{"status":"available","doknr":"OLD455900","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-04-01","aktenzeichen":"3 B 69/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 69/26 \n3 L 533/24 VG Leipzig \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n– Antragsgegnerin – \n– Beschwerdegegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltsrecht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO \nhier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für ein \nnoch durchzuführendes Beschwerdeverfahren \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 1. April 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nNotanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Leipzig vom 9. März 2026 - 3 L 533/24 - werden abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nGründe \n \nDer Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine beabsichtigte Beschwerde gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2026 und sein Antrag auf Bei-\nordnung eines Notanwalts sind ohne Erfolg. \n \n1. Der am ....... 1989 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von Bangladesch. \nEr reiste am .......... 2017 in das Bundesgebiet ein und nahm ein Studium auf. Ihm wurden \nmehrfach und zuletzt eine bis zum 3. Januar 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck \ndes Studiums erteilt. Am 24. November 2023 beantragte er deren Verlängerung, was die An-\ntragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Januar 2024 wegen zu gering erbrachter Studienleistun-\ngen ablehnte. Am 29. Februar 2024 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am 14. \nMärz 2024 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine bis zum 28. August 2024 befristete Duldung \nfür die Dauer des Widerspruchsverfahrens, deren Verlängerung der Antragsteller am 19. Au-\ngust 2024 beantragte. Am 1. September 2024 beantragte er beim Verwaltungsgericht ....... die \nGewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 6. Mai \n2025 - 3 L 533/24 - ab. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG und des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorlägen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025 wurde sein Widerspruch vom 29. Februar 2024 \nim Wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Verlänge-\nrung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG. Gegen diesen seiner dama-\nligen Bevollmächtigten am 31. Mai 2025 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 10. Feb-\nruar 2026 beim Verwaltungsgericht Klage und beantragte die Wiedereinsetzung in die ver-\nsäumte Klagefrist - 3 K 262/26 -, über die, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden \nist. \n \nAm 10. Februar 2026 beantragte er weiter die Abänderung des Beschlusses vom 6. Mai 2025 \n- 3 L 533/24 -, was das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom \n9. März 2026 abgelehnt hat. Es könne dahinstehen, ob sein Antrag nach § 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO zulässig sei. Er sei jedenfalls unbegründet. Er habe nach summarischer Prüfung \nweiterhin keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 2 \nSatz 4 AufenthG. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Studium in einem angemes-\nsenen Zeitraum erfolgreich absolvieren können werde. Die geplante Ausbildung zum staatlich \nanerkannten Erzieher ab dem 1. August 2026 habe er weder begonnen noch handele es sich \ndabei um ein Studium i. S. d. § 16b AufenthG. Darüber hinaus habe er weiterhin nicht glaubhaft \ngemacht, dass sein Lebensunterhalt i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei. \n \n1\n2\n3\n4\n\n \n3 \n \n \n \n \nMit Schriftsatz vom 16. März 2026 hat der Antragsteller hiergegen u.a. Beschwerde erhoben \nund die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und hilfs-\nweise die Bestellung eines Notanwalts beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass eine we-\nsentliche Änderung der Sachlage vorliege. Inzwischen habe er einen Schul-/Ausbildungsver-\ntrag über die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher mit einem Ausbildungsbeginn am \n1. August 2026 abgeschlossen. Das habe das Gericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend \nberücksichtigt. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor seinem Ausbildungsbeginn würden \ndiesen faktisch vereiteln. \n \n2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der beabsichtigten \nRechtsverfolgung kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu (§ 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denje-\nnigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hin-\nreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer \nPrüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen in Hinblick auf den Gleich-\nheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dür-\nfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsie-\ngen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (SächsOVG, Be-\nschl. v. 9. Oktober 2024 - 3 A 314/24 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \n \nAusgehend davon ist nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Be-\nschwerde auszugehen. \n \nIm wohlverstandenen Interesse des Antragstellers legt der Senat seine Beschwerde als Antrag \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren \nund nicht auch als Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO aus, da diese wegen Nichtbeach-\ntung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO offensichtlich unzulässig wäre. \n \nDer so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, denn \nsowohl bei Berücksichtigung seines Vorbringens als auch des weiteren Akteninhalts ist nicht \nerkennbar, dass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16b \nAbs. 2 Satz 4 AufenthG haben könnte. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Soweit der \n5\n6\n7\n8\n9\n10\n\n \n4 \n \n \n \n \nAntragsteller eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung rügt, verkennt er, dass bei einer nach \nsummarischer Prüfung fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache, wie sie hier gegeben ist, \nin der Regel das Vollzugsinteresse des angegriffenen Bescheids überwiegt. Warum davon \nvorliegend abzusehen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon spricht viel dafür, \ndass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO inzwischen auch deswegen ohne Erfolg sein dürfte, \nweil der angegriffene Bescheid aufgrund der verfristeten Klageerhebung in Bestandskraft er-\nwachsen sein könnte. \n \n3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg. \n \nGemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO hat das Gericht einen Rechtsanwalt beizuord-\nnen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht \nmutwillig oder aussichtslos erscheint. \n \nMit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts \ngemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab \nauf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hin-\nreichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b \nAbs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offen-\nbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 -, \njuris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2021 - 5 A 622/18 -, juris Rn. 3). \n \nAusgehend davon sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht erfüllt. \nEs ist offensichtlich, dass der Antragsteller derzeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des \n§ 16b Abs. 1 AufenthG erfüllt. Er absolviert kein Studium i. S. dieser Vorschrift und plant im \nÜbrigen auch nicht dessen Aufnahme, denn die von ihm nun angestrebte Berufsausbildung ist \nkein Studium i. S. d. Norm. \n \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kosten nicht \nerstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n11\n12\n13\n14\n15\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-01/3-b-69-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16b","ref_norm":"16b","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-01/3-b-69-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455900","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.884336+00:00"}}