{"status":"available","doknr":"OLD455899","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-19","aktenzeichen":"6 V 664/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 664/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 19. März 2026 \nbeschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 722/26) gegen das \ngegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Tragens \neines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen Tätigkeiten mit \nAußenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, in \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n06.03.2026 \nwird \nwiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot des Tragens eines Dastar im Rahmen \nder \nderzeit \nlaufenden \nPraxisphase \nseines \nStudiums \nim \nBachelorstudiengang \nPolizeivollzugsdienst an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. \n \nDer Antragsteller gehört der Sikh-Religion an und trägt aus religiösen Gründen einen \nTurban (Dastar). \n \n \n Bereits am 25.03.2025 unterzeichnete der Antragsteller \ngegenüber der Polizei Bremen die folgende Erklärung: \n \n„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der Senat der Freien Hansestadt Bremen \nvon der Ermächtigung zur Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG bislang \nkeinen Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtsverordnung, die Merkmale des äußeren \nErscheinungsbildes von Beamten regelt, ist derzeit in der Prüfung. \nDie Polizei Bremen steht Ihrem Antrag auf das Tragen einer religiösen \nKopfbedeckung positiv gegenüber, wir befinden uns aber aktuell in einer nicht \nkomplett geregelten Übergangszeit. Zudem hält die Polizei Bremen keinen \ndienstlich gelieferten Dastar oder andere religiöse Kopfbedeckungen vor. \nMir ist bewusst, dass mir nach Erlass der beschriebenen Rechtsverordnung das \nTragen des Dastar oder einer anderen religiösen Kopfbedeckung im Dienst \nuntersagt werden kann.“ \n \nDer Antragsteller hat \n2025 sein Studium an der Hochschule für öffentliche \nVerwaltung im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf bei der \nFreien Hansestadt Bremen im ersten Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2, Fachrichtung \nPolizei aufgenommen. Der Studiengang Polizeivollzugsdienst ist ein dualer Studiengang \nmit integrierten Praxisphasen. Für das erste und zweite Semester ist laut Modulhandbuch \neine Praxisphase mit je sechswöchigen Trainingseinheiten vorgesehen. Der Antragsteller \nbefindet sich mit seiner Studiengruppe seit \n2026 einer solchen Praxisphase. \nDiese Praxisphase dauert bis \n2026. Als Teil des Praktikums ist laut dem \nModulhandbuch unter anderem ein Außendiensteinsatz der Studierenden mit \nBürgerkontakt vorgesehen. In diesem Außendiensteinsatz führen die Studierenden u.a. \nVerkehrskontrollen durch, können Verwarnungen aussprechen und Bußgeldverfahren \n\n3 \n \ninitiieren. Die Polizeikommissar-Anwärter haben während des Außendienstes ihre Uniform \nzu tragen. Der Außendienst-Teil der Praxisphase begann \n2026. \n \nDer Polizeipräsident teilte dem Antragsteller bereits in einem Gespräch vom 22.01.2026 \nmit, dass er für das Praktikum im Außendienst mit Bürgerkontakt seinen Turban abnehmen \nmüsse. Mit E-Mail vom 09.02.2026 bat der Antragssteller den Polizeipräsidenten darum, \ndiese Regelung erneut zu prüfen und zurückzunehmen. \n \nMit Schreiben vom 10.02.2026 teilte der Polizeipräsident dem Antragsteller schriftlich mit, \ndass der vom Antragsteller getragene Dastar eine zivile Kopfbedeckung darstelle und \ndamit unter den Anwendungsbereich von Ziffer 240 des Erlasses SI 3 - 11 /200 \n„Uniformordnung der Polizei“ falle. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot sei \ndort nicht vorgesehen. Folglich sei das Tragen des Dastar zur Uniform bei dienstlichen \nTätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontrakt, nicht \nzulässig. Gemäß Ziffer 211 der Uniformordnung der Polizei könnten Ausnahmen von den \nRegelungen zum Tragen der Dienstkleidung durch die Behördenleitung zugelassen \nwerden. Sofern für den Antragsteller im konkreten Dienst keine Uniformpflicht angeordnet \nsei, stehe es ihm im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Pflichten grundsätzlich frei, ob \nund gegebenenfalls welche Kopfbedeckung er trage. Dies gelte jedoch nur für Tätigkeiten \nohne Uniformpflicht. Ob das Tragen der Uniform angeordnet werde, richte sich nach den \ndienstlichen Erfordernissen seiner Ausbildung. Eine Uniformpflicht bestehe regelmäßig \ndann, wenn er praktisch ausgebildet werde und dabei Aufgaben wahrnehme, die \ntypischerweise \nvon \nuniformierten \nAngehörigen \ndes \nPolizeivollzugsdienstes \nwahrgenommen würden. Die Polizei Bremen messe der Religionsfreiheit einen besonders \nhohen Stellenwert bei. Gleichzeitig bestehe im Rahmen eines Beamtenverhältnisses im \nPolizeivollzugsdienst ein besonderes Spannungsverhältnis mit den Anforderungen an die \nstaatliche Neutralität. In Abwägung aller Gesamtumstände werde von der Möglichkeit der \nAusnahme gemäß Ziffer 211 der Uniformordnung der Polizei Gebrauch gemacht und dem \nAntragsteller das Tragen des Dastar zur Uniform im Innendienst – ohne Bürgerkontakt – \nausdrücklich gestattet. Beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt seien nur \ndie nach Uniformordnung der Polizei zugelassene Kopfbedeckung erlaubt. Diese \nKonkretisierung stelle keine Bewertung religiöser Überzeugungen dar, sondern diene \nausschließlich der Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Neutralität \nstaatlichen Handelns im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung. \n \nDer Antragsteller erhob dagegen mit Schreiben vom 17.02.2026 Widerspruch. Die \nWeisung, im Außenkontakt mit Bürgern seinen Dastar abzunehmen, greife in seine \nReligionsfreiheit ein. Die Religionsfreiheit gelte auch für einen Polizeianwärter im \n\n4 \n \nöffentlichen Dienst. Er gehöre der Sikh-Religion an. Für ihn sei es religiös verpflichtend, \neinen Dastar zu tragen. Das Tragen des Dastar sei zentraler Bestandteil der Sikh-Identität. \nGemäß der seit 1699 im Sikhismus bestehenden Khalsa-Tradition zufolge müssten Sikhs \nbestimmte religiöse Regeln befolgen, zu denen unter anderem gehöre, ihre Körperhaare \nnicht zu schneiden und eine Kleiderordnung zu befolgen, die das Tragen eines Turbans \nfür männliche Sikh beinhalt. Der Dastar schütze nicht nur das als heilig geltende \nungeschnittene Haupthaar, sondern verkörpere auch bestimmte Werte wie Souveränität, \nWürde, Gleichheit und die Pflicht, für Gerechtigkeit einzustehen und anderen zu helfen. \nDas Ablegen des Dastar bedeute für ihn, ein zentrales religiöses Gebot und einen \nwesentlichen Teil seiner Identität zu verletzen. Die Aufforderung, den Dastar in Situationen \nmit Bürgerkontakt abzunehmen, greife zudem in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten \nBerufsausbildungsfreiheit ein. Für diesen Eingriff fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. \nWeder § 34 BeamtStG noch § 56 BremBG könnten die Weisung des Polizeipräsidenten, \nden Dastar abzunehmen, gesetzlich legitimieren. § 56 Abs. 1 Satz 1 BremBG sei auch in \nVerbindung mit der Uniformordnung der Polizei zu unbestimmt, um einen Eingriff in die \nReligionsfreiheit zu regeln. Gemäß dem Wesentlichkeitsgrundsatz müsse der Gesetzgeber \ndie wesentlichen Voraussetzungen für einen Grundrechtseingriff selbst regeln. § 56 Abs. 1 \nSatz 1 BremBG benenne aber keine Voraussetzungen für Eingriffe in die Religionsfreiheit. \nÜberdies fehle es an einer Rechtsverordnung nach § 56 Abs. 2 BremBG. Zudem seien \nkeine der Religionsfreiheit entgegenstehenden Verfassungswerte erkennbar, die einen \nEingriff \nin \nseine \nReligionsfreiheit \nrechtfertigen \nkönnten. \nZwar \nhabe \ndas \nBundesverfassungsgericht in Bezug auf Rechtsreferendarinnen entschieden, dass diesen \nuntersagt werden könne, auf der Richterbank ein Kopftuch zu tragen. Die formalisierte \nSituation im Gerichtssaal weise den Amtsträgern danach auch in ihrem äußeren Auftreten \neine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zu. Die öffentliche Kundgabe \nvon Religiosität sei danach geeignet, das gesellschaftliche Vertrauen in die Objektivität der \nJustiz zu gefährden. Die Begegnung von Polizeibeamten und Bürgern sei aber gerade \nnicht im selben Maße wie im Gerichtssaal formalisiert. Vielmehr würden Polizeibeamte \nBürgern in vielfältigen und oft nicht formalisierten Kontexten entgegentreten. Im Bürger-\nKontakt – außerhalb von aufgrund von Gefahr in Verzug dringend gebotenem Handeln – \nsei es sogar möglich, dass der Polizeibeamte einem Bürger die Bedeutung seines Dastar \nkurz erläutere, um so jegliche mögliche Zweifel an der gebotenen Neutralität zu zerstreuen. \nAnzunehmen sei, dass die Funktionsfähigkeit der Polizei sogar gestärkt werde, wenn diese \nsich sichtbar auch in religiöser Hinsicht vielfältiger zeige und so Annahmen eines \nstrukturellen Rassismus begegnen könne. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2026 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig [sic!]. Bei dem auf den \n\n5 \n \n10.02.2026 datierten verschriftlichen Personalgespräch vom 22.01.2026 handele es sich \nschon nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehle bereits an der Setzung einer Rechtsfolge. \nVielmehr bestehe mit der Uniformordnung der Polizei eine verbindliche Rechtslage, welche \nabschließend das Tragen von zivilen Kleidungsstücken zur Uniform regele, sodass durch \ndas verschriftlichte Personalgespräch keinerlei Rechtsfolge gesetzt worden sei. Dieses \nstelle vielmehr einen Hinweis auf die Uniformordnung der Polizei ohne eigenen Regelungs- \nund Bindungswillen dar. Zu betonen sei ferner, dass die Ziffern 240-248 Uniformordnung \nder Polizei bereits in der Ursprungsversion vom 11.03.2024 in Kraft gewesen seien und \nsomit bereits mit Studienbeginn des Antragstellers unmittelbare rechtliche Wirkung \nentfaltet hätten. Das Tragen von Dienstkleidung in Verbindung mit ziviler Oberbekleidung \nsei nach der Uniformordnung der Polizei grundsätzlich nicht gestattet. Mit Schreiben vom \n18.03.2026 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des streitbefangenen \nDastar-Verbots an und begründete diese ausführlich. Hinsichtlich der Begründung wird auf \ndas Schreiben verwiesen. \n \nDagegen erhob der Antragsteller bereits am 17.03.2026 Klage (6 K 722/26) und hat bereits \nam 11.03.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er sei am 27.02.2026 von \nseinem Jahrgangsleiter und seinem Einsatztrainer als seine direkten Vorgesetzten \nmündlich angewiesen worden, ohne seinen Dastar an der Praxisphase mit Bürger-Kontakt \nund hoheitlichen Tätigkeiten teilzunehmen. Er habe seinen Dastar nicht abgelegt. Während \ndie Studiengruppe des Antragsstellers seit dem 02.03.2026 den Außendienst des \nPraktikums absolviere, absolviere er das Praktikum nur im Innendienst, schreibe Berichte \nund führe Abfragen auf polizeilichen Kontrollsystemen für die Kommilitonen, die im \nAußendienst Kontrollen durchführten, durch. Die gegenständliche Weisung setze eine \nRechtsfolge. Das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 10.02.2026 sei ein ihn \nbelastender Verwaltungsakt. Mit diesem Verwaltungsakt werde verfügt, dass er beim \nTragen der dienstlichen Uniform mit Bürger-Kontakt und bei hoheitlichen Aufgaben keinen \nDastar tragen dürfe. Der Konflikt zwischen der Grundrechtsausübung und dem Erlass \nwerde verbindlich für den Erlass entschieden, obwohl der Eingriff in das Recht auf \nReligionsfreiheit und -ausübung nur durch ein Gesetz beschränkt werden dürfe. \nStattdessen werde die Weisung, bei hoheitlichen Maßnahmen im Außendienst keinen \nTurban zu tragen, als Hinweis auf den Erlass ohne Regelungs- und Bindungswillen \nverstanden. Damit werde der grundrechtliche Schutz der Religionsausübung gegenüber \ndem Erlass zur Polizeiuniformordnung verkannt. Zwar habe er bereits am 25.03.2025 die \nErklärung der Polizei Bremen zur Kenntnis genommen, dass ihm nach dem Erlass einer \nRechtsverordnung, die Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eines Beamten regele, \ndas Tragen eines Dastars verboten werden könne. Eine Rechtsverordnung sei aber gerade \nnicht erlassen worden. Es sei mit Blick auf die Drucksache VL 21/6705 der Senatorin für \n\n6 \n \nInneres und Sport nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit die erforderliche \nRechtsverordnung erlassen werde. Hinzu komme, dass die Polizei in der Erklärung vom \n25.03.2025 schreibe, dass sie dem Tragen einer religiösen Kopfbedeckung positiv \ngegenüberstehe. Er habe nicht ahnen können, dass der Polizeipräsident ohne \nentsprechende Rechtsverordnung das Tragen eines Turbans zur Uniform im Außendienst \nverbieten werde. Der Polizeipräsident regele mit dem Schreiben vom 10.02.2026 erstmalig \nein „Turban-Verbot“ im Außendienst und vertrete erstmalig die Auffassung, dass dieses \nVerbot auf den Uniformordnungs-Erlass gestützt werden könne. Die Anweisung des \nPolizeipräsidenten vom 10.02.2026 habe Außenwirkung, da sie ihn in seinem Allgemeinen \nPersönlichkeitsrecht und in der Ausübung seiner Religionsfreiheit treffe. Darüber hinaus \nwerde er in seiner Ausbildungs- und Berufsfreiheit und damit in seinen Grundrechten \nverletzt. Sollte ihm aufgrund des Tragens seines Dastars weiterhin verwehrt werden, die \nfür sein duales Studium „Bachelor Polizeivollzugsdienst“ erforderlichen Praxisphasen mit \nBürger-Kontakt und hoheitlichen Ausbildungsmaßnahmen zu absolvieren, würden ihm im \nRahmen dieses dualen Studiums notwendige Tätigkeiten verwehrt werden. Die Ausbildung \nkönne \nnicht \nzielgerichtet \ndurchgeführt \nwerden. \nNach \ndem \nModulhandbuch \nPolizeivollzugsdienst seien die Lernziele der Praxisphasen unter anderem, dass die \nStudierenden die Wechselwirkung von äußerem Erscheinungsbild, Kommunikation und \nAkzeptanz im Einsatzdienst erkennen und sich entsprechend verhalten könnten, sie die \npolizeilichen Kommunikationsmöglichkeiten und polizeilichen Informationssysteme kennen \nund diese nutzen könnten, sie die üblichen Vorgehensweisen und Handlungsalternativen \nzur Bewältigung von polizeilichen Standardsituationen kennen würden. Nach § 4 Nr. 5 der \nStudienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für \nÖffentliche Verwaltung, die ab Studienjahrgang 2025 gelte, diene eine Praxisphase der \neigenständigen, mitverantwortlichen Anwendung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten \nin der Praxis unter Begleitung durch Praktikerinnen und Praktiker. Diese Lernziele ließen \nsich nur im Kontakt mit Bürgern und nicht im Innendienst verwirklichen. Ohne \nAußenkontakt sei dem Antragsteller das Üben polizeilicher Einsatzsituationen nur mit \nSchauspielern möglich. Hoheitliche Handlungen mit der Wahrnehmung der Wirkungsweise \ndieser Maßnahmen seien ihm verwehrt. \n \nDer Antragsteller beantragt: \n \n1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 17.02.2026 gegen die Weisung \nvom 10.02.2026 aufschiebende Wirkung hat. \n \n\n7 \n \n2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen die Weisung vom \n27.02.2026, ohne Turban den Ausbildungsdienst im Außendienst zu tätigen, durch \nden Widerspruch vom 17.02.2026 aufschiebende Wirkung hat. \n \n3. Hilfsweise wird die Vollzugsanordnung aufgehoben. \n \n4. Hilfsweise wird gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO angeordnet darüber zu \nbescheiden, dass der Antragsteller mit Turban berechtigt ist, seinen Außendienst \nmit den hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen der des Bachelorstudiengangs \nPolizeivollzugsdienst auszuüben. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDas Schreiben der Polizei Bremen vom 10.2.2026 erfülle in der Tat die Voraussetzungen \neines Verwaltungsaktes. Die Neufassung des § 34 Abs. 2 BeamtStG stelle entgegen der \nAntragsbegründung bereits die wesentliche gesetzliche Grundlage für die hier getroffene \nRegelung dar, ohne dass es dazu einer weitergehenden landesrechtlich zu erlassenden \nRechtsverordnung oder gesetzlichen Regelung bedürfe. Das bedeutet andererseits nicht, \ndass eine solche weitergehende Regelung per se unzulässig wäre. § 34 Abs. 2 BeamtStG \nenthalte umfassende und ganz überwiegend neue Regelungen zum Erscheinungsbild von \nBeamtinnen und Beamten, die an die Vorgaben des Abs. 1 zum achtungs- und \nvertrauenswürdigen Verhalten anknüpften (mit Verweis auf BT-Drs. 19/26839 S. 41). Nach \nder Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 2 BeamtStG sei die Neufassung bewusst mit dem \nZiel einer umfassenden und inhaltlich hinreichend bestimmten Regelung formuliert worden \nund keineswegs inhaltlich unbestimmt. Eine weitere Konkretisierung des § 34 BeamtStG \ndurch ein Landesgesetz sei demnach nicht erforderlich: Der Bund habe den Ländern zwar \ndie Möglichkeit eröffnet, die Einzelheiten durch Landesrecht zu regeln. Es sei jedoch nicht \nzwingend, eine konkretere Reglung zu treffen, um im Einzelfall die Religionsfreiheit \neinschränken zu können. Den jeweiligen obersten Dienstbehörden werde nach der \nGesetzesbegründung durch das Gesetz die Möglichkeit geschaffen, auch das Tragen von \nreligiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds bei Ausübung \ndes Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug einzuschränken oder zu \nuntersagen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin stelle aber auch die Uniformordnung \nder Polizei eine hinreichende rechtliche Grundlage für die hier getroffene Entscheidung, \ndass beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt nur die nach der \nUniformordnung der Polizei zugelassenen Kopfbedeckungen erlaubt seien, dar. Wie auch \n\n8 \n \nder Begründung zur Neufassung des § 34 Abs. 2 BeamtStG zu entnehmen sei, würde \nPolizeivollzugsbeamte im Dienst als Repräsentanten des Staates auftreten und seien zur \nstrikten Wahrung der weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet. Diese \nNeutralität diene dem Vertrauen der Bevölkerung in eine unparteiische, objektive und \ndiskriminierungsfreie Amtsausübung. Vor diesem Hintergrund sei eine klare und für die \nÖffentlichkeit erkennbare Trennung zwischen persönlich religiöser Überzeugung und \ndienstlicher \nFunktion \nerforderlich. \nDies \ngelte \ninsbesondere \nfür \ndas \näußere \nErscheinungsbild im Dienst, das maßgeblich durch die Uniform geprägt sei und bewusst \nein einheitliches, neutrales Auftreten sicherstellen solle. Für den Staat und damit auch für \ndie für ihn tätig werdenden Beamten bei Ausübung ihres Dienstes und bei Tätigkeiten mit \nunmittelbarem Dienstbezug bestehe die Pflicht zur religiösen und weltanschaulichen \nNeutralität. Das Grundgesetz begründe für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in \nArt. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 \nund Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. 140 GG die Pflicht zu religiöser \nund weltanschaulicher Neutralität. Es verwehre die Einführung staatskirchlicher \nRechtsformen und untersage die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die \nAusgrenzung Andersgläubiger. Der Staat habe auf eine am Gleichheitssatz orientierte \nBehandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu \nachten und dürfe sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren. Das \nBundesverfassungsgericht stelle zwar heraus, dass es in einer Gesellschaft, die \nunterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf gebe, von \nfremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen \nverschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden seien aber vom Staat geschaffene Lagen, \nin denen die oder der Einzelne ohne Auswahlmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten \nGlaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen \ner sich darstelle, ausgesetzt sei. Zu diesen Lagen zählten insbesondere solche im \nPolizeivollzug, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte als Anwender des \nGewaltmonopols des Staates Bürgerinnen und Bürgern gegenüberträten. In diesen \nSituationen hätten die Bürger keine Ausweichmöglichkeiten. Das Vertrauen der Bürger in \ndie neutrale Amtsführung von Beamten müsse insbesondere in diesen Lagen, in denen \nder Staat klassisch-hoheitlich und damit mit größerer Beeinträchtigungswirkung auftrete, \nsichergestellt werden. Hinzu komme, dass dem Staat in den Fällen, in denen er auf das \näußere Gepräge seiner Amtshandlungen besonderen Einfluss nehme, abweichende \nVerhaltensweisen einzelner Amtsträger eher zugerechnet würden. In diesem Kontext sei \ndaher die vorliegend angegriffene Regelung zulässig, die die Religionsfreiheit des \nAntragstellers gegenüber diesen dienstlichen Interessen, welche zugleich die \nverfassungsrechtliche \nNeutralitätspflicht \ndes \nDienstherrn \ngewährleiste, \nin \ndem \nerforderlichen, aber auch dadurch sehr begrenzten Maß zurücktreten lasse. \n\n9 \n \nHervorzuheben \nsei \nhier \ninsbesondere, \ndass \nausschließlich \nim \nunmittelbaren \nZusammenhang und im Rahmen des praktischen Teils der Laufbahnausbildung die \nVorgabe, dass beim Tragen der dienstlichen Uniform mit Bürgerkontakt seien nur die nach \nder Uniformordnung der Polizei zugelassenen Kopfbedeckungen erlaubt seien, verfügt \nworden sei. Ausdrücklich sei das Tragen des Dastar zur Uniform im Innendienst – ohne \nBürgerkontakt – ausdrücklich gestattet. Diese Vorgabe begrenze den Eingriff in die \nReligionsfreiheit auf das in Hinblick auf die gleichzeitig zu gewährleistende \nNeutralitätspflicht erforderliche Maß und stelle die in diesem Zusammenhang \nzweckmäßige, erforderliche und in ihren Auswirkungen auch individuell zumutbare \nEntscheidung seitens der Antragsgegnerin dar. Ohnehin werde die Religionsausübung im \ndienstlichen berufspraktischen Geschehen des Polizeivollzugsdienstes und damit ebenso \nim praktischen Teil der Laufbahnausbildung regelmäßig zurücktreten müssen. Diese nach \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Abwägung werde in der \nAntragsbegründung ersichtlich nicht hinreichend berücksichtigt. Zur Relativierung dieser \ndienstlichen Interessen bestehe kein Anlass. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den \nBeteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag ist begründet. \n \n1. Der \neinstweilige \nRechtsschutzantrag \nist \nnach \nentsprechender \ngroßzügiger \nsachdienlicher Auslegung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig. \n \na) Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich \ndahingehend \nauszulegen, \ndass \nder \nAntragsteller \ndie \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegenüber dem Antragsteller \nausgesprochene Verbot des Tragens eines Dastar zur Polizeiuniform bei dienstlichen \nTätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontrakt, in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 06.03.2026 begehrt. Dieser Antrag dürfte dem \nBegehren des Hilfsantrags zu 3 entsprechen. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben \nvom 18.03.2026 die sofortige Vollziehung des Dastar-Verbotes angeordnet hat, ist die \nGrundlage für die Anträge zu 1 und 2 entfallen, die sich gegen eine etwaige sogenannte \nfaktische Vollziehung des Dastar-Verbotes für den Fall gerichtet haben, dass eine \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht erfolgt wäre. Für den Hilfsantrag zu 4 bleibt \nkein Raum, da der Hilfsantrag zu 3 Erfolg hat. \n \n\n10 \n \nb) Der so verstandene Antrag ist statthaft. Insbesondere handelt es sich bei dem verfügten \nDastar-Verbot um einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Auch wenn Anordnungen \ngegenüber dem Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung in der Regel nicht als \nVerwaltungsakt einzuordnen sind, ist der Antragsteller auch als Beamter durch den \nreligiösen Bezug des Dastar-Verbots in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen (dazu \nmit Beispielen Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 18 f.). Die Verwaltungsaktqualität des \nstreitbefangenen Dastar-Verbots ist zwischen den Beteiligten auch zwischenzeitlich \nunstreitig geworden. \n \nc) Der Antragsteller ist rechtsschutzbedürftig. \n \nDer Antragsteller hat im Zeitpunkt der Entscheidung einen Hauptsacherechtsbehelf mit \nKlageschrift vom 17.03.2026 unter dem Aktenzeichen 6 K 722/26 Klage erhoben. Dabei ist \nunschädlich, dass bei Anhängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrages ein solcher \nRechtsbehelf (noch) nicht ergriffen war und dieser erst nach dem gerichtlichen Hinweis \nvom 13.03.2026 nachgeholt wurde. Der Aussetzungsantrag ist zulässig, wenn der \nAntragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nWiderspruch oder Anfechtungsklage erhoben hat. Denn nur Widerspruch und \nAnfechtungsklage können die aufschiebende Wirkung auslösen, die das Gericht anordnen \noder wiederherstellen soll. Es besteht weder ein praktisches Bedürfnis noch eine \nverfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO zu \neröffnen, wenn der Betroffene keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache einlegt. Wer einen \nAussetzungsantrag stellen kann, hat auch die Zeit, Widerspruch oder Anfechtungsklage zu \nerheben \n(Külpmann, \nin: \nDombert/Külpmann, \nVorläufiger \nRechtsschutz \nim \nVerwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 13). Das Gericht darf vor seiner \nEntscheidung im Eilverfahren auf eine nachträgliche Erhebung des Widerspruchs oder der \nAnfechtungsklage hinwirken (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 \nRn. 460). \n \nZum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n18.03.2026 die sofortige Vollziehung des streitbefangenen Dastar-Verbotes angeordnet. \nDabei ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls unschädlich, dass die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung bei Antragstellung (noch) nicht angeordnet war. \nDenn die Antragsgegnerin ging offenbar selbst bei Erlass des Widerspruchsbescheides \ndavon aus, dass eine etwaige Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Erst auf den \ngerichtlichen Hinweis vom 13.03.2026 ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n18.03.2026 die sofortige Vollziehung an. \n\n11 \n \n \n2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO \nkann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes \nangeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder \nteilweise \nwiederherstellen. \nDas \nGericht \ntrifft \ndabei \neine \neigene, \noriginäre \nErmessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend \ngemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse \ndes Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen \ndieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu \nberücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das \ngegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als \noffensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück; es \nbedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines \nbesonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. \n \nDie danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, \nweil sich das streitbefangene Dastar-Verbot als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Es \ndürfte dem Polizeipräsidenten bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für das \ngegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot fehlen, zur Polizeiuniform bei \ndienstlichen \nTätigkeiten \nmit \nAußenwirkung, \ninsbesondere \nbei \nEinsätzen \nmit \nBürgerkontrakt, ein Dastar zu tragen. Dazu im Einzelnen: \n \na) § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG stellt keine hinreichend tauglich Ermächtigungsgrundlage \nfür das streitbefangene Dastar-Verbot dar. Es fehlt an einer dafür erforderlichen \nRechtsverordnung der Senatorin für Inneres und Sport. \n \nGemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung \ndes Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres \nErscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. \nInsbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und \nTätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können \neingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder \ndie Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (§ 34 Abs. 2 \nSatz 2 BeamtStG). Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des \nErscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, \nwenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin \n\n12 \n \noder des Beamten zu beeinträchtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Die Einzelheiten \nnach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 5 \nBeamtStG). \n \nOffenbleiben kann zunächst, ob § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG unmittelbar eine \nverfassungsmäßige gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Verwaltung der Länder, etwa die \noberste Dienstbehörde, vermittelt, dem Beamten bei der Ausübung des Dienstes oder bei \neiner Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug das Tragen von bestimmten religiös \nkonnotierten Kleidungsstücken zu verbieten (in diese Richtung zuletzt VG Darmstadt, Urt. \nv. 30.10.2025 – 1 K 2792/24, BeckRS 2025, 33137 Rn. 35). Denn unabhängig von der \nFrage, ob es einer weitergehenden landesrechtlichen Regelung bedarf, hat der Bremische \nGesetzgeber von der in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 durch Landesrecht zu bestimmen. Nach \n§ 56 Abs. 2 BremBG wird die Senatorin für Justiz und Verfassung für den Bereich der \nFachrichtung Justiz und der Senator für Inneres für den Bereich der Fachrichtungen Polizei \nund Feuerwehr ermächtigt, Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der \nBeamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz durch \nRechtsverordnung zu regeln. \n \nNach Auslegung von § 56 Abs. 2 BremBG kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das \nstreitgegenständliche \nDastar-Verbot \neiner \nentsprechenden \nRegelung \ndurch \nRechtsverordnung bedarf, die bislang nicht erfolgt ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift \nbleibt zwar offen, ob der Gesetzgeber die Senatorin für Inneres und Sport insoweit \nermächtigt \nhat, \nlediglich \nabweichende \noder \nergänzende \nRegelungen \nim \nAnwendungsbereich von § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu schaffen, im Übrigen aber \ndem obersten Dienstherrn die Kompetenz verbleiben bzw. überantwortet werden sollte, \nderartige Regelung im Einzelfall auch ohne entsprechende Rechtsverordnung zu treffen. \nDagegen spricht aber schon die vom Gesetzgeber gewählte Gesetzessystematik. Der \nGesetzgeber differenziert in den Absätzen 1 Satz 2 und Abs. 2 des § 56 BremBG zwischen \n„Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung“ und \n„Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 \nAbs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG“. Hierbei wird systematisch erkennbar, dass der \nGesetzgeber \nfür \ndie \nbeiden \nbenannten \nBereich \nunterschiedliche \nRegelungszuständigkeiten festlegen wollt. Dabei fällt auf, dass allein in den Bereichen \nJustiz, Polizei und Feuerwehr Rechtsverordnungen möglich sein sollen. Der Zweck dieser \nRegelungstechnik wird in der Gesetzesbegründung deutlich. Der Bremische Gesetzgeber \nging davon aus, dass in allen anderen Ressorts „Einzelheiten über das äußere \nErscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten“ unmittelbar auf § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 \n\n13 \n \nBeamtStG gestützt werden können und sollen. Der Gesetzgeber hat dazu im Rahmen der \nGesetzesbegründung ausgeführt, dass „die Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild \nder Beamt:innen in § 56 BremBG angepasst werden, da der Bund mit § 34 Abs. 2 \nBeamtStG eine höherrangige Rechtsnorm geschaffen hat, bei der den Ländern nur noch \ndie Befugnis zur Regelung von Einzelheiten zukommt. Wegen der besonderen Aufgaben \nder Bereiche und der fachlichen Zuständigkeit sieht der Gesetzentwurf eine \nVerordnungsermächtigung des Senators für Inneres für die Polizeivollzugsdienste und die \nFeuerwehr und der Senatorin für Justiz und Verfassung für den Bereich der Justiz vor. Für \ndie übrigen Beamt:innen können Untersagungen oder Einschränkungen noch im Einzelfall \nin direkter Anwendung des § 34 Absatz 2 BeamtStG erfolgen. […] Einzelheiten zur \nUmsetzung des § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG sollen für den Bereich der \nFachrichtungen Justiz, Polizei und Feuerwehr im Wege von Verordnungen geregelt \nwerden, für die in Absatz 2 eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die für sie \nzuständigen Mitglieder des Senats geschaffen wurde. Dies wird den besonderen \nAnforderungen \nan \ndie \nDienstausübung \nder \nBeamtinnen \nund \nBeamten \nder \nPolizeivollzugsdienste, der Feuerwehr und in der Justiz gerecht. In anderen \nVerwaltungsbereichen kommt dem äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der \nNeutralitätspflicht der Amtsträgerinnen und -träger nicht im gleichen Maße Bedeutung zu. \nDoch auch hier muss das äußere Erscheinungsbild den Pflichten zur neutralen und \ngemeinwohlorientierten Amtsführung sowie dem achtungs- und vertrauenswürdigen \nVerhalten gerecht werden, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht zu \nbeeinträchtigen. In diesen Fällen ist unter Abwägung der Grundrechte der Beamtinnen und \nBeamten und den Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung \njeweils eine Einzelfallentscheidung unter direkter Anwendung des § 34 Absatz 2 BeamtStG \nzu treffen“ (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1707, S. 1 f. und die Begründung zu Nr. 6: § \n56; Herv. d. Verf.). Der Bremische Gesetzgeber lässt hier erkennen, dass \nEinschränkungen im Einzelfall in direkter Anwendung des § 34 Abs. 2 BeamtStG nur \naußerhalb des Polizeivollzugsdiensts, der Feuerwehr und der Justiz möglich sein sollen. \nDieses Auslegungsergebnis wird weiter gestützt durch die Formulierungen weiterer \nAnforderungen an den delegierten Rechtsetzer. So heißt es in der Gesetzbegründung \nweiter: \n„Die Einschränkung des Tragens individueller äußerlicher Erscheinungsmerkmale \nmuss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dabei ist zu unterscheiden, \nob es sich um Tätigkeiten bei der Ausübung des Dienstes oder um eine Tätigkeit \nmit unmittelbarem Dienstbezug handelt. So kann ein vollständiges Verbot \nunverhältnismäßig sein, wenn Tätowierungen und vergleichbare Formen des \nKörperschmucks in praktikabler Weise abgedeckt werden können. Die \nEinschränkung oder das Untersagen des Tragens von religiös oder weltanschaulich \n\n14 \n \nkonnotierter Erscheinungsmerkmale (i.d.R. Kleidungsstücke oder Symbole), wie \nz.B. das muslimischen Hijab, die jüdische Kippa oder das christliche Kreuz, stellen \nneben einem Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus \nArtikel 4 GG auch einen Eingriff in das aus Artikel 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 GG \nabgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie dem Grundrecht auf freie \nBerufswahl aus Artikel 12 Absatz 1 GG dar. Soweit die Verordnungsermächtigung \ndurch die Senatorin für Justiz und Verfassung oder den Senator für Inneres genutzt \nwerden, so ist besonders in Bereichen der Ausbildung auch für Berufe außerhalb \ndes öffentlichen Dienstes ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit \nzu legen.“ (Bremische Bürgerschaft, Drs. 20/1707, Begründung zu Nr. 6: § 56; Herv. \nd. Verf.) \n \nDieses Auslegungsergebnis wird bestärkt mit Blick auf weitere landesrechtliche \nRegelungstechniken. So hat der Gesetzgeber in Bremen keine Zuständigkeitsregelung wie \nder Hessische Gesetzgeber in § 45 HessBG getroffen, wonach über Einschränkungen oder \nUntersagungen in Bezug auf das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten bei der \nAusübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nach § 34 \nAbs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG die oberste Dienstbehörde entscheidet. Auch fehlt in Bremen \neine Regelung wie in § 1 Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, wonach \nBeamtinnen und Beamte, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der \nPolizei beschäftigt sind, innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder \nweltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft \ndemonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten \nKleidungsstücke tragen dürfen. Schließlich hat sich der Bremer Gesetzgeber auch nicht für \neine Regelung nach dem Vorbild von § 57 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HmbBG entschieden, nach \nder der obersten Dienstbehörde für all diejenigen Bereiche eine Regelungszuständigkeit \nverbleibt, die (noch) nicht durch Rechtsverordnung geregelt worden sind. \n \nDie so verstandene Regelung des Bremer Gesetzgebers dürfte in Einklang mit § 34 Abs. 2 \nBeamtStG stehen. Sie ist der Regelung in § 61 Abs. 2 Satz 5 BBG nachgebildet, die der \nBundesgesetzgeber gemeinsam mit der Neufassung von § 34 Abs. 2 BeamtStG \nverabschiedet hat. Durch die Änderungen des BBG und des BeamtStG sollten \ngleichermaßen \nhinreichend \nbestimmte \nGesetzesgrundlagen \nzur \nRegelung \ndes \nErscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten geschaffen werden. Wesentliche Fragen \ndes hiermit verbundenen Eingriffs in Grundrechte von Beamtinnen und Beamten werden \ndamit in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt. Zugleich \nsollte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ermächtigt werden, \n\n15 \n \nEinzelheiten zum äußeren Erscheinungsbild durch Rechtsverordnung zu regeln (BT-Drs \n19/26839, \nS. \n34). \nSoweit \ndie \nAntragsgegnerin \nausführt, \ndass \nnach \nder \nGesetzesbegründung gerade den jeweiligen obersten Dienstbehörden durch die \nÄnderungen in § 34 Abs. 2 BeamtStG die Möglichkeit geschaffen werden solle, auch das \nTragen von religiös oder weltanschaulich konnotierten Formen des Erscheinungsbilds bei \nAusübung des Dienstes oder bei Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug einzuschränken \noder zu untersagen, dürften solche Kompetenzen der obersten Dienstbehörde nach \nAnsicht der Kammer gerade nur in den Grenzen etwaiger landesrechtlicher Regelungen \nbestehen. Der Bundesgesetzgeber wollte eine „parlamentarische Leitentscheidung“ (BT-\nDrs 19/26839, S. 2, 31, 34, 41, 42) treffen. Diese bedarf einer konkreten Ausfüllung, wobei \nin § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG gerade die Landesrechtsetzer adressiert werden. Auch in \nverfassungsrechtlichem Lichte dürfte es unbedenklich bzw. förderlich sein, soweit der \nBremer \nLandesgesetzgeber \nsich \ndazu \nentschlossen \nhat, \ninsbesondere \ngrundrechtssensible Regelungen gerade mit Bezug zur Religionsfreiheit dem Erfordernis \neiner delegierten Rechtsnorm in Form einer Rechtsverordnung zu unterwerfen. Durch \ndiese Regelungstechnik erfahren die etwaig durch den Senator für Inneres getroffenen \nRegelungen ein mehr an Bestimmtheit und demokratischer Legitimation. Soweit der \nBundesgesetzgeber in § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG von „Einzelheiten“ spricht, gilt es zu \nerkennen, dass damit gerade nicht (nur) Detail- oder Verfahrensfragen im herkömmlichen \nSinne, sondern die praktisch und grundrechtlich wirklich relevante Frage adressiert ist, \nwelches \nkonkrete \nreligiös \noder \nweltanschaulich \nkonnotierte \nMerkmale \ndes \nErscheinungsbilds objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des \nBeamten zu beeinträchtigen, und damit dem Beamten verboten werden bei \nDienstausübung zu tragen. Die grundrechtliche Sensibilität genau dieser konkreten Frage \nund die Bedeutung einer abstrakt-generellen Regelung in diesem Themenbereich wurde \nauch von der Senatorin für Inneres erkannt: \n \n„Das Tragen weltanschaulich und religiös konnotierter Kleidungsstücke im Bereich \ndes Polizeivollzugsdienstes ist eine rechtlich wie politisch äußerst komplexe \nFragestellung, die grundrechtliche Aspekte berührt und einer sorgfältigen Prüfung \nzu unterziehen ist. Es stehen sich hochrangige Verfassungsgüter wie die \nweltanschaulich-religiöse \nNeutralität \ndes \nStaates \nsowie \ndie \nindividuelle \nGlaubensfreiheit der jeweiligen Amtsträger:innen gegenüber, welche in einen \nverfassungskonformen Ausgleich zu bringen sind. Dieses Spannungsfeld gilt es im \nEinklang mit der Rechtsordnung und demokratiestärkend zu lösen und für alle \nBetroffenen Klarheit und Handlungssicherheit zu schaffen.“ (Die Senatorin für \nInneres und Sport, Vorlage VL 21/6705, S. 4) \n \n\n16 \n \nb) Der Polizeipräsident durfte schließlich auch nicht auf Grundlage von § 56 Abs. 1 \nBremBG und der Uniformordnung der Polizei das streitbefangene Dastar-Verbot \naussprechen. Der Bremische Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 2 BremBG eine gegenüber \n§ 56 Abs. 1 BremBG spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen im Hinblick auf die \nEinschränkung oder Untersagung von Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und \nTätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht, insbesondere \nreligiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds. In diesem \nAnwendungsbereich von § 56 Abs. 2 BremBG bedarf es vor einer verwaltungsrechtlichen \nKonkretisierung im Einzelfall einer abstrakt-generellen Rechtsverordnung durch den \nzuständigen Senator (s.o. unter a). Überdies ist nach dem Inhalt der Akten nicht \nnachvollziehbar, dass die Uniformordnung der Polizei von der Antragsgegnerin einheitlich \nangewendet wird. Im streitgegenständlichen Verfahren wird vorgetragen, dass es sich bei \ndem Dastar um „zivile Oberbekleidung“ handele, das nach Ziffer 240 der Uniformordnung \ngrundsätzlich nicht gestattet sei, sich aus der vom Antragsteller unterschriebenen \nErklärung vom 25.03.2025 aber offenbar davon ausgegangen wurde, dass man sich in \neiner „nicht komplett geregelten Übergangszeit befinde“ und dass erst nach „Erlass einer \nRechtsverordnung“ dem Antragsteller das Tragen des Dastar untersagt werden könne. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n\n17 \n \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nKorrell \nKaysers \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-19/6-v-664-26","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-19/6-v-664-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455899","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.850222+00:00"}}