{"status":"available","doknr":"OLD455898","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-20","aktenzeichen":"2 V 2055/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 2055/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund den Richter am Sozialgericht Stepputat am 20. März 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, \ndem \nAntragsteller \nunverzüglich \neine \nFiktions-\nbescheinigung auszustellen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt die vorläufige Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. \n \nDer Antragsteller wurde am\n.2024 in Bremen geboren. Die Mutter ist die ghanaische \nStaatsangehörige Frau \n. Die rechtliche Vaterschaft des Kindes ist ungeklärt, \nda offen ist, ob die vorgetragene vorangegangene Scheidung der Mutter von ihrem \nEhemann wirksam war. Die Mutter hat dem am \n.2024 geborenen Kind den Namen \n gegeben. Eine Eintragung dieses Namens in das Geburtenregister und die \nAusstellung einer Geburtsurkunde ist bisher nicht erfolgt, da das Standesamt auf einer \ngemeinsamen Namensbestimmung mit ihrem (Ex-)Ehemann besteht. Es liegt ein \nGeburtenregisterauszug vor, in dem jedoch kein Name des Kindes eingetragen worden ist. \n \nZum Zeitpunkt der Geburt wurde die Mutter des Antragstellers geduldet; am 03.02.2025 \nwurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, da eines \nihrer weiteren Kinder deutsche Staatsangehörige ist. \n \nDer ghanaische Staatsangehörige Herr \n erkannte am 18.07.2024 die Vaterschaft \nfür \n, männlichen Geschlechts, geboren am \n.2024 in Bremen, mit \nZustimmung der Mutter an und beide gaben eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der \nPutativvater war nach Auskunft der Antragsgegnerin im Ausländerzentralregister für den \nZeitraum vom 31.01.2023 bis zum 30.01.2025 als im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nvermerkt. \n \nBereits unter dem 08.10.2024 beantragte eine Verfahrensbevollmächtigte für den \nAntragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Migrationsamt bat nachfolgend \num eine Geburtsurkunde und einen gültigen Nationalpass für das Kind. Es wurde ein \nbeglaubigter Geburtenregisterauszug vom 10.09.2024 übersandt, der jedoch in der \nelektronischen Ausländerakte soweit ersichtlich nicht ordnungsgemäß abgelegt worden ist. \nDie Felder Geburtsname und Vorname(n) waren nicht ausgefüllt. \n \nAusweislich eines Schreibens des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht - vom \n21.03.2025 sei dort gerichtsbekannt, dass der (Ex-)Ehemann seit mehreren Jahren \nunbekannten Aufenthalts sei. Eine Namensbestimmung durch diesen könne und werde \nnicht stattfinden. Das Gericht sehe keine Veranlassung, auf die Mutter einzuwirken, da sie \neinen Namen bestimmt habe. \n \n\n3 \n \nAm 27.06.2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag auf vorläufige \nVerpflichtung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gestellt. Der Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei innerhalb von sechs Monaten nach Geburt gestellt \nworden. Damit gelte der Aufenthalt als erlaubt. Ein Aufenthaltstitel von Amts wegen nach \n§ 33 AufenthG komme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht und werde erst dann \nrelevant, wenn die Vaterschaftsanfechtung entschieden sei und Herr\n als Vater \ndes Antragstellers eingetragen werde. Zwar scheitere eine Aufenthaltserlaubnis nach \nanderen Normen an dem fehlenden Pass des Antragstellers. Dies gelte aber gerade nicht \nfür die Fiktionsbescheinigung. Diese sei von Amts wegen zu erteilen. Hierfür sei nicht \neinmal ein Antrag erforderlich. Hinsichtlich des Namens werde die Antragsgegnerin wohl \nden Namen, den die Mutter dem Antragsteller gegeben habe, nehmen müssen. Zum einen \nweise das Schreiben des Amtsgerichts deutlich darauf hin, dass am Ende des Verfahrens \ndie Namensbestimmung des rechtlichen Vaters nicht erforderlich sein werde. Zum anderen \nstelle die Antragsgegnerin regelmäßig Papiere aus, die lediglich auf den Angaben der \nAntragsteller beruhten. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung \ngemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen; \n \nhöchst hilfsweise, ihm eine ausländerrechtliche Bescheinigung auszustellen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung trägt sie vor, die Kindeseltern seien ihrer Verpflichtung zur Bestimmung \neines Vornamens nicht nachgekommen. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung \nseien erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, vorher habe es gänzlich an der \nGlaubhaftmachung der tatsächlichen und korrekten Namensführung des Antragstellers \ngefehlt. Eine vollständige Geburtsurkunde liege nach wie vor nicht vor. Das \nEhescheidungsverfahren der Kindsmutter sei noch anhängig, da sich einige Urkunden in \nder \nÜberprüfung \nbefänden. \nEs \nbestehe \nkein \nAnspruch \nauf \nErteilung \neiner \nFiktionsbescheinigung. Der Antrag für den Antragsteller sei, da die Mutter zum Zeitpunkt \nder Geburt geduldet worden sei, nicht aus einem erlaubten Aufenthalt heraus gestellt \nworden. Dem Antragsteller solle daher auf den von ihm angegebenen Namen zunächst \neine Duldung ausgestellt werden. Damit dürfte ein Legitimationspapier vorliegen, sodass \nein Anordnungsgrund entfiele. \n \nII. \n\n4 \n \nDer Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5, \nAbs. 3 AufenthG auszustellen, ist zulässig und begründet. \n \n1. Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n \nInsbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte einstweilige Anordnung \nnicht durch die angekündigte Erteilung der Duldung entfallen. Zwar kann ihm damit zwar \nZugang zu Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden (vgl. \n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), diese liegen aber unterhalb dessen, was er im Falle der \nAusstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m Abs. 3 AufenthG als \nBerechtigter nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 \nSGB II) erhalten würde. Zudem würde er in diesem Fall keinen räumlichen \nBeschränkungen unterliegen. \n \n2. Der Antragsteller hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruches (a.) als auch \ndas Bestehen eines Anordnungsgrundes (b.) glaubhaft gemacht. \n \na. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. \n \nDer Anspruch folgt aus § 81 Abs. 5, Abs. 3 AufenthG. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist einem \nAusländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktions-\nbescheinigung) auszustellen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines \nAusländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn dieser die \nErteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und er sich dabei rechtmäßig im Bundesgebiet \naufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. \n \naa. Der Antragsteller verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hat einen solchen bei der \nAntragsgegnerin beantragt. Er hält sich zudem rechtmäßig im Bundesgebiet auf. \n \n(1) Vorliegend folgt die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts allerdings nicht aus § 33 Satz 3 \nAufenthG. Seine Mutter hat sich zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit einem Visum oder \nvisumsfrei in Deutschland aufgehalten. Dies gilt ebenso für seinen Vater, und zwar \nunabhängig davon, ob insofern auf den Ehmann seiner Mutter oder auf Herrn \n \nabgestellt wird. Letzterer hat zwar die Vaterschaft des Antragstellers anerkannt, allerdings \nist dies noch nicht wirksam. Auch unabhängig davon hielt er sich zum Zeitpunkt der Geburt \nzwar rechtmäßig im Bundesgebiet auf, nicht aber mit einem Visum oder visumsfrei. \n\n5 \n \n \nIn einer solchen Konstellation folgt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes unmittelbar aus \n§ 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.02.2021 – 8 ME 2/21 –, \njuris Rn. 10; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2022 – OVG 3 S 6/22 –, juris \nRn. 11). Insbesondere wäre es widersinnig, in Fällen wie dem hiesigen, in denen das \nGesetz die Einholung des Aufenthaltstitels vom Inland aus erlaubt oder sogar fordert, \ndavon auszugehen, dass sich der Ausländer bis zur Entscheidung über den \nentsprechenden Antrag illegal in Deutschland aufhält (vgl. Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, \n§ 81 AufenthG Rn. 46; vgl. auch Nr. 81.2.1 a. E. AVV-AufenthG). Dem Antragsteller ist – \nzumindest derzeit – auch nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen. In solchen \nFällen greift § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der dort genannten Antragsfrist, welche der \nAntragsteller eingehalten hat (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 31.05.2024 – 2 V 491/24 –, juris \nRn. 19). \n \nbb. Die Fiktionsbescheinigung ist unabhängig davon auszustellen, ob die Antragsgegnerin \nfür die Erteilung des von dem Antragsteller bei ihr beantragten Aufenthaltstitels örtlich \nzuständig ist oder nicht. \n \nDem gesetzlichen Status des vorläufig (weiterhin) als erlaubt geltenden Aufenthalts kommt \ndie Funktion einer vorläufigen Rechtsschutzgewähr zu. Dem Sinn der Regelung stünde es \ndaher entgegen, die Beantwortung von Abgrenzungsfragen zur örtlichen Zuständigkeit \nbereits als „Vorfrage“ zum Eintritt der Fiktionswirkung und der Ausstellung der \nentsprechenden Bescheinigung für klärungsbedürftig zu halten. Dies würde bedeuten, den \nBetroffenen im Ergebnis die Sicherheit zu versagen, die durch die Fiktionsregelungen zur \nÜberwindung des unsicheren Zustandes bis zu einer abschließenden Klärung in Form der \nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerade gewährt werden \nsoll. Ein Ausländer, bei dem die Voraussetzungen der Fiktionswirkung vorliegen, bedarf \nderen Schutz auch, wenn seinem Begehren aus der Sicht der Ausländerbehörde schon \neine fehlende örtliche Zuständigkeit entgegensteht. Sie hat es insoweit zudem in der Hand, \nden bei ihr gestellten Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abzulehnen und die \nErlaubnisfiktion damit zunächst zu beenden. Ob der Rechtsschutzmechanismus der \nErlaubnisfiktion in Fällen nicht mehr sachgerecht ist, in denen die örtliche Unzuständigkeit \nder \nAusländerbehörde \noffensichtlich \nund \ndie \nAntragstellung \nbei \nihr \ndarum \nrechtsmissbräuchlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (siehe zum Ganzen VGH \nBaden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2010 – 11 S 1050/10 –, juris Rn. 3; Hofmann, AuslR, \n3. Aufl. 2023, § 81 AufenhG Rn. 9; noch zu § 69 AuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. \n25.11.2003 – 3 Bs 217/03 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2001 \n\n6 \n \n– 17 B 968/01 –, juris Rn. 7 ff.). Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unzuständigkeit oder \neine rechtsmissbräuchliche Antragstellung sind nicht ersichtlich. \n \nUnabhängig davon würde sich am Ausgang des hiesigen Eilverfahren auch dann nichts \nändern, wenn man die Fragen des Bestehens einer örtlichen Zuständigkeit für den Eintritt \nder Fiktionswirkung für bedeutsam hielte (dieser Ansicht Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK \nAuslR, 41. Ed. 01.04.2024, § 81 AufenthG, Rn. 22). Jedenfalls im Rahmen des hiesigen \nEilverfahrens ist insofern davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin örtlich zuständig \nist. \nMangels \nanderslautender \nRegelungen \nim \nAufenthaltsgesetz \nfolgt \ndie \nVerbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden \nAnwendung \nder \nzur \nörtlichen \nZuständigkeit \ngetroffenen \nRegelungen \nin \nden \nVerwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 3 \nAbs. 1 Nr. 3a VwVfG richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher vorliegend nach dem \nletzten gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n08.07.2021 – 2 B 174/21 –, juris Rn. 14, siehe dort auch zu den Maßstäben der \nanzustellenden Prognoseentscheidung für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts). \nDafür, dass dieser nicht in Bremen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist auch \nein Umzug zur Anschrift des Putativvaters nach Hannover bisher nicht bekannt. \n \ncc. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Ansicht der \nAntragsgegnerin \nfür \ndie \nFrage \neines \nAnspruches \nauf \nAusstellung \neiner \nFiktionsbescheinigung nicht darauf ankommt, ob im Ergebnis tatsächlich ein Anspruch auf \nden begehrten Aufenthaltstitel besteht, bzw. ob auch dessen Versagung, sei es auf Grund \neiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit oder im Rahmen einer gegebenenfalls nach § 33 \nSatz 1 AufenthG vorzunehmenden Ermessensausübung, in Betracht kommt. Die \nVoraussetzungen für die Begründung der Erlaubnisfiktion sind nach dem Wortlaut des § 81 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG (allein) die rechtmäßige Einreise bzw. der rechtmäßige Aufenthalt \nsowie der fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels und die (rechtzeitige) Beantragung eines \nsolchen (vgl. auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81 Rn. 47). \n \nb. Ein Anordnungsgrund liegt ebenso vor, wie eine unzulässige Vorwegnahme der \nHauptsache nicht gegeben ist. \n \nEin Anordnungsgrund folgt schon daraus, dass der Antragsteller mit der begehrten \nFiktionsbescheinigung voraussichtlich höhere staatliche Leistungen geltend machen kann, \nals dies der Fall wäre, wenn es bei der bestehenden Duldung bliebe (vgl. oben). Zudem ist \ner mit dieser in der Lage, seinen derzeitigen Aufenthaltsstatus zutreffend zu \ndokumentieren, während die bestehende Duldung jedenfalls den Anschein erweckt, er sei \n\n7 \n \nvollziehbar ausreisepflichtig. Schließlich wäre der Antragsteller ansonsten mit dem \nDilemma konfrontiert, gegen die aus seiner Sicht rechtswidrig erteilte Duldung nicht \nvorgehen zu können, ohne sich dem Risiko auszusetzen, jedenfalls für eine gewisse Zeit \nüber gar keine auf ihn bezogenen Legitimationspapiere mehr zu verfügen. Dies ist ihm \nnicht zuzumuten. \n \nAuch wenn man zudem von einem grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der \nHauptsache im Eilverfahren ausgehen wollte (insofern kritisch Happ, in Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022 , § 123 Rn. 66a), könnte dieses vorliegend nicht greifen. Mit der begehrten \nAnordnung wird lediglich ein vorläufiges Ergebnis herbeigeführt, auch wenn sich \nangesichts des zu erwartenden weiteren Verlaufs insofern als abschließend darstellen \nmag, dass ein etwaiges Klageverfahren für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung \nwohl nicht mehr vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf den \nbegehrten Aufenthaltstitel zu einem Abschluss kommen würde. Eine solche „faktische \nVorwegnahme“ \nder \nHauptsache \nist \ngrundsätzlich \nzulässig \n(vgl. \nKuhla, \nin: \nPosser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.07.2023, § 123 Rn. 155). \n \nSelbst wenn man vorliegend indes von einem Fall der endgültigen Vorwegnahme der \nHauptsache ausgehen wollte, greift ein gegebenenfalls anzunehmendes grundsätzliche \nVerbot jedenfalls dann nicht, wenn die zu treffende Regelung zur Gewährung eines \neffektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für \nden Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären \nund ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht \n(vgl. VG Bremen, Beschl. v. 13.10.2009 – 4 V 1516/09 –, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, \nUrt. v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22). Vorliegend ist für den Antragsteller aus den \ndargetanen Gründen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als er wie \noben dargestellt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung der begehrten \nFiktionsbescheinigung hat, womit auf Seiten der Antragsgegnerin keine schutzwürdigen \nInteressen an der Aufrechterhaltung der derzeitigen (rechtswidrigen) Verweigerung der \nAusstellung angenommen werden können. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \n\n8 \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \nTill \nGrieff \nStepputat","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-20/2-v-2055-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-20/2-v-2055-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455898","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.822937+00:00"}}