{"status":"available","doknr":"OLD455897","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-20","aktenzeichen":"2 V 3334/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n2 V 3334/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff \nund den Richter am Sozialgericht Stepputat am 20. März 2026 beschlossen: \nEs wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers (2 K 3333/25) \nhinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom \n19.09.2025 aufschiebende Wirkung hat. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K \n3333/25) wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 19.09.2025 angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte \n \nDer Antragsteller ist seit dem 27.08.2020 Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr.\n \nin die eine halbautomatische Pistole des Herstellers \n, Kaliber 9 mm, \nSeriennummer \n, eingetragen ist. \n \nMit Schreiben vom 07.11.2024 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin gebeten, \nsein aktuelles Bedürfnis zum Besitz der vorgenannten Waffe glaubhaft zu machen. \n \nIm Verlauf der Korrespondenz teilte der Antragsteller mit, dass er die Mitgliedschaft seines \nbisherigen Schützenvereins gekündigt und sich einen neuen Schützenverein gesucht habe \nund deswegen für einen gewissen Zeitraum nicht habe trainieren können. \n \nDie Antragsgegnerin hielt weitere Nachweise zum Bedürfnis für erforderlich und fragte \ndiese mit Schreiben vom 27.03.2025 an. Nach Ausbleiben einer Antwort hörte sie den \nAntragssteller mit Schreiben vom 03.06.2025 zum beabsichtigten Widerruf an. Der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers meldete sich zur Akte und erhielt Akteneinsicht. \n \nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2025 nahm der Antragsteller \nStellung. Das Bedürfnis zum Waffenbesitz als Sportschütze sei 2020 umfassend geprüft \nworden und bestehe weiterhin. Er übe den Schießsport aus und betätige sich regelmäßig \nin einem Schützenverein. In der Corona-Pandemie habe sich die regelmäßige Teilnahme \nzunehmend schwieriger gestaltet. Er habe seitdem wiederholt bei seinem bisherigen \nVerein Schießzeiten angefragt; diese Anfragen seien jedoch nicht ausreichend \nberücksichtigt worden. Des Weiteren schränke ein Sturz seine Mobilität für einen längeren \nZeitraum ein. In der Kombination sei es ihm nicht möglich gewesen, die Teilnahme am \nSchießbetrieb kontinuierlich aufrecht zu erhalten. Er wolle den Schießsport dennoch nicht \naufgeben und habe sich einen neuen Verein in Wohnortnähe gesucht. Die regelmäßige \nTeilnahme am Training sei gleichwohl wegen der Überprüfung des Fortbestandes der \nwaffenrechtlichen Erlaubnis zurückgestellt worden. Die Absicht, den Schießsport dauerhaft \nund regelmäßig fortzuführen, bestehe unverändert fort. \n \nMit Bescheid vom 19.09.2025 widerrief das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nwaffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers in Form seiner Waffenbesitzkarte (Ziffer 1). \nFür die Abgabe der Erlaubnisurkunde wurde eine Frist von zwei Wochen nach Erhalt der \nVerfügung festgesetzt (Ziffer 2). Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Verfügung \n\n3 \n \nseien Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem \nempfangsbereiten Berechtigten zu überlassen; dies sei der Behörde nachzuweisen \n(Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Zur \nBegründung führt die Antragsgegnerin aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten \nseien, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Voraussetzung des \nNachweises eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG sei nicht erbracht. Im vorliegenden Fall \nsei die schießsportliche Aktivität des Antragstellers über einen längeren Zeitraum hinweg \nnicht \nnachgewiesen \nworden; \ndie \nhierfür \nvorgebrachten \nGründe, \nwie \ndie \npandemiebedingten Einschränkungen, die Mobilitätseinschränkung infolge eines Sturzes \nsowie der Vereinswechsel, seien nicht hinreichend belegt. Es könne nicht von einem \nlediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden. Ein \nhinreichendes waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz von Waffen sei nicht zu erkennen. \nHinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 sei es in Abwägung mit \nden Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmbar, dass der \nAntragsteller als Person mit fehlendem Bedürfnis während der Zeit eines etwaigen \nRechtsbehelfsverfahrens und eines gegebenenfalls zeitaufwendigen Rechtsstreits \nweiterhin Waffen besitzen und erwerben könne. \n \nDer Antragsteller hat am 24.09.2025 Klage (2 K 3333/25) erhoben und das Gericht um \neinstweiligen Rechtsschutz ersucht. Der Widerruf entspreche nicht den gesetzlichen \nVoraussetzungen. Es greife die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wonach \nein Bedürfnis nach § 8 WaffG in besonderen Fällen vorübergehend entfallen dürfe, ohne \ndass dies zum Widerruf der Erlaubnis führe. Er sei lediglich aufgrund verschiedener nur \nvorübergehender Umstände zeitweise an der Ausübung des Schießsports gehindert \ngewesen. Er habe sich innerhalb des maßgeblichen 24-Monats-Zeitraums über insgesamt \n518 Tage im Ausland aufgehalten. Während seiner Anwesenheit im Inland habe er sich \num eine Fortführung seines Trainings bemüht, aber keine passenden Trainingszeiten \nerhalten. Der aktuelle Verein biete ihm aufgrund mangelnden Personals keine \nTrainingsbegleitung. Da der Kläger mangels abgelegter entsprechender Prüfung nicht \nohne Aufsicht schießen dürfe, sei er zwingend auf eine vereinsseitige Aufsichtsperson \nangewiesen. Die objektiv fehlende Möglichkeit, den Schießsport wiederaufzunehmen, \nberuhe nicht auf einer Entscheidung des Antragstellers, sondern auf Umständen, die \nvollständig außerhalb seiner Verantwortung lägen. Der Antragsteller habe seine Waffe \ninzwischen unverzüglich und ordnungsgemäß in den Räumen der Behörde abgegeben. \nDer angefochtene Widerruf sei rechtswidrig. \n \nDer Antragsteller beantragt wörtlich: \n\n4 \n \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \nund \ndes \nEilantrags \nwird \nangeordnet/wiederhergestellt. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung führt sie aus, dass der Antragssteller nichts vortrage, was ein \ntatsächliches Bedürfnis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses belege. Die angeblichen \nBemühungen seien jedenfalls nicht ausreichend. Es sei nicht einmal ein ernsthaftes \nBemühen zu erkennen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. Der Eilantrag ist unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 \nAbs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ziffer 1 \nder Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.09.2025 die Feststellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage begehrt. Der Klage kommt hinsichtlich der Ziffer 1 der Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 19.09.2025 bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung \nzu, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Anders als von der Antragsgegnerin in der \nVerfügung angenommen, entfällt bezüglich der Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung nicht \nvon Gesetzes wegen. § 45 Abs. 5 Waffengesetz (im Folgenden: WaffG) sieht das nur vor, \nsofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, also wegen Nichtvorliegens oder Entfallens der Zuverlässigkeit \noder der Eignung, zurückgenommen oder widerrufen wird. Im vorliegenden Fall wurde der \nWiderruf jedoch ausdrücklich auf das nachträgliche Entfallen des Bedürfnisses im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG gestützt. Der zweckmäßige Antrag in dieser Konstellation \nist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um einen faktischen Vollzug \nzu verhindern. \n \nHinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19.09.2025 wird bei verständiger \nWürdigung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO \nbegehrt. Die Klage gegen die weiteren Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG \nim Zusammenhang mit dem Widerruf entfaltet gemäß § 46 Abs. 6 WaffG kraft Gesetzes \nkeine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 \n\n5 \n \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern 2 bis 3 der Verfügung vom 19.09.2025 – \nsomit ausdrücklich nur bezüglich der weiteren Maßnahmen – in Ziffer 4 derselben \nVerfügung geht daneben ins Leere und ist gegenstandslos. \n \n2. Die – so verstanden – zulässigen Anträge sind begründet. \n \na. Das Bestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 der \nangegriffenen Verfügung ist festzustellen. \n \nDer Betroffene, dessen Rechtsbehelf wegen tatsächlicher oder vermeintlicher \nUnzulässigkeit die aufschiebende Wirkung versagt wird, kann gegenüber drohender oder \nbegonnener Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht \ndie Feststellung begehren, dass sein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 B 211/18 –, juris Rn. 4 m. w. N.). In den Fällen der \nsogenannten faktischen Vollziehung, das heißt, wenn die Behörde einem Rechtsbehelf \nrechtsfehlerhaft keine aufschiebende Wirkung beimisst und Vollzugsmaßnahmen bereits \neingeleitet sind oder drohen, kann das Gericht in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 \nVwGO feststellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 18.01.2008 – 6 V 3542/07.A –, juris Rn. 8 m. w. N.). \n \nSo liegt es hier. Die Behörde bemisst der Klage des Antragstellers – wie gesehen \nrechtsfehlerhaft – keine aufschiebende Wirkung bei und es droht ohne gerichtliche \nIntervention ein Vollzug. \n \nb. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 \nund 3 der Verfügung vom 19.09.2025 ist begründet. \n \nDas Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage \nanordnen, wenn – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung entfällt. Maßgeblich hierfür ist die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende originäre Ermessensentscheidung des \nGerichts, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Abzuwägen sind – \nregelmäßig unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache – \ndas Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der erlassenen Verfügung. \n \nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsstellers aus. Sein \nAussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \n\n6 \n \nder weiteren Maßnahmen nach den Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Verfügung. \nAusnahmsweise können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hier dahinstehen, da nur \neine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzlichen Wertung des § 45 Abs. 5 \nHs. 2 WaffG gerecht wird. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs nur für den Fall des Nichtvorliegens oder Entfallens der \nZuverlässigkeit oder der Eignung vorgesehen (vgl. BT-Drs. Drucksache 16/7717, S. 33). In \nden übrigen Fällen eines Widerrufs soll es regelmäßig bei dem gesetzlichen Regelfall der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bleiben. Diese bewusste gesetzliche \nWertung würde unterlaufen, wenn die weiteren Maßnahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 \nWaffG auch in diesen Fällen vollziehbar blieben. Die Vollzugshemmung hinsichtlich des \nWiderrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis entfaltet grundsätzlich nur praktische \nWirksamkeit, wenn auch der Vollzug der weiteren Maßnahmen im Sinne des § 46 Abs 1 \nund Abs. 2 WaffG gehemmt wird. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bei der \nNeufassung des § 46 Abs. 6 WaffG ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. \n20/12805, S. 39) nicht in den Blick genommen. Vor diesem Hintergrund überwiegt mit Blick \nauf das Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewähren, in solchen \nKonstellationen \nim \nRahmen \nder \nInteressenabwägung \nregelmäßig \ndas \nAussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Behörde; so auch \nvorliegend. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 50.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen \nÄnderungen. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n7 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nTill \nGrieff \nStepputat","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-20/2-v-3334-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-20/2-v-3334-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455897","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.796601+00:00"}}