{"status":"available","doknr":"OLD455896","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-23","aktenzeichen":"1 K 2939/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2939/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg,\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 23. März 2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n2 \n \nTatbestand \nDer Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner \nAsylberechtigung und begehrt hilfsweise die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, die \nGewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nFür den am \n geborenen Kläger stellte dessen Mutter am \n.1999 einen \nAsylantrag. Als Religion wurde für die Mutter Islam und für den Kläger Bahai angegeben. \nMit Urteil vom 12.6.2003 (3 K 2161/01.A) verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen die \nBeklagte, die Mutter des Klägers als Asylberechtigte anzuerkennen. Hinsichtlich des \nKlägers wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar bekenne \nsich der Kläger jetzt in der Bundesrepublik öffentlich zu der Religion seiner Großeltern und \nseines Vaters und besuche Veranstaltungen der Bahai-Gemeinde. Dies werde bei einer \nRückkehr jedoch nicht zu einer asylrechtsrelevanten Verfolgung führen. Mit Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.8.2003 wurde der \nKläger gemäß § 26 Abs. 2 AsylfG als Asylberechtigter anerkannt (sog. Familienasyl). \n \nUnter dem 9.11.2023 leitete das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) ein Widerrufsverfahren ein. In einer persönlichen Stellungnahme \nführte der Kläger aus, er lebe seit 24 Jahren im Bundesgebiet und habe keinerlei Bezug \nzum Iran. Sein Vater sei wegen der Zugehörigkeit zur Bahai Religion im Iran verfolgt \nworden. Als einziger Sohn gelte auch der Kläger im Iran als Bahai und sein Leben sei dort \ndaher in Gefahr. Zudem besitze er keinen iranischen Pass. Er spreche fließend Deutsch \nund habe einen Schulabschluss erworben. Er habe versucht, sich zu integrieren. Seine \nDrogensucht, welche durch sein Umfeld entstanden sei, habe ihn zurückgeworfen, aber er \nbeabsichtige, wieder einem geregelten Leben nachzugehen. Zur Zeit sei er in der JVA \nberufstätig und komplett drogenfrei. Der Kläger legte zum Beweis seiner religiösen \nZugehörigkeit ein Schreiben seiner Tante vom 17.11.2019 und eine Bestätigung der \n vom 12.3.1979 vor, zu deren Inhalt auf \ndie Behördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 28.10.2024, zugestellt am 6.11.2024, \nwiderrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Die \nFlüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz wurden nicht zuerkannt und es wurde \nfestgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Die Anerkennung \nals Asylberechtigter sei zu widerrufen, da der Mutter des Klägers am \n.2008 die \ndeutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden und damit ihre Asylberechtigung erloschen \nsei. Damit sei gemäß § 73a Satz 2 AsylG die Asylberechtigung des Klägers erloschen; \nandere Gründe für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung seien nicht ersichtlich. \n \n\n3 \n \nDer Kläger hat am 20.11.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei bereits fraglich, ob die \nVoraussetzungen des § 73a Satz 2 AsylG vorlägen. Auch habe sich die Beklagte nicht \nausreichend mit den Fluchtgründen der Mutter des Klägers und der Situation seines Vaters \nauseinandergesetzt. \n \nDer Kläger beantragt, \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober \n2024 (Gesch.-Z.: 10366009 - 439), zugestellt am 6. November 2024, aufzuheben; \nhilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2024 zu verpflichten, \ndem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weiter hilfsweise den \nsubsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, und höchst hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im \nHinblick auf den Iran vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 13.3.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde \nBremen \nverwiesen. \nDie \nin \ndas \nVerfahren \neingeführten \nErkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser \nEntscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nI. \nDie Klage bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. Der mit Bescheid vom 28.10.2024 unter \nZiffer 1. verfügte Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erfolgte \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n \n\n4 \n \nGemäß § 73a Satz 2 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn \ndie Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, \nerlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen \nGründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend erfüllt. Die Asylanerkennung der Mutter des Klägers als Stammberechtigte ist \ndurch deren Einbürgerung erloschen und aus diesem Grund durfte das Familienasyl des \nKlägers widerrufen werden (1.), der Widerruf erfolgte auch nicht verfristet und das Recht \nzum Widerruf war nicht verwirkt (2.). Schließlich liegen keine anderen Gründe vor, aus \ndenen der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen wäre (3.). \n \n1. \n§ 73a AsylG bezieht sich auf die Erlöschensgründe nach § 72 AsylG (BVerwG, Urt. v. \n11.10.2023, 1 C 35/22, juris, Rn. 14). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AsylG erlischt die \nAnerkennung als Asylberechtigter mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. \nNach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit das Familienasyl des Klägers durch die \nEinbürgerung seiner Mutter erloschen. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers ist § 73a AsylG auch nicht gegen den klaren \nGesetzeswortlaut dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Widerruf des \nFamilienasyls im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die \nStammberechtigte oder den Stammberechtigten nicht erfolgen darf. \n \nDie Klarstellung, dass die Anerkennung als Asylberechtigter durch den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit erlischt, erfolgte durch Gesetz v. 21.12.2022. Zuvor \nnormierte § 72 Abs. 1 Ziff. 3. AsylG a.F. den Verlust der Asylberechtigung „wenn der \nAusländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des \nStaates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt“. Gleichzeitig mit dieser \nÄnderung wurde der § 73 Abs. 2b Satz AsylG a.F. „Die Anerkennung als Asylberechtigter \nist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die \nAnerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und \nder Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.“ \nunverändert in den neu geschaffenen § 73 a AsylG übernommen. Damit wird deutlich, dass \nder Gesetzgeber von einem Erlöschen des Familienasyls bei Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Stammberechtigten ausgeht (VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2024, \n6 K 899/22.WI.A, juris, Rn. 31). \n \nDieses Verständnis der Norm widerspricht auch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, \ninsbesondere steht die Pflicht zur Wahrung des Familienverbandes nach Art. 23 Abs. 2 RL \n\n5 \n \n2011/95/EU dem nicht entgegen. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten allein dazu, \nFamilienangehörigen die Rechte nach den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU zu gewähren, ein \nRecht auf Familienasyl ist nicht normiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2023, 1 C 35/22, juris \nRn. 29). Auch aus Art. 34 GFK, welcher die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, \nsoweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern, ist keine Regelung \nzu entnehmen, die zu einer Auslegung des § 73a Satz 2 AsylG i.V.m. § 72 AsylG entgegen \ndem Wortlaut führen müsste. Denn die Interessen der von einer Einbürgerung betroffenen \nFamilienangehörigen werden durch den Vorbehalt, demzufolge der Widerruf der \nZuerkennung des Familienasyls ausscheidet, wenn dem Familienangehörigen aus \nanderen Gründen Asyl zuzuerkennen wäre, ausreichend geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n11.10.2023, 1 C 35/22, juris Rn. 28). \n \n2. \nDem Widerruf steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers bereits im Jahr 2008 \neingebürgert wurde, das Widerrufsverfahren jedoch erst am 9.11.2023 eingeleitet wurde. \n \na) \nEs kann dahingestellt bleiben, ob für den Widerruf nach § 73 a AsylG die Jahresfrist des \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt (vgl. dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2024, 6 K \n899/22.WI.A, juris Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2024 – 38 K 86/20 A –, Rn. 40, juris). Denn \ndiese Frist wurde vorliegend jedenfalls eingehalten. \n \nNach ständiger Rechtsprechung ist die Jahresfrist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine \nEntscheidungsfrist und beginnt daher erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde aller \nmaßgeblichen Umständen insbesondere infolge einer Anhörung des Betroffenen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.1.2019 – BVerwG 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 [246] Rn. 31f.). \nVorliegend erhielt das Bundesamt als zuständige Behörde erst durch eine Auskunft des \nEinwohnermeldeamtes vom 8.11.2023 Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit \nder Mutter des Klägers. Sodann wurde der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2023 und mit \nweiterem Schreiben vom 18.12.2023 um Stellungnahme bzw. weitere Nachweise gebeten. \nDer Erlass des Bescheides vom 28.10.2024 erfolgte damit binnen Jahresfrist. \n \nb) \nEine Verwirkung des Rechts zum Widerruf des Familienasyls ist ebenfalls nicht \nanzunehmen. Eine Verwirkung setzt voraus, dass neben dem Zeitmoment zusätzlich \nUmstände eintreten, aus denen der Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen \ndurfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen und der Begünstigte ferner \ntatsächlich darauf vertraut hat, dass die Widerrufsbefugnis nicht mehr ausgeübt werde (vgl. \n\n6 \n \nBVerwG, Urt. v. 20.12.1999, 7 C 42.98, juris Rn. 27). Im vorliegenden Sachverhalt ist nicht \nersichtlich, aus welchen Handlungen des Bundesamtes der Kläger den Schluss hätte \nziehen können, dass die Einbürgerung seiner Mutter nicht zu einem Widerruf seines \nFamilienasyls führen könnte. \n \nSoweit in der mündlichen Verhandlung argumentiert wurde, der Kläger habe darauf \nvertrauen \nkönnen, \ndass \ndas \nBundesamt \nim \nRahmen \nder \ngesetzlichen \nRegelüberprüfungsfrist nach § 73 Abs. 2a AsylG in der bis zum 31.12.2022 geltenden \nFassung hätte tätig werden müssen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem zum \n1.1.2005 eingeführten § 73 Abs. 2a AsylG (G. v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) hatte eine \nPrüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung vorliegen, \nspätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu \nerfolgen. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 20.8.2003 Familienasyl gewährt; die \nRegelüberprüfung hatte daher im August 2006 zu erfolgen. Die Mutter des Klägers wurde \njedoch erst im Jahr 2008 eingebürgert. \n \n3. \nZum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, \nsteht dem Widerruf die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers in Iran aus eigenen \nGründen nicht entgegen. \n \nGemäß § 73a Satz 2 2. Hbs. AsylG scheidet der Widerruf des Familienasyls aus, wenn der \nAusländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Eine \nasylrelevante Verfolgung des Klägers in Iran ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. \n \nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß dem in den \nVoraussetzungen insoweit identischen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer \nFlüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli \n1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus \nbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen \nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. \nVerfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes \n(Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht \nin Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als \nVerfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer \nArt oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \n\n7 \n \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). \nAkteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \nStaatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den \nVerfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die \nMerkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale \naufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern \nzugeschrieben \nwerden \n(§ \n3b \nAbs. \n2 \nAsylG). \nEinem \nAusländer \nwird \ndie \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil \nseines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz \nnach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort \naufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort \nniederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, \nwenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner \nindividuellen \nLage \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \ndrohen. \nDieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr (\"real risk\") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 \nB 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \n \nDer \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \nerfordert, \ndass \nbei \neiner \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend \n\n8 \n \nist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist \ndanach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. \n11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in \nseinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist \ndies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine \nFurcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich \nfrühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das \nHerkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn \nstichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen \nentkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). \n \nAls eigene Verfolgungsgründe hat der Kläger auf seine Zugehörigkeit zur Religion der \nBahai, mithin auf den Verfolgungsgrund der Religion, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, verwiesen. \n \nIn Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als \nsolche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die \nReligionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 \nNr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche \nMaßnahmen \nund \nSanktionen \ngegenüber \ndem \nBetroffenen \nim \nHerkunftsstaat \nvoraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und \nwie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, \nwenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - \ndie Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt \noder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene \nVerzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - \nin einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer \nsolchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element \nfür die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar \nist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung \nfür \nihn \npersönlich \nnach \nseinem \nGlaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide \nPrüfungsschritte \nunterliegen \nder \neigenständigen \ntatrichterlichen \nWürdigung \nder \nVerwaltungsgerichte. \nDie \ninnere \nTatsache, \ndass \ndie \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, \nmuss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, \n\n9 \n \nUrt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR \n1838/15 –, Rn. 27, juris). \n \nNach den vorliegenden Erkenntnissen unterliegen Angehörige der Bahai in Iran rechtlichen \nEinschränkungen und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis hin zur staatlichen Verfolgung; \neine ungehinderte Religionsausübung ist ihnen nicht möglich. Das Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl führt aus (Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, \nStand 15.1.2026): \nObwohl die Anhänger des Baha’i-Glaubens die Legitimität des Islams - einschließlich \nder Zwölfer-Schiiten, der offiziellen Religion Irans - anerkennen, werden sie von den \nKlerikern des Regimes seit den Anfängen der Islamischen Republik als potenzielle \nHerausforderer betrachtet. Sie gelten für die Regierung nicht als Mitglieder einer \nReligionsgemeinschaft, sondern als Abtrünnige oder Anhänger einer abweichlerischen \nSekte. […] Insbesondere, da der Glaube an den Mahdi ein Hauptpfeiler des Glaubens \nder Zwölfer-Schiiten ist, versucht das Regime, die Ausbreitung eines Glaubens, der \neben dies ablehnt, mit Gewalt zu verhindern. Nachdem sich das religiöse Zentrum der \nBaha’i in Israel befindet, werden sie zudem bezichtigt, Agenten Israels zu sein. Nach \nBeginn des 12-tägigen Krieges zwischen Israel und Iran im Juni 2025 wurden \nzahlreiche Baha’i in ganz Iran gezielt verhaftet. \nAls nicht anerkannte religiöse Minderheit können die Baha’i ihren Glauben nicht frei \nausüben, auch im Privaten nicht, und keine offiziellen Institutionen einrichten. Baha’i \nsind \nseit \nlanger \nZeit \nvon \nsystematischer \nVerfolgung, \nUnterdrückung \nund \nEinschüchterung betroffen, mit dem Ziel, sie zum Verlassen des Landes zu bewegen. \nDie etwa 300.000 Baha’i in Iran sind massiver wirtschaftlicher, politischer und \ngesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind die am stärksten in ihren \nRechten eingeschränkte Minderheit und werden bereits seit der Gründung ihrer \nReligionsgemeinschaft \nim \n19. \nJahrhundert \nin \nunterschiedlicher \nAusprägung \ndiskriminiert und verfolgt. Baha’i sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem \nausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation und \nGewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha’i-Zugehörigkeit verweigert. Es gibt \nBerichte über faktische Berufsverbote. 2024 wurde auch von Zerstörungen von \nGräbern von Baha’i durch die Behörden und Vandalenakten auf einem Baha’i-Friedhof \nberichtet. Die Behörden verhinderten die Beisetzung von Baha’i auf einem Friedhof in \nTeheran, den die Gemeinschaft seit Jahrzehnten genutzt hatte. Es kommt immer \nwieder zu Landbeschlagnahmungen und Eigentumsentzug bei Hausdurchsuchungen. \nEbenso wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. Im November 2024 gaben \ndie Menschenrechtsorganisation Center for Human Rights (CHRI) und die Baha’i \nInternational Community an, dass momentan 1.200 Baha’i vor Gericht stehen oder zu \n\n10 \n \nHaftstrafen verurteilt wurden und dass im Jahr 2024 bislang 93 von ihnen vor Gericht \ngeladen oder ins Gefängnis gebracht wurden. Die UN-Sonderberichterstatterin zur \nMenschenrechtslage in Iran zeigte sich auch alarmiert über die zunehmende \nVerfolgung von Baha’i-Frauen in der Islamischen Republik Iran, die ein systematisches \nMuster \nder \ngezielten \nVerfolgung \nunter \nreligiöser \nDiskriminierung \nund \ngeschlechtsspezifischer Unterdrückung deutlich macht. Baha’i-Frauen scheinen nach \nInformationen aus dem Jahr 2024 zwei Drittel aller Baha’i-Häftlinge im Land \nauszumachen, von denen viele ohne ordentliches Verfahren oder an unbekannten \nOrten festgehalten werden. \nDie Behörden setzen eine Reihe von Taktiken ein, um Baha’i daran zu hindern, ein \nstabiles Einkommen im privaten Sektor zu erzielen, einschließlich der Verweigerung \nvon Handelslizenzen, der Schikanierung von Baha’i-Geschäftsinhabern und der \nBeschlagnahme von Land und Vermögen. Insbesondere die Streichung der Option \n„andere Religionen“ vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzte die Baha’i \nunter Druck. Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen - \nalso Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden. Somit \nsind sie gezwungen, entweder das Formular nicht wahrheitsgemäß auszufüllen (was \nihnen ihre Religion verbietet), oder schwere Einschränkungen in Kauf zu nehmen. \nEbenso wird ihnen damit der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. \nSeit der Revolution von 1979 haben Regierungsvertreter, staatliche Institutionen, \nstaatliche Medien und das schiitische klerikale Establishment (das eng mit dem \niranischen Staat verflochten ist) in ihren Reden immer wieder zum Hass gegen die \nBaha’i-Gemeinschaft in Iran aufgestachelt. Die medial verbreitete Kampagne gegen die \nBaha’i bedient sich seit Langem eines Narrativs, das die Baha’i der politischen \nEinflussnahme und Intrigen beschuldigt. Auch wird ihnen „moralische Abartigkeit“ \nvorgeworfen. \n \nAuch vor dem Hintergrund dieser Auskünfte vermag die Einzelrichterin im Fall des Klägers \neine relevante Gefährdung in Iran nicht zu erkennen. Es ist bereits nicht gesichert, dass \ndie iranischen Behörden von der Religionszugehörigkeit des Klägers Kenntnis haben. \nZudem ist es dem Kläger zuzumuten, seine Religionszugehörigkeit vor den iranischen \nBehörden zu verschweigen. \n \nZum Nachweis der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai hat der Kläger eine \nBestätigung \nseiner \nin \nFrankreich \nlebenden \nTante \nvom \n17.11.1999 \nzur \nReligionszugehörigkeit des Vaters des Klägers vorgelegt. Die Religionszugehörigkeit der \nTante wiederum wurde bestätigt durch ein Schreiben der \n \n vom 12.3.1979. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n\n11 \n \n12.6.2003 betreffend die Asylanerkennung der Mutter des Klägers wird hinsichtlich des \nKlägers und seiner Schwester ausgeführt, diese würden sich in der Bundesrepublik \nöffentlich zu der Religion ihrer Großeltern und ihres Vaters bekennen und Veranstaltungen \nder Bahai-Gemeinde in Bremen besuchen. Ausweislich des Tatbestandes dieses Urteils \nhatte die Mutter des Klägers angegeben, ihr Ehemann sei im Zusammenhang mit \nStudentenunruhen festgenommen worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass die bis \ndahin geheim gehaltene Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Bahai-Religion bekannt \nwerde. Weitere Auskünfte zur Einbindung des Klägers in die Religionsgemeinschaft der \nBahai erfolgten weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren. \n \nDa der Vater des Klägers seine Religionszugehörigkeit geheim gehalten hat, ist davon \nauszugehen, dass die Eltern auch für ihre Kinder in die staatlichen Register in Iran keine \nEintragungen vorgenommen haben, die auf eine Zugehörigkeit zu den Bahai hindeuten \nkönnten. Eine Zuordnung des Klägers zu den Bahai in Personenstandsdokumenten ist \ndaher nicht anzunehmen. Mangels eindeutiger Zuordnung zu den Bahai liegt damit \ninsoweit keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a \nAsylG vor. Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Vater des Klägers – zumindest \n2020 – noch in Iran lebte und mithin offensichtlich keinen Anlass zu einer Ausreise sah. \nDenn in einem Bericht der JVA \n vom 7.7.2023 wird aus der Vollzugsplanung 2020 \nzitiert, wo ausgeführt wurde, der Kläger habe zu seinem Vater, der immer noch in Iran lebe, \ntelefonischen Kontakt. \n \nEs wäre dem Kläger auch zuzumuten, gegenüber den iranischen Behörden seine \nReligionszugehörigkeit zu verheimlichen und seine Religion wenn, dann lediglich im \nengsten privaten Raum auszuüben. Da im gesamten Verfahren kein Vortrag zur tatsächlich \npraktizierten Einbindung des Klägers in den Glauben der Bahai erfolgt ist, ist nicht \nersichtlich, dass die Religionszugehörigkeit für den Kläger eine identitätsstiftende \nBedeutung hat. \n \nII. \nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft bleibt ohne Erfolg. Insoweit wird Bezug genommen auf die \nAusführungen unter I. 4. \n \nIII. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, \ninsbesondere droht ihm keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der \n\n12 \n \nUnversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3. AsylG. \n \nAm 28.2.2026 haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Iran hat \nseinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, \nKuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien und Irak \ngeantwortet \n(Bundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nKurzinformation \nder \nStaatendokumentation, \nIran, \nStand \n2.3.2026). \nDamit \nist \nIran \nzum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts. \n \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU in \nnationales Recht um und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der \nRichtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen \nBedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des \nsubsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, \nwenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt \nein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass \neine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die \nbetroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer \nsolchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris \nRn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher \nGewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, \numso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von \nseiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. \nEuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, \nElgafaji, juris Rn. 39). \n \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter \nwelchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3 m.w.N.; \nUrt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13, juris Rn. 7; B. v. \n17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 27.4.2010 10 C 4.09, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. \n24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche \nbewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren \nMenschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). \nAllerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr \nindividuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \n\n13 \n \nerfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau \nwillkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der \nPerson des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die \nden Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen \nlassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle \naufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der \nAntragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen \nseiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende \nUmstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei \neiner außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad \ngekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in \ndem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. \nErforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon \naus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen \nGebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der \nGesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der \nAkte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben \nvon Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer \nwertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der \nSchädigungen \n(Todesfälle \nund \nVerletzungen) \nbei \nder \nZivilbevölkerung \nunter \nBerücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B \n7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, \njuris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem \nbetreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung \nam Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern \nvermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger \nRechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. \n26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). \n \nAuch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des \nVerwaltungsgerichtshofs \nBaden-Württemberg \nklargestellt, \ndass \ndas \nvom \n\n14 \n \nBundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer \nernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 \nvoraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die \nGesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die \nFeststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die \ntatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder \ndie körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen \nverübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der \nSchluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. \nAnderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium \nfür die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne \ndas Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um \nsystematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung \nauszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr \neine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation \ndes Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten \nAuseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer \ndes Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage \nwillkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das \nbetreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, \ndie eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. \n25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18). \n \nNach diesen Maßgaben sieht die Einzelrichterin keine stichhaltigen Gründe für die \nAnnahme, dass dem Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Iran allein durch seine \ndortige Anwesenheit wegen einer im bewaffneten Konflikt bestehenden willkürlichen \nGewalt die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der \nUnversehrtheit der Person droht. \n \nZunächst ist festzustellen, dass in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden \nUmstände vorliegen, die gerade ihn zusätzlich in Gefahr gezielter Gewaltakte bringen \nkönnten. Wegen der oben geschilderten nur entfernten Beziehung zur Religion der Bahai \nliegt auch insoweit kein gefahrerhöhendes Moment vor. \n \nNach den vorliegenden Berichten zur aktuellen Kriegssituation (Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, US-\namerikanische und israelische Angriffe auf Iran, Stand 2.3.2026; ai, Iran, aktuelle Lage \n(März 2026); SZ, News zu Iran: Iran droht mit vollständiger Schließung der Hormus-\n\n15 \n \nMeerenge, 22.3.2026) ist eine willkürliche Gewalt, die sich gerade gegen die \nZivilbevölkerung richtet, nicht ersichtlich. Israel und die USA richten ihre Luftschläge gegen \nmilitärische und nukleare Einrichtungen in Iran. Zudem wird versucht, die iranischen \nKommandostrukturen zu unterbrechen, indem ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats \nanvisiert werden. Die Angriffe richteten sich daher auch gegen Institutionen der inneren \nSicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das \nTharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden. In den vergangenen Nächten wurden \nweitere Wellen israelischer Luftangriffe mit heftigen Explosionen in mehreren Bezirken von \nTeheran gemeldet, nach Ankündigung des israelischen Militärs handelte es sich um \nAttacken auf Regierungseinrichtungen. \n \nDie Berichterstattung über die Auswirkungen der Luftschläge ist durch die seit Beginn der \nLuftangriffe bestehende Internetsperre eingeschränkt. Es ist zu unterstellen, dass bei den \nAngriffen auch zivile Ziele in Mitleidenschaft gezogen werden. Anders als Israel verfügen \niranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall \nvon Luftangriffen aufsuchen können. \n \nKonkrete Zahlen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung zum entscheidungserheblichen \nZeitpunkt liegen nicht vor. Die Menschenrechtsorganisation HRANA und der Rote \nHalbmond berichten über zivile Todesopfer im Land. Nach iranischen Angaben soll im \nSüden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 \nTodesopfern geführt haben soll. Zum Stand 2.3.2026 berichtete die israelische \nForschungsorganisation Institute for National Security Studies in Übereinstimmung mit \ndem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran, wobei nicht berichtet wurde, ob \nes sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelte. Hinzu kommen in \nbeiden Ländern Verletzte im oberen dreistelligen Bereich. \n \nDa sich die Art der Kriegsführung nicht geändert hat, lassen diese Zahlen Rückschlüsse \nauf die Zahl der toten und verletzten Zivilpersonen in Iran in den gut drei Wochen seit dem \nBeginn der Angriffe zu. Auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung führen diese \nZahlen angesichts einer iranischen Bevölkerung von 91.567.700 (Statistisches Bundesamt \nfür 2024) und selbst bezogen auf das Hauptangriffsziel Teheran mit etwa 8.700.000 \nEinwohnern (Wikipedia) nicht zur Annahme einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \nrelevanten Gefährdungslage. Bei wertender Betrachtung ist ergänzend zu berücksichtigen, \ndass die medizinische Versorgung von Verletzten gesichert sein dürfte; Berichte über \nerhebliche Einschränkungen der medizinischen Versorgung liegen nicht vor. Eine \nmaßgebliche Veränderung der Kriegsführung, bspw. durch Einsatz von Bodentruppen oder \n\n16 \n \ndas gezielte Zerstören von Zivileinrichtungen und Wohnraum und eine gezielte Vertreibung \nder Zivilbevölkerung ist nach aktueller Lage nicht zu erwarten. \n \nIV. \nSchließlich liegen in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \noder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Iran vor. Ihm droht bei einer Abschiebung nach Iran \nkeine menschenunwürdige Behandlung, Art 3 EMRK, da die Sicherung eines \nExistenzminimums gewährleistet ist. Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und \nLeben aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, liegen nicht vor. \n \nZum Gesundheitszustand des Klägers erfolgte im Verfahren kein Vortrag. Aus den \nvorliegenden Strafurteilen und den Vollzugsberichten der JVA Bremen ergibt sich, dass \nder Kläger bereits als Jugendlicher Drogen konsumierte. Die Straftaten wurden über Jahre \nzumeist aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Aus den Berichten der \nJVA \n aus 2021 und 2023 ergibt sich, dass der Kläger in diesen Jahren \nvollzugstauglich, arbeitsfähig und sporttauglich war. 2023 absolvierte der Kläger in der JVA \neinen kalten Vollzug und wurde danach auch nicht mehr substituiert. Der Kläger selbst hat \nsich in seiner persönlichen Erklärung gegenüber dem Bundesamt als komplett drogenfrei \nbezeichnet. \n \nDer Kläger ist im arbeitsfähigen Alter. Nach Aktenlage ist weder eine akut bestehende \nDrogensucht noch eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Er hat die ersten 12 \nJahre seines Lebens in Iran verbracht und ist dort auch zur Schule gegangen. Zumindest \nbis 2020 hatte er noch telefonisch Kontakt zu seinem in Iran lebenden Vater. Zudem dürfte \nseine Mutter in der Lage sein, familiäre Kontakte in Iran zu vermitteln und die Familie in \nDeutschland kann den Kläger auch finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist zu \nunterstellen, dass der Kläger in der Lage sein wird, in Iran sein Existenzminimum zu \nsichern. \n \nVor dem Angriff durch Israel und die USA stellte sich die wirtschaftliche Lage in Iran nach \nAuskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Migration (Länderinformationen der \nStaatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026) wie folgt dar: \nLaut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten \nNationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 \n[letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser \nWert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der \nHDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren „langes und \ngesundes Leben“, „Zugang zu Bildung“ und „menschenwürdige Lebensstandards für \n\n17 \n \ndie Bevölkerung“ (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr \n2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den \nLändern in der Kategorie „oberes mittleres Einkommen“. […] \nAuch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen \nprognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession. […] \nDie Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine \nfehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. \nDarüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen \nSicherheitsfragen \nund \ngeopolitischen \nEntwicklungen \nbeeinflusst. \nDie \nvolkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen \nLandeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen \nJahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende \nSanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni \n2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand \nOktober 2025 deutlich ausgebremst. Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die \nHälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von \n„Verbindungsunterbrechungen“ in dessen Nachgang betroffen. \nDer iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit \nIsrael zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand \nsich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen \nbeschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer \nleichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung. Mit Stand 24.11.2025 steht \nder Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD. Der niedrige \nIRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front. Parallel dazu bleibt die Inflation \nhoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen \nlaut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark \nunter Druck setzt. Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen \nunverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % \nihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken. Die seit 2018 immer über \n30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben. \nDie \nKombination \naus \nWährungsabwertung, \nhoher \nInflation \nund \ngestörten \nHandelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine \nwirtschaftliche Stabilisierung. \nNach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze \n(Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der \niranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen \nAnstieg auf rund 35 % prognostiziert. Nach Angaben eines Mitglieds des \nRecherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % \n\n18 \n \nder Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine \nUnterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. \nWeitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für \nihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus. Nach wie vor gibt es auch regionale \nUnterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. \nWährend in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: \nletztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als \n8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 %. Gleichzeitig belegt \nIran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei \ngenaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt \nintransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind. […] \nDie Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger \nFamilienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen. Der Zugang \nzu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit \nAusnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es \neine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt. Eine \nzunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen \nund Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt. \n \nDie Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage in Iran durch den \naktuellen Krieg verschlechtern wird. Die Ausgangslage stellt sich nach den vorliegenden \nErkenntnismitteln jedoch so dar, dass ein arbeitsfähiger alleinstehender Mann seine \nexistenziellen Bedürfnisse auch bei einer Verschlechterung der Wirtschaftslage noch \nsicherstellen kann. \n \nV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n\n19 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-23/1-k-2939-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-23/1-k-2939-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455896","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.761199+00:00"}}