{"status":"available","doknr":"OLD455895","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-23","aktenzeichen":"1 K 2079/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2079/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigter: \n, \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, \ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte – \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nVizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 23. März 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.7.2024 \nverpflichtet, die Kläger als politische Flüchtlinge anzuerkennen. \nZiffer 2. des Bescheides vom 30.7.2024 wird insoweit aufgehoben, als die \nAnträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nwurden. \n\n2 \n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leisten. \n \ngez. Dr. Benjes \n \nTatbestand \nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie begehren die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von \nAbschiebungsverboten. \n \nDer am \n geborene Kläger zu 1) und die am \n geborene Klägerin zu 2) \nreisten nach eigenen Angaben am 18.12.2022 in das Bundesgebiet ein und stellten am \n2.2.2023 Asylanträge. Sie legten jeweils ein persönliches Identifikationsheft der \nIslamischen Republik Iran, einen iranischen Personalausweis und ihre Heiratsurkunde vor. \nBei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am \n25.7.2023 gab die Klägerin zu 2) zusammengefasst an, sie hätten aus Angst vor einer \nAbschiebung ihre Reisepässe vernichtet. Sie und ihr Mann hätten nach dem Tod von \nMahsa Amini an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Als Frau habe sie in der \nVergangenheit viele Ungerechtigkeiten erlebt. Die Sicherheitsbehörden hätten nach ihnen \ngefragt, daher hätten sie das Land verlassen müssen. Nach der Ankunft in Deutschland \nhabe sie sich dem Christentum zugewandt. Auch der Kläger zu 1) gab an, sie hätten auf \nAnraten ihre Reisepässe zerschnitten und in der Toilette entsorgt. Er habe zusammen mit \nseiner Frau und Freunden an Demonstrationen teilgenommen. Dann sei die \nSicherheitsüberwachung ausgebaut worden und ab dem 12.11. sei er nicht mehr in der \nStadt gewesen. Bereits am 1.9.2013 sei er bei seiner Tätigkeit als Dozent an der Uni \nfestgenommen worden, da er sich in den Vorlesungen gegen das Regime ausgesprochen \nhabe. Er sei für einen Monat inhaftiert worden und habe seine Stelle verloren. Bei einem \nAngriff auf seine Frau habe diese ein ungeborenes Kind verloren. Durch seine Mutter sei \ner in Deutschland in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Mit Bescheid vom \n30.7.2024, zugestellt am 2.8.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als \noffensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise innerhalb \neiner Woche aufgefordert; ihre Abschiebung in den Iran wurde angedroht. Das Einreise- \n\n3 \n \nund Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate \nab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet \nerfolgte auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Auf die Gründe des Bescheides \nwird Bezug genommen. \n \nDie Kläger haben am 7.8.2024 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten weder über ihre \nIdentität noch über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, eine Abweisung als offensichtlich \nunbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG komme daher nicht in Betracht. Ihnen drohe \naufgrund ihrer islamkritischen Haltung/Abfall vom Islam in Iran Verfolgung. Zudem habe \nsich die Klägerin zu 2) tiefgreifend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, eine \nRückkehr in die diskriminierende Gesellschaft in Iran sei ihr nicht zuzumuten. Die Kläger \nhaben Nachweise zum Spracherwerb und zum Bestehen des Tests „Leben in \nDeutschland“, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und ein pfarramtliches Schreiben des \nPastors der Ev. Kirchengemeinde \n vom 5.3.2026 vorgelegt, zum Inhalt wird \nauf die Gerichtsakte verwiesen. \n \nDie Kläger beantragen, \n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.7.2024 – zugestellt am \n2.8.2024 - zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \n§ 3 Abs. 1 AsylG. \n2. Hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz \nzuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG. \n3. Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 \nAbs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nMit Beschluss vom 7.11.2024 hat die erkennende Einzelrichterin die aufschiebende \nWirkung der Klage angeordnet, 1 V 2080/24. \n \nDer Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 2.2.2026 auf die Einzelrichterin übertragen worden. \nDiese hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem \nBeweis erhoben durch Vernehmung des sistierten Zeugen Herrn \n; es wird jeweils \nauf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n \n\n4 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (I.), zudem ist die Ablehnung des Antrages auf \nAsylanerkennung als offensichtlich unbegründet aufzuheben (II.). Der angefochtene \nBescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. \nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer \nFlüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter \nFurcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung \noder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu \nderen Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen \nkann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder \nWiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. \n15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). \nAkteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des \n\n5 \n \nStaatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den \nVerfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als \nVerfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen \neine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die \nMerkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale \naufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern \nzugeschrieben \nwerden \n(§ \n3b \nAbs. \n2 \nAsylG). \nEinem \nAusländer \nwird \ndie \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil \nseines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz \nnach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort \naufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort \nniederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, \nwenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner \nindividuellen \nLage \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \ndrohen. \nDieser \nWahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr (\"real risk\") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 \nB 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \n \nDer \nMaßstab \nder \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit \nerfordert, \ndass \nbei \neiner \nzusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in \nAnbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in \nder Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend \nist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist \ndanach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. \n11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in \nseinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist \n\n6 \n \ndies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine \nFurcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich \nfrühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das \nHerkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn \nstichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen \nentkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger zum Erfolg. Ihnen \ndroht bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen \nder Konversion zum Christentum, mithin wegen ihrer Religion (1.). Zudem und die \nEntscheidung insoweit eigenständig tragend ist die Klägerin zu 2) durch die individuelle \nÜbernahme \nvon \nsoziokulturellen \nbzw. \nweltanschaulichen \nVorstellungen \nund \nVerhaltensweisen, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular \nund demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind, in Iran von asylerheblicher \nVerfolgung bedroht (2.). \n \n1. \nZum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in \nverschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt \nhierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris; bestätigt im Urt. v. 23.7.2025, \n6 A 2473/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der \nMachthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen \nSicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - \nRegimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum \nChristentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann \ndie Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, \nwenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt \ninsbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die \nVerbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere \nsolchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien \ndurchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es \nvon der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder \nsonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore \nund Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber \nfungieren, \nwährend \ndas \nRisiko \nfür \nnicht \nin \nsolche \nAktivitäten \ninvolvierte \nGemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht \nausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur \nbeachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren \n\n7 \n \nGlauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht \nmaßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich \ndarum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu \nverhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach \nwie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale \nGlaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. \n \nDie Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom \nOberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall der Kläger ist \ndie Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2026 \nüberzeugt, dass diese im christlichen Glauben verwurzelt sind und ein Verzicht auf die \nBetätigung dieses Glaubens zu einem Eingriff in die religiöse Identität der Kläger führen \nwürde. \n \nIn Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als \nsolche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die \nReligionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 \nNr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche \nMaßnahmen \nund \nSanktionen \ngegenüber \ndem \nBetroffenen \nim \nHerkunftsstaat \nvoraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und \nwie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, \nwenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - \ndie Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt \noder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene \nVerzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - \nin einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer \nsolchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element \nfür die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar \nist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung \nfür \nihn \npersönlich \nnach \nseinem \nGlaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide \nPrüfungsschritte \nunterliegen \nder \neigenständigen \ntatrichterlichen \nWürdigung \nder \nVerwaltungsgerichte. \nDie \ninnere \nTatsache, \ndass \ndie \nverfolgungsträchtige \nGlaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, \nmuss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, \n\n8 \n \nUrt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR \n1838/15 –, Rn. 27, juris). \n \nDie Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit \ndie Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des \nin Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten \nSelbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt \nwerden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten \nund der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der \nSachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine \ngewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische \nPrägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen \nAnhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen \nwerden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist \nallerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung \noder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für \ndie religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn \nbei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene \nAngelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in \nVerbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung \nin aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über \ndie religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse \nVorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im \nHerkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder \nIntensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die \nVorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des \nfamiliären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die \nKonversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für \nbeziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen \nGlaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am \nkirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings \nauch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige \nUmstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der \nSchutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart \nverpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich \ndamit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. \n(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris). \n\n9 \n \n \nIn einer Gesamtschau haben die Kläger eine identitätsprägende Hinwendung zum \nchristlichen Glauben dargelegt. \n \nDie Kläger sind erst in Deutschland – vermittelt durch die Mutter des Klägers zu 1) – in \nKontakt mit dem Christentum gekommen. Beide Kläger gaben an, sie hätten ihre sichere \nAusreise und die Ankunft im Bundesgebiet als Wunder erlebt, welches sie in ihrer \nHinwendung zum Christentum bestärkt hätte. Beide schilderten in der mündlichen \nVerhandlung überzeugend die Bedeutung, die die Religion und insbesondere auch die \nVerbindung zur Kirchengemeinde für sie haben. Die Einbindung der Kläger in den \nchristlichen Glauben wird bestätigt durch die sehr ausführliche Stellungnahme von Pastor \n von der evangelischen Kirchengemeinde \n vom 5.3.2026 und die \nZeugenaussage von Pastor \n von der gleichen Gemeinde. Aus beiden \nStellungnahmen geht hervor, dass die Kläger den Pastoren gut bekannt sind und dass \nbeide Pastoren davon überzeugt sind, dass es sich bei den Klägern um bekennende \nChristen handelt. \n \n2. \nZur Überzeugung der Einzelrichterin droht der Klägerin zu 2) zudem im Fall einer Rückkehr \nnach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, \nda sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe \nder iranischen Frauen angehört und infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als \nGruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten hat, \nwelche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität \neiner Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht. \n \nDurch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein \nan das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist \nvorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG \ndie Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A \n4960/22, Rn. 31ff. juris mit umfassenden Nachweisen). \n \nDie Situation der Frauen in Iran stellt sich nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik \nIran, Stand 19.3.2025) wie folgt dar: \nIn rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran \nweitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern \n\n10 \n \nweltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes \nSymbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang. Im „Global Gender Gap Report“ \n2024 des World Economic Forum rangiert Iran auf Platz 143 von 146. Die von \nStaatspräsident Pezeshkian angekündigte Verbesserung der Situation für Frauen hat sich \nbisher nicht realisiert. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ \nin Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und \nreproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche \nSituation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen \nstehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden \ninsbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, der Hidschab-Zwang bewusst \nmissachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen \nbekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den \nUniversitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im \nUmgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung und \nzwischen den unterschiedlichen Ethnien zu erkennen. \nBei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So \nkann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit \neiner Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft \nwerden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen \nVerstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien \nvon der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein sogenanntes „Hidschab- und \nKeuschheitsgesetz“, das u.a. Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 \nMrd. IRR (ca. 1.000 EUR) und Ausreiseverbote ermöglichen sollte, wurde bislang nicht \nverabschiedet. Die Regierung Pezeshkian hatte sich gegen den Gesetzesentwurf der \nHardliner gestemmt. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von \nmehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die \nsogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ scheint aktuell kaum öffentlich aufzutreten. Bei \nKontrollen kann es zu Bedrängung und Misshandlungen kommen. Frauen, die sich gegen \ndas Regime stellen oder für Frauenrechte, Demokratie und Freiheit eintreten, werden oft \nals „psychisch instabil“ oder „labil“ bezeichnet, um ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. \nDiese Diagnose dient als Vorwand, um sie in psychiatrische Einrichtungen zu bringen oder \nihnen Zugang zu rechtlichen Ressourcen und Unterstützung zu verwehren. Die Fact \nFinding Mission der VN vertritt in ihrem am 8.3.2024 veröffentlichten Bericht die \nAuffassung, \ndie \nsystematischen, \nweitverbreiteten \nund \ndiskriminierenden \nMenschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen seien als Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit einzustufen, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. In \neinem Bericht vom 13.9.2024 berichtete sie von der Zunahme repressiver Maßnahmen \ndurch die Behörden. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann \n\n11 \n \nuntergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des \nSorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Die Frau steht \nzeitlebens unter der Vormundschaft des Ehemannes oder eines männlichen Verwandten \n(Vater, Bruder, Onkel o.a.). \n \nDie iranische Gesellschaft benachteiligt damit aufgrund der sozialen, rechtlichen oder \nreligiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche \nihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gruppe gegenüber Männern (vgl. hierzu auch die \nausführliche Schilderung in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen \nder Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026, S. 153 ff.). \n \nIm Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ist ein Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so \nbedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden \nsystematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der \ngrundlegenden Menschenrechte darstellen. Es darf ihr – ausnahmsweise und \neinzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und \ngesellschaftlichen \niranisch-islamischen \nund \nFrauen \nim \nVergleich \nzu \nMännern \nbenachteiligenden Regeln zu unterwerfen. Mit dem unbestimmten Begriff der \n„Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen \nbzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die \ngesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten \nStaaten kennzeichnend sind. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung erreicht ist, \nlässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten \nUmstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller \nUmstände (vgl. dazu umfassend VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 35 - \n36, juris m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 8/22; VG Bremen, Urt. \nv. 30.11.2022, 1 K 1527/20, juris; VG Bremen, Urt. v. 18.1.2023, 1 K 1738/21). \n \nDie Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) in ihrer Identität durch eine \nsog. „Verwestlichung“ geprägt ist. Bei der Anhörung beim Bundesamt berichtete sie, dass \nsie in Iran als Frau und als Mensch vielen Ungerechtigkeiten ausgesetzt gewesen sei. In \nder mündlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei froh, hier als Frau frei und selbständig \nleben zu können. Sie habe in Iran ständig unter einer latenten Angst gelebt und in den drei \nJahren, in denen sie in Deutschland lebe, gesehen, dass ein anderes Leben möglich sei. \nDie Klägerin zu 2) hat den Deutsch-Test für den Beruf B2 und den Test „Leben in \nDeutschland“ bestanden und absolviert eine Ausbildung zur sozialpädagogischen \nAssistenz und ist dabei, den Führerschein zu erlangen. Der Kläger zu 1) schilderte, er sei \n\n12 \n \nsehr froh, dass die Klägerin zu 2) hier in Freiheit leben könne. Beiden Klägern war \nanzumerken, welche Bedeutung ein selbstbestimmtes Leben ohne die in Iran geltenden \nBeschränkungen für die Klägerin zu 2) hat. \n \nVor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 2) im Falle \neiner Rückkehr nach Iran den dortigen Regeln und Gepflogenheiten und den religiösen \nVorgaben ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit widerspruchslos \nunterwerfen könnte. \n \nII. \nZur Sicherung eines umfassenden Rechtsschutzes ist der Antrag der Kläger gemäß \n§ 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie zwar nicht die Anerkennung als \nAsylberechtigte begehren, sich aber gegen die Bewertung ihres Asylantrages als \noffensichtlich unbegründet wenden. Dies ergibt sich auch aus ihrem Vortrag im Klage- und \nEilverfahren. \n \nDas Bundesamt hat die Entscheidung zur offensichtlichen Unbegründetheit der \nAsylanträge der Antragsteller auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Danach ist ein \nunbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer \nein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder \nStaatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die \nUmstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine \nhierauf gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung liegen jedoch nicht vor. Hierzu hat die \nerkennende Einzelrichterin im Beschluss vom 7.11.2024, 1 V 2080/24, ausgeführt: \n„§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der ab dem 27.2.2024 geltenden Fassung (Gesetz zur \nVerbesserung der Rückführung – Rückführungsverbesserungsgesetz – vom \n21.2.2024, BGBl. Nr. 54) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom \n24.11.2023 (BT-DrS. 20/9463, S. 56) der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 \nAbs. 8 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) dienen, denen zufolge die Mitgliedstaaten \neinen unbegründeten Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn \nangenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein \nReisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit \nermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Die Neufassung soll nach der \nGesetzesbegründung die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 AsylG \na. F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch \nVernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments erfassen. \n\n13 \n \nAus der Gesetzesbegründung und aus dem Wortlaut der Neufassung wird deutlich, \ndass nicht jede Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments \nzu einer Qualifizierung der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als \noffensichtlich unbegründet führen soll, sondern allein eine solche, die im Ergebnis die \nsichere Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden \nverhindert hat. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass gerade das \nvernichtete oder beseitigte Personaldokument die Feststellung von Identität oder \nStaatsangehörigkeit \"ermöglicht hätte\". Bestehen aber aus anderen Gründen keine \nZweifel an Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden, hat sich die \nVernichtung oder Beseitigung des Personaldokuments auf deren Feststellung nicht \nausgewirkt. Das Asylverfahren kann in diesem Fall ohne Hindernisse mit einer \nregelhaften Begründetheitsprüfung durchgeführt werden (vgl. VG Aachen, B. v. \n26.4.2024, 10 L 265/24.A, juris; VG Schleswig, Urt. v. 4.7.2024, 10 A 161/24, juris; VG \nDüsseldorf, B. v. 29.8.2024, 30 L 2228/24.A; VG München, B. v. 17.9.2024, M 25 S \n24.32692, juris; VG Gelsenkrichen, B. v. 23.9.2024, 19a L 1394/24.A, juris; a.A.: VG \nDüsseldorf, B. v. 27.5.2024, 22 L 1091/24.A; VG Ansbach, B. v. 19.9.2024, AN 1 S \n24.31781, juris). \nVor diesem Hintergrund führt die von den Antragstellern eingeräumte Vernichtung der \nOriginalpässe nicht zu einer Qualifizierung der Antragsablehnung als offensichtlich \nunbegründet. Denn das Bundesamt hatte ausweislich der Akte keinerlei Zweifel an der \nIdentität der Antragsteller. Diese haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die \nVorlage anderer Dokumente nachweisen können, deren Authentizität das Bundesamt \nnach einer durchgeführten Dokumentenprüfung ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, \nsondern vielmehr - neben dem Gesamteindruck in der persönlichen Anhörung und den \nAngaben des eingesetzten Dolmetschers - der aktenkundig gemachten Feststellung \nzugrunde gelegt hat, dass Zweifel an Identität und Herkunft der Antragsteller nicht \nbestehen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Vernichtung der Reisepässe im \nvorliegenden Zusammenhang als unschädlich.“ \n \nAn dieser Rechtsprechung hält die Einzelrichterin fest (vgl. auch VG Köln, B. v. 8.9.2025, \n22 L 1994/25.A, juris). Hinweise dafür, dass die Offensichtlichkeitsentscheidung auf die \nweiteren Qualifizierungstatbestände des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Nrn. 5 bis 9 AsylG \ngestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. \n \nIII. \nDa die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung \nüber die hilfsweise gestellten Anträge. \n \n\n14 \n \nIV. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \n \nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-23/1-k-2079-24","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-23/1-k-2079-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455895","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.726562+00:00"}}