{"status":"available","doknr":"OLD455894","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-24","aktenzeichen":"6 V 141/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 141/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer – durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht \nDr. Danne und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 24. März 2026 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen \nAbschluss der Hauptsache untersagt, die Stelle einer Ersten \nStaatsanwältin - Schwerpunkt „Rechts-/Ermittlungssachen“ bei der \nStaatsanwaltschaft Bremen \n mit der Beigeladenen zu besetzen. \n\n2 \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt. \nDer Streitwert wird auf 23.946,36 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung des Beförderungsamtes einer \nErsten Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bremen. \n \nDie \n Antragstellerin wurde mit Wirkung \n2012 das Amt einer \nStaatsanwältin der Bes.Gr. R 1 bei der Staatsanwaltschaft Bremen übertragen. \nAusweislich des Schwerbehindertenausweises \n hat die Antragstellerin\n \n einen Grad der Behinderung \n. Ihre Ernennung zur Beamtin auf \nLebenszeit erfolgte \n2015. \n \n. \n2022 bis \n2024 wurde sie \nvon der Antragsgegnerin zur Erprobung \n abgeordnet. \n \nDie Antragstellerin wurde nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit \nRegelbeurteilung vom 20.05.2022 für den Zeitraum \n2014 bis \n2022 mit der \nGesamtbeurteilung „\n \n“ beurteilt. Der \n erstellte unter dem 02.12.2024 eine \n„Dienstliche Beurteilung“ für die Antragstellerin für den Zeitraum ihrer Abordnung vom \n2022 bis zum \n2024. Danach handele es sich bei der Antragstellerin um eine \n \n. Nach Rückkehr aus ihrer \nAbordnung wurde der Antragstellerin zunächst eine Regelbeurteilung vom 12.09.2025 für \nden Zeitraum \n2022 bis \n2025 mit der Gesamtbeurteilung „\n \n“ eröffnet. Die Antragstellerin erhielt \nim Anschluss erneut eine Regelbeurteilung vom 12.11.2025, diesmal für den Zeitraum \n2022 bis \n2023 mit der Gesamtbeurteilung „\n \n“. In dieser befindet sich die folgende \n„Anmerkung der Generalstaatsanwältin“: \n \n„Frau \n wurde ursprünglich für den Zeitraum \n2022 bis\n2025 eine \nRegelbeurteilung erteilt. Dies entsprach nicht IV.2 der Allgemeinen Verfügung des \nSenators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der \nRichterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom \n\n3 \n \n15.07.2018. Die am 12.09. bzw. 25.09.2025 unterzeichnete Beurteilung war daher \nnicht rechtskonform und wird durch die nun vorliegende Beurteilung hinsichtlich des \nZeitraums 21.05.2022 bis 30.04.2023 ersetzt.“ \n \nAus Anlass des streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren erhielt die Antragstellerin \neine Anlassbeurteilung ebenfalls vom 12.11.2025 für den Zeitraum nach ihrer Abordnung \n vom \n2024 bis \n2025 mit der \nGesamtbeurteilung „\n \n“. Auch unter dieser Anlassbeurteilung findet sich die oben zitierte „Anmerkung \nder Generalstaatsanwältin“. \n \nDie \n Beigeladene wurde \n2011 das Amt einer \nStaatsanwältin der Bes.Gr. R 1 bei der Staatsanwaltschaft Bremen übertragen. Ihre \nErnennung zur Beamtin auf Lebenszeit erfolgte \n2014. Sie war \n \n2023 bis \n2024 zur Erprobung \n \nabgeordnet. \n \nDie Beigeladene wurde nach ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit mit \nRegelbeurteilung vom 21.05.2019 für den Zeitraum \n2014 bis \n2018 mit der \nGesamtbeurteilung „\n \n“ beurteilt. Die Beigeladene erhielt zudem eine Regelbeurteilung vom \n02.02.2024 für den Zeitraum \n2018 bis \n2023 mit der Gesamtbeurteilung \n„\n“. Aus Anlass \nihrer Erprobung b\n erhielt die Antragstellerin eine \nAnlassbeurteilung vom 29.02.2024 für den Zeitraum \n2023 bis \n2024 mit \nder Gesamtnote „\n“. \nDer Beurteilung kann ihr Aussteller nur bei Kenntnis des Unterschriftenbild entnommen \nwerden. Der Beurteilungsbeitrag zu dieser Beurteilung wurde von einem Oberstaatsanwalt \nerstellt. Aus Anlass des streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren erhielt die \nBeigeladene eine Anlassbeurteilung vom 14.10.2025 für den Zeitraum \n2024 bis \n \n2025 mit der Gesamtbeurteilung \n \n“. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb bereits am 22.08.2025 die Stelle einer „Ersten \nStaatsanwältin/eines Ersten Staatsanwalts – Bes. Gr. R 1 mit Zulage – Schwerpunkt \n‚Rechts-/Ermittlungssachen‘“ bei der Staatsanwaltschaft Bremen aus \n \n. Hierauf bewarben sich neben einem weiteren \nBewerber die Antragstellerin sowie die Beigeladene. Alle Bewerber verzichteten auf die \n\n4 \n \nDurchführung von Auswahlgesprächen. Der Auswahlausschuss beriet am 12.12.2025 über \ndie streitbefangene Stellenbesetzung. \n \nMit Besetzungsbericht vom 15.12.2025 wählte der Auswahlausschuss den weiteren \nBewerber als Erstplatzierten, gefolgt von der Beigeladenen auf Rang 2, die Antragstellerin \nwurde auf Rang 3 platziert. Der Auswahlausschuss begründete die Auswahlentscheidung \ndamit, dass alle Bewerber Anlassbeurteilungen erhalten hätten. Die Anlassbeurteilungen \nseien ausreichend aktuell und miteinander vergleichbar. Die Beurteilungszeiträume seien \nunterschiedlich, da die Antragstellerin bis Ende 2024 an \n \nabgeordnet gewesen sei. Da diese Anlassbeurteilungen ein knappes Jahr umfasse, werde \nvon einer ausreichenden Vergleichbarkeit ausgegangen. Die Eignungsprognose in den \nAnlassbeurteilungen laute für den weiteren Bewerber und die Beigeladene „\n \n“, für die Antragstellerin nur „\n“. Zudem seien die Gesamtbewertungen \ndes weiteren Bewerbers und der Beigeladenen um eine Notenstufe stärker als diejenige \nder Antragstellerin. Zwischen dem weiteren Bewerber und der Beigeladenen sei die \nAuswahlentscheidung anhand der Einzelmerkmale zugunsten des weiteren Bewerbers \nerfolgt. \n \nMit Schreiben vom 22.12.2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass der weitere \nBewerber ausgewählt worden sei. Da dieser bereits in einem vorangegangenen \nAuswahlverfahren auf Rang 1 platziert gewesen sei, sei ihm der dortige Dienstposten \nübertragen worden, so dass die Antragsgegnerin entschieden habe, das streitbefangene \nAmt nunmehr der Beigeladenen als Zweitplatzierte zu übertragen. \n \nDagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.01.2026 Widerspruch, über den \nnoch nicht entschieden worden ist. \n \nDie Antragstellerin hat am 19.01.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die \nAntragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung nicht Anlassbeurteilungen einholen \ndürfen, da hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen vorgelegen hätten. Hätte die \nAntragsgegnerin auf ihre Regelbeurteilung abgestellt, so hätte sie notwendigerweise ihre \nhervorragenden Leistungen während ihrer Abordnung\n vom \n2022 bis zum Beurteilungsstichtag in ihre Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung der Antragstellerin einbeziehen müssen. Sie hätte einen \nBeurteilungsbeitrag anfordern und ihrer Beurteilung zu Grunde legen müssen. Diese \nEinbeziehung sei nur deshalb nicht zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin – \nrechtsfehlerhaft – eine Anlassbeurteilungen erstellt habe, welche für sie erst den Zeitraum \nab \n2024 in Betracht genommen habe und daher ihre herausragenden \n\n5 \n \nLeistungen beim \n gänzlich außer Acht gelassen habe. Die Pflicht \nzur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung obliege dem Dienstherrn. Während des \nZeitraums einer Abordnung ändere sich an der Dienstherrenstellung nichts. Das gewählte \nVorgehen führe zu einer sachgrundlosen Ungleichbehandlung im Hinblick auf ihre \nMitbewerber. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin den Zeitraum vom \n2023 bis zum \n2024 in der erstellten Anlassbeurteilung zu berücksichtigen. Ihr sei überdies nicht \nrechtzeitig zum Stichtag eine Regelbeurteilung ausgestellt worden. Auch habe die \nAntragsgegnerin nicht hinreichend ihre schwerbehinderungsbedingten Einschränkungen \nbei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt. Da die Gesamtergebnisse \naller Bewerber nahe beieinander lägen, sei nageliegend, zumindest aber nicht \nausgeschlossen, dass sie bei eine rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt \nworden wäre. Ihre Leistung\n sei mit Bestleistung beurteilt \nworden. Bei einem etwaigen Leistungsgleichstand müsse berücksichtigt werden, dass sie \nschwerbehindert sei und die Beigeladene nicht. Auch fehle es an einer gesetzlichen \nGrundlage, soweit für die Antragsgegnerin die Eignungsprognose maßgeblich sei. Ihre \nChancen seien zumindest offen. Die Antragsgegnerin habe nicht ohne weiteres die \nBeigeladene nachrücken lassen dürfen, nach dem der weitere Bewerber im Rahmen eines \nweiteren Auswahlverfahrens das Amt eines Ersten Staatsanwaltes übertragen bekommen \nhabe. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nder Antragsgegnerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache \nzu untersagen, die Stelle einer Ersten Staatsanwältin - Schwerpunkt „Rechts-\n/Ermittlungssachen“ \nbei \nder \nStaatsanwaltschaft \nBremen \n \n mit dem ausgewählten Konkurrenten zu \nbesetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Sie \nhabe ihre Auswahlentscheidung nicht deshalb auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage \ngestützt, weil sie in ihrer Auswahlentscheidung auf Anlassbeurteilungen abgestellt habe, \nobgleich es hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen gegeben habe. Sie habe im Rahmen \ndes Auswahlverfahrens Anlassbeurteilungen erstellen dürfen. In § 5 Abs. 1 Nr. 1a) \nVerordnung über die Einzelheiten des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter \n\n6 \n \nsowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17.11.2023 (Brem.GBl. S. 527 – im \nFolgenden BremRiStABrtlVO) sei explizit geregelt, dass bei Bewerbungen um eine \nBeförderungsstelle eine Anlassbeurteilung einzuholen sei; demzufolge müsse auch die \nAuswahlentscheidung auf dieser Grundlage erfolgen. Soweit in der Antragsschrift \nargumentiert werde, der Zeitraum der Abordnung \n habe in \ndie Anlassbeurteilung einbezogen werden müssen, sei auf Folgendes hinzuweisen: Nach \nZiffer IV. 1. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die \ndienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und \nStaatsanwälte vom 15.07.2018 sei der Antragstellerin zum Stichtag 30.04.2023 eine \nRegelbeurteilung zu erstellen gewesen. Ziffer IV. 2 der vorbenannten Allgemeinen \nVerfügung besage: „Ist die oder der zu Beurteilende zum Beurteilungszeitpunkt mindestens \nsechs Monate zusammenhängend abwesend, so ist die Beurteilung sechs Monate nach \nRückkehr nachzuholen.“ Die Antragstellerin sei zum Beurteilungszeitpunkt (= Stichtag \n30.04.2023) weniger als sechs Monate zusammenhängend abwesend gewesen, denn ihre \nAbordnung habe \n2022 (= 5 Monate) begonnen. Dies sei 2023 nicht beachtet \nworden, \nes \nsei \ndamals \nlediglich \nein \n(sogar \nmit \n„Kreuzchen“ \nversehener) \nBeurteilungsbeitrag eingeholt worden. Aufgefallen sei dies erst im Zuge des hier relevanten \nStellenbesetzungsverfahrens – dass die Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, um \nErstellung einer Regelbeurteilung gebeten habe, sei der Generalstaatsanwaltschaft nicht \nbekannt. Seitens des Leitenden Oberstaatsanwalts sei zunächst für den gesamten \nZeitraum von 2022 bis 2025 eine zusammenfassende Regelbeurteilung erstellt worden. \nDies habe jedoch im Widerspruch zu Ziffer IV. 2. der vorbenannten Allgemeinen Verfügung \ngestanden. \nDeshalb \nsei \nder \nLeitende \nOberstaatsanwalt \ndurch \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft um Prüfung gebeten worden mit der Folge, dass diese \nRegelbeurteilung geändert worden sei, nämlich in eine Regelbeurteilung zum Stichtag des \n30.04.2023 und in eine gesonderte Anlassbeurteilung nach § 5 Abs. 1a) BremRiStABrtlVO. \nIn die mit Stichtag 30.04.2023 zu erstellende Regelbeurteilung sei der Zeitraum der \nAbordnung \n nicht einzubeziehen, denn die Abwesenheit \nhabe zum relevanten Zeitpunkt weniger als 6 Monate angedauert, zudem seien für \nAbordnungen zum Zwecke der Erprobung gesonderte Anlassbeurteilungen für den \ngesamten Erprobungszeitraum zu erstellen, die dann ihrerseits wieder in der nächsten \nRegelbeurteilung zu berücksichtigen seien; dies entspreche den Grundsätzen, die im Zuge \nder Maßstabskonferenz 2023 für die Erstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag \n30.04.2023 festgelegt worden seien. Diesem Grundsatz folgend sei sodann die nach § 5 \nAbs. 1a) BremRiStABrtlVO zu erstellende Anlassbeurteilung nur für den Zeitraum ab \nRückkehr aus der Abordnung, mithin beginnend mit dem 01.12.2024 zu erstellen gewesen; \ndieses Verständnis der Beurteilungsregelung sei vorsorglich vorab durch die \nGeneralstaatsanwaltschaft mit der Senatorin für Justiz und Verfassung noch einmal \n\n7 \n \nabgestimmt worden. In entsprechender Weise werde auch in „der Gerichtsbarkeit“ \nverfahren. Innerhalb der Justiz Bremen erfolge demnach eine einheitliche Handhabung \nnach den vorgenannten Grundsätzen, so dass ein in sich schlüssiges und einheitliches \nBeurteilungssystem gegeben sei. Die Schwerbehinderung der Antragstellerin sei bei ihrer \nBeurteilung hinreichend berücksichtigt worden. Die Schwerbehindertenvertretung sei \nordnungsgemäß beteiligt worden. Schließlich seien die Aussichten der Antragstellerin, in \neinem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht zumindest offen. Vielmehr \nsei die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen erkennbar chancenlos, da sie auch in \nihrer letzten Regelbeurteilung eine Notenstufe schlechter bewertet worden sei als die \nBeigeladene. \n \nDie Beigeladene hat sich im Eilverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nPersonalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. \n \nII. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung \nist darüber hinaus auch zulässig zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges \nRechtsverhältnis, \nwenn \ndiese \nRegelung, \nvor \nallem \nbei \ndauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss \nder Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, \ndass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile \nentstehen, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden \nkönnen (Anordnungsgrund). Ferner ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren \nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben würde (Anordnungsanspruch). \n \n1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nAuswahlentscheidung der Antragsgegnerin dürfte fehlerhaft sein. In beamtenrechtlichen \nKonkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber \neinen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft \nerscheint (a) und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind (b). \n \n\n8 \n \na) Die Auswahlentscheidung dürfte zulasten der Antragstellerin rechtswidrig sein. \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche \nÄmter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber \nhat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter \nBerücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die \nunmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, \nBeschl. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; Beschl. v. 02.10.2007 – 2 BvR \n2457/04 –, NVwZ 2008, 194). \n \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung \nvon Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein (prognostischer) Akt wertender \nErkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung von Personalentscheidungen ist inhaltlich darauf \nbeschränkt, die Einhaltung der Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der \nDienstherr \nden \nanzuwendenden \nBegriff \noder \nden \ngesetzlichen \nRahmen \nder \nBeurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt \noder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn bleibt es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, sofern nur das Prinzip des gleichen \nZugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nselbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, BVerwGE \n115, 58 ff.). \n \nDie Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret \nangestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf \nden bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand \ndessen \ndie \nAuswahlentscheidung \nvorzunehmen \nist. \nDenn \nBezugspunkt \nder \nAuswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des \nkonkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip \nwird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als \ngeeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem \nStatusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann \ngrundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser \nDienstposten einzuarbeiten (VGH München, Beschl. v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 –, juris \n\n9 \n \nRn. 6, 7; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 19.12.2014 \n– 2 VR 1.14 –, juris Rn. 25). Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren \nBewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar \nvornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von \nBeamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten \nan einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf \nrechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 – 2 C 28/85 –, juris). \n \nFeststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine \nBeförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu \nstützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und \nkönnen somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der \nKonkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten \nerfüllen wird (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, NVwZ-RR 2012). Maßgebend \nfür den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der \nBeurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen \nleistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR \n5.12 –, juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten \nzugrunde gelegten Beurteilungen aktuell und untereinander vergleichbar sind; das ist in \nder Regel der Fall, wenn die Beurteilungen in einem ähnlichen Beurteilungszeitraum \nvorgenommen wurden und im selben Statusamt erzielt worden sind. (VGH München, \nBeschl. v. 06.08.2007 – 3 CE 07.1498 –, juris Rn. 29). \n \nDie mit dem Besetzungsvermerk vom 15.12.2025 dokumentierte Auswahlentscheidung \nerweist sich nach diesen Maßstäben als rechtswidrig, weil es ihr an einer tragfähigen \nAuswahlgrundlage mangelt, denn die über die Antragstellerin erstellte dienstliche \nAnlassbeurteilung ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich des \nAuswahlvermerks bindend dazu entschieden, über die Auswahl auf Basis aktueller \ndienstlicher Anlassbeurteilungen zu entscheiden. Für ihre Auswahlentscheidung verglich \ndie Antragsgegnerin die Gesamturteile der zuletzt auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1a) \nBremRiStABrtlVO gesondert für das Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen der \nBewerber. \nDabei \nlegte \ndie \nAntragsgegnerin \nihrer \nAuswahlentscheidung \ndie \nAnlassbeurteilung der Antragstellerin vom 12.11.2025 zugrunde, die sich als rechtswidrig \nerweist. Dazu im Einzelnen: \n \naa) Zunächst begegnet das vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewählte System aus \nRegel- und Anlassbeurteilungen im Hinblick auf die streitbefangene Auswahlentscheidung \nkeinen \n(verfassungs-)rechtlichen \nBedenken. \nEs \nliegt \nim \ngrundsätzlich \nweiten \n\n10 \n \nOrganisationsermessen des Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten \nregelt. Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen \nGrenzen ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen \ndurch Richtlinien festzulegen. Er kann, gegebenenfalls durch die einzelnen obersten \nDienstbehörden, entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den \neinzelnen Verwaltungsbereichen (etwa im Hinblick auf die Größe des Personalkörpers, \ndessen Zusammensetzung, die Stufigkeit oder örtliche Aufteilung der Verwaltungen) \nunterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, \nwelchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es \nangesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit umso bedeutsamer, dass der \nDienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten \nanwendet, die bei Auswahlentscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches \nFortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Einheitlichkeit des \nBeurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren \nZweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- \nund Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine \ndienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen \ndienstlichen \nBeurteilungen. \nDie \ndienstliche \nBeurteilung \nselbst \nist \nvon \nden \nVerwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar; die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, \nsachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n \nWas die Arten dienstlicher Beurteilungen angeht, unterscheidet man in zeitlicher Hinsicht \nzwischen turnusmäßig, d.h. in einem bestimmten zeitlichen Abstand und zu festen \nStichtagen anzufertigenden Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen, die angefertigt \nwerden, „wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern“. Letzteres ist \ninsbesondere \nbei \neiner \nbevorstehenden \nAuswahlentscheidung \nder \nFall. \nDas \nhauptsächliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter \nmiteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, wird \n„höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem \ngrundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen \nStichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für \nalle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern \nauch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung \nerfasst. Demgegenüber rühren gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit von – \nwegen der anstehenden Auswahlentscheidung angefertigten – Anlassbeurteilungen damit \n\n11 \n \nverbundene „Gefährdungen“ und eine „gewisse Skepsis“, dass sie zur Durchsetzung von \nvorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden, Personalentscheidungen benutzt \nwerden könnten. Auch deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die \neinen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der \nRegelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln. Je kürzer der \nbetrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung und je größer der einem Bewerber \nnunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die \nPflicht, einen solchen Leistungssprung oder Leistungsabfall zu begründen und ggf. zu \nplausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 39 ff.). \n \n§ 12 Abs. 1 BremRiG sieht entsprechend dieser Maßstäbe vor, dass Richterinnen und \nRichter regelmäßig zu beurteilen sind (Regelbeurteilungen), Satz 1. Sie sind darüber \nhinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern \n(Anlassbeurteilungen), Satz 2. Darüber hinaus ermächtigt § 12 Abs. 4 BremRiG die \nSenatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung, durch Rechtsverordnung die \nEinzelheiten des Beurteilungssystems zu regeln, insbesondere, gemäß Nr. 3 der \nVorschrift, die Beurteilungsanlässe. Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen \nund Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 \nentsprechend, § 12 Abs. 5 BremRiG. Von der vorbenannten Ermächtigung hat die \nSenatorin für Justiz und Verfassung durch Erlass der BremRiStABrtlVO Gebrauch \ngemacht. Nach § 1 BremRiStABrtlVO werden die dienstlichen Beurteilungen für \nRichterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäß § 12 Abs. 1 \nund 5 BremRiG als Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen erstellt. § 5 \nBremRiStABrtlVO regelt die Anlassbeurteilungen. Gemäß Abs. 1 Nr. 1a) BremRiStABrtlVO \nwerden Beurteilungen aus besonderem Anlass erstellt für die Richterinnen und Richter auf \nLebenszeit sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit, die sich um ein Beförderungsamt bewerben. In Absatz 2 ist außerdem \ngeregelt, dass in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1 a) auf die letzte Beurteilung Bezug genommen \nwerden kann, wenn diese nicht älter als drei Jahre und der Leistungsstand seitdem \nunverändert ist (sogenannte Bestätigung); die Bezugnahme auf eine frühere \nEignungsprognose ist nicht zulässig. \n \nEbenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden ist dabei auch, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 \na) BremRiStABrtlVO für die drei Bewerber des streitbefangenen Auswahlverfahrens \nAnlassbeurteilungen zum Zwecke der Auswahlentscheidung eingeholt wurden, die jeweils \nden Zeitraum bis zur letzten Regel- oder Anlassbeurteilung erfassen (sollten). Diesem \nVorgehen inhärent ist es, dass unterschiedliche Beurteilungszeiträume Gegenstand der für \ndie anschließende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Anlassbeurteilung werden. \n\n12 \n \nDie Möglichkeit unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume verdeutlicht die wichtige \nBedeutung \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \nwonach \neine \nAnlassbeurteilung, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als den der Regelbeurteilung \nabbildet, nur aus der vorangegangenen Anlass- oder Regelbeurteilung entwickelt werden \nund diese lediglich fortentwickeln darf. Dieser rechtlichen Notwendigkeit hat auch der \nVerordnungsgeber Rechnung getragen, indem er ausdrücklich in § 5 Abs. 2 Hs. 1 \nBremRiStABrtlVO geregelt hat, dass in den Fällen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BremRiStABrtlVO \nauf die letzte Beurteilung Bezug genommen werden kann, wenn diese nicht älter als drei \nJahre und der Leistungsstand seitdem unverändert ist (sogenannte Bestätigung). \n \nbb) Allerdings hat die Antragsgegnerin für die Antragstellerin in rechtswidriger Weise einen \nzu kurzen Zeitraum für ihre Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 bestimmt, so dass sich \ndiese insgesamt als rechtswidrig erweist. Die Antragsgegnerin hätte bei der \nAnlassbeurteilung vom 12.11.2025 nicht nur den Zeitraum vom \n2024 an, sondern \nbereits den Zeitraum vom \n2023 an berücksichtigen müssen. Dies ergibt sich aus den \nfolgenden Erwägungen: \n \nDie Antragstellerin wurde zuletzt mit Regelbeurteilung vom 12.11.2025 für den Zeitraum \n2022 \nbis \n2023 \nregelbeurteilt. \nAn \nder \nBestimmung \ndieses \nRegelbeurteilungszeitraums ist nichts zu erinnern. Denn die davor ergangene \nRegelbeurteilung \nwurde \nder \nAntragstellerin \nam \n2022 \neröffnet. \nDer \nBeurteilungsstichtag 30.04.2023 ergab sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden \nRechtslage aus Ziffer IV. 1. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und \nVerfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und \nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018. Die Antragstellerin war zu diesem \nBeurteilungsstichtag auch entsprechend Ziffer IV 2. der Allgemeinen Verfügung des \nSenators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen \nund Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 weniger als sechs \nMonate zusammenhängend abwesend, denn ihre Abordnung begann\n2022. Die \nKammer weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass auch diese \nRegelbeurteilung inhaltlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte, da die \nLeistungen der Antragstellerin, die sie im Rahmen ihrer Abordnung \n \n ab \n2022 erbracht hat, ersichtlich überhaupt nicht berücksichtigt \nwurden. Dabei kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Abwesenheit \nder Antragstellerin \n zu diesem Stichtag weniger als 6 \nMonate angedauert habe, zudem für Abordnungen zum Zwecke der Erprobung gesonderte \nAnlassbeurteilungen für den gesamten Erprobungszeitraum anzufertigen seien, die dann \nihrerseits wieder im Rahmen der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen seien und \n\n13 \n \ndies den Grundsätzen entspreche, die im Zuge der Maßstabskonferenz 2023 für die \nErstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.04.2023 festgelegt worden seien. Denn \nzum einen wird bei dieser Beurteilungspraxis ein von der Regelbeurteilung zu beurteilender \nZeitraum (hier der Zeitraum \n2022 bis zum 30.04.2023) überhaupt nicht beurteilt. \nZum anderen darf auch die sich anschließende Regelbeurteilung nicht in den Zeitraum \neines bereits beurteilten Zeitraums eingreifen. Nach der Lesart der Antragstellerin liegen \nfür den Zeitraum \n2022 bis zum 30.04.2023 in rechtswidriger Weise zwei \nBeurteilungen vor: Zum einen die „Dienstliche Beurteilung“ des \n \n unter dem 02.12.2024 und zum anderen die Regelbeurteilung vom \n12.11.2025. Schließlich war der \n nicht für eine Anlassbeurteilung \nder Antragstellerin aus Anlass einer Erprobung beurteilungszuständig (siehe dazu \nsogleich). \n \nDem danach gebotenen Zeitraum für die Anlassbeurteilung vom 01.05.2023 bis zum \n2025 steht nicht entgegen, dass der\n eine „Dienstliche \nBeurteilung“ unter dem 02.12.2024 für den Zeitraum \n2022 bis \n2024 zur \nPersonalakte der Antragstellerin gereicht hat. Bei dieser handelt es sich gerade nicht um \neine Anlass- oder Regelbeurteilung im Sinne der gemäß § 9 Satz 1 BremRiStABrtlVO am \n01.02.2024 in Kraft getretenen BremRiStABrtlVO. Es handelt sich allenfalls um einen \nBeurteilungsbeitrag im Sinne von § 8 Abs. 2 BremRiStABrtlVO bzw. um eine \nEignungsprognose aus Anlass einer Erprobung oder um eine Beurteilung nach den \nbundesrechtlichen Regelungen. Denn weder gab es zum Zeitpunkt \n2024 einen \nBeurteilungsanlass noch war der \n für die Beurteilung der \nAntragstellerin zuständig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) BremRiStABrtlVO werden Beurteilungen \naus besonderem Anlass erstellt für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, „die eine Erprobung oder sonstige mindestens zwölf \nMonate dauernde Abordnung im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für \nJustiz und Verfassung absolviert haben“. Zwar lässt sich der Syntax dieser Vorschrift noch \nnicht zweifelsfrei entnehmen, ob die erste Alternative „eine Erprobung“ unter der \nweitergehenden Voraussetzung „im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für \nJustiz“ Anwendung findet oder diese weitergehende Voraussetzung sich allein auf die \n„sonstige mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung“ bezieht. Die Systematik der \nVorschrift und die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen aber dafür, dass nur solche \nErprobungen einen Beurteilungsanlass bilden, die im Geschäftsbereich der Senatorin für \nJustiz absolviert wurden. Dafür spricht schon, dass die beiden Alternativen unter lit. b) von \nNr. 1 zusammengefasst worden sind. Hätte der Verordnungsgeber stets in Erprobungen \neinen gesonderten Beurteilungsanlass gesehen, so wäre es ihm ohne weiteres möglich \ngewesen, die mindestens zwölf Monate dauernde Abordnung im Geschäftsbereich der \n\n14 \n \nSenatorin für Justiz unter einem etwaigen lit. c) von Nr. 1 zu fassen. Für diese Lesart spricht \nauch, dass die Vorschrift auf (der eindeutiger formulierten) Ziffer V 1. a) cc) der \nAllgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen \nBeurteilungen der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom \n15.07.2018 beruhen dürfte, wonach aus besonderem Anlass beurteilt wurden die \nRichterinnen und Richter auf Lebenszeit und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, die „eine Erprobung im Geschäftsbereich des Senators \nfür Justiz und Verfassung absolviert haben“. Diesem Auslegungsergebnis widerspricht \nschließlich nicht die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 4 BremRiStABrtlVO. Danach ist für \ndie Erteilung der dienstlichen Beurteilung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b) BremRiStABrtlVO die \noder der Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle zuständig. Bei einer Erprobung an \neinem bremischen Gericht ist die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und bei \nder Erprobung in der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwältin oder der \nGeneralstaatsanwalt zuständig. Denn bei der in Satz 1 getroffenen Regelung handelt es \nsich ausweislich der amtlichen Überschrift um eine Zuständigkeitsregelung, die nicht einen \nweiteren Beurteilungsanlass regelt. Sie hat auch in Ansehung von Satz 2 einen \nAnwendungsbereich, namentlich dann, wenn eine Erprobung bei der senatorischen \nBehörde (für Justiz und Verfassung) absolviert wird (vgl. zu dieser Möglichkeit Ziffer II der \nAllgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über den Zugang der \nRichterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu \nErprobungsstellen vom 05.11.2024, Az. 2000). Auch im Übrigen lassen die \nZuständigkeitsregelungen in § 6 BremRiStABrtlVO hinreichend deutlich erkennen, dass die \nZuständigkeit für eine Beurteilung im Geschäftsbereich der Senatorin für Justiz liegen soll. \nDieses Verständnis der Regelung dürfte schon deshalb geboten sein, weil auch bei einer \ndienstherrnübergreifenden Abordnung sich der abordnende Dienstherr nicht der \nZuständigkeit für die Beurteilung entledigen darf (VG Berlin, Urt. v. 03.07.2002 – 7 A 359/95 \n–, NVwZ-RR 2003, 139, sieh auch für die Regelung im BBG Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. \nAufl. 2022, BBG § 27 Rn. 20). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der \nDienstvorgesetzte der Stammdienststelle während der nur vorübergehenden und \nregelmäßig kurzfristigen Abordnung für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die \npersönlichen Angelegenheiten des Beamten weiterhin zuständig bleibt. Denn damit \nbesteht die Zugehörigkeit des Beamten zu seinem bisherigen Dienstherrn im Kern fort. In \nderartigen Fällen kann der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für den \nAbordnungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten des Beamten bei \nder aufnehmenden Behörde zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine an dem \nstatusrechtlichen Amt seines Beamten gemessene und an den in seinem Geschäftsbereich \nbestehenden Beurteilungsmaßstäben orientierte eigene Eignungsprognose bilden (siehe \ndazu auch VGH Mannheim, Urt. v. 29.9.2009 – 4 S 2305/08 –, BeckRS 2015, 41616). \n\n15 \n \nSoweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass für Abordnungen zum Zwecke der Erprobung \ngesonderte Anlassbeurteilungen für den gesamten Erprobungszeitraum zu erstellen seien, \ndie dann ihrerseits wieder in der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen seien, und \ndies den Grundsätzen entspreche, die im Zuge der Maßstabskonferenz 2023 für die \nErstellung der Regelbeurteilung zum Stichtag 30.04.2023 festgelegt worden seien, führt \ndies zu keinem abweichenden Ergebnis. Zum einen sind solche Grundsätze nicht \naktenkundig geworden. Zum anderen dürften solche Grundsätze unter einer überholten \nRechtslage aufgestellt worden sein, die sich auf die Anwendung der Allgemeinen \nVerfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der \nRichterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 \nbeziehen dürfte, die gemäß § 9 Satz 2 BremRiStABrtlVO mit dem 01.02.2024 außer Kraft, \nalso noch vor dem Ende der Abordnung der Antragstellerin \n, \ngetreten ist. Schließlich müssen solche Grundsätze mit § 12 Abs. 4 und 5 BremRiG und \nder BremRiStABrtlVO in Einklang zu bringen sein. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, \ndass die gewählte Beurteilungspraxis innerhalb der Justiz Bremen einheitlich nach diesen \nGrundsätzen angewendet werde, dürfte auch dies durch die Antragsgegnerin auf den \nPrüfstand gestellt werden müssen. \n \ncc) Aufgrund der rechtsfehlerhaften Festlegung des Beurteilungszeitraums haben die \nBeurteiler ihren Beurteilungsspielraum nicht in vollem Umfang erkannt und ausgeschöpft \n(siehe zu dieser Anforderung auch BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 23). \nDie Beurteiler haben nicht erkannt, dass sie den Beurteilungsbeitrag \n \n bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums hätten berücksichtigen \nmüssen. Im Gegenteil ergibt sich auch aus dem Vorbingen der Antragsgegnerin, dass die \nBeurteiler offenbar rechtsirrig davon ausgegangen sind, dass sie nicht in die \nBeurteilungszuständigkeit des\n hätten eingreifen dürfe. Dieser \nschwerwiegende Beurteilungsmangel kann nicht nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren, \nsondern nur durch eine Neubeurteilung der Antragstellerin behoben werden. \n \nb) Die \nAuswahl \nder \nAntragstellerin \nbei \neiner \nerneuten \nrechtsfehlerfreien \nAuswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender \nBetrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass die \nAntragstellerin ausgewählt wird. Die Beigeladene weist unter Berücksichtigung der oben \ngenannten Erwägungen keinen uneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber der \nAntragstellerin auf, der es dem Gericht ohne Eingriff in den der Antragsgegnerin im \nRahmen der Auswahlentscheidung zukommenden Ermessensspielraum ermöglichen \nwürde, festzustellen, dass die Antragstellerin chancenlos ist. Die Beigeladene wurde mit \nAnlassbeurteilung vom 14.10.2025 mit der Gesamtnote „\n \n\n16 \n \n“ beurteilt. Auch wenn sie damit eine \nNotenstufe über der mit Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 mit der Gesamtnote „\n \n“ beurteilten Antragstellerin \nbeurteilt worden ist, gilt es doch zu erkennen, dass der geringstmögliche Abstand eines \nNotensprunges zwischen zwei Bewerbern besteht. Angesichts der Ausführungen\n \n in der „Dienstlichen Beurteilung“ vom 02.12.2024 erscheint es \nnicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer rechtmäßigen Beurteilung einen \nLeistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen hat. Dabei hat die Kammer auch \nberücksichtigt, dass die Antragstellerin schon mit Anlassbeurteilung vom 12.11.2025 nach \ndem Auswahlvermerk vom 15.11.2025 bei Betrachtung der Einzelmerkmale bei \n \nEinzelmerkmalen mit „\n“ bewertet worden ist (die \nBeigeladene erhielt insgesamt in \n Einzelmerkmalen die Bewertung \n \n“). Schließlich erscheint nicht ausgeschlossen, dass die \nSchwerbehinderung \nder \nAntragstellerin \nim \nFalle \neines \nLeistungsgleichstandes \nbeförderungsrechtliche Bedeutung für die Antragsgegnerin entfaltet bzw. entfalten muss. \n \n2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass \nwegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur \nBeförderung \nausgeschriebenen \nDienstpostens \n– \naußer \nin \nFällen \nder \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG \nund \nin \nAnlehnung \nan \nZiff. \n1.4, \n10.2 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (3x 7.982,12 Euro [7.713,67 Euro+ 268,45 Euro \nAmtszulage gem. Fußnote 1 der Anlage 6 des BremBesG]). Eine weitere Reduzierung des \nsich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihr \nBegehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist \ndas \nwirtschaftliche \nInteresse \ndes \nBewerbers \num \nein \nBeförderungsamt \nim \nHauptsacheverfahren weitgehend identisch mit seinem Interesse im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. \n53). \n \n\n17 \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nKorrell \nDr. Danne \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-24/6-v-141-26","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-24/6-v-141-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455894","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.682712+00:00"}}