{"status":"available","doknr":"OLD455893","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"5 V 482/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 482/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 26. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nEr ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 und A mit den Schlüsselzahlen \n79.03, 79.04, B und L. Ausweislich eines Tätigkeitsberichts der Polizei Bremerhaven wurde \ner am \n gegen 14:51 Uhr von Passanten beobachtet, wie er auf dem Fahrersitz \neines Autos vor einer\n eine weiße Substanz konsumierte. Hierfür platzierte er \ndiese Substanz auf einer Parkscheibe und zerkleinerte diese mit einer Karte, bevor er sie \nnasal zu sich nahm. Die Polizeibeamten suchten den Antragsteller in der\n auf \nund begleiteten diesen nach draußen. Er gab gegenüber der Polizei an, vor Betreten der \n in seinem Auto Kokain konsumiert zu haben. Der Grund seien familiäre \nProbleme; einen regelmäßigen Konsum verneinte der Antragsteller. An der Parkscheibe \nnahmen die eingesetzten Polizeibeamten Anhaftungen einer weißen Substanz wahr. \n \nMit Schreiben vom 23.12.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der \nbeabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den mutmaßlichen Konsum \nvon Kokain an. Der Antragsteller äußerte sich nicht. \n \nMit Bescheid vom 23.01.2026 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziff. 2). \nEr wurde zudem aufgefordert, den Führerschein sofort nach Zustellung dieser Verfügung \nabzugeben (Ziff. 3) und ihm wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 260,00 Euro für den Fall \nder Nichtbefolgung der Verfügung angedroht (Ziff. 4). Aufgrund der polizeilichen \nErmittlungserkenntnisse vom \n und den Äußerungen des Antragstellers \ngegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser Kokain konsumiert habe. Bereits der \neinmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus. \n \nDer Antragsteller hat am 23.02.2026 Klage erhoben (5 K 481/26) und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell \nrechtswidrig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \nentspreche. Es fehle an einer individualisierten Darlegung. Es könne auch nicht sicher \nfestgestellt werden, dass er Kokain konsumiert habe. Insbesondere fehle es an einem \nbelastbaren Nachweis im Wege eines Urin- oder Speicheltests sowie einem \ntoxikologischen Befund. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einlassung sei nicht im \nWortlaut dokumentiert. Die bloße Beobachtung einer „weißen Substanz“ erlaube keinen \nsicheren Rückschluss auf Kokain. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, die \n\n3 \n \nFahreignungszweifel durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären. Im \nHinblick auf das Fehlen eines gesicherten Nachweises des Kokainkonsums und den \nschwerwiegenden Grundrechtseingriff, der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis \neinhergehe, überwiege sein Aussetzungsinteresse. Auch gebe es keine konkrete Gefahr \nfür die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirke sich \nfaktisch existenzbedrohend aus, weil seine berufliche und familiäre Mobilität betroffen sei. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nnach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage \nwiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits \nabgelieferten Führerschein zu seinen Händen wieder herauszugeben (§ 80 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO). \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist im Wesentlichen auf die \nGründe der angefochtenen Entziehungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, bei der \nMaßnahme \nder \nFahrerlaubnisentziehung \nhandele \nes \nsich \num \neine \nGefahrenabwehrmaßnahme. Hierbei reiche es aus, wenn die Gründe des Sofortvollzugs \nnur abstrakt dargelegt würden, insbesondere bei Gefahrenlagen im Zusammenhang mit \neinem Betäubungsmittelkonsum. Es sei nicht erforderlich, dass ein chemisch-\ntoxikologischer Nachweis für den Konsum von Kokain vorliege. Vielmehr reiche die \nAussage des Antragstellers und bereits die einmalige Einnahme von Kokain aus, um die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Sie sehe keine Veranlassung, den Ausführungen der Polizei \nnicht zu vertrauen. Für das Überwiegen des Aussetzungsinteresses spreche auch nicht, \ndass der Antragsteller auf den Führerschein wegen der Berufsausübung oder aus \norganisatorischen familiären Gründen angewiesen sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. \n1. \nSoweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, ist sein \nAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und darüber hinaus zulässig. Er hat \njedoch in der Sache keinen Erfolg. \n \na. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt in \nformeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n\n4 \n \n \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich \nbegründet. Es ist einzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, \nbis zur Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch \nmachen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen muss (VG \nBremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 11). Da das Gericht im Rahmen \ndes Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessensabwägung \nvornimmt, ist es allerdings nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden (VG Leipzig, \nBeschl. v. 20.05.2025 – 1 L 371/25 –, juris Rn. 24). Im angefochtenen Bescheid führt die \nAntragsgegnerin aus, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller \nwährend des schwebenden Verfahrens nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug \nim öffentlichen Straßenverkehr führe, obwohl er infolge dieses Drogenkonsums körperlich \nund geistig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht \nzu werden. Die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und auch für den Antragsteller \nselbst würden zu einem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft zwingen. \nDiese Begründung ist ausreichend, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit \ndes Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen \neffektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden \nGründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. Je höher das Gewicht der \nmöglicherweise beeinträchtigten Rechtsgüter ist und je begrenzter die Möglichkeiten sind, \ndie Gefahrenquelle anderweitig zu kontrollieren, desto eher erscheint ein sofortiges \npräventives Eingreifen erforderlich (OVG SL, Beschl. v. 02.09.2021 – 1 B 196/21 –, juris \nRn. 38). \n \nb. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung \nder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, \nvon der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich \nder angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das \nVollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn \nzusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an \nseiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. \n \n\n5 \n \nVorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung, denn diese erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 07.04.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell \nund materiell rechtmäßig. Es liegt ein besonderes öffentliche Vollzugsinteresse vor. \n \naa. \nDer Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insbesondere formell rechtmäßig, \nda der Antragsteller vor der Entziehung gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG \nangehört wurde. Er erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig. \n \nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der \nsich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 \nFeV vorliegen. \n \nNach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne \ndes Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen \nungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 \nAbs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). \nDabei ist beim Konsum von Kokain unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, \ngelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Deshalb schließt bereits der einmalige \nKonsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss \neines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen \ngezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration \n(VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, \nBeschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre \nBerechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis \nzum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte \nGefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler \nDauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 \nff. m.w.N.). \n \nCharakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und \ndes Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart \nmit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann \n\n6 \n \ndeshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens \nzwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen \nwerden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen \nvon Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der \nStraßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum \nDrogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind \ndie Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen \ngenerell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es \nist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter \nSteuerungsfähigkeit \nam \nStraßenverkehr \nteilnimmt. \nDer \ndamit \neinhergehenden \nStraßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis \nbegegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; \nVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16). \n \nBeim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann \ngerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt \nhat (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. \n07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 \n–, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines \nmedizinischen Befundes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 –, juris Rn. 7; \nBayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 11 ZB 20.43 –, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht \ndavon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des \nBetroffenen \nfür \ndie \nBehörde \nzweifelsfrei \nfeststeht \n(vgl. \nSiegmund \nin: \nFreymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV, Stand \n30.01.2026, Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei \nder summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen \ngegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende \nBeweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der \nAnlage 4 zur FeV anzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris \nRn. 7). \n \nDer Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im \nunmittelbaren Zusammenhang mit den Beobachtungen der beiden Zeugen ist als \nausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht \ndarauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urin- oder \nSpeicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist. \n \n\n7 \n \nIn der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am \n hat der Antragsteller \ngegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er vor dem Besuch der\n \nKokain in seinem Auto konsumiert habe. Dabei gab er sogar die Gründe für den Konsum \nan, den er auf familiäre Schwierigkeiten zurückführte. Sofern er im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass er sich gegenüber den \nPolizeibeamten nicht eingelassen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die \nFahrerlaubnis nicht zu verlieren. Für das Vorliegen einer entsprechenden Einlassung sowie \ndie Richtigkeit des polizeilichen Tätigkeitsberichts spricht zum einen die Schilderung der \nHintergründe für den Kokainkonsum durch den Antragsteller. Darüber hinaus wird der \nKonsum von Kokain durch die Beobachtungen der beiden anwesenden Zeugen gestützt. \nDiese gaben an, gesehen zu haben, wie der Antragsteller, sitzend in seinem Auto, eine \nweiße Substanz mithilfe einer Parkscheibe zerkleinert und diese nasal konsumiert. Gründe, \ndie gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen \nsprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den beiden Zeugen um \nneutrale Personen, die weder zu dem Antragsteller noch zum betreffenden Geschehen \neinen Bezug haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der \nZeugen falsch sein sollten. Insbesondere decken sich die Beobachtungen mit denen der \nbeiden Polizeibeamten, die angaben, dass die Parkscheibe auf dem Beifahrersitz des \nAutos habe ausgemacht werden können und augenscheinlich Anhaftungen einer weißen \nSubstanz aufgewiesen habe. \n \nDem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom \n ist auch nicht zu entnehmen, dass der \nAntragsteller sich widersprüchlich geäußert oder den Beobachtungen der Zeugen, die ihm \nvorgehalten wurden, widersprochen hat. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass des \nEntziehungsbescheids hat der Antragsteller dem Konsum von Kokain nicht widersprochen, \nwas jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn er sich bei der Polizeikontrolle nicht \nentsprechend eingelassen hätte. Dabei wurde er explizit von der Antragsgegnerin im \nAnhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass er den Vorwurf des Konsums von Kokain \nin seinem Fahrzeug gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe. Damit bestehen \nnach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Zweifel an dem Vorliegen der \nEinlassung. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. \nInsbesondere \nim \nRahmen \neiner \nsummarischen \nPrüfung \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn – wie hier – die wesentliche Kernaussage \nder Einlassung klar erkennbar ist. \n \nIst der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, \nhat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV \nzwingend zu entziehen. Ein Ermessen kommt ihr dabei nicht zu. \n\n8 \n \nbb. \nEs besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer \nsofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht \nzu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, \nwenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich \nrechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, \nin: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 44 \nm.w.N.). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller \ndurch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr \nauszuschließen. Insbesondere spricht für das öffentliche Interesse das erhebliche \nGefährdungspotenzial \nfür \ndie \nSicherheit \ndes \nStraßenverkehrs, \ndas \nvon \nKraftfahrzeugfahrern ausgeht, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet sind. \nDas erhebliche Gefährdungspotenzial besteht bei dem einmaligen Konsum von Kokain \nselbst dann, wenn dieser nicht in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht \n(s.o.). \n \nDas Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis überwiegt \nauch nicht aufgrund der von ihm geltend gemachten existenzbedrohenden beruflichen oder \nfamiliären Gründe, die er im Übrigen auch nicht näher ausgeführt, sondern lediglich \npauschal behauptet hat. Jedenfalls sind auch gravierende Folgen, wie der Verlust der \nwirtschaftlichen \nExistenzgrundlage \nhinzunehmen, \nwenn \nvon \nfahrungeeigneten \nVerkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs ausgeht und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz \nvor erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Ausschluss vom Straßenverkehr gebietet \n(OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33). \n \n2. \nSoweit der Kläger nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe seines bereits \nabgelieferten Führerscheins begehrt, fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Die \nKammer lässt offen, ob sie an ihrer im Beschluss vom 14.10.2025 (5 V 2782/25, juris) \ngeäußerten Auffassung festhält, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz ihrer \nTenorierung unmittelbar hinter der Tenorierung zur Fahrerlaubnisentziehung sich auf die \ngesamte Verfügung bezieht. In dem dortigen Verfahren war zumindest noch in der \nBegründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, dass das angedrohte \nsofortige Zwangsgeld der Vollstreckung der angeordneten Maßnahme, nämlich den \nFührerschein sofort, spätestens 7 Tage nach Erhalt dieser Verfügung vorzulegen, diene. \n\n9 \n \nVorliegend fehlt es an jedwedem Bezug zwischen der Pflicht zur Ablieferung des \nFührerscheins und der Androhung des Zwangsgelds sowie der Anordnung der sofortigen \nVollziehung. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Pflicht zur Ablieferung des \nFührerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes selbständige Verfügungen sind, ist \nauch eine Auslegung denkbar, nach der sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung \n(Ziff. 2) – insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung unmittelbar nach der Verfügung in \nZiffer 1, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wird –, aber vor den Ziffern 3 und 4, die die \nPflicht zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung enthalten, nur \nauf die Ziffer 1 erstreckt. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf vollstreckungsrechtliche \nMaßnahmen zu berücksichtigen, dass die Behörde gehalten ist, hinreichend bestimmt zum \nAusdruck zu bringen, worauf sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstreckt. \n \nDie Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins unterliegt auch nicht einem gesetzlich \nangeordneten Sofortvollzug. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich \naus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, wobei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV \nbestimmt, dass die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch \ndann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde \njedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Nach überwiegender \nAuffassung enthält § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keinen besonderen Fall des gesetzlichen \nSofortvollzugs i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil dafür ein Gesetz im formellen \nSinn erforderlich ist und eine Verordnung, wie die Fahrerlaubnisverordnung, nicht genügt. \nEiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins aufgrund \neiner sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis kommt somit aufschiebende \nWirkung zu, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht auch die sofortige Vollziehung der \nAbgabeverpflichtung angeordnet und diese ordnungsgemäß begründet hat (vgl. \nHentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, FeV § 47 Rn. 19; BeckOK StVR/Will, 30. Ed. \n15.1.2026, FeV § 47 Rn. 50 ff., jeweils beck-online und m.w.N. zur Rspr.). \n \nDies alles kann offenbleiben, denn der Antragsteller hat kein Rechtsschutzinteresse für die \nHerausgabe des Führerscheins. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung \nder Fahrerlaubnis nicht wiederherzustellen ist, ist er grundsätzlich zur Abgabe des \nFührerscheins verpflichtet. Ein schützenswertes Interesse an dem Rückerhalt seines \nFührerscheins, von dem der Antragsteller keinen Gebrauch machen darf, besteht nicht \n(vgl. auch VG München, Beschl. v. 14.05.2025 – M 19 S 24.7747 –, juris Rn. 57). \n \n \n \n \n\n10 \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit den Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs \n2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/5-v-482-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/5-v-482-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455893","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.649124+00:00"}}