{"status":"available","doknr":"OLD455892","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"7 V 4358/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 V 4358/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Cassens am 26. März 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, \n1. den Bescheid vom 25. November 2025 im Hinblick auf die \nDauer und den Inhalt der geforderten Teilnahme an einer \nweiteren praktischen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 der \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische \nPsychotherapeuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts unverzüglich vorläufig neu zu fassen und \n\n2 \n \n2. \ndie \nAntragsstellerin \nauf \nihren \nAntrag \nzu \neiner \nWiederholungsprüfung \nim \nSeptember \n2026 \nvorläufig \nzuzulassen, soweit sie den Nachweis über die Teilnahme an \neiner \nweiteren \npraktischen \nAusbildung \nim \nSinne \ndes \nvorläufigen Bescheides nach Ziffer 1 rechtzeitig erbringt. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nZulassung zur Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für \nPsychologische Psychotherapeuten, hilfsweise die Ermöglichung ihrer Anmeldung zu \ndieser, äußerst hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Konkretisierung und \nAbänderung der Voraussetzungen zur Anmeldung. \n \nNachdem der Antragstellerin im März 2018 von der Universität Bremen der akademische \nGrad Master of Science Klinische Psychologie verliehen worden war, absolvierte die \nAntragstellerin ab April 2018 am \n im \nFolgenden: Ausbildungsstätte) die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. \n \nAuf ihren Antrag vom 30. Mai 2025 wurde sie von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n27. Juni 2025 gemäß §§ 7 und 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nPsychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) zur staatlichen Prüfung für \nPsychologische Psychotherapeuten zugelassen. Den schriftlichen Teil der Prüfung \nbestand sie am 21. August 2025 mit der Note „ausreichend“. Der mündliche Teil der \nPrüfung fand am 10. September 2025 statt und wurde von der Prüfungskommission mit \nder Note „mangelhaft“ bewertet. \n \nMit E-Mail vom 19. September 2025 übersandte die Vorsitzende der Prüfungskommission \nund Leiterin der Ausbildungsstätte der Antragsgegnerin Vorschläge für mögliche Auflagen \nzur weiteren praktischen Ausbildung der Antragstellerin. \n \nMit Bescheid vom 24. September 2025 stellte die Antragsgegnerin das Nichtbestehen des \nmündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten \nfest. Weiter heißt es: Wenn ein Prüfling den mündlichen Teil der Prüfung oder die gesamte \n\n3 \n \nPrüfung zu wiederholen habe, so werde er gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV nur zu den \nWiederholungsprüfungen geladen, wenn er an einer weiteren praktischen Ausbildung \nteilgenommen habe. Die Dauer und der Inhalt der weiteren praktischen Ausbildung würden \nwie folgt festgelegt: \n• Mindestens die Behandlung von zwei Patientinnen (einer sozialen Phobie sowie einer \nPersönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen PS); \n• Eine neue Falldarstellung, die von der Institutsleitung zu genehmigen ist; \n• \nTheorie \nzu \nZwangsstörungen \n(16 \nUnterrichtseinheiten \n- \nUE), \nPersönlichkeitsstörungen (16 UE), VT-Störungsmodelle (8 UE). \n \nMit E-Mail vom 16. Oktober 2025 bat die Leiterin der Ausbildungsstätte die \nAntragsgegnerin um eine Korrektur der Auflage „Theorie“ dahin, dass die Antragstellerin \nweiterhin 4 UE VT-Störungsmodelle sowie 16 UE zu Persönlichkeitsstörungen und – neu \n– 16 UE Verhaltensanalyse belegen solle; die Theorie zu Zwangsstörungen und weitere \nTheorie zu Störungsmodellen solle im Selbststudium erfolgen. \n \nMit Ergänzungsbescheid vom 22. Oktober 2025 stellte die Antragsgegnerin erneut das \nNichtbestehen des mündlichen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung für Psychologische \nPsychotherapeuten fest und setzte Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung \ngleichlautend mit dem Bescheid vom 24. September 2025 fest. \n \nMit Schreiben vom 24. Oktober 2025 bzw. vom 21. November 2025 erhob die \nAntragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. September 2025 bzw. den \nErgänzungsbescheid vom 24. Oktober 2025. \n \nMit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 25. November 2025 hob die Antragsgegnerin \nden Bescheid vom 24. September 2025 sowie den Ergänzungsbescheid vom 22. Oktober \n2025 auf und stellte fest, dass der mündliche Prüfungsteil der staatlichen Prüfung für \nPsychologische Psychotherapeuten nicht bestanden sei. Dauer und Inhalt der weiteren \npraktischen Ausbildung würden wie folgt festgesetzt: \n • Mindestens die Behandlung von zwei Patienten (sozialen Phobie sowie einer \nPersönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen PS); \n \n• Eine neue Falldarstellung, die von der Institutsleitung zu genehmigen ist; \n • \nTeilnahme \nan \nTheorieseminaren: \nVT-Störungsmodelle \n4 \nUE, \nPersönlichkeitsstörungen 16 UE, Verhaltensanalyse 16 UE; \n • Theorie zu Zwangsstörungen und weitere Theorie zu Störungsmodellen im \nSelbststudium. \n\n4 \n \nAm 12. Dezember 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch – der noch nicht beschieden \nwurde – gegen den Bescheid vom 25. November 2025. § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV \nverlange für eine Wiederholungsprüfung lediglich, dass der Prüfling an einer weiteren \npraktischen Ausbildung teilgenommen habe. Zwar sei deren Dauer und Inhalt von der \nzuständigen Behörde zu bestimmen, dabei sei jedoch insbesondere in zeitlicher Hinsicht \nRücksicht zu nehmen auf § 12 Abs. 4 Satz 3 PsychTh-APrV, wonach die \nWiederholungsprüfung spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen \nsein soll. Es handele sich um eine Soll-Vorschrift. Eine Soll-Vorschrift sehe grundsätzlich \neine gebundene Entscheidung vor, von der lediglich in atypischen Ausnahmefällen \nabgewichen werden dürfe. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Fall als \natypisch erscheinen lassen und eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, könne die \nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen anders entscheiden. Sie – die Antragstellerin – \nsei vorliegend durchgefallen. Dabei handele es sich nicht um einen atypischen Fall. Die \nErfüllung der in dem Bescheid genannten Auflagen würde sich jedoch in jedem Fall noch \nüber einen längeren Zeitraum erstrecken. Sie habe im Oktober 2025 mit der Erfüllung der \nersten Auflage – Behandlung von Patienten – begonnen. Die nunmehr aufgekommene \nInterpretation der Auflage zum Behandlungsumfang sei für sie unzumutbar, weil bei der \nzeitlichen Gestaltung eine Abhängigkeit vom Institut, den Patienten und Supervisoren \nbestünde und ein Behandlungsende nicht in ihrer Macht liegen würde. Im Hinblick auf die \ngeforderte Falldarstellung sei mitzuteilen, dass sie sich mit der Leitung der \nAusbildungsstätte auf das Schreiben eines weiteren Falls geeinigt habe; der \nentsprechende Fall betreffe eine bereits abgeschlossene Behandlung. \n \nDie Antragstellerin meldete sich am 5. Januar 2026 schriftlich, mittels E-Mail und über \neinen (alten) Link für die erste Prüfung zur Wiederholungsprüfung an. Über die Zulassung \nzur Anmeldung wurde noch nicht entschieden. \n \nMit Schreiben vom 6. Januar 2026 führte die Ausbildungsstätte unter anderem aus: Der \nAntragstellerin sei auferlegt worden, zwei Behandlungsfälle aus den Bereichen Soziale \nPhobie und Persönlichkeitsstörungen unter Supervision durchzuführen, da sie dort \nbesonders gravierende Wissenslücken aufgewiesen habe. Damit sei davon auszugehen, \ndass bei den vorgegebenen Störungsbildern mindestens eine Kurzzeittherapie 1 und 2 \n(insgesamt 24 Sitzungen einer beantragten Therapie) nach der Probatorik durchzuführen \nseien. Daraus ergebe sich, dass die Durchführung von zwei Behandlungen innerhalb des \nZeitraums bis zur Anmeldefrist im Januar 2026 nicht umsetzbar sei. Dies sei der \nAntragstellerin entsprechend mitgeteilt worden. \n \n\n5 \n \nMit Schreiben vom 12. Januar 2026 nahm die Ausbildungsstätte zum Erfüllungsstand der \nAuflagen Stellung. Die Antragstellerin habe die Seminare zu Zwangsstörungen und \nverhaltenstherapeutischen Störungsmodellen im geforderten Umfang absolviert. Die 16 \nUnterrichtseinheiten zu Persönlichkeitsstörungen seien nicht absolviert worden. Ein \nentsprechendes Theorieseminar finde am 7. und 8. März 2026 statt; eine Anmeldung der \nAntragstellerin hierzu liege nicht vor. Bei den zwei geforderten Behandlungsfällen sei \nbislang lediglich Sprechstunde und Probatorik durchgeführt worden. Eine neue \nFalldarstellung als Prüfungsfall sei erstellt und von der Institutsleitung angenommen \nworden. Ob die Antragstellerin im Selbststudium Theorie zu Zwangsstörungen und zu \nweiteren Störungsmodellen erarbeitet habe, könne die Ausbildungsstätte nicht beurteilen. \n \nDie Annahme einer neuen Falldarstellung als Prüfungsfall nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV \nerfolgte im Januar nach der Anmeldung der Antragstellerin zum Wiederholungstermin im \nApril durch die Leiterin der Ausbildungsstätte. Dem angenommenen Prüfungsfall liegt die \nBehandlung zur Patienten-Chiffre\n zugrunde. \n \nBereits am 30. Dezember 2025 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, die von der Antragsgegnerin festgesetzten Auflagen \nfür die Zulassung zur Wiederholungsprüfung seien nicht erfüllbar und hielten sich nicht an \ndie gesetzliche Vorgabe, dass die Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb von sechs \nMonaten abgeschlossen sein solle. Soweit in der Bescheinigung der Ausbildungsstätte auf \nnicht durchgeführte „antragspflichtige Psychotherapien“ abgestellt werde, sei dies nicht \nnachvollziehbar, da in den Bescheiden lediglich „Behandlungen“ gefordert würden. Die \nAuflage zu den Theorieseminaren erfülle sie bereits, obwohl die Prüfungsverordnung diese \nnicht vorschreibe. Eine Anmeldung erst für den folgenden Prüfungsdurchgang im \nSeptember 2026 stelle bereits einen erheblichen Schaden dar, da sie vor Bestehen der \nPrüfung den Beruf nicht ausüben dürfe. Im Übrigen wäre auch die Möglichkeit der Erfüllung \nder aktuellen Auflagen bis zum Ablauf der Anmeldefrist für diesen Prüfungstermin am \n1. Juni 2026 fraglich. Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat die Antragstellerin mitgeteilt, \ndass sie ihren Antrag auf den Prüfungstermin im September beschränken wolle. \n \nDie Antragstellerin beantragt wörtlich, \n 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nAntragstellerin vorläufig zur Wiederholungsprüfung des mündlichen Prüfungsteils der \nstaatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten zuzulassen oder hilfsweise \ndie Anmeldung der Antragstellerin zu ermöglichen und entgegenzunehmen. \n 2. hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Auflage 1 des Bescheides zu \nkonkretisieren und einzugrenzen und die in Auflage 3 genannten Theorieseminare zu \nden Persönlichkeitsstörungen aufzuheben. \n\n6 \n \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie habe die Auflagen nach den \nAngaben der Prüfungsvorsitzenden anpassen sollen, jedoch versehentlich die Auflagen \ngleichlautend dem ersten Bescheid übernommen. Dieses Versehen sei mit Bescheid vom \n25. November 2025 korrigiert worden. Hätte die Antragstellerin von vornherein mitgeteilt, \ndass sie bereit sei, sämtliche Auflagen – wie von der Prüfungskommission festgelegt – zu \nerfüllen und sich nach Ableistung sämtlicher Auflagen zur Prüfung im Sommer 2026 \nanzumelden, wäre ein gerichtliches Verfahren entbehrlich gewesen. \n \nAm 25. Februar 2026 haben die Beteiligten sowie Leiterin der Ausbildungsstätte an einem \nErörterungstermin teilgenommen, in dessen Folge den Beteiligten ein gerichtlicher \nVergleichsvorschlag unterbreitet worden ist. Ziffer 1 des Vergleichsvorschlages hat den \nfolgenden Wortlaut getragen: \n„Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung \ndes \nmündlichen \nPrüfungsteils \nder \nstaatlichen \nPrüfung \nfür \nPsychologische \nPsychotherapeuten im September 2026 zuzulassen, wenn die Antragstellerin bis zum \nEnde der Anmeldefrist im Juni 2026 \n a) die Durchführung von Behandlungen von zwei Patienten mit den Störungsbildern \nsoziale Phobie und Persönlichkeitsstörung (mit Ausnahme der emotional instabilen \nPersönlichkeitsstörung) nachweist. \n b) Der Nachweis von zwei Behandlungen nach Buchstabe a ist erbracht, wenn jeweils \neine Kurzzeittherapie 1 und 2 abgeschlossen wurde. \n c) Gleiches gilt für den Fall, dass jeweils die Kurzzeittherapie 1 abgeschlossen wurde \nund im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 zumindest eine kontinuierliche Behandlung bis \nzum Ende der Anmeldefrist stattgefunden hat. \n d) Dem Nachweis einer nach Buchstabe a erforderlichen Behandlung steht nicht \nentgegen, wenn ein Patient im Rahmen der Kurzzeittherapie 2 aus externen Gründen \n(zum Beispiel wegen eines Umzugs oder einer anderweitigen Erkrankung) die \nBehandlung vorzeitig \n \naa) abbricht oder \n \nbb) für einen längeren Zeitraum unterbricht. \n e) Der Nachweis einer nach Buchstabe a erforderlichen Behandlung kann nicht \nerbracht werden, wenn die Kurzzeittherapie 2 durch beide Patienten maßgeblich \naufgrund eines Beziehungsabbruchs beendet wird.“ \nEs ist im Folgenden nicht zu einer Einigung gekommen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n\n7 \n \nII. Der Antrag ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (dazu 1.), \nhinsichtlich des ersten Hilfsantrags bereits unzulässig (hierzu 2.) und hinsichtlich des \nzweiten Hilfsantrags zulässig und begründet (hierzu 3.) \n \n1. Der Hauptantrag ist zulässig (dazu a.), aber unbegründet (dazu b.). \n \na. Die Auslegung des Hauptantrags der Antragstellerin ergibt unter Einbeziehung der \nAntragsbegründung und des Antragsbegehrens, dass diese die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Zulassung der Antragstellerin zum Wiederholungstermin im \nSeptember 2026 begehrt, § 88 Halbsatz 2, § 122 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n \nDie Antragstellerin beantragt unter Ziffer 1 ihres Antrags ausdrücklich die Verpflichtung zur \nvorläufigen Zulassung durch die Antragsgegnerin. Dass von diesem Antrag nicht lediglich \ndie Ermöglichung einer Anmeldung umfasst sein sollte, zeigt sich unter Einbeziehung ihres \nHilfsantrages. In diesem beantragt die Antragstellerin ausdrücklich, hilfsweise die \nAnmeldung zur Prüfung zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung ihres im Rahmen der \nAntragsbegründung geäußerten Begehrens nach einer zeitnahen Prüfungsmöglichkeit \nergibt sich ferner, dass die Zulassung zum nächstmöglichen Termin erfolgen solle. Dies ist \n– unter Berücksichtigung der Anmeldefristen von in etwa drei Monaten – der \nWiederholungstermin im September 2026. Dies entspricht schließlich auch der wörtlich \ngeäußerten „Beschränkung des Antrags auf den September-Termin“ im Schriftsatz vom \n12. März 2026. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Konkretisierung ihres generellen \nAntragsbegehrens auf Zulassung zum nächstmöglichen Wiederholungstermin. \n \nDer so verstandene Hauptantrag ist zulässig. \n \nStatthaft ist vorliegend der Antrag auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung). \nDie Antragstellerin begehrt nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen \nZulassung der Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung. \n \nDie Antragstellerin verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat am 5. Januar \n2026 ihre Anmeldeunterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht und so jedenfalls einen \nAntrag auf Zulassung für den Wiederholungstermin im Frühjahr 2026 gestellt. Ob dieser \nauch für den September-Termin gilt, kann dahinstehen, weil jedenfalls weder von der \nAntragsgegnerin vorgetragen noch evident ist, dass der Antrag termingebunden ist und \nanschließend verfällt. \n\n8 \n \n \nb. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin kann nämlich zum maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die \nAntragstellerin einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts \nauf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, also die besondere \nEilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. \n \nDie Kammer konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der \nAntragstellerin ein Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 12 Abs. 4 \nPsychTh-APrV zusteht. Dahingestellt bleiben kann, ob eine Zulassung zum September-\nTermin eine neue ausdrückliche Anmeldung der Antragstellerin voraussetzt (siehe oben \na.). Es gelingt ihr derzeit nämlich nicht, den Nachweis einer weiteren praktischen \nAusbildung zu erbringen. \n \nGemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-APrV wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung nur \ngeladen, wenn er an einer weiteren praktischen Ausbildung teilgenommen hat, deren \nDauer und Inhalt von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Dem Antrag auf \nZulassung des Prüflings zur Wiederholungsprüfung ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh-\nAPrV jeweils ein Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine \nFalldarstellung nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als \nPrüfungsfall angenommen wurde, beizufügen. \n \nZwar kann die Antragstellerin einen angenommenen Prüfungsfall nachweisen (dazu aa.), \nferner ist es unschädlich für die Zulassung, dass sie keinen vollständigen Nachweis über \nabsolvierte Theorieseminare erbringen kann (dazu bb.), allerdings ist der Antragstellerin \nderzeit kein ausreichender Nachweis über eine weitere praktische Ausbildung möglich \n(dazu cc.). \n \naa. Soweit § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV mindestens eine Falldarstellung nach § 4 Abs. 6 \nPsychTh-APrV fordert, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurde, \nist diese Voraussetzung und ihre Erfüllung zwischen den Parteien unstreitig. Die \n\n9 \n \nAusbildungsstätte hat den eingereichten Prüfungsfall zur Chiffre\n bereits unstreitig \nim Januar angenommen. \n \nbb. Soweit die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 25. November 2025 die \nZulassung zur Wiederholungsprüfung an die Voraussetzung des Nachweises zu \nabsolvierender Theorieseminare sowie Theoriestunden im Selbststudium knüpft, ist es \nunschädlich, dass die Antragstellerin diese Voraussetzung formal nicht vollumfänglich \nerfüllt. Die Antragsgegnerin war nämlich nicht berechtigt, die Antragstellerin hierzu als \nVoraussetzung zur Anmeldung bzw. Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu verpflichten. \n \n§ 12 Abs. 4 PsychTh-APrV bestimmt abschließend die Voraussetzungen zur Ladung zur \nWiederholungsprüfung und die in der Konsequenz zu erbringenden Nachweise. Danach \nist lediglich erforderlich, dass der Prüfling an einer weiteren praktischen Ausbildung \nteilgenommen hat. Da die Vorschrift genaue Voraussetzungen festlegt und explizit auf die \npraktische Ausbildung abstellt, ist insoweit auch von einer abschließenden Befugnis \nauszugehen. Die praktische Ausbildung i. S. d. Verordnung wird vom § 4 PsychTh-APrV \nnäher geregelt. In Abgrenzung hierzu bestimmt § 3 PsychTh-APrV Näheres zur \nsogenannten „Theoretischen Ausbildung“. Bereits aus den unterschiedlich verwendeten \nBegrifflichkeiten vom Verordnungsgeber folgt, dass die praktische Ausbildung keine \ntheoretische Wissensvermittlung umfassen kann und die Verordnung konsequent \nzwischen „Praxis“ und „Theorie“ differenziert. \n \nTheorieseminare, wie sie von der Antragsgegnerin angeordnet wurden, fallen insoweit \nnicht in die Kategorie der praktischen Ausbildung und sind folglich auch nicht Teil der \nRegelungsbefugnis der Antragsgegnerin. Lediglich Dauer und Inhalt der praktischen \nAusbildung i. S. d. § 4 PsychTH-APrV dürfen (und müssen) durch die Antragsgegnerin als \nzuständige Behörde geregelt werden. Nichts anderes gilt für die Theorieeinheiten im \nSelbststudium. Auch dies ist nicht von der Regelungsbefugnis der Antragsgegnerin \numfasst, weil die Theorie im Sinne des Verordnungsgebers einen eigenständigen \nAusbildungsbestandteil neben der praktischen Ausbildung darstellen soll. \n \nIn der Konsequenz ist es für die Zulassung ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin die, im \nRahmen des Bescheides vom 25. November 2025 festgelegte, Voraussetzung der \nweiteren theoretischen Ausbildung für die Zulassung erfüllt. \n \ncc. Allerdings gelingt der Antragstellerin derzeit kein ausreichender Nachweis einer \nerbrachten weiteren praktischen Ausbildung i. S. d. § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV. Die \nAnforderungen an Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung seitens der \n\n10 \n \nAntragsgegnerin sind zu unbestimmt und es obliegt der Kammer nicht, selbst die \nVoraussetzungen zu bestimmen, um deren Erfüllung zu prüfen. \n \n§ 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh-APrV verlangt für die Zulassung ausdrücklich einen Nachweis \nüber die weitere erbrachte Ausbildung und bezieht sich damit auf die Anforderungen des \n§ 12 \nAbs. \n4 \nSatz \n1 \nPsychTh-APrV. \nHiernach \nist \nfür \ndie \nZulassung \nzur \nWiederholungsprüfung zwingend erforderlich, dass der Prüfling eine weitere praktische \nAusbildung absolviert hat. Der Verordnungsgeber bestimmt diesbezüglich keinen \ngenaueren Umfang, sondern ermächtigt die zuständige Behörde zur Konkretisierung von \n„Dauer und Inhalt“ und stellt die Entscheidung damit in ihr Ermessen. Der Nachweis muss \ninsofern über die erbrachte praktische Ausbildung geführt werden und belegen, dass der \nPrüfling diese hinsichtlich Dauer und Inhalt entsprechend der Vorgaben der zuständigen \nBehörde erbracht hat. \n \nDer Entscheidungsinhalt dieser Regelung muss deshalb für eine hinreichende \nBestimmtheit so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau \nvon ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden \nist. Unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen verwendet werden, solange sie auslegungsfähig \nsind und dies zu klaren Ergebnissen führt; die Anforderungen sind insoweit aber strenger \nals bei einer Rechtsnorm, die naturgemäß noch für den Einzelfall konkretisiert werden \nmuss (Schoch/Schneider/Schröder, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 37 Rn. 35-38). \n \nAufgrund des zu erbringenden Nachweises ist es aus Sicht der Kammer unabdingbar, dass \naus der Regelung zweifelsfrei hervorgeht, welche Voraussetzungen hierfür vom Prüfling \nzu erfüllen sind. Aus der getroffenen Regelung muss zunächst eindeutig erkennbar sein, \nwelche expliziten praktischen Erfahrungen weitergehend gesammelt werden sollen \n(„Inhalt“). Daneben ist die zuständige Behörde berechtigt – aber auch verpflichtet – die \n„Dauer“ der praktischen Ausbildung festzulegen. Der zuständigen Behörde steht es dabei \nfrei, Bestimmungen zu möglichen Eventualitäten zu treffen, beispielsweise was im Falle \neines Behandlungsabbruchs oder einer längerfristigen Unterbrechung zu geschehen hat. \nEindeutig muss aus der Regelung für den Prüfling jedoch hervorgehen, in welchem \nUmfang eine weitere praktische Ausbildung bzw. Behandlung zu erfolgen hat, weil auch \n§ 4 oder § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV keine weitergehenden Konkretisierungen enthalten. \n \nMaßgebliche Regelungspunkte können hierbei beispielsweise eine festgesetzte \nStundenanzahl oder eine bestimmte Therapiekategorie sein, die ihrerseits einen festen \nUmfang aufweist. Der Verordnungsgeber sieht allerdings nicht vor, dass der Prüfling eine \nBehandlung vollständig abzuschließen hätte. Dies gilt bereits für die vor dem ersten \n\n11 \n \nPrüfungsversuch zu absolvierende praktische Ausbildung. Eine dahingehende Regelung, \ndass Behandlungen zwingend abgeschlossen werden müssen, lässt sich § 4 Abs. 1 \nPsychTh-APrV, der von im Wesentlichen von mindestens 600 Behandlungsstunden unter \nSupervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen spricht, nicht entnehmen. \n \nBei der Bestimmung des Umfangs der Behandlung bzw. der praktischen Ausbildung ist \nauch das durch den Verordnungsgeber festgelegte Beschleunigungsgebot zu \nberücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV soll die Wiederholungsprüfung \nspätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Der \nVerordnungsgeber beabsichtigte durch die Aufnahme einer grundsätzlichen Frist von \nsechs Monaten, ungerechtfertigte Verzögerungen, meist zum Nachteil des Prüflings, zu \nvermeiden (BR-Drs. 881/98 vom 6. November 1998, S. 35). Das Gericht erkennt, dass die \ngrundsätzlich vorgegebenen sechs Monate in Konflikt mit dem Sinn und Zweck der \nweitergehenden \npraktischen \nPrüfung \nund \nden \npraktischen \nAbläufen \neines \nWiederholungsversuchs \n(bspw. \nAnmeldefristen, \nZulassungsaufwand, \nangebotene \nPrüfungstermine etc.) geraten können. Die praktische Erfahrung ist das Kernstück der \nAusbildung und dient als wesentliche Grundlage der späteren beruflichen Tätigkeit (BR-\nDrs. 881/98 vom 6. November 1998, S. 35). Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 PsychTh-\nAPrV verfolgt dabei den Zweck, dem Prüfling weitere praktische Erfahrung zu vermitteln, \nihn insoweit besser auf die spätere berufliche Tätigkeit und schließlich auch auf die \nWiederholungsprüfung vorzubereiten. Insoweit muss die weitere praktische Ausbildung \neinen gewissen Umfang haben, um diesen Mehrwert bieten zu können. Dass ein Umfang, \nder über die bloße Sprechstunde oder Probatorik hinausgeht, erforderlich ist, führt indes \nnicht dazu, dass der gesetzgeberische Wille hinsichtlich einer grundsätzlichen Begrenzung \nauf sechs Monate vollständig missachtet werden darf. Vielmehr kann das Telos der \nVerordnung zwar eine Rechtfertigung für eine Überschreitung der sechs Monatsfrist \ndarstellen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Wille des Verordnungsgebers einer \nbeschleunigten Wiederholungsprüfung ohne Anwendung bliebe. Vielmehr ist im Falle einer \nunvermeidbaren Überschreitung der Sechsmonatsfrist diese im Sinne einer „zügigen“ \nWiederholungsmöglichkeit \nauszulegen. \nDabei \nobliegt \nes \nder \nBehörde, \ndie \nKonkretisierungen der praktischen Ausbildung zum einen am Zweck der Verordnung und \nzum anderen an dem Beschleunigungsgebot auszurichten, sodass diese sich die Waage \nhalten. \n \nGemessen hieran erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung im \nBescheid vom 25. November 2025 als zu unbestimmt und als ungeeignet zur Überprüfung \ndes Nachweiserfordernisses. Zwar bestimmt die Antragsgegnerin zunächst hinreichend, \ndass sich die praktische Ausbildung inhaltlich auf die Bereiche „soziale Phobie“ sowie \n\n12 \n \n„Persönlichkeitsstörung mit Ausnahme der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung“ zu \nbeziehen habe. Allerdings bleibt die Regelung hinsichtlich des Umfangs bzw. der Dauer \nder praktischen Ausbildung zu vage, um als Maßstab für den zu erbringenden Nachweis \nzu dienen. Die Antragsgegnerin beschränkte sich auf die Formulierung, dass die \nAntragstellerin „mindestens die Behandlung von zwei Patienten“ vorzunehmen habe. Der \nBegriff der Behandlung im Sinne eines bestimmten (Mindest-)Umfangs wird dabei weder \nvon der Antragsgegnerin näher bestimmt, noch ergibt sich eine Definition aus der PsychTh-\nAPrV. Die Auslegung des Begriffs der Behandlung ist schließlich auch im konkreten \nZusammenhang der Wiederholungsprüfungen nicht evident, sodass ohne Weiteres der \nUmfang erkennbar wäre. Zwar mag ausgehend vom Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 \nPsychTh-APrV und aus dem allgemeinen Sprachgebrauch folgen, dass die Behandlung \nein Mehr im Vergleich zur bloßen Sprechstunde oder Probatorik darstellen muss. Ohne \neine nähere Ergänzung ergibt sich allerdings als zu erfüllendes Minimum das Ansetzen zur \nBehandlung, beispielsweise im Sinne einer ersten Therapiestunde. Im Maximum könnte \ndie Regelung jedoch auch bedeuten, dass die Antragstellerin zwei Langzeittherapien im \nUmfang von 60 Behandlungsstunden vollständig abschließen solle. Die Regelung lässt die \nAntragstellerin im Ergebnis im Unklaren darüber, welche Bedingungen konkret an sie \ngestellt werden und wann diese erfüllt wären. \n \nVor diesem Hintergrund ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob die \nAntragstellerin einen Nachweis zur praktischen Ausbildung bereits erbringen konnte. Es \nbesteht keine hinreichend bestimmte Regelung, die als Überprüfungsgrundlage dienen \nkönnte. Da der Verordnungsgeber die Konkretisierung von „Dauer und Inhalt“ ausdrücklich \nin das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt hat, obliegt es der Kammer zudem nicht, \ndie praktische Ausbildung selbst zu konkretisieren und darauf aufbauend das \nNachweiserfordernis zu überprüfen. \n \n2. Über den ersten Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der Hauptantrag ohne Erfolg blieb. \n \nDer Hilfsantrag zu 1. ist bereits unzulässig. Es fehlt der Antragstellerin diesbezüglich an \neinem Rechtsschutzbedürfnis. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin eine Anmeldung zur Prüfung im September von Vorneherein verwehren \nwürde. \n \nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12. März 2026 vorgetragen, sie habe ihre \n„Anmeldeunterlagen“ – offenbar für den Wiederholungstermin im April 2026 – auf mehreren \nWegen bei der Antragsgegnerin eingereicht. Es wäre der Antragstellerin insbesondere \n\n13 \n \nzuzumuten, gegebenenfalls einen (neuen) ausdrücklichen Antrag zu stellen, soweit der \ngestellte Antrag nicht als ausreichend angesehen würde. \n \n3. Über den zweiten Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil der erste Hilfsantrag ohne Erfolg \nblieb. \n \nDer Hilfsantrag (Ziffer 2 des Antrags der Antragstellerin) ist zulässig (dazu a.) und \nbegründet (dazu b.). \n \na. Statthaft ist vorliegend der Antrag auf Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf \nein \nstreitiges \nRechtsverhältnis \ngemäß \n§ \n123 \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nVwGO \n(Regelungsanordnung). In Abgrenzung zu § 80 Abs. 5 VwGO ist § 123 Abs. 1 VwGO \ngemäß § 123 Abs. 5 VwGO lediglich dann statthaft, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO unstatthaft ist (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 21, \nbeck-online). Die Statthaftigkeit des Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert wiederum, \ndass das Antragsbegehren auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt gerichtet ist, § 88 \nHalbsatz 2, § 122 VwGO (NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 124, beck-\nonline). \n \nLetzteres entspricht vorliegend nicht dem Antragsbegehren der Antragstellerin. Die \nAntragstellerin hat gegen den Bescheid vom 25. November 2025 zwar Widerspruch \neingelegt, der seitdem aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Die \nAntragstellerin begehrt jedoch in erster Linie nicht, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen \nwerden kann. Vielmehr würde dieser „schwebende“ Rechtszustand ihrem eigentlich \nverfolgten Rechtsschutzziel nicht gerecht. Die Antragstellerin begehrt, mit der \ngrößtmöglichen Zügigkeit die tatsächliche Möglichkeit zur Anmeldung und Zulassung zum \nWiederholungstermin im September 2026 zu erreichen. Dies gelingt ihr nicht durch die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, der die Voraussetzung für \neine erfolgreiche Zulassung zur Wiederholungsprüfung bestimmt. Vielmehr ist ihr \nBegehren darauf gerichtet, vorläufig und kurzfristig eine Regelung zu erwirken, die diese \nVoraussetzungen hinreichend konkret bestimmt, um ihr so eine rechtzeitige Erfüllung der \nAuflagen und somit eine Prüfungsanmeldung und -zulassung zu ermöglichen. \n \nIn der Konsequenz besteht vorliegend auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere setzt \ndieses aus den dargelegten Gründen keinen zusätzlichen Eilrechtsschutzantrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO voraus, um gegen den bereits bestehenden Bescheid vom 25. November \n2025 vorzugehen. \n\n14 \n \n \nb. Der Hilfsantrag zu 2. ist auch begründet. Die Antragstellerin kann einen \nAnordnungsanspruch (dazu aa.) und einen Anordnungsgrund (dazu bb.) glaubhaft \nmachen. Ferner handelt es sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache \n(dazu cc.). \n \naa. Die Antragstellerin kann einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ihr steht \nnämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch aus § 12 Abs. 4 PsychTh-\nAPrV auf Regelung der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Wiederholungsprüfung \nzu. \n \n(1.) Gemäß § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV hat ein Prüfling im Anwendungsbereich der \nVerordnung ein Recht auf eine Wiederholungsprüfung, sollte er im Erstversuch nicht \nbestanden haben. Die Vorschrift legt weitergehend fest, dass für die Ladung zur \nWiederholungsprüfung erforderlich sei, dass der Prüfling an einer weiteren praktischen \nPrüfung teilgenommen habe, deren Dauer und Inhalt von der zuständigen Behörde zu \nbestimmen seien (Satz 1). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt \nferner den Nachweis über die weitere Ausbildung sowie mindestens eine Falldarstellung \nnach § 4 Abs. 6 der Verordnung voraus, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall \nangenommen wurde (Satz 2). \n \nAus dem aus der Norm resultierenden Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung folgt der \nzwingende Erlass einer Regelung der hierfür konkret erforderlichen Voraussetzungen \nseitens der zuständigen Behörde. Ohne eine solche Auflage zu „Dauer und Inhalt“ der \nweiteren \npraktischen \nAusbildung, \nwird \ndie \nAnmeldung \nund \ndamit \ndie \nWiederholungsprüfung faktisch unmöglich gemacht, sodass dem Anspruch auf eine \nWiederholungsprüfung ebenfalls ein Anspruch auf Regelung ihrer Voraussetzungen \ninnewohnt. \n \n(2.) Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin durch ihren Bescheid vom 25. November \n2025 nur unvollständig erfüllt. Zwar hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom \n25. November 2025 Regelungen getroffen, die die Anmeldevoraussetzungen zur \nWiederholungsprüfung betreffen. \n \nAllerdings erweist sich die Regelung hinsichtlich der zu belegenden Theorieseminare und \nder Theorie im Selbststudium als rechtswidrig (dazu (a.) und die Regelung zu Dauer und \nInhalt der praktischen Ausbildung im Ergebnis als zu unbestimmt (dazu (b.)). \n \n\n15 \n \n(a.) Die Antragsgegnerin war, wie unter II. 1. b. bb. bereits dargelegt, nicht berechtigt, als \nVoraussetzung für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung die Antragstellerin zu \nverpflichten, an weiteren Theorieseminaren – gleich welchen Umfangs – teilzunehmen und \nsie \nzur \nTheorie \nim \nSelbststudium \nzu \nverpflichten. \nDies \nüberschreitet \nihre \nRegelungsbefugnis aus § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV. \n \nDementsprechend kann das Ableisten von Theorieseminaren auch nicht zum Inhalt eines \nzu erlassenden Neubescheides gemacht werden. \n \n(b.) Soweit die Antragsgegnerin die Dauer und den Inhalt der praktischen Ausbildung \ngeregelt hat, ist diese Regelung jedenfalls hinsichtlich ihrer Dauer zu unbestimmt (siehe II. \n1. b. cc.) und deshalb im Ergebnis ebenfalls rechtswidrig. \n \nDie Antragsgegnerin hat es bislang unterlassen, den durch sie gewählten und nicht näher \ndefinierten Begriff der Behandlung in zeitlicher Hinsicht weiter zu konkretisieren. Allein das \nSchreiben der Ausbildungsstätte vom 6. Januar 2026 reicht aufgrund seiner \nUnverbindlichkeit in dieser Hinsicht nicht aus. \n \nEine mögliche hinreichend bestimmte Konkretisierung des Begriffs der geforderten \nBehandlung findet sich nach Auffassung der Kammer unter Ziffer 1 des gerichtlichen \nVergleichsvorschlages vom 26. Februar 2026. Diese Regelung entspricht im Übrigen den \nvon den Beteiligten im Erörterungstermin geäußerten Vorstellungen. Eine naheliegende \nMöglichkeit der rechtskonformen Umsetzung des Beschlusstenors bestünde demnach \ndarin, den Inhalt der Ziffer 1 des Vergleichsvorschlages in einen neuen (vorläufigen) \nBescheid zu überführen. Aufgrund des insoweit gegebenen Ermessensspielraums der \nAntragsgegnerin hat das Gericht jedoch davon abgesehen, eine entsprechende \nVerpflichtung zu Erlass eines inhaltsgleichen Bescheides zu tenorieren. \n \n(c.) Ausgehend davon ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig – bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache – einen neuen Auflagenbescheid zu erlassen, der die \nVoraussetzungen über die Dauer und den Inhalt der von § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV \ngeforderten Teilnahme an einer weiteren praktischen Ausbildung aus Gründen der \nRechtsklarheit umfassend neu regelt. Soweit das Gericht die Antragsgegnerin hierbei zur \nunverzüglichen Bescheidung verpflichtet, geht es davon aus, dass dies der \nAntragsgegnerin grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses \nBeschlusses möglich sein dürfte. \n \n\n16 \n \nUnproblematisch dürfte der erneute Erlass der Voraussetzung einer neuen, von der \nInstitutsleitung \nzu \ngenehmigenden, \nFalldarstellung \nsein, \ndie \nbereits \nvom \nVerordnungsgeber gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 PsychTh-APrV gefordert wird (siehe II. 1. b. \naa.). Zudem hat die Antragstellerin diese Voraussetzung durch die Annahme des \nPrüfungsfalls zur Chiffre \n durch die Ausbildungsstätte bereits unstreitig erfüllt. \n \nDer Antragsgegnerin obliegt zudem die Klarstellung, ob sie in Hinblick auf eine Zulassung \nzum September-Termin eine neue ausdrückliche Anmeldung der Antragstellerin verlangt \noder aber die bereits im Dezember 2025 erfolgte Anmeldung der Antragstellerin als \nausreichend ansieht (siehe oben a.). \n \nLediglich ergänzend weist die Kammer schließlich darauf hin: Ausgehend vom Wortlaut \ndes § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV beschränkt sich die Regelungsbefugnis der zuständigen \nBehörde auf das konkrete Prüfungsrechtsverhältnis und hierbei auf Dauer und Inhalt der \npraktischen Ausbildung. Nicht geregelt werden können deshalb darüberhinausgehende \n(arbeitsrechtliche/ausbildungsrechtliche) Beziehungen zum Prüfling, die nicht das \nPrüfungsrechtsverhältnis als solches betreffen. Insofern hat die zuständige Behörde keine \nMöglichkeit, den Prüfling auf Grundlage des § 12 Abs. 4 Satz 1 PsychTh-APrV zu \nverpflichten, über die für die Anmeldung hinausgehende praktische Ausbildung, \nweitergehende Behandlungen vorzunehmen, Übernahmen an Kollegen zu erleichtern oder \nAnträge zu stellen, die nicht im Zusammenhang mit seiner Wiederholungsprüfung stehen. \n \nbb. Die Antragstellerin kann ebenfalls einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. \n \nEinstweilige Anordnungen i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind dann zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. In den Blick zu nehmen ist hierfür der Zeitablauf und es ist zu prüfen, welche \nkonkreten \nNachteile \nbei \nder \nAntragstellerin \neintreten \nkönnen, \nfalls \ndie \nRegelungsanordnung \nnicht \nbis \nzur \nHauptsacheentscheidung \nergeht \n(Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 80b, beck-online). \n \nDie Antragstellerin hat ein Interesse daran, die Wiederholungsprüfung vor einer \nEntscheidung in der Hauptsache anzutreten. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der \nHauptsache ist für die Antragstellerin ggf. mit einem späteren Berufseinstieg und \nentsprechenden \nwirtschaftlichen \nAuswirkungen \nverbunden. \nDas \nInteresse \nder \nAntragstellerin, den Wiederholungsversuch zügig antreten zu können, ist auch in \nAnbetracht des Beschleunigungsgedanken des § 12 Abs. 4 PsychTh-APrV schutzwürdig. \n\n17 \n \nDie Antragstellerin hat sich wiederholt gegen die Bescheide der Antragsgegnerin im Wege \ndes Widerspruchsverfahrens gewandt. Der Beschleunigungsgedanke, auf den sich die \nAntragstellerin in zulässiger Weise beruft, kann unwiederbringlich nicht gewahrt werden, \nsollte die Antragstellerin allein auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die \nAnmeldefristen für die Wiederholungsprüfungen beginnen regelmäßig drei Monate vor dem \nPrüfungstermin. Der nächste Termin liegt im September 2026, sodass eine Anmeldung \nnach Auskunft der Antragsgegnerin im Erörterungstermin bis zum 1. Juni 2026 zu erfolgen \nhat. Mit Blick darauf, dass bis zur Anmeldung bereits die Nachweise über die erfüllten \nVoraussetzungen einzureichen sind, ist ein besonderes Maß an Eile geboten und der \nAntragstellerin Klarheit über die durch sie zu erfüllenden Voraussetzungen zu verschaffen. \nDies gilt insbesondere auch deshalb, weil selbst bei Wahrnehmung des Termins im \nSeptember bereits 12 Monate seit der letzten Prüfung verstrichen sein würden. \n \ncc. Es besteht schließlich auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDas Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend \ngrundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli \n2025, VwGO § 123 Rn. 141a, beck-online). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dann \nanzunehmen, wenn die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Verurteilung in der \nHauptsache gleichkommt, weil eine endgültige Befriedigung des geltend gemacht \nAnspruchs erfolgen würde (VGH München, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 CE 89.2120). \nKeine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt hingegen vor, wenn die begehrte \ngerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache nicht vollständig irreversibel vorwegnimmt, \nweil der Antragstellerin lediglich eine vorläufige Rechtsposition eingeräumt wird, die ihr \nabhängig vom Ergebnis des Hauptsacheverfahrens wieder entzogen werden kann (OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 B 456/22, juris Rn. 5). \n \nDer Antragstellerin wird durch das vorliegende Verfahren keine endgültige Rechtsposition \nzugesprochen. Zwar steht der vorläufige Charakter des zu erlassenden Neubescheides \nder Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht entgegen. Vielmehr ist \ndieser \ngeeignet, \ndie \nGrundlage \nfür \ndie \nZulassung \nund \ndas \nanschließende \nPrüfungsverfahren darzustellen. Allerdings erfolgt dies nur vorläufig und ist reversibel. Im \nFalle eines Unterliegens in der Hauptsache ist es grundsätzlich möglich, den \nVerwaltungsakt zurückzunehmen und damit das Zulassungsverfahren zu stoppen, das \nPrüfungsverfahren abzubrechen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären \n(Fischer/Jeremias/Dieterich PrüfungsR/Jeremias, 9. Aufl. 2026, Rn. 169 f., beck-online). \nEine endgültige Rechtsposition wird der Antragstellerin insoweit nicht zugesprochen. \n \n\n18 \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und \nberücksichtigt Ziffer 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Kommer \nLammert \nCassens","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/7-v-4358-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/7-v-4358-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455892","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.611221+00:00"}}