{"status":"available","doknr":"OLD455891","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"5 K 2655/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 K 2655/23 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nRichterin Hoffer als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März \n2026 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDie \nKlägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten einer \nAbschleppmaßnahme. \n \nSie parkte ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \n am 04.01.2023 ab \n18:55 Uhr in der Häschenstraße in Bremen in der Nähe der Einmündung zur Straße Am \nDeich am rechten Fahrbahnrand. Bei der Häschenstraße handelt es sich um eine \nEinbahnstraße. In dem von der Klägerin beparkten Bereich ist ein absolutes Halteverbot \nausgeschildert. \n \nEin Mitarbeiter des Ordnungsamtes veranlasste um 19:33 eine Abschleppmaßnahme, die \num 19:48 Uhr durchgeführt wurde. Nach Anhörung der Klägerin setzte das Ordnungsamt \nihr gegenüber mit Bescheid vom 21.03.2023 Kosten und Gebühren i.H.v. insgesamt \n313,00 € fest (255 € Abschlepp-/Verwahrkosten sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. \n58,00 €). \n \nHiergegen legte die Klägerin am 06.04.2023 Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgte \nnicht. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2023 wies der Senator für Inneres und Sport den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die \nBeschilderung sei eindeutig und klar verständlich. Die Maßnahme sei verhältnismäßig \ngewesen. Die Kosten- und Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden. \n \nDie Klägerin hat am 10.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie \nzusammenfassend aus, das absolute Halteverbot sei für einen durchschnittlichen \nKraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Eine \nNachschau sei nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorlägen, erforderlich. Es \nsei dunkel gewesen; die Schilder stünden parallel zur Hauswand und sehr nah an dieser. \nSie hätten so ausgerichtet und beleuchtet werden müssen, dass sie bei Dunkelheit \nretroflektiert werden. Die Hauswandkante verhindere beim Einfahren in die Straße den \nBlick auf die Schilder. Diese seien weder von den Fahrzeugscheinwerfern noch von der \nStraßenbeleuchtung erfasst gewesen. Die Beschilderung sei nicht mit einem raschen und \nbeiläufigen Blick erfassbar gewesen. Das Gesamtbild der Straße veranlasse zu der \nAnnahme, das Parken auf dem Seitenstreifen sei erlaubt. Mit einem Halteverbot sei an \nentsprechender Stelle daher nicht zu rechnen. \n\n3 \n \nSie beantragt, \nden Bescheid vom 21.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n21.09.2023 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie trägt vor, die Beschilderung sei ohne Weiteres erkennbar gewesen. Das \nHalteverbotsschild sei weder verdeckt noch unleserlich. Die Klägerin hätte dieses schon \nmit einem beiläufigen Blick erkennen können. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ndie Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin rechtzeitig und ordnungsgemäß \nund unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 \nVwGO). \n \nDie Klage hat keinen Erfolg. \n \nI. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt. Obgleich der \nWiderspruchsbescheid \nam \n22.09.2023 \nmit \nEmpfangsbekenntnis \nan \ndie \nProzessbevollmächtige \nder \nKlägerin \nversandt \nwurde, \nenthält \ndie \nAkte \nkein \nzurückgesandtes Empfangsbekenntnis. Entsprechend kann ein früherer Zugang als am \n10.10.2023 – an diesem Tag hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den \nWiderspruchsbescheid nach ihrer Angabe erhalten – nicht festgestellt werden, sodass mit \nder Klageerhebung am 11.10.2023 die Monatsfrist gewahrt ist. \n \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n \nRechtsgrundlage für die verfügte Heranziehung zu den Kosten des Abschleppvorgangs, \ndie formell nicht zu beanstanden ist, ist § 19 Abs. 3 BremVwVG. Die Vorschrift bestimmt, \ndass, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme \ndurchgeführt wird, die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen \nbesonderen Aufwendungen (Kosten) gegenüber dem Pflichtigen festsetzt. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. \n \n\n4 \n \n1. § 19 Abs. 3 BremVwVG setzt zunächst eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Die \nZulässigkeit des Verwaltungszwangs ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 2 BremVwVG. \nDanach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet \nwerden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder \nBußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten \nerscheint und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. \n \na. Beide Tatbestandsalternativen sind erfüllt. \n \nZweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die \nVerhinderung (der Fortdauer) einer objektiv mit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen \nSanktion bedrohten Handlung. Bei einem absoluten Halteverbot ist das Halten auf der \nFahrbahn verboten (Anlage 2 zur StVO, Zeichen 283). Das verbotswidrige Halten (und \ndamit auch Parken) im absoluten Halteverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. \n3 Nr. 4 i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO). Der Verstoß gegen die Vorschriften der StVO ist \ngleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit, also eine bereits eingetretene Gefahr. \n \nDie Klägerin hat ihr Fahrzeug im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Die beiden \ndieses anordnenden Verkehrszeichen (Zeichen 283) sind der Klägerin gegenüber wirksam \ngeworden. \n \nVerkehrszeichen werden gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) gegenüber \ndemjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt \nwirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den \nSpezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 \nStVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Dies ist eine besondere Form der \nöffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie \nein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt \nschon \"mit einem raschen und beiläufigen Blick\" erfassen kann, äußern sie nach dem so \ngenannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung \nbetroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich \nwahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.). \nVerkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem \nvon der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen \ntatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein \ndurchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und \nungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim \nAussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein \n\n5 \n \nVerkehrszeichen verlautbart wird. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur \nverpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer \nAnlass besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 21). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, \ndie den ruhenden Verkehr betreffen, gelten somit weniger strenge Anforderungen als an \nsolche, die den fließenden Verkehr regeln. Es liegt auf der Hand und ist allgemein \nanerkannt, dass das Maß und die Ausprägung der von den Verkehrsteilnehmern zu \nfordernden Sorgfalt von der konkreten Verkehrssituation abhängen. Verkehrszeichen, die \nden fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit \ninnerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt \nverstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei \nVerkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die \nMöglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine \nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den \nInhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des \nFahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher \nLebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein \nHalt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt \ndes Fahrers. (BVerwG a.a.O., juris Rn. 24). \n \nHieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam \nbekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte \nenthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau \nbeim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden \nVerkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar \nneben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige \nMeter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die \nWahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war \ndazu nicht notwendig. \n \nDie Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht \nverdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich \num eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar \nan einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in \nvollständiger Finsternis liegt. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass \nin einer solchen Straße Verkehrsschildern für eine auf bzw. neben der Fahrbahn stehende \nPerson auch im Dunkeln lesbar sind. Der Einzelrichterin ist auch aus eigener Ortskenntnis \nbekannt, dass die Verkehrszeichen in der Häschenstraße bei Dunkelheit mit bloßem Auge \nzu sehen sind. Im Übrigen war die Klägerin auf das Schild zugefahren, und hätte schon \n\n6 \n \nwährend des Einparkens im Scheinwerferlicht ihres PKW zumindest erkennen können, \ndass sich auf ihrer Augenhöhe eine für die Anbringung von Verkehrsschildern typische \nMetallstange befindet. Auch das hätte Anlass geben müssen, zu prüfen, ob sich an \nentsprechender Stelle ein den ruhenden Verkehr betreffendes Verkehrszeichen befindet. \n \nNichts anderes ergibt sich hier aus dem Verweis der Klägerin auf die Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur StVO vom 26.01.2001 (StVO-VwV). Zwar heißt es darin zu \nZeichen 283 mit Pfeilen, dass dieses im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen ist, \nwohingegen die Zeichen hier parallel zur Fahrtrichtung aufgestellt ist. Die Nichteinhaltung \nder StVO-VwV führt jedoch nicht für sich genommen zu der Annahme, das betreffende \nVerkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, \ndass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand. Inwieweit den \nAnforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist von den konkreten \nUmständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Im \nkonkreten Einzelfall war die Beschilderung hier bei einer einfachen Umschau erkennbar \n(s.o.) und auch die Pfeile sind bei einer Aufstellung parallel zur Fahrbahn ohne Weiteres \nverständlich. Dass ein Halteverbotsschild retroflektierend sein muss, sehen die schon \nStVO-VwV nicht vor. \n \nAngesichts der eindeutigen Regelungen des ruhenden Verkehrs kann auch der Umstand, \ndass vor der Klägerin weitere Fahrzeuge parkten nicht zu der Annahme führen, dass das \nHalteverbot unzureichend erkennbar war. Der Umstand, dass vor dem klägerischen \nFahrzeug weitere PKW standen, liegt schlicht darin begründet, dass im Bereich vor ihrem \nAuto kein Halteverbot besteht. Das straßenabwärts andere Regelungen gelten, als im \nnäher an einer Kreuzung liegenden Bereich, ist nicht ungewöhnlich; mit einer Änderung \nder Reglungen im Verlauf einer Straße muss stets gerechnet werden. Hier konnte, wie \nbereits dargestellt, eine kurze Umschau Klarheit über die Regelungslage bringen. \n \nAufgrund der Erkennbarkeit im Rahmen einer Umschau kommt es nach den obigen \nGrundsätzen nicht mehr darauf an, ob das Schild bereits während der Fahrt erkennbar war. \n \n2. Der im Rahmen der Ersatzvornahme tätig gewordene Mitarbeitende des Ordnungsamts \nhandelte auch innerhalb seiner Befugnisse. Bei Anwesenheit des Klägers wäre er befugt \ngewesen, ihm gegenüber – gestützt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG – das Gebot zu \nerlassen, das Fahrzeug zur Störungsbeseitigung wegzufahren. Insbesondere wäre er \nhierfür als Mitarbeiter des Ordnungsamts gemäß § 128 Abs. 2 BremPolG sachlich \nzuständig gewesen. \n \n\n7 \n \n3. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verlangt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für \nden Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen \ndürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles \nbeurteilt. Soweit mit dem Verkehrszeichen 283 ein absolutes Halteverbot angeordnet \nwurde, liegt dem eine konkrete Verkehrssituation vor Ort zugrunde, die auch im Rahmen \nder \nVerhältnismäßigkeit \neine \nEinzelfallprüfung \nnotwendig \nmacht, \nob \neine \nAbschleppmaßnahme gerechtfertigt ist (OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, \njuris Rn. 28 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5/13 –, BVerwGE 149, \n254-265, juris Rn. 12). \n \nDas Abschleppen aus einem absoluten Halteverbot ist kein Selbstzweck, sondern findet \nseine Rechtfertigung in der Gefahr für die Verkehrssicherheit, die einer solchen Regelung \nregelmäßig zugrunde liegt. Maßgeblich ist daher eine Einzelfallprüfung der dem \nVerkehrsschild zugrundeliegenden konkreten Verkehrssituation vor Ort. Zu prüfen ist \ndemnach in einem ersten Schritt, welche Verkehrssituation – damit regelmäßig: welche \n(abstrakte) Gefahr für die Verkehrssicherheit – dem Halteverbot zugrunde liegt und sodann \nin einem zweiten Schritt, ob mit Blick auf diesen (abstrakten) Zweck der mit der \nAbschleppmaßnahme bezweckte (konkrete) Erfolg für die Verkehrssicherheit – also die \nsofortige Beendigung des Verstoßes – die Nachteile für den Betroffenen überwiegt. Dabei \nsind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen nicht ausgeschlossen, die \ngegenläufigen Interessen bekommen aber naturgemäß ein größeres Gewicht (BVerwG, \na.a.O.). \n \nHieran \ngemessen \nwar \ndie \nAbschleppmaßnahme \nhier \nverhältnismäßig. \nDie \nVerkehrssituation ist aus den Bildern in der Behördenakte sowie auf „Google Street View“ \nersichtlich. Hieraus ergibt sich Folgendes: Die Häschenstraße lässt sich von der Straße \nAm Deich erreichen. Sowohl für die von links als auch die von rechts aus der Straße Am \nDeich kommenden Fahrzeuge handelt es sich hierbei zunächst um eine Einbahnstraße, \ndie im Bereich der Einmündung zu der schmalen Häschenstraße endet. Die Straße am \nDeich ist im Einmündungsbereich also beidseitig befahrbar, wobei es sich ebenfalls um \neine schmale Straße handelt. Aus der Straße am Deich kommend ist die Häschenstraße \nzudem schlecht einsehbar, weil sich an beiden Einmündungsecken sehr nah am \nFahrbahnrand der Häschenstraße hohe Gebäude befinden. Das absolute Halteverbot in \nder Häschenstraße dient vor diesem Hintergrund erkennbar dazu, über das Parkverbot im \n5-Meter-Bereich um die Einmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) hinaus sicherzustellen, dass \naus der Straße am Deich kommende Autos aus beiden Richtungen in die ebenfalls \nschmale Häschenstraße sicher und flüssig abbiegen können. Ohne das Halteverbot könnte \n\n8 \n \nes dazu kommen, dass einbiegende Fahrzeuge abrupt abbremsen und Fahrzeugen \nausweichen müssen, die in der Häschenstraße stehen, aber vor dem Abbiegen aus der \nStraße Am Deich noch nicht sichtbar waren. \n \nWenn der abstrakte Zweck des hier streitgegenständlichen Halteverbots danach gerade in \nder Freihaltung eines unübersichtlichen und engen Einmündungsbereichs liegt, dann war \nin der konkreten Situation auch das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin \ngerechtfertigt. Das Abstellen des Kraftfahrzeugs im absoluten Halteverbot hat mindestens \nzu einer Verengung der Fahrbahn geführt, die durch die Anordnung des absoluten \nHalteverbots gerade verhindert werden sollte. Es bestand die Gefahr, dass es bei \nEinbiegevorgängen in die Häschenstraße zu gefährlichen Verkehrssituationen durch \nabruptes Bremsen oder einen Rückstau kommen konnte. Das Fahrzeug der Klägerin \nbeeinträchtigte in dieser Verkehrssituation die Sicherheit und Leichtigkeit des \nEinmündungsverkehrs. \n \n4. Die Klägerin ist auch kostenpflichtig im Sinne des § 19 Abs. 3 BremVwVG. \n \n5. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kosten für den Abschleppvorgang \ni. H. v. 255 € sind von der Beklagten verauslagt worden. Dass sie in ihrer Höhe \nunangemessen wären, ist nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgebühr i. H. v. 58 € entspricht \nZiffer 102.03 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung in der bei Anwendung \ndes Verwaltungszwangs maßgeblichen Fassung. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n\n9 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/5-k-2655-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-26/5-k-2655-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455891","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.583802+00:00"}}