{"status":"available","doknr":"OLD455890","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-27","aktenzeichen":"3 V 4038/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 4038/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKiesow, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode am 27. März 2026 beschlossen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K \n4037/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2025 \nwird wiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein \nHausverbot für mehrere Behördengebäude. \n\n2 \n \n \nIn einem Aktenvermerk vom 08.07.2025 dokumentierte die Mitarbeiterin M. des \nBürgeramtes in der S.-Straße zwei Vorfälle mit dem Antragsteller am 07.07.2025 und am \n08.07.2025. An beiden Tagen sei es um Anträge auf Kurzzeitkennzeichen auf den Namen \neiner Freundin des Antragstellers gegangen. Am 07.07.2025 habe der Antragsteller sich \naggressiv gegenüber der Mitarbeiterin verhalten. Nachdem er verlangt habe, mit einer \nvorgesetzten Person zu sprechen, sei Herr G. erschienen. Diesen habe der Antragsteller \nbeleidigt und sich dessen Hinweisen widersetzt. Nach dem Gespräch sei der Antragsteller \nnoch längere Zeit im Eingangsbereich herumgelaufen. Als er die Mitarbeiterin M. bemerkt \nhabe, habe er diese beleidigt, weshalb sie sich zunehmend unwohl und bedroht gefühlt \nhabe. Aus Sorge vor einer möglichen Konfrontation nach Feierabend habe sie erneut Herrn \nG. kontaktiert, der den Antragsteller schließlich aufgefordert habe, das Gebäude zu \nverlassen. Am 08.07.2025 sei der Antragsteller erneut erschienen. Frau M. habe daraufhin \numgehend ihren Vorgesetzten Herrn G. informiert. Die Situation sei für sie belastend \ngewesen, sodass die Mitarbeiter Herr Y. und Herr R. das Anliegen übernommen hätten. \n \nAusweislich zwei weiterer Aktenvermerke von Herrn G. und Frau K. vom 05.11.2025 sei \nes am 03.11.2025 zu einem weiteren Vorfall mit dem Antragsteller gekommen. \nAusgangspunkt sei erneut ein Antrag auf Kurzzeitkennzeichen bei der Mitarbeiterin M. des \nBürgeramtes in der S.-Straße gewesen. Der Antragsteller habe sich sehr aufbrausend \nverhalten und die Kompetenz der Mitarbeiterin in Frage gestellt. Dabei sei er immer näher \nan den Schreibtisch herangetreten. Sein Verhalten habe beängstigend und bedrohlich \ngewirkt, eine sachliche und respektvolle Diskussion sei nicht möglich gewesen. Die \nMitarbeiterin M. habe ihn aufgefordert, den Raum zu verlassen, was er zunächst ignoriert \nhabe. Schließlich habe er den Raum mit den ungefähren Worten „Was ist das denn für \neine Scheiße, wir sehen dann ja schon“ verlassen. Nach der Schilderung des Vorfalles \ndurch die Mitarbeiterin habe Herr G. die Polizei kontaktiert, die den Antragsteller aus dem \nHaus begleitet habe. \n \nMit Bescheid vom 07.11.2025 erließ der Senator für Inneres und Sport gegen den \nAntragsteller ab sofort für die Dauer von neun Monaten ein Hausverbot für alle Standorte \ndes Bürgeramtes (\nS\nstr. \n, \nP\nstr. \n40\nR\nStr. \n und \n \nP\nStr. \n (Ziffer 1). Für den Fall der \nNichteinhaltung des Hausverbotes wurde die Anwendung von unmittelbarem Zwang \nangedroht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu 1. und 2. wurde \nangeordnet (Ziffer 3). Der Antragsteller sei mehrfach aggressiv gegenüber Mitarbeitenden \n\n3 \n \ndes Bürgeramtes aufgefallen. Durch sein aggressives Verhalten und die Beleidigungen \nhaben er die Mitarbeiterinnen in nicht hinnehmbarer Weise in ihrer Dienstausübung \nbeeinträchtigt und eine nachhaltige Störung der Aufgabenwahrnehmung und des \nDienstbetriebes verursacht. Deshalb werde das Betreten der genannten Räumlichkeiten \nfür die Dauer von 9 Monaten verboten. Sollten Dienstleistungen aus dem Bürgeramt \ngewünscht werden, können diese auf schriftlichem Weg bearbeitet werden. Soweit andere \nAnlässe zum Besuch der Liegenschaften erforderlich sein sollten, könne die \nZugangsberechtigung nach Prüfung erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Bescheid verwiesen. \n \nAm 28.11.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 3 K 4037/25) und zugleich den \nvorliegenden Eilantrag gestellt. Die im Bescheid genannten Gründe seien unzutreffend. Er \nhabe niemanden bedroht. Zudem müsse er regelmäßig Bekannte zu Terminen im \nBürgeramt begleiten. Er habe sich stets bemüht, die Angelegenheiten sachlich und \nfreundlich zu klären. Die Mitarbeiterin habe nicht sachlich geprüft, sondern aus \npersönlichen Emotionen heraus gehandelt und sein Verhalten persönlich negativ \naufgefasst. Auf seine Nachfrage, weshalb das Anliegen seines Bekannten nicht bearbeitet \nwerden könne, sei er angeschrien worden, den Raum zu verlassen. Er sei der Aufforderung \nnachgekommen. Das Hausverbot sei ohne weitere Erläuterungen ausgesprochen worden. \nIm Übrigen entschuldige er sich, falls er jemanden unabsichtlich verletzt habe. \n \nDer Antragssteller beantragt im Rahmen des Eilverfahrens wörtlich, \ndie aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs/meiner Klage gegen das \nmit Bescheid vom 07.11.2025 für alle Standorte des Bürgeramtes \n \n \n \n erteilte \nHausverbot. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller sei mehrfach aggressiv gegenüber Mitarbeitenden des Bürgeramtes in \nErscheinung getreten. Etwaige Bekannte des Antragstellers seien ohne Weiteres in der \nLage, ihre Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen, sodass eine Begleitung durch \nden Antragsteller nicht erforderlich sei. Der Antragsteller verharmlose sein Verhalten, er \nsei uneinsichtig und unreflektiert. \n\n4 \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und \nBehördenakte Bezug genommen. \n \nII. Für den als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen das von der \nAntragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 07.11.2025 \nauszulegende Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO \neröffnet. Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot stellt eine öffentlich-\nrechtliche Maßnahme dar, wenn - wie hier - der Zweck in der Sicherung eines \nstörungsfreien Dienstbetriebs liegt. Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen \nBescheid vom 07.11.2025 wurde auch eine eindeutig öffentlich-rechtliche Handlungsform \ngewählt. \n \nDer Antrag ist zulässig und begründet. \n \n1. Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß §§ 122, 88 VwGO nach dem Begehren des \nAntragstellers. Dieser wendet sich in der Hauptsache gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des mit Bescheid vom 07.11.2025 \nerteilten Hausverbots gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Daher ist der Antrag \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nstatthaft. \n \n2. Das Eilbegehren des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. \n \nIm Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO prüft das Gericht zunächst, ob die \nformellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt sind (a). Im \nÜbrigen trifft es eine eigene Interessenabwägung, bei der insbesondere die \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind (b). \n \na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. \n \nInsbesondere genügt die nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung erforderliche Begründung in dem Bescheid über das Hausverbot vom \n07.11.2025 den gesetzlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass \nohne sofortige Vollziehung das Ziel eines umgehend zu gewährleistenden gefahrlosen \nDienstbetriebs nicht erreicht werden könne. Damit hat die Antragsgegnerin das besondere \n\n5 \n \nInteresse an der sofortigen Vollziehung ausreichend dargetan, auf die inhaltliche \nTragfähigkeit dieser Erwägungen kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit nicht an. \n \nb) Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und eine Anfechtungsklage grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde \ndie sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. \nDas Gericht hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung abzuwägen zwischen dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse \nan der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. \n \nNach Maßgabe dessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, da \nsich die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin nach summarischer Überprüfung \nvoraussichtlich als formell und materiell rechtswidrig erweisen wird. \n \naa) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Hausverbot ist das gewohnheitsrechtlich \nanerkannte Hausrecht. Dieses umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um \nden Widmungszweck der Einrichtung zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs \nabzuwenden und insbesondere über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des \nöffentlichen Gebäudes zu entscheiden. \n \nbb) Der auf dieser Grundlage ergangene Bescheid vom 07.11.2025 ist formell rechtswidrig. \n \n(1) Die Antragsgegnerin durfte hier nicht von einer Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 \nBremVwVfG (in der Fassung vom 13.03.2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127)) i.V.m. § 28 Abs. 2 \nNr. 1 VwVfG absehen. Nach dieser Regelung kann von einer Anhörung abgesehen \nwerden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere \nwenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse \nnotwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gefahr im Verzug im \nSinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung \nauch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher \nWahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um \nihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, juris Rn. 14 \nm.w.N.). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine \nsofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-\nSicht zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, a.a.O.). Hierbei ist wegen der \n\n6 \n \nBedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens \nein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, a.a.O.). \nAusgehend von diesen Maßstäben durfte die Antragsgegnerin hier nicht annehmen, dass \neine Anhörung des Antragstellers zu dem Hausverbot zu einer nicht hinnehmbaren \nVerzögerung geführt hätte. Die für den Erlass des Hausverbotes maßgeblichen Vorfälle \nereigneten sich am 07.07.2025, am 08.07.2025 und am 03.11.2025 im Bürgeramt in der \nS.-Straße. Es kam mithin zu drei Vorfällen innerhalb von vier Monaten. Im Zeitpunkt des \nBescheiderlasses \nam \n07.11.2025 \nwar \ndaher \nnicht \nmit \neiner \nhinreichenden \nWahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es schon bis zum Ablauf einer kurzen \nAnhörungsfrist erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen würde. Aus der Erfahrung der \nzwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Vorkommnisse im Juli 2025 hätte allenfalls in \nBetracht kommen können, dass es zu einer weiteren Vorsprache des Antragstellers auch \nin den unmittelbar auf den 03.11.2025 folgenden Tagen kommen könnte. Als die Vermerke \nüber die Vorfälle am 05.11.2025 dokumentiert waren und der streitgegenständliche \nBescheid am 07.11.2025 gefertigt wurde, war dieser Zeitraum jedoch bereits verstrichen. \n \n(2) Zudem war die Antragsgegnerin auch bei Annahme des Tatbestandes des § 28 Abs. 2 \nNr. 1 VwVfG verpflichtet, die ohne vorherige Anhörung getroffene Regelung auf die keine \nVerzögerung erlaubenden Maßnahmen zu beschränken (BVerwG, Urt. v.15.12.1983 - 3 C \n27/82, NVwZ 1984, 577; BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, juris Rn. 16 m.w.N; zu \neinem Hausverbot auch VG Berlin, Urt. v. 18.06.2001 - 27 A 344/00, NJW 2002, 1063, \n1064). Zur Abwehr der von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren hätte es insoweit \ngenügt, dem Antragsteller im Falle eines erneuten Auftretens im Bürgeramt in der S.-\nStraße ein Hausverbot für diese Räumlichkeiten bis zum Ablauf der Anhörungsfrist zu \nerteilen. Diese Grenze des ohne jegliche Verzögerung Erforderlichen ist bei dem \nstreitgegenständlichen Hausverbot, dessen räumlicher Geltungsbereich mit vier \nBehördengebäuden über den von der Gefahrenprognose umfassten Bereich hinausgeht \nund welches auch in Bezug auf die Dauer von neun Monaten keine nur vorläufige \nRegelungswirkung hat, ersichtlich nicht gewahrt. \n \n(3) Der Verfahrensfehler ist hier auch bisher nicht geheilt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 \nBremVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder \nFormvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, \nunbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies ist \nhier jedoch bisher nicht erfolgt. Zwar hatte der Antragsteller im gerichtlichen Hauptsache- \nund Eilverfahren nunmehr die Gelegenheit, sich zu den für das Hausverbot \nherangezogenen Umständen zu äußern und die Antragsgegnerin hat unter teilweiser \nWürdigung des Vorbringens erklärt, an der Verfügung festhalten zu wollen. Eine Heilung \n\n7 \n \nsetzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und \nihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. \nÄußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese \nVoraussetzungen nicht (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 − 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, Rn. 18 \nm.w.N). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die \nBehörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, \nsondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung \nkritisch zu überdenken (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 7 C 5/14, juris Rn. 17). Letzteres \nlässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht \nentnehmen. \n \n(4) Es kann für das vorliegende Eilverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass \nein Anhörungsmangel im Hauptsacheverfahren noch geheilt werden wird (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22, juris Rn. 96 m.w.N.). \n \n(5) Der Anhörungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 \nVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, \nnicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über \ndas Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. \nDie Annahme einer „Offensichtlichkeit“ in diesem Sinne ist bereits dann ausgeschlossen, \nwenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den \nVerfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. \n05.11.2013 – 2 B 60.13, juris Rn. 11). Bei Ermessensentscheidungen - wie der \nvorliegenden Entscheidung über die Erteilung eines Hausverbots und dessen Dauer (vgl. \nbspw. Michl/Roos, LKRZ 2012, 50, 54) - kann regelmäßig nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Verletzung der Anhörungspflicht die Entscheidung in der Sache \noffensichtlich nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall auch hier. Der Ausnahmefall, dass sich \ndas Ermessen auf eine einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung reduziert hat, ist hier nicht \ngegeben, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit \nergibt. \n \n2. Denn das Hausverbot ist auch materiell rechtswidrig. \n \na) Zwar dürfte das Hausverbot dem Grunde nach rechtmäßig sein (aa). Jedoch erweist es \nsich zumindest aufgrund seines räumlichen Geltungsbereichs als unverhältnismäßig und \ndamit ermessensfehlerhaft (bb). \n \n\n8 \n \naa) Das Hausverbot ist dem Grunde nach zu Recht ergangen. \n \nDie Antragsgegnerin hat das Hausverbot in Ausübung des ihr zustehenden Hausrechts mit \nBescheid vom 07.11.2025 ausgesprochen. Es dient der Gewährleistung eines \nstörungsfreien Dienstbetriebs. Voraussetzung hierfür ist eine Gefährdung des Bestands \noder der Funktionsfähigkeit hoheitlicher Einrichtungen. Das in den zum beigezogenen \nVerwaltungsvorgang \ngenommenen \nVermerken \ndokumentierte \nVerhalten \ndes \nAntragstellers erfüllt diese Voraussetzungen. Als Grundlage des Hausverbots werden u. a. \naggressives, respektloses und bedrohliches Verhalten sowie Beleidigungen durch den \nAntragsteller benannt. Diese Vorwürfe werden im Wesentlichen durch die von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Mitarbeitervermerke bestätigt. Wie die Vermerke eindrücklich \nschildern, war das Verhalten des Antragstellers geeignet, den ordnungsgemäßen Ablauf \ndes Dienstbetriebs erheblich zu beeinträchtigen. Die Mitarbeitenden konnten ihre \nAufgaben nicht mehr ungestört wahrnehmen, fühlten sich teilweise bedroht und sahen sich \nveranlasst, Vorgänge abzugeben und/oder den Antragsteller des Raumes zu verweisen. \nDamit lag eine konkrete Störung des Dienstbetriebs vor, die Maßnahmen nach dem \nHausrecht rechtfertigt. Nach summarischer Prüfung bestehen auch keine Anhaltspunkte \ndafür, die Richtigkeit der aktenkundigen Sachverhaltsdarstellungen in Zweifel zu ziehen. \n \nbb) Jedoch verstößt das Hausverbot gegen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \n(§ 114 Satz 1 VwGO) in Gestalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. \n \n(1) Dabei kann offen bleiben, ob die festgesetzte Dauer von neun Monaten den \nAntragsteller unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn ihm ausweislich der Begründung des \nBescheides in diesem Zeitraum gestattet ist, etwaige Dienstleistungen schriftlich zu \nbeantragen und auch erforderliche Zugangsberechtigungen nach entsprechender Prüfung \nerteilt werden können. \n \n(2) Als unverhältnismäßig erweist sich jedenfalls der gewählte räumliche Geltungsbereich. \nDas Hausverbot erstreckt sich auf sämtliche Bürgerämter in der Stadtgemeinde \n. \nDie dokumentierten Vorfälle ereigneten sich jedoch ausschließlich in der Kfz-\nZulassungsstelle im Bürgeramt in der S.-Straße. Das vier Behördengebäude umfassende \nHausverbot erweist sich daher als nicht erforderlich. Konkrete Anhaltspunkte für drohende \nHausrechtsverletzungen durch den Antragsteller in anderen Bürgerämtern und/oder im \nKontext anderer Regelungsangelegenheiten sind nicht dargelegt und auch sonst nicht \nersichtlich. Es wäre der Antragsgegnerin möglich und zumutbar gewesen, das Hausverbot \nauf den Standort in der S.-Straße oder bestimmte Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle \nzu begrenzen. Dies wäre auch sachgerecht gewesen, da nicht auszuschließen ist, dass \n\n9 \n \nsich die Situation gerade zwischen den dortigen Mitarbeitenden und dem Antragsteller \nzugespitzt hat. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit § 53 \nAbs. 2 Nr. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n2025. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kiesow \nLammert \nBode","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-27/3-v-4038-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-27/3-v-4038-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455890","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.557991+00:00"}}