{"status":"available","doknr":"OLD455889","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-31","aktenzeichen":"4 V 374/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n4 V 374/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n, \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht \nOetting und die Richterin Dr. Weißenfeld am 31. März 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Halbsatz 2 \nVwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sie sowohl die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen \nAnfechtungsklage (Az. \n) als auch die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung dieser Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten und für sofort \nvollziehbar erklärten Zwangsmittelandrohung begehrt. \n \nII. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die \nVerteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist \nihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In \nder Sache ist der Antrag indes unbegründet. \n \nDas \nöffentliche \nInteresse \nan \nder \nVollziehung \ndes \nstreitgegenständlichen \nVerteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin, soweit diese durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der \nAufnahmeeinrichtung des Landes \n zugewiesen wurde. \nGegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des \nVerfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des \nVerteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG liegen vor. \n \nGemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder \num Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. \n \na. Die ghanaische Antragstellerin, die weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar \nnach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus \nder Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Insbesondere war die \nAntragstellerin ausweislich der Behördenakte nicht in Besitz eines zur Einreise \nberechtigenden Visums. \n \nb. Die Antragstellerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung \nauch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 \n\n3 \n \nSatz 6 AufenthG nachgewiesen. Danach ist bei der Umverteilung Rechnung zu tragen, \nwenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine \nHaushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern \noder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort \nentgegenstehen. \n \naa. Die Antragstellerin hat nicht das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen \nEhegatten glaubhaft machen können. \n \nDie Kammer ist nach dem Stand des Verfahrens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass \ndie Antragstellerin – wie sie im Rahmen ihrer Anhörung angab – mit dem ghanaischen \nStaatsangehörigen Herrn \n verheiratet ist. \n \nZum Nachweis der wirksamen Eheschließung hat die Antragstellerin im gerichtlichen \nVerfahren eine Kopie einer auf den \n2020 datierende Heiratsurkunde vorgelegt, \nwonach sie und Herr \n am \n2020 die (staatliche) Ehe \ngeschlossen hätten. Ebenfalls legte sie eine Kopie einer Urkunde eines ghanaischen \nStandesbeamten datiert auf dem \n2020 vor, nach der die geplante Ehe zwischen der \nAntragstellerin und\n ins Eheanzeigeregister des Bezirks eingetragen \nworden sei. Ausweislich der Eheschließungsanzeige soll der Ehemann zum Zeitpunkt der \nEheschließung in Deutschland gelebt und sich hier seit 10 Jahren aufgehalten haben. Das \nAlter des Herrn \n wurde mit\n Jahren und das der Antragstellerin mit \n34 Jahren angegeben. Als Beruf ist hinsichtlich der Antragstellerin in beiden Urkunden der \nBeruf der Friseurin angegeben. \n \nDie Kammer hat durch die vorgelegten Dokumente nicht die volle Überzeugung davon \ngewinnen können, dass tatsächlich eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und \nHerrn \n stattgefunden hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO sowie § 438 Abs. 1 \nZPO). Insbesondere wird eine solche Eheschließung nicht durch die von der Antragstellerin \nvorgelegten \nKopien \nder \nghanaischen \nHeiratsurkunde \nund \nder \nghanaischen \nEheschließungsanzeige belegt. In diesem Zusammenhang wird auf das nach den \nallgemein zugänglichen Informationen der Deutschen Botschaft in Accra festgestellte \nunsichere Urkundswesen in Ghana verwiesen. Die Botschaft hat festgestellt, dass in \nGhana die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden nicht gegeben \nsind. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden ist inhaltlich unrichtig. Zudem \nwerden der Botschaft regelmäßig gefälschte oder verfälschte Urkunden vorgelegt. Daher \nwurde mit Billigung des Auswärtigen Amtes die Legalisation durch die Botschaft eingestellt \n(vgl. https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden, zuletzt abgerufen am 26.03.2026). \n\n4 \n \nGhanaische Personenstandsurkunden sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich \nungeeignet, einen Identitätsnachweis zu erbringen (vgl. hierzu ausführlich VG Bremen, \nBeschluss vom 9. Oktober 2024 – 4 V 2438/24, juris Rn. 7). \n \nVorliegend tritt die Unzuverlässigkeit des ghanaischen Urkundswesens besonders deutlich \nzu Tage. Denn die vorgelegten Dokumente werfen inhaltliche Zweifel auf. Zum einen ist – \nwie die Antragsgegnerin zutreffend erkannt hat – der Name des vermeintlichen \nEhemannes verdreht. Während auf der Heiratsurkunde der Name der Ehefrau \n \n angegeben wird und damit der Vorname vor dem Nachnamen genannt \nwird, lautet der angegebene Name des Ehemannes \n. Wie die \nAntragstellerin indessen selber in Übereinstimmung mit den Behördenakten angab, lautet \nder Name des vermeintlichen Ehemannes jedoch \n. Ferner wirft das \nauf der Registrierungsurkunde angegebene Alter der Antragstellerin von 34 Jahren Zweifel \nan der Glaubhaftigkeit der vorgelegten Urkunden auf. Denn ausweislich des Reisepasses \nder Antragstellerin ist diese am \n1994 geboren und wäre demgemäß zum Zeitpunkt \nder Eheschließung am \n2020 26 Jahre alt gewesen. Soweit die Antragstellerin mit \nSchriftsatz vom 17.03.2026 vorgetragen hat, die Eltern hätten bei ihrer Geburt als \nGeburtsdatum versehentlich den \n1984 angegeben, vermag dies die Altersangabe \nbei der Eheregistrierung nicht erklären. Denn unter Zugrundelegung dieses Geburtsdatums \nwäre die Antragstellerin bei der Eheschließung 36 Jahre alt gewesen und nicht, wie \nangegeben, 34 Jahre alt. Zudem ist unschlüssig, dass als Aufenthaltsort des \nvermeintlichen Ehemanns bei der Eheschließung im November 2020 Deutschland \nangegeben wurde. Dies widerspricht dem Vortrag der Antragstellerin, die mit Schriftsatz \nvom 17.03.2026 mitteilte, dass der vermeintliche Ehemann im Jahr 2021 aus Italien \nkommend nach Deutschland eingereist sei. Auch laut Ausländerzentralregister ist dieser in \nDeutschland erstmals 2021 erfasst worden. Dass bereits 2020 als Aufenthaltsort \nDeutschland angegeben wurde, wirft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der \nHeiratsurkunde auf. Dies gilt umso mehr, als dass er sich ausweislich der vorgelegten \nUnterlagen bereits seit 10 Jahren in Deutschland aufgehalten haben soll. Zuletzt \nwiderspricht der auf den Dokumenten angegebene Beruf der Antragstellerin der Friseurin \nden Angaben im Rahmen ihrer Anhörung am 08.01.2026. Denn dort gab sie abweichend \nan, ein Bekleidungsgeschäft betrieben zu haben, bevor sie in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen sei. Nach alledem bestehen eine Vielzahl von Ungereimtheiten, \ndie insgesamt die inhaltliche Richtigkeit der Dokumente in Frage stellen. \n \nDer Glaubhaftigkeit des Bestehens einer wirksamen Ehe steht zudem entgegen, dass nach \nErgebnis der Bestandsabgleiche durch das BVA im Verwaltungsverfahren beim Abgleich \nim Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) der Abgleich im VIS mit Fingerabdrücken \n\n5 \n \nergab, dass zu den Fingerabdrücken der Antragstellerin noch eine Personalie „\n \n“ gespeichert ist. Diese Daten wurden zum Anlass \nder Erteilung eines norwegischen Schengenvisums, gültig vom \n2023 bis zum \n2023, gespeichert. Den Namen\n gab die Antragstellerin auch zu ihrem in \n lebenden Kind an. Dieser abweichende Nachname wäre entweder dadurch zu \nerklären, dass die Antragstellerin nach einer behaupteten Eheschließung mit Herrn \nStephen Daniel Asum ihren Familienstand geändert hat oder dass ihr gegenüber den \ndeutschen Behörden angegebener Name nicht korrekt ist und sie nicht die in der \nHeiratsurkunde aufgeführte Person ist. Wie dieser abweichende Name zu erklären ist, \nkann nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls wirft die abweichende Namensangabe \nweitere Zweifel an den Angaben der Antragstellerin auf. \n \nSchließlich hat die Antragstellerin eine wirksame Eheschließung nicht durch andere \nMöglichkeiten der Glaubhaftmachung dargelegt. Sie hat weder im behördlichen noch im \ngerichtlichen Verfahren zu den Umständen der Eheschließung substantiiert vorgetragen. \nDie Vorlage der Fotos von einer vermeintlichen Hochzeit sind zur Glaubhaftmachung nicht \ngeeignet. So kann zum einen weder die Identität der dargestellten Personen durch das \nGericht festgestellt werden noch ist ersichtlich, wann und wo die Fotos aufgenommen \nworden sind. Zum anderen ist auf einem der Fotos ein Fragment einer Datumsangabe \nerkennbar (\n). Dies lässt darauf schließen, dass das Foto entweder am \n oder am \n \naufgenommen wurde. Mit dem vermeintlichen Hochzeitsdatum ist keines der möglichen \nDaten in Einklang zu bringen. \n \nAuch konnte die Antragstellerin nicht plausibel darlegen, wie sich das Eheleben seit der \nvermeintlichen Eheschließung 2020 dargestellt haben soll. Sie gab hierzu im Rahmen ihrer \nAnhörung sowie Antragsbegründung an, dass sie nach der Eheschließung gewartet habe, \nbis ihr Ehemann in die Bundesrepublik komme. Er sei 2021 in die Bundesrepublik gereist \nund festgenommen worden, weil er keinen Coronaausweis gehabt habe, was sie erst vor \nkurzem erfahren habe. Seit der Festnahme sei der Kontakt zu dem Ehemann \nabgebrochen. Sie habe dann in Ghana erfahren, dass ihr Ehemann sich nunmehr in \nDeutschland aufhalte und habe sich auf die Suche nach ihm begeben. Sie sei nach\n \ngereist und habe Personen in einem Afro-Shop erfolglos gefragt und eine Handynummer \nin dem Laden hinterlassen. Eine Frau, die sie am Hauptbahnhof kennengelernt habe, habe \nsie aufgenommen. Sie sei dann zu ihrem Prozessbevollmächtigten gegangen und habe \ndort einen Anruf vom Afro-Shop erhalten, dass ihr vermeintlicher Ehemann im Laden \naufgetaucht \nsei. \nSodann \nhabe \nsie \nihn \nnach \neinigen \nTelefonaten \nbeim \nProzessbevollmächtigten \ngetroffen. \nDieses \nVorbringen \nvermag \nweder \neinen \n\n6 \n \nKontaktabbruch noch die Umstände einer vermeintlichen Wiederherstellung der ehelichen \nLebensgemeinschaft plausibel erklären. Unklar ist, wieso die Antragstellerin ihrem \nvermeintlichen Ehemann nicht vorher gefolgt ist, wenn sie – wie sie selber angegeben hat \n–die ganze Zeit davon ausgegangen ist, dass er sich in Deutschland aufhält. Ferner scheint \nes der Kammer in Zeiten sozialer Medien lebensfremd, dass die Antragstellerin vorgibt, \nüber mehrere Jahre den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren zu haben. Unklar ist zudem, \nwie die Antragstellerin erfahren hat, dass dieser sich in \n aufhält. Hiervon muss sie \nKenntnis gehabt haben, denn ihre Suche beschränkte sie nach ihrem eigenen Vortrag auf \nBremen. Denkbar ist insoweit allein, dass sie über gemeinsame Bekannte diese \nInformationen erhalten haben könnte. Dann erschließt sich der Kammer jedoch nicht, \nwieso ein Kontakt zwischen den vermeintlichen Eheleuten nicht viel frühzeitiger durch die \nBekannten vermittelt worden ist. Zuletzt wirkt auch die dargestellte Wiederherstellung des \nKontakts konstruiert und lebensfremd. \n \nbb. Allein das – nachgewiesene – Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der \nAntragstellerin und dem Herrn \n stellt keinen zwingenden, der \nUmverteilung entgegenstehenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar. \nDenn schwere gesundheitliche Einschränkungen, die häusliche Lebensgemeinschaft mit \nHerrn \n erfordern würden, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ndarlegen können. \n \nSoweit die Antragstellerin behauptet, erhebliche Folgen eines Sturzes zu tragen habe, \nbleibt der Vortrag vage und unsubstantiiert. Aus dem vorgelegte Zwischenbefund der \n \n folgt insoweit allein, dass die Antragstellerin mit einem Sturz \nvorstellig geworden und orthopädisch gesehen worden ist und insoweit die ambulante \northopädische Weiterbehandlung empfohlen wurde. Es ist weder ersichtlich, welches \nVerletzungsbild gegeben ist, noch ob und inwieweit Beeinträchtigungen der Antragstellerin \ngegeben sind. Zudem legt die Empfehlung einer ambulanten orthopädischen \nWeiterbehandlung ein weniger gravierendes Verletzungsbild nahe. Im Übrigen beschränkt \nsich die Antragstellerin mit ihrem Vortrag auf die pauschale und unsubstantiierte \nBehauptungen nach einem Sturz erheblich in der Gehfähigkeit beeinträchtigt zu sein und \naufgrund ihrer Erkrankungen dringend auf die Hilfe ihres vermeintlichen Ehemannes \nangewiesen zu sein. \n \nHinsichtlich eines bei der Antragstellerin vorhandenen Myoms vermag die Kammer \nebenfalls keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennen, die die Selbstständigkeit der \nAntragstellerin aufheben würden. Zwar hat die Antragstellerin durch Vorlage der \nmedizinischen Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass bei ihr ein Myom vorhanden ist. Wie \n\n7 \n \naus dem o. g. Zwischenbericht folgt, war dieses im Februar aufgrund einer vorangehenden \nVorstellung in einer Klinik am Hauptbahnhof bereits seit sechs Monaten bekannt. Eine dort \nempfohlene Operation ist bis Februar 2026 nicht erfolgt. Dass das vorhandene Myom die \nAntragstellerin nicht beeinträchtigt hat, folgt schon aus dem Umstand, dass sie es selber \nsechs Monaten nicht hat behandeln lassen. Der Annahme einer Beeinträchtigung steht \nzudem entgegen, dass ausweislich des Zwischenberichts kein notfallmäßiger \ngynäkoligscher Handlungsbedarf besteht. Nach dem Besuch der Myom-Sprechstunde \nwurde laut den vorgelegten Unterlagen eine operative Entfernung am \n geplant. \nDie Operation dürfte damit vor\n Wochen erfolgt sein. Anhaltspunkte, dass diese eine \nweitgehende Einschränkung nach sich zieht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \nAllein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt \nindessen keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 – 1 \nB 177/14, Rn. 10 sowie vom 10. Juli 2019 – 2 B 316/18, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 2. \nJuli 2025 – 4 K 1582/24, Rn. 36, jeweils juris). \n \nc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem \nbundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, \nFehler begangen haben könnte. \n \n2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung begehrt, \nist ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (ausführlich hierzu VG \nBremen, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 4 V 3071/23, juris Rn. 8 ff.) und auch im \nÜbrigen zulässig. In der Sache ist der Antrag indes unbegründet. \n \na. \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \ndie \nAnordnung \nder \nsofortigen \nVollziehung \nder \nZwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). \n \nb. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene \nInteressenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem \nVollziehungsinteresse der Allgemeinheit fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDie Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. \n \naa. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein \nVollstreckungshindernis aus familiären oder gesundheitlichen Gründen vorliegt. Insoweit \nwird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. \n \n\n8 \n \nbb. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch eine Frist zur Erfüllung der ihr \nauferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der \nvon der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an \neiner zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern. \n \nc. Hinsichtlich der verfügten Zwangsmittelandrohung liegt schließlich auch ein besonderes \nVollziehungsinteresse vor. Angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen \nDurchführung \nvon \nVerteilungsverfahren \nsowie \nangesichts \nder \ngeringen \nAufnahmekapazitäten der Antragsgegnerin ist es geboten, dass die Antragsgegnerin \nrechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. auch zwangsweise, durchsetzt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \n\n9 \n \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nStahnke \nOetting \nDr. Weißenfeld","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-31/4-v-374-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-03-31/4-v-374-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455889","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.530925+00:00"}}