{"status":"available","doknr":"OLD455888","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-01","aktenzeichen":"5 V 4146/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 4146/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht \nLammert und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 1. April 2026 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung der Kammer in \nder Hauptsache (5 K 4097/25) einstweilen verpflichtet, der \nAntragstellerin den Betrieb ihrer Spielhalle\n \n auch werktags zwischen 14 und 20 \nUhr zu gestatten. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Beschränkung der \nÖffnungszeiten ihrer Spielhalle. \n \nDie Antragstellerin betreibt eine Spielhalle unter der Anschrift\n \n In demselben Gebäude betreibt in den unmittelbar neben der Spielhalle \ngelegenen Räumlichkeiten \n eine Nachhilfeeinrichtung \nfür Schüler:innen. In dem der Antragstellerin erteilten Erlaubnisbescheid vom 26.11.2025 \nheißt es in Ziffer 1: „Für den Betrieb einer Spielhalle an der Adresse \n \n (...) wird ab dem 01.12.2025 eine Erlaubnis erteilt. Die Erlaubnis gilt nicht \nzu den Öffnungszeiten des Betriebes\n werktags von 14 \nbis 20 Uhr“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, einer unbeschränkten \nErlaubnis stünden § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 10 BremSpielhG entgegen. Eine Erlaubnis auch \nfür den Zeitraum der Öffnungszeiten der Nachhilfeeinrichtung ließe eine Gefährdung der \nJugend befürchten und liefe dem Ziel des Jugendschutzes aus § 1 GlüStV 2021 zuwider. \nWären Spielhalle und Nachhilfeeinrichtung gleichzeitig geöffnet, würden täglich ca. 40 \nSchüler:innen im Alter von 9 bis 18 Jahren die geöffnete Spielhalle passieren, was mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Gewöhnungseffekts und einer Normalisierung \nvon Glücksspiel führen würde. Das sei zu verhindern. Die tageszeitliche Begrenzung der \nErlaubnis sei zum Zwecke der Sicherung des Jugendschutzes auch verhältnismäßig. Sie \nsei auch ein milderes Mittel im Vergleich zu einer vollständigen Versagung der Erlaubnis. \n \nDie Antragstellerin hat am 08.12.2025 Klage (5 K 4097/25) erhoben und am 11.12.2025 \nden vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie einstweilen eine Gestattung des Betriebs \nauch während der ausgeschlossenen Zeiten begehrt. Sie habe einen Anspruch auf eine \nErlaubnis ohne zeitliche Teilversagung. Bei der Nachhilfeeinrichtung handele es sich nicht \num eine im öffentlichen Interesse bestehende Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 2 \nNr. 3 BremSpielhG. Der Gesetzgeber habe Schulen als besonders schutzbedürftig \nausdrücklich geregelt. Eine pauschale Gleichstellung eines Nachhilfeanbieters mit einer \nSchule oder die Annahme, jede Einrichtung mit Kindern/Jugendlichen sei wie eine im \nöffentlichen Interesse bestehende Einrichtung zu behandeln, führe zu einer Umgehung des \ngesetzgeberischen Willens und damit zu einer rechtswidrigen Erweiterung der \nVersagungsgründe. Die Öffnungszeitenbeschränkung sei auch nicht verhältnismäßig. \nAngesichts der bereits im Bremischen Spielhallengesetz enthaltenen zahlreichen \njugendschützenden Vorschriften ergebe sich insgesamt eine Überregulierung, die einer \nVerhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr standhalte. Der Gesetzgeber habe die \nJugendschutzvorschriften im Gesetz für ausreichend gehalten und damit eine \n\n3 \n \nabschließende Wertung getroffen. Mit der Regelung zum Mindestabstand zwischen \nSchulen und Spielhallen habe er umfassend festgelegt, welche von Kindern und \nJugendlichen besuchten Einrichtungen besonders schützenswert seien. Der Gesetzgeber \nhabe bewusst keinen Mindestabstand zu Nachhilfeeinrichtungen vorgegeben, weil er auch \nohne eine derartige Regelung von einem ausreichenden Jugendschutzniveau \nausgegangen sei. Ein ausreichender Jugendschutz bestehe schon aufgrund des durch \nAusweiskontrollen durchzusetzenden Mindestzutrittsalters von 21 Jahren. Anhand der \nverpflichtenden Beschilderung mit Hinweis auf die Altersbeschränkung sei für Kinder und \nJugendliche beim Passieren der Spielhalle sofort erkennbar, dass sie nicht eintreten \ndürften, sodass die Wahrnehmung der Spielhalle und das Interesse an ihr sofort verflögen. \nGefahren für Jugendliche würden ferner durch die von Mitarbeitenden abzulegende \nSachkundeprüfung ausgeräumt, welche sich auch auf die Thematik des Jugendschutzes \nbeziehe, sowie durch das Spielersperrsystem „OASIS“. Die Beschränkung der \nÖffnungszeiten sei ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe eine konkrete Prüfung \nmilderer Mittel unterlassen. Diese hätte sich jedoch aufdrängen müssen, da die \nÖffnungszeiten der Spielhalle unter der vorherigen Betreibergesellschaft nicht beschränkt \ngewesen seien und die Behörde insoweit auch bei Kontrollen keine Beanstandungen \nangebracht habe. In Betracht kämen auch Auflagen, etwa eine Verpflichtung zur \nEntwicklung eines Jugendschutzkonzeptes oder zur Anpassung der Außengestaltung. Die \nAntragsgegnerin gehe zudem von falschen Öffnungszeiten der Nachhilfeeinrichtung aus, \ndie vielmehr nur von 13:30 bis 17:30 Uhr geöffnet habe. Angesichts der durch die \nBeschränkung der Öffnungszeiten eintretenden Umsatzeinbußen liege schließlich auch ein \nAnordnungsgrund vor. \n \nSie beantragt, \nihr den Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift \n \nbis zu einer Entscheidung über ihre Klage auch während der bisher \nausgeschlossenen Zeiten (werktags zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr) zu \ngestatten. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Begrenzung der Öffnungszeiten sei \nrechtmäßig erfolgt. Das Ziel des Jugendschutzes im Glücksspielstaatsvertrag sei weiter \ngefasst, als die Regelungen zum Jugendschutz in § 2 Abs. 2 BremSpielhG. Diese sollten \nden Jugendschutz nicht abschließend abbilden, sondern nur konkretisieren, was zur \nErreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (mindestens) notwendig sei. Dies zeige \n§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BremSpielhG, der ansonsten hinsichtlich des Jugendschutzes obsolet \nwäre. So sei es der Erlaubnisbehörde möglich, im Einzelfall auch weitergehende \nMaßnahmen zum Jugendschutz zu erlassen. Ihr stehe bei der Erlaubniserteilung \nangesichts der Konstellation eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt stets ein Ermessen zu. \nDie hier maßgebliche Kinder- und Jugendeinrichtung liege nicht nur in der Nähe, sondern \n\n4 \n \nunmittelbar neben der Spielhalle, sodass die Minderjährigen direkt vor die Tür der \nSpielhalle gelangten. Es handele sich um eine besonders hohe Gefährdung des \nJugendschutzes durch die direkte Nähe und den Gewöhnungseffekt durch den Besuch der \nNachhilfe. Der Verweis auf das Spielersperrsystem und Ausweiskontrollen verfange nicht. \nEs gehe nicht darum, dass Jugendliche in einer bestimmten Spielhalle spielen wollten, \nsondern um die ständige Konfrontation mit Glücksspiel. Nach Auskunft der \nNachhilfeeinrichtung handele es sich bei den „Öffnungszeiten“ nur um die freie \nBeratungszeit. Nachhilfeunterricht finde aber von 14 bis 20 Uhr statt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer Eilantrag hat Erfolg. \n \n1. \nEr ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Insbesondere ist Gegenstand \ndes Verfahrens nicht die Vollziehbarkeit einer (isoliert anfechtbaren) Nebenbestimmung / \nAuflage, sodass es sich nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt, sondern \neine Inhaltsbestimmung. \n \nDie Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG) ist eine \nBestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen \nvorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden \nHauptverwaltungsakt \nakzessorisch \nverknüpft \nund \nselbstständig \ndurchsetzbar. \nDemgegenüber ist eine Inhaltsbestimmung ein Element der Hauptregelung, die das \ngenehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend \nfestlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich \nund inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt. Für die Abgrenzung von \nNeben- und Inhaltsbestimmungen ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende \nRegelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche \nRechtsfolgen sie – innerhalb des gesetzlichen Rahmens – erzeugen will. Dabei ist für die \nrechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der \nobjektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden \nRegelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2025 – 10 B \n19.24 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Inhaltsbestimmung hat zur Folge, dass jedes von dem \nGenehmigungsinhalt abweichendes Handeln ungenehmigt erfolgt, wohingegen die \n\n5 \n \nAuflage von der Behörde im Fall der Nichtbefolgung mit den Mitteln des \nVerwaltungszwangs durchgesetzt werden muss. \n \nGemessen an einem objektiven Empfängerhorizont hat die Antragsgegnerin die \nEinschränkung der Öffnungszeiten nicht im Wege der Auflage (§ 2 Abs. 3 BremSpielhG) \nverfügt, sondern ist hinter dem Erlaubnisantrag der Antragstellerin dahingehend \nzurückgeblieben, dass sie ihr im Sinne einer Inhaltsbestimmung eine Erlaubnis nur für den \nZeitraum außerhalb der Zeiten von werktags 14 bis 20 Uhr erteilt hat. Das ergibt sich zwar \nnicht allein daraus, dass im Bescheid zwischen der Erlaubniserteilung (Ziffer 1) und den \nausdrücklich als solchen bezeichneten Nebenbestimmungen (Ziffer 4) getrennt wird. \nJedoch heißt es innerhalb der Ziffer 1 unmittelbar an den ersten Satz anschließend, in dem \ndie Erlaubnis ausgesprochen wird, dass diese Erlaubnis nicht zu den Öffnungszeiten des \nBetriebes \n werktags von 14 bis 20 Uhr gilt. Mit der \nFormulierung „Die Erlaubnis gilt nicht (...)“ wird eine Beschränkung der Erlaubnis selbst \nzum Ausdruck gebracht. In der Begründung zu Ziffer 1 des Bescheids führt die Behörde \nsodann aus, dass die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 2 \nBremSpielhG mit der Einschränkung vorlägen, dass eine Erlaubnis für Zeiträume, in denen \nder Betrieb \ngeöffnet sei, nicht erteilt werde. Auch im \nWeiteren erläutert die Behörde die Gründe, aus denen eine Erlaubnis versagt werden \nkann. Aus Sicht eines objektiven Empfängers ist die Beschränkung der Öffnungszeiten \ndaher so zu verstehen, dass sich die Erlaubniserteilung von vornherein nur auf den nicht \nin Satz 2 ausgeschlossenen Zeitraum bezieht. So hat erkennbar auch die Antragstellerin \nden Bescheid verstanden. \n \nOb es der Behörde rechtlich freisteht, die Begrenzung der Öffnungszeiten als Auflage oder \nals Inhaltsbestimmung, die die Wirkung einer Teilversagung hat, zu erlassen, ist der Frage, \nwelche Rechtsnatur eine behördliche Verfügung nach dem Willen der Behörde und ihrem \nobjektiven Erklärungsgehalt hat, nachgelagert. \n \n2. \nDer auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. \n \nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass \n\n6 \n \neiner einstweiligen Anordnung voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. \n \na. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer \nunbeschränkten Spielhallenerlaubnis zusteht. \n \nAnspruchsgrundlage \nfür \ndie \nbegehrte \nuneingeschränkte \nErlaubnis \nist \n§ \n2 \nAbs. 1 BremSpielhG. Danach bedarf derjenige, der ein Spielhallengewerbe ausüben will, \nder Erlaubnis, welche für die Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt wird. Auf die Erteilung einer \nsolchen Erlaubnis besteht ein gebundener Anspruch, wenn nicht einer der \nVersagungsgründe des § 2 Abs. 2 BremSpielhG der Erlaubniserteilung entgegensteht. \n \naa. Es kann dahinstehen, ob eine Spielhallenerlaubnis teilbar ist oder beschränkt auf \nbestimmte Öffnungszeiten erteilt werden darf. \n \nAusdrücklich vorgesehen ist eine solche Möglichkeit im Spielhallengesetz nicht. Vielmehr \nsieht der Gesetzeswortlaut nur zwei Optionen vor. Liegt ein Versagungsgrund vor, ist die \nErlaubnis nach § 2 Abs. 2 BremSpielhG zu versagen; beim Fehlen von \nVersagungsgründen ist nach § 2 Abs. 1 BremSpielhG eine Erlaubnis zu erteilen. Beide \nMöglichkeiten lösen jeweils eine gebundene Rechtsfolge aus. Insbesondere räumt das \nGesetz der Behörde kein Ermessen ein. Die Begründung der Behörde zur Beschränkung \nder Öffnungszeiten und die von ihr angestellten Erwägungen zu deren Verhältnismäßigkeit \nrücken die Entscheidung aber inhaltlich in die Nähe einer Ermessensentscheidung. Dafür \nsteht der Behörde jedoch das Instrument einer im Ermessen stehenden Auflage nach § 36 \nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG zu, dass sie auch einsetzen darf, um sicherzustellen, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Gegen die \nMöglichkeit, eine Spielhallenerlaubnis inhaltlich beschränkt um die streitgegenständlichen \nÖffnungszeiten zu erteilen, sprechen auch die Rechtsunsicherheit und Risiken im Hinblick \nauf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel nach § 284 StGB. \nEntfiele in den ausgeschlossenen Zeiten die Erlaubnis, so würde ein auch nur um Minuten \nzu frühes Öffnen oder zu spätes Schließen der Spielhalle zur Strafbarkeit führen. \n \nbb. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf \nErteilung einer unbeschränkten Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 BremSpielhG. Es \nliegt kein Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 BremSpielhG vor. \n \n \n\n7 \n \n(1) Die Antragsgegnerin stützt sich für die beschränkte Erlaubniserteilung bzw. teilweise \nVersagung der Spielhallenerlaubnis auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 10 BremSpielhG. Nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 BremSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes \neine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht \nzumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten \nlässt. \n \nIn Betracht kommt hier lediglich die – auch von der Antragsgegnerin herangezogene – \nVariante der Gefährdung der Jugend. Anhaltspunkte für eine übermäßige Ausnutzung des \nSpieltriebs sind im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für Personen unter 21 Jahren \nnicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Alternative einer nicht zumutbaren Belästigung einer \nim öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung. Unabhängig davon, ob es sich bei\n \n um eine im öffentlichen Interesse bestehende Einrichtung im Sinne der \nVorschrift handelt, ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen, dass \ndas Geschehen in der Spielhalle den Nachhilfebetrieb stört. Vielmehr stützt die \nAntragsgegnerin sich allein auf den mit der Spielhalle verbundenen Gewöhnungseffekt für \nJugendliche. \n \nEine Gefährdung der Jugend im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BremSpielhG liegt indes nicht \nvor. \n \nDer Versagungsgrund einer Gefährdung der Jugend in § 2 Abs. 2 Nr. 3 BremSpielhG ist \n§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO nachempfunden. Für diese Vorschrift wird vertreten, dass eine \nGefährdung der Jugend etwa dann vorliegt, wenn die Nichteinhaltung jugendschützender \nVorschriften (z.B. Zutritts- und Teilnahmeverbot für Minderjährige, Ausweiskontrollen) zu \nbefürchten ist und diese auch nicht durch Auflagen verhindert werden kann (vgl. \nEnnuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 33i GewO Rn. 10 f.; \nMarcks/Untersteller, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand 94. EL, Januar 2025, § 33i \nGewO Rn. 89 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Verstöße gegen geschriebene \nJugendschutzvorschriften sind hier nicht ersichtlich. Es liegen insbesondere keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass Jugendliche entgegen den gesetzlichen Vorschriften die \nSpielhalle betreten oder darin spielen können. \n \nEs kann offenbleiben, ob eine Gefährdung der Jugend auch außerhalb des Falls eines \nVerstoßes gegen normierte Verhaltensregeln vorliegen kann. Der Wortlaut „Gefährdung \nder Jugend“ lässt dies – anders als eine etwaige Formulierung wie „Verstoß gegen \njugendschützende Regelungen“ – grundsätzlich zu. Selbst wenn man annehmen wollte, \ndass eine Gefährdung der Jugend im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 BremSpielhG nicht \n\n8 \n \nzwingend einen Verstoß gegen geschriebene Jugendschutzregelungen voraussetzt, so ist \nim Hinblick darauf, dass der Bremische Gesetzgeber durch den Erlass des Bremischen \nSpielhallengesetzes verschiedene Aspekte des Jugendschutzes ausdrücklich geregelt hat, \neine enge Auslegung der Vorschrift geboten. \n \nDer Gesetzgeber hat zu dem Zweck, zum Schutz von Jugendlichen einer Gewöhnung an \ndas Angebot von Spielhallen entgegenzuwirken, einen Mindestabstand zu Schulen (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BremSpielhG) eingeführt. Anders als die Spielhallengesetze einiger anderer \nBundesländer (vgl. etwa § 2 Abs. 5 Nr. 4 HmbSpielhG, § 4 Abs. 3 SpielhG SH) enthält das \nBremische Spielhallengesetz eine pauschalierende Mindestabstandsregelung nur für \nSchulen, nicht aber für sonstige vornehmlich von Kindern und Jugendlichen frequentierten \nEinrichtungen. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs- \nund Prognosespielraums zu der Einschätzung gelangt, dass die Regelung eines \nMindestabstands zu Schulen zur Bekämpfung einer abstrakten Gefährdung in Form eines \nGewöhnungseffekts für Jugendliche ausreichend und zur Erreichung dieses Zwecks \ngeeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 B \n229/23 –, juris Rn. 15 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG). Der \nGesetzgeber hat sich mithin für die Bekämpfung eines Gewöhnungseffekts für eine \npauschalierende \nSchulabstandsregelung \nund \ngegen \nweitere \njugendbezogene \nMindestabstände entschieden. Er ist davon ausgegangen, dass der Gewöhnung \nJugendlicher an Spielhallen als Freizeitgestaltung durch den Schulabstand ausreichend \nentgegengewirkt wird. Dabei bekämpft der Gesetzgeber den Gewöhnungseffekt \ninsbesondere dadurch, dass Spielhallen insgesamt nicht in das Blickfeld von Kindern und \nJugendlichen geraten, auch nicht in Zeiten, in denen sie geschlossen sind. Ohne \nFeststellung einer konkreten Gefährdung durch die Behörde führt die bloße \nNichteinhaltung des Mindestabstandes zu einer Schule dazu, dass die betreffende \nSpielhalle nicht erlaubnisfähig ist. \n \nDiesem Regelungskonzept würde es widersprechen, wenn eine Gefährdung der Jugend \nallein mit der Nähe zu einer von Jugendlichen frequentierten Einrichtung begründet wird, \nohne dass die erwarteten negativen Auswirkungen der Spielhalle auf diese Einrichtung \nüber die Befürchtung eines Gewöhnungseffekts hinausgehen. Würde das abstrakte Risiko \neines Gewöhnungseffekts ausreichen, hätte es die Behörde in der Hand, über die \ngesetzliche Mindestabstandsregelung zu Schulen hinaus mithilfe von § 2 Abs. 2 Nr. 3 \nBremSpielhG faktisch weitere Mindestabstandsanforderungen zu kreieren. So könnte sie \neinen Gewöhnungseffekt bspw. auch annehmen, wenn sich eine Spielhalle in einem \nEinkaufscenter oder dessen Nähe befindet, das von vielen Jugendlichen besucht wird. Der \n\n9 \n \nVersagungsgrund hätte damit einen extrem weitreichenden Anwendungsbereich, der die \nFrage der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aufwerfen würde. \n \nAnders als solche, einer abstrakten Gefährdung entgegenwirkende pauschalierende \nMindestabstandsvorschriften, setzt eine Gefährdung der Jugend i.S.v. § 2 Abs. 2 \nNr. 3 BremSpielhG daher eine im Einzelfall bestehende Gefährdungslage voraus (s.o.). Ein \nVerweis auf den Gewöhnungseffekt reicht insoweit nicht aus. Dass der Eingang der \nNachhilfeeinrichtung direkt neben der Spielhalle liegt und diese unmittelbar von den \nNachhilfeschüler:innen wahrgenommen wird, mag zwar zu einer Gewöhnung führen, \nändert aber nichts daran, dass die von der Antragsgegnerin befürchteten Folgen sich auf \nden Eintritt dieses Gewöhnungseffekts beschränken. Anders könnte es etwa liegen, wenn \nüber die allgemeinen nachteiligen Auswirkungen des Gewöhnungseffekts hinaus in \nkonkreten Einzelfällen Gefahren für besonders vulnerable – insbesondere besonders \nsuchtgefährdete – Jugendliche feststellbar sind. \n \nZudem wäre die Spielhalle für die Nachhilfeschüler:innen auch erkennbar, wenn sie \ngeschlossen wäre, sodass auch im Falle einer Begrenzung der Öffnungszeiten durch \nAuflagen Zweifel an der Geeignetheit zur Bekämpfung des Gewöhnungseffekts bestünden. \nEin Gewöhnungseffekt und der Reiz des Verbotenen kann, ggf. in geringerem Umfang, \nebenso von ungeöffneten Spielhallen ausgehen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K \n388/22 –, juris Rn. 101 zum Mindestabstand von Wettvermittlungsstellen zu Schulen). \n \n(2) Auch der ergänzend von der Antragsgegnerin herangezogene Versagungsgrund des \n§ 2 Abs. 2 Nr. 10 BremSpielhG, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle \nnicht den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen darf, steht einer Erlaubniserteilung \nhier nicht entgegen. \n \n§ 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV 2021 enthält das Ziel der Gewährleistung des Jugend- und \nSpielerschutzes. Im Hinblick auf das Ziel des Jugendschutzes gelten die obigen \nAusführungen zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 BremSpielhG entsprechend. Auch insoweit ist eine enge \nAuslegung angezeigt, sodass der Betrieb einer Spielhalle jedenfalls dann nicht i.S.v. \n§ 2 Abs. 2 Nr. 10 BremSpielhG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV dem Ziel des Jugendschutzes \nzuwiderläuft, wenn – wie hier – im Einzelfall keine über einen befürchteten \nGewöhnungseffekt hinausgehende Gefährdung Jugendlicher durch die Behörde dargelegt \nist. \n \nb. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass sie durch die eingeschränkten Öffnungszeiten erhebliche \n\n10 \n \nGewinneinbußen erleidet, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache, \nnicht mehr rückgängig zu machen sind. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass \nGegenstand des Verfahrens keine vollständige Genehmigungsversagung war. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n\n11 \n \nDr. Jörgensen \nLammert \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-01/5-v-4146-25","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-01/5-v-4146-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455888","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.503398+00:00"}}