{"status":"available","doknr":"OLD455887","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-01","aktenzeichen":"6 K 1258/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 K 1258/24 \n \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter \nam Verwaltungsgericht Dr. Danne ohne mündliche Verhandlung am 1. April 2026 für Recht \nerkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2 \n \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Vergütung von Überstunden. \n \nDer Kläger war als Beamter auf Lebenszeit für die Beklagte tätig und \n \n beim Finanzamt Bremen (Außenprüfung) beschäftigt. Er war dabei \nregelmäßig im Außendienst tätig. Ab \n2019 war der Kläger bis zu seiner \nVersetzung in den vorzeitigen Ruhestand \n2020 dienstunfähig \nerkrankt. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wies sein Arbeitszeitkonto \nÜberstunden in Höhe von 41 Stunden und 30 Minuten auf. \n \nMit Schreiben vom 30.11.2020 beantragte der Kläger erstmals die finanzielle Vergütung \ndieser Überstunden. Der Bitte der Beklagten, einen Nachweis über die dienstliche \nAnordnung der geltend gemachten Mehrarbeitsstunden einzureichen, kam der Kläger nicht \nnach. Er trug im Verwaltungsverfahren vor, mit der Anordnung der Dienstgänge \nbeziehungsweise Dienstreisen seien auch die zur Erledigung der Dienstgeschäfte \nangefallenen notwendigen Überstunden „begrifflich“ mitangeordnet worden. \n \nMit Bescheid vom 22.11.2023 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Sie führte zur \nBegründung aus, mangels schriftlicher Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei \neine Auszahlung der geltend gemachten Mehrarbeitsstunden gem. § 52 BremBesG nicht \neröffnet. Formlos angeordnete oder genehmigte Dienstgänge umfassten nicht die \nAnordnung \nvon \nMehrarbeitsstunden. Weiterhin unterläge \ndie \nGewährung von \nFreizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit nicht denselben Regularien wie die finanzielle \nVergütung von Mehrarbeit, weshalb es keine Ungleichbehandlung von aktiven und \nRuhestandsbeamten gäbe. \n \nAm 14.12.2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, \nder auf angemessenen Freizeitausgleich gerichtete Anspruch des Klägers habe sich in \neinen finanziellen Ausgleichsanspruch gewandelt, da aufgrund der krankheitsbedingten \nvorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand ein Freizeitausgleich nicht mehr \nmöglich gewesen sei. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2024 als \nunbegründet zurück und verwies zur Begründung auf den Bescheid vom 22.11.2023. Es \nergebe sich ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden mangels schriftlicher \n\n3 \n \nBeanstandung gegenüber dem Dienstherrn auch nicht aus Treu und Glauben gem. § 242 \nBGB. Es ergebe sich auch nichts anderes daraus, dass die Arbeitszeitverordnung keinen \nHinweis auf den Verfall von Mehrarbeitsstunden mit Eintritt in den Ruhestand enthalte. \n \nDer Kläger hat am 28.05.2024 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe keinen Anlass \ngehabt, anstehende Überstunden genehmigen oder anordnen zu lassen, da dies für den \nFreizeitausgleich von Überstunden nicht erforderlich sei. Der Kläger habe lediglich \naufgrund seiner nicht vorhersehbaren Dienstunfähigkeit nicht mehr die Möglichkeit gehabt, \nseine Überstunden in Freizeit auszugleichen. Es liege deshalb ein Verstoß gegen das \nGleichbehandlungsgebot vor. Er ist weiterhin der Ansicht, wenn eine Zulässigkeit der \nÜberstunden ohne Genehmigung oder Verwaltungsakt im Rahmen der Grundsätze für die \ngleitende Arbeitszeit möglich sei, dürften die Überstunden nicht verfallen. \n \nUrsprünglich hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2023 über \ndie Ablehnung der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und den dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 19.04.2024 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden \n \nNunmehr beantragt der Kläger, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 22.11.2023 über die Ablehnung der Ansprüche \nauf Vergütung wegen Mehrarbeit und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid \nvom 19.04.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 09.08.2024 und vom 15.08.2024 zugestimmt. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n\n4 \n \nEntscheidungsgründe \n \nI. Über die Klage kann durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt \nhaben (§§ 87a Abs. 3, 102 Abs. 2 VwGO). \n \nII. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung des klägerischen Begehrens ist \nrechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \neine Vergütung von Mehrarbeit. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Der Kläger hat keinen gesetzlich normierten Anspruch auf Vergütung von \n„Überstunden“. \n \na) Mehrarbeitsvergütung kann Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen nur \nunter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 BremBesG gewährt werden. Danach gilt \nsolange der Senat von seiner Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 BremBesG keinen Gebrauch \nmacht, die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 \ngeltenden Fassung fort, soweit Vorschriften des Bremischen Besoldungsgesetzes nicht \nentgegenstehen. Das ist die vom 13.11.2004 bis zum 31.12.2007 geltende Fassung \n(Gesetz vom 9. November 2004, BGBl. S. 2774) der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \n(BMVergV). Der Senat hat bislang von seiner Verordnungsermächtigung aus § 54 Abs. 1 \nSatz 1 BremBesG keinen Gebrauch gemacht. \n \nEinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung \neröffnet § 54 Abs. 1 BremBesG nicht. Die in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen \ngestalten lediglich den Inhalt der Verordnungsermächtigung aus und begrenzen diese. Das \nergibt sich auch aus § 54 Abs. 3 BremBesG, der § 54 Abs. 1 BremBesG insgesamt in \nBezug nimmt („Solange der Senat von seiner Ermächtigung nach Absatz 1…“). Die \nVerordnungsermächtigung des § 54 Abs. 1 BremBesG bezieht sich damit nicht nur auf die \nHöhe der Mehrarbeitsvergütung (OVG Bremen, Urt. v. 03.09.2025 – 2 LC 361/24, BeckRS \n2025, 26112 Rn. 38 ff.). \n \nb) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 BremBesG i.V.m. der BMVergV liegen \nnicht vor. \n \nNach § 1 BMVergV dürfen Vergütungen für Mehrarbeit nur nach Maßgabe dieser \nVerordnung gezahlt werden. Die BMVergV begrenzt in ihrem § 2 Abs. 1 die \nTätigkeitsbereiche, für die eine Mehrarbeitsvergütung überhaupt in Frage kommt, und \n\n5 \n \nregelt in § 2 Abs. 2 weitere Arten der Dienstausübung, für die eine Mehrarbeitsvergütung \ngewährt werden kann. Das Bremische Besoldungsgesetz enthält keine davon \nabweichenden Regelungen im Sinne von § 54 Abs. 3 BremBesG. § 54 Abs. 1 Satz 2 und \n3 BremBesG stellen, wie bereits dargestellt, keine Anspruchsvoraussetzungen dar, da sie \nerst einer Umsetzung durch den Senat bedürfen und ohne Umsetzung keine weitere \nWirkung entfalten (OVG Bremen, Urt. v. 03.09.2025 – 2 LC 361/24, BeckRS 2025, 26112 \nRn. 38 ff.). \n \nDer Kläger gehört weder zu einem der in § 2 Abs. 1 BMVergV genannten \nTätigkeitsbereiche von Beamtinnen und Beamten, noch fällt seine frühere Tätigkeit in eine \nder in § 2 Abs. 2 BMVergV genannten Bereiche, in der Dienst auf eine bestimmte Art und \nWeise erbracht wird. Der Kläger leistete insbesondere keinen Dienst in einer in § 2 Abs. 2 \nBMVergV genannten Art und Weise. Insbesondere handelte es sich nicht um „Dienst zur \nHerbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und \ntermingebundenen Ergebnisses“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV. Die Regelung \nist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Ausnahmecharakter der Regelung lässt \nes nicht zu, sie zu einem allgemeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit \ngrundsätzlich nicht vergütungsfähige Mehrarbeit zu machen. Ein Dienst im Sinne des § 2 \nAbs. 2 Nr. 5 BMVergV ist abzugrenzen von der laufenden Bearbeitung dienstlicher \nVorgänge, die ebenfalls termingebunden sein können. Dabei ist der Charakter der \nMehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen. Sie stellt eine eng begrenzte Ausnahme von der \nVerpflichtung des Beamten dar, bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne \nEntschädigung auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. \nAußerdem hat sich die Anordnung von Mehrarbeit auf Ausnahmefälle zu beschränken. \nDeshalb darf der Dienstherr nicht auf Dauer einen Teil seines Personalbedarfs durch die \nHeranziehung von Beamten zur Dienstleistung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \ndecken. Vergütungsfähige Mehrarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV kann \ndemnach nur vorliegen, wenn ihre Dringlichkeit auf unvorhersehbaren Umständen beruht. \nEs muss sich also um eine Situation handeln, auf die nur durch die Anordnung von \nMehrarbeit reagiert werden kann. (OVG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2007 – 2 A 10071/07 –\n, juris Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 BMVergV liegen nur dann vor, \nwenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte, also durch einen \nSondereinsatz, und zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu \neinem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin ein Arbeitsergebnis erzielt werden \nmuss (OVG Bremen, Urt. v. 03.09.2025 – 2 LC 361/24, BeckRS 2025, 26112 Rn. 45 ff.; \nVG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2012 – 13 K 1802/12, juris Rn. 30). \n \n\n6 \n \nDie Tätigkeit des Klägers, so wie sie dem Gericht vorgetragen wurde, erfüllt diese \nVoraussetzungen nicht. Insbesondere konnte der Kläger keine unaufschiebbaren \ntermingebundene Ereignisse substantiiert darlegen. Der im Außendienst des Finanzamtes \nBremen beschäftigte Kläger sieht vielmehr aufgrund seiner Tätigkeit als Lohnsteuer-\nAußenprüfer bei seinen täglich zu verrichteten Dienstgängen bzw. Dienstreisen eine \nangeordnete Mehrarbeit. Diese regelmäßigen Tätigkeiten beruhten gerade nicht auf \nunvorhersehbaren Umständen, auf die nur durch die Anordnung von Mehrarbeit hätte \nreagiert werden können. \n \nc) Unabhängig davon und selbstständig tragend wurde die vom Kläger geltend gemachte \n„Mehrarbeit“ nicht gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BremBesG schriftlich angeordnet oder \nsonst genehmigt. \n \nDie Anordnung oder Genehmigung erfolgt durch Verwaltungsakt. Sie ist dabei von der \nbloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden \n(OVG Münster, Urt. v. 12.04.2018 – 6 A 1422/16 –, juris Rn. 37). Ordnet der Dienstherr \nMehrarbeit \nan \noder \ngenehmigt \nsie, \nmuss \ner \neine \neinzelfallbezogene \nErmessensentscheidung auf Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt \nmaßgebenden Umstände treffen. Dabei hat er zu prüfen, ob nach den dienstlichen \nNotwendigkeiten Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden \nsoll (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.1981 – 2 C 1/81 –, juris Rn. 20; Urt. v. 28.05.2003 \n– 2 C 28/02 –, juris Rn. 14). Die Entscheidung muss auf die Anordnung beziehungsweise \nGenehmigung gerade von Mehrarbeit abzielen beziehungsweise eine solche zum \nGegenstand haben (OVG Münster, a.a.O., Rn. 39, juris m. w. N.). Das Erwarten oder \nDulden von Überstunden ist dabei keine zielgerichtete Anordnung gerade von Mehrarbeit \n(OVG Münster, a.a.O., Rn. 44). Dass die schriftliche Anordnung ausdrücklich ergehen \nmuss, folgt auch daraus, dass das Erfordernis einer schriftlichen Anordnung der \nRechtsklarheit dient (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.1997 – 4 S 2759/95 –, juris Rn. 8). \n \nEine schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit ist danach nicht erfolgt. \nInsbesondere kann nach den ausgeführten Grundsätzen in der Anordnung von \nDienstgängen gerade nicht die Anordnung von Mehrarbeit i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 \nBremBesG gesehen werden. Dienstgänge können gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 BremRKG \nformlos angeordnet oder genehmigt werden und es ist auch nicht vorgetragen, dass dies \nim Fall des Klägers anderweitig erfolgt ist. Außerdem ist schon nach Vortrag des Klägers \nkeine ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit im Rahmen der \nAnordnung der Dienstgänger erfolgt. Vielmehr bezog sich die Anordnung von \n\n7 \n \nDienstgängen auf die Art Durchführung des Dienstes nicht aber auf den zeitlichen Umfang \ndes Dienstes. \n \n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden aus dem \nGrundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. \n \nAus Treu und Glauben kann sich zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch für \nZuvielarbeit ergeben. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus \nzum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung \nvon Mehrarbeit erfüllt sind, ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig und die Beamten \nhaben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Um einem Wertungswiderspruch zu \nden Regelungen über die Mehrarbeit, wie § 60 Abs. 3 Satz 2 BremBG, die einen \nFreizeitausgleich \nvorsehen \nzu \nbegegnen, \nund \ndem \nsozialen \nZweck \nder \nArbeitszeitregelungen einschließlich des Ausgleichs der Überbeanspruchung durch \nDienstbefreiung gerecht zu werden, hat auch der Beamte, der Dienst mit einer rechtswidrig \nfestgesetzten Wochenstundenzahl leisten muss, Anspruch auf eine Dienstbefreiung (vgl. \nzu § 72 Abs. 2 BBG a. F., der § 60 Abs. 3 Satz 2 BremBG weitgehend entspricht BVerwG, \nUrt. v. 28.05.2003 – 2 C 28/02 –, juris Rn. 20 f.). Der an Treu und Glauben orientierte \nInteressenausgleich kann auch gebieten, dass ein ursprünglich auf Freizeitausgleich \ngerichteter Anspruch nicht untergeht, sondern sich in einen Anspruch auf finanziellen \nAusgleich umwandelt, wenn ein Freizeitausgleich nicht oder nicht in angemessener Zeit \ngewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-\n396, Rn. 34). Der finanzielle Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit setzt voraus, dass \nder Beamte ihn vorher mit einer schriftlichen Rüge gegenüber seinem Dienstherrn geltend \ngemacht hat. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich nur auf die rechtswidrige Zuvielarbeit, \ndie ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet \nworden ist. (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 31/16 –, BVerwGE 159, 245-\n270, Rn. 43; Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 28/15 –, juris Rn. 12). \n \nEs ist vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Zuvielarbeit rechtswidrig war \nund dass der Kläger dies gegenüber seinem Dienstherrn gerügt hat. Es ist auch nicht \naufgrund der vom Kläger behaupteten Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die \nMehrarbeit \nnoch \nim \nWege \ndes \nFreizeitausgleichs \nausgleichen \nkönnen, \nund \nRuhestandsbeamten wie dem Kläger, denen dies nicht mehr möglich ist, eine andere \nBeurteilung erforderlich. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass ein Anspruch \nauf Vergütung von Mehrarbeit nicht besteht, wenn die wegen Mehrarbeit zu gewährende \nDienstbefreiung nicht erfolgen konnte, weil der Beamte erkrankt und dann wegen \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – \n\n8 \n \n2 C 2/23 –, BVerwGE 181, 388-398, Rn. 22 bezogen auf die Regelung des § 78 Abs. 3 \nSatz 2 SBG). Die Vergütung von Mehrarbeit stellt eine Ausnahme von den Grundsätzen \ndes Beamtenrechts dar, nach denen der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über \nseine individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun (§ 60 Abs. 3 S. 1 BremBG). \nMehrarbeit ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung grundsätzlich lediglich durch \nDienstbefreiung auszugleichen und nur in Ausnahmefällen durch Vergütung. Mit dem \nAbstellen auf die zwingende dienstliche Inanspruchnahme hat der Gesetzgeber ein \nsachliches Differenzierungskriterium gewählt und zulässig ein darüberhinausgehendes \nInteresse des Beamten an der Abgeltung von Mehrarbeit ausgeschlossen (BVerwG, ebd.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-01/6-k-1258-24","cited_norms":[{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"MArbV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-01/6-k-1258-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455887","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.475101+00:00"}}