{"status":"available","doknr":"OLD455886","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-07","aktenzeichen":"1 K 2362/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n1 K 2362/23 \n \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n– Beklagte – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nRichterin Dr. Schmidt als Einzelrichterin am 7. April 2026 für Recht erkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom \n in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n verpflichtet, dem Kläger die mit Bauantrag vom \n beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer \nstatischen, einseitigen, beleuchteten Werbetafel am Standort \n zu erteilen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\n2 \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage \nan der seitlichen Hauswand eines Wohnhauses \n \n. \n \nDas auf der westlichen Seite der \n Straße gelegene Vorhabengrundstück \nliegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In unmittelbarer Nähe finden sich \nauf derselben Straßenseite neben Wohnhäusern eine Spielothek, eine Sportsbar und eine \nTischlerei. Der dem Vorhabengrundstück – östlich der \n Straße - \ngegenüberliegende Bereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.\n, der \nfür die Straßenrandbebauung als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach § 6 \nBauNVO 1977 festsetzt. Dort befinden sich unter anderem ein Hotel und ein \nMassagesalon. Außerdem fällt vom Vorhabengrundstück aus im nord-östlichen Blickwinkel \nauf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Fremdwerbetafel an einer Hauswand in das \nBlickfeld des Betrachters. \n \nMit Antrag vom \nbeantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten, einseitigen Plakatanschlagtafel mit \nden Maßen 3,864 x 2,998 m an der südlichen Hauswand des Gebäudes auf dem \nVorhabengrundstück. Die Werbeanlage soll in einem Abstand von 3,39 m zur \n Straße errichtet werden. Die angezeigte Werbung soll im 10 bzw. 12 \nTagesrhythmus gewechselt werden. Beworben werden sollen sowohl ortsansässige als \nauch landesweite Unternehmen sowie ihre Dienstleistungen und Handelsgüter. \n \nMit Schreiben vom \n hörte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, \nStadtentwicklung und Wohnungsbau der Beklagten den Kläger zur beabsichtigten \nAblehnung des Antrags an. Ein Bebauungsplan sei für das Vorhabengrundstück nicht \nvorhanden. Die Beurteilung erfolge deshalb gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die \nEinschätzung des Gebietscharakters würde gemäß der Baunutzungsverordnung in ein \nallgemeines Wohngebiet erfolgen. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 BremLBO seien \n\n3 \n \nWerbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Das \ngeplante Vorhaben sei damit planungsrechtlich nicht zulässig. \n \nMit Schreiben vom \n nahm der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung Stellung. \nDas Vorhabengrundstück befände sich in einem faktischen Mischgebiet, wo das Vorhaben \nallgemein zulässig sei. Der Vorhabenstandort sei umgeben von gewerblichen \nHauptnutzungen, die den Gebietscharakter prägten. Es befänden sich entlang der \n Straße bereits mehrere Werbeanlagen für Fremdwerbung im Euroformat \n(\n). \n \nMit Bescheid vom \n lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung trug \nsie vor, die Werbeanlage sei planungsrechtlich nicht zulässig und verwies insoweit auf die \nim Anhörungsschreiben enthaltene Begründung. \n \nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2023 \nzurück. Die lange Hauptstraße „\n Straße“ entfalte hinsichtlich der näheren \nUmgebung vorliegend eine trennende Wirkung, da sie mit der westlichen Grenze des \nBebauungsplans Nr. \n zusammenfalle, der für die dortigen Anliegergrundstücke die \nNutzungsart Mischgebiet festsetze, während auf der gegenüberliegenden Straßenseite, \nauf der sich auch das Vorhabengrundstück befände, von einer vorherrschenden \nWohnnutzung auszugehen sei. Zudem fände sich auf der Vorhabenseite der \n„\n Straße“ eine nur zweigeschossige, offene Bauweise, während die \nStraßenrandbebauung im Bebauungsplangebiet, zumindest abschnittsweise durch eine \ndreigeschossige, geschlossene Bebauung gekennzeichnet sei, was den Grenzcharakter \nder Hauptverkehrsstraße „\nStraße“ unterstreiche. Weiterhin sei nach den \nvorstehendgenannten Maßstäben anzunehmen, dass sich die nähere Umgebung des \nVorhabengrundstücks lediglich auf die näheren, seitlich benachbarten Grundstücke \n„\n Straße Nr. \n“ beschränke, so dass die in der \nWiderspruchsbegründung \nangeführten, \nweiter \nentfernt \nliegenden \nGrundstücke \n„\n Straße \n“ nicht mehr zu der näheren Umgebung zählten, zumal \ndie „\n Straße\", auf der Seite des Vorhabengrundstücks in Richtung fallender \nStraßennummern zunehmend gewerbelastiger werde. Nach Aktenlage seien die in \nnördlicher Richtung unmittelbar benachbarten Gebäude ausschließlich Häuser mit \nWohnnutzung \n. Abweichend hiervon gestalte sich die \nSituation bezüglich der sich in südlicher Richtung anschließenden Gebäude auf den \nGrundstücken \n. Dort seien im Erdgeschoss der beiden \nGebäude jeweils ein Gewerbebetrieb untergebracht. In dem Gebäude auf dem Grundstück \n, das sich südlich unmittelbar an das Vorhabengrundstück \n\n4 \n \nanschließt, befände sich ein kleiner Gartenbaubetrieb, während in dem hierzu \nbenachbarten \n(übernächsten) \nGebäude \nauf \ndem \nvorderen \nGrundstücksteil \n eine Gaststätte bzw. eine Bar ansässig ist. In dem Bereich des \nin zweiter Reihe gelegenen Gebäudes \n sei im Erdgeschoss \neine kleine Spielothek angesiedelt. Aufgrund der zurückgezogenen, rückwärtigen Lage der \nSpielothek übe diese keine prägende Wirkung auf den Gebietscharakter der näheren \nUmgebung aus. Die vorhandene Spielhalle habe nicht das Gewicht den Gebietscharakter \ndes hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiets entscheidend zu verändern bzw. zu \nprägen. Denn hätte die Spielhalle eine hinreichende prägende Wirkung auf die nähere \nUmgebung wäre kein Hinweisschild im Bereich der Zufahrt zum rückwärtigen \nGrundstückteil erforderlich, um den auf der \nStraße fließenden Verkehr auf \nden Spielbetrieb aufmerksam zu machen. Darüber hinaus werde das erste Obergeschoss \ndes Gebäudes \n, in dem die Spielothek untergebracht sei, \nnach Aktenlage gleichfalls zu Wohnzwecken genutzt. Mit Ausnahme der Spielothek seien \ndie übrigen gewerblichen Nutzungen in dem hier gegebenen allgemeinen Wohngebiet \nzulässig. Zusammenfassend sei festzustellen, dass in der für das Vorhaben maßgeblichen \nnäheren Umgebung das Wohnen als Art der baulichen Hauptnutzung nach § 34 BauGB \neindeutig überwiege. Das Gebiet, in das das Vorhabengrundstück \n \n eingebettet sei, sei somit als ein faktisches (allqemeines) Wohngebiet nach Maßgabe \nvon § 4 Abs. 1 BauNVO einzustufen. \n \nDer Kläger hat am \n Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen \nvor, der Vorhabenstandort sei umgeben von gewerblichen Hauptnutzungen, die den \nGebietscharakter prägten. Die \n Straße entfalte hier keine trennende \nWirkung. Zudem befände sich auf derselben Straßenseite wie das beantragte Vorhaben \nund nur zwei Häuser weiter die baurechtlich genehmigte \nSpielhalle \n \n. Die Spielhalle wäre in einem WA-Gebiet nicht \nallgemein und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Selbst in einem Mischgebiet nach § 6 \nBauNVO seien Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 gemäß § 6 \nAbs. 2 Nr. 8 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche \nNutzungen geprägt sind, zulässig. Das hieße, die Beklagte sei bei der baurechtlichen \nGenehmigung der Spielhalle nicht nur von einem Mischgebiet, sondern von einer Lage in \neinem Teil des Gebiets, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, \nausgegangen. Für das hier in Rede stehende Baugrundstück der beantragten Werbetafel \ngelte dies ebenfalls. Zudem befände sich auf dem Grundstück \n \n eine Gärtnerei, die in einem WA-Gebiet nicht allgemein zulässig wäre. Die \nVergnügungsstätte (Spielothek) präge das Vorhabengrundstück ebenso gewerblich wie \nder Gartenbaubetrieb. Die Spielothek und die Gärtnerei prägten bereits durch ihre \nWerbeschilder den Gebietscharakter und wären zudem aufgrund des durch sie \n\n5 \n \nentstehenden massiven An- und Abfahrtsverkehrs (auch zur Nachtzeit) in einem WA-\nGebiet gebietsunverträglich. Zudem befänden sich entlang der \n Straße \n bereits \nmehrere Werbeanlagen für Fremdwerbung im Euroformat. Diese seien zwar nicht zugleich \nmit der beantragten Werbeanlage sichtbar, prägten aber die Bebauung der Umgebung \ngewerblich. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom \n, zu verpflichten, dem Kläger die mit \nBauantrag vom \n beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer \nstatischen, einseitigen, beleuchteten Werbetafel am Standort \n \n zu erteilen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, nach Google-Maps seien folgende \nGewerbebetriebe auf den westlich gelegenen Grundstücken der \n Straße in \ndem Bereich der näheren Umgebung vorhanden: Büro eines Landschaftsplaner (nicht \nstörender Handwerksbetrieb), eine Gaststätte (der Versorgung des Gebiets dienende \nSchankwirtschaft), ein Bäcker mit kleinem Lebensmittelgeschäft, \n (der \nVersorgung des Gebiets dienender Laden), ein Kiosk (der Versorgung des Gebiets \ndienender Laden) und das Restaurant \n (der Versorgung des Gebiets dienende \nSpeisewirtschaft). Diese Gewerbebetriebe befänden sich jeweils im Erdgeschossbereich \nvon Wohngebäuden. Zudem seien diese Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO in \neinem allgemeinen Wohngebiet auch allgemein zulässig. Lediglich die Spielothek auf dem \nGrundstück \n sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht \nzulässig. Dieser eine Gewerbebetrieb, der nur in einem gewerbelastigen Mischgebiet \nzulässig wäre, könne aber den Bereich der näheren Umgebung nicht prägen; zumal er auf \nden ersten Blick auch nicht sofort in das Auge des Betrachters falle. Auf dem östlich \ngelegenen Teil der \n Straße seien alle Gewerbebetriebe in einem \nallgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO zulässig, wobei nur das in \nder \nStraße \n befindliche Hotel \n ausnahmsweise in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Zwar seien die Gewerbebetriebe auf den \nErdgeschossbereich \n konzentriert, dieses könne aber \nnicht dazu führen ein faktisches Mischgebiet anzunehmen, weil diese Nutzungen auch in \neinem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären und der Bereich der näheren Umgebung \nsich nicht nur auf diese Gewerbebetriebe begrenzen ließe. Durch die Konzentrierung der \n\n6 \n \nGewerbebetriebe werde vielmehr deutlich, dass es sich um ein fußläufiges Angebot an die \nBewohner des Gebiets handele. Ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und \nGewerbebetrieben - was in einem Mischgebiet vorausgesetzt werde - könne nach Ansicht \nder Beklagten in dem hier maßgeblichen Bereich der näheren Umgebung gerade nicht \nabgelesen werden. Nach Ansicht der Beklagten dominiere optisch das Wohnen in dem \nmaßgeblichen Straßenbereich. Der Bereich stellt sich sehr wohnlastig dar, sodass dass \nder Eindruck entstünde, das in Rede stehende Gebiet diene vorwiegend dem Wohnen und \ndie vorhandenen Gewerbebetriebe dienten der Versorgung des Gebiets. \n \nDie zuständige Berichterstatterin hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Erörterungstermins \nmit den Beteiligten in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die \nNiederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort vom \n \nBezug genommen. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung am \n zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe \n1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser \nder Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist. Die \nEinzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \n2. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom \n in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom \n ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für die von ihm beantragte Werbeanlage (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n \nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem \nBauvorhaben \nkeine \nöffentlich-rechtlichen \nVorschriften \nentgegenstehen, \ndie \nim \nbauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei der beantragten \nWerbeanlage – beleuchtete, einseitige Plakatanschlagtafel – handelt es sich gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 9 BremLBO um eine bauliche Anlage, deren Errichtung gemäß § 59 \nAbs. 1 Satz 1 BremLBO der Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 60 bis 62 und 76 \n\n7 \n \nBremLBO nichts anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere ist \ndie Werbeanlage nicht nach einer der Regelungen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a bis k \nBremLBO genehmigungsfrei. \n \nDas geplante Bauvorhaben verstößt weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen \nBauordnungsrecht, \nsoweit \nes \nPrüfungsgegenstand \nim \nvereinfachten \nBaugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 BremLBO ist. Bauordnungsrechtliche \nBedenken wurden von der Beklagten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. \n \nBei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich \nrelevante bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB, weil sie städtebauliche Relevanz \nbesitzt. Angesichts ihrer Größe ist sie nämlich geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre \nZulässigkeit \nregelnden \nverbindlichen \nBauleitplanung \nhervorzurufen. \nSteht \neine \nWerbeanlage in einem Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen \nGrundstück, kann sie zwar eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Fehlt \nes jedoch – wie hier – an einem derartigen Funktionszusammenhang, so stellt eine so \ngenannte Fremdwerbung eine eigenständige „Hauptnutzung“ gewerblicher Art dar, so dass \nsich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage danach richtet, ob im \nfraglichen Bereich von der Art der Nutzung her eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, \nwobei den Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung gewerblicher Nutzungen die \nSteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO zur Verfügung stehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 03. Dezember 1992 -. 4 C 27/91-, juris Rn. 26). \n \nMangels Vorliegens eines Bebauungsplans und weil sich das Vorhabengrundstück \nunstreitig im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils befindet, richtet sich die Zulässigkeit \ndes Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung \neinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die \nZulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in \ndem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. \n \nDie für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 f. \nBauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, \nnämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von \nder Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen \nreichen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 9 \nm.w.N). Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles \n\n8 \n \ntatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 – 4 \nB 38/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich \nangesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks \nüberwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt \nwerden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die \nwechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des \nEinzelfalls (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10. März 2016 - 7 A 409/14 -, juris Rn. \n35 m. w. N.). Die Eigenart des Gebiets kann auch - wie hier - durch Vorhaben bestimmt \nsein, die in einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 zu beurteilendem Gebiet mit \nBebauungsplänen \nerrichtet \nwurden \n(Söfker/Hellriegel, \nin: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch Werkstand: 157. EL November \n2024, § 34 BauGB Rn. 36). \n \nDie nähere Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens lässt sich zur Überzeugung \nder Einzelrichterin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall nicht auf \ndas auf das Gebiet westlich der \n Straße beschränken. Ob eine Straße ein \ntrennendes oder verbindendes Element ist und ob die Bebauung jenseits der Straße noch \nprägend ist für die Bebauung diesseits einer Straße und umgekehrt, ist nicht allein nach \ndem optischen Eindruck zu beurteilen, wenn die Bebauung beidseitig der Straße \nunterschiedliche Nutzungen aufweist und der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch \nentsteht, dass die unterschiedlichen Nutzungsarten von außen nicht ohne weiteres \nerkennbar sind (BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 – 4 C 28.83; entschieden für den Fall, dass \nauf der einen Straßenseite Gewerbebetriebe und Wohngebäude für Betriebsinhaber und \nBetriebsleiter vorhanden sind und auf der anderen Seite eine allgemeine Wohnnutzung \nbesteht). \nVorliegend entfaltet die \n Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks bei \noptischer Betrachtung keine trennende Wirkung. Die Straße ist einspurig und erzeugt \ndaher von der Größe her keine optische Trennung; auch sonst ist kein trennendes Element \nzu erkennen. Dieses entsteht auch nicht durch die zum Teil unterschiedliche Bauweise. \nDenn diese erscheint im Sichtbereich des Vorhabengrundstücks insgesamt diffus. Auf \nbeiden Seiten befinden sich eingeschossige als auch dreigeschossige Gebäude \nunterschiedlicher Bauweisen. Somit besteht auf keiner Seite der Straße ein einheitliches \nBild im Hinblick auf die Geschossigkeit und die Höhen der Gebäude, so dass die Straße \nauch insoweit keine trennende Wirkung entfaltet. Auch bei Betrachtung der tatsächlichen \nNutzungen erscheint die \n Straße als verbindendes und nicht trennendes \nElement. Im Bereich der \n sind beidseits der Straße Wohngebäude \nals auch anderweitige Nutzungen zu erkennen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite \ndes Vorhabengrundstücks setzt der maßgebliche Bebauungsplan ausschließlich für die \n\n9 \n \nStraßenrandbebauung als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO \n1977 fest, während für den rückwärtigen Bereich ein Allgemeines beziehungsweise Reines \nWohngebiet festgesetzt wird. Diese Abgrenzung spiegelt sich auf der gegenüberliegenden, \nnicht \nbeplanten \nSeite \nwider. \nAuch \ndort \nbefinden \nsich \nim \nGegensatz \nzur \nStraßenrandbebauung in den Seitenstraßen und rückliegenden Straßen in westlicher \nRichtung ausschließlich Wohnhäuser. Die Straßenrandbebauung der \n \nStraße im Bereich des Vorhabengrundstücks erweckt hingegen den Eindruck der \nGleichartigkeit zur gegenüberliegenden Straßenrandbebauung und insbesondere mit Blick \nauf die Spielothek \n und die Tischlerei, deren Vorhandensein \nim Rahmen des Ortstermins im rückwärtigen Gebäudeteil des Grundstücks \n \nfestgestellt \nwerden \nkonnte, \nauf \nden \nNachbargrundstücken \ndes \nVorhabengrundstücks wird deutlich, dass auch auf der Seite des Vorhabengrundstücks - \nim \nGegensatz \nzum \nrückwärtigen \nBereich \nder \nStraßenrandbebauung \n- \nkeine \nausschließliche Wohnnutzung stattfindet. Zur näheren Umgebung gehört damit die \nbeidseitige Straßenrandbebauung entlang der \n Straße jedenfalls von der \nEinmündung in die Straße \n bis zur Einmündung in die Straße \n, \nweil dieser vom Vorhabengrundstück in Sichtweite liegende Bereich prägend auf das \nVorhabengrundstück einwirkt. \n \nVon den in der Baunutzungsverordnung in § 2 bis 9 genannten Baugebieten kommt \naufgrund der Prägung des Gebiets durch Wohnnutzung, wohngebietsverträgliche \nNutzungen, aber auch gewerbliche Nutzungen wie der Tischlerei und einer \nPlakatanschlagstafel im Euroformat an der Hauswand auf dem Grundstück \n \n sowie der Spielothek allenfalls ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO in Betracht. \nSofern die Einordnung als faktisches Mischgebiet ausscheidet, wäre die nähere Umgebung \nals Gemengelage zu qualifizieren. \nDer Betrieb einer Tischlerei ist ungeachtet des Umfanges der betrieblichen Tätigkeiten ein \nstörender Handwerksbetrieb i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und deshalb in einem \n„Allgemeinen Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO nicht zulässig (vgl. OVG Schleswig-Holstein, \nBeschl. v. 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 -, juris Rn. 5; VG Regensburg, Beschl. v. 7. Oktober \n2024 – RO 7 S 24.1892 -, juris Rn. 59 m.w.N.; VG Würzburg, Urt. v. 9. Oktober 2014 - W \n5 K 13.140 -, juris Rn. 27). Die Tischlerei prägt das Vorhabengrundstück nachhaltig \ngewerblich, so dass die Einordnung als faktisches Wohngebiet ausscheidet und nur die \nMöglichkeit der Einordnung als Mischgebiet oder Gemengelage bleibt. Die Spielhalle wirkt \nebenfalls prägend auf die nähere Umgebung. Insbesondere ist der Eingang zur in zweiter \nReihe liegenden Spielhalle von der Straße aus sichtbar, weil er sich nach links versetzt \nzum in erster Reihe stehenden Gebäude befindet. Die Eigenwerbung im vorderen Bereich \ndes Grundstücks verstärkt die prägende Wirkung der Spielothek. Bei der Frage, ob die \n\n10 \n \ntatsächlich vorhandene Spielothek im Mischgebiet allgemein oder ausnahmsweise \nzulässig wäre, käme es darauf an, ob es sich um eine Vergnügungsstätte handelt, die nicht \nwegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig \nwäre (§ 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Einem Kerngebiet \nentspricht die nähere Umgebung jedenfalls nicht, weil es an zentralen Einrichtungen der \nWirtschaft, der Verwaltung und Kultur fehlt, so dass bei Unzulässigkeit der Spielothek in \neinem Mischgebiet eine Gemengelage anzunehmen wäre. Eine Entscheidung darüber, ob \ndie Spielhalle im konkreten Fall im Mischgebiet zulässig wäre und damit von einem \nfaktischen Mischgebiet ausgegangen werden könnte, kann aber dahinstehen, weil \nunabhängig davon, ob die derart vorgeprägte nähere Umgebung als faktisches \nMischgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO oder aber als Gemengelage \ni.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren ist, das auf dem Vorhabengrundstück zu \nbetrachtende Bauvorhaben angesichts der vorhandenen gewerblichen Vorbilder in \nunmittelbarer Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist. \n \nDas Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Es liegt innerhalb des durch die \nvorhandene Bebauung und Nutzung vorgegebenen Rahmens. Da Werbeanlagen \nbauplanungsrechtlich als Gewerbebetriebe zu behandeln sind (vgl. BVerwG, Urt. v. \n3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, juris Rn. 25 f.; BayVGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 – 1 \nZB 03.294 –, juris Rn. 10; Urt. v. 11. Dezember 2007 – 14 B 06.2880 –, juris Rn. 14), fügen \nsich diese grundsätzlich ein, wenn gewerbliche Nutzung in der näheren Umgebung \nvorhanden ist. In einem faktischen Mischgebiet oder aber einer alternativ anzunehmenden \nGemengelage, in der sich jedenfalls auch eine weitere Werbeanlage, ein Gewerbebetrieb \n(Tischlerei) und eine Vergnügungsstätte (Spielothek) befinden, fügt sich die unter die \ngewerbliche Nutzung fallende Werbeanlage der Art nach ein. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. \n \nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. \n \n\n11 \n \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Schmidt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-07/1-k-2362-23","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-07/1-k-2362-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455886","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.446093+00:00"}}