{"status":"available","doknr":"OLD455885","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-08","aktenzeichen":"6 V 4134/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 4134/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen dieser vertreten \ndurch den Leiter des Finanzamtes Bremen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n \n3. \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 8. April 2026 beschlossen: \n\n2 \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen. \nDer Streitwert wird auf 16.812,87 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung einer \nPlanstelle der Bes.Gr. A 12 bei der Senatorin für Finanzen. \n \nDie \n Antragstellerin steht als Steueramtfrau der Bes. Gr. A 11 in den \nDiensten der Antragsgegnerin. Seit dem 11.10.2016 wird sie auf einem nach A 12 \nbewerteten Dienstposten eingesetzt und wurde zuletzt \n2018 \nbefördert. Nach ihrer Elternzeit bis \n2023 wurde sie vom Finanzamt \n \n an das Finanzamt \n versetzt. Dort arbeitet sie seitdem in \nTeilzeit. \n \nDie Antragstellerin erhielt unter dem 22.04.2025 eine dienstliche Beurteilung für den \nZeitraum 01.02.2023 bis 31.01.2025 mit dem Gesamturteil \n \n“. \n \nFür die Beförderungsrunde zum 01.01.2026 im Bereich der Finanzämter der \nAntragsgegnerin erfolgte keine Ausschreibung. Die Antragsgegnerin ermittelte auf Basis \nder zuvor erstellten Beurteilungen eine Rangliste für ihre Beförderungsentscheidung. Die \n13 zur Beförderung nach Bes.Gr. A 12 vorgesehenen Beamte haben jeweils zum Stichtag \n01.02.2025 eine dienstliche Regelbeurteilung mit dem Gesamturteil „5 – Übertrifft die \nAnforderungen in herausragender Art und Weise“ erhalten. Die Antragstellerin belegte \nnach dieser Rangliste mit ihrer Beurteilung Rang \n. \n \nGegen die Auswahlentscheidung und die konkrete Reihung in der Rangliste legte die \nAntragstellerin mit Schreiben vom 10.12.2025 Widerspruch ein. \n \nDie Antragstellerin hat ebenfalls am 10.12.2025 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die \nBeförderungsentscheidung \nsei \nbereits \nformell \nrechtswidrig. \nLaut \nProtokoll \nder \nBesprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 vom 01.04.2025 seien dort \nNoten „beschlossen“ worden. Nur aufgrund dieses Beschlusses sei sie auf einem Platz, \n\n3 \n \nder nicht zur Beförderung vorgesehen sei. Die Rangliste für die Beförderungsrunde komme \nsomit durch Beschluss, nicht durch neue dienstliche Beurteilungen zustande. Gemäß Ziff. \n3.3.2 Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die Finanzämter des Landes Bremen und \ndie \nLandeshauptkasse \nBremen \nvom \n13.03.2025 \n(BuBRF \n2025) \nhabe \ndie \nBeurteilungskommission auf der Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb der \nFinanzämter eine beratende Funktion. Vorliegend hätten diese die Rangreihenfolgen, nach \ndenen zu befördern sei, beschlossen. Damit seien eben nicht die Beförderungen auf der \nGrundlage \naktueller \nBeurteilungen, \nsondern \naufgrund \neines \nBeschlusses \nder \nBeurteilungskommission vom 01.04.2025 vorgenommen worden. Auch sei die \nBeförderungsentscheidung materiell rechtswidrig. Die gerade \njährige Beigeladene zu 2, \ndie erst seit dem 31.12.2023 in die Bes.Gr. A 11 eingruppiert worden sei, solle bereits nach \nzwei Jahren eine Planstelle der Bes.Gr. A 12 erhalten, obwohl die Antragstellerin bereits \nseit \n eine A12-wertige Stelle tatsächlich ausübe. Insgesamt sei augenfällig, dass \nlediglich vier der dreizehn zur Beförderung vorgesehenen Personen älter als 40 Jahre \nseien. Die Antragstellerin sei zuletzt 2018 befördert worden, wohingegen zehn der zur \nBeförderung vorgesehenen dreizehn Personen nach 2022 zuletzt befördert worden seien. \nIn diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass gemäß Ziff. 2.1.4 BuBRF \nLebens- und Diensterfahrung zu berücksichtigen seien, soweit sie sich in den fachlichen \nLeistungen oder in der Befähigung oder Eignung der zu beurteilenden Person \nniederschlagen würden. Es heiße dort: „In der Regel kann angenommen werden, dass sich \ndie Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Entsprechendes gilt bei einer \nUnterbrechung der Laufbahn für Erfahrungen, die beispielsweise durch Familienarbeit \nerworben werden.“ Genau dies werde bei ihr nicht nur unbeachtet gelassen, sondern \nkonterkariert. Die bereits zehnjährige, beanstandungsfreie Ausübung einer Aufgabe, die \noberhalb der eigenen Besoldungsgruppe bewertet sei, außer Acht zu lassen, verletze sie \nin ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Überdies sei sie im Jahr 2023 aus der Elternzeit \ngekommen und habe um ihre Versetzung in den Innendienst gebeten, nachdem ihr \nbedeutet worden sei, dass sie sich an einen Rechtsanwalt wenden müsse, wenn sie eine \nbessere Beurteilung haben wolle. Ihre weitere Beurteilung im April 2025 sei mit der \nBegründung zunächst auf eine Gesamtnote „ “ festgesetzt worden, dass sie sich auf eine \nandere Stelle beworben habe. Im Sommer 2025 habe sie vorübergehend in einem anderen \nBereich \n ausgeholfen. Ihre Sachgebietsleiterin habe ihr mitgeteilt, \ndass für den Fall, dass sie in diesem Bereich weiterarbeite, sich dies positiv auf ihre \nnächste Regelbeurteilung auswirken werde. Sie habe die weitere Unterstützung in diesem \nBereich nur deshalb abgelehnt, weil dies gemeinsam mit ihrer eigentlichen Stelle nur im \nRahmen einer Vollzeittätigkeit zu bewerkstelligen gewesen wäre. Dies habe sie aufgrund \nihrer persönlichen Situation jedoch nicht leisten können. Sie leiste lediglich 27 \nWochenstunden. Dabei werde auf Ziff. 2.1.5 der BuBRF hingewiesen, wonach eine durch \n\n4 \n \nTeilzeit bedingte Verringerung der Arbeitsmenge die Beurteilung nicht beeinflussen dürfe. \nDarüber hinaus dürften sich nach § 23 BremBG Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit \nund die Betreuung von Kindern bei der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. \nSie sei nach dieser Ablehnung zunächst ohne weiteres Personalgespräch – trotz \nvorheriger mehrfacher Beurteilung mit der Gesamtnote – und ohne vorheriges \nBeurteilungsgespräch mit einer Gesamtnote bewertet worden. Gemäß Ziff. 2.10.2.4 \nBuBRF sei aber mit dem Beamten unmittelbar dann ein Beurteilungsgespräch zu führen, \nwenn offensichtliche Leistungsveränderungen dies notwendig erscheinen ließen. Im Falle \neines Leistungsabfalls sei in dem Gespräch ausdrücklich auf den Anlass hinzuweisen und \ndie Durchführung des Gesprächs durch ein Protokoll in der Personalakte zu \ndokumentieren. Beides sei vor ihrer „Schlechterbewertung“ nicht geschehen. Der letzten \nBeurteilung sei zu entnehmen, dass sie eigentlich mit einer Note\n hätte bewertet werden \nsollen; der Text der Beurteilung vom 22.04.2025 entspreche durchgehend eher einer „ “ \nals einer Gesamtnote „ “. Insbesondere im Vergleich zu den Beurteilungen des \nBeigeladenen zu 1 sei augenfällig, dass die jeweiligen Begründungen ihrer Bewertungen \nmaximal durchschnittliche Leistungen dokumentierten. So laute beispielsweise die \nBegründung für die Beurteilung ihrer Arbeitsplanung und -gestaltung mit Punkten: „\n \n“. Die Begründung desselben \nBeurteilungsgegenstandes mit der Bewertung von Punkten für den Beigeladenen zu 1 \nlaute: „\n \n \n“ Gleiches gelte für die Begründung zur Beurteilung ihrer \nKommunikation: Die Antragstellerin sei mit Punkten bewertet worden mit der \nBegründung: „\n \n“ Die Bewertung derselben \nLeistung für den Beigeladenen zu 1 mit Punkten laute wie folgt: „\n \n \n \n“ Am auffälligsten \nseien \ndie \nUnterschiede \nbei \nder \nBewertung \nvon \nKooperationsverhalten \nund \nDienstleistungsorientierung: während sie mit Punkten mit der Begründung bewertet \nworden sei: „F\n \n \n“, wurde dieses Verhalten bei Herrn \n mit \n Punkten \nund folgende Begründung bewertet: „\n \n \n \n\n5 \n \n \n \n \n“ Es sei erkennbar, dass für beide \nBeamte unterschiedliche Parameter zur Leistungsbeurteilung herangezogen worden seien \nund Mühe darauf verwandt worden sei, ihre Leistungen als nicht mehr als durchschnittlich \ndarzustellen. Die Antragstellerin habe sich 2020 auf eine A 13-Stelle beim Finanzamt \n \n beworben. Nach einigen Monaten habe sie jedoch aus gesundheitlichen \nund \npersönlichen \nGründen \ndie \nEinarbeitung \nbeendet. \nDie \nBehauptung \nder \nAntragsgegnerin, sie sei weder qualitativ noch quantitativ den Herausforderungen \ngewachsen \ngewesen, \nsei \nunrichtig \nund \nanmaßend. \nZudem \nbesage \ndas \nAusbildungskonzept für die \n, dass eine Beendigung der Einarbeitung keine \nKonsequenzen nach sich ziehen dürfe. Im Jahr 2021 habe sie sich zudem auf eine Stelle \nim Referat \n beim Senator \n beworben. Sie habe diese Bewerbung nur \nzurückgezogen, weil ihr von ihrem Referatsleiter mitgeteilt worden sei, dass jemand \nanderes für die Stelle vorgesehen sei und er nach einer anderen passenden Stelle für sie \nAusschau halte. Vor diesem Hintergrund habe sie dem Gesamtpersonalrat mitgeteilt, dass \nsie vor dem Zurückziehen ihrer Bewerbung nicht unter Druck gesetzt worden sei. Ihr \nReferatsleiter habe ihr im weiteren eine Stelle vorgeschlagen, auf die sie im Hinblick auf \neine erforderliche Einarbeitung keine Chance gehabt hätte. Im Herbst 2025 sei sie \nschließlich aufgefordert worden, sich für einen Wechsel in den Bezirk \nzu \nentscheiden. Dabei sei ihr in Aussicht gestellt worden, dass sie im Falle eines Wechsels \nzum 01.01.2027 mit einer Beförderung rechnen könne. Nachdem sie am 29.10.2025 einen \nWechsel abgelehnt habe, sei ihr erklärt worden, dass sie in diesem Fall in den nächsten \n20 Jahren nicht mit einer Beförderung rechnen könne. Der Amtsleiter habe sie dadurch \nunter Druck gesetzt. Die Antragsgegnerin lege erkennbar keinen ausgesprochenen Wert \nauf die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nBesetzung von zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 bei dem Senator für \nFinanzen, welche im Rahmen der Beförderungsrunde zum 01.01.2026 auf den \nPlätzen 12 und 13 der Rangliste vorgesehen sind, bis zum Ablauf von einem Monat \nnach Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n\n6 \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem Eilantrag entgegen. Die Auswahlentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. \nEs sei selbstverständlich, dass sich nicht allein aus dem Dienstalter oder Lebensalter eine \nbestimmte Beurteilung der dienstlichen Leistungen ergeben dürfe. Auch aus Tz 2.1.4 \nBuBRF ergebe sich entgegen der Ausführungen in der Antragsbegründung nichts anderes. \nInsbesondere könne dem nicht entnommen werden, dass dienst- und Lebenserfahrung \ngenerell – gleichsam automatisch – zu einer besseren Beurteilung führen sollten, sondern \neben nur dann, wenn sich diese nachweislich auf die zu tatsächlichen zu bewertenden \nLeistungen auswirkten. Die Aussage der Tz 2.1.4 BuBRF bestehe also gerade darin, eine \nsolche „Automatik“ auszuschließen. Eine andere Auslegung im Sinne einer generell \nbegünstigenden Berücksichtigung des Dienstalters oder Lebensalters sei ganz \noffensichtlich ein Verstoß gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze und daher mit dem \nGrundsatz der Bestenauslese, für die die dienstlichen Beurteilungen von vorrangiger \nBedeutung seien, nicht zu vereinbaren. Die von Seiten der Antragstellerin zum Ausdruck \ngebrachte Vorstellung, dienstliche Beurteilungen müssten im Laufe der Zeit eine jeweils \nimmer bessere Gesamtnote ausweisen, möge zwar in vielen Fällen zutreffen, sie beruhe \ndann aber immer auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden \npositiv festzustellenden Leistungsentwicklung. Es gebe aber weder einen Rechts- noch \neinen Erfahrungssatz, wonach eine solche Leistungsentwicklung automatisch zu \nverzeichnen sei. Die Beförderungsentscheidung zugunsten vieler Beamten jüngeren Alters \nliege in der Altersstruktur der Behörde begründet. Die Teilzeittätigkeit sei bei der \nBeurteilung der Antragstellerin sehr wohl berücksichtigt worden. Das Finanzamt Bremen \nhabe eine relativ hohe Teilzeitquote (38.89% bezogen auf die Beamten des Finanzamts \nBremen). Den Sachgebietsleitungen sei die Situation von Teilzeitkräften mit Kindern daher \nsehr bewusst und sie berücksichtigten diese bei der Beurteilung. Sowohl die Beurteilungen \nder Antragstellerin als auch des Beigeladenen seien plausibel und stellten somit die \nrechtmäßigen Grundlagen für die getroffene Auswahl für die streitgegenständlichen \nBeförderungen nach A 12 dar. Es werde betont, dass die Antragstellerin eine aktuelle \nRegelbeurteilung \nder \nGesamtstufe , \nalso \nein \ndeutlich \nüberdurchschnittliches \nBeurteilungsergebnis, erhalten habe. Die im Finanzamt Bremen zunächst vorgesehene \nBeurteilung mit Punkten sei leistungsgerecht erfolgt. Auf den Einwand der Antragstellerin, \ndass mit ihr ein Gespräch nach 2.10.2.4 BuBRF nicht geführt worden sei, habe der Leiter \ndes Finanzamtes Bremen entschieden, dass aus formellen Gründen wie schon in der \nVorbeurteilung eine Beurteilung mit Punkten zu erfolgen habe. In der Folge seien \nGespräche nach 2.10.2.4 BuBRF geführt worden. Argumente, die gegen die Plausibilität \ndieser Beurteilung sprechen würden, seien auch weiterhin nicht vorgetragen oder sonst \nerkennbar. Die Beurteilung der Antragstellerin sei mehr als leistungsgerecht. Bei einem \n\n7 \n \nBeurteilungssystem mit nur fünf Leistungsstufen könne es wenig überraschen, dass es in \neiner Leitungsstufe deutliche Differenzierungen geben könne. Es seien auch keine \nunterschiedlichen Parameter herangezogen worden, sondern das Beurteilungsermessen \nder jeweiligen Beurteiler sei in den Einzelpunktwerten und der beigefügten Verbalisierung \nausgeübt worden. Nachdem die Unzufriedenheit der Antragstellerin mit der Beurteilung \nbekannt geworden sei, sei von ihrem Referats- und ihrem Amtsleiter überlegt worden, wie \ndie Situation in ihrem Interesse aufgelöst werden könne. Ein Verbleib im \n \noder in einem anderen\n habe hier keine Verbesserung des \nLeistungsbildes versprochen. Der Antragstellerin sei daher angeboten worden, eine \nebenfalls A 12-wertige Aufgaben in einem Bezirk \n bei einer anderen \nSachgebietsleitung zu übernehmen. Sie hätte damit die Möglichkeit eines Neustarts mit \nder Chance gehabt, sich auszuzeichnen, um eine bessere Beurteilung und damit letztlich \nauch die gewünschte Beförderung erreichen zu können. Hierauf habe sich der \nReferatsleiter in seiner Mail vom 30.10.2025 bezogen. Zwar habe sich die Antragstellerin \nim Jahre 2020 erfolgreich auf den Dienstposten einer Groß- und Konzernprüferin mit der \nWertigkeit A13s beworben. Im Rahmen der zweijährigen Erprobungszeit habe sich bereits \nnach einem halben Jahr gezeigt, dass die Antragstellerin weder quantitativ noch qualitativ \nden Herausforderungen gewachsen gewesen sei. Sie habe daraufhin selbst aus \ngesundheitlichen Gründen die Erprobungsphase abgebrochen. Nach nicht einmal einem \nweiteren Jahr habe sich die Antragstellerin auf eine Führungsposition in der \nSteuerverwaltung beworben. Der Referatsleiter habe daraufhin das Gespräch mit der \nAntragstellerin gesucht, um ihr mitzuteilen, dass seitens des Referates \n sie aufgrund \ndieser Vorgeschichte nicht im Bereich der Führungskräfte gesehen werde. Der \nReferatsleiter habe ihr aber zugesagt, auf Ebene der Sachbearbeitung nach A13-wertigen \nDienstposten Ausschau zu halten und sie im Bewerbungsverfahren zu unterstützen. Dies \nsei auch nachweislich erfolgt. Es habe aber keine positive Rückmeldung von der \nAntragstellerin gegeben. \n \nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Antragstellerin und die \nAntragsgegnerin sind der vom Gericht befürworteten Durchführung einer Mediation nicht \nnähergetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und der \nBeigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin \nverwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, \naber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, \ndass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts \n\n8 \n \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft \nmachen können. \n \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung \nder \nstreitgegenständlichen \nPlanstellen \nmit \nden \nBeigeladenen \nin \nihrem \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem \nDeutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches \nAmt \nauch \nvornehmlich \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nan \neiner \nbestmöglichen \nStellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie \ndaneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen \nberuflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nseine \nBewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch). \n \nDer eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar \nleistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die \nLeistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter \nmehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen \nder Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf \nzu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung \neinen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist \nes auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nverwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 \n–, juris Rn. 4). \n \nNach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen \ngegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangenen Planstellen keinen Erfolg \nhaben. \nDie \nAntragsgegnerin \ndürfte \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch \nder \n\n9 \n \nAntragstellerin nicht verletzt haben. Die mit Auswahlvermerk vom 12.11.2025 erfolgte \nAuswahl der Beigeladenen dürfte rechtmäßig sein. \n \nAnzuwenden ist das Beurteilungssystem, das zum Beurteilungsstichtag am 01.01.2026 \ngegolten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 02.03.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 Rn. \n15). Zugrunde zu legen sind danach die Regelungen der Verordnung über die dienstliche \nBeurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der \nbremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Beurteilungsverordnung – BremBeurtV) \nvom 01.10.2024 (Brem.GBl. S. 775) und der BuBRF 2025. Die BuBRF 2025 wurde den \nAmtsleitungen des Finanzamtes mit E-Mail vom 28.03.2025 bekanntgegeben und trat \nausweislich Ziff. 10 rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. \n \nDie Antragsgegnerin hat auf Basis von Ziff. 5 und 6 BuBRF Beförderungslisten erstellt. Die \nAntragstellerin kann die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg \nangreifen. Dazu im Einzelnen: \n \n1. Die Beteiligung der Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung \nder Abteilung 1 des Senators für Finanzen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. \n \na) Die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 \ndes Senators für Finanzen vom 01.04.2025 wurde auf Basis einer tauglichen \nRechtsgrundlage tätig. \n \nDie Beurteilung wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV durch die Dienstvorgesetzte oder \nden Dienstvorgesetzten oder eine von ihr oder ihm bestimmte Bedienstete oder einen von \nihr oder ihm bestimmten Bediensteten vorgenommen. Die obersten Dienstbehörden \nkönnen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BremBeurtV zur Sicherstellung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabs die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen. Nach § 7 \nAbs. 2 Satz 3 BremBeurtV haben die Beurteilungskommissionen eine beratende Funktion. \nDiese Vorgaben werden durch die BuBRF näher ausgestaltet. Nach Ziff. 2.10.1 BuBRF \nwird die Beurteilung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten (d.h. die \nAmtsleitung des jeweiligen Finanzamts) vorgenommen. Die Beurteilerinnen und Beurteiler \nerstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. \nSie haben bei der Maßstabbildung durch Teilnahme an den vorgesehenen \nBeurteilungskommissionen mitzuwirken Nach Ziff. 2.10.2.3 BuBRF hat der Beurteiler \ndarauf hinzuweisen, dass eine Aussage zur Gesamtnote erst nach Stattfinden der \nBeurteilungskommissionen getroffen werden kann, da sich erst aus diesen Kommissionen \n\n10 \n \ndie anzuwendenden Maßstäbe ergeben. Nach Ziff. 3.3.1 BuBRF dienen der Erzielung \nausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im Rahmen der Beurteilung die \nunter Ziff. 3.2.1 ausbuchstabierten Richtsätze des Senators für Finanzen für die Erteilung \nder einzelnen Gesamturteile in den Spitzennotenbereichen, die Beurteilungskommissionen \nder \nAmtsleitung \nmit \nden \nSachgebietsleitungen \nihres \nFinanzamtes \nund \ndie \nBeurteilungskommissionen der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators \nfür Finanzen. Nach Ziff. 3.3.2 BuBRF haben die Beurteilungskommissionen auf Ebene der \nSachgebietsleitung innerhalb der Finanzämter eine beratende Funktion. Sie finden statt, \nbevor \ndie \nBeurteilung \nendgültig \nerteilt \nwird. \nDie \nBeratung \ninnerhalb \nder \nBeurteilungskommission soll durch den Vergleich der Leistung der zu beurteilenden \nPersonen einer Besoldungsgruppe dazu führen, dass die Beurteilenden einen gleichen \nMaßstab anwenden. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF vergleicht die Beurteilungskommission auf \nEbene der Amtsleitung mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen unter \nAnlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze nach Ziff. 3.2.1 die \nLeistungen der beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle \nFinanzämter. Nach der Besprechung innerhalb der Beurteilungskommission der \nAmtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen vermitteln die \nAmtsleitungen den Sachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse. \n \nDie vorbenannten Vorgaben der BuBRF sind rechtmäßig. Gremienbesprechungen sind im \nRahmen \nder \nErstellung \nvon \ndienstlichen \nBeurteilungen \nzulässig. \nGremiumsbesprechungen, die sich in der Wahrnehmung der Beratungsaufgabe \nerschöpfen (müssen), gehören zu den indirekten Erkenntnisquellen, auf die sich der \nBeurteiler stützen kann, wenn er nicht über – zulängliche – eigene Wahrnehmungen und \nEindrücke aus einer Zusammenarbeit mit dem Beamten oder aus sonstigem Kontakt zu \nihm verfügt oder wenn es ihm darum geht, sich pflichtgemäß eine breite Anschauungs- und \nVergleichsgrundlage zu verschaffen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 2023, Rn. 280). Der Beurteiler, der \nin einer solchen Abstimmung beraten werden soll, hat an einer solchen Besprechung \nteilzunehmen (Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, Rn. 313). Durch Bildung von Beurteilungskommissionen kann \nnicht die eigenverantwortliche Zuständigkeit des Beurteilers beseitigt werden, d.h. den \nBeurteilungskommissionen kann auch nicht die Zuständigkeit der Beurteilung übertragen \nwerden. Vielmehr kann ihnen – wie auch § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV vorsieht – nur \nberatende Funktion zugebilligt werden, durch die der Beurteiler Erkenntnisse für die \nBeurteilung gewinnt (VGH München, Beschl. v. 04.11.2010 – 3 ZB 08.1626 –, juris Rn. 4 \nm.w.N.). Erfolgt darüber hinaus eine Erstellung einer Rangfolge, darf diese ausschließlich \nder Verdeutlichung des Maßstabs und der Hinwirkung auf leistungsgerecht abgestufte, \n\n11 \n \nvergleichbare Ergebnisse unter Beachtung der Richtwerte dienen (OVG Lüneburg, Urt. v. \n25.06.2008 – 5 LA 168/05, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.2007 – 5 LC \n44/06, \njuris \nRn. \n43). \nDenn \ndie \nBildung \nvon \nGremienbesprechungen \nbzw. \nBeurteilungskommissionen dient allein dazu, die Durchsetzung eines einheitlichen \nBeurteilungsmaßstabes sicherzustellen. Eine einheitliche Handhabung allgemeiner \nBeurteilungsvorgaben ist dabei Voraussetzung für eine am Leistungsgrundsatz orientierte \nBewerberauswahl. Sie lässt sich in der Regel durch einen entsprechenden \nInformationsaustausch zwischen den Beurteilern sicherstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27.10.1988 – 2 A 2.87 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 5/89 –, juris Rn. \n14; OVG Koblenz, Urt. v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 27, 35). Es ist Aufgabe des \nBeurteilers, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (BVerwG, Urt. v. \n19.12.2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 20). \n \nDie Regelungen aus der BuBRF entsprechen nach rechtskonformer Auslegung diesen \nVorgaben. Für die Beurteilungskommission auf Ebene der Sachgebietsleitenden innerhalb \nder Finanzämter sieht Ziff. 3.3.2 ausdrücklich die beratende Funktion vor. Eine \nvergleichbare Formulierung findet sich für die Beurteilungskommission auf Ebene der \nAmtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen nicht. Die \nAufgabe dieser Beurteilungskommission beschreibt die BuBRF in Ziffer 3.3.3 dahingehend, \ndass unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze die \nLeistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über \nalle Finanzämter verglichen werden. Die gewählte Formulierung eines „Vergleichs“ der \nLeistungen deutet von vornherein nicht auf ein intendiertes Ursupieren von \nBeurteilungskompetenz durch die Beurteilungskommission hin. Der Vergleich von \nLeistungen auf Basis der benannten Maßstäbe ist vielmehr ein Akt der Erkenntnis. Fraglich \nist insoweit aber, welche Kompetenzen die BuBRF der Beurteilungskommission einräumt, \nwenn der Vergleich zu dem Ergebnis gelangt, dass einheitliche Maßstäbe oder Richtsätze \nnicht eingehalten worden sind. Hier formuliert Ziff. 3.3.4 BuBRF dass die Amtsleitung den \nSachgebietsleitenden ihres Amtes die Ergebnisse „vermitteln“. In Anbetracht der Betonung \nin Ziff. 2.10.1.2 BuBRF, wonach die Beurteilerinnen und Beurteiler an Weisungen nicht \ngebunden sind, ist auch das „Vermitteln“ von Ergebnissen so auszulegen, dass die \nAmtsleiter auf Basis von Ziff. 3.3.4 BuBRF allein auf die Anwendung eines einheitlichen \nMaßstabes und die Durchsetzung der Richtwerte hinwirken sollen und dürfen. Denn es \nwäre rechtswidrig, in sog. \"Beurteilerkonferenzen\" Noten in der Weise individuell \nverbindlich festzulegen, dass sie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt \nwerden dürfen und müssen (so auch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, \nBeckRS 2002, 164174). Das Gericht weist in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich \ndarauf hin, dass auch die Beurteilungskommission auf Ebene der Amtsleitungen mit der \n\n12 \n \nLeitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen lediglich beratende, d.h. \nmaßstabgebende, nicht aber maßstabausfüllende Funktion haben darf (so bereits VG \nBremen, Beschl. v. 18.11.2025 – 6 V 1896/25 –, juris Rn. 26 ff.). \n \nb) Die Vorgaben der BuBRF wurden zumindest in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht \nin rechtswidriger Weise durch die Beurteilungskommission vom 01.04.2025 angewandt. \nAuch wenn es im Protokoll der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 heißt, dass die \nNoten zur Regelbeurteilung „beschlossen“ worden sind, kann die Kammer entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin daraus alleine noch keinen rechtswidrigen Eingriff in die \nBeurteilungskompetenz des zuständigen Beurteilers erkennen. Zum einen wäre ein \nsolcher verbindlicher „Beschluss“ über ein abweichendes Gesamturteil rechtswidrig und \ndamit nicht für den Beurteiler bindend (siehe dazu bereits unter a), so dass zu prüfen wäre, \nob ein Beurteiler sich von einem solchen Beschluss hat tatsächlich gebunden gefühlt. Die \neigenverantwortliche Erstellung der Beurteilung durch die jeweiligen zuständigen \nBeurteiler ist durch die Beurteilungskommission prozedural dergestalt sichergestellt \nworden, dass die Eröffnung der Beurteilung der Antragstellerin und der weiteren Beamten \nerst im Anschluss erfolgt ist. Zum anderen hat die Beurteilungskommission ausweislich \nihres Protokolls weder auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der \nAntragstellerin noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der \nBeigeladenen noch auf das Gesamtergebnis respektive die Beurteilungsstufe der weiteren \nKandidaten der Bes.Gr. A 11 Einfluss genommen. Die Beurteilungen wurden wie von den \nBeurteilern entworfen unverändert „beschlossen“. Vor diesem Hintergrund hätte sich eine \nunzulässige Einflussnahme, selbst wenn man sie allein anhand des gewählten (Beschluss-\n) Verfahrens erkennen würde, nicht konkret zulasten der Antragstellerin ausgewirkt. Ein \nabstrakt nicht auszuschließendes Beurteilungsverfahren beim Senator für Finanzen kann \njedenfalls dann nicht subjektive Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen, wenn konkret \neine Auswirkung auf die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen \nausgeschlossen werden kann. Den „Beschluss“ der Beurteilungskonferenz legt das Gericht \ndaher wohlwollend und rechtstreu dahingehend aus, dass die Beurteilungskommission \nfeststellen wollte, dass die vorgenommenen Beurteilungen dem in der Kommission \ngefundenen einheitlichen Maßstab und den Richtsätzen entsprechen. Diese Auslegung \ndes Beschlusses lässt sich durch die Erwägung plausibilisieren, dass sich ein sinnvoller \nBeurteilungsmaßstab vor allem dann bilden lässt, nachdem ein Überblick über den \nLeistungsstand der zu beurteilenden Beamten geschaffen worden ist. Eine solche induktive \nVorgehensweise ist auch in Ziff. 2.10.1.2 abstrakt generell vorgesehen worden, wonach \ndie Beurteilerinnen und Beurteiler durch ihre Teilnahme an den vorgesehenen \nBeurteilungskommissionen an der Maßstabbildung mitwirken. Das Gericht weist aber \nausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung „beschlossen“ im Hinblick auf Noten \n\n13 \n \nmindestens missverständlich gewählt ist und zukünftig aus Gründen der Rechtsklarheit \nunterbleiben sollte. Es ist durch die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass der \nBeurteilungskonferenz alleine eine maßstabgebende Funktion zugewiesen und die \nBeurteilung in eigener Verantwortung durch die Beurteiler zu erstellen ist (so bereits für die \nstreitgegenständliche Beurteilungskonferenz VG Bremen, Beschl. v. 18.11.2025 – 6 V \n1896/25 –, juris Rn. 26 ff.). Es wird erneut darauf hingewiesen, dass es rechtswidrig ist, in \nsog. \"Beurteilerkonferenzen\" Noten in der Weise individuell verbindlich festzulegen, dass \nsie von den zuständigen Beurteilern nur noch umgesetzt werden dürfen und müssen (so \nauch VG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2002 – 1 A 193/01, BeckRS 2002, 164174). \n \nEs kann zudem nicht festgestellt werden, dass es bezogen auf die Beurteilung der \nAntragstellerin zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Vorgabe von \nRichtwerten gekommen ist. Die Bestimmung von Richtwerten (Quotenregelung) für die \nVergabe \nvon \nNoten \nin \ndienstlichen \nBeurteilungen \nin \nhinreichend \ngroßen \nVerwaltungsbereichen ist grundsätzlich zulässig und stellt keinen unzulässigen Eingriff in \ndie Beurteilungsfreiheit dar. Vielmehr verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die \nBeurteilungspraxis den Aussagegehalt, den er den Noten beilegen will. Geringfügige Über- \noder Unterschreitungen der Prozentsätze müssen allerdings möglich sein (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 26.06.1980 – 2 C 13/79 –, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 13.11.1997 – 2 A 1/97 –, juris Rn. \n15 ff., siehe auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13 –, juris Rn. 40). Zum \neinen wurde schon nach dem Vortrag der Antragstellerin von den in Ziff. 3.2.1 BuBRF \nvorgegebenen Richtsätze abgewichen, so dass schon aus diesem Umstand folgt, dass \nsich weder die Beurteilungskommission noch die Beurteiler in rechtswidriger Weise an die \nRichtsätze gebunden gefühlt haben. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass bereits \nzum Zeitpunkt der Sitzung der Beurteilungskommission vom 01.04.2025 exakt so viele \nBeamte mit Bestnote durch die „Vorbeurteilung“ beurteilt worden sind, wie verfügbare \nBeförderungsstellen zur Verfügung standen. Aus diesem Umstand alleine kann die \nKammer, auch wenn sie darin wie die Antragstellerin keinen Zufall zu erkennen vermag, \ndennoch keinen Beurteilungsfehler ableiten. \n \n2. Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, dass die Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin auf einer rechtswidrigen Beurteilungsgrundlage beruht. Insbesondere \nsind die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1 auch auf Basis des \nVorbringens der Antragstellerin rechtmäßig. \n \nDer durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender \nBewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Die \nEignung der Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich \n\n14 \n \naussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im \nmaßgebenden \nBeurteilungszeitraum \nvollständig \nerfassen, \nauf \nzuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das \nangestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen \nhinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. \nMaßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, \ndas durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen \nGesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris \nRn. 22; Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46). \n \nDie Beurteilung der Antragstellerin vom 22.04.2025 mit dem Gesamturteil „ “ und die \nBeurteilung des Beigeladenen zu 1 vom 22.04.2025 mit dem Gesamturteil „ “ begegnen \nnach diesen Maßstäben und in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin vermag insbesondere keine Beurteilungsfehler \nzu ihren Lasten aufzuzeigen, indem sie moniert, dass die Begründungen zu ihren \nBeurteilungsmerkmalen \ndurchgehend \ndem \nGesamturteil \n„ “ \nund \nnicht \ndem \nausgesprochenen Gesamturteil „ “ entsprechen würden. In diesem Zusammenhang hat \ndie Antragsgegnerin ausgeführt, dass tatsächlich der Antragstellerin zunächst das \nGesamturteil „ “ zuteilwerden sollte, davon aber mit Blick Ziff. 2.10.2.4 BuBRF abgesehen \nworden ist, da das in dieser Vorschrift vorgesehene Beurteilungsgespräch nach einer \noffensichtlichen Leistungsveränderung nicht geführt worden sei. An diesem Vorgehen hat \ndie Kammer nichts zu erinnern. Insoweit ist es auch folgerichtig, dass die ausformulierten \nBewertungen „eher“ dem Gesamturteil „ “ entsprechen, da sie dieses in der Sache \nbegründen sollen und nur aufgrund des unterlassenen Beurteilungsgespräch nicht im \nErgebnis tragen kann. Beurteilungsfehler hat die Antragstellerin auch darüber hinaus nicht \naufzeigen können. Insbesondere konnte sie nicht substantiiert aufzeigen, dass sie teilzeit- \nbzw. elternzeitbedingt nachteilig beurteilt worden ist. \n \n3. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin \nhat bei ihrer Auswahlentscheidung insbesondere einen richtigen und vollständigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine \nsachwidrigen Erwägungen angestellt. \n \nDie Antragstellerin kann insbesondere keinen Auswahlfehler aufzeigen, soweit sie die \nBeförderungsentscheidung unter Verweis auf ihr verhältnismäßig hohes Dienstalte und das \nverhältnismäßig geringe Dienstalter der Beigeladenen moniert. Mit dem Prinzip der \nBestenauslese wäre es nicht vereinbar, dem Dienst- oder dem Lebensalter der Bewerber \nBedeutung für die Auswahlentscheidung auch dann beizumessen, wenn deren \n\n15 \n \nQualifikationen \nvoneinander \nabweichen. \nDienst- \noder \nLebensalter \nsind \nnur \nberücksichtigungsfähig, sofern sie im Einzelfall (schon in der dienstlichen Beurteilung des \nBewerbers zu ziehende) Rückschlüsse auf besondere, für die Wahrnehmung des infrage \nstehenden Amtes notwendige oder förderliche allgemeine oder dienstliche Erfahrungen \nzulassen oder sofern mehrere nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im \nWesentlichen gleichwertige Bewerber miteinander konkurrieren (mit weiteren Nachweise \nSchnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 64). Die Antragstellerin \nwurde aber mit einer Notenstufe niedriger beurteilt als die Beigeladenen. \n \nDie Antragstellerin konnte auch nicht substantiiert aufzeigen, dass aus Vorgängen rund um \neine Bewerbung im Jahr 2021 und rund um einen avisierten „Bezirkswechsel“ im Herbst \n2025 die streitgegenständliche Beförderungsentscheidung aus sachwidrigen Erwägungen \nerfolgt ist. Im Hinblick auf die Bestenauslese hat die Kammer mit Befremden die E-Mail \ndes Referatsleiters vom 30.10.2025 zur Kenntnis genommen, wonach für die \nAntragstellerin eine Beförderung nach A 12 vor ihrem Ruhestand möglich sei („Oskar für \ndas Lebenswerk“). Allerdings verkennt die Kammer auch nicht, dass der Referatsleiter in \ndieser E-Mail mit Blick auf Erwartungsmanagement und Mitarbeiterführung transparent \nderzeitige Beförderungschancen bei gleichbleibender Leistung prognostiziert. Sachwidrige \nAuswirkungen auf das streitgegenständliche Bewerbungsverfahren sind insoweit nicht \nerkennbar oder dargelegt. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht \nder Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin \naufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § \n53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des \nStreitwertkatalogs 2025 (3 x [5.492,51 Euro + 111,78 Euro]). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \n\n16 \n \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-08/6-v-4134-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-08/6-v-4134-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455885","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.413412+00:00"}}