{"status":"available","doknr":"OLD455884","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-09","aktenzeichen":"3 V 672/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n3 V 672/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den \nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter am 9. April 2026 \nbeschlossen: \nDer Beschluss vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) wird dahingehend \nabgeändert, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs und der mittlerweile erhobenen Klage \ndes Antragsgegners (Az.: 3 K 766/26) abgelehnt wird. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nAbänderungsverfahrens. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, \nmit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die \nBeendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme angeordnet wurde. \n \nAm 30.12.2025 meldete sich der Antragsgegner in der Erstaufnahmeeinrichtung in \nBremen. Seine Personalien gab er mit \nZ\n, geb. am \n008 in \nM\n an. \n \nEin Abgleich mit dem Ausländerzentralregister ergab, dass der Antragsgegner bereits mit \nden Personalien \nZ\n, geb. am 2\n004 registriert wurde. Der \nAntragsgegner hatte demnach unter diesen Personalien im September 2025 in H\n \nAsyl beantragt und war an eine Aufnahmeeinrichtung in T\n weitergeleitet worden. \nNach Auskunft des Regierungspräsidiums G\n an die Antragstellerin beruhten die von \ndort eingetragenen Personalien auf Eigenangaben des Antragsgegners. Eine Nachfrage \nder Antragstellerin bei der Aufnahmeeinrichtung in T\n ergab, dass dem \nAntragsgegner dort auf die von ihm angegebenen Personalien ein Ankunftsnachweis \nausgestellt worden war. Dieselben Personalien ergeben sich nach dem Vortrag der \nAntragstellerin aus einer Auskunft der m\n Behörden im Rahmen eines vom \nLKA H\n angestoßenen Personenfeststellungsverfahren, das aufgrund der Finger- und \nHandflächenabdrücke des Antragsgegners durchgeführt worden war. Ein Sachbearbeiter \ndes Jugendamts der Antragstellerin besprach diese Erkenntnisse am 08.01.2026 mit dem \nAntragsgegner, der dabei blieb, dass er minderjährig sei. In demselben Gespräch teilte der \nSachbearbeiter dem Antragsgegner mündlich mit, dass das Jugendamt ihn als volljährig \nansehe und die vorläufige Inobhutnahme hiermit beendet sei. Der Antragsgegner wurde \ngebeten, sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung in T\n zu begeben. Eine qualifizierte \nInaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII wurde nicht durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner erhob gegen die mündlich verfügte Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss \nvom 21.01.2026 - 3 V 90/26 - ordnete das Verwaltungsgericht durch die Einzelrichterin die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung \ndes Widerspruchsbescheids an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Jugendamt hätte \nnach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine qualifizierte Inaugenscheinnahme vornehmen \nmüssen, da keine Ausweispapiere des Antragsgegners vorlägen. \n \n\n3 \n \nDie Antragstellerin holte anschließend ein medizinisches Altersschätzungsgutachten ein. \nDas Gutachten kam bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt des 29.01.2026 zu einem \nabsoluten \nMindestalter \ndes \nAntragsgegners \nvon \n17,6 \nJahren \nund \neinem \nwahrscheinlichsten Lebensalter von ca. 21 Jahren. \n \nDie Antragstellerin hat am 11.03.2026 beim Verwaltungsgericht sinngemäß die \nAbänderung des Beschlusses vom 21.01.2026 dahingehend, dass der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wird, beantragt. Das \nPersonenfeststellungsverfahren gelte als belastbarer Beweis für die Volljährigkeit des \nAntragsgegners. Bei einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens und der sonstigen \nErkenntnisse erweise sich der Antragsgegner als zweifelsfrei volljährig. Das im Gutachten \nals am wahrscheinlichsten angesehene Lebensalter von circa 21 Jahren werde durch die \nEigenangaben des Antragsgegners im Asylverfahren und durch die Auskunft der \nm\n Behörden an das LKA H\n bestätigt. Zudem verursache der \nAufenthalt des Antragsgegners in der Jugendhilfeeinrichtung Gefahren für die Einrichtung \nund deren Bewohner. \n \nDer Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Vortrag zu etwaigen \nProblemen sage nichts über sein Alter aus. Der Vortag zum angeblichen \n„Personenfeststellungsverfahren“ sei völlig unsubstantiiert und belege die von der \nAntragstellerin angeführte Identität nicht mit der für dieses Verfahren erforderlichen \nSicherheit. \n \nMit Beschluss vom 13.03.2026 hat der Vertreter der Einzelrichterin, die den Beschluss vom \n21.01.2026 erlassen hatte und mittlerweile an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet \nworden ist, den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt. Die hiergegen \nerhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 27.03.2026 (Az.: 2 B 89/26) zurückgewiesen. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Beendigung der \nvorläufigen Inobhutnahme am 08.01.2026 als unbegründet zurückgewiesen. \n \nII. Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden als Einzelrichter, in seiner Funktion \nals Vertreter der Einzelrichterin, die die im Abänderungsverfahren gegenständliche \nEntscheidung \ngetroffen \nhat. \nDie \nin \ndem \nVerfahren \n3 \nV \n90/26 \nerfolgte \nEinzelrichterübertragung erstreckt sich auch auf das Abänderungsverfahren gem. § 80 \n\n4 \n \nAbs. 7 VwGO (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2021 – 2 B 333/21, juris Rn. 2 \nm.w.N.). \n \nIII. Der Antrag hat Erfolg. Aufgrund von im Vergleich zum Ursprungsverfahren veränderter \nUmstände ergibt sich bei summarischer Prüfung eine abweichende Bewertung der \nRechtmäßigkeit der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragsgegners und \nmithin der vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf die sofortige \nVollziehbarkeit dieses Verwaltungshandelns, die nunmehr zu Lasten des Antragsgegners \nausfällt. \n \n1. Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin ist als Antrag auf Abänderung des \nBeschlusses vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und \nauch im Übrigen zulässig. \n \nDem steht insbesondere nicht der nach der Ausgangsentscheidung ergangene \nWiderspruchsbescheid vom 18.03.2026 entgegen. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs endet ausweislich der von dem gesetzlichen Regelfall des § 80b Abs. 1 Satz \n1 VwGO abweichenden Tenorierung in dem Beschluss vom 21.01.2026 (Az.: 3 V 90/26) \neinen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch. Diese Befristung \nist \nhier \nnoch \nnicht \nabgelaufen. \nNach \nErhebung \nder \nKlage \ngegen \nden \nWiderspruchsbescheid am 20.03.2026 (Az.: 3 K 766/26) liegt das Abänderungsbegehren \nder Antragstellerin in der Ablehnung des nunmehr als Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der mittlerweile erhobenen Klage gegen die Beendigung der \nInobhutnahme am 08.01.2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 zu \nverstehenden Antrags des Antragsgegners (vgl. zum Beschwerdeverfahren: OVG Bremen, \nBeschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.). \n \n2. Der Antrag ist auch begründet. \n \na) Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung \neines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im \nursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände \nbeantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine \nVeränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat \n(vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 107). Das Verfahren nach \n§ 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der \nÜberprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es \n\n5 \n \neröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage \nRechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2/11, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nPrüfungsmaßstab für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist auf der Grundlage \ndes § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsbehelfs geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO \nsind mithin hinsichtlich der Begründetheit dieselben materiellen Gesichtspunkte \nmaßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gelten \nhätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 – 4 VR 1/94, juris Rn. 14 m.w.N.). \n \nb) Gemessen hieran ist der Antrag begründet, da aufgrund des nunmehr vorliegenden \nAltersschätzungsgutachtens vom 24.02.2026 und des das Gutachten sowie die übrigen \nGesamtumstände würdigenden Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 veränderte \nUmstände vorliegen, welche eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf die \nVolljährigkeit des Antragsgegners und mithin die Rechtmäßigkeit der Beendigung seiner \nvorläufigen Inobhutnahme rechtfertigen und bei einer nunmehr vorzunehmenden \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nBeendigung, das private Interesse des Antragsgegners, bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens weiterhin vorläufig in Obhut genommen zu werden, überwiegt. \n \naa) Zwar liegen in den Auszügen aus dem Ausländerzentralregister vom 02.01.2026 und \n07.01.2026, den Auskünften der Erstaufnahmeeinrichtungen in G\n und S\n vom \n02.01.2026 bzw. 07.01.2026, dem „Ankunftsnachweis“ vom 12.09.2025 und dem am \n30.10.2025 \nan \ndas \nLKA \nin \nH\n \nmitgeteilten \nErgebnis \ndes \nPersonenfeststellungsverfahrens keine veränderten Umstände, da diese sämtlich bereits \nvor Abschluss des Ausgangsverfahrens vorlagen. Der INPOL-Auszug vom 17.03.2026 ist \nzwar nach dem Beschluss im Ausgangsverfahren vom 21.01.2026 eingeholt worden, \nerschöpft sich inhaltlich aber in einer Darstellung der oben genannten Erkenntnisse, \nweshalb auch dieser nicht als veränderter Umstand angesehen werden kann. Veränderte \nUmstände liegen hier allerdings in dem nach dem Beschluss vom 21.01.2026 erstellten \nAltersschätzungsgutachten vom 24.02.2026 und dem Widerspruchsbescheid vom \n18.03.2026 in dem die Antragstellerin die Gesamtumstände einer erneuten Bewertung \nunterzogen hat (vgl. zur erneuten behördlichen Abwägung einer Verwaltungsentscheidung \nals veränderter Umstand: Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 \nRn. 585). Zwar hätte es nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens hier näher gelegen, \nder Begründung des Beschlusses vom 21.01.2026 folgend, zunächst die von § 42f Abs. 1 \nSGB VIII vorgesehene qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen und dem \n\n6 \n \nAntragsgegner die bereits vorliegenden Erkenntnisse zu seinen abweichenden \nAltersangaben im Rahmen dieses formalisierten Gesprächs vorzuhalten. Aber auch die \nhier sogleich erfolgte Einholung des medizinischen Altersschätzungsgutachtens bewirkt \njedenfalls in Kombination mit dem nachfolgend erstellten Widerspruchsbescheid eine mit \nBlick auf § 42f Abs. 2 SGB VIII veränderte verwaltungsprozessuale Situation, in der der \nAntragstellerin die ursprüngliche, unter Verstoß gegen das in § 42f Abs. 1 SGB VIII \nvorgegebene Verfahren, erfolgte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nicht mehr \ndurchgreifend vorgehalten werden kann und die damit eine antragsabhängige gerichtliche \nNeubewertung im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässt. \n \nbb) Eine summarische Prüfung, wie sie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und auch im \nAbänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, \ndass sich unter Berücksichtigung der sich nunmehr darbietenden Umstände die \nBeendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragsgegners am 08.01.2026 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2026 voraussichtlich rechtmäßig ist und \nden Antragsgegner nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \n(1) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist formell rechtswidrig, die \nfestzustellenden \nVerfahrensfehler \nwerden \njedoch \neine \nAufhebung \nder \nstreitgegenständlichen Verwaltungsakte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht \nrechtfertigen. \n \n(a) Aus Art. 8 EMRK abzuleitende Verfahrensrechte des Antragsgegners sind nicht \nverletzt. Aus dieser Norm folgt, dass einer Person, die behauptet, unbegleiteter \nminderjähriger Ausländer zu sein, unverzüglich ein „legal representative or guardian“ für \ndas Altersfeststellungsverfahren zur Seite zu stellen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 24 mit Verweis auf EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, \nDarboe und Camara ./. Italien, BeckRS 2022, 17412). Diese Anforderung wurde hier durch \ndie Beteiligung der Notvertretung, die dem Jugendamt nach § 42a Abs. 3 SGB VIII \nwährend der vorläufigen Inobhutnahme obliegt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. \n14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, \njuris Rn. 25 mit Verweis auf den weiten Beurteilungsspielraum, den der EGMR den \nMitgliedstaaten bei der Umsetzung von verfahrensrechtlichen Vorgaben aus Art. 8 EMRK \neinräumt, vgl. EGMR, Urt. v. 21.07.2022 – 5797/17, Darboe und Camara ./. Italien, BeckRS \n2022, 17412, Rn. 128 – 130), gewahrt. \n \n(aa) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen ist zur Wahrung der \nVerfahrensrechte aus Art. 8 EMRK neben einer hier gerichtsbekannt gegebenen \n\n7 \n \npersonellen und organisatorischen Trennung zwischen der Aufgabe der Notvertretung und \nder Aufgabe der vorläufigen Inobhutnahme samt Altersfeststellung auch erforderlich, dass \ndie für die Notvertretung zuständigen Mitarbeitenden unverzüglich nachdem sich eine \nPerson als möglicherweise unbegleiteter minderjähriger Ausländer gemeldet hat über \ndiese Meldung so informiert werden, dass ihnen eine Kontaktaufnahme mit dieser Person \nmöglich ist, und dass ihnen der Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme so \nmitgeteilt wird, dass sie über eine Teilnahme daran entscheiden können (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). \n \n(bb) Diesen Anforderungen genügen die sich in der Behördenakte befindlichen und an die \nNotvertretung gerichteten E-Mails des Amtes für Soziale Dienste - Erstversorgung für \nunbegleitete minderjährige - sowie das von der Notvertretung erklärte Einverständnis mit \ndem hier gewählten Vorgehen der Antragstellerin (so auch allgemein für das von der \nAntragstellerin praktizierte Vorgehen: VG Bremen, Urt. v. 25.04.2025 – 3 K 2570/24, juris \nRn. 32 ff.; bisher offen gelassen von OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, \njuris Rn. 16). Denn wie die Notvertretung ihre Aufgabe im konkreten Fall im Einzelnen \nwahrnimmt, \ninsbesondere \nob \nsie \neine \nAnwesenheit \nbei \nder \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme für notwendig hält, ist nicht menschenrechtlich vorgegeben (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 27). \n \n(cc) Jedenfalls sind die Verfahrensrechte des Klägers aus Art. 8 EMRK mittlerweile auch \ndadurch gewahrt worden, dass er im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und \nder Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B \n330/23, juris Rn. 34; Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B 240/24, juris Rn. 17 ff.). \n \n(b) Es kann dahinstehen, ob das Verfahren der Altersfeststellung hier deshalb fehlerhaft \ndurchgeführt wurde, weil der Antragsgegner, entgegen dem mittlerweile üblichen Vorgehen \nder Antragstellerin, nicht über die Möglichkeit informiert wurde, eine Vertrauensperson zu \nbenachrichtigen und zu dem mit ihm geführten Gespräch am 08.01.2026 hinzuzuziehen. \n \n(aa) Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im \nAltersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem \nKind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines \nVertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren \neine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des \nBetreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung \ndieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme \nso \nrechtzeitig \nüber \ndie \nMöglichkeit, \neine \n\n8 \n \nVertrauensperson zu benachrichtigen, informiert werden, dass es ihnen möglich ist, die \nVertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu \nkontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten \nInaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 m.w.N.). Entsprechendes dürfte gelten, wenn – wie \nhier ausweislich des Vermerks vom 08.01.2026 geschehen – von einer förmlichen \nqualifizierten Inaugenscheinnahme abgesehen und stattdessen zu einem formlosen \n„Gespräch“ eingeladen wird, in dem dann sogleich die Beendigung der vorläufigen \nInobhutnahme bekannt gegeben wird. \n \n(bb) Vorliegend wurde der Antragsgegner soweit ersichtlich nicht über die Möglichkeit der \nHinzuziehung einer Vertrauensperson informiert. Der Verfahrensfehler ist hier jedoch nach \n§ 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein \ndeshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das \nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. \nDer danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den \nUmständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die \nangefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die \nbloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, a.a.O., Rn. 10; Beschl. v. 26.04.2021 – 2 B 62/21, \na.a.O., Rn. 13; vgl. auch zu § 46 VwVfG BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. \n25 m.w.N.). Vorliegend besteht nach den Umständen des Einzelfalls nicht die konkrete \nMöglichkeit, dass die vorläufige Inobhutnahme nicht beendet worden wäre, wenn \nunverzüglich eine Vertrauensperson hinzugezogen worden wäre. Die von der \nAntragstellerin für die Beendigungsentscheidung ausweislich des Vermerks vom \n08.01.2026 \nund \nmittlerweile \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n18.03.2026 \nherangezogenen Erkenntnisse in Gestalt der Auszüge aus dem Ausländerzentralregister \nvom 02.01.2026 und 07.01.2026, der Auskünfte der Erstaufnahmeeinrichtungen in G\n \nund S\n vom 02.01.2026 bzw. 07.01.2026, dem „Ankunftsnachweis“ vom 12.09.2025, \ndem \nam \n30.10.2025 \nan \ndas \nLKA \nH\n \nmitgeteilten \nErgebnis \ndes \nPersonenfeststellungsverfahrens, dem INPOL-Auszug vom 17.03.2026 und dem \nAltersschätzungsgutachten vom 24.02.2026 sind unabhängig von dem Ergebnis des am \n08.01.2026 mit dem Antragsgegner geführten Gesprächs und dessen Angaben \nverwertbare Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Antragsgegner in Anwesenheit \neiner Vertrauensperson hätte anführen können, was die Antragstellerin möglicherweise zu \neiner abweichenden Entscheidung hätte veranlassen können. Insbesondere weil etwaige \n\n9 \n \nZweifel in der Rechtsfolge zur Einholung eines medizinischen Gutachtens geführt hätten \n(§ 42f Abs. 2 SGB VIII), welches hier mittlerweile vorliegt und der nunmehr zur \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung stehenden Verwaltungsentscheidung in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auch zugrunde gelegt wurde. \n \n(2) Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers ist voraussichtlich \nmateriell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf eine Fortsetzung der mit \nden angefochtenen Bescheiden beendeten vorläufigen Inobhutnahme. \n \nEin solcher Anspruch folgt nicht aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und \nverpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut \nzu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und \nsich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher \nist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches \nKind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen \nunbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB \nVIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen \nPerson gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren \nAusweispapiere \nfestzustellen \noder \nhilfsweise \nmittels \neiner \nqualifizierten \nInaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nhat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu \nveranlassen. \n \n(a) Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in \nObhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, unterliegt umfassender \nverwaltungsgerichtlicher \nKontrolle. \nEin \nBeurteilungsspielraum \noder \neine \nEinschätzungsprärogative des Jugendamtes bestehen nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 8). \n \nDaher kommt es für das Verwaltungsgericht letztlich nicht auf die Überzeugungskraft der \nErwägungen des Jugendamtes, sondern auf eine eigenständige Würdigung der im \nVerwaltungsverfahren \nund \nim \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahren \ngetroffenen \nFeststellungen, insbesondere der Angaben des Antragsgegners an, aus denen sich \nRückschlüsse auf sein Lebensalter ergeben. \n \n\n10 \n \nDabei kann von einer Person, die geltend macht, dass sie minderjährig und daher nach \n§ 42a Abs. 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen ist, erwartet werden, dass sie \nschlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter \nEinschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – macht, die eine zeitliche \nZuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen \nund Ungereimtheiten können in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu \nführen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 15). \n \n(b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe wird sich der Antragsteller zur Überzeugung des \nEinzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) voraussichtlich als zweifelsfrei volljährig \nerweisen, womit er schon nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfällt. \n \n(aa) Für die Minderjährigkeit des Antragsgegners spricht hier als Indiz zunächst das \nAltersschätzungsgutachten vom 24.02.2026. Ausweislich der Zusammenschau der \nerhobenen Befunde wurde bei dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Untersuchung am \n29.01.2026 ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren sowie ein wahrscheinlichstes \nLebensalter \nvon \nca. \n21 \nJahren \nfestgestellt. \nLiegt \nein \nmedizinisches \nAltersbestimmungsgutenachten vor (§ 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), ist dem darin \nfestgestellten Mindestalter grundsätzlich zu folgen. Dies gilt jedenfalls für den umgekehrten \nFall eines gutachterlich festgestellten Mindestalters im Bereich der Volljährigkeit trotz nach \nder Begutachtung vorgelegter entgegenstehender Personaldokumente (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 17.03.2025 – 3 V 2688/24 und v. 04.02.2025 – 3 V 2805/24, nicht veröffentlicht). \nAuch in der Literatur wird hierzu vertreten, dass mit Blick auf Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 \nRichtlinie 2013/32/EU von Minderjährigkeit auszugehen sei, wenn das gutachterlich \nfestgestellte Mindestalter unter 18 Jahren, das wahrscheinlichste und/oder das maximale \nAlter hingegen über 18 Jahren liege (vgl. Wiesner/Wapler/Steinbüchel, 7. Aufl. 2026, SGB \nVIII § 42f Rn. 18). Der in der genannten Regelung enthaltene Zweifelssatz kann jedoch nur \nzur Anwendung kommen, „wenn aufgrund allgemeiner Aussagen oder anderer \neinschlägiger Hinweise Zweifel“ an der Minderjährigkeit verbleiben, nicht hingegen, wenn \nunter Berücksichtigung aller vorliegender Erkenntnisse bereits zweifelsfrei von einer \nVolljährigkeit auszugehen ist. Letzteres ist hier unter Würdigung der übrigen vorliegenden \nErkenntnisse der Fall. Das vorliegende Gutachten schließt die Annahme einer \nzweifelsfreien \nVolljährigkeit \ndes \nAntragsgegners \nauch \nnicht \naus, \nindem \nein \nwahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 Jahren festgestellt wird. \n \n\n11 \n \n(bb) Für eine zweifelsfreie Volljährigkeit des Antragsgegners sprechen hier insbesondere \ndie von ihm selbst gemachten Altersangaben bei den Erstaufnahmeeinrichtungen in \nG\n und in S\n. Ausweislich der zum beigezogenen Verwaltungsvorgang \ngenommenen Auskunft des Regierungspräsidiums G\n vom 02.01.2026 hat der \nAntragsteller bei der dortigen Erstaufnahmeeinrichtung zweimal das Geburtsdatum des \n2004 angegeben, einmal bei Ankunft und Anlage des Datensatzes und einmal im \nBeisein eines Dolmetschers bei der Vollregistrierung. Das Geburtsdatum des \n2004 \nwurde nach der Weiterleitung dorthin auch auf dem von der Erstaufnahmeeinrichtung in \nS\n ausgestellten „Ankunftsnachweis“ übernommen, ohne dass ersichtlich wäre, dass der \nAntragsgegner gegenüber den genannten Behörden auf seine nunmehr angegebene \nMinderjährigkeit \nhingewiesen \nhätte. \nVielmehr \nfindet \nsich \nauf \ndem \nvom \nRegierungspräsidium G\n übermittelten „Laufzettel für Asylsuchende“ unter der \nPersonalie mit dem Geburtsdatum des \n2004 auch eine Unterschrift des \nAntragsgegners. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag des Antragsgegners zu \ndem nunmehr von ihm behaupteten Geburtsdatum des \n2008 als nicht glaubhaft. Wie \nbelastbar \ndas \nvon \nder \nAntragstellerin \nzudem \nangeführte \nErgebnis \ndes \nPersonenfeststellungsverfahrens des LKA H\n ist, kann vor diesem Hintergrund \ndahinstehen. Soweit der Antragsgegner den hierzu vorliegenden Vortrag als zu \nunsubstantiiert ansieht, vermag dies jedenfalls insoweit nicht zu verfangen, als auch das \nPersonenfeststellungsverfahren nach dem Vortrag der Antragstellerin hierzu und den zum \nbeigezogenen Behördenvorgang genommenen Dokumenten, beispielsweise der E-Mail \ndes Bundeskriminalamtes an das LKA H\n vom 30.10.2026 (Bl. 19 der mit Schriftsatz \nder Antragstellerin vom 24.03.2026 übermittelten Anlage 2), lediglich das bereits zuvor von \ndem Antragsgegner selbst angegebene Geburtsdatum des \n2004 bestätigt. \nJedenfalls zu dieser Eigenangabe sind Einlassungen zumutbar und möglich. Soweit der \nAntragsgegner diesbezüglich in dem Verfahren 3 V 90/26 angeführt hat, dass er anfangs \nfälschlich ein vier Jahre älteres Geburtsdatum angegeben habe, weil er gehört habe, nur \nso könne er mit einem Freund, mit dem er zusammen nach Deutschland gekommen sei, \nzusammen in derselben Unterkunft bleiben, vermag dies seine Eigenangabe nicht zu \nplausibilisieren. Unklar bleibt insoweit zunächst, warum neben dem abweichenden \nGeburtsjahr zugleich auch ein anderer Vorname angegeben wurde. Zudem hätte jedenfalls \nnach der Weiterleitung des Antragsgegners nach S\n Anlass bestanden, eine \nzunächst unzutreffende Angabe gegenüber den dortigen Behörden aufzuklären. Letztlich \nerscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sich genau dieses um vier Jahre ältere \nGeburtsdatum in Kombination mit dem ebenfalls abweichenden Vornamen dann im \nRahmen des Personenfeststellungsverfahrens durch das Bundeskriminalamt unter \nVerweis auf eine Auskunft aus \nM\n bestätigt. \n \n\n12 \n \n(cc) Soweit der Antragsgegner in Bezug auf das bei der Antragstellerin angegebene \nGeburtsdatum auf das Foto eines „Certificat de Residence“ aus \nM\n \nverweist, vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an seiner Volljährigkeit zu begründen. \nDas Dokument bietet keine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des darin \nausgewiesenen Geburtsdatums (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Bremen, Beschl. v. \n06.11.2018 – 1 B 184/18, juris Rn. 18 ff.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nzu M\n hat das Auswärtige Amt die Legalisation von Urkunden eingestellt, die nicht \nauf Registern basieren (z. B. Ledigkeits- und Wohnsitzbescheinigungen), da die \nausstellenden Stellen oftmals ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen und die \nBescheinigungen daher unrichtig sein können. Diplome, Bescheinigungen etc. würden \ngelegentlich aus Gefälligkeit bzw. gegen Bestechung ausgestellt. Die inhaltliche \nÜberprüfung der Echtheit von Dokumenten sei nicht möglich (Auswärtiges Amt, \nLagebericht M\n, Stand: November 2024, S. 22). Zudem lässt sich auch nicht \nfeststellen, dass sich das Dokument tatsächlich auf den Antragsgegner bezieht (vgl. zu \ndiesem Kriterium: OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 12). Das \nangeheftete Passbild ist nur sehr verwaschen dargestellt und lässt eine Zuordnung bzw. \neinen Abgleich mit den Bildaufnahmen aus dem AZR nicht zu. \n \n(dd) Die hiernach im Gesamteindruck vorliegende Volljährigkeit des Antragsgegners \nwiderspricht \nauch \nnicht \nden \nFeststellungen \ndes \nmedizinischen \nAltersschätzungsgutachtens vom 24.02.2026, sondern liegt im Spektrum des dort \nfestgestellten wahrscheinlichsten Lebensalters des Antragsgegners von ca. 21 Jahren. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO. \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n13 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-09/3-v-672-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-09/3-v-672-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455884","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.379981+00:00"}}