{"status":"available","doknr":"OLD455883","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-14","aktenzeichen":"5 V 177/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n5 V 177/26 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und \nTransformation, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht \nKaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 14. April 2026 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis. \n \nIhr wurde mit Bescheid vom \n eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BremGastG erteilt. \nBei einer Kontrolle des Ordnungsamts am \n wurden in der von ihr betriebenen \nGaststätte \n vier Spielgeräte festgestellt. Es handelte \nsich ausweislich des Kontrollberichts des Ordnungsamts Bremen um folgende Geräte: \n- \nSpielgerät 1: Geldspielgerät der Marke Merkur, bestehende Zulassung, jedoch \nkeine Nachprüfung nach § 7 SpielV \n- \nSpielgerät 2: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software \n- \nSpielgerät 3: Illegales Spielgerät mit urheberrechtlich geschützter Software \n- \nSpielgerät 4: Geldspielgerät der Marke Merkur, ohne bestehende Zulassung \nBei den Spielgeräten 1 und 4 war ausweislich der Fotodokumentation in der Behördenakte \ndie Spielerkarte eingesteckt. Das Spielgerät 2 wurde gerade von einem Gast bespielt. Es \nbesteht aus einem Bildschirm sowie mehreren Tasten, etwa mit der Aufschrift „Einsatz, \nMax Einsatz“ etc.; auf dem Bildschirm ist ausweislich der Fotodokumentation der Name \neines Spiels sowie der Schriftzug „Game Over – Insert Coin“ zu erkennen. Auf dem \nSpielgerät 3 befindet sich ausweislich der Fotodokumentation ein Aufkleber mit der \nAufschrift „Unterhaltungsgerät, keine Auszahlung“. Auch dieses besteht aus einem \nBildschirm und mehreren Tasten; im Bildschirm ist auf der Fotodokumentation die Anzeige \n„Credit: 0,00“ zu erkennen. Spielbar sind verschiedene Spiele, u.a. das Spiel „Book of Ra“. \nNach Mitteilung der Antragsgegnerin ergab eine Auslesung durch die Polizei Bremen, dass \nauf dem Spielgerät 2 nur Einzahlungen und keine Auszahlungen verzeichnet waren. Beim \nSpielgerät 3 konnte festgestellt werden, dass sowohl Einzahlungen als auch Auszahlungen \ngeleistet wurden. Dabei hätten die Spielumsätze im mittleren fünfstelligen Bereich gelegen. \n \nDarüber hinaus wurden weitere glücksspielrechtliche Verstöße festgestellt, etwa fehlende \nAbgleiche mit der Sperrdatei, fehlendes Aufklärungsmaterial und Aufsichtspersonal sowie \nweitere. In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Ordnungsdienst und \nweiteren Personen in der Gaststätte, bei denen der Ordnungsdienst die Gaststätte \nverlassen musste und die schließlich in einem Polizeieinsatz mündeten. Nachdem die \nPolizei sich auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses gewaltsam \nZutritt zur Gaststätte verschaffen konnte, wurden dort neben den Spielgeräten sowie \nGeldkassetten – eine davon beschriftet mit dem Wort „Oddset“ –, Zettel mit Namen und \nGeldsummen, ein Teleskopschlagstock und weitere Gegenstände sichergestellt. \n\n3 \n \nDaraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n nach Anhörung der \nAntragstellerin deren Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1), forderte sie dazu auf, den \nAlkoholausschank in der Gaststätte umgehend einzustellen (Ziffer 2) und ordnete die \nsofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Weiter drohte sie bei einem Verstoß \ngegen Ziffer 2 der Verfügung die Schließung der Betriebe durch Anwendung unmittelbaren \nZwangs an (Ziffer 4), forderte die Antragstellerin zur Rückgabe der Erlaubnis auf (Ziffer 5) \nund setzte eine Verwaltungsgebühr fest (Ziffer 6.). Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus, die Antragstellerin habe illegales Glücksspiel in ihrer Gaststätte \njedenfalls geduldet und sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Sie sei daher als \nunzuverlässig anzusehen. Der Widerruf sei unter Abwägung der öffentlichen und privaten \nInteressen auch angemessen. Gleiches gelte für die Schließungsverfügung. Zur \nAnordnung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, es bestehe angesichts der Vielzahl \nvon festgestellten Verstößen eine konkrete Gefahr, dass weitere Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten begangen würden. \n \nDie Antragstellerin hat hiergegen am 22.01.2026 Klage erhoben und den vorliegenden \nEilantrag gestellt. Sie meint, bei den aufgefundenen Geräten handele es sich um \nUnterhaltungsgeräte, nicht um Glücksspielautomaten. Die Glücksspielautomaten würden \nihr nicht gehören. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n \nII. \nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \nbleibt ohne Erfolg. \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen \nBescheids entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. \n \nNach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen \nVollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass \ndie Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten \nerscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen \n\n4 \n \nöffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. \nDiesen gesetzlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier hinreichend Rechnung \ngetragen. Sie hat ausgeführt, die Vollziehungsanordnung diene insbesondere dem \nSpielerschutz, welcher durch einen fortgesetzten Betrieb der Gaststätte gefährdet würde. \nDies überwiege die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. \n \n2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \ndie sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse der \nAntragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, \nwenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) \nrechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. \n \nNach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 \ndes Bescheides vom \n nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist insoweit nach \ndem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Zudem \nbesteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse \nhinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.). \n \na. Der Bescheid ist in seinen Ziffern 1 und 2 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \nvoraussichtlich rechtmäßig. \n \naa. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) stellte sich zum \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.1994 – 1 B \n212.93 –, juris) als rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für den formell rechtmäßigen Widerruf \nder Gaststättenerlaubnis ist § 1 BremVwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG in Verbindung \nmit § 2 Abs. 2 Satz 1 BremGastG. \n \nEr erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf \nein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die \nBehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den \n\n5 \n \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse \ngefährdet würde. Die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis stellt einen \nursprünglich rechtmäßig erteilten, begünstigenden Verwaltungsakt dar, der unanfechtbar \ngeworden ist. Die Antragsgegnerin wäre vorliegend aufgrund der nachträglich \neingetretenen Tatsachen berechtigt, die Gaststättenerlaubnis nicht zu erteilen. Nach § 2 \nAbs. 2 Satz 1 BremGastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu versagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den \nGaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. \n \n(1) Nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vorliegenden \nErkenntnissen über die Antragstellerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese \nnoch die erforderliche Zuverlässigkeit besaß. \n \nUnzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens keine \nGewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht \nordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht \nin der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres \nGewerbes zu gewährleisten. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus in der Vergangenheit \neingetretenen Tatsachen ergeben, welche die Behörde daraufhin zu beurteilen hat, ob sie \nauf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen. Sie \nhat eine Wertung dieser Tatsachen, verbunden mit einer Prognose über das künftige \nVerhalten des Gewerbetreibenden anzustellen. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit \nsetzt weder subjektiv vorwerfbares Verhalten im Sinne eines moralischen oder ethischen \nVorwurfs noch einen Charaktermangel voraus, sondern knüpft lediglich an objektive \nTatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine \nungünstige Prognose rechtfertigen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.04.2023 – 1 LB 27/23 –, \njuris Rn. 27). \n \nHieran gemessen war die Prognose über das zukünftige Verhalten der Antragstellerin zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt negativ. Gaststättenbetreiberinnen, die in ihren \nRäumlichkeiten Geldspielgeräte aufstellen, unterliegen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 den \ndort genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Im Übrigen sind nach § 8 \nAbs. 2 BremGastG zahlreiche Vorschriften des Spielhallengesetzes anwendbar. Die \nAntragstellerin hat gleich gegen mehrere solche spielerschützenden Regelungen des \nGlücksspielrechts verstoßen und dabei Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände \nverwirklicht. \n \n\n6 \n \nZunächst hat sich die Antragstellerin wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels \nstrafbar gemacht (§ 284 StGB) und zugleich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des \n§ 28a Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021 verwirklicht. Sie hat mindestens bedingt vorsätzlich ein \nillegales Glücksspiel veranstaltet, indem sie den Besuchern der Gaststätte das Spielen an \nillegalen Spielgeräten ermöglicht hat. Dass es sich bei den Spielgeräten 2 und 3 nicht um \nreine Unterhaltungsgeräte, sondern illegale Spielautomaten handelt (vgl. auch § 6a \nSpielV), ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen. Hierfür \nsprechen maßgeblich – neben den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, \npolizeilichen Auslesungsergebnissen – schon die Aufmachung der Geräte sowie die \naufgefundenen Listen und Bargeldkassen, die auch durch die Antragstellerin nicht \nanderweitig plausibel erklärt wurden. \n \nDaneben hat sie auch verschiedene Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, da sie \nnicht sichergestellt hat, dass die Identität (§ 28a Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 \nGlüStV 2021) und das Alter (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 BremGastG i.V.m. § 3 BremSpielhG) \nvon spielwilligen Personen geprüft wird und diese mit der Sperrdatei abgeglichen werden \n(§ 28a Abs. 1 Nr. 30 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Sie konnte damit auch nicht \nverhindern, dass gesperrte Spieler am Glücksspiel teilnehmen (§ 28a Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. \n§ 8 Abs. 3 Satz 3 GlüStV 2021). Darüber hinaus hat sie entgegen § 7 Abs. 1 GlüStV den \nSpielern nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung gestellt und über \nSuchtrisiken aufgeklärt und entgegen § 4 Abs. 4 BremSpielhG nicht für ausreichendes \nAufsichtspersonal gesorgt, sodass auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 10 \nAbs. 1 Nr. 5 und 6 BremSpielhG erfüllt sind. \n \nDie Antragstellerin ist für diese Verstöße auch (mit-)verantwortlich. Zwar belegen die \nVerwaltungsvorgänge nicht, dass die Antragstellerin eine unmittelbare Verantwortung für \ndie begangenen glücksspielrechtlichen Verstöße trägt. Unabhängig davon, dass die \nStraftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände teilweise auch schon durch ein bloßes \nDulden verwirklicht werden können, obliegt es jedenfalls aus Gründen der öffentlich-\nrechtlichen Verantwortlichkeit einer Gewerbetreibenden, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht \ndafür zu sorgen, dass die Gewerbeausübung ordnungsgemäß erfolgt. \n \nFür die Zuverlässigkeitsprognose kann schließlich dahinstehen, ob die Antragstellerin \ndarüber hinaus auch die ihr vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 SpielV \nverwirklicht hat. Die Spielverordnung richtet sich in zahlreichen Vorschriften an den \nGeräteaufsteller i.S.d. § 33c GewO, einzelne Vorschriften aber auch an den \nGewerbetreibenden, in dessen Betrieb Spielgeräte aufgestellt sind (vgl. etwa ausdrücklich \n§ 3a SpielV). Eine Gaststättenbetreiberin kann, je nach wirtschaftlicher Ausgestaltung \n\n7 \n \nzwischen den Beteiligten, die von diesen näher dazulegen wäre, im Übrigen auch selbst \nAufstellerin sein (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 35 \nm.w.N.). Angesichts der zahlreichen, deutlich schwerer wiegenden Verstöße der \nAntragstellerin kommt es auf die etwaige zusätzliche Begehung von Ordnungswidrigkeiten \nnach der Spielverordnung jedoch ohnehin nicht an. \n \n(2) Ohne den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wären die öffentlichen Interessen \nerheblich gefährdet. Durch den weiteren Betrieb einer Gaststätte würde es der \nAntragstellerin ermöglicht, ein Gewerbe weiter zu betreiben, ohne ihre entsprechenden \nPflichten, insbesondere diejenigen glücksspielrechtlicher Natur, zu erfüllen. Die \nZuverlässigkeitsanforderung des § 2 Abs. 2 BremGastG dient gerade auch u.a. dem \nwichtigen Gemeinwohlziel der Suchtprävention. \n \n(3) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die \nAntragsgegnerin hat ausweislich ihrer zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen \nangestellten Erwägungen erkannt, dass über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach \n§ 1 BremVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Bei \nihrer Ermessensentscheidung hat sie weder von ihrem Ermessen in einer nicht dem Zweck \nder Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, noch hat sie die Grenzen \nihres Ermessens überschritten. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Der Widerruf ist geeignet und erforderlich, künftige \nGefahren für die Allgemeinheit, die von einem weiteren Betrieb der Gaststätte durch die \nAntragstellerin ausgehen, zu vermeiden. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch \nals angemessen zu betrachten. Auch wenn sich die Maßnahme als ein gravierender \nEingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin darstellt, ist sie mit Blick auf die Gefahren \nfür bedeutende Rechtsgüter, die von dem Betrieb einer Gaststätte durch unzuverlässige \nPersonen ausgehen, rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nSoweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch zahlreiche Verstöße gegen § 19 \nAbs. 1 SpielV vorwirft, obwohl diese ggf. teilweise nur von Geräteaufstellern i.S.v. § 33c \nGewO verwirklicht werden können, führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Die \nAntragsgegnerin hat die Widerrufsentscheidung erkennbar maßgeblich auf das \nVeranstalten illegalen Glücksspiels und das völlige Außerachtlassen jeglicher \nspielerschützender \nVorschriften \ngestützt. \nSelbst \nwenn \neinzelne \nOrdnungswidrigkeitentatbestände aufgrund des engen Adressatenkreises mancher \nVorschriften nicht auf die Antragstellerin anwendbar sein sollten, so kann doch \nausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin bei deren \nAußerachtlassung anders ausgefallen wäre (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschl. v. \n\n8 \n \n10.12.2025 – 5 V 3564/25 –, juris Rn. 59; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2026 – 1 B 329/25 –, juris Rn. 19). \n \nbb. Die Aufforderung, den Alkoholausschank in der Gaststätte umgehend nach Zustellung \nder \nVerfügung \neinzustellen \n(Ziff. \n2 \nder \nVerfügung), \nstellt \nrechtlich \neine \nEinstellungsverfügung \nin \nBezug \nauf \ndas \n(nur \ninsoweit \nerlaubnispflichtige) \nGaststättengewerbe i.S.d. § 2 Abs. 1 BremGastG dar. Sie beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind insoweit weder \nvorgetragen noch ersichtlich; eine (sofortige) Schließung des betroffenen und dann \naufgrund der Erlaubniswiderrufs insoweit ohnehin rechtswidrigen Gaststättenbetriebs ist \nnicht unverhältnismäßig. Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die – nicht \nfür sofort vollziehbar erklärte – Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 über den eigentlich zu \nvollstreckenden Verwaltungsakt hinausgeht, wenn ausweislich der Begründung eine \nVersiegelung der Räumlichkeiten in Aussicht gestellt wird; Ziffer 2 des Bescheids ordnet \neine (vollständige) Schließung des Betriebs nämlich nicht an (vgl. zum Widerruf der \nGaststättenerlaubnis und einer „Schließungsanordnung“ nach § 15 Abs. 2 GewO VG Köln, \nBeschl. v. 20.05.2025 – 1 L 479/25 –, juris Rn. 22). \n \nb. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das \nInteresse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung und Abweichung von der im Gesetz \ngrundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs stellt einen \nselbständigen Grundrechtseingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im \nKlageverfahren zu überprüfenden Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hinausgeht. Ein \nderartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das \nHauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende \nöffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen \ndie Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im \nInteresse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese \nVoraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des \nEinzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor \nRechtskraft \ndes \nHauptsacheverfahrens \nkonkrete \nGefahren \nfür \nwichtige \nGemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.04.2007 – 1 \nBvR 2403/06 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09 –, BVerfGK 17, 228-\n\n9 \n \n235, juris Rn. 11; Nichtannahmebeschluss v. 24.08.2011 – 1 BvR 1611/11 –, juris Rn. 13; \nOVG Bremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 –, juris Rn. 10 m.w.N.). \n \nDie Annahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, muss mit \nkonkreten Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass der Betroffene in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird. \nZudem müssen die schwerwiegenden Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung \ndes Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener Weise abgewogen werden (OVG \nBremen, Beschl. v. 02.10.2019 – 2 B 229/19 –, juris Rn. 10). Der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts lassen sich, auch wenn sie in erster Linie für Angehörige der \nfreien Berufe entwickelt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie nicht \nauch im sonstigen Gewerberecht Anwendung findet (bspw. für das Spielhallenrecht nicht \ngrundsätzlich in Frage gestellt: BVerfG, Beschl. v. 05.08.2015 – 2 BvR 2190/14 –, Rn. 28, \njuris). \n \nAuch an diesem strengen Maßstabe gemessen erweist sich die Anordnung der sofortigen \nVollziehung im vorliegenden Fall als rechtmäßig. Auch wenn die illegalen Spielgeräte \ninzwischen polizeilich sichergestellt wurden (vgl. zu diesem Argument in einem anders \ngelagerten Fall: VG Bremen, Beschl. v. 29.06.2022 – 5 V 333/22 –, juris Rn. 31), liegt \nangesichts der massiven Verstöße und fehlender Anhaltspunkte für eine etwaige \nVerhaltensänderung weiterhin eine konkrete Gefahr dafür vor, dass auch zukünftig im \nGaststättenbetrieb, der ohnehin schon mit erhöhten Gefahren für die Allgemeinheit \neinhergeht, Verstöße gegen das Glücksspielrecht begangen würden. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 54.1., 1.5. des Streitwertkatalogs 2025. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n\n10 \n \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDr. Jörgensen \nKaysers \nHoffer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-14/5-v-177-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-14/5-v-177-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455883","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.351413+00:00"}}