{"status":"available","doknr":"OLD455882","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-19","aktenzeichen":"2 B 18/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 18/26 \nVG: \n4 V 4255/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Rich-\nterin am Oberverwaltungsgericht Stybel, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch am 19. März 2026 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom \n13. Januar 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgeho-\nben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 wird hin-\nsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich \nder Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt. \n\n2 \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden In-\nstanzen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung nach § 15a \nAufenthG und die Androhung der Vollstreckung. \n \nDie Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am \n2025 erstmals in das Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben verfügte sie bei der Ein-\nreise über einen gültigen Nationalpass sowie ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken, \nnicht aber über ein nationales Visum zum Daueraufenthalt. In Bremen leben ihre am \n2010, .2013 und .2016 geborenen Kinder, die ebenfalls ghanaische Staatsangehörige \nsind. Die Kinder leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem ghanaischen Kindsvater und \ndessen Ehefrau, die Unionsbürgerin ist. Sie sind im Besitz von Aufenthaltskarten als dritt-\nstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). \n \nAm 16.12.2025 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Antragstellerin \npersönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Als Grund für ihren Aufenthalt gab \nsie an, dass sie in der Nähe ihrer Kinder leben wolle. Sie sehe die Kinder aktuell etwa \nzweimal in der Woche. Sie legte zudem Kopien der ghanaischen Geburtsurkunden der \nKinder vor. Bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2025 hatte sie \nvorgetragen, dass sie in Ghana alleinerziehend gewesen sei, bis sie im Jahr 2022 schwer \nerkrankt und infolgedessen operiert worden sei. Weil sie sich um die Kinder nicht mehr \nausreichend habe kümmern könne, habe der Kindsvater diese zu sich und seiner Ehefrau \nnach Deutschland geholt. Da insbesondere der jüngste Sohn sie sehr vermisst habe, habe \nsie sich entschlossen, zu ihren Kindern zu kommen. Die Antragstellerin brachte eine ei-\ndesstattliche Versicherung des Kindsvaters bei, in welcher dieser erklärt, er habe sich auf-\ngrund der schweren Operationen der Antragstellerin in Ghana im Jahr 2022 das alleinige \nSorgerecht übertragen lassen und sei mit den Kindern zu seiner Ehefrau nach Deutschland \ngereist. Die Kinder hätten über Telefon- und Videoanrufe ständigen Kontakt zu der Antrag-\nstellerin gehalten. Der jüngste Sohn habe sehr unter der Trennung gelitten und jedes Mal \nam Telefon geweint. Daher habe sich die Antragstellerin entschlossen, nach Deutschland \nzu kommen. Seitdem sehe sie die Kinder regelmäßig, in der Regel zweimal die Woche. \nManchmal hole die Antragstellerin den jüngsten Sohn zusätzlich von der Schule ab. Sie \nspiele mit den Kindern und versorge sie, wenn sie dort seien. Gerade der jüngste Sohn sei \n\n3 \n \nsehr glücklich, seine Mutter wieder bei sich zu haben. Eine Trennung wäre furchtbar für \nihn. \n \nMit Bescheid vom 18.12.2025 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die An-\ntragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes \nA. in B. zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, \nfalls sie ihr nicht bis zum 05.01.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung \nder Zwangsmittelandrohung an. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 19.12.2025 Klage erhoben und die Anord-\nnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie beruft sich auf \ndas Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne des \n§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Kernfamilie habe aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 \nEMRK einen Rechtsanspruch darauf, durch die Verteilungsentscheidung nicht getrennt zu \nwerden. Die Annahme eines Verteilungshindernisses könne nicht vom Bestehen oder \nNichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit den Kindern abhängen. Die Antragstelle-\nrin sei zudem mittellos, so dass sie die Kosten einer regelmäßigen Anreise nach C. nicht \nwerde tragen können, was zu einer deutlichen Reduzierung des Kontakts führen werde. \nDie vorstehend genannten Grundrechte geböten vielmehr eine einzelfallbezogene Würdi-\ngung der gelebten Eltern-Kind-Beziehung und des Kindeswohls. Eine der Antragstellerin \nin B. zu erteilende Duldung unterläge zudem zunächst für die Dauer von mindestens drei \nMonaten einer räumlichen Beschränkung, die den Kontakt zu ihren Kindern sogar vollstän-\ndig verunmöglichen könnte. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.01.2026 abgelehnt. Die \nVerteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehen-\nder Grund. Eine Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren drei Kindern sei nicht \nangestrebt und es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin oder den Kindern \neine vorübergehende Trennung unzumutbar wäre. Allein die Ermöglichung des dargeleg-\nten familiären Umgangs stelle keinen dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft gleich-\nwertigen zwingenden Grund dar. Den Interessen der Antragstellerin und ihren Kindern \nkönne im vorliegenden Fall hinreichend durch einen späteren Wohnungswechsel nach er-\nfolgter Verteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG oder der Abweichung von der räumlichen \nBeschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung \nRechnung getragen werden. \n \n\n4 \n \nDie Antragstellerin hat gegen den ihr am 15.01.2026 zugestellten Beschluss am \n29.01.2026 Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 05.02.2026 ver-\nweist sie auf eine zwischenzeitliche Intensivierung der Umgangskontakte zu ihren Kindern. \nDie Ehefrau des Kindsvaters sei für einige Monate nach Portugal gereist, um sich um ihre \nerkrankte Mutter zu kümmern. Wegen des Schichtdienstes des Kindsvaters, der alle zwei \nWochen in Nachtschicht arbeite, übernachte die Antragstellerin aktuell jede zweite Woche \nbei den Kindern in dessen Haushalt. Sie bringe den jüngsten Sohn zudem täglich zur \nSchule, mache Essen für alle Kinder, wasche die Wäsche, putze die Wohnung und ver-\nbringe auch am Wochenende viel Zeit mit den Kindern. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung der Senat auf die dar-\ngelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist begründet. Aus der Be-\nschwerdebegründung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nVerteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung \nanzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. \n \n1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei sum-\nmarischer Prüfung als rechtswidrig. \n \na) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie \ndie Antragstellerin – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung \nder unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben \noder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der \nAbschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Behörde, \ndie die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass die Ausländerin sich zu der durch die \nVerteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halb-\nsatz 1 AufenthG). \n \nb) Die Antragstellerin hat vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund \nnachgewiesen, der einer Verteilung nach A. entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 Auf-\nenthG). \n \naa) Beruft sich der oder die Betroffene auf das Bestehen einer familiären Lebensgemein-\nschaft mit minderjährigen Kindern, ist ein die Verteilung hindernder zwingender Grund nicht \nausschließlich dann gegeben, wenn die Familie in Haushaltsgemeinschaft lebt (vgl. 15a \nAbs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz AufenthG). Ein sonstiger zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz \n6, 2. Halbsatz AufenthG) liegt vielmehr auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen \nPerson und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 \n\n5 \n \nAbs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im \nEinzelfall als unverhältnismäßig darstellt (OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B \n296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n \nSind zwischen Eltern und Kindern enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich \nvorhanden, stellt sich die Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der \nverteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 Auf-\nenthG) als Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. zum Eingriffscharakter ausländerrechtli-\ncher Wohnsitzauflagen EGMR, Urt. v. 29.07.2010 – 24404/05, Mengesha Kimfe ./. \nSchweiz, Rn. 61-63; Urt. v. 29.07.2010 – 3295/06, Agraw ./. Schweiz, Rn. 44-46; beide \nabrufbar in HUDOC), der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Abzuwägen \nist das öffentliche Interesse an dem Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ durch \ngleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt ein-\ngereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer, mit dem Recht der ausländi-\nschen Person und seiner Familienangehörigen an der ungestörten Aufrechterhaltung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft (ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B \n296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n \nBei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Fami-\nlienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der \neinen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber \nauch die sonstigen Umstände (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris \nRn. 16). Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu \nuntersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrecht-\nerhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange der Eltern und des Kindes \nsind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR \n1935/05, juris Rn. 18). Neben der Intensität der Eltern-Kind-Beziehung sowie Art und Um-\nfang des Kontakts ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Gerade sehr kleine Kinder \nsind oft nicht in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung \nzu begreifen und können ihn rasch als endgültigen Verlust der Bezugsperson erfahren (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21, juris Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. \n22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19). Insoweit gilt für die Verteilung im Grundsatz nichts \nanderes als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für die das Bundesverfassungsgericht \ndie vorstehend genannten Maßstäbe entwickelt hat. Denn beides sind Eingriffe in Art. 8 \nAbs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Dass persönlicher Kontakt nach einer Verteilung \nauf ein anderes Bundesland in der Regel in größerem Umfang möglich bleibt als nach einer \nAbschiebung, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung, sondern ist bei der \nkonkreten Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu beachten. Wenn \n\n6 \n \ndie bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen und die Vertei-\nlungsfolgen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahekämen, \nspricht viel dafür, dass sich eine Verteilung als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n \ncc) Nach diesen Maßstäben stehen Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1, 2 GG einer Verteilung \nder Antragstellerin nach B. entgegen. \n \nBereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung und der \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Kindsvaters vom 29.09.2025 ergibt sich ein \nregelmäßiger Umgang der Antragstellerin mit allen drei minderjährigen Kindern im Umfang \nvon etwa zwei Tagen in der Woche. Nach der eidesstattlichen Versicherung holt die An-\ntragstellerin den jüngsten Sohn manchmal zusätzlich von der Schule ab, um mit ihm zu \nspielen und ihn zu versorgen. Insbesondere die beiden älteren Kinder sind mit 16 bzw. 13 \nJahren zwar bereits in einem Alter, in dem ihnen zuzumuten ist, die Kindsmutter auch über \neinen längeren Zeitraum seltener zu sehen. Der jüngste neunjährige Sohn ist jedoch noch \nim Grundschulalter und er hat nach den unbestrittenen Angaben der Eltern bereits in der \nVergangenheit erheblich unter der Trennung von seiner Mutter gelitten, die sich bis 2022 \nallein in Ghana um die Kinder gekümmert hat. Bei der im Eilverfahren nur möglichen sum-\nmarischen Prüfung spricht daher vieles dafür, dass gerade für ihn ein regelmäßiger und \nverlässlicher Kontakt zu seiner Mutter weiterhin von erheblicher Bedeutung ist. Aus dem \nVortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und der hier vorgelegten E-Mail des \nKindsvaters ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kontakt der Antrag-\nstellerin zu ihren Kindern aufgrund der (offenbar nur vorübergehenden) Abwesenheit der \nEhefrau des Kindsvaters zuletzt weiter intensiviert hat. Das Gericht teilt zwar die Einschät-\nzung der Antragsgegnerin, dass das Beschwerdevorbingen für die Annahme, dass die Kin-\nder infolge der Abwesenheit der Ehefrau auf die Betreuung und Unterstützung der Kinds-\nmutter besonders angewiesen wären, angesichts des Alters der Kinder und der Anwesen-\nheit des Vaters nicht ausreicht. Gleichwohl ist den widerspruchsfreien und übereinstim-\nmenden Angaben beider Elternteile zu entnehmen, dass die Kindsmutter derzeit nahezu \ntäglichen Umgang mit den Kindern hat, so dass wieder vom Vorliegen einer engen Mutter-\nKind-Beziehung auszugehen ist. Jedenfalls gehen die Kontakte deutlich über gelegentliche \nBesuchskontakte hinaus. \n \nDie Beschwerde weist weiter zutreffend darauf hin, dass ein persönlicher Kontakt in ver-\ngleichbarem Umfang nicht mehr möglich wäre, wenn die Antragstellerin in B. leben \nwürde. Bereits die Bahnfahrt von C. nach B. dauert zwei- bis zweieinhalb Stunden, \n\n7 \n \nso dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei für Besuchskontakte mit Wegezei-\nten von etwa drei Stunden für die einfache Strecke zu rechnen, stimmig sein dürfte. Bei \nBerücksichtigung dessen und der finanziellen Situation der erwerbslosen Antragstellerin \nwürden sich die Kontakte bei realistischer Betrachtung daher auf etwa einen Besuch im \nMonat beschränken. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in den ersten drei Monaten \nnicht nach Bremen fahren könnte, weil ihr Aufenthalt räumlich auf A. beschränkt wäre \n(§ 61a Abs. 1 und Abs. 1b AufenthG). Ob der Kindsvater bereit wäre, die Kinder solange \nfür Besuchskontakte nach B. zu begleiten oder aber die Kinder angesichts ihres Alters \nmöglicherweise auch unbegleitet nach B. reisen könnten, erscheint ungewiss. Zusam-\nmenfassend würde die Verteilung daher sowohl quantitativ als auch qualitativ zu einer ganz \nerheblichen Reduzierung der Besuchskontakte und damit zu einer erheblichen Beeinträch-\ntigung der familiären Lebensgemeinschaft führen. \n \nBei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände – enge persönliche Beziehung insbeson-\ndere zu dem jüngsten Kind mit einer Vielzahl an wöchentlichen Umgangskontakten und \nerhebliche Kontaktreduzierung als Folge der Verteilung – muss das öffentliche Interesse \nan einer belastungsgerechten Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer auf die Bun-\ndesländer zurücktreten. \n \n2. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Ver-\nteilungsentscheidung ist die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Zwangsandrohung \nwiederherzustellen. Solange die Verteilungsentscheidung selbst nicht vollziehbar ist, gibt \nes auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung ihrer Vollstre-\nckung. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). \nStybel \nSchröder \nDr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-19/2-b-18-26","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-19/2-b-18-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455882","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.327322+00:00"}}