{"status":"available","doknr":"OLD455881","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-23","aktenzeichen":"2 LA 303/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 303/24 \nVG: \n4 K 1628/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 23. \nMärz 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - \nvom 13. August 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil bleibt \nin der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht \nden Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. \n \n1. Der Kläger legt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, \ndas die Klage gegen die Nebenbestimmung zur Duldung des Klägers „für Personen mit \nungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgewiesen hat, nicht erfolgreich \ndar. \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA \n306/15, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03, BVerfGE 110, 77 [83]; \nBeschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies gelingt dem Kläger \nnicht. \n \nNach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer \ndie Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter \nIdentität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht \nvollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über \nseine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst \nherbeiführt \noder \ner \nzumutbare \nHandlungen \nzur \nErfüllung \nder \nbesonderen \nPassbeschaffungspflicht (§ 60b Abs. 2, 3 AufenthG) nicht vornimmt. Die Pflichtverletzung \ndes Ausländers muss kausal dafür sein, dass er nicht abgeschoben werden kann (OVG \nBremen, Beschl. v. 13.06.2023 – 2 LA 8/23, juris Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind im \nFall des Klägers erfüllt. \n \na) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nAusländer habe das Abschiebungshindernis auch dann im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zu vertreten, wenn das einzige Abschiebungshindernis – hier das Fehlen eines \nfür die Rückreise erforderlichen türkischen Nationalpasses oder Passersatzpapiers – \naußer von ihm selbst auch noch von anderen – hier der Ausländerbehörde – beseitigt \nwerden könnte. \n \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil der Rechtsauffassung des \nOberverwaltungsgerichts \nangeschlossen, \ndass \ndie \nNichterfüllung \nder \nPassbeschaffungspflicht bereits dann kausal dafür ist, dass die Abschiebung des \nAusländers nicht vollzogen werden kann, wenn bei unterstellter Pflichterfüllung des \nAusländers eine Abschiebung voraussichtlich möglich wäre. Der Umstand, dass die \nBeklagte das Abschiebungshindernis „fehlende Reisepapiere“ möglicherweise ebenfalls \nbeseitigen könnte, indem sie bei den türkischen Behörden einen Rückübernahmeantrag \nstellt und nach dessen Erfolg vom türkischen Generalkonsulat ein Passersatzpapier für die \nRückführung erhält, lässt die Kausalität des Unterlassens des Klägers demnach nicht \nentfallen. Auf die den Beteiligten bekannte ausführliche Begründung seiner Auffassung, an \nder \nder \nerkennende \nSenat \nauch \nnach \nnochmaliger \nÜberprüfung \nim \nBerufungszulassungsverfahren festhält, wird Bezug genommen (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.12.2023 – 2 B 286/23, juris Rn. 8 ff.). Das Zulassungsvorbringen führt dagegen \nüberwiegend lediglich diejenigen Argumente ins Feld, mit denen sich der Senat bereits im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auseinandergesetzt hat. \n \nb) Nicht überzeugend ist im Übrigen die Annahme des Klägers, dass dann, wenn die \nIdentität des Ausländers geklärt sei und die Behörde auch ohne Mitwirkung des \nBetroffenen ein Heimreisedokument beschaffen könnte, der Schutzzweck des \n§ 60b AufenthG den Erlass der Nebenbestimmung nicht erfordere. \n \n§ 60b AufenthG zielt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht alleine auf eine \nIdentitätsklärung ab, sondern soll allgemein eine bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht \nermöglichen (BT-Drs. 19/10047, S. 1 f.; vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.01.2026, \n§ 60b AufenthG Rn. 1; Wittmann, in: BeckOK MigrR, Stand: 01.01.2026, § 60b AufenthG, \nRn. 16; BayVGH, Urt. v. 15.05.2025 – 10 BV 25.542, juris Rn. 17). Die rechtliche \nSchlechterstellung der Inhaber einer Duldung nach § 60b Abs. 1 und 5 AufenthG soll die \nBetroffenen zur Beseitigung des tatsächlichen Abschiebungshindernisses anhalten. Die \nFrage, ob auch die Ausländerbehörden das Abschiebungshindernis beseitigen können, \nbetrifft daher nicht die Frage der Kausalität der unterlassenen Mitwirkung, sondern die der \nVerhältnismäßigkeit der Nebenbestimmung im Einzelfall. Der Senat hält auch insoweit an \nseiner Auffassung fest, dass nur solche Maßnahmen, die gleichermaßen zur \nZweckerreichung geeignet sind, keine höhere Belastung der staatlichen Ressourcen \nverursachen und die den Ausländerbehörden auch tatsächlich und zweifelsfrei zur \nVerfügung stehen, die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung entfallen lassen. Diese \nAnforderungen schließen es im Normalfall aus, Bemühungen der Ausländerbehörde um \nein Passersatzpapier im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung als milderes und gleich \ngeeignetes Mittel zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 B 286/23, \n\n4 \n \njuris Rn. 17). Dass im Falle des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gilt, zeigt das \nZulassungsvorbringen nicht auf. \n \nc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgen weiter \nnicht aus dem sinngemäßen Einwand des Klägers, das Unterlassen weiterer Bemühungen, \nsich einen türkischen Nationalpass zu beschaffen, sei deswegen nicht als kausal für das \nAbschiebungshindernis anzusehen, weil die Beklagte ihm die für die Neuausstellung \nerforderliche sog. „Passverlustbescheinigung“ nicht erteile. Die Beklagte weist zu Recht \ndarauf hin, dass der Kläger bislang nicht ausreichend substantiiert hat, dass ihm sein \ntürkischer Nationalpass tatsächlich abhandengekommen ist (vgl. dazu den Beschluss des \nSenats vom heutigen Tag im Verfahren 2 LA 304/23). Im Übrigen wird die Erforderlichkeit \neiner \nsolchen \n„Passverlustbescheinigung“ \nfür \ndie \nBeantragung \neines \nneuen \nNationalpasses vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von dem Kläger lediglich behauptet. Es ist \nnach wie vor nicht ersichtlich, dass er sich mit seinem Begehren, einen neuen türkischen \nNationalpass zu erhalten, zwischenzeitlich an die türkischen Behörden gewendet hätte und \ndiese ihn mit dem Hinweis, er benötige eine Verlustbescheinigung, abgewiesen hätten. \n \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche \noder \ntatsächliche \nFrage \naufwirft, \ndie \nfür \ndas \nerstrebte \nBerufungsverfahren \nentscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des \nRechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes \ndie für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, \nweshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines \nInteresse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des \nSenats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Das gelingt dem Kläger \nnicht. \n \nAls grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Frage, ob „ein Ausländer, dessen \nIdentität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der der Ausländerbehörde einen gültigen \nPass vorgelegt hat, um derart einen Aufenthaltstitel zu erhalten, dem Anwendungsbereich \ndes § 60b AufenthG“ unterfällt, „wenn der ausländische Pass abgelaufen oder verlustig \ngegangen ist und der Ausländer einen neuen Pass nicht beschafft“, und ob „das \nUnterlassen der Beschaffung eines neuen Passes in diesem Fall kausal und zu vertreten \ni.S.d. § 60b AufenthG ist.“ Damit zeigt der Kläger einen grundsätzlichen und über den \nEinzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Nicht klärungsbedürftig sind \n\n5 \n \nRechtsfragen, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten \nAuslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.2010 – 1 \nBvR 1634/04, juris Rn. 62). Hier ergibt sich die Verpflichtung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer, die nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind, alle zumutbaren \nHandlungen zur Beschaffung eines Passes vorzunehmen, bereits eindeutig aus dem \nGesetz (§ 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG). Das gilt selbstverständlich auch dann, \nwenn sie ihren Nationalpass verloren haben. Die weitergehenden Fragen, welche \nHandlungen zumutbar sind, und ob „das Unterlassen der Beschaffung eines neuen Passes \nin diesem Fall kausal und zu vertreten i.S.d. § 60b AufenthG ist“ (so dass die Duldung als \nDuldung für Personen mit ungeklärter Identität zu erteilen ist), sind demgegenüber einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern bemessen sich nach den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalls. \n \nWeitere von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragen formuliert der Kläger \nnicht. Sollte sein Vortrag darauf abzielen, dass er als grundsätzlich bedeutsam die Frage \nansieht, ob die Möglichkeit der Ausländerbehörden, ein Passersatzpapier für die Rückreise \nzu erlangen, die Kausalität der Nichterfüllung der Passbeschaffungspflicht für die \nUnmöglichkeit der Abschiebung oder die Erforderlichkeit der Nebenbestimmung zur \nDuldung aus § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfallen lässt, würde dies die Zulassung der \nBerufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn der Kläger legt insoweit ebenfalls keinen \nKlärungsbedarf dar. Für seinen sinngemäßen Vortrag, „andere Obergerichte“ hätten in \ndiesem Fall das Unterlassen der Passbeschaffung nicht als kausal angesehen, liefert er \nkeinerlei Beleg. Obergerichtliche Rechtsprechung, die von der unter 1. dargestellten \nRechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abweicht, ist im Übrigen auch nicht \nersichtlich. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das \nZulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. \nDr. Maierhöfer \nStybel \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-23/2-la-303-24","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-23/2-la-303-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455881","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.306328+00:00"}}