{"status":"available","doknr":"OLD455880","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-24","aktenzeichen":"2 LA 88/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 88/26 \nVG: \n2 K 641/24 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 24. \nMärz 2026 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - \nvom 09.12.2024 zuzulassen, soweit die Klage gegen die Ziffern 1, 5 \nund 6 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 abgewiesen \nworden ist, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro \nfestgesetzt. \nGründe \nI. Der Kläger ist ein gambischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag abgelehnt, dem nie \nein Aufenthaltstitel erteilt und der zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. \n \nDer Senator für Inneres der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) wies ihn mit Bescheid \nvom 13.02.2024 aus (Ziff. 1 des Bescheids), verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot \nvon 5 Jahren und 6 Monaten (Ziff. 2 des Bescheids), drohte ihm die Abschiebung nach \nGambia aus der Haft ohne Gewährung einer Ausreisefrist an (Ziff. 3 des Bescheids), drohte \nihm für den Fall, dass eine Abschiebung nicht aus der Haft erfolgt, eine Abschiebung nach \nGambia nach der Haftentlassung ohne Einräumung einer Ausreisefrist an (Ziff. 4 des \nBescheids), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 5 des \nBescheids) und beschränkte den Aufenthalt räumlich auf das Land Bremen (Ziff. 6 des \nBescheids). Mit Urteil vom 09.12.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der \nBeklagten aufgehoben, soweit dem Kläger in Ziff. 4 keine Ausreisefrist eingeräumt wurde. \nIm Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht \ninsoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen worden ist. \nAuf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.03.2026 – 2 LC \n31/25 – die Berufung auch insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 2 und 3 des \nBescheids abgewiesen worden ist. Im Übrigen, d.h. soweit der Zulassungsantrag sich \ngegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ziff. 1, 5 und 6 des Bescheids richtet, hat der \nerkennende Senat das Verfahren abgetrennt; es wird unter dem vorliegenden \nAktenzeichen fortgeführt. \n \nII. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, soweit seine Klage gegen die Ziffern \n1, 5 und 6 des Bescheids des Senators für Inneres vom 13.02.2024 abgewiesen worden \nist, hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls nicht \nhinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \nIn Bezug auf Ziff. 1, 5 und 6 des Bescheids macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag \nernstliche Zweifel (nur) an der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend, der Senator für \nInneres der Beklagten sei für die dort verfügten Maßnahmen zuständig. Damit hat er keinen \nErfolg. \n \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender \n\n3 \n \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 \nBvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 \nm.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). \n \nDie Begründung des Zulassungsantrags stellt die Zuständigkeit des Senators für Inneres \nder Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheids nicht schlüssig in Frage. \n \nDie Zuständigkeit des Senators für Inneres folgt aus § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung \nüber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz \n(BremAufenthZVO). Nach dieser Vorschrift kann der Senator für Inneres als \nAusländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen, d.h. des Landes (Art. 64 BremLVerf), \nAusweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des \nFreizügigkeitsgesetzes/EU \nsowie \nweitere \nausländerrechtliche \nMaßnahmen \nund \nEntscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts \nstehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Der Kläger rügt nicht, dass die \nVoraussetzungen dieser Norm in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nicht vorlägen. \nEr macht allein geltend, (1.) dass § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gegen höherrangiges Recht \nverstoße und (2.) dass der Senator für Inneres nicht begründet habe, wieso er in seinem \nFall diese Zuständigkeit ausübt, anstatt dies der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde \nBremen (§ 1 Nr. 2 BremAufenthZVO) zu überlassen. \n \n1. Das erkennende Gericht hat die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO mit \nhöherrangigem Recht schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 - 42; Beschl. v. 02.10.2024 – 2 B 196/24, juris Rn. \n19 - 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerwG, Urt. \nv. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 18 - 28). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt \nkeinen Anlass, sie in Frage zu stellen. \n \na) Der Kläger macht geltend, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO verstoße gegen die \nLandesverfassung \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nda \ner \ndas \nkommunale \nSelbstverwaltungsrecht der Stadt Bremerhaven (Art. 144 BremLVerf) verletze. Dies \nüberzeugt schon im Ansatz nicht. Die in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genannten \nMaßnahmen zählen zum Gebiet der Gefahrenabwehr (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C \n60/20, juris Rn. 23). Gefahrenabwehr ist im Zwei-Städte-Staat Bremen eine Angelegenheit \ndes Landes (§ 124 Abs. 1 BremPolG). Soweit die Gemeinden Bremen und Bremerhaven \nAufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, handeln sie im Auftrag des Landes (§ 124 \nAbs. 2 BremPolG). § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet somit keine Zuständigkeit einer \n\n4 \n \nLandesbehörde in einem Bereich, der in die Selbstverwaltung der Gemeinden fällt (zum \nDualismus zwischen Auftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten im bremischen \nKommunalrecht vgl. Bovenschulte, in Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien \nHansestadt Bremen [2016], Art. 144 Rn. 19). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die \nZuordnung der Gefahrenabwehr zu den Landes- bzw. Auftragsangelegenheiten durch \n§ 124 BremPolG macht der Kläger nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Das \nbremische \nLandesrecht \nfolgt \nhier \ndem, \nwas \nin \nLändern \nmit \ndualistischer \nKommunalverfassung üblich ist (vgl. z.B. § 97 Abs. 6 NPolG). Soweit der Kläger vorträgt, \nnach einem „Gesetz vom 02.08.1947“ seien die Aufgaben der Polizeibehörden und somit \nauch \nder \nAusländerbehörden \nfür \ndie \nStadt \nBremerhaven \neine \nSelbstverwaltungsangelegenheit, kann das Gericht diese Auffassung wegen § 124 \nBremPolG nicht teilen. Der Kläger benennt in seinem Zulassungsantrag zudem weder den \nTitel noch die Fundstelle dieses Gesetzes. \n \nb) Soweit der Kläger aus einer Passage (S. 134) des Koalitionsvertrags vom 03.07.2023 \nder Parteien, die die aktuelle bremische Landesregierung tragen, ableiten will, dass die \nSchaffung einer Landesausländerbehörde nicht dem Willen von „Senat und Bürgerschaft“ \nentspreche, überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht: Die zitierte Passage lässt schon \ninhaltlich nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu. Sie erwähnt die beiden \nkommunalen Ausländerbehörden im Land Bremen; dazu, ob neben ihnen eine \nLandesausländerbehörde \nbesteht, \nverhält \nsie \nsich \nnicht. \nZudem \nkann \neine \nRechtsverordnung nicht nichtig sein, weil sie gegen einen Koalitionsvertrag verstößt. Ein \nKoalitionsvertrag ist keine Rechtsnorm. Auch zur Ermittlung des subjektiven Willens des \nVerordnungsgebers bei der Schaffung von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO kann der \nKoalitionsvertrag von 2023 nichts beitragen. Denn die Vorschrift ist älter als der \nKoalitionsvertrag. Sie befand sich schon in der Ursprungsfassung der BremAufenthZVO \nvom 04.12.2017. \n \nc) Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags zitierten Passagen aus \neinem Beschluss des VG Düsseldorf vom 26.05.2024 – 8 L 413/22 – stellen die \nVereinbarkeit von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Ihnen \nkann entnommen werden, dass das VG Düsseldorf § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW in der \ndamals geltenden Fassung (der mittlerweile aufgehoben worden ist) für nicht mit \nhöherrangigem Recht vereinbar hielt, weil sich die Norm erstens außerhalb der \nErmächtigungsgrundlage, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt habe (§ 5 LOG NW), \nbewege \nund \nzweitens \ndas \nrechtsstaatliche \nBestimmtheitsgebot \nverletze. \nDie \nZulassungsantragsbegründung legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO an denselben Mängeln leidet. \n\n5 \n \n \naa) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass der Inhalt von § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. \ndem Inhalt von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO entspricht. Dies ist auch nicht evident: In § 15 \nAbs. 9 ZustAVO NRW a.F. war vorgesehen, dass die oberste Ausländerbehörde von NRW \n(d.h. das Landesministerium, § 1 Satz 1 Nr. 1 ZustAVO NRW) der Zentralen \nAusländerbehörde Essen im Einzelfall durch Anordnung die Zuständigkeit für alle \naufenthaltsrechtlichen Maßnahmen übertragen kann, die in die Zuständigkeit einer \nanderen Zentralen Ausländerbehörde (von denen es vier weitere gibt, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 3 \nZustAVO NRW) oder einer unteren Ausländerbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, vgl. § 1 \nSatz 1 Nr. 4 ZustAVO NRW) fallen. § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sieht hingegen vor, dass \ndie oberste Landesbehörde (der Senator für Inneres) bestimmte ausländerrechtliche \nMaßnahmen im Sinne einer sachlich beschränkten Parallelzuständigkeit neben der \nkommunalen Ausländerbehörde treffen kann. Der Kläger hält dem entgegen, in der Praxis \nentscheide der Senator für Inneres nach der Zuständigkeitsübernahme für einen Ausländer \nüber sämtliche aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, die diese Person betreffen. Als \nkonkretes Beispiel nennt er jedoch nur die Ausstellung und Verlängerung von \nDuldungsbescheinigungen. Dabei verkennt der Kläger, dass gerade die Duldung als \n„Aussetzung der Abschiebung“ (vgl. § 60a AufenthG) eine „Maßnahme und Entscheidung“ \nist, „die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts steht“, und sie deshalb \neindeutig unter § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO fällt. \n \nbb) Soweit es um die Einhaltung der Grenzen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung \ngeht, legt die Begründung des Zulassungsantrags zudem nicht dar, dass § 5 LOG NW, der \nRechtsgrundlage für § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. war, inhaltlich dem § 79 Abs. 3 \nBremPolG a.F. (§ 141 Abs. 3 BremPolG n.F.) entspricht, auf dem § 3 Abs. 4 \nBremAufenthZVO beruht. Dies ist auch nicht evident. § 5 LOG NW und § 79 Abs. 3 \nBremPolG a.F. (bzw. § 141 Abs. 3 BremPOlG n.F.) haben völlig unterschiedliche \nWortlaute. \n \ncc) Soweit das VG Düsseldorf annimmt, § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. verstoße gegen \ndas rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, haben das BVerwG (Urt. v. 16.12.2021 – 1 C \n60.20, juris Rn. 24 f.) und das erkennende Gericht (Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris \nRn. 34 -38) dies für § 3 Abs. 4 BremAufenthZustVO anders entschieden. \n \n2. Soweit der Kläger rügt, der Senator für Inneres habe die Übernahme der Zuständigkeit \nnicht begründet, haben das erkennende Gericht und das BVerwG ebenfalls bereits \nentschieden, dass dies nicht erforderlich ist (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC \n166/20, juris Rn. 72-74; BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 28). \n\n6 \n \n \nAndere Zulassungsgründe macht der Kläger in Bezug auf die Abweisung der Klage gegen \nZiff. 1, 5 und 6 des Bescheids durch das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch \nsinngemäß geltend. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für die \nStreitgegenstände „Ausweisung“ (Ziff. 1 des Bescheids), „Aufenthaltserlaubnis“ (Ziff. 5 des \nBescheids) und „räumliche Beschränkung“ (Ziff. 6 des Bescheids) ist in einem \nHauptsacheverfahren jedenfalls nach dem Streitwertkatalog 2013, der hier wegen der \nStellung des Zulassungsantrags am 23.01.2025 noch anzuwenden ist, ein Streitwert von \njeweils 5.000, - Euro anzusetzen (für die räumliche Beschränkung vgl. OVG Bremen – \nBeschl. v. 06.05.2020 – 2 B 158/19, juris Rn. 14; Beschl. v. 17.03.2017 – 1 S 37/17, juris \nRn. 6 f.). Diese Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-24/2-la-88-26","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-24/2-la-88-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455880","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.284030+00:00"}}