{"status":"available","doknr":"OLD455879","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"1 LA 271/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 271/25 \nVG: \n4 K 799/25 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 26. März 2026 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom \n10. September 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der … geborene Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nEr ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Dezember 2022 \nreiste er in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Vom …. bis zum … befand \ner sich wegen eines Suizidversuchs in stationärer psychiatrischer Behandlung. Mit Be-\nscheid vom … lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundes-\namt) den Asylantrag des Klägers ab. \n \nDie hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.09.2025 ab-\ngewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er habe auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf-\nenthG in Bezug auf die Türkei. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitsbedingten Grün-\nden sei nicht anzunehmen. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung \ngesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Eine Erkrankung, die die Abschiebung be-\neinträchtigen könne, müsse durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft ge-\nmacht werden. Die hieran zu stellenden Anforderungen erfüllten weder die Arztbriefe der \n…. vom … noch die psychologische Bescheinigung …, da diese keine Ausführungen dazu \nenthielten, wie sich die Erkrankung des Klägers im Falle seiner Abschiebung in die Türkei \nentwickeln würde. Selbständig tragend sei der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, \ndass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine Retraumatisierung drohe, so dass \ner auf die dortigen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Selbst bei unter-\nstellter drohender Retraumatisierung in seiner Heimatregion sei es ihm jedenfalls zumut-\nbar, seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Landesteil der Türkei, etwa Istanbul oder \nIzmir, zu verlegen. Die Lebenserfahrung spreche eindeutig dagegen, dass jeder Ort des \nHeimatlandes bei Rückkehrern die gleichen Folgen auslöse. Anderenfalls könne jeder trau-\nmatisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be-\nhördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der in \n§ 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt. \n \n\n3 \n \n1. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG greift nicht \ndurch. \n \nDiese setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefoch-\ntene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsa-\nchensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragen-\nden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffas-\nsungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder ei-\nnes bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2025 - 1 LA 101/24, \njuris Rn. 7). Die Darlegung der Divergenz erfordert neben der Angabe des Rechts- oder \nTatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des \nvom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes so-\nwie Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll (BVerwG, Be-\nschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht \nerfüllt. \n \nDer Kläger stützt seine Begründung für die von ihm angenommenen Divergenz auf eine \nvermeintliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Beschluss des Nieder-\nsächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2025 (gemeint ist offenbar 2005) zu dem \nAz.: 11 LB 121/04. Damit vermag er jedoch schon deshalb keine Divergenz im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zu belegen, weil es sich bei dem Niedersächsischen Oberverwal-\ntungsgericht nicht um ein divergenzfähiges Gericht handelt. Eine Divergenz kann nur zu \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, in dessen Bezirk das erstin-\nstanzliche Gericht seinen Sitz hat (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris \nRn. 7). \n \n2. Weiter ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Berufung wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. \n \na) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, \nwenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungs-\nerheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterent-\nwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungs-\n\n4 \n \nverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswor-\ntlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der \neinschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwor-\ntet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Darlegungserfor-\ndernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt unter anderem die Formulierung einer bestimm-\nten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechts-\nfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung be-\nsteht (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2026 - 1 LA 287/25, juris Rn. 7). Die Darlegungsan-\nforderungen sind nicht erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung selbständig tragend \nmehrfach begründet ist, eine grundsätzliche Bedeutung aber nicht im Hinblick auf jeden \nder Begründungsstränge dargelegt wird und gegeben ist (OVG Bremen, Beschl. v. \n05.02.2026 - 1 LA 241/25, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvor-\nbringen des Klägers nicht. \n \nb) Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung scheidet hinsichtlich der von dem Kläger \naufgeworfenen Fragen, \n \n„ob Verwaltungsgerichte bei Vorliegen fachärztlich attestierter psychischer Erkran-\nkungen (posttraumatischer Belastungsstörung) „die Lebenserfahrung“ heranziehen \ndürfen, um eine medizinische Behandlungsmöglichkeit in einem anderen Landesteil \ndes Herkunftslandes zu begründen, insbesondere ohne kenntlich zu machen, wes-\nsen Lebenserfahrung (die allgemeine oder die des entscheidenden Richters) ge-\nmeint ist, woraus sich die Lebenserfahrung speist und welche Tatsachen ihr zu-\ngrunde liegen, […] \n \nob die Verwaltungsgerichte von Amts wegen verpflichtet sind, ein Sachverständi-\ngengutachten zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland unter dem \nAspekt der „inländischen Fluchtalternative“ bei gesichertem Vorliegen einer PTBS \neinzuholen \n \nsowie \n \nob Verwaltungsgerichte bei Vorliegen fachärztlich attestierter psychischer Erkran-\nkungen (posttraumatischer Belastungsstörung) „die Lebenserfahrung“ heranziehen \ndürfen, nach der eine „landesweite Fluchtalternative“ bestehen soll, um derart und \nohne die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens von einer ober-\ngerichtlichen Rechtsprechung abweichen zu können“, \n \nschon deshalb aus, weil der Kläger nicht jeden der von dem Verwaltungsgericht gegebe-\nnen Begründungsstränge angegriffen hat. \n \n\n5 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitli-\nchen Gründen darauf gestützt, dass (1.) die von dem Kläger zur Substantiierung seiner \nErkrankung vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Bescheinigungen nicht die in \n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG geregelten An-\nforderungen erfüllten (UA, S. 6) sowie selbständig tragend darauf, dass (2.) dem Kläger \nselbst bei Unterstellung seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in den westlichen Landesteil \nder Türkei, etwa nach Istanbul oder Izmir, keine Retraumatisierung drohe, so dass er auf \ndie dortigen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Denn selbst wenn die \ntraumatisierenden Ereignisse wie von dem Kläger geschildert stattgefunden hätten, seien \ndiese mit seiner Heimatregion verbunden (UA, S. 8). Die von dem Kläger aufgeworfenen \nFragen betreffen ausschließlich einen Teilaspekt des zweiten Begründungsstrangs, näm-\nlich den Umstand, dass der Einzelrichter im Rahmen seiner Bewertung der Reichweite \neiner etwaigen Retraumatisierungsgefahr (auch) „die Lebenserfahrung“ herangezogen hat. \nDie vorrangige Begründung des Gerichts, wonach der Kläger nicht mittels qualifizierter \närztlicher Bescheinigungen nachgewiesen habe, dass bei ihm eine schwerwiegende Er-\nkrankung vorliege, die seine Abschiebung beeinträchtigen könne, hat der Kläger im Zulas-\nsungsverfahren dagegen nicht angegriffen. \n \nDessen ungeachtet erweist sich die Begründung des Klägers für die von ihm angenom-\nmene grundsätzliche Bedeutung als gänzlich unsubstantiiert. Sie erschöpft sich darin, dass \ner schlicht feststellt, das Vorgehen des Einzelrichters, im Rahmen seiner tatrichterlichen \nWürdigung (auch) auf die Lebenserfahrung abzustellen, stehe im Widerspruch zur oberge-\nrichtlichen Rechtsprechung. Worin er diesen Widerspruch sieht, konkretisiert er ebenso \nwenig wie die obergerichtliche Rechtsprechung, von der er eine Abweichung feststellen \nwill. Zudem fehlen Ausführungen dazu, aus welchem Grund der Tatrichter, der gemäß \n§ 108 Abs. 1 VwGO in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob die Voraussetzungen \nfür die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlie-\ngen, im Rahmen dieser Würdigung nicht auch seine konkrete oder die allgemeine Le-\nbenserfahrung heranziehen dürfte. Als Maßstab für die Prozessstoffbewertung ist grund-\nsätzlich das Erfahrungswissen des Richters anerkannt. Dieses Erfahrungswissen beruht \nauf der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis des Richters. Es setzt sich aus der un-\nüberschaubaren Vielzahl von Erfahrungssätzen zusammen, die sich der Richter in den \nverschiedenen Lebensbereichen angeeignet hat (Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. \n2025, § 108 Rn. 40). Ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt \nist oder eine weitere Sachverhaltsermittlung – etwa die Einholung eines Sachverständi-\ngengutachtens – erforderlich ist, unterfällt ebenso der richterliche Überzeugungsbildung \nnach § 108 Abs. 1 VwGO (OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2022 - 12 A 1699/21, juris Rn. 24). \n \n\n6 \n \n3. Auch das Vorliegen einer Gehörsverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. \n \na) Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Gericht habe nicht unter Heranziehung „der Le-\nbenserfahrung“ eine landesweite Retraumatisierungsgefahr ablehnen dürfen. \n \nDurch Mängel der gerichtlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwer-\nwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung \ndes Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Denk-\ngesetze und Erfahrungssätze missachtet (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2020 - 1 LA \n33/20, juris Rn. 10). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen: Ein Tatsachengericht hat \nnicht schon dann willkürlich gehandelt oder gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach \nMeinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; \nebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche \nSchlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin \nunmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 10 B 7.10, juris Rn. 4). \n \nDas Zulassungsvorbringen zeigt einen solchen schlechthin unmöglichen Schluss des Ver-\nwaltungsgerichts nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Gerichts, dass nicht jeder Ort \ndes Heimatlandes einer an einer PTBS erkrankten Person – generell, d. h. unabhängig von \ndem jeweils traumatisierenden Ereignis, der Schwere der Erkrankung und den sonstigen \nUmständen des Einzelfalls – bei einer Rückkehr die gleichen Folgen auslöse, nicht zu be-\nanstanden. Die Erläuterung des Gerichts, dass anderenfalls traumatisierte Menschen nur \naußerhalb ihres Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnten, was jedoch nachge-\nwiesenermaßen nicht der Fall sei, stellt eine nachvollziehbare Begründung dieser An-\nnahme dar. \n \nb) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegte \nBescheinigung des … in dem Urteil nicht erwähnt, führt ebenfalls nicht zu einem Gehörs-\nverstoß. \n \nZunächst ist davon auszugehen, dass sich der Einzelrichter mit der von dem Kläger be-\nnannten psychologischen Bescheinigung inhaltlich auseinandergesetzt (UA, S. 6), diese \naber versehentlich als „psychologische Bescheinigung des …“ bezeichnet hat. Denn in der \nGerichtsakte ist keine andere, insbesondere keine vom … datierende psychologische Be-\n\n7 \n \nscheinigung des … enthalten, sondern nur die Bescheinigung vom … . Vor diesem Hinter-\ngrund handelt es sich bei dem fehlerhaften Datum lediglich um einen unbeachtlichen \nSchreibfehler. \n \nDessen ungeachtet hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern es zu einem für ihn günstige-\nren Ergebnis hätte führen können, wenn die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Ge-\nhörs unterblieben wäre. Dies aber wäre für die Darlegung einer Gehörsverletzung erfor-\nderlich (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.03.1999 - 9 B 981.98, juris Rn. 2; OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 23.02.2024 - 1 LA 335/23, juris Rn. 22). Die angeblich übergangene psy-\nchologische Bescheinigung vom … ist denkbar knapp und enthält, wie das Verwaltungs-\ngericht zutreffend ausführt, keine Angaben dazu, wie sich die Erkrankung des Klägers im \nFalle seiner Abschiebung in die Türkei entwickeln würde. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben, § 83b AsylG. \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulas-\nsung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-26/1-la-271-25","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-26/1-la-271-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455879","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.260025+00:00"}}