{"status":"available","doknr":"OLD455878","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-27","aktenzeichen":"2 B 89/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 89/26 \nVG: \n3 V 672/26 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend \nund Integration, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Antragsgegner und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwal-\ntungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 27. März \n2026 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom \n13. März 2026 wird zurückgewiesen. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt eine Zwischenverfügung, die sie berechtigt, den Antragsgeg-\nner nicht länger vorläufig in Obhut zu nehmen, bis über ihren Antrag nach § 80 Abs. 7 \nVwGO auf Abänderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, der die aufschie-\nbende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vor-\nläufigen Inobhutnahme angeordnet hat, entschieden worden ist. \n \nDer Antragsgegner meldete sich am .2025 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in A. und \nnannte als Personalien B. , geboren am .2008. Er gab ferner an, Staatsangehöriger \nzu sein und sich unbegleitet in Deutschland aufzuhalten. Eine Auskunft aus dem Auslän-\nderzentralregister, die von der Antragstellerin eingeholt wurde, ergab, dass der Antrags-\ngegner dort mit den Personalien C. , geboren am .2004 registriert ist. Der Antrags-\ngegner hatte demnach unter diesen Personalien im September 2025 in Asyl beantragt \nund war an eine Aufnahmeeinrichtung in weitergeleitet wurden. Nach Auskunft des \nRegierungspräsidiums an die Antragstellerin beruhen die im AZR eingetragenen Per-\nsonalien auf Eigenangaben des Antragsgegners; Ausweispapiere hatte er (auch) bei der \nAsylantragstellung nicht vorgelegt. Eine Nachfrage der Antragstellerin bei der Aufnahme-\neinrichtung in ergab, dass dem Antragsgegner dort auf die von ihm angegebenen \nPersonalien ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden war. Dieselben Personalien erge-\nben sich nach dem Vortrag der Antragstellerin aus einer Auskunft der Behörden an \ndas LKA in einem Personenfeststellungsverfahren, das aufgrund der Finger- und \nHandflächenabdrücke des Antragsgegners durchgeführt worden war. Ein Sachbearbeiter \ndes Jugendamts der Antragstellerin besprach diese Erkenntnisse am 08.01.2026 mit dem \nAntragsgegner, der dabei blieb, dass er minderjährig sei. In demselben Gespräch teilte der \nSachbearbeiter dem Antragsgegner mündlich mit, dass das Jugendamt ihn als volljährig \nansehe und die vorläufige Inobhutnahme hiermit beendet sei. Der Antragsgegner wurde \ngebeten, sich zu der Erstaufnahmeeinrichtung in zu begeben. Eine qualifizierte Inau-\ngenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 SGB VIII wurde nicht durchgeführt. \n \nDer Antragsgegner hat gegen die mündlich verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhut-\nnahme Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschie-\nbenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 21.01.2026 - 3 V 90/26 \n- hat das Verwaltungsgericht durch die Richterin am Verwaltungsgericht als Einzelrich-\nterin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf eines Monats nach Zu-\nstellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, das \nJugendamt hätte nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine qualifizierte Inaugenscheinnahme \nvornehmen müssen, da keine Ausweispapiere des Antragsgegners vorlägen. Die Antrag-\nstellerin hat gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben. \n\n3 \n \n \nDie Antragstellerin holte anschließend ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten ein. \nDas Gutachten kam bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt 29.01.2026 zu einem abso-\nluten Mindestalter von 17,6 Jahren und einem wahrscheinlichsten Lebensalter von circa \n21 Jahren. \n \nDie Antragstellerin hat am 11.03.2026 beim Verwaltungsgericht (sinngemäß) die Abände-\nrung des Beschlusses vom 21.01.2026 dahingehend, dass der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt wird, beantragt. Ferner hat sie den \nErlass einer Zwischenverfügung beantragt, die sie berechtigt, den Antragsgegner während \ndes Abänderungsverfahrens nicht länger vorläufig in Obhut zu nehmen. Zur Begründung \nhat sie vorgetragen, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Gutachtens und der sonstigen \nErkenntnisse der Antragsgegner zweifelsfrei volljährig sei. Das im Gutachten als am wahr-\nscheinlichsten angesehene Lebensalter von circa 21 Jahren werde durch die Eigenanga-\nben des Antragsgegners im Asylverfahren und durch die Auskunft der Behörden an das \nLKA bestätigt. Zudem verursache der Aufenthalt des Antragsgegners in der Jugendhil-\nfeeinrichtung Probleme. Der Antragsgegner übe dort negativen Einfluss auf eine Gruppe \nstraffällig gewordener Jugendlicher aus, halte sich nicht an die Hausregeln und sei häufig \nabgängig. \n \nMit Beschluss vom 13.03.2026 - 6 V 672/26 - hat der Vertreter der Einzelrichterin, die den \nBeschluss vom 21.01.2026 erlassen hatte und mittlerweile an das Oberverwaltungsgericht \nabgeordnet worden ist, den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt. Zur Begründung \nhat er ausgeführt, dass die Minderjährigkeit des Antragsgegners weiterhin als möglich er-\nscheine, denn das im Gutachten festgestellte absolute Minderalter liege unter 18 Jahren. \nDas Verhalten der betroffenen Person in der Jugendhilfeeinrichtung sei im Rahmen von \n§ 42a SGB VIII irrelevant; es komme nur auf die Voll- oder Minderjährigkeit an. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2026 wurde der Widerspruch des Antragsgegners \ngegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegründet zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin hat gegen den Beschluss vom 13.03.2026 am 20.03.2026 Beschwerde \nerhoben und verfolgt ihr Begehren auf Erlass einer Zwischenverfügung weiter. Zur Begrün-\ndung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen, dass der Antragsgegner bei einer Gesamt-\nbetrachtung aller Indizien und Beweismittel zweifelsfrei volljährig sei, und dass die Unter-\nbringung des Antragsgegners in einer Jugendhilfeeinrichtung mit Gefahren für die Einrich-\ntung und deren Bewohner verbunden sei. \n \n\n4 \n \nII. Der Senat entscheidet über die Beschwerde unter Mitwirkung der Richterin am Verwal-\ntungsgericht , die derzeit zur Erprobung an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet und \ndort durch den Geschäftsverteilungsplan dem erkennenden Senat zugewiesen ist. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die Richterin den Beschluss erlassen hat, dessen Abänderung \nnach § 80 Abs. 7 VwGO die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren begehrt. Nach § 54 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ist eine Richterin von der Ausübung des Richteramtes \nkraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der \nangefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. \n \nDie im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Entscheidung ist nicht der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2026, sondern der Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts vom 13.03.2026. An Letzterem hat Richterin am Verwaltungsgericht nicht \nmitgewirkt. Der Beschluss vom 13.03.2026 hat auch nicht selbst über ein Rechtsmittel ge-\ngen den Beschluss vom 21.01.2026 entschieden. § 80 Abs. 7 statuiert kein Rechtsmittel-\nverfahren, so dass es in dem Verfahren, in dessen Rahmen der hier angefochtene Be-\nschluss von 13.03.2026 ergangen ist, nicht um die rechtsbehelfsmäßige Überprüfung der \nRechtmäßigkeit des Beschlusses vom 21.01.2026 geht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n31.01.2025 – 2 B 278/24, juris Rn. 18). Somit sind die Voraussetzungen des § 41 Nr. 6 \nZPO nicht erfüllt. Eine Ausweitung der Ausschließungsgründe im Wege der Analogie wäre \nunzulässig (Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 54 Rn. \n17 m.w.N.). \n \nIII. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungs-\ngericht den Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen Anträge \nauf Erlass von Zwischenverfügungen (Hängebeschlüsse) abgelehnt werden, können mit \nder Beschwerde angefochten werden (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, \njuris Rn. 7 m.w.N.). \n \n2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, \neine Zwischenverfügung zu erlassen. \n \nDer Erlass einer Zwischenverfügung kommt nur in Betracht, wenn der Eilantrag bzw. hier \nder Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO noch nicht entscheidungsreif ist, er nicht offensichtlich \naussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der \nDauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bzw. hier des Abänderungsverfahrens \nschwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen \n\n5 \n \nEntscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bzw. hier im Abänderungsverfahren \nabgewartet werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, juris \nRn. 10 m.w.N.). \n \nDahinstehen kann, ob der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entscheidungsreif ist oder nicht. \nDenn obwohl der Abänderungsantrag nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmiss-\nbräuchlich erscheint (a)), kann eine Zwischenverfügung jedenfalls deswegen nicht erlas-\nsen werden, weil durch eine weitere Unterbringung des Antragsgegners in der Jugendhil-\nfeeinrichtung während des Abänderungsverfahrens bei Durchführung einer Folgenabwä-\ngung keine schweren irreparablen Nachteile für öffentliche Interessen drohen (b)). \n \na) Der Abänderungsantrag ist nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich. \nOb er Erfolg haben wird, hängt von einer (summarischen) Gesamtwürdigung aller vorlie-\ngenden Beweismittel und Erkenntnisse ab, die das Verwaltungsgericht zu treffen haben \nwird. Denn ob der Beschluss vom 21.01.2026, der die aufschiebende Wirkung des Wider-\nspruchs des Antragsgegners gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme bis \nzum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet hat, \nabzuändern und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen ist, hängt davon \nab, ob das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse bei \nsummarischer Prüfung die Minderjährigkeit des Antragsgegners weiterhin für möglich hält. \nDabei wird es auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) zu entscheiden haben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2024 – 2 B \n240/24, juris Rn. 19). \n \nBei der Gesamtwürdigung wird insbesondere Folgendes zu berücksichtigen sein: Dass das \nmedizinische Gutachten für sich genommen die Minderjährigkeit des Antragsgegners nicht \nausschließt, muss nicht zwingend bedeuten, dass die Minderjährigkeit nicht dennoch auf-\ngrund einer Gesamtschau des Gutachtens und weiterer Beweismittel oder Indizien zwei-\nfelsfrei ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten hält jedes Alter des Antragsgegners \nvon mehr als 17,6 Lebensjahren (am 29.01.2026) für möglich und ein Alter von circa 21 \nJahren für am wahrscheinlichsten. Beweismittel und Indizien – wie z.B. frühere Eigenan-\ngaben des Antragsgegners oder Auskünfte der Behörden seines Heimatlandes – aus de-\nnen sich ein Alter von 21 Jahren ergibt, widersprechen dem Gutachten somit nicht, sondern \nhalten sich im Rahmen dessen, was das Gutachten für möglich hält. Die vom Verwaltungs-\ngericht im angefochtenen Beschluss zitierten Grundsätze für die Frage, wann Beweismit-\nteln, die einem Gutachten widersprechen, Vorrang vor diesem eingeräumt werden darf, \nsind somit im vorliegenden Fall nicht passend. Der Umstand, dass die früheren Eigenan-\n\n6 \n \ngaben des Antragsgegners und die von der Antragstellerin behauptete Auskunft der Be-\nhörden an das LKA auf dasselbe Geburtsdatum ( .2004) hindeuten und dieses \nGeburtsdatum mit dem Alter korrespondiert, dass das Gutachten für am wahrscheinlichs-\nten hält (21 Jahre am 29.01.2026), ist somit durchaus von Bedeutung. \n \nEs ist jedoch auch möglich, dass das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung aller \nUmstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, die weiteren Beweismittel und Indizien \nseien nicht ausreichend verlässlich, um ein Lebensalter, das über dem vom medizinischen \nGutachten als absolute Untergrenze angesetzten Alter von 17,6 Jahren am 29.01.2026 \nliegt, als zweifelsfrei gesichert anzusehen. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung kann \nnicht im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Zwischenverfügung vorwegge-\nnommen werden. \n \nb) Eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Antragsgegner drohen, wenn \ndie begehrte Zwischenverfügung erlassen, der Abänderungsantrag aber schließlich abge-\nlehnt wird, schwerer wiegen als die Nachteile, die der Allgemeinheit drohen, wenn die Zwi-\nschenverfügung nicht erlassen und dem Abänderungsantrag anschließend stattgegeben \nwird. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass der Antragsgegner in der Jugendhilfeeinrichtung erhebliche \nSchwierigkeiten bereitet, wenn man den Vortrag der Antragstellerin zu seinem Verhalten \nals wahr unterstellt. Jedoch steht nach wie vor die Möglichkeit im Raum, dass der Antrags-\ngegner minderjährig sein könnte (s.o. a)). Es ist Aufgabe der Jugendhilfe, mit Jugendlichen \nauch dann zurecht zu kommen, wenn deren Verhalten problematisch ist. Erließe der Senat \ndie beantragte Zwischenverfügung und stellte sich dann bei der weiteren Prüfung des Ab-\nänderungsantrags durch das Verwaltungsgericht heraus, dass seine Minderjährigkeit nach \nwie vor nicht auszuschließen ist, wäre einer möglicherweise minderjährigen Person die ihr \nnach dem Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ zustehende Jugendhilfe für die \nZwischenzeit unwiderbringlich vorenthalten worden. Wird die beantragte Zwischenverfü-\ngung hingegen nicht erlassen und gibt das Verwaltungsgericht später dem Abänderungs-\nantrag statt, weil es den Antragsteller für zweifelsfrei volljährig hält, wäre lediglich einer \nPerson vorübergehend Jugendhilfe gewährt worden, bis ihre Voll- oder Minderjährigkeit \ngeklärt ist. Letzteres ist eine Folge, die der Gesetzgeber hinnimmt, wenn er in §§ 42a, 42f \nSGB VIII regelt, dass Personen, die behaupten unbegleitete minderjährige Ausländer zu \nsein, bis zur Klärung ihres Alters vorläufig in Obhut zu nehmen sind (vgl. zu dieser Syste-\nmatik BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 5 C 11/17, juris Rn. 29 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. \n05.04.2017 – 12 BV 17.185, juris Rn. 31; Schwedler, in: BeckOGK SGB VIII, § 42f Rn. 3; \nKepert/ Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42a Rn. 5). Dabei \n\n7 \n \nmacht das Gesetz keine Ausnahme für Personen, deren Verhalten in der Jugendhilfeein-\nrichtung problematisch ist. \n \nIV. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwi-\nschenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine ei-\ngenständige Kostenfolge auslöst (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 – 1 B 335/25, juris \nRn. 10 m.w.N.). \n \nDr. Maierhöfer \nDr. Koch \nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-27/2-b-89-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2026-03-27/2-b-89-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455878","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.234818+00:00"}}