{"status":"available","doknr":"OLD455877","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-07","aktenzeichen":"1 LA 11/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 11/26 \nVG: \n6 K 1057/23 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten \ndurch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä-\nsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 7. April 2026 be-\nschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom \n12. Dezember 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru-\nfungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … \nwird abgelehnt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \nI. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerken-\nnung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer am … in …/Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste im \nOktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, \nden das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … als offensichtlich \nunbegründet ablehnte. \n \nHiergegen hat der Kläger am 25.05.2023 Klage erhoben. Nach einer ersten mündlichen \nVerhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beweisbeschluss vom 19.07.2024 beschlos-\nsen, Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes zu dem \nUmgang des georgischen Staates mit regierungskritischen Kriegsveteranen einzuholen. \nMit Urteil vom 12.12.2025 hat es die Klage nach einer weiteren mündlichen Verhandlung \nabgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen \nnicht vor. Der Kläger sei unverfolgt aus Georgien ausgereist. Ihm drohe nicht allein deshalb \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, weil er sich als Kriegsveteran regie-\nrungskritisch in sozialen Netzwerken geäußert habe. Die in Georgien gegebenen politi-\nschen Spannungen und Repressionsmaßnahmen gegen Oppositionelle begründeten für \nden Kläger keine konkrete Gefahr. Allein aufgrund seiner Facebook-Äußerungen und sei-\nnes Veteranenstatus sei nicht zu befürchten, dass er strafrechtlich verfolgt oder in anderer \nWeise gezielt benachteiligt werde. Die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Aus-\nkünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes rechtfertigten \nkeine andere Einschätzung. Die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes \nund Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stün-\nden dem Kläger ebenfalls nicht zu. \n \nMit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge-\ntreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be-\nhördenakte verwiesen. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein \ngeltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \n \n\n3 \n \n1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch \ndarauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur \nKenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen \nArt. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat-\nsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 \nBvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet \nArt. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe-\nrücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan-\ngebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro-\nzessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (OVG \nBremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Hierfür ist maßgeblich auf den \nmateriell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörs-\nrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei \nausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser \nweitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre \n(st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. \nv. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, \njuris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). \n \n2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge, die er auf die aus \nseiner Sicht fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 \ngestellten Beweisanträge stützt, nicht durch. \n \na) Der Kläger kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf eine etwaige Gehörsverletzung \nberufen, weil er es versäumt hat, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen \nunbedingten Beweisantrag zu stellen, um sich selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. \nDer bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat sich ausdrücklich \ndamit einverstanden erklärt, dass über die von ihm gestellten Beweisanträge „außerhalb \nder mündlichen Verhandlung“ entschieden wird (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom \n12.12.2025). Insofern handelte es sich nicht um förmliche Beweisanträge im Sinne des \n§ 86 Abs. 2 VwGO, sondern um bloße Beweisanregungen (OVG Bremen, Beschl. v. \n29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 9 sowie Beschl. v. 16.04.2025 - 1 LA 379/24, juris \nRn. 14; BayVGH, Beschl. v. 17.05.2022 - 14 ZB 22.30059, juris Rn. 8). Beweisanregungen \nlösen gerade nicht die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO aus. Vielmehr \ngenügt es, wenn das Gericht – wie vorliegend – erst in seinen Entscheidungsgründen hier-\nüber befindet. \n\n4 \n \n \nIn solchen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des \nRechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in \nBetracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Er-\nwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner \nRechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 - 3 B 60.13, \njuris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Beides ist \nvorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen aus-\ndrücklich auf die Beweisanregungen des Klägers Bezug genommen und dargelegt, aus \nwelchen Gründen es nicht veranlasst sei, diesen nachzugehen (UA, S. 12 f.). Unter ande-\nrem stellt es darauf ab, dass die Anträge keine konkrete, dem Beweis zugängliche Beweis-\ntatsachen bezeichneten, sondern auf eine prognostische Bewertung eines hypothetischen \nzukünftigen Geschehens abzielten. Die Fragestellungen bezögen sich nicht auf ein unmit-\ntelbar feststellbares tatsächliches Geschehen, sondern auf eine wertende Betrachtung, die \nerst das Ergebnis der richterlichen Würdigung auf Grundlage feststellbarer Umstände sein \nkönne (UA, S. 13). Eine willkürliche Nichtbefolgung der Beweisanregungen und eine damit \neinhergehende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist damit nicht er-\nkennbar. \n \nDass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aus Sicht des Gerichts hätte aufdrängen \nmüssen, hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus \ndem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Abschnitt aus einem Beschluss des Bay-\nerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2019 (Az.: 5 ZB 19.50014). Hieraus ergibt \nsich nichts anderes, als der bereits vorstehend aufgezeigte rechtliche Maßstab. Aus wel-\nchem Grund sich der Einzelrichterin im konkreten Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung \nhätte aufdrängen sollen, ergibt sich aus dem Verweis auf die zitierte Entscheidung aber \nnicht. \n \nb) Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verfahrensmangel \nerheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfah-\nrensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. \n \nDie Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, warum die unterbliebene Be-\nweiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorge-\nnommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können \n(OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 12). Hierzu enthält das Zu-\n\n5 \n \nlassungsvorbringen keine hinreichenden Ausführungen. Weder hat der Kläger einen Be-\nzug der von ihm aufgeworfenen (weiteren) Beweisfragen zu seinem individuellen Vortrag \n– insbesondere dem Gewicht seiner regierungskritischen Äußerungen in den sozialen Me-\ndien – hergestellt noch setzt er sich mit der von der Einzelrichterin gegebenen Begründung \nauseinander. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der materiell-rechtli-\nchen Bewertung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dieses hat \nsich ausdrücklich mit der Frage befasst, ob bzw. ab welcher Intensität in Georgien eine \nBedrohung eines Kriegsveteranen aufgrund dessen regierungskritischer Haltung ange-\nnommen werden könne und dies für den Fall des Klägers verneint. Hierbei hat es nicht nur \nallgemeine Erkenntnismittel zu Georgien, sondern vor allem die vom Gericht zu dem Um-\ngang mit georgischen Kriegsveteranen, die sich öffentlich gegen die Politik der Regierung \nbzw. der Partei Georgischer Traum stellen, eingeholten Stellungnahmen der Schweizeri-\nschen Flüchtlingshilfe vom 20.09.2024 und des Auswärtigen Amtes vom 23.10.2024 aus-\ngewertet. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die unterblie-\nbene Beweiserhebung ausgehend von der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen \nmateriell-rechtlichen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben, § 83b AsylG. \n \nIV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt \n… für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n \nHinweis: \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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