{"status":"available","doknr":"OLD455876","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-20","aktenzeichen":"1 Ws 9/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n1 Ws 9/26 \n \n \n \n2 GWs 130/25 \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen \n70 StVK 688/22 \nLandgericht Bremen \n210 Js 62356/14 \nStaatsanwaltschaft Bremen \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nIn der Maßregelvollstreckungssache \n \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter \nam Landgericht Niehaus und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 20. März 2026 beschlossen: \n \nDer Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11.03.2026 bietet dem Senat keine \nVeranlassung zur Abänderung des Beschlusses vom 10.03.2026. \nEs verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 02.03.2026 in der Gestalt, die \ndieser durch den Berichtigungsbeschluss vom 10.03.2026 erfahren hat. \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 27.11.2025 widerrief das Landgericht Bremen eine zur Bewährung \nausgesetzte Unterbringung mit sofortiger Wirkung. In demselben Beschluss ordnete die \nKammer unter einer gesonderten Ziffer die Sicherungsunterbringung des Untergebrachten \n\n2 \n \n \nnach § 453c StPO an. Gegen den Beschluss wandte sich der Untergebrachte mit seiner \nsofortigen Beschwerde vom 04.12.2025. \nMit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.01.2026 beantragte der Verurteilte: \n„den Widerrufsbeschluss des LG Bremen vom 27.11.2025 aufzuheben.“ \nZur Begründung ließ er ausführen, dass die Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StPO nicht \nvorgelegen hätten. Unter Ziffer I. gab die Verteidigerin die Prozessgeschichte gerafft wieder. \nUnter Ziffer II. legte sie dar, weshalb nach ihrem Dafürhalten der Widerruf der Bewährung nach \n§ 67g StPO keinen Bestand haben könne. Ausführungen im Hinblick auf die selbständig im \nBeschluss mit einer gesonderten Ziffer versehene Sicherungsunterbringung nach § 453c StPO \noder eine die Grundlagen des Sicherungshaftbefehls angreifende Begründung waren weder \ndem Antrag, seiner Begründung noch der dargestellten Verfahrensgeschichte zu entnehmen. \nAuf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 09.02.2026 hat der Senat am \n02.03.2026 wie folgt über die sofortige Beschwerde entschieden: \n„Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.12.2025 wird der Beschluss \ndes Landgerichts vom 27.11.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafkammer \n70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen“ \nUnter Ziffer I. der Gründe des Beschlusses (Sachbericht) hat der Senat zum Umfang des \nRechtsmittels ausgeführt: „Gegen den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Maßregel \nwendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.12.2025.“ Auch aus \nZiffer II.2 der Gründe des Beschlusses (Entscheidungsgründe) geht hervor, dass der Senat \nlediglich über die „(…) sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Kammer, die \nAnordnung der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu widerrufen (…)“ \nentschieden hat. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses wurde dieser durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht Dr. B. und \nden Richter am Landgericht N. gefasst. \nMit Schreiben vom 10.03.2026 wandte sich die Verteidigerin des Verurteilten an den Senat \nund führte aus, dass ihrer Bewertung nach keine Rechtsgrundlage mehr für die fortdauernde \nUnterbringung des Verurteilten bestehe, nachdem der Senat den Beschluss des Landgerichts \nBremen \nvom \n27.11.2025 \naufgehoben \nhabe, \nin \nwelchem \ndie \nAnordnung \nder \nSicherungsunterbringung nach § 453c StPO ebenfalls enthalten gewesen sei. Die \nVerteidigerin forderte mithin die sofortige Freilassung des Verurteilten. \n\n3 \n \n \nMit Beschluss vom 10.03.2026 berichtigte der Senat den Beschluss vom 02.03.2026 wegen \noffensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt: \n„Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 04.12.2025 wird der Beschluss \ndes Landgerichts vom 27.11.2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafkammer \n70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, soweit die Kammer mit Beschluss \nvom 27.11.2025 angeordnet hat, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur \nBewährung zu widerrufen.“ \nAusweislich des Rubrums des Beschlusses wurde dieser durch den Richter am \nOberlandesgericht Dr. B., den Richter am Landgericht N. und die Richterin am \nOberlandesgericht M. gefasst. \nGegen den Berichtigungsbeschluss vom 10.03.2026 erhob die Verteidigerin des Verurteilten \nmit Schreiben vom 11.03.2026 eine Gegenvorstellung. Sie führte aus, dass der \nBerichtigungsbeschluss gegenstandslos sei und nach wie vor keine Rechtsgrundlage für die \nweitere Unterbringung des Verurteilten bestehe. Weiter führt sie an, dass sich das Rechtsmittel \nder sofortigen Beschwerde selbstverständlich auch gegen die in dem Kammerbeschluss \nebenfalls mit angeordnete Sicherungsunterbringung gerichtet habe. Die vom Senat vertretene \nRechtsauffassung, der Verurteilte hätte die Sicherungsunterbringung mit der einfachen \nBeschwerde gesondert angreifen müssen, erscheine konstruiert. Weiterhin seien die \nVoraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt, da der Senat die Entscheidung vielmehr \nin der Sache geändert habe, was unzulässig sei. Zuletzt sei der Berichtigungsbeschluss aber \nauch deshalb als gegenstandslos zu betrachten, weil der Senat in abweichender Besetzung \nentschieden habe. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 18.03.2026 Stellung genommen und \nbeantragt, den Beschluss des Senats vom 02.03.2026 – wie am 10.03.2026 beschlossen – zu \nberichtigen. \nDer \nBeschluss \nvom \n02.03.2026 \nhabe \n– \nund \ninsoweit \ntritt \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft dem Verurteilten bei – mangels Identität der an der Entscheidung \nvom 10.03.2026 beteiligten Richter nicht rechtswirksam berichtigt werden können. In der \nSache könne der Beschluss jedoch rechtswirksam berichtigt werden. \nHierzu hat der Verurteilte über seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 19.03.2026 weiter \nStellung genommen und nochmals angeführt, dass allein die Begründungstiefe des Antrages \nder Generalstaatsanwaltschaft aufzeige, dass es sich hier nicht mehr um ein offensichtliches \nVersehen handele. \nII. \n\n4 \n \n \nDie Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11.03.2026 gegen den Beschluss des Senats vom \n10.03.2026, gegen den ein förmliches Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist zulässig, gibt indes \nkeine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses. Vortrag, der den Senat zu einer \nanderen rechtlichen Beurteilung drängen würde, ist nicht dargetan. \n1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat \nmit Beschluss vom 10.03.2026 seinen Beschluss vom 02.03.2026 bereits rechtswirksam \nberichtigt. Der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 20.05.2008 (vgl. \nOLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05. 2008 - 2 Ss 37/08, NStZ 2009, 587) vertretenen \nRechtsauffassung, ein Beschluss könne stets nur durch diejenigen Richter berichtigt werden, \ndie an der in Rede stehenden Entscheidung beteiligt waren, tritt der Senat ausdrücklich nicht \nbei (wie hier auch LR-Sander/Stuckenberg, 27. Aufl., § 268 StPO Rn. 56 m.w.N.). Das \nOberlandesgericht Karlsruhe führte insoweit als formales Argument ins Feld, dass die \nRichteridentität \nerforderlich \nsei, \nweil \ndie \nberichtigende \nEntscheidung \nTeil \nder \nAusgangsentscheidung werde. In materieller Hinsicht führte es an, dass Zweck der \nBerichtigung sei, der originären Entscheidung besseren Ausdruck zu verleihen. Was jedoch \nursprünglich gewollt und beschlossen gewesen sei, könne nur von den Richtern beantwortet \nwerden, die an der Ausgangsentscheidung mitgewirkt hätten. Diese Begründung ist in der \nSache bereits nicht überzeugend. Denn sie verkennt den Zweck der Berichtigung, die nur bei \nVorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit – die für alle Beteiligten klar aus dem Beschluss selbst \noder den Vorgängen seines Erlasses ersichtlich ist - zulässig ist. Da ohnehin nur eine \nBerichtigung von solchen Fehlern möglich ist, die so offenkundig sind, dass sie sich für alle \nBeteiligten bereits aus der zu berichtigenden Entscheidung selbst oder den Vorgängen ihres \nErlasses ergeben, kann es nicht darauf ankommen, was ursprünglich tatsächlich von den \nerkennenden Richtern gewollt war, sondern nur, ob das ursprünglich Gewollte erkennbar ist. \nDa dieser Wille nicht erst zu ermitteln ist, sondern die Unrichtigkeit sich aus dem Beschluss \noder den Vorgängen seines Erlasses selbst ergeben muss, ist eine Identität der Richter \nzwischen der Ausgangsentscheidung und dem Berichtigungsbeschluss nicht erforderlich (vgl. \nauch BGH, Urteil vom 25.02.2000 – V ZR 206/99, NJW-RR 2001, 66). Auch in anderen \nVerfahrens- bzw. Prozessordnungen (§ 42 FamFG, § 319 ZPO) wird keine Richteridentität bei \neinem Berichtigungsbeschluss verlangt (vgl auch MüKo/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl., § 319 \nZPO, Rn. 15), sondern nur eine Entscheidung desselben Gerichts durch die nach dem \njeweiligen Geschäftsverteilungsplan berufenen Richter. Soweit in der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes verlangt wird, dass die Berichtigung einer Entscheidung auf dem Gebiet \ndes Strafrechts durch den Entscheidungskörper in derselben Besetzung erfolgen müsste, \nhatten diese Entscheidungen jeweils die Berichtigung eines Urteils zum Gegenstand (vgl. \nBGH, Urteil vom 22.01.1981 – 4 StR 97/80, juris Rn. 8, DRiZ 1981, 193; Beschluss vom \n16.06.1992 - 4 StR 91/92, juris Rn. 3, BGHR StPO § 260 Abs 1 Urteilstenor 4; bezogen \n\n5 \n \n \nlediglich auf eine Berichtigung eines Urteils auch MüKo/Maier, 2. Aufl., § 260 StPO, Rn. 222). \nInsoweit besteht nachvollziehbar ein Bedürfnis nach Richteridentität, da ein zu berichtigendes \nUrteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht und die erkennenden Richter die Entscheidung \naus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen. Der hier in Rede stehende Beschluss \nwurde indes nach Lage der Akten gefällt, aus denen sich jedoch auch nicht an der \nAusgangsentscheidung beteiligte Richter im Rahmen einer Berichtigung unterrichten können. \nSoweit der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung (siehe BGH, Beschluss vom \n21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3) ausgeführt hat, dass für die Berichtigung von \nBeschlüssen dieselben Grundsätze gelten wie für Urteile, hat er dies dort zudem auch lediglich \nfür die inhaltliche Frage des Vorliegens eines der Berichtigung zugänglichen offensichtlichen \nVersehens angenommen, nicht auch für die Frage der Erforderlichkeit einer Identität der \nentscheidenden Richter. Die Annahme eines solchen Erfordernisses der Identität der \nentscheidenden Richter auch bei der Berichtigung von Beschlüssen wie dem vorliegenden \nwürde im Übrigen auch zu dem wenig sachgerechten Ergebnis führen, dass ein Senat in \nveränderter Besetzung zwar auf eine Gegenvorstellung seinen eigenen Beschluss abändern \nkönnte, nicht aber wegen eines offensichtlichen Versehens einen Berichtigungsbeschluss \nerlassen könnte. \n2. Die Berichtigung des Beschlusses vom 02.03.2026 durch Beschluss des Senats vom \n10.03.2026 erfolgte auch in der Sache zurecht. \nEine Beschlussberichtigung ist grundsätzlich nur möglich, wenn dieser offensichtlich fehlerhaft \nist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Insoweit gilt ebenso wie \nim Hinblick auf die Urteilsformel, dass ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches \nVersehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus \nsolchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen, und der auch \nnur \nentfernte \nVerdacht \neiner \nspäteren \ninhaltlichen \nÄnderung \nder \nEntscheidung \nausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – 3 StR 3/15, juris Rn. 2; Urteil vom \n08.11.2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18, NStZ-RR 2018, 58 (Ls.); Beschluss vom 21.08.2019 \n– 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Das ist insbesondere der Fall bei offenkundigen Schreib- oder \nZählfehlern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 3). Außerdem \nmuss eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und \nentschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18, a.a.O.). Die \nvorgenannten Voraussetzungen liegen vor. Die Entscheidungsformel des Beschlusses des \nSenats vom 02.03.2026 ist offensichtlich unrichtig. \nSie vermittelt aufgrund eines Fassungsversehens den Eindruck, der Senat habe den \nBeschluss der Kammer vom 27.10.2025 vollständig aufgehoben. Wie aus den Gründen jedoch \nklar hervorgeht, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde, die sich nach dem Wortlaut nur \n\n6 \n \n \ngegen den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung des Verurteilten richtete, \nauch lediglich über die Widerrufsentscheidung der Kammer befunden, diese aufgehoben und \nzur erneuten Entscheidung an die Strafkammer 70 zurückverwiesen. \nSoweit die Verteidigerin der Verurteilten einwendet, dass der Sachverhalt lebensfremd \naufgespalten würde, wenn der Verurteilte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den \nWiderruf und parallel mit einer einfachen Beschwerde gegen die Sicherungsunterbringung \nhätte wenden müssen, dringt dieses Argument nicht durch. Hierzu ist zunächst festzustellen, \ndass der Senat – jedenfalls im Hinblick auf das Berichtigungsverfahren – an die eindeutige \nFestlegung im Beschluss vom 02.03.2026 gebunden ist, dass der Senat dort das Rechtsmittel \nallein als sofortige Beschwerde gegen den Widerruf verstanden hat, insoweit könnte daher \nauch nicht auf die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss vom 10.03.2026 \nnunmehr eine andere Beurteilung zugrunde gelegt werden. Aber auch unter dem \nGesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen den Ausgangsbeschluss ist eine anderweitige \nEntscheidung nicht veranlasst. Insoweit kann zunächst auf die Erwägungen der \nGeneralstaatsanwaltschaft verwiesen werden: \n„Das Rechtsmittel der Beschwerde ist – ebenso wie die anderen Rechtsmittel – auf \nselbständig nachprüfbare Teile einer Entscheidung beschränkbar (Löwe-Rosenberg, \nStPO, 26. n. b. Auflage 2014, § 304 Vorb. Rn. 16). Mit einer entsprechenden Erklärung \nist nicht notwendig bereits ein Verzicht auf eine künftige (weitere) Anfechtung \nausgesprochen. Die Beschränkung muss eindeutig sein und deshalb regelmäßig \nausdrücklich erklärt werden (Löwe-Rosenberg a.a.O.). Zwar enthält die sofortige \nBeschwerde des Verurteilten vom 19.01.2026 keine ausdrückliche Beschränkung. \nDieser von der Literatur regelmäßig – jedoch nicht grundsätzlich – geforderten \nausdrücklichen Beschränkung des Rechtsmittels bedurfte es vorliegend jedoch nicht. \nDie Beschwerde des Verurteilten war sowohl nach ihrem Antrag, als auch nach der \nBegründung der Beschwerde eindeutig auf die Aufhebung der Widerrufsentscheidung \nbeschränkt. Wenn und soweit der Gesamtwortlaut der Beschwerde jedoch keinerlei \nAnhaltspunkt für eine Auslegung dahingehend bietet, dass auch die weitere \nTenorierung des Beschlusses angegriffen wird, würde die Forderung nach der \nausdrücklichen Benennung der Beschränkung eine reine Förmelei darstellen, für die \nes rechtlich keinen Anlass gibt. Vielmehr würde eine solche Forderung den \nBeschwerdeführer in seiner Dispositionsbefugnis unrechtmäßig beschränken. Das \nRechtsmittelgericht kann und darf nämlich diejenigen Entscheidungsteile nicht \nnachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. Löwe-Rosenberg, \nStPO, 26. n. b. Auflage 2014, § 304 Vorb. Rn. 17). Diese Auslegung erscheint bereits \ndeshalb vorzugswürdig, da der Verurteilte anstelle der Haftbeschwerde ganz bewusst \n\n7 \n \n \nden Weg einer jederzeit möglichen Haftprüfung nach § 117 StPO (vgl. zur \nAnwendbarkeit des § 117 StPO, Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2002, – \n2 Ws 38/02) wählen könnte, um in den Genuss einer weiteren mündlichen \nVerhandlung zu kommen, welche wegen des in ihr vermittelten persönlichen \nEindrucks der Entscheidung nach Aktenlage überlegen ist (vgl. Hans. OLG Hamburg \na.a.O.). Insofern bestanden, entgegen dem Vortrag des Angeklagten, keine Zweifel \nam Umfang des Rechtsmittels. Auch bei der geforderten Berücksichtigung des \nGesamtinhalts des Rechtsmittels ergeben sich – wie dargelegt – keine \nAnknüpfungspunkte, welche eine Auslegung dahingehend, dass auch der Tenor zu \nZif. 2 des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 27.11.2025 angegriffen wird, \nrechtfertigen. Solche Anknüpfungspunkte werden im Übrigen auch durch die \nGegendarstellung nicht angeführt. Zudem war die Entscheidung über den Widerruf \nder Aussetzung auch von der Entscheidung über die Sicherungsunterbringung \ntrennbar. Eine Beschwerde ist nämlich insoweit nur beschränkbar, wenn und soweit \nder angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Inhalt der \nangefochtenen Entscheidung selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. \nLöwe-Rosenberg a.a.O.). Bereits dem eindeutigen Wortlaut des § 453c StPO sowie \ndem Sinn der Sicherungsunterbringung nach war eine separate Entscheidung \nmöglich. Die Sicherungsunterbringung soll dem Gericht bis zur Rechtskraft des \nWiderrufsbeschlusses die Möglichkeit geben, sich der Person des Verurteilten zu \nversichern. § 453c StPO geht insofern erkennbar davon aus, dass der \nWiderrufsbeschluss und der Sicherungshaftbefehl durch den Instanzenzug separat \ntenorierbar sind. \nDa sich der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom \n02.03.2026 nicht zu der Frage der Aufhebung des Sicherungshaftbefehls verhält, \nsondern ausschließlich die Frage des Widerrufs der Aussetzung der Maßregel prüft, \nwar der Tenor, welcher den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 27.11.2025 \ninsgesamt aufgehoben hat, auch offensichtlich unrichtig. Die bereits benannten und \nvon der Verteidigung gegen die Möglichkeit der Berichtigung des Beschluss \nangeführten \nVoraussetzungen, \ndass \nein \nder \nBerichtigung \nzugängliches \noffensichtliches Versehen nur dann angenommen werden kann, wenn sich der Fehler \nohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu \nTage liegen, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen \nÄnderung der Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH a.a.O.; BGH, Urteil vom \n08.11.2017 – 2 StR 542/16 –, BeckRS 2019, 9193) und außerdem eindeutig und \nzweifelsfrei erkennbar ist, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat \n(BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – 3 StR 547/18 –, BeckRS 2019, 23750), sprechen \n\n8 \n \n \nklar für eine Beschlussberichtigung. Da der zu berichtigende Beschluss keine \nAusführungen zur Aufhebung des Sicherungshaftbefehls enthält und sich das Gericht \nmithin nicht im Entferntesten mit den Voraussetzungen der Aufhebung beschäftigt hat, \nist es für jeden Verfahrensbeteiligten offensichtlich, dass der tatsächliche Tenor über \nden Umfang der vom Senat gewollten Entscheidung hinausgeht. Der Umfang der \nEntscheidung tritt insofern klar aus der Entscheidung selbst zutage. Andernfalls \nwären Tenor und Entscheidungsgründe nicht in Einklang zu bringen. (…)“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Auslegung, dass der Verurteilte lediglich die \nWiderrufsentscheidung angefochten wissen wollte, ist auch deshalb vorzugswürdig, weil er \nausdrücklich die „sofortige Beschwerde“ eingelegt hat, die nach § 463 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § \n462 Abs. 3 Satz 1 StPO gegen die Widerrufsentscheidung statthaft ist, nicht jedoch gegen die \ngesondert erfolgte Entscheidung über die Sicherungsunterbringung, gegen die die einfache \nBeschwerde statthaft ist (vgl. Schmitt/Köhler-Schmitt, 68. Aufl., § 453c StPO, Rn. 17) und – \ndie, wäre sie eingelegt worden, der Kammer zunächst die Möglichkeit der Abhilfe eröffnet \nhätte, wie der Senat bereits im Beschluss vom 10.03.2026 ausgeführt hat. \n3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es einer weiteren Berichtigung des \nBeschlusses vom 02.03.2026 auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 18.03.2026 \nnicht bedurfte, da dieser Beschluss bereits durch den Beschluss des Senats vom 10.03.2026 \nwirksam im Hinblick auf die fehlende Klarstellung im Tenor berichtigt worden ist. \n \nDr. Böger \n \n \n \nNiehaus \n \n \n Martin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-20/1-ws-9-26","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453c","ref_norm":"453c","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-20/1-ws-9-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455876","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.184099+00:00"}}