{"status":"available","doknr":"OLD455875","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2026-03-26","aktenzeichen":"1 Ws 140/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 \n \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n1 Ws 140/25 \nzu: 89 StVK 681/25 – Landgericht Bremen \n \n B E S C H L U S S \n \nIn der Strafvollzugssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \n \n \ngegen \n \n \n- Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin - \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Landgericht Niehaus und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 26. März 2026 beschlossen: \n \nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der \nStrafkammer 89 des Landgerichts Bremen vom 27.10.2025 aufgehoben und \nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers vom 13.08.2025 \nauf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n \n\n2 \n \nGründe \n \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Übersendung seiner in der Untersuchungshaftanstalt \nHamburg verbliebenen Habe in die Justizvollzugsanstalt Bremen. \nEr verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 10 Monaten wegen \nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \nFällen. In der Zeit vom 11.11.2020 bis zum 24.07.2025 war der Antragsteller in der \nUntersuchungshaftanstalt Hamburg inhaftiert. Während dieser Zeit erwarb er in der \nHaftanstalt große Mengen an Lebensmitteln, es handelt sich insoweit überwiegend um \nKonserven, Nudeln und Oliven. \nAm 24.07.2025 wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt Bremen verlegt. Für \nden Transport wurde ihm gestattet, zusätzlich zu seinem Handgepäck maximal zwei \nGepäckstücke mit einem Gewicht von jeweils bis zu 20 Kilo mitzunehmen. Ein Großteil \nder erworbenen Lebensmittel – es handelt sich insoweit um ca. 45 Kartons mit einem \nGewicht von jeweils bis zu 20 Kilo (Gesamtgewicht etwa 900 Kilogramm) – verblieb in \nder Untersuchungshaftanstalt in Hamburg. Die Kartons mit der Habe des Antragstellers \nwerden dort derzeit eingelagert. \nWie sich aus der E-Mail der Antragsgegnerin an die Untersuchungshaftanstalt Ham-\nburg vom 06.08.2025 ergibt, verweigert diese die Annahme der von der Untersu-\nchungshaftanstalt Hamburg angebotenen Anlieferung der Habe des Antragstellers. \nDies wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 09.08.2025 von \nder Untersuchungshaftanstalt Hamburg mitgeteilt. \nDaraufhin trug der der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtig-\nten, am 13.08.2025 auf \ngerichtliche Entscheidung \nan. Das Begehren des Antragstellers zielt darauf ab, die Antragsgegnerin zu verpflich-\nten, die in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verbliebene Habe anzunehmen und \neiner Lagerung im Haftraum des Antragstellers oder an anderweitiger Stelle in der Jus-\ntizvollzugsanstalt zuzustimmen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentli-\nchen vorgetragen, dass gemäß Abschnitt 9 Abs. 3 S. 3 der Gefangenentransportvor-\nschrift (nachfolgend: GTV) zurückgelassene Habe nachzusenden sei. \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \nden Antrag zurückzuweisen. \n\n3 \n \nSie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sich aus der GTV als Verwaltungsvorschrift \nohne unmittelbare Außenwirkung kein Anspruch des Antragstellers herleiten ließe. Zu-\ndem könne Nr. 9 Abs. 3 S. 3 GTV auch dahingehend verstanden werden, dass zurück-\ngelassene Habe an eine vom Gefangenen zu wählende Adresse nachgesendet werden \nkönne. Weiter untersage § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG den Empfang von Paketen mit \nNahrungs- und Genussmitteln. Schließlich würde eine Unterbringung der 45 Kartons \nim Haftraum des Antragstellers zu einer Unübersichtlichkeit des Haftraums beitragen, \ndie eine Kontrolle des Haftraums auf verbotene Gegenstände mit vertretbarem Auf-\nwand unmöglich mache. \nMit Beschluss vom 27.10.2025 hat die Strafkammer 89 des Landgerichts Bremen die \nAntragsgegnerin angewiesen, die in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg verblie-\nbene Habe des Antragstellers anzunehmen. Dazu führt sie aus, dass § 37 Abs. 1 S. 2 \nBremStVollzG lediglich den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln, \ndie von privaten Dritten an die Gefangenen geschickt werden, betreffe. Der hier zu \nbeurteilende Fall betreffe jedoch die eigene Habe des Gefangenen im Zusammenhang \nmit einer Verlegung. Demgemäß erlange die Vorschrift des § 9 Abs. 3 GTV über Art. 3 \nAbs. 1 GG mittelbare Außenwirkung, deren Wortlaut keinen Ermessensspielraum zu-\nlasse, mit der Folge, dass die Habe in den Gewahrsam der Antragsgegnerin nachzu-\nsenden sei. \nAuf Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer 89 wurde der Beschluss der An-\ntragsgegnerin am 04.11.2025 zugestellt. \nGegen den Beschluss der Strafkammer 89 wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer \nam 03.12.2025 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerde. Sie führt an, dass die \nRechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei, da \ndie Strafvollstreckungskammer gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, \nindem sie ohne weitere Sachaufklärung schlicht unterstellt habe, dass es sich bei Nr. \n9 Abs. 3 S. 2 GTV um eine „etablierte Praxis“ handele. Gerade bei dem hier bestehen-\nden Umfang von 900 Kilogramm Habe bestehe keine derartige Praxis bzw. liege ein \ndie Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigender Ausnahmefall vor. Zudem \nsei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass die Strafvollstre-\nckungskammer entgegen der Bitte um einen gerichtlichen Hinweis für den Fall einer \nabweichenden Rechtsauffassung eine Entscheidung getroffen habe. Zudem sei die \nRechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulässig. Angesichts der immer einge-\nschränkteren Kapazitäten in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin, sei die Klärung \nder Rechtsfrage, ob sich § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG lediglich auf private Dritte oder \nsämtliche außerhalb der Anstalt stehende (natürliche oder juristische) Personen be-\nziehe, von zunehmend praktischer Bedeutung. In der Sache vertritt sie die \n\n4 \n \nRechtsauffassung, dass die untergesetzliche Regelung aus der GTV im Widerspruch \nzur gesetzlichen Regelung des § 37 BremStVollzG stehe, was noch durch § 46 Abs. 2 \nS. 1 BremStVollzG bestätigt werde. Zudem sei die Antragsgegnerin nicht an die dem \nAntragsteller in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg erteilte Erlaubnis gebunden. \nDer Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 19.01.2026 \nzur Rechtsbeschwerde Stellung genommen und meint, diese sei nicht zulässig. Insbe-\nsondere sei diese nicht zulässig, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewähr-\nleisten, da wegen der Singularität der Entscheidung erkennbar keine Unterschiede in \nder Rechtsprechung bestünden. Insbesondere sei die Entscheidung des OLG Celle \nvom 28.10.1996 (1 Ws 260/96, NStZ 1997, 256) nicht einschlägig. Auch ein Verstoß \ngegen das rechtliche Gehör liege nicht vor. So sei schon nicht ersichtlich, dass es sich \nbei Nr. 9 Abs. 3 GTV nicht um eine geübte Praxis der Antragsgegnerin handele. Die \nVorschrift differenziere zudem nicht nach der Menge der nachzusendenden Habe, so-\ndass keine Ausnahme in Betracht komme, die eine Abweichung rechtfertige. Zudem \ntrage die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht dazu vor, wie \ndie Verwaltungspraxis tatsächlich sei. Auch zur Fortbildung des Rechts sei die Nach-\nprüfung der Entscheidung nicht erforderlich, da § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG nur an \nprivate Dritte adressiert sei. \nDie Antragsgegnerin hat – vertreten durch die Aufsichtsbehörde – unter dem \n05.02.2026 Stellung genommen und vertritt die Rechtsauffassung, die Nachprüfung sei \nzur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. So habe die Strafkam-\nmer 89 tragende rechtliche Annahmen getroffen, die geeignet seien, sich in einer Viel-\nzahl gleichgelagerter Fälle zu wiederholen. Dies betreffe insbesondere die Reichweite \nder Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften sowie deren Verhältnis zu landes-\nrechtlichen Vollzugsgesetzen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Kammer auch \nkünftig die Gefangenentransportvorschrift ungeachtet veränderter gesetzlicher Rah-\nmenbedingungen als verbindlich ansehe und daraus Verpflichtungen der Vollzugsbe-\nhörden ableite. Insoweit sei die Kammer erkennbar ohne hinreichende Sachaufklärung \nbei der Anwendung der Gefangenentransportvorschrift auf die Nachsendung zurück-\ngelassener Habe von einer etablierten Verwaltungspraxis ausgegangen. Die Rechts-\nbeschwerde sei auch begründet. Eine Einschränkung des § 37 BremStVollzG auf pri-\nvate Dritte könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, zumal die Kontrolle sol-\ncher Pakete einen erheblichen Aufwand mit sich bringe und damit einer funktionieren-\nden Strafvollzugspflege entgegenstehe. Aufgrund des gesetzlichen Verbotes finde die \nVerwaltungsvorschrift keine Anwendung, selbst für den Fall ihrer Anwendbarkeit, recht-\nfertige die fast tonnenschwere Habe hier eine Abweichung von einer etwaigen Verwal-\ntungspraxis. Da die angesammelten Lebensmittel den Eigengebrauch des \n\n5 \n \nAntragstellers erheblich überstiegen, sei zu befürchten, dass die Lebensmittel in der \nSubkultur der Anstalt als Tausch- und Druckmittel eingesetzt würden. \nDer Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit weiterem Schriftsatz vom \n06.03.2026 abermals vorgetragen, dass § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG lediglich Fall-\nkonstellationen erfasse, in denen Nahrungs- und Genussmittel nicht bereits auf regu-\nlärem Wege Teil der Habe des Gefangenen geworden seien, indem sie anders als \nvorliegend nicht über den von der Anstalt vorgesehenen Weg – z.B. über die gebilligten \nAnbieter und Versandhäuser – in sie eingebracht und damit nicht kontrolliert worden \nseien. \nII. \nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des ange-\nfochtenen Beschlusses sowie zur Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Ent-\nscheidung (§ 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StVollzG). \n1. Die gemäß § 116 StVollzG statthafte, form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) einge-\nlegte Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall zuzulassen. Die Nachprüfung der an-\ngefochtenen Entscheidung ist nach der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § \n116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts geboten. Dieser Zulässigkeitsgrund \nliegt vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Ge-\nsetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Ge-\nsetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1970 - \n1 StR 263/70, BGH NJW 1971, 389; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 \nm.w.N.). Hierdurch soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit gegeben wer-\nden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggeben-\nden Weise zum Ausdruck zu bringen. Die in Rede stehende Rechtsfrage muss von \npraktischer Bedeutung, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, \nzweifelhaft oder bestritten sein (vgl. vgl. Arloth/Krä/Arloth a.a.O.). Die Überprüfung der \nangefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in dem vorgenann-\nten Sinn muss geboten sein, das heißt, sie muss sich im konkreten Einzelfall geradezu \naufdrängen und darf nicht bloß naheliegen (vgl. Arloth/Krä/Arloth a.a.O.). Die Voraus-\nsetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall gegeben. \nZunächst ist die zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage entscheidungser-\nheblich, ob die den Antragsteller begünstigende Entscheidung der Untersuchungshaft-\nanstalt Hamburg, auch die Antragsgegnerin bindet. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist \nauch entscheidungserheblich Sie hat unmittelbare Auswirkungen für die weitere Prü-\nfung. Denn für den Fall der Annahme der Bindungswirkung, hätte der Antragsteller \ngrundsätzlich Anspruch auf die Weiterführung der in der Untersuchungshaftanstalt \n\n6 \n \nHamburg praktizierten Handhabung. Dort war dem Antragsteller die Verwahrung von \netwa 45 Kartons zu je 20 Kilogramm mit Nahrungs- und Genussmitteln auf seinem \nHaftraum gestattet worden. Diese Bewilligung stellt einen begünstigenden Verwal-\ntungsakt dar, den die Antragsgegnerin im Falle einer Bindungswirkung lediglich bei \nVorliegen der strengen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BremSt-\nVollzG widerrufen könnte, sofern aufgrund nachträglich bekannt gewordener Um-\nstände die Maßnahme hätte versagt werden können (Abs. 3 Nr. 1), die Maßnahme \nmissbraucht würde (Abs. 3 Nr. 2), Weisungen nicht befolgt würden (Abs. 3 Nr. 3) und \ndie vollzuglichen Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Antragstellers auf den \nFortbestand des Verwaltungsaktes überwögen (Abs. 4). Bei Verneinung der Bindungs-\nwirkung wäre eine völlig neue Prüfung der Voraussetzungen nach den für die Bremer \nJustizvollzuganstalt maßgeblichen Vorschriften erforderlich. Die Frage ist auch klä-\nrungsbedürftig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist überwiegend anerkannt, \ndass eine einmal erteilte Genehmigung, einen Gegenstand bzw. mehrere Gegen-\nstände in der Justizvollzugsanstalt zu besitzen, grundsätzlich auch nach Verlegung in \neine andere Anstalt aus Gründen des Vertrauensschutzes fortwirkt, selbst nach Verle-\ngung von der Untersuchungshaft in die Strafhaft (vgl. BayObLG, Beschluss vom \n05.03.2025, – 204 StObWs 32/25; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018, – 1 Vollz \n(Ws) 137/18; OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012 – 2 Ws 536/11; OLG Karls-\nruhe, Beschluss vom 09.04.1990 – 2 Ws 40/90; abweichend OLG Celle, Beschluss \nvom 28.10.1996, – 1 Ws 260/96 StrVollz). Soweit ersichtlich, beziehen sich die vorge-\nnannten Entscheidungen jedoch nur auf die Verlegung eines Gefangenen in eine an-\ndere Justizvollzugsanstalt innerhalb desselben Bundeslandes und unter Geltung der-\nselben Gesetze, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften. Noch nicht obergerichtlich \ngeklärt und damit offen ist die Beantwortung der Frage, ob die o.g. Grundsätze des \nVertrauensschutzes auch im Rahmen einer Verlegung zwischen zwei Bundesländern \nGeltung beanspruchen, der Gefangene grundsätzlich auf den Fortbestand einer güns-\ntigen Übung vertrauen darf und eine aufnehmende Anstalt damit an die Verwaltungs-\npraxis der abgebenden Anstalt des anderen Bundeslandes gebunden wäre. \nWeiter wäre für den Fall, dass dem Antragsteller Vertrauensschutz in den Fortbestand \neiner für ihn günstigen Übung in einer anderen Anstalt versagt würde, im Rahmen der \nsich sodann anschließenden erneuten Prüfung der aufnehmenden Justizvollzugsan-\nstalt entscheidungserheblich, woran diese ihre Prüfung ausrichten musste: An dem \nBremStVollzG, oder an den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. \n3 Abs. 1 GG i.V.m. der Gefangenentransportvorschrift, sofern diese für einschlägig er-\nachtet wird. \n\n7 \n \n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. Sie führt auf die Sachrüge \nder Antragsgegnerin zur Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer 89. \na. Die Entscheidungsbefugnis der Antragsgegnerin war nicht auf die Prüfung be-\nschränkt, ob die dem Antragsteller in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg erteilte \nBewilligung gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 BremStVollzG zu widerrufen ist. \nDenn der Antragsteller durfte aufgrund seiner Verlegung von Hamburg nach Bremen \nbereits nicht mehr auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes ver-\ntrauen. Die Bewilligung wurde dem Antragsteller – ob zu Recht oder zu Unrecht – in \nder Untersuchungshaftanstalt Hamburg unter dem Anwendungsbereich des HambSt-\nVollzG erteilt. Lediglich, soweit der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs des \nHambStVollzG verlegt worden wäre, hätte er sich gegenüber dem die Erlaubnis ertei-\nlenden Rechtsträger – der Freien und Hansestadt Hamburg – auf den Fortbestand der \ninsoweit gewährten Erlaubnis berufen können, sofern die die Bewilligung erteilende \nAnstalt die Erlaubnis nicht ihrerseits an einen Vorbehalt geknüpft hätte (vgl. BayObLG, \nBeschluss vom 05.03.2025, – 204 StObWs 32/25), was hier nicht der Fall war. Anders \nals etwa § 20 Abs. 1 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes, wonach Gefangene nur \nGegenstände in Besitz haben oder annehmen dürfen, die ihnen von der „jeweiligen“ \nAnstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen wurden, normiert das HambStVollzG auch \nkeinen gesetzlichen Vorbehalt. Der Vertrauensschutz auslösende Gleichheitsanspruch \ndes Art. 3 Abs. 1 GG besteht lediglich gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung \nkonkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Dies sind vorliegend die jeweiligen \nBundesländer, da das Recht des Strafvollzuges im Zuge der Föderalismusreform von \n2006 nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG in die Zuständigkeit der Länder (vgl. BeckOK/Sei-\nler, Ed. 64, Art. 74 GG Rn. 5) gefallen ist. Hierfür spricht auch die Entscheidung des \nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.04.1990 (Az.: 2 Ws 40/90). Dieses hat zwar le-\ndiglich entschieden, dass die Verlegung eines Gefangenen in eine andere Justizvoll-\nzugsanstalt eine gewährte Erlaubnis nicht zu beenden vermochte. Zur Begründung \nführte es jedoch an, dass die Verlegung innerhalb desselben Landes unter Geltung \nderselben Gesetze erfolgte. Vorliegend wurde der Antragsteller aus dem Geltungsbe-\nreich des HambStVollzG in den Geltungsbereich des BremStVollzG verlegt. Er durfte \ndemgemäß nur darauf vertrauen, unter dem Geltungsbereich des HambStVollzG von \ndemselben Rechtsträger nicht ungleich behandelt zu werden. Der Erlaubnis ist somit \nbereits eine Einschränkung des Vertrauensschutzes dahingehend immanent, dass sie \nlediglich für diejenigen Anstalten Geltung beanspruchen kann, die dem Anwendungs-\nbereich des HambStVollzG unterfallen. Auch zwingt das Rechtsstaatsprinzip des Art. \n20 Abs. 3 GG i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrauensschutz nicht dazu, dass der \nAntragsteller \n– \nauch \nsoweit \ner \nin \nden \nGeltungsbereich \neines \nanderen \n\n8 \n \nStrafvollzugsgesetzes verlegt wird – auf den Fortbestand einer einmal gewährten Be-\ngünstigung vertrauen darf. Die Belange des Allgemeinwohls, insbesondere die Wah-\nrung der Kompetenzordnung des föderalen Systems überwiegen die Interessen des \nAntragstellers am Fortbestand der in Hamburg geltenden Rechtslage, der nach dem \nzuvor Gesagten ohnehin nur darauf vertrauen durfte, dass die Erlaubnis für die im Gel-\ntungsbereich des HambStVollzG belegenen Anstalten galt. Dies ist verfassungsrecht-\nlich auch nicht zu beanstanden. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem \nFall – der eine Verlegung eines Gefangenen innerhalb desselben Bundeslandes zum \nGegenstand hatte – am 24.03.1996 (Az.: 2 BvR 222/96; NStZ-RR 1996, 252): \n„(…) Ob das auf § 70 I StVollzG gegründete Rechtsverhältnis im Falle der Ver-\nlegung erlischt und neu begründet wird oder ob es fortbesteht unter dem Vor-\nbehalt des Widerrufs nach § 70 III StVollzG, ist eine Frage des einfachen \nRechts. (…)“ \nDie in Hamburg erteilte Erlaubnis, die 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln in \ndem Haftraum besitzen zu dürfen, ist somit mit der Verlegung des Antragstellers in den \nGeltungsbereich des BremStVollzG erloschen und die Frage der Annahme der Kartons \ndurch die Antragsgegnerin war daher am Maßstab des BremStVollzG neu zu prüfen \nund zu entscheiden. \nb. Die Antragsgegnerin durfte die Entgegennahme und Einbringung der 45 Kartons mit \nNahrungs- und Genussmitteln in ihren Gewahrsam sowohl unter Verweis auf § 37 Abs. \n2 i.V.m. 1 S. 2 BremStVollzG (dazu aa.) als auch der korrespondierenden Vorschrift \ndes § 46 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG (dazu bb.) ablehnen. Die Ablehnung durch die \nAntragsgegnerin war rechtmäßig und sie verletzt den Antragsteller daher nicht in sei-\nnen Rechten (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG). \naa. Nach § 37 Abs. Abs. 1 S. 1 BremStVollzG steht die Gestattung des Empfangs von \nPaketen im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt. Der Gefangene hat daher keinen \nRechtsanspruch auf den Empfang von Paketen (so auch § 44 RhPfLJVollzG, anders § \n34 NJVollzG). Hingegen ist der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmit-\nteln gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG untersagt. \nEntgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich der Vor-\nschrift auf private Dritte, aber – wie die weitere Auslegung der Vorschrift ergibt – auch \nauf deren Erfüllungsgehilfen (wie etwa Beförderungsunternehmen) beschränkt. Das \nergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, diese bildet jedoch nur \nden Ausgangspunkt und zugleich die äußerste Grenze der Auslegung. Die systemati-\nsche Stellung der Vorschrift im 6. Abschnitt des BremStVollzG spricht hingegen für die \nEinschränkung des Anwendungsbereichs auf private Dritte. So trägt der 6. Abschnitt \n\n9 \n \ndes BremStVollzG die Überschrift „Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, an-\ndere Formen der Telekommunikation und Pakete“. Bereits die Überschrift des 6. Ab-\nschnitts zeigt auf, dass die darin aufgeführten Vorschriften den Zweck verfolgen, einer \nhaftbedingten Isolation des Gefangenen durch Erhaltung sozialer Kontakte entgegen-\nzuwirken. Auch das durch den Gesetzgeber in § 25 BremStVollzG (und damit ebenfalls \nim 6. Abschnitt) normierte Recht des Gefangenen, mit Personen außerhalb der Anstalt \nim Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren, spricht für eine Ein-\ngrenzung des Anwendungsbereichs auf private Dritte, mit denen der Gefangene sozi-\nale Interaktion pflegt oder deren Unterstützung er sich zur Pflege der sozialen Interak-\ntion bedient (etwa Beförderungsunternehmen, z.B. Post). Eine Eingrenzung der Vor-\nschrift auf private Dritte kann aber der teleologischen Auslegung der Vorschrift entnom-\nmen werden. Ausweislich § 37 Abs. 3 S. 1 BremStVollzG sind Pakete in Gegenwart \ndes Gefangenen zu öffnen und auf nicht zugelassene oder ausgeschlossene Gegen-\nstände zu untersuchen. Dies kann in der Praxis bei Paketsendungen größeren Um-\nfangs auch personal- (weil Justizvollzugsbedienstete durch Kontrollen von anderen \nAufgaben abgehalten werden) und – da nicht jeder verbotene Gegenstand, wie bei-\nspielsweise Betäubungsmittel, mit bloßem Auge ersichtlich ist – kostenintensiv sein. Es \nliegt daher im Interesse des Gesetzgebers, den Aufwand der mit dem Einbringen von \nGegenständen in die Anstalt einhergehenden Kontrolle sinnvoll zu begrenzen, um ins-\nbesondere auch die Funktionsfähigkeit des der Strafvollzugspflege nicht zu gefährden. \nZudem bringen §§ 37 Abs. 4 und Abs. 5 BremStVollzG durch die Möglichkeit den Emp-\nfang von Paketen zu versagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und \nOrdnung unerlässlich ist bzw. den Inhalt von Paketen, die versendet werden sollen, \naus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu überprüfen, zum Ausdruck, dass auch die \nSicherheit und Ordnung der Anstalt ein zentrales Anliegen der Vorschrift darstellen und \ninsbesondere das Einbringen verbotener Gegenstände verhindert werden soll. \nDem Schutzzweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt \nsowie der Intention der Verringerung des Kontrollaufwands ist aber bereits genügt, \nwenn zu empfangende Pakete bereits in einer anderen Justizvollzugsanstalt (also ei-\nnem staatlichen Akteur und keinem privaten Dritten) einer Kontrolle unterzogen worden \nsind und lückenlos sichergestellt ist, dass die Pakete während der Nachsendung in \neine andere Anstalt vor dem Zugriff privater Dritter geschützt sind, was gegebenenfalls \nbei einem begleiteten Transport unter Aufsicht der Justizvollzugsbediensteten denkbar \nwäre. In diesem Fall wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift wegen Zweckerrei-\nchung nicht eröffnet und der Fall von der Regelungswirkung nicht erfasst. \nDer Schutzzweck der Vorschrift des § 37 BremStVollzG ist aber berührt, wenn sich ein \nhoheitlicher Träger zur Beförderung eines privaten Dritten bedient, da sich auch \n\n10 \n \ninsoweit während der Beförderung Zugriffs- und Manipulationsmöglichkeiten für Dritte \nan der (wenn auch) bereits kontrollierten Warensendung eröffnen und die insoweit un-\nbedenkliche Ware so wieder zu einem Risikofaktor für die Sicherheit und Ordnung der \naufnehmenden Anstalt werden kann. So aber liegt der Fall hier. Die Untersuchungs-\nhaftanstalt Hamburg hat mit E-Mail vom 01.08.2025 mitgeteilt, dass mit dem Transport \nin die Justizvollzugsanstalt Bremen „eine Firma“ beauftragt werde. Daraus folgt, dass \ndie Untersuchungshaftanstalt Hamburg sich insoweit eines privaten Dienstleisters zu \nbedienen beabsichtigt. Daher unterfällt die konkret beabsichtigte Übersendung auch \ndem Schutzzweck des § 37 BremStVollzG, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin \nihre Entscheidung an § 37 BremStVollzG ausrichten durfte. Die Voraussetzungen der \nAnnahmeverweigerung des § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BremStVollzG sind gegeben. \nBei den 45 Kartons handelt es sich um Pakete. Der Antragsteller hat keinen Anspruch \nauf den Empfang von Paketen, sondern nach § 37 Abs. 1 S. 1 BremStVollzG lediglich \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei – wie aus § 37 Abs. 4 \nBremStVollzG hervorgeht – in der Ermessensentscheidung grundsätzlich sicherheits- \nund ordnungsrechtliche Erwägungen, hinsichtlich derer der Anstalt ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht gegen die Interessen des \nGefangenen, seine Lebensverhältnisse im Vollzug mit denen außerhalb desselben an-\nzugleichen, gegeneinander abzuwägen sind. Dieser Ermessensspielraum ist jedoch \ngesetzlich erheblich reduziert, soweit Nahrungs- und Genussmittel betroffen sind, was \nder Gesetzgeber mit der Regelung des § 37 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG zum Ausdruck \ngebracht hat, wonach der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln un-\ntersagt ist. Eine Ermessensentscheidung nach § 37 Abs. 2 BremStVollzG scheidet da-\nher aus, sofern kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist weder ersicht-\nlich noch vorgetragen Demzufolge musste die Antragsgegenerin eine Annahmeverwei-\ngerung gemäß § 37 Abs. 2 BremStVollzG aussprechen. \nbb. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin die Entgegennahme der 45 Kartons mit \nNahrungs- und Genussmitteln auch auf Grundlage des § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 \nBremStVollzG verweigern, wonach Gegenstände durch oder für die Gefangenen nur \nmit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden dürfen, die u.a. wegen der Gefährdung \nder Sicherheit und Ordnung der Anstalt verweigert werden kann. Angesichts der Haft-\nraumgröße und dem Erfordernis, eine Subkultur innerhalb der Anstalt zu unterbinden, \nist von der Anstalt auf eine Ausstattung zu achten, die die notwendigen Haftraumrevi-\nsionen mit verhältnismäßigem Aufwand ermöglichen. Allerdings ist wegen des aus dem \nGrundrecht aus Art. 1 GG folgenden Anspruchs auf Entfaltung der individuellen Per-\nsönlichkeit und Herstellung einer geschützten Privatsphäre darauf zu achten, dass dem \nGefangenen eine individuelle Ausgestaltung des unmittelbaren Nahbereichs verbleibt \n\n11 \n \n(vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 46 BremStVollzG, Rn. 1). Eine \nzu restriktive Auslegung der §§ 46 ff. würde nicht nur der geforderten möglichst weit-\ngehenden Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse gemäß § 3 Abs. 4 \nBremStVollzG widersprechen, sondern auch dem Gebot der Fürsorge im Hinblick auf \ndie notwendige psychische Stabilisierung der Gefangenen zuwiderlaufen. Die Anstalt \nkann mit ihrer Zustimmungsverweigerung nach § 46 Abs. 1 S. 2 BremStVollzG errei-\nchen, dass Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt \noder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach \nArt oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist, erst gar nicht in die Anstalt gelangen. \nAuf diese Weise soll der Aufwand, der durch eine Aufbewahrung, Verwertung oder \nVernichtung der Gegenstände entsteht, möglichst geringgehalten werden (vgl. BeckOK \nStrafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 46 Rn. 2). Im Hinblick auf die Zustimmung \nbzw. Gestattung hat der Gefangene lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Die Zustimmung ist aber in der Regel zu erteilen, wenn die Gegen-\nstände die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie die Erreichung des Vollzugsziels \nnicht gefährden und die Aufbewahrung nach Art und Umfang ohne weiteres möglich \nist. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 BremStVollzG ist das Einbringen allerdings nicht gestattet, \nsoweit Nahrungs- und Genussmittel in Rede stehen. Die Anstaltsleitung kann hier allein \nbei Vorliegen eines atypischen Falles eine Ausnahme von dem generellen Verbot ge-\nwähren. Insoweit hat der Gefangene aber erneut nur einen Anspruch auf ermessens-\nfehlerfreie Entscheidung. Aber auch im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 46 \nBremStVollzG haben ordnungs- und sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte eine hohe \nBedeutung. Soweit es sich um generell missbilligte Nahrungs- und Genussmittel han-\ndelt sind die vorgenannten Gesichtspunkte sowie kapazitive Faktoren mit besonderem \nGewicht in die Entscheidung einzustellen. \nVor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung der Anstalt, die Annahme von \n45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln zu verweigern, nicht zu beanstanden. \nDenn insoweit ist anzunehmen, dass diese die Ordnung in der Anstalt gefährden. Der \nBegriff der Ordnung der Anstalt umfasst die Voraussetzungen, die ein geordnetes und \nmenschenwürdiges Zusammenleben in der Anstalt erst ermöglichen (vgl. BeckOK \nStrafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25 § 35 Rn. 5). Eine Gefährdung der Anstaltsord-\nnung kann durch einen übermäßigen Kontrollaufwand entstehen (vgl. OLG Hamm \nNStZ 1989, 359; BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25 § 46 Rn. 7). Die Ent-\ngegennahme von 45 Kartons mit Nahrungs- und Genussmitteln würde einen hohen \nKontroll- und Personalaufwand erfordern. So schreiten Haltbarkeitsdaten stetig voran, \nsodass die Lebensmittel bei Einbringung in die Anstalt – auch wenn es sich überwie-\ngend, aber offensichtlich nicht nur, um Konserven handelt – allein unter diesem Aspekt \n\n12 \n \neiner Kontrolle unterzogen werden müssten. Soweit die Lebensmittel über private Be-\nförderungsunternehmen in die Anstalt geliefert werden, müsste – um der Gefahr von \nManipulationen in der Beförderungskette zu begegnen – schon deshalb eine umfas-\nsende Revision erfolgen, die ebenfalls kosten-, personal- und zeitintensiv wäre. Ein \ngeordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist aber auch dann gestört, wenn die Gefahr \nbesteht, dass die Lebensmittel in der Anstalt durch Gefangene als Druck- und Tausch-\nmittel eingesetzt werden. So bringt § 53 Abs. 2 S. 4 BremStVollzG gerade zum Aus-\ndruck, dass Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel nur vom Haus- und Taschen-\ngeld eingekauft werden können. Diese Einschränkung soll ein allzu großes soziales \nGefälle unter den Gefangenen und damit die Bildung einer Subkultur vermeiden helfen \n(vgl. BeckOK Strafvollzug Bremen/Eckhardt, Ed. 25, § 53 BremStVollzG Rn. 14). An-\ndere Gegenstände können lediglich in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld \neingekauft werden. Diese Wertung würde konterkariert, wenn der Antragsteller über \nden Eigenbedarf hinaus in ganz erheblichem Umfang Nahrungs- und Genussmittel zur \nVerfügung hätte. Denn dies lässt jedenfalls die begründete Besorgnis bestehen, dass \ner diese als Druck- und/ oder Tauschmittel einsetzen wird. Der Umfang der Nahrungs- \nund Genussmittel überschreitet den durchschnittlichen Eigenbedarf eines Gefangenen \num ein Vielfaches. Allein auf dieser Tatsachengrundlage kann angenommen werden, \ndass eine erhebliche Missbrauchsgefahr durch die Verwendung der Nahrungs- und \nGenussmittel besteht, zumal der Antragsteller die ausschließliche Verwendung zum \nEigenbedarf ebenso wenig behauptet hat wie er überhaupt Gründe für eine derartige \nHortung von Lebensmitteln benannt hat. \ncc. Die Entscheidung der Frage, ob die Gefangenentransportvorschrift in Verbindung \nmit Art. 3 Abs. 1 GG und die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung vorliegend \nzu einem anderen Ergebnis führen würde, kann dahinstehen, da nach dem zuvor Ge-\nsagten bereits eine gesetzliche Regelung besteht, die einen Rückgriff auf eine etwaig \n– hiervon abweichende – Verwaltungspraxis nicht zulässt (vgl. BeckOK/Kischel, Ed. \n64, Art. 3 Rn. 119). \ndd. Dem Antragsteller ist es indes nicht verwehrt, die Nahrungs- und Genussmittel auf \neigene Kosten an eine andere Anschrift versenden zu lassen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. \n4. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG war der Streitwert einheitlich \nfür beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Der Streitwert im Verfahren nach \ndem Strafvollzugsgesetz ist von der Bedeutung der Sache für den Betroffenen – die in \nden Lieferungs- und Lagerkosten für den Zeitraum der restlichen Haftzeit bestehen \nkönnten – abhängig und nach Ermessen zu bestimmen (vgl. §§ 60, 52 Abs. 2 GKG). \n\n13 \n \nDa insoweit keine verlässlichen Werte zur Verfügung standen oder vorgetragen waren, \nhat der Senat den Streitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt. \n \n \n \n \n \nKelle \nNiehaus \nMartin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-26/1-ws-140-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/455875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/455875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2026-03-26/1-ws-140-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/455875","retrieved":"2026-07-09 07:44:54.148228+00:00"}}