{"status":"available","doknr":"OLD425660","ecli":null,"court":"Thüringer Oberlandesgericht","senate":null,"decided":"2017-03-03","aktenzeichen":"2 Verg 9/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nWurde der Auftrag nicht ausgeschrieben, ist § 50 Abs. 2 GKG nicht direkt anwendbar. Ist völlig offen, ob und welchen Vertrag der Antragsgegner ausgeschrieben hätte, wenn er nicht von einer zulässigen Inhouse-Vergabe ausgegangen wäre und ist in der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ein Nettogesamtwert angegeben, so ist der Gegenstandswert für ein Beschwerdeverfahren auf der Basis des dort angegebenen Auftragswerts festzusetzen.(Rn.3)\n (Rn.4)\n (Rn.6)\n (Rn.7)\n \n\nTenor\n\nNach Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat gemäß der Vereinbarung der Beteiligten die Beigeladene die Gebühren der Vergabekammer, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie die Kosten der Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen tragen Beigeladene und Antragsgegnerin ihre Kosten selbst.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDie Beteiligten haben sich wirksam hinsichtlich der Kostentragung geeinigt.\n\n \n2\n\nDie vorliegende Beschwerde betraf einen Betriebsführungsvertrag, welcher mit einer Erstlaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden sollte und zu welchem Antragsgegnerin und Beigeladene die Auffassung vertraten, es handele sich um einen Inhouse-Vertrag, welcher nicht öffentlich ausgeschrieben werden müsse.\n\n \n3\n\nDer Senat hat auf der Basis des in der freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung vom 15.7.2016 angegebenen Nettogesamtwertes von … € den Gegenstandswert festgesetzt. Die Bruttosumme beträgt … €, 5 % hiervon sind … €.\n\n \n4\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren zugrunde zulegen, auch ist nicht etwa die vertraglich vorgesehene Vertragslaufzeit von 20 Jahren maßgebend. Zwar ist bei ausgeschriebenen Verträgen die feste Laufzeit des Vertrages und sogar die auf einen optionalen Verlängerungszeitraum entfallende Vergütung abzüglich eines wegen der Ungewissheit der Vertragsverlängerung vorzunehmenden Abschlags von regelmäßig 50% bei der Berechnung der Bruttoauftragssumme zugrundezulegen (BGH VergabeR 2014,545). 50 Abs. 2 GKG ist aber nicht direkt anwendbar, weil ein Auftrag nicht ausgeschrieben worden ist.\n\n \n5\n\n§ 50 Abs. 2 GKG soll das Interesse eines Beschwerdeführers, die Zuschlagschance zu wahren und im Falle eines Zuschlages den erwarteten Gewinn zu machen, bemessen. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung pauschalierend mit 5 % der Bruttoauftragssumme bewertet (Kulartz-Wiese, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, § 182 GWB Rdn. 53 m.w.N).\n\n \n6\n\nOb und welchen Vertrag die Antragsgegnerin ausgeschrieben hätte, wenn sie nicht von einer zulässigen Inhouse-Vergabe ausgegangen wäre, ist aber völlig offen. Vereinbart werden sollte in dem beabsichtigen Vertrag mit der 20-jährigen Laufzeit eine Vergütung auf Selbstkostenbasis; dass die Beschwerdegegnerin auch im Falle eines ausgeschrieben Vertrages eine solch lange Laufzeit gewählt hätte, ist recht unwahrscheinlich. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass ein Vertrag mit einer 10-jährigen Laufzeit ausgeschrieben worden wäre, falls die Antragsgegnerin eine Inhouse Vergabe als unzulässig erachtet hätte. In Betracht gekommen wären auch Umstrukturierungen und dann die Betriebsführung mit neuem eigenen Personal durch die Antragsgegnerin, anstelle der Vergabe dieser Leistung an außenstehende Dritte.\n\n \n7\n\nDeshalb bleibt als Ansatzwert nur der in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung angegebene Auftragswert, der gemäß § 11 Ziff. 2 VgV den Auftragswert für 48 Monate angibt.\n\n \n\n \n8\n\n[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 29. Mai 2017 lautet:\n\n \n9\n\nBei der Bezeichnung der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2 werden die Worte „Stadtwerke J___GmbH“ durch die Worte „Stadtwerke Je__GmbH“ ersetzt.-\n\n \n10\n\nGründe\n\n \n11\n\nEs liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das in analoger Anwendung des § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist (Wiese, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 175 Rn. 48). ]","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2017-03-03/2-verg-9-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/425660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-thueringen/2017-03-03/2-verg-9-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/425660","retrieved":"2026-07-09 06:43:03.783945+00:00"}}