{"status":"available","doknr":"OLD425311","ecli":null,"court":"Thüringer Landessozialgericht","senate":null,"decided":"2018-04-09","aktenzeichen":"L 1 SF 276/16 E","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet der Einzelrichter, d. h. beim Landessozialgericht der Berichterstatter.(Rn.4)\n \n\n \n\n2. Waren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zwei Verfahrensbeteiligte gemeinsam Antragsteller, so ist der Erinnerungsführer als Gesamtschuldner auch Schuldner der anteiligen Gerichtskosten des zweiten Verfahrensbeteiligten.(Rn.5)\n \n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend Thüringer Landessozialgericht 1. Senat, 8. Mai 2018, L 1 SF 527/18 E RG, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1\n\nDer Erinnerungsführer und B. Sch. waren gemeinsam Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 4 AS 55/13 ER. Der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts entschied, dass die Antragsteller im Verfahren L 4 AS 55/13 ER die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest. In der Folge forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von beiden Antragstellern Gerichtskosten in Höhe von jeweils 311,00 Euro. Nachdem von B. Sch. keine Zahlung erfolgte, forderte die UdG vom Erinnerungsführer als Zweitschuldner weitere 311,00 Euro (Kostenrechnung vom 9. März 2015). Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen, welche Mahngebühren in Höhe von 7,50 Euro verursachten, erließ das Finanzamt G. im Wege der Amtshilfe unter dem 11. Februar 2016 gegenüber der I... AG eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 373,35 Euro (Hauptforderung zzgl. Mahngebühren zzgl. 54,85 Euro für Pfändungsgebühren und Auslagen). Ein entsprechender Betrag wurde sodann durch die I... Bank AG vom Bankkonto des Klägers an das Finanzamt G. überwiesen.\n\n2\n\nGegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat der Erinnerungsführer unter dem 29. Februar 2016 Erinnerung eingelegt und sich zunächst gegen die Forderung als solche und gegen die Vollstreckung gewandt. Ein ebenfalls erhobener Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber dem Finanzamt G. hat zu einem finanzgerichtlichen Verfahren beim Thüringer Finanzgericht (4 K 309/16) geführt. Im Rahmen eines Erörterungstermins beim Thüringer Finanzgericht hat der Erinnerungsführer zu Protokoll erklärt, dass er - trotz möglicher Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung - damit einverstanden ist, dass im weiteren Verfahren keine rechtmäßige Kontopfändung durch das Finanzamt erfolgen muss und der gepfändete Betrag beim Freistaat Thüringen verbleibt; der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt.\n\n3\n\nIm vorliegenden Erinnerungsverfahren hat der Erinnerungsführer sein Begehren schließlich konkretisiert und mit Schriftsatz vom 29. Januar 2018 mitgeteilt, dass hier zu klären sei, ob die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme als Zweitschuldner überhaupt vorgelegen hätten.\n\nII.\n\n4\n\nNach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.\n\n5\n\nDie Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Erinnerungsführer ist als Gesamtschuldner auch Schuldner der anteiligen Gerichtskosten des B. Sch.. Insoweit wird auf den Beschluss des 6. Senates des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 6 SF 334/15 E, dem nichts hinzuzufügen ist, verwiesen.\n\n6\n\nEine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).\n\n7\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/425311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/425311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2018-04-09/l-1-sf-276-16-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/425311","retrieved":"2026-07-09 06:42:39.624353+00:00"}}