{"status":"available","doknr":"OLD408666","ecli":null,"court":"Amtsgericht Mitte","senate":null,"decided":"2025-10-15","aktenzeichen":"123 C 5123/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Mitte in dieser Sache mit Beschluss vom 04. August 2025 wird a u f r e c h t e r h a l t e n.\n\nDie Verfügungs-Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist für den Verfügungs-Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nAllerdings darf die Verfügungs-Beklagte die Vollstreckung des Verfügungs-Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungs-Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nSchließlich wird der Gebühren-Streitwert auf bis zu 3.000,- Euro festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDer jetzige Verfügungs-Kläger und ehemalige Antragsteller begehrt, nach er wegen des Antrages zu 1. aus der Antragsschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01. Juli 2025 eine einstweilige Verfügung des Gerichtes in diese Sache mit Beschluss vom 04. August 2025 gegen die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte erwirkt hat, nach dem Widerspruch der Letztgenannten gegen diese einstweilige Verfügung nunmehr die noch die Aufrechterhaltung dieser einstweiligen Verfügung.\n\n \n\n1.\n\n \n\na)\n\n \n2\n\nEine pp. GmbH (im Folgenden: pp) vermietete dem Verfügungs-Kläger als (Sonder-)Eigentümerin (vergleiche Anlage ASt 2) die 3-Zimmer-Wohnung im Hause pp Berlin, mit einer Fläche von knapp 89 Quadratmetern mit maschinenschriftlichem Vertrag vom 12. Januar 2010 (Anlage ASt 1).\n\n \n3\n\nDiese Wohnung hatte ein Bad und eine Küche mit jeweiligen Warmwasser-Entnahmestellen (= am angegebenen Ort).\n\n \n\nb)\n\n \n4\n\nDem erwähnten Mietvertrag lagen die Allgemeinen sowie Besonderen Vertragsbestimmungen der pp zugrunde (§ 8 des Mietvertrages = am angegebenen Ort = zu Blatt 02 der Akten).\n\n \n\nc)\n\n \n5\n\nGemäß Nummer 2.1 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp war Letztgenannte berechtigt, die Form der Wärmeversorgung frei zu bestimmen (= am angegebenen Ort).\n\n \n6\n\nUnd nach Nummer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der pp war deren Garantie-Haftung für anfängliche Mängel der Mietsache beziehungsweise Wohnung, die bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden waren, ausgeschlossen (= am angegebenen Ort).\n\n \n7\n\nGemäß Nummer 2.4 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp wurde Warmwasser ganzjährig geliefert und sollte zwischen 07 Uhr und 22 Uhr eine Temperatur von mindestens 40 Grad Celsius haben (= am angegebenen Ort).\n\n \n8\n\nSchließlich waren gemäß Nummer 2.5 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp die Wärmeversorgung sowie eine bestimmte Temperatur nicht gewährleistet unter anderem bei Störungen, die die Domicil nicht zu vertreten hat, sowie im Falle höherer Gewalt (= am angegebenen Ort).\n\n \n9\n\nFür die weiteren Einzelheiten wird auf den erwähnten Mietvertrag verwiesen.\n\n \n\nd)\n\n \n10\n\nDie Verfügungs-Beklagte erwarb das (Sonder-)Eigentum an der in Rede stehenden Wohnung von der pp im Jahre 2014 grundbuchmäßig (vergleiche Anlage ASt 2).\n\n \n\ne)\n\n \n11\n\nDie Versorgung der in Rede stehenden Wohnung mit Warmwasser fiel am 15. Februar 2025 aus, was der Verfügungs-Kläger der Hausverwaltung der Verfügungs-Beklagten am selben Tage meldete (vergleiche Anlage ASt 4). Sie wurde bis zum 11. Mai 2025 nur im Bad wieder hergestellt.\n\n \n\nf)\n\n \n12\n\nSchließlich fiel die Versorgung der gesamten in Rede stehenden Wohnung mit Warmwasser am 15. Mai 2025 wieder aus und zumindest bis einschließlich zum 24. September 2025 (vergleiche Anlage ASt 5 in Verbindung mit der Anlage B1).\n\n \n\n2.\n\n \n\na)\n\n \n13\n\nDas Gericht hat auf den entsprechenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 01. Juli 2025 (= Blatt 01 ff. der Akten) mit Beschluss vom 04. August 2025 eine einstweilige Verfügung gegen die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte erlassen mit folgenden Inhalt:\n\n \n14\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Warmwasserversorgung für die Wohnung des Antragstellers, pp Berlin, EG links, unverzüglich wiederherzustellen.\n\n \n15\n\n2. Für den Fall des Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Verfügung in Ziffer 1. wird Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 festgesetzt.\n\n \n16\n\n3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nb)\n\n \n17\n\nUnd gegen diesen Beschluss hat die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 02. September 2025 Widerspruch eingelegt (= Blatt 22, mitte, der Akten).\n\n \n\nc)\n\n \n18\n\nSchließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten einen Schriftsatz mit Datum vom 07. Oktober 2025 nach Aktenlage am selben Tage bei Gericht eingereicht (= Blatt 36 ff. der Akten).\n\n \n\n3.\n\n \n\na)\n\n \n19\n\nDer Verfügungs-Kläger ist der A u f f a s s u n g, dass die Verfügungs-Beklagte die Warmwasser-Versorgung in seiner Wohnung zumindest übergangsweise durch einen mobilen Duchlauf-Erhitzer wieder herstellen könne.\n\n \n\nb)\n\n \n20\n\nDer Verfügungs-Kläger b e a n t r a g t nunmehr noch,\n\n \n \n \n \n \n \n21\n\ndie in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufrechtzuerhalten.\n\n \n \n \n \n \n \n22\n\nDie Verfügungs-Beklagte b e a n t r a g t,\n\n \n \n \n \n23\n\ndie in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufzuheben.\n\n \n \n \n \n\nc)\n\n \n24\n\nDie Verfügungs-Beklagte b e h a u p t e t im Wesentlichen:\n\n \n25\n\nDie in Rede stehende Wohnung sei Teil einer Untergemeinschaft von Wohnungs-Eigentümern, die 200 Wohnungen umfasse (= Blatt 11, oben, bis mitte in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).\n\n \n26\n\nDurch überhöhte Temperaturen in den Wasserleitungen unter anderem zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers seien diese Leitungen beschädigt worden (= Blatt 10, mitte, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).\n\n \n27\n\nAuf angeblichen Beschluss der Eigentümer-Versammlung vom 06. März 2024 sei mit angeblichem Vertrag vom 11. März 2025 sollten diese Warmwasser-Leitungen durch ein Unternehmen erneuert werden, was auch zum Teil erfolgt sei (= jeweils am angegebenen Ort). Hingegen sei die Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers wieder außer Betrieb genommen worden (= Blatt 11, mitte, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).\n\n \n28\n\nUnd die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe alles in ihrer Macht Liegende getan, um die Versorgung der Wohnung unter anderem des hiesigen Verfügungs-Klägers mit Warmwasser wiederherzustellen (= Blatt 11, unten, bis Blatt 12, oben, in Verbindung mit Blatt 16, unten, der Akten).\n\n \n\n4.\n\n \n29\n\nFür den Sach- und Streitstand im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das gerichtliche Protokoll vom 24. September 2025 (= Blatt 33 f. der Akten) Bezug genommen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie in Rede stehende einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 04. August 2025 24. April 2025 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a)) war a u f r e c h t z u e r h a l t e n, weil sich auch nach dem dagegen gerichteten Widerspruch der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe b)) sowie am Schluss des entsprechenden Termins zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) als r e c h t m ä ß i g ergangen sowie bestehen bleibend erweist gemäß § 925 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO als auch in Verbindung mit §§ 136 Absatz 4; 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO.\n\n1.\n\n31\n\nDas Amtsgericht Mitte ist für die Sachentscheidung örtlich (ausschließlich) zuständig gemäß § 919 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO sowie in Verbindung mit § 29a Absatz 1 ZPO, weil die streitbefangene Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)) in seinem Bezirk liegt und der Verfügungs-Kläger aus dem zugrunde liegenden Mietverhältnis (= am angegebenen Ort in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) hier einen Mangelgewährleistung-Anspruch geltend macht (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a) sowie Ziffer I. 3. Buchstabe b)).\n\n2.\n\n32\n\nDer in Rede stehende Widerspruch der ehemaligen Antragsgegnerin und jetzigen Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c) gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung ist im Sinne des § 924 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO z u l ä s s i g, so dass nunmehr darüber zu befinden war, ob die in Rede stehende einstweilige Verfügung rechtmäßig ergangen war und sie auch weiterhin rechtmäßig geblieben ist (vergleiche § 925 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO).\n\n3.\n\n33\n\nIn der Sache selbst konnte der Verfügungs-Kläger von der Verfügungs-Beklagten sowohl am 04. August 2025 als auch bis einschließlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) die unverzügliche Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung verlangen und dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe a, in Verbindung mit Ziffer I. 3. Buchstabe b)):\n\na)\n\n34\n\nDer diesbezügliche Verfügungs-A n s p r u c h stand dem Verfügungs-Kläger gegen die Verfügungs-Beklagte im Sinne des § 916 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 935 f.; 940 ZPO zu aus Nummer 2.4 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) in Verbindung mit § 8 des Mietvertrages über die in Rede stehende Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstaben a) und b), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) in Verbindung mit §§ 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1), 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB:\n\n(1)\n\n35\n\nGemäß § 916 Absatz 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.\n\n36\n\nEinstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO).\n\n37\n\nUnd nach § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden §§ 937 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten.\n\n(2)\n\n38\n\nUnstreitig war die in Rede stehende Warmwasser-Versorgung in der gesamten in Rede stehenden Wohnung seit dem 15. Mai 2025 ausgefallen und bis zumindest einschließlich des 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe f), in Verbindung mit Ziffer I. 2. Buchstabe c), als auch in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) entgegen der von der pp vertraglich übernommenen Verpflichtung in Nummer 2.4 Satz 1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) sowie ihrer gesetzlich angeordneten Verpflichtung aus § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB.\n\n(3)\n\n39\n\nDie Verfügungs-Beklagte ist auch gemäß § 566 Absatz 1 BGB in Verbindung mit §§ 873 Absatz 1; 94 Absatz 1 Satz 1; 1 ff. WEG die neue und aktuelle Vermietern des Verfügungs-Klägers geworden seit dem Jahre 2014 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog).\n\n(4)\n\n40\n\nDiese Verpflichtung der Verfügungs-Beklagten zur Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung ist auch n i c h t ausgeschlossen:\n\n(a)\n\n41\n\nDies folgt zum einen n i c h t durch Nummer 5.1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) in Verbindung mit §§ 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB:\n\n42\n\nDenn diese Regelung betrifft nur anfängliche Sachmängel der in Rede stehenden Wohnung im Sinne der §§ 535 Absatz 1 Satz 1; 536 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB bei Vertragsschluss im Jahre 2010 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a)).\n\n(b)\n\n43\n\nZum anderen war die Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung n i c h t durch Nummer 2.5 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) §§ 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen: Denn diese Regelung betrifft nur die Wärme-Versorgung der in Rede stehenden Wohnung, also deren Beheizung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a), in Verbindung mit § 305c Absatz 1 BGB).\n\n(5)\n\n44\n\nEntgegen der angedeuteten Auffassung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten ist der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte (siehe oben, Ziffer I. .3 Buchstabe c)) auch n i c h t erloschen wegen Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 BGB:\n\n(a)\n\n45\n\nEine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1, 2. Fall, BGB ist hier n i c h t gegeben, weil die Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung auch dann noch wiederherstellbar ist, wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung zu dieser Wohnung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO): Denn selbst dann könnten dort mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert werden (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe a), in Verbindung mit §§ 495, 291 ZPO) - wie es auch die Verfügungs-Beklagte am 25. September 2025 vollbracht haben will (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)).\n\n(b)\n\n46\n\nEine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1, 2. Fall, BGB ist hier auch wegen der angeblichen Zugehörigkeit der in Rede stehenden Wohnung zu einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) im Sinne des § 9a Absatz 1 WEG und einer dadurch angeblich fehlenden eigenständigen Handlungsmöglichkeit der Verfügungs-Beklagten im Sinne der §§ 9a Absatz 2; 10 Absatz 1 Satz 1, 18 Absätze 1 und 3, 20 Absatz 1 WEG n i c h t gegeben:\n\n(aa)\n\n47\n\nDenn die Reparatur unter anderem der Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers war von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon Anfang März 2025 beschlossen worden nach der Behauptung der Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c)).\n\n(bb)\n\n48\n\nZudem wäre es der Verfügungs-Beklagten als Sonder-Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d), in Verbindung mit §§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog) gemäß § 13 Absatz 2 WEG unbenommen, auf dieses Sonder-Eigentum bezogene Instandsetzungs-Maßnahmen o h n e die Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu veranlassen als auch durchzuführen.\n\n(c)\n\n49\n\nUnd eine subjektive Unmöglichkeit in der Person der Verfügungs-Beklagten im Sinne des § 275 Absatz 1, 1. Fall, BGB wegen angeblich sich verzögernder Reparatur-Arbeiten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO) liegt hier ebenfalls n i c h t vor:\n\n50\n\nDenn die Verfügungs-Beklagte als Wohnungs-Vermieterin hat für die von ihr hier ausdrücklich und einschränkungslos dem Verfügungs-Kläger versprochene dauerhafte Warmwasser-Versorgung der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c)) sowie gesetzlich nach § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB verschuldensunabhängig einzustehen (vergleiche nur Bundesgerichtshof, NJW 2006, 139 mit weiteren Nachweisen; Zehelein, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01. August 2025, § 535, Randnummer 334 mit weiteren Nachweisen).\n\n(6)\n\n51\n\nZudem ist entgegen der angedeuteten Auffassung der aktuellen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte n i c h t erloschen wegen Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB:\n\n(a)\n\n52\n\nZum einen erfolgte der entsprechende Tatsachen-Vortrag der Verfügungs-Beklagten mit Schriftsatz ihrer aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Oktober 2025 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)) im Sinne der §§ 495, 296a Satz 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 4 ZPO erst n a c h dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) v e r s p ä t e t. Und ein Zulassungs-Grund im Sinne der §§ 495, 296a Satz 2 ZPO ist hier auch n i c h t gegeben (§ 138 Absatz 1 ZPO).\n\n(b)\n\n53\n\nZum anderen wäre selbst bei Zulassung dieses Tatsachen-Vortrages eine Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 2.4 der Besonderen Vertragsbestimmungen (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c)) in Verbindung mit § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB hier n i c h t gegeben:\n\n(aa)\n\n54\n\nDenn nach der entsprechenden Rechnung wurde n u r in der Küche der in Rede stehenden Wohnung eine Zapfstelle für Warmwasser hergestellt (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c) = zu Blatt 36 der Akten), n i c h t aber auch in dem Bad (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a), in Verbindung mit § 138 Absatz 3 ZPO).\n\n55\n\nUnd in dem Bad einer Wohnung wird in aller Regel das meiste Warmwasser verbraucht durch die Betätigung der WC-Wasserspülung als auch durch Duschen oder Wannen-Baden (§§ 495, 291 ZPO).\n\n(bb)\n\n56\n\nZudem reicht ein Fassungsvermögen von bloß zehn Litern für die Warmwasserbereitung (= am angegebenen Ort) n i c h t ansatzweise zum Duschen (im Bad) der in Rede stehenden Wohnung mit Warmwasser - als vertraglich vereinbarter Mietgebrauch (siehe soeben) - aus (§§ 495, 291 ZPO).\n\n(c)\n\n57\n\nSchließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten auch im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO).\n\n(7)\n\n58\n\nSchließlich beruft sich die Verfügungs-Beklagte im Sinne der §§ 326 Absatz 2 Satz 1 analog; 242 BGB hier n i c h t erfolgreich darauf, dass der Verfügungs-Kläger - angeblich - \"immer wieder verzögert hat\" (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)):\n\n(a)\n\n59\n\nZum einen ist dieser Tatsachen-Vortrag entgegen § 138 Absatz 2 ZPO vollkommen substanzlos:\n\n60\n\nWann sie mit dem Verfügungs-Kläger und für welchen konkreten Termin zur entsprechenden Installation welchen Warmwasserbereitungs-Gerätes in welcher Dimension an welchem Ort der in Rede stehenden Wohnung sie vereinbart haben will, lässt die Verfügungs-Beklagte schon nicht vortragen. Erst recht n i c h t erfährt man von der Verfügungs-Beklagten, wann der Verfügungs-Kläger einen solchen Termin dann abgesagt oder den entsprechenden Zutritt zur Wohnung verweigert haben soll (§ 138 Absatz 2 ZPO).\n\n61\n\nAuch die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs-Beklagten hat im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO).\n\n(b)\n\n62\n\nZum anderen h ä t t e der Verfügungs-Kläger die angebliche Installation eines Warmwasserbereitungs-Gerätes mit zehn Litern Speicher und dies nur in der Küche der in Rede stehenden Wohnung (= am angegebenen Ort) mangels tauglicher Erfüllungs-Handlung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB (siehe soeben) gemäß § 266 BGB n i c h t dulden müssen im Sinne des § 555a Absatz 1 BGB.\n\nb)\n\n63\n\nUnd der Verfügungs-G r u n d im Sinne der §§ 916 Absatz 1; 935, 940 ZPO lag - und dies auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 - hier vor wegen b e s o n d e r e n Angewiesenseins des Verfügungs-Klägers auf eine unverzügliche, dauerhafte und vollumfängliche Warmwasser-Versorgung in der Küche und vor allen Dingen im Bad seiner Wohnung (siehe soeben) seit dem 15. Mai 2025 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe f), was aber n i c h t in einem Hauptsache-Verfahren von dem Verfügungs-Kläger hätte genauso geltend gemacht und von dem Gericht ebenso schnell entschieden werden können (§§ 495, 291 ZPO).\n\n64\n\nDies gilt v e r s t ä r k t in dem Zeitraum, in dem Außenluft-Temperaturen von unter 18 Grad Celsius im Monats-Mittel zumindest überwiegend herrschen (§§ 495, 291 ZPO), was in aller Regel zwischen dem 01. Oktober eines Jahres und bis zum 31. März des Folgejahres der Fall ist (§§ 495, 291 ZPO).\n\n4.\n\n65\n\nDie Kostengrund-Entscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO analog und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (in Verbindung mit § 511 Absatz 2 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/408666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2025-10-15/123-c-5123-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 555a","ref_norm":"555a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/408666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/408666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2025-10-15/123-c-5123-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/408666","retrieved":"2026-07-09 06:08:56.030561+00:00"}}