{"status":"available","doknr":"OLD399092","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2024-10-07","aktenzeichen":"3 U 18/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\nI.\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Weiter ist beabsichtigt, den Streitwert auf 170.000 Euro festzusetzen.\n \n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.\n\nII.\n\nDer Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:\n \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.\n\nDie Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.\n\nIII.\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Testaments.\n\nGründe\n\n1\n\n1. Der Erblasser war Niederländer und lebte in Deutschland.\n\n2\n\nMit notariellem niederländischem Testament aus dem Jahr 2020 setzte der Erblasser seinen Enkel, den Kläger, zum Alleinerben ein.\n\n3\n\nMit einem weiteren Testament aus dem Jahr 2021 wiederrief der Erblasser das vorherige Testament. Er setzte seine ehemalige Ehefrau, die Beklagte, zu seiner Alleinerbin ein. Er wählte niederländisches Erbrecht. Das Testament wurde vom Erblasser vor einer niederländischen Notarvertreterin in Deutschland unterzeichnet.\n\n4\n\nDer Kläger hat bzgl. dieses Testament gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit geltend gemacht (\"roept de nietigheid in\", Schreiben vom 19.01.2022, Bl. 17 I).\n\n5\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass niederländische Notare nach niederländischem Recht nur zur Amtsausübung in den Niederlanden befugt sind. Die Notarvertreterin ist in den Niederlanden aufgrund der in Deutschland vorgenommenen Testamentsbeurkundung vom zuständigen niederländischen Notargericht entsprechend mit einem Bußgeld belegt worden.\n\na)\n\n6\n\nDer Kläger hat gemeint, das zweite Testament sei nach Art. 4:109 Abs. 4 BW (burgerlijk wetboek, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande) anfechtbar, weil es nicht den Formvorschriften entspreche. Eine notarielle Amtsausübung eines niederländischen Notars in Deutschland sei völkerrechtswidrig und damit nichtig. Es liege damit gar keine notarielle Urkunde vor.\n\n7\n\nAuch wenn der Hoge Raad der Niederlande nicht für jeden Formverstoß die Sanktion der Nichtigkeit für gegeben sehe, so sei dies aber bei dem Verstoß gegen die Territorialitätsgebundenheit des Notars der Fall: Der Gesetzgeber habe für bestimmte Rechtshandlungen die Tätigkeit eines Notars vorgesehen. Wenn dieser aber außerhalb seiner territorialen Zuständigkeit tätig werde, ziehe dies die Sanktion der Unwirksamkeit nach sich. Die Grenzen, unter denen Formverstöße zugunsten des Erblasserwillens nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen seien, seien vorliegend überschritten.\n\n8\n\nDas Testament sei nichtig, weil gar keine authentische Notarurkunde vorliege, da die Notaranwärterin außerhalb der Niederlande tätig geworden sei.\n\n9\n\nEs gebe im niederländischen Recht zwei Möglichkeiten der Anfechtung (Art. 3:50 und 3:51 BW). Danach genüge die schriftliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Dies sei hier erfolgt.\n\n10\n\nDer Kläger persönlich hat - also nicht durch Anwaltsschreiben - vorgebracht (Bl. 120 II), es lägen Unstimmigkeiten bzgl. der Testierfähigkeit des Erblassers vor. Niederländische Notare müssten die Testierfähigkeit in einem Stufenplan überprüfen. Der Erblasser sei schon 91 Jahre alt gewesen. Sieben Tage nach der Testamentsabfassung sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden. Bei der Aufnahme seien kognitive Störungen festgestellt worden, sowie Desorientierung zu Zeit, Ort und Person. Sie deuteten auf ein demenzielles Syndrom hin. Es lägen auch keine Entwürfe des Testaments vor. Das im Testament erwähnte Grundstück in Ungarn sei gar nicht mehr im Eigentum des Erblassers gewesen. Die Beklagte habe den Erblasser wohl auch beeinflusst. Nach dem Stufenplan müsse der Erblasser eine Enterbung im konkreten Falle darlegen. Dies sei nicht geschehen.\n\n11\n\nDer Kläger legt - ebenfalls privatschriftlich - einen Artikel eines niederländischen Professors für Notariatsrecht vor, in dem die Meinung vertreten wird, die Grenzen der Möglichkeiten, die Folgen einer Anfechtbarkeit eines Testaments abzumildern, seien dort erreicht, wo es um die Zuständigkeit des Notars gehe oder wo die verletzte Formvorschrift der ordnungsgemäßen Errichtung des letzten Willens durch den Erblasser diene (Bl. 12 II ff.).\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er das Testament aus dem Jahr 2021 rechtswirksam angefochten hat.\n\nb)\n\n13\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, ein deutsches Gericht sei nicht zuständig.\n\n14\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit vor. Die Missachtung einer Formvorschrift führe nach niederländischer Rechtsprechung nicht stets zur Anfechtbarkeit eines Testaments. Es komme darauf an, dass mit der Verletzung der Formvorschrift im konkreten Falle ein Interesse verletzt worden sei, dass mit dieser Formvorschrift geschützt werden solle (Hoge Raad vom 25.03.2016, Ziff. 3.6.3.: \"Voor vernietigbaarheid is (...) slecht plaats indien (...) dat voor nietnaleving van het vormvoorschrift enig belang is geschonden dat met dat vormvoorschrift wordt gediend.\" Das bedeutet also, dass die Nichteinhaltung der Verfahrensvorschrift ein durch diese Verfahrensvorschrift gedecktes Interesse verletzt hat.). Dies sei hier nicht der Fall, denn durch die notarielle Beurkundung sei hier unabhängig vom Beurkundungsort die korrekte Wiedergabe des Erblasserwillens sichergestellt worden.\n\n15\n\nArt. 4:109 BW Abs. 1 - 3 zähle bestimmte Nichtigkeitsgründe eines Testaments auf (Abs. 1: keine Unterzeichnung durch den Erblasser; Abs. 2: keine Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch den Notar; Abs. 3 entsprechende Anwendung von Abs. 1 und 2 auf Testamentshinterlegungen in Kriegs- und Notlagen).\n\n16\n\nNach Art. 4:109 Abs. 4 BW bestehe bei allen anderen Formmängeln zwar grds. die Möglichkeit der Anfechtbarkeit, dies heiße aber nicht, dass jeder Formmangel sofort zur Anfechtbarkeit führe.\n\n17\n\nEine Anfechtbarkeit - und eine Anfechtungserklärung - führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Zur Unwirksamkeit bedürfe es vielmehr einer gestaltenden und die Umstände des Einzelfalles abwägenden Entscheidung eines niederländischen Gerichts. Vorliegend liege kein Grund für eine solche Unwirksamkeitserklärung vor.\n\n18\n\nAus der parlamentarischen Geschichte der Norm ergebe sich, dass notarielle Testamente nicht nichtig, sondern nur anfechtbar/aufhebbar (vernietigbaar) seien, wenn aufgrund der Anforderungen im Notargesetz dem notariellen Akt die Authentizität fehle.\n\n19\n\nDer Beklagte beruft sich auch auf Verjährung und trägt vor, der Kläger habe binnen Jahresfrist nicht nur anfechten, sondern auch Klage erheben müssen. Er habe binnen dieser Frist nur auf die Nichtigkeit (\"roept de nietigheid in\") hingewiesen (Bl. 100 f. II) und um deren Anerkennung gebeten. Er habe aber keine Anfechtung erklärt (sich nicht auf \"vernietigbaarheid\" berufen).\n\n20\n\nDie Tatsache, dass das Testament in Deutschland beurkundet worden sei, führe nicht dazu, dass der Erblasserwillen weniger beachtet worden sei.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nc)\n\n22\n\nDas Landgericht hat ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob das zweite Testament nach niederländischem Recht unwirksam oder anfechtbar ist, oder \"vernichtbar\" durch ein niederländisches Gericht.\n\n23\n\nDer Sachverständige Prof. CC (Ort1) hat in seinem Gutachten vom 22.09.2023 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n24\n\nDas für die Frage der Formwirksamkeit anwendbare Recht bestimme sich nach dem HTestformÜ, das der EU-ErbVO vorgehe (Art. 75 EU-ErbVO).\n\n25\n\nDanach könne jedenfalls niederländisches Recht angewendet werden (Recht der Staatsangehörigkeit).\n\n26\n\nEin notariell beurkundetes Testament wie das vorliegende sei nach niederländischem Recht grundsätzlich möglich.\n\n27\n\nEin niederländischer Notar dürfe in Deutschland nicht beurkunden.\n\n28\n\nEs liege damit ein Formfehler vor.\n\n29\n\nEin Formfehler eines Testaments könne nach Art. 109:4 BW zur Nichtigkeit (zB fehlende Unterschrift) oder zur Anfechtbarkeit führen oder sanktionslos bleiben.\n\n30\n\nVorliegend könne man mit den allgemeinen Regeln argumentieren, dass gar keine notarielle Urkunde vorliege, weil ein niederländischer Notar im Ausland nicht beurkunden könne (Rechtsfolge wäre nach Art. 3:39 BW: Nichtigkeit von Rechtshandlungen, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen). Auf die Fehlerfolgenvorschrift Art. 109:4 BW komme es dann \"wohl\" nicht an, weil gar keine notarielle Urkunde vorliege. Es müsse also geprüft werden, welche Folge ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip habe.\n\n31\n\nRechtsfolge einer Beurkundung eines Testaments im Ausland:\n\n32\n\nSeit 2003 sei die Nichtigkeit eines Testaments wegen eines Formmangels die Ausnahme (nach Art. 4:109 BW): Art. 4:109 Abs. 1-3 BW liste die Nichtigkeitsgründe auf, Abs. 4 die Anfechtbarkeitsgründe (zB keine Angaben zu Ort und Datum).\n\n33\n\nDie Tatsache einer Auslandsbeurkundung an sich sei kein ausdrücklich genannter Nichtigkeitsgrund.\n\n34\n\nArt. 4:109 BW (Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten) sei lex specialis zu Art. 3:39 BW (allgemeine Regel zur Nichtigkeit bei Formverstöße). Die Rechtsfolge der Nichtigkeit komme für ein Testament daher seltener vor als für andere notarielle Urkunden.\n\n35\n\nlex specialis - Das Testament dürfte daher nur nach Art. 4:109 BW anfechtbar, nicht aber nach Art. 3:39 BW nichtig sein (so konkret Kolkman u. a. Erfrecht, 7. Aufl. 2018, S. 160 für Auslandbeurkundung eines niederländischen Notars).\n\n36\n\nEine Anfechtung müsse binnen Jahresfrist erfolgen (Art. 4:54 BW) nach Tod des Erblassers und Kenntnis vom Anfechtungsgrund.\n\n37\n\nEvtl. könnte das streitgegenständliche Testament auch als zu notariell zu verwahrendes Testament nach NL-Recht (\"Depot-Testament\") angesehen werden.\n\n38\n\nIn seiner ergänzenden Rechtsauskunft vom 19.03.2024 führt der Gutachter aus, eine Anfechtung erfolge nach niederländischem Recht durch eine Erklärung des Anfechtenden gegenüber dem Anfechtungsgegner.\n\n39\n\nFür die Anfechtung von Testamenten gelte nach niederländischem Recht nach 4:110 BW iVm. 4:54 BW (für Anfechtungsfrist und Verjährung). Die Anfechtungsfrist betrage ein Jahr ab Tod des Erblassers und Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Anfechtung erfolge durch Erklärung gegenüber dem testamentarischen Erben.\n\n40\n\nNach Art. 4:109 Abs. 4 BW führe die Nichtbeachtung von Formerfordernissen, die nicht unter die Abs. 1-3 fielen, zur Anfechtbarkeit.\n\n41\n\nNach der einschränkenden Rechtsprechung des Hoge Raad führe aber nicht jeder Formverstoß zur Anfechtbarkeit. Der Hoge Raad habe in einem Falle entschieden, dass eine Anfechtbarkeit nur dann gegeben sei, wenn ein Interesse, dem die Verfahrensregel diene, durch ihre Nichtbeachtung verletzt worden sei (zB bei fehlender Jahresangabe; bei Nicht-Anwesenheit von zwei Zeugen; bei nicht vollständiger Verlesung)\n\n42\n\nVerallgemeinernd heiße dies, dass ein Interesse, dem die missachtete Verfahrensregel diene, durch ihre Nichtbeachtung verletzt werden müsse und dadurch möglicherweise der wirkliche Wille des Erblassers nicht korrekt umgesetzt würde.\n\n43\n\nDa vorliegend keine Formverletzung vorliege, die der korrekten Wiedergabe des Erblasserwillens diene, könne man zu dem Ergebnis kommen, dass keine Anfechtbarkeit gegeben sei. Der Hoge Raad habe noch nicht über einen solchen Fall entschieden.\n\n44\n\nFür eine Anfechtbarkeit spreche dagegen, dass die örtliche Zuständigkeit eines Notars im Wesen des Notariats als hoheitliche Aufgabe liege und ein deutscher Notar den Erblasser möglicherweise anders beraten hätte, mit einem anderen Ergebnis.\n\nd)\n\n45\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n46\n\nDie Klage sei zulässig. Insbesondere bestehe die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück, da der Erblasser in dessen Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.\n\n47\n\nDie Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe das Testament nicht wirksam anfechten können.\n\n48\n\nMaßstab für die materielle Wirksamkeit sei das vom Erblasser gewählte niederländische Recht. Eine solche Rechtswahl der Staatsangehörigkeit sei nach Art. 22 EU-ErbVO möglich. Die Rechtswahl sei auch wirksam, weil auch das Testament im Übrigen wirksam sei.\n\n49\n\nEs liege zwar ein Verstoß gegen niederländisches Erb- und Notarrecht vor, weil der Notar nicht außerhalb der Niederlande hätte tätig werden dürfen.\n\n50\n\nDieser Verstoß führe aber nicht zur Unwirksamkeit des Testaments.\n\n51\n\nDer Verstoß führe nicht zur Nichtigkeit des Testaments, denn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften die - wie hier - nicht in Art. 4:109 BW aufgeführt seien, könne allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit eines Testaments führen.\n\n52\n\nDer Verstoß führe vorliegend aber auch nicht zur Anfechtbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Hoge Raad sei dies nur bei Verstößen der Fall, wenn die Nichtbeachtung der missachteten Verfahrensregel die Gefahr begründe, dass der wirkliche Wille des Erblassers nicht korrekt umgesetzt werde. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.\n\n53\n\nFür die Rechtswahl gelte, dass diese von der Wirksamkeit des Testaments im Übrigen abhinge.\n\n54\n\nDer vom Kläger geltend gemachte \"völkerrechtliche\" Verstoß der Auslandsbeurkundung führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Testaments. Es liege kein Verstoß gegen den ordrepublic-Grundsatz vor. Es sei kein krasser Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung feststellbar.\n\n55\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).\n \n\ne)\n\n56\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass es nicht nur um die Wirkung einer erfolgen Beurkundung gehe, sondern auch um die Beurkundung selbst. Es sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Beurkundung, also eine Amtshandlung im Rechtssinne, durch eine - zur Beurkundung berechtigte - Urkundsperson stattgefunden habe und damit überhaupt eine Urkunde im Rechtssinne vorliege. Die Notarvertreterin habe ohne Auftrag und Wissen des Notariatsinhabers sowie außerhalb von dessen Amtsbereich und außerhalb des niederländischen Hoheitsgebietes gehandelt.\n\n57\n\nNiederländische Notare dürften nach Art. 13 Wet op het notarisambt nur in den Niederlanden tätig werden. Ein notarielles Testament müsse von einem Notar unterschrieben sein.\n\n58\n\nDie Erteilung eines Erbscheins sei nicht möglich, wenn das Testament nicht in den Niederlanden errichtet worden sei. Das ergebe sich aus Art. 430 f. Rv Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering.\n\n59\n\nNach dem für die Frage der Authentizität gem. Art. 59 Abs. 2 EU-ErbVO maßgeblichen deutschen Rechtsordnung (Recht des Ursprungsmitgliedstaates) sei die Beurkundung durch einen niederländischen Notar nichtig, weil nach deutschem Recht Beurkundungen durch eine ausländische Urkundsperson nichtig seien.\n\n60\n\nIm gerichtlichen Gutachten sei nicht abschließend geklärt, ob ein Verstoß gegen Art. 13 Wet op het notarisambt lediglich einen Formverstoß darstelle (mit der Folge der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit) oder ob von vornherein gar keine öffentliche Urkunde vorliege.\n\n61\n\nEs sei auch unklar, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Auslandsbeurkundung als geringfügiger Verstoß - wie etwa eine fehlende Ortsangabe - anzusehen sei. Die zitierte Rechtsprechung des Hoge Raad beziehe sich auf geringfügige Verstöße gegen Formalitäten, nicht um die grundlegenden Voraussetzungen einer Beurkundung an sich. Nach einer niederländischen Literaturmeinung sei ein unter Verstoß des Territorialitätsprinzips beurkundetes Dokument keine authentische Urkunde.\n\n62\n\nDie Auslandsbeurkundung verstoße auch gegen den ordre public-Grundsatz.\n\n63\n\nDer Streitwert sei nicht mit 300.000 Euro zu bemessen, also dem Nachlasswert. Abzuziehen seien die Pflichtteilsansprüche, um die sich das Interesse des Klägers verringere. Der Vater des Klägers habe einen Pflichtteilsanspruch von 50% = 150.000 Euro geltend gemacht, der ihm auch zustehe.\n\n64\n\nDas Landgericht habe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erblassers nicht berücksichtigt. Er sei wenige Tage nach der Beurkundung in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Eine Begutachtung zur Testierfähigkeit sei unterblieben.\n\n65\n\nDer Erblasser sei am Tag der Testamentserrichtung gesundheitlich schwer eingeschränkt gewesen. Nach dem Entlassungsbrief sei er bei der Aufnahme im Krankenhaus zu Zeit, Ort und Person nicht orientiert gewesen. Es sei daher zweifelhaft, ob er testierfähig gewesen sei. Die Beklagte habe aktiven Einfluss auf den Ablauf der Beurkundung ausgeübt.\n\n66\n\n2. Die zulässige Berufung dürfte in der Sache keinen Erfolg haben.\n\n67\n\nDer Kläger ist nicht Erbe des Erblassers geworden. Der Erblasser hat das zu seinen Gunsten errichtete Testament durch das neue Testament vom 02.03.2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt.\n\n68\n\nIm Einzelnen:\n\na)\n\n69\n\nDas Landgericht war nach der EU-ErbVO zuständig.\n\naa)\n\n70\n\nDer Anwendungsbereich der EU-ErbVO ist eröffnet. Auf den vorliegenden Erbfall ist aufgrund des grenzübergreifenden Bezuges die EU-ErbVO anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich ist ebenfalls eröffnet (Inkrafttreten EU-ErbVO 2015, Testament von 2021).\n\nbb)\n\n71\n\nGemäß Art. 4 EU-ErbVO besteht die allgemeine Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.\n\ncc)\n\n72\n\nDie im Testament enthaltende Wahl niederländischen Rechts führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 6a) EU-ErbVO kann sich das angerufene Gericht auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache berücksichtigt, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind.\n\n73\n\nVorliegend hat das Landgericht seine Zuständigkeit unter Berücksichtigung dieser Norm zu Recht bejaht. Auch ein deutsches Gericht kann niederländisches Recht anwenden. Das Verfahren hat zudem konkrete Anknüpfungspunkte zu Deutschland (letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers, gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers, Belegenheit der Nachlassimmobilie, hauptsächliches Bankkonto).\n\ndd)\n\n74\n\nAus Art. 59 Abs. 2 EU-ErbVO ergibt sich ebenfalls keine anderweitige Zuständigkeit. In Kapitel V der EU-ErbVO - unter den Art. 59 fällt - geht es um öffentliche Urkunden und Vergleiche. Das Kapitel befasst sich mit der Anerkennung und Vollstreckbarkeit mitgliedstaatlicher Urkunden. Dies ist hier unproblematisch, da für die Beurteilung der Authentizität der Ursprungsmitgliedstaat, also der Staat, in dem die Urkunde errichtet wurde - hier nach Art. 3 Abs. 1 e) EU-ErbVO Deutschland -, zuständig ist.\n\nb)\n\n75\n\nDie Echtheit der Urkunde ist unstreitig - es besteht Einigkeit, dass sowohl der Erblasser als auch die Notarvertreterin die Urkunde unterzeichnet haben. Unstreitig ist auch die Tatsache, dass die Urkunde von einer niederländischen Notarvertreterin unter Verletzung des Territorialitätsprinzips erstellt wurde.\n\n76\n\nIm Streit ist lediglich die Rechtsfolge der Verletzung des Territorialitätsprinzips.\n\n77\n\nDie Frage der Authentizität stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.\n\n78\n\nDurch die Bestätigung der Authentizität wird sichergestellt, dass ausländische Urkunden in anderen Staaten als vertrauenswürdig und rechtsgültig anerkannt werden. Die Frage der Authentizität im IPR-Sinne bezieht sich jedoch nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments (4:109 BW). Authentizität ist eine Frage der (unmittelbaren) Anerkennungsfähigkeit im internationalen Urkundenverkehr, die hier - da es zur unmittelbaren Prüfung und Anwendung niederländischen Rechts kommt - keine Rolle spielt.\n\n79\n\nDie vom Kläger nunmehr vorgelegten Fundstellen aus dem Werk \"De notariswet\" von B. C. M. Waaijer führen zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird ausgeführt, eine von einem niederländischen Notar außerhalb der Niederlande aufgesetzte Urkunde sei nicht authentisch und entspreche nicht den Vorschriften, die die Form einer notariellen Urkunde erforderten (S. 417).\n\n80\n\nDies ist, wie ausgeführt, vorliegend nicht relevant, weil das Landgericht - und der Senat - die Frage der Echtheit und der Vertrauenswürdigkeit der Urkunde selbst prüfen und nicht eine ausländische Urkunde anerkennen.\n\n81\n\nDie Verletzung des Territorialitätsprinzips kann dazu führen, dass ein Notar / die Notarvertreterin standeswidrig gehandelt hat. Dies ist vorliegend der Fall und wurde vom niederländischen Notargericht entsprechend geahndet. Damit ist allerdings die Frage, ob das standeswidrig aufgenommene Testament formell und materiell wirksam ist, noch nicht geklärt.\n\naa)\n\n82\n\nDas Testament vom 02.03.2021 ist formell wirksam.\n\n83\n\nGem. Art. 22 EU-ErbVO kann eine Rechtswahl in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Für die Form dieser Verfügung gilt das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestformÜ), das nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO zu berücksichtigen ist. Das HTestformÜ ist auch zeitlich anwendbar, Art. 1 Abs. 1 a), Art. 8, 15 HTestformÜ.\n\n84\n\nDanach gibt es eine Vielzahl von in Frage kommenden Anknüpfungen für die zu wählende Rechtsordnung (Errichtungsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Belegenheit). Die Formwirksamkeit des Testaments nach einer dieser Rechtsordnungen genügt, um diesem überall Wirksamkeit zu verschaffen. Darin drückt sich internationalprivatrechtlich der favor testamenti aus (Staudinger (2023) BEURKG § BEURKG, Rn. 922).\n\n85\n\nFür die Formwirksamkeit der Verfügung genügt daher die Einhaltung der vom gewählten Recht vorgesehenen Form (Süß, Erbracht in Europa, 3. Auflage 2015, § 2 Rn. 103).\n\n86\n\nFür die materiellen Anforderungen an die wirksame Errichtung einer entsprechenden Verfügung (u. a. die Voraussetzungen für das Zustandekommen und die Wirksamkeit) verweist Art. 22 Abs. 3 EU-ErbVO auf das Recht, das durch die Erklärung gewählt wird (Rechtswahlstatut). Praktisch erfolgt dies, indem zunächst zu unterstellen ist, dass die Rechtswahl wirksam ist (Vorgriff auf das gewählte Recht), auch wenn dies dogmatisch gesehen zu einem gewissen Zirkelschluss führt (vgl. Süß, a. a. O., § 2 Rn. 92).\n\n87\n\nDem Formstatut unterliegen nicht nur die Voraussetzungen für die formgerechte Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, sondern auch die Folgen einer Verletzung dieser Erfordernisse (von Bar/Mankowski IPR II, § 5 Rn. 537; s. Dutta/Weber/Süß, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 27 Rn. 119, beck-online).\n\n88\n\nDer Erblasser hat vorliegend das niederländische Recht gewählt (Anknüpfung an Staatsangehörigkeit, Art. 1 b HTestformÜ).\n\n89\n\nDemnach ist vorliegend die formelle Wirksamkeit - und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Die Berücksichtigung des ordrepublic-Grundsatzes ergibt nichts anderes: Nach Art. 35 EU-ErbVO darf die Anwendung einer Vorschrift des nach der Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der kollisionsrechtliche ordrepublic-Vorbehalt - eine Vorschrift des internationalen Privatrechts - sieht vor, dass ausländisches Recht ausnahmsweise dann nicht anzuwenden ist, wenn es wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht (Art. 6 EGBGB). Das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts setzt einen ohne Weiteres erkennbaren, eklatanten Widerspruch gegen solche Regelungen des deutschen Rechts voraus, die zur Grundlage des hiesigen Rechtsverständnisses gehören. Die Anwendung ausländischen Rechts darf den \"Kernbestand der inländischen Rechtsordnung\" nicht antasten (so Begr. RegE, BT-Drs. 10/504, 42; zu den Methoden der Konkretisierung der Generalklausel vgl. insbes. Jayme, Methoden der Konkretisierung des ordre public im IPR, 1989; BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art. 6 Rn. 14, beck-online). Aus der Formulierung der Vorschrift (Art. 6 EGBG), insbes. den Kriterien der Offensichtlichkeit und der Wesentlichkeit, ergibt sich ihr Charakter als eine eng auszulegende, äußerst zurückhaltend anzuwendende Ausnahmevorschrift (BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, EGBGB Art. 6 Rn. 14, beck-online). Dies gilt auch für den europarechtlichen ordrepublic-Begriff.\n \n\n90\n\nEine Amtshandlung eines niederländischen Notars auf deutschem Staatsgebiet ist in Deutschland zwar nicht vorgesehen, standeswidrig und führt nicht zu einer nach deutschem Recht wirksamen Notarurkunde. Sie ist nach den Vorschriften der EU-ErbVO, die im vorliegenden Falle vom Grundsatz her die Anwendung niederländischen Rechts vorsehen, jedoch hinzunehmen. Denn die streitgegenständliche Testamentsurkunde widerspricht von ihrem Inhalt her keinen Grundsätzen deutschen Rechts. Sie führt nicht zu einer offensichtlichen Unvereinbarkeit des materiellrechtlichen Ergebnisses mit deutschem Recht. Es würde daher dem generellen Rechtsgedanken der gegenseitigen Anerkennung widersprechen, wollte man in einem Falle, in dem das - nach der EU-ErbVO anwendbare - niederländische Recht einen Formverstoß nicht mit dem Urteil der Unwirksamkeit sanktioniert, vorliegend allein aufgrund des Verstoßes gegen das Territorialitätsprinzip als ordrepublicwidrig einordnen.\n\n91\n\nNach dem niederländischen Recht ist das Testament formell wirksam.\n\n92\n\nEs liegt zwar ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor. Unstreitig hat die Notarsanwärterin gegen Art. 13 wet op het notarisambt, verstoßen.\n\n93\n\nDie Folgefrage, ob dieser Verstoß dazu führt, dass die von der Notariatsanwärterin aufgesetzte Urkunde als rechtliches Nullum zu beurteilen ist oder jedenfalls zur Unwirksamkeit der notariellen Handlung führt, ist zu verneinen. - Allein die Tatsache, dass die Notaranwärterin sich standeswidrig verhalten hat und deswegen von der Notarkammer mit einem Bußgeld belegt wurde, führt nicht per se zur Unwirksamkeit des Testaments. Auf die Unterscheidung zwischen den disziplinarrechtlichen und den zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Notarpflichten hat auch der Hoge Raad hingewiesen (s. Hoge Raad vom 13.01.2006, Zaaknummer C04/126HR, Rn. 3.6.4.).\n\n94\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip nach niederländischem Recht im vorliegenden Falle weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments führt.\n\n95\n\nAuch in den Niederlanden gilt der Grundsatz des favor testamenti. Dies vorausgeschickt kann das streitgegenständliche Testament nicht als rechtliches Nullum angesehen werden. Die Rechtsfolgen eines Formverstoßes sind in Art. 109:4 BW - als lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften Art. 39:3 BW - aufgelistet. Abs. 1 - 3 beschäftigt sich mit speziellen Nichtigkeitsgründen (fehlende Unterschriften).\n\n96\n\nIn Betracht kommt hier allein Art. 109:4 Abs. 4 BW. Dieser bestimmt allgemein: \"Die Nichteinhaltung anderer gesetzlicher Formerfordernisse für die Gültigkeit des letzten Testaments macht das letzte Testament anfechtbar.\". Hieraus folgt bereits im Umkehrschluss, dass der Verstoß gegen eine andere als die in Abs. 1 - 3 genannten Formvorschriften nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit (\"vernietigbaarheid\") führt. Nach der einschränkenden Rechtsprechung des Hoge Raad führt jedoch nicht jeder Formverstoß zu einer Anfechtbarkeit. Vielmehr ist aus der Rechtsprechung des Hoge Raad der allgemeine Rechtsgedanke der geltungserhaltenden Auslegung von Art. 4:109 BW zu erkennen, so dass eine Anfechtbarkeit nur möglich ist, wenn durch die Nichtbeachtung der Formvorschrift / Verfahrensregel ein Interesse, dem diese Verfahrensregel dient, verletzt worden ist (Hoge Raad vom 25.03.2016, Zaaknummer 14/05950, Rn. 3.6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verbot der Auslandsbeurkundung dient nicht dem Interesse an der fehlerfreien Niederlegung des Erblasserwillens, sondern hat allein hoheitsrechtliche Hintergründe.\n\ncc)\n\n97\n\nDas gemeinschaftliche Testament ist auch im Übrigen materiell wirksam.\n\n98\n\nEine Testierunfähigkeit des Erblassers ist nicht erkennbar.\n\n99\n\nDer Vortrag hierzu im Berufungsschriftsatz ist neuer Tatsachenvortrag, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Ansatzweiser Vortrag hierzu in der ersten Instanz findet sich lediglich - und damit unbeachtlich - in einem privaten Schriftsatz des Klägers und wurde nicht anwaltlich vorgetragen. Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem jetzigen Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit. Aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergibt sich, dass der Erblasser am 09.03.2021 wegen eines akuten Nierenversagens - wohl aufgrund nicht ausreichender Trinkmengen - eingeliefert wurde und in diesem Zustand zu Zeit, Ort und Person desorientiert war. Im Übrigen war sein psychischer Zustand unauffällig. Nicht erkennbar ist, dass die Desorientierung ein länger andauernder Zustand gewesen wäre und auch unabhängig von einer temporären Dehydrierung entstanden oder vorgelegen hätte. Die Mutmaßung des Klägers, es deute auf eine Demenz hin, dass der Erblasser nicht ausreichend getrunken hätte, überzeugt nicht, da alte Menschen - auch solche ohne Demenz - bekanntermaßen ein geringeres Durstgefühl haben.\n \n\n100\n\nEs ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass die Notarvertreterin den Willen des Erblassers nicht hinreichend festgestellt und niedergelegt hat. Im Gegenteil hat die Notarvertreterin im Testament festgehalten, dass der Erblasser den Inhalt der Urkunde rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat und mit der Urkunde einverstanden war (Bl. 12 I).\n\n101\n\n3. Der Streitwert wird auf 170.000 Euro festzusetzen sein. Nach dem aktualisierten Nachlassverzeichnis (Bl. 113 I) beträgt der Nachlasswert 400.926 Euro. Da der Vater des Klägers einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% geltend macht - unabhängig von der Frage, ob er dies bereits der Beklagten gegenüber erklärt hat -, geht es vorliegend tatsächlich um einen Wert von 200.463 Euro. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist mit 80% = 160.370 Euro zu bemessen. Der Gebührensprung liegt bei 170.000 Euro.\n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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