{"status":"available","doknr":"OLD398462","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Celle","senate":null,"decided":"2023-05-31","aktenzeichen":"1 Ws 125/23 (StrVollz)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafvollzugssache\n\ndes J. R.,\n\ngeb. am ...,\n\nzurzeit in der JVA L.\n\n- Antragstellers und Beschwerdeführers -,\n\ngegen die Justizvollzugsanstalt L.,\n\nvertreten durch den Anstaltsleiter,\n\n- Antragsgegner und Beschwerdegegnerin -,\n\nwegen Abbuchung vom Hausgeldkonto\n\nhat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen (Ems) vom 12. April 2023 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden\n\nRichter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 31. Mai 2023 einstimmig beschlossen:\n \n\nTenor: \n\nDer angefochtene Beschluss wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 500 € festgesetzt\n\nGründe\n\nI.\n\nMit Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendete sich der Antragsteller dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm 19,- € Eigenanteil von seinem Hausgeld für die Aushändigung einer Brille abgezogen hat und begehrt \"in Gestalt eines Verpflichtungsantrages\" die Rückzahlung des Betrages. Die Kammer hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag als unzulässig verworfen, weil es der Antragsteller unterlassen habe, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Rückzahlung zu stellen.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, den im folgenden dargestellten Rechtsmangel zukünftig zu vermeiden.\n \n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die Begründung der Kammer, vor einem gerichtlichen Verpflichtungsantrag hätte der Antragsteller einen Antrag auf Rückzahlung bei der Antragsgegnerin stellen müssen, ist rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, vom Hausgeldkonto des Antragstellers einen Eigenanteil abzubuchen, stellt eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG dar, die mit dem Anfechtungsantrag angegriffen werden kann. Wird diese Maßnahme erfolgreich angegriffen, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Buchung nach § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, ohne dass es hierfür eines Verpflichtungsantrages bzw. eines vorher gestellten Antrages des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bedarf (vgl. Burhoff/Kotz-Schmidt-Clarner, Handbuch der strafrechtlichen Nachsorge, Rn. 256 f.). Darauf, dass der Antragsteller die Rückzahlung \"in Gestalt eines Verpflichtungsantrages\" gestellt hat, kommt es für die Beurteilung nicht an. In Anwendung von § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 300 StPO ist die fehlerhafte Bezeichnung in einem Antrag unschädlich und durch Auslegung zu ermitteln, welches Rechtsschutzbegehren der Antragsteller verfolgen will.\n \n\nIII.\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/398462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2023-05-31/1-ws-125-23-strvollz","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/398462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/398462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2023-05-31/1-ws-125-23-strvollz","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/398462","retrieved":"2026-07-09 05:50:59.860883+00:00"}}