{"status":"available","doknr":"OLD397807","ecli":null,"court":"Landgericht Oldenburg (Oldenburg)","senate":null,"decided":"2022-10-18","aktenzeichen":"5 O 1809/22","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Rechtsstreit\n\nXXXXXXX XXXXXXXXX, XXXXXXXXXXX XX X, XXXXX XXXXXXXXXXXXX\n\n- Kläger -\n\nProzessbevollmächtigte:\n\nXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX XXX, XXXXXXXXXX X, XXXXX XXXX\n\nXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX\n\ngegen\n\nXXXX XXXXXXX XXXXX XXXX (zuvor XXXXX XXXXXXX XXXX), vertr.d.d. GF XXXXXX XXXXX, X\n\nXXXXX XXXXX XXXXXX, XXXXXX XXXXXXXX\n\n- Beklagte -\n\nProzessbevollmächtigte:\n\nRechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXX, XXXXXXXXXXXX\n\nXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXX XX XXXX\n\nXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX\n\nhat das Landgericht Oldenburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXXXXX, die Richterin am Landgericht XXXXXXXXXXXXXX und den Richter am Landgericht XXXXXXX im schriftlichen Vorverfahren am 18.10.2022 für Recht erkannt:\n \n\nTenor: \n\n1. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummer (+XXXXXXXXXXXX) sowie weiterer personenbezogener Daten der Klägerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht,\n\nGeburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n2. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.\n\n3. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DS-GVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n \n\n4. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die die Klägerseite betreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch Unbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten außer der Telefonnummer der Klägerseite durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch \"Web Scraping\", die Anwendung des Kontaktimporttools oder auf andere Weise unbefugt erlangt werden konnten.\n\n5. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer, unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, wie geschehen anlässlich des sogenannten XXXXXXXX-Datenleaks, das nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 stattfand.\n\n6. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer, ohne Einholung einer Einwilligung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestände zu verarbeiten.\n\n7. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 EUR zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.\n\n8. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n9. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 10. Der Streitwert wird auf 9.800 Euro festgesetzt.\n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-oldenburg-oldenburg/2022-10-18/5-o-1809-22","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-oldenburg-oldenburg/2022-10-18/5-o-1809-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397807","retrieved":"2026-07-09 05:49:52.626842+00:00"}}