{"status":"available","doknr":"OLD397607","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Oldenburg","senate":null,"decided":"2022-12-19","aktenzeichen":"2 Ss (OWi) 183/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAA,\n\ngeboren am TT.MM.1998\n\nwohnhaft (...),\n\nStaatsangehörigkeit: (...)\n\nVerteidiger:\n\n(...)\n\nhat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht\n ... am 19.12.2022 beschlossen:\n \n\nTenor: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst\n vom 13.07.2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 € und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften und zulässig begründeten Rechtsbeschwerde.\n \n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.\n\nDie Geschwindigkeitsmessung ist festgestellt worden mittels einer Stoppuhrmessung\n aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug. Tatzeit war gegen 1:15 Uhr am TT.MM.2021.\n \n\nDie bisher getroffenen Feststellungen sind für die erfolgte Verurteilung unzureichend.\n\nSoweit ersichtlich, gibt es lediglich eine obergerichtliche Entscheidung zu einer\n Geschwindigkeitsmessung anhand Fahrbahnkilometrierungen mittels geeichter Stoppuhr.\n \n\nDas OLG Stuttgart (VRS 85. Band, 366 ff) hat hierzu ausgeführt, dass gegen das genannte Verfahren zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls dann grundsätzliche Bedenken bestünden, wenn die Weg- und Zeitmessung von nur einem Beamten aus einem nachfahrenden Fahrzeug erfolge und der Sicherheitsabzug von der ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit bei einer Messstrecke von 500 m nicht mindestens 10 % betrage.\n\nFür die Zuverlässigkeit der Weg-Zeit-Messung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe.\n\nHierzu fehlen dem angefochtenen Urteil jedoch die entsprechenden Feststellungen. Weder enthält es Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, noch zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen. Darüber hinaus fehlen Angaben dazu, wo die Kilometrierungsschilder angebracht gewesen sind und wie sie beschaffen waren.\n\nBei einem Verfolgungsabstand von (nur) 50-80 m, der der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag, hat das OLG bereits erhebliche Schwierigkeiten der nachfahrenden Beamten gesehen, die Punkte zu bestimmen, an denen das Fahrzeug des Betroffenen den Anfang und das Ende der Messstrecke tatsächlich passierte. Das OLG Stuttgart hat deshalb in dem von ihm zu entscheidenden Fall bereits wegen dieser optischen Fehlermöglichkeit einen Sicherheitsabschlag von mindestens 4 % für erforderlich gehalten. Hinzu kommen die vom OLG Stuttgart vorgenommenen weiteren Toleranzabzüge in Bezug auf die Vermessung der Autobahnkilometrierungen, der Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und dem Stoppen der Zeit von Hand.\n\nAnhand der Urteilsgründe kann der Senat aber nicht überprüfen, ob das Amtsgericht bereits die optische Fehlermöglichkeit ausreichend berücksichtigt hat, da die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind.\n\nIn diesem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Anforderungen an die Feststellungen bei einer nächtlichen Nachfahrmessung (die hier zwar nicht vorliegt), die im Rahmen der Frage der Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges aber\n auch hier relevant sind:\n \n\nBei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12)\n\n...\n\nBei einem Verfolgungsabstand von nur ca. 100 m und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs soll auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes durch geübte Polizeibeamte möglich sein (OLG Hamm VRS 113. Band, 112 ff;. OLG Celle NZV 2004, 419 f. [OLG Celle 16.03.2004 - 211 Ss 34/04 (Owi)]; vgl. auch Thüringer OLG VRS 111. Band, 195 ff., wobei es sich dort um eine innerstädtische Straße handelte). Demgegenüber sind weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei einem Verfolgungsabstand von 200 m nicht für entbehrlich gehalten worden (OLG Hamm DAR 2006, 31).\n\nBei einem Abstand von 100 m -erst recht bei einem solchen von 150 m- kann unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichtes nämlich nicht ohne besondere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass allein durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug so aufgehellt worden ist, dass ein gleichbleibender Abstand hinreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte (OLG Hamm DAR 2002, 176 f). ....\n\nBereits in den zuvor zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 113. Band, 112 ff\n und OLG Celle NZV 2004, 419 f [OLG Celle 16.03.2004 - 211 Ss 34/04 (Owi)]) war ausgeführt worden, dass auch bei einem Abstand von 100 m das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug nicht mehr erreiche.\n\nDas bedeutet, dass der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen nicht vollständig erhellt wird und damit auch die Leitpfosten nicht in voller Länge dieser Strecke reflektieren. Zumindest bei einem Abstand von 150 m hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (DAR 2002, 176 f) weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist.\n\n(Senat, 2 Ss (OWi) 54/17, Beschluss vom 21. 3. 2017).\n\nAuch wenn es hier auf den gleichbleibenden Abstand nicht ankommt, können deshalb -je nach Abstand- weitere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich sein.\n \n\nSoweit der Betroffene unter Hinweis auf die -auch vom Senat vertretene- Rechtsprechung regelmäßig von einem Abzug von 20 Prozent ausgeht, betrifft dies die Geschwindigkeitsermittlung durch Hinterherfahren, die hier -wie ausgeführt- aber nicht vorliegt.\n \n\nDa weitere Feststellungen zu treffen sind und auch möglich erscheinen, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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