{"status":"available","doknr":"OLD397578","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2025-12-15","aktenzeichen":"7 V 2858/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n7 V 2858/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n- Antragstellerin - \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n- Antragsgegnerin - \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht \nDr. \nKommer, \ndie \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht Lammert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am \n15. Dezember 2025 beschlossen: \nI. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, \n1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine \nRangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der \nVerfahren \n7 V 2858/25 \n7 V 3032/25 \n7 V 3167/25 \n\n2 \n \n7 V 3188/25 \n7 V 3227/25 \n7 V 3234/25 \n7 V 3276/25 \n7 V 3301/25 \n7 V 3306/25 \n7 V 3359/25 \n7 V 3364/25 \n7 V 3385/25 \n7 V 3418/25 \n7 V 3419/25 \n7 V 3421/25 \n7 V 3425/25 \n7 V 3461/25 \n \nauszulosen oder nach den Auswahlkriterien analog § 4 Abs. 3 der \nAufnahmeordnung \nfür \nden \nMasterstudiengang \n\"Klinische \nPsychologie und Psychotherapie\" an der Universität Bremen vom \n13. Dezember 2023 aufzustellen, \n2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den \nim Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und \nAntragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 5 vorläufig einen \nStudienplatz im Masterstudiengang \"Klinische Psychologie und \nPsychotherapie\" als Studienanfänger zuzuweisen, wenn \na) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation \nbeantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder \nendgültig \nnoch \nvorläufig \nzum \nStudium \nin \neinem \nMasterstudiengang \"Psychologie\" an einer Universität oder \nFachhochschule \nin \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \nzugelassen worden zu sein und \nb) \nder \nImmatrikulation \nkeine \nanderweitigen \nGründe \nentgegenstehen. \n3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten \nnach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang \nnachrücken zu lassen, sofern vorrangige Studienbewerber die \nImmatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche \neidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation \naus sonstigen Gründen abgelehnt wird. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nII. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der \nAntragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %. \nIII. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5 000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n3 \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im \nMasterstudiengang \"Klinische Psychologie und Psychotherapie\" bei der Antragsgegnerin \nim ersten Fachsemester. \n \nFür den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die \nAufnahmezahl für das Wintersemester 2025/2026 nach Anlage 1 zur Satzung der \nUniversität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der \nFassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 25. Juni 2025 \n- Zulassungszahlensatzung (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen Nr. 5 vom \nselben Tag, S. 71) - auf \n \n- \n119 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. \n \n- \nZugleich wurde die Aufnahmezahl für die Masterstudiengänge \"Psychologie\" und \n\"Klinische Psychologie und Psychotherapie\" jeweils auf 30 Studienanfängerinnen \nund Studienanfänger festgesetzt. \n \nDer Curricularnormwert (CNW) für den Bachelorstudiengang Psychologie an der \nUniversität Bremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 2,9755 \nfestgesetzt; der CNW für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf \n1,6167 und der CNW für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und \nPsychotherapie auf 3,0583 festgesetzt. \n \nAm 30. September 2025 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und \nberechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für \nStudienanfängerinnen und Studienanfänger von 121 (Psychologie, Bachelor) und 29 \n(Psychologie, Master) und 29 (Klinische Psychologie und Psychotherapie, Master). \n \nDie Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 120 (+1) \nStudienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und jeweils 27 Studienplätze in den \nMasterstudiengängen der Lehreinheit Psychologie (jeweils - 3). Die Bewerbung der \nAntragstellerin bzw. des Antragstellers blieb erfolglos. Über den Antrag auf \n\n4 \n \naußerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die \nVersagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch \nnicht entschieden. \n \nMit \ndem \nauf \nErlass \neiner \nRegelungsanordnung \nnach \n§ \n123 \nAbs. \n1 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin \nbzw. \nder \nAntragsteller \ndas \naußerkapazitäre \nZulassungsbegehren \nweiter. \nDie \nAntragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nEilantrag \nentgegengetreten \nund \nhat \nihre \ndie \nKapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche \nNachfrage ergänzt und erläutert. \n \nDas Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2017 bis 2024 vorgelegten \nUnterlagen beigezogen. \n \nII. \nDer Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \nDie formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend zu \nmachen, sind beachtet worden. \n \nNach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 \n(Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Fassung \nzuletzt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist \n(fortan: BremStPlVVO), müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb \nder festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester \n2025/2026 bis zum 15. September (2026) bei der Hochschule eingegangen sein \n(Ausschlussfrist). Diese Frist hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. \nDie Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang \"Klinische Psychologie und \nPsychotherapie\" wurde durch die innerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. \n \nDie besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt \ndaraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer \nerheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde. \n \n\n5 \n \nDie Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht, bei der Vergabe von fünf weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). \n \nNach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche zu \ndem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium \nerforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die \nAblehnung eines Zulassungsantrages einer deutschen Studienbewerberin oder eines \ndeutschen Studienbewerbers, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen \nerfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, wenn die \nStudienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger \nWeise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschluss vom \n22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerberinnen \nund Studienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot \nberufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies \ndaraus, dass nur so eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. \nFür Angehörige anderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 \nAbs. 10 BremStPlVVO hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf \naußerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen \njeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels \nSonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, \nBeschluss vom 11. Dezember 2019 - 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 - \n6 V 1268/14, juris Rn. 8). \n \nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und \nrechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber \neffektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische \nÜberprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04, \njuris). \n \n1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung \n \nDie rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit \nPsychologie mit den Studiengängen Psychologie (Bachelor), Psychologie (Master) und \nKlinische Psychologie und Psychotherapie (Master) sind eingehalten worden. \n \n\n6 \n \nDie Festsetzung der Zulassungszahlen von Studienanfängern zum Wintersemester \n2025/2026 bei der Antragsgegnerin richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen \nHochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom \n28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68) geändert worden ist. Danach werden die \nZulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 \nSatz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die Lehreinheit \nPsychologie zuletzt durch die Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung \nvom 25. Juni 2025 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der \nZulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt nicht \ngegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den Schrankenvorbehalt des \nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf die \nHochschulen ist auch kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach \ndie grundrechtsrelevanten Regelungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst \ngetroffen werden müssen (VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 6 V 1646/11; \nBeschluss vom 15. November 2012 - 6 V 1013/12). \n \n2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals \n \nAuf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des \nhauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie in Einklang mit der aktualisierten \nKapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein Lehrangebot von insgesamt 230 (+ 4) \nSemesterwochenstunden (SWS) bzw. Lehrveranstaltungsstunden (LVS). \n \na. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach \n§ 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung \nentsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 \nwiderspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) \nwurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. \n \nMaßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die \nLehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip). Danach sind \nStellen an der Hochschule kapazitätsrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am \nStichtag tatsächlich besetzt gewesen sind oder ein Berufungsverfahren so weit \nabgeschlossen war, dass ein Ruf erteilt worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BremHZG). Besetzt \nist eine Stelle zudem, wenn eine Person von der Hochschule auf der Stelle geführt wird, \nauch wenn aktuell keine Lehrleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel wegen \nMutterschutzes, Elternzeit oder Krankheit. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich \n\n7 \n \nauf die Stellenbesetzung, nicht jedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen \nab. Eine Ausnahme stellen insoweit lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. VG Bremen, \nBeschluss vom 19. November 2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 31). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. November \n2022 - 1 BvR 655/17, juris Rn. 36 bis 37) ist das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verankerte \nkonkrete Stellenprinzip mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG und \ndem daraus folgenden Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar. Das \nkonkrete Stellenprinzip bildet die Betreuungsrelationen realistisch ab. Werden im \nUnterschied dazu auch nicht besetzte Stellen berücksichtigt (abstraktes Stellenprinzip), \nwürden im Ergebnis die Grundrechte der die Zulassung begehrenden Studierenden höher \ngewichtet als die Rechtsposition der bereits Studierenden, der Lehrenden und der \nHochschule selbst. Das ist nicht zwingend. Der Gesetzgeber überschreitet seinen \nSpielraum zur Ausgestaltung des Kapazitätsrechts nicht, wenn er das tatsächlich \nvorhandene Lehrangebot zum Ausgangspunkt für die Bemessung der Kapazität macht. \nDarüber hinausgehende Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zwingend, \nvielmehr bezieht sich das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung grundsätzlich \nnur auf die Auslastung der auch tatsächlich vorhandenen Lehrkapazität. Verletzt wird das \nGebot erst dann, wenn es personalpolitisch unterlaufen wird. \n \nDie Kammer hält an ihrer Rechtsprechung zur generellen Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 \nSatz 2 BremHZG normierten konkreten Stellen(stichtags-)prinzips mit dem aus Art. 12 \nAbs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (so noch VG Bremen, Beschluss \nvom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21, Rn. 23; offengelassen Beschluss vom 8. Dezember \n2021 - 7 V 1880/22, Rn. 24; beide juris) nicht mehr fest. \n \nGleichzeitig prüft die Kammer ausgehend von dem konkreten Stellenprinzip im Fall einer \nStellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im \nEinzelfall - in Einklang mit der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom \n15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 49 ff.) -, ob aus Sicht der Hochschule ein \nsachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht \nbesetzt wurde (sogenannte \"Willkürkontrolle\"). \n \nIn \nder \ngenannten \nLeitentscheidung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzur \nVerfassungskonformität des konkreten Stellenprinzips wird eine solche gerichtliche \nNachprüfung im Falle einer Stellenvakanz zwar nicht ausdrücklich gefordert. Gleichwohl \nlässt sich die genannte \"Willkürkontrolle\" aus dem vom Bundesverfassungsgericht aus dem \nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot einer \n\n8 \n \neffektiven gerichtlichen Kontrolle im Bereich des Kapazitätsrechts ableiten (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 40 ff.). Danach müssen die tatsächlichen \nAnnahmen ebenso wie die Wertungen, die der abwägenden Entscheidung zum Ausgleich \nverschiedener Grundrechtspositionen zugrunde liegen, im verwaltungsgerichtlichen \nRechtsstreit offengelegt und überprüft werden. Fehlende oder lückenhafte oder nicht \nplausible Angaben zu Stellen in der Lehre legen dann den Schluss nahe, dass das Gebot \nder \nerschöpfenden \nKapazitätsauslastung \nverletzt \nwurde. \nHier \ngreifen \nDarlegungserfordernisse der Hochschule. \n \nDas Wiederaufgreifen der Prüfung eines ungeschriebenen Merkmals, nach dem die \nNichtbesetzung nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist, wenn diese nicht \nhinreichend begründet wird, steht im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung der \nfrüher \nfür \nHochschulzulassungsverfahren \nzuständigen \n6. \nKammer \ndes \nVerwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 V 2887/17, Rn. 34, juris), \nauf die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. Beschluss \nvom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 38). Danach muss die Hochschule die Gründe für die \nNichtbesetzung der Stellen benennen, denn hierdurch wird eine gerichtliche Kontrolle von \nkapazitätsreduzierenden Entscheidungen ermöglicht und der Gefahr einer grundlegenden \nVerringerung von Ausbildungskapazitäten begegnet. Im Falle einer fehlenden \nhinreichenden Begründung ist die Nichtbesetzung nicht als kapazitätswirksam \nanzuerkennen. \n \nb. \nAusgehend \nvom \nkonkreten \nStellenprinzip \nbeträgt \ndie \nDeputatsbilanz \nfür \nHochschullehrerstellen insgesamt 62 LVS. Diese unterteilt sich wie folgt: \n \nProfessoren \nReguläre \nLehrverpflichtung \nReduzierung \nLehrverpflichtung \nLehrverpflichtung für \nKapazitätsermittlung \n1. \nC. \n9 \n- \n9 \n2. \nW. \n9 \n- \n9 \n3. \nF. \n9 \n- \n9 \n4. \nH. v. \n9 \n- \n9 \n5. \nH. \n8 \n- \n8 \n6 \nJ. \n9 \n- \n9 \n7. \nK. \n9 \n- \n9 \n8. \nN.N. \n9 \n- \n0 \n \nGesamt \n \n71 \n \n- \n \n62 (- 9) \n \nNach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom \n14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli \n2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine \nLehrverpflichtung von 9 LVS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte \n\n9 \n \nLehrverpflichtungen von 8 LVS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung \nvon Herrn Prof. H. in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart wurde, \nsind hierfür 8 LVS zugrunde zu legen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember \n2021 - 7 V 1774/21, juris Rn. 41). \n \nAus dem Zuweisungsbeschluss vom 8. April 2025 (Anlage 1 und 5) ergibt sich \"abstrakt\" \neine Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 71 LVS (sieben Stellen mit \neinem \nLehrdeputat \nvon \nje \n9 \nLVS \ngemäß \nBerufungsvereinbarung \nbzw. \nLehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 LVS gemäß \nBerufungsvereinbarung). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 \nnachvollziehbar erläutert, dass das in der Zuweisungsentscheidung ausgewiesene \nGesamtdeputat von 80 LVS auf der damaligen kapazitätsrechtlichen Annahme eines \nzusätzlichen Lehrdeputats durch zwei Vertretungsprofessuren beruhte (wobei ausgehend \ndavon 9 LVS wegen der Beurlaubung von Prof. K. und weitere 2 LVS wegen einer \nDeputatsminderung für Herrn W. in Abzug gebracht worden seien). \n \nDer Unterschied zwischen den \"abstrakt\" zugewiesenen 71 LVS und den von der \nAntragsgegnerin kapazitätsrechtlich tatsächlich angenommenen 62 LVS beruht auf dem \nUmstand, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \ndie \nan \nsich \ndurch \ndie \neingerichtete \nVertretungsprofessur für die vakante Stelle (N.N.) durch Frau S. der Lehreinheit zur \nVerfügung stehenden LVS nicht dem Deputat für Hochschullehrerstellen, sondern dem \nDeputat des akademischen Mittelbaus zugerechnet hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \n \nZwar dürften die Lehrverpflichtungen einer Vertretungsprofessur grundsätzlich dem \nDeputat für Hochschullehrerstellen zuzuschlagen sein (vgl. VG Bremen, Beschlüsse vom \n16. November 2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 31; vom 19. November 2014 - 6 V 1268/14, \njuris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 38). Vorliegend besteht \njedoch die Besonderheit, dass Frau S. bei der Antragsgegnerin bereits vor Antritt der \nVertretungsprofessur im akademischen Mittelbau als Lektorin (Senior Researcher) \nangestellt gewesen ist und für die Zeit der Vertretungsprofessur von dieser Stelle lediglich \nbeurlaubt \nwurde. \nDie \nAnnahme \nder \nAntragsgegnerin, \nFrau \nS. \nsei \ndeshalb \nkapazitätsrechtlich weiterhin dem akademischen Mittelbau zuzurechnen, begegnet auch \ndeshalb keinen Bedenken, weil die Lehrverpflichtungen für eine (Vertretungs-)Professur \nund ein Lektorat in der Funktion eines Senior Researchers identisch sind; sie betragen \njeweils 9 LVS (vgl. § 4 Nr. 1 bzw. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd LVNV). \n \n\n10 \n \nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Hochschule gewissermaßen für eine \n\"interne\" Lösung in Hinblick auf die Vertretungsprofessur entschieden hat. Denn die \nAntragsgegnerin hat zudem auch eine Vertretung für Frau S. eingerichtet. Ihr Vertreter, \nHerr G., ist zwar ebenfalls bereits bei der Hochschule - als Lektor (ohne Funktion) -\nbeschäftigt gewesen und bleibt dies auch in der Vertretungszeit. Demnach sind auch seine \nLehrverpflichtungen kapazitätsrechtlich weiterhin dem genannten Stellentyp zuzurechnen. \nAllerdings kommen die Lehrverpflichtungen von Herrn G. insoweit der Lehreinheit \ntatsächlich zusätzlich zu Gute, als dass seine Stelle nicht von den durch den genannten \nRektoratsbeschluss zugewiesenen Stellen für Lektorate (ohne Funktion) umfasst ist, \nsondern in einem Lehrverpflichtungsumfang entsprechend demjenigen von Frau S. \n(nämlich im Umfang von 9 LVS) darüber hinausgeht (ausführlich sogleich unter c.). \n \nDemnach wirkt sich die Einrichtung einer Vertretungsprofessur durch Frau S. im Ergebnis \nnicht negativ auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Kapazitäten aus. \n \nc. Die Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus beträgt 168 LVS (+ 4). \n \naa. Aus dem Zuweisungsbeschlusses vom 8. April 2025 ergibt sich zunächst eine \n\"abstrakte\" Deputatsbilanz wie folgt: \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n5 \nLektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 12 LVS \n60 \n2 \nLektorate \n(Senior \nResearcher) \nmit \neiner \nLehrverpflichtung von 9 LVS \n18 \n16,15 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 4 LVS \n64,6 \n3,5 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 8 LVS \n28 \nSumme \n \n170,60 \n \nDie Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion (ohne Funktion) \nbeträgt nach § 24 Abs. 1 BremHG in Verbindung § 4 Nr. 4 Buchstabe a \nDoppelbuchstabe ee LVNV 12 LVS. \n \nWurde Lektoren die Funktion eines Senior Researchers im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 \nBremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung 9 SWS (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a \nDoppelbuchstabe dd LVNV). \n \n\n11 \n \nDa mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit \nauch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung \neinen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit \ngeschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der \nHochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der \nStudienbewerberinnen und Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden \nAusnutzung \nder \nStudienkapazität. \nSie \nhat \ndabei \nzu \nbeachten, \ndass \ndie \nFunktionsübertragung \nals \nResearcher \neinerseits \nzu \neiner \nReduzierung \nder \nAufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung und Lehre \nverbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren: BVerfG, Beschluss \nvom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u. a.; VGH München, Beschluss vom 4. April 2005 - \n7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt \nsich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens \neingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung \nals Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats vom 19. April \n2021 - in der erstmals drei Funktionsübertragungen für Researcher durchgeführt wurden \n- wurden die Interessen der Studienbewerber und die des Fachbereichs - eine Stärkung \nder Forschung - gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem \nRektorat die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber \ngegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene \nLehrpersonal weiter zu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, \nnicht hat durchgreifen lassen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - \n7 V 1880/22, juris Rn. 48). \n \nWissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 und § 23a BremHG grundsätzlich die \nErbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa LVNV haben sie, \nsoweit sie in befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von \n4 SWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 \nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb LVNV eine Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese \nHöchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. \n \nbb. Da jedoch nicht alle zugewiesene Stellen im Mittelbau tatsächlich besetzt sind, mindert \nsich die kapazitätsrechtlich im Vergleich zu \"abstrakten\" Zuweisung (oben aa.) \nanzusetzende Deputatsbilanz wie folgt: \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n5,75 \n(+0,75) \nLektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung \nvon 12 SWS \n69 (+9) \n\n12 \n \n2 \nLektorate (Senior Researcher, unbefristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 9 SWS \n18 \n14,25 (-1,9) \nWissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 4 SWS \n57 (- 7,60) \n2,5 (-1) \nWissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 8 SWS \n20 (- 8) \nSumme \n \n164 (- 6,60) \n \nNach Auffassung der Kammer ist zunächst die Überbesetzung in Hinblick auf die Lektorate \n(ohne Funktion) im Vergleich zur Zuweisungsentscheidung (+ 0,75) nicht zusätzlich in das \nLehrangebot einzustellen, da dieser Überhang dem Umstand geschuldet ist, dass Herr G. \nals Vertretung für Frau S. von der Antragsgegnerin eingestellt wurde. Vor diesem \nHintergrund ist es aber auch nicht kapazitätsrechtlich zu beanstanden, dass G. bei der \nAntragsgegnerin als Lektor (ohne Funktion) nur mit einer ¾-Stelle beschäftigt ist, weil seine \n(entsprechend reduzierte) Lehrverpflichtung im Ergebnis exakt derjenigen der \nVertretungsstelle (Lektorin mit der Funktion Senior Researcher) entspricht. \n \nHinsichtlich der nichtbesetzten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus ist es der \nAntragsgegnerin nur teilweise gelungen, die Gründe für die Nichtbesetzung und die \nBemühungen zur Nachbesetzung nachvollziehbar darzulegen. \n \n(1.) Die Antragsgegnerin hat zunächst die dargestellte Vakanz der Stelle einer \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Dauer nach Auffassung der Kammer hinreichend \nbegründet. Sie hat mit Schreiben vom 14. November 2025 und vom 10. Dezember 2025 \nschlüssig dargelegt, dass die ehemals mit Frau R. besetzte Stelle eine ad personam \nZusage im Zuge der Berufungs- bzw. Bleibeverhandlung einer Professur gewesen ist. Mit \ndem Weggang von Frau R. zum 30. September 2025 sei diese Zusage für eine unbefristete \nStelle entfallen. In der Stellenzuweisung zum 1. Oktober 2025 werde die Stelle nicht mehr \nunbefristet zugewiesen, sondern als befristete Stelle. Die Stelle diene in erste Linie der \nQualifizierung von wissenschaftlichem Personal und sei mittlerweile mit Frau Z. besetzt \nworden. Dies steht im Einklang mit der von der Antragsgegnerin übersandten \"Stellen und \nPersonenübersicht\" (Stand: 30. September 2025). \n \nInsbesondere die von der Antragsgegnerin dargelegte \"neue\" Stellenzuweisung zum \n1. Oktober 2025 ist nach Auffassung der Kammer bei der Kapazitätsüberprüfung zu \nberücksichtigen. Denn nach § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen wesentliche Änderungen der \nDaten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin \nerkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG \nergänzend anzuwenden. Sie widerspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 \nbis 5 BremHZG geregelten Stichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit § 6 \n\n13 \n \nAbs. 2 BremKapVO sollen tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung \nauch noch nach dem im Ermessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag \nberücksichtigungsfähig gemacht werden, soweit sie sich wesentlich auswirken (vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 17. August 2004 - 13 C 815/04, juris Rn. 43). Damit wird sowohl \ndem Interesse der Hochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot der \nerschöpfenden Kapazitätsausnutzung Rechnung getragen (vgl. VG Bremen, Beschluss \nvom 8. Dezember 2022 - 7 V 1880/22, juris Rn. 42). \n \nDemnach liegen nachvollziehbare Gründe vor, dass eine Nachbesetzung der Stelle von \nFrau R. allein in Form eines befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters möglich \ngewesen ist. \n \n(2.) Zudem hat die Antragsgegnerin bezüglich einer Vakanz von 1,9 Stellen im Bereich der \nbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter schlüssig dargelegt, dass eine \nNachbesetzung noch nicht erfolgt sei, da diese Stellen einer Nachfolgeprofessur \nzugeordnet seien und der künftige (noch nicht feststehende) Stelleninhaber die \nEntscheidung über die Besetzung treffen werde. \n \nSie hat bereits in den allgemeinen Erläuterungen zur Kapazitätsberechnung zum \n30. September 2025 ausgeführt, dass die Vakanz von wenigen Stellen für befristete \nWissenschaftliche \nMitarbeiter \nmit \nder \nVakanz \nder \nProfessur \nfür \n\"Persönlichkeitspsychologie und Psychologische Diagnostik\" zu begründen sei. Auch im \ngerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2025, \nbefragt nach dem Grund für die Vakanz von 1,9 Stellen, allgemein ausgeführt, dass \nQualifizierungsstellen, die dieser Professur als Ausstattung zugeordnet seien, erst nach \nDienstantritt der und nur durch die neue Professur ausgeschrieben und besetzt werden \nkönnten. \n \nDiese Argumentation ist aus Sicht der Kammer ausreichend, um die Annahme einer \nwillkürlichen Nichtbesetzung zu entkräften. Es liegt auf der Hand, dass der künftige \nHochschullehrer selbst die Entscheidung treffen soll, welche wissenschaftlichen \nMitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, zumal mit der Tätigkeit als \nwissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion verbunden ist, die \nnaturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer erfordert (vgl. \nVG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 59). \n \n\n14 \n \n(3.) Allerdings fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer hinreichenden Begründung \nfür eine (weitere) nichtbesetzte Stellen im Bereich der befristet angestellten \nWissenschaftlichen Mitarbeiter. \n \nUnter Zugrundelegung der Darlegungen der Antragsgegnerin zur zunächst beanstandeten \nVakanz der Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Dauer (oben (1.)) ist im \nAusgangspunkt von einer vergrößerten \"Lücke\" von insgesamt 2,9 Stellen bei \nWissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit auszugehen. Nach der dargelegten und im \nRahmen des Aktualisierungsgebotes noch zu berücksichtigenden Stellenumwandlung zum \nOktober 2025 steht der Lehreinheit Psychologie \"abstrakt\" nunmehr eine weitere \nWissenschaftliche Mitarbeiterstelle (befristet) zur Verfügung, so dass dieser insgesamt \n17,15 Stellen (statt lediglich 16,5, siehe oben aa.) in diesem Bereich zugewiesen sind. \n \nNeue Zuweisung ab Oktober 2025 (nach Stellenumwandlung): \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n17,15 \nWissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 4 LVS \n68,6 \n \nTatsächliche Stellenbesetzung ab Oktober 2025: \n \nAnzahl \nStellen \nDeputat (SWS) \n14,25 (-2,9) \nWissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer \nLehrverpflichtung von 4 LVS \n57 (- 11,60) \n \nDie Antragsgegnerin hat jedoch hinreichende Gründe lediglich für die Vakanz von 1,9 \nStellen angeführt (siehe oben (2.)). Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass \nsich die Begründung in den allgemeinen Erläuterungen zur Kapazitätsberechnung noch \nauf die \"alte\" Zuweisungsentscheidung vom 8. April 2025 bezog. Zudem hatte die \nAntragsgegnerin bereits damals ausdrücklich eingeräumt, dass die Vakanz von wenigen \nMitarbeiterstellen (befristet) nur \"in Teilen\" mit der ausstehenden Nachbesetzung einer \nProfessur zusammenhinge. Auch auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin später keine \nweiteren Gründe für nichtbesetzte Stellen für befristete Wissenschaftliche Mitarbeiter \nangeführt. Sie hat zwar mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 wie ausgeführt (oben (2.)) \ndargelegt, dass die Stelle von Frau R. (unbefristet) nur durch Frau Z. (befristet) \n\"nachbesetzt\" werden konnte. Zu dem damit zwingend einhergehenden \"Folgeproblem\", \ndass der Lehreinheit Psychologie damit im Ergebnis eine weitere befristete Stelle eines \nWissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wurde, so dass die tatsächliche \n\"Lücke\" größer ausgefallen ist als ursprünglich angenommen, hat sich die Antragsgegnerin \n\n15 \n \njedoch nicht geäußert, obwohl die Nennung von Gründen für diese Nichtbesetzung \naufgrund der von ihr erstmals dargestellten Stellenumwandung zum Oktober 2025 - soweit \nvorhanden - nahegelegen hätte. \n \nMangels nachvollziehbarer Begründung für die Nichtbesetzung dieser Stelle kann diese \nnicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, so dass die Kammer diese Stelle mit dem \nregulären Lehrdeputat von weiteren 4 SWS in die Berechnung einstellt. \n \n3. Lehrauftragsstunden \n \nAls Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind eine SWS einzubeziehen; für die \nTitellehre finden - ebenfalls in Einklang mit den Kapazitätsunterlagen - (weitere) sechs \nSWS Berücksichtigung. \n \nDer Begriff \"Lehrauftrag\" ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO \nalle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 \nAbs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer \nRegellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder \nnicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, \nBd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung \nerbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. \nNeben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind \ndaher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre \nerbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86). \n \nMaßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der \nLehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2024 und im \nWintersemester 2024/2025 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG \nsind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag \nvorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, \nwenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen \nnoch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum \nBerechnungsstichtag nicht erfolgt. \n \nUnter \nvergebenen \nLehrauftragsstunden \nsind \ndabei \ndie \ntatsächlich \ngeleisteten \nLehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei \nder Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen \nabzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und \n\n16 \n \nHonorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach \nden Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Wintersemester 2024/2025 keine und für \ndas Sommersemester 2024 Lehraufträge im Umfang von 2 SWS vergeben worden. \nTitellehre ist im Wintersemester 2024/2025 im Umfang von 8 SWS und im \nSommersemester 2024 im Umfang von 4 SWS erfolgt. Dies ergibt einen \nSemesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 1 SWS und für die Titellehre von 6 SWS. \n \nDie angegebenen Lehrauftragsstunden stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen \nder beiden Bezugssemester überein. \n \nAuch der Umstand, dass in Hinblick auf das Sommersemsester 2024 naturgemäß keine \nLehraufträge \nfür \nden \nerst \nzum \nWintersemester \n2024/2025 \neingeführten \nMasterstudiengangs \"Klinische Psychologie und Psychotherapie\" vergeben werden \nkonnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des \nGerichts angegeben, dass auch im Sommersemsester 2025 - das als \"Alternativsemester\" \nin den Blick genommen werden könnte - für den genannten Studiengang keine \nLehraufträge vergeben wurde und dies durch die Vorlage des entsprechenden \nVorlesungsverzeichnisses plausibilisiert. \n \n4. Curricularnormwerte \n \nDie von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für den \nBachelorstudiengang und den Masterstudiengang Psychologie sind zu reduzieren, soweit \nfür den Bereich der General Studies jeweils ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist \n(hierzu b.). Im Übrigen sind die CNW-Berechnungen, insbesondere die Reduzierung der \nGruppengröße für das Begleitseminar zur Abschlussarbeit (hierzu c.) und der \"neue\" CNW \nfür den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (hierzu d.) nicht zu \nbeanstanden. \n \na. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand \ndurch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte \nbestimmt und von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgesetzt. Die \nBemessungsgrößen für die Bestimmung der Curricularnormwerte ergeben sich aus § 2 \nAbs. 5 Satz 3 BremHZG. Danach sind Grundlage der Festsetzung die curricular \nvorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und die Veranstaltungsformen mit den von der \nHochschule festgesetzten Gruppengrößen. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus \nArt. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 18. März 1987 - 7 C 72.84, juris). \n\n17 \n \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom \n22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen \nInhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden \nRegelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und \nWertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess \noffenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das \nErgebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers \nsind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden \nAbleitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen \nnach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch \nZahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den \nAnforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des \nAbleitungszusammenhangs \nkönnen \nden \nSchluss \nauf \nunzureichende \nKapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR \n393/85, u.a., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 B 486/06). \n \nNicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für \nWissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige \nRegelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. \n \nb. Die Kammer geht davon aus, dass die Veranstaltungen, die in der Festsetzung des \nCNW für den Bachelorstudiengang bzw. den Masterstudiengang Psychologie im Bereich \nder General Studies veranschlagt wurden (jeweils ein Wert von 0,1) im Ergebnis als \nCurricularfremdanteil \n(CAp), \nder \nden \nAusbildungsaufwand \nin \nden \ngenannten \nStudiengängen nicht erhöht, zu bewerten sind. \n \nDas Gericht geht zunächst davon aus, dass der \"abstrakte\" Bedarf an Veranstaltungen im \nBereich der General Studies für Studierende der Lehreinheit \"Psychologie\" insgesamt \n8 SWS beträgt. Denn in den CNW der genannten Studiengänge sind für das Modul \n\"FAERST Fachergänzende Studien\" (Bachelorstudiengang) und für das Modul \"MINDER \nIndividuelle Ergänzungen\" (Masterstudiengang) jeweils 4 SWS eingeflossen (Studierende \nim Masterstudiengang \"Klinische Psychologie und Psychotherapie\" müssen ausweislich \nder Fachspezifischen Prüfungsordnung keine Veranstaltungen im Bereich der General \nStudies besuchen). \n \nStudierende können im Hinblick auf die genannten Module freilich der Natur der General \nStudies entsprechend Veranstaltungen anderer Lehreinheiten besuchen (vgl. Anlage 2.5 \n\n18 \n \nam Ende der Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang \n\"Psychologie\" an der Universität Bremen vom 1. Juni 2022; Veranstaltungsverzeichnis \n\"Fachergänzende Studien\" für das Wintersemester 2025/2026 sowie Anlage 2.5 am Ende \nder Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang \"Psychologie\" an der \nUniversität Bremen vom 8. November 2023; § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der \nMasterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juni 2025). \n \nDieser Bedarf von Studierenden der Lehreinheit Psychologie an General-Studies-\nVeranstaltungen wird auch tatsächlich durch das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten \ngedeckt. \nDie \nAntragsgegnerin \ngeht \nausweislich \nihres \nAntwortschreibens \nvom \n14. November 2025 selbst davon aus, dass Studierende der Lehreinheit Psychologie in \ndiesem Bereich Veranstaltungen, die durch Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbracht \nwerden, nachfragen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass es sich bei den \nVeranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie im Bereich der \nGeneral Studies angeboten werden, ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten \nListe ausschließlich um solche handelt, die bereits im \"Lehrplan\" von \"Psychologie\"-\nStudierenden vorgesehen sind. Es handelt sich, mit anderen Worten, jeweils um für den \nAbschluss der betroffenen Studiengänge der Lehreinheit Psychologie obligatorisch zu \nabsolvierende Module, die freilich nicht \"doppelt\" abgerechnet werden können. \n \nAuch der Umstand, dass Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie - wie bereits \nbeschrieben - in Einklang mit dem Beschluss des Rektorats Nr. 2470 vom 9. April 2024 \n(Bl. 141 der Kapazitätsunterlagen - KU) selbst Veranstaltungen im Bereich der General \nStudies für Studierende anderer Studiengänge anbieten, führt zu keiner anderen Wertung. \nGrundsätzlich könnten diese Lehrveranstaltungen für \"lehreinheitsfremde\" Studierende \nzwar \nals \nDienstleistungsexport \nanzusehen \nsein. \nAllerdings \nist \nvorliegend \nzu \nberücksichtigen, dass die betroffenen Veranstaltungen tatsächlich in weit überwiegenden \nUmfang Studierenden der Lehreinheit Psychologie zu Gute kommen. Auch auf Nachfrage \nkonnte die Antragsgegnerin keine Angaben dazu machen, in welchem Umfang \nStudierende anderer Studiengänge tatsächlich die für sie geöffneten psychologischen \nFachveranstaltungen (vorwiegend Vorlesungen) nachfragen. Gegen eine relevante \nNutzung dieses Angebots durch fachfremde Studierende spricht im Übrigen das \nvergleichsweise große Angebot von Veranstaltungen im Bereich der General Studies, \ninsbesondere an eigens dafür konzipierten Veranstaltungen, die Schlüsselqualifikationen \nwie zum Beispiel Methoden-, Kommunikations- und Fremdsprachenkompetenz vermitteln \nund \ndeshalb \nfür \nStudierende \nbesonders \nattraktiv \nsein \ndürften \n(vgl. \netwa \nVeranstaltungsverzeichnis \"Fachergänzende Studien\" für das Wintersemester 2025/2026). \n \n\n19 \n \nc. Die Kammer vermag keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerinnen und \nAntragsteller erkennen, soweit die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Kolloquien von \n20 auf 15 reduziert und als Veranstaltungsart für das Begleitseminar für die Bachelorarbeit \nnunmehr ein Kolloquium gewählt hat (vgl. bereits VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember \n2022 - 7 V 1880/22, juris Rn. 67). \n \nZwar hat das Oberverwaltungsgericht Bremen zuletzt (mit Beschluss vom 9. März 2023 - \n8 B 322/22, juris Rn. 35) die Frage, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, die \nBegleitveranstaltung zur Bachelorarbeit nicht länger als Begleitseminar mit einer \nGruppengröße von 30, sondern als Kolloquium mit einer Gruppengröße von 15 \ndurchzuführen, \nrechtlich \nzu \nbeanstanden \nist, \nunbeantwortet \ngelassen. \nDas \nOberverwaltungsgericht Bremen hat jedoch diesbezüglich angemerkt, dass die \nApprobationsordnung für die Abschlussarbeit keine vergleichbaren inhaltlichen Vorgaben \nwie für die Begleitung der Berufspraktischen Einsätze im Bachelorstudiengang (§§ 12 ff. \nder \nApprobationsordnung \nfür \nPsychotherapeutinnen \nund \nPsychotherapeuten \n-\nPsychApprO) mache und der damals gültige Rektoratsbeschluss vom 27. September 2021 \nauf diese Veranstaltung nicht gesondert eingehe. \n \nAllerdings liegt nunmehr ein (neuer) Rektoratsbeschluss vom 9. April 2024 (Nr. 2471) vor, \nin dem unter anderem die Ansetzung einer Gruppengröße von 15 für Begleitseminare zu \nBachelor- und Masterarbeiten in der Lehreinheit Psychologie nach Auffassung der Kammer \nhinreichend begründet wird. \n \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen obliegt dem Rektorat der \nAntragsgegnerin \ndie \nBestimmung \neiner \nabstrakten \nGruppengröße \nals \nBerechnungsparameter (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. März 2023 a.a.O. Rn. 31 mit \nweiteren \nNachweisen). \nDem \nhat \ndie \nAntragsgegnerin \ndurch \nden \ngenannten \nRektoratsbeschluss in formeller Hinsicht genüge getan. \n \nÄnderungen der Gruppengrößen stehen im Gestaltungsermessen der Hochschulen. Sie \nsind kapazitätsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn sie von einem sachlichen Grund \ngetragen werden und sich als das Ergebnis sachgerechter Abwägung zwischen den \nInteressen der Studienbewerber und -bewerberinnen, den Interessen der Studierenden \nund der Hochschullehrenden darstellen (vgl. für die Gruppengröße von Vorlesungen OVG \nBremen, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 18; 50; vom 28. August \n2017 - 2 B 93/17, juris Rn. 19). \n \n\n20 \n \nDem wird die Entscheidung des Rektorats, die in den Begleitseminaren zur Bachelor- und \nMasterarbeit von vormals 20 (vgl. Rektoratsbeschluss vom 21. August 2017 (Nr. 1754)) \nauf nunmehr 15 Teilnehmende zu reduzieren, noch gerecht. Das Rektorat hat die \nInteressen der Studienplatzbewerber und -bewerberinnen gegen die Belange der \nHochschule abgewogen. Es hat die hohe Nachfrage im Bereich der Psychologie in die \nAbwägung eingestellt und erkannt, dass seine Entscheidung zu einer Verringerung der \nAusbildungskapazität führt. Dass es sich gleichwohl zu einer Verringerung der \nGruppengrößen für die genannten Veranstaltungen entschieden hat, wahrt den Rahmen \nseines Gestaltungsermessens. Die Verringerung der Gruppengröße beruht auf einem \nsachlichen Grund. Das Rektorat hat seine Entscheidung zum einen mit der \nQualitätssicherung der Lehre und zum anderen mit dem besonderen Veranstaltungsprofil \nbegründet. Der Abschluss der Studiengänge durch die Anfertigung der Bachelor- bzw. \nMasterarbeit setze eine vertiefte, individuell betreute Auseinandersetzung zwischen \nLehrenden und Studierenden voraus, da die Ausrichtung der Psychologie überwiegend im \nexperimentell-empirischen (naturwissenschaftlichen) bzw. klinischen (medizinischen) \nBereich liege. \n \nZwar verkennt die Kammer nicht, dass ein wesentlicher Teil dieser Betreuungsleistung von \nden bestellten Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit erbracht wird (Absprache des \nThemas, eines Gliederungsvorschlags und der geplanten Vorgehensweise etc.) und dieser \nBetreuungsaufwand außerhalb einer Lehrveranstaltung stattfindet und deshalb nicht in die \nCNW-Berechnung eingestellt werden kann (vgl. zuletzt VG Bremen, Beschluss vom \n7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21, juris Rn. 68; bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss \nvom 9. März 2022 - 2 B 493/21, S. 9). Allerdings stellt dieser Umstand nicht in Frage, dass \n- wie von der Antragsgegnerin angenommen - auch in den Begleitseminaren eine \nwesentliche Betreuungsleistung in Hinblick auf die zu erstellenden Abschlussarbeiten \nerbracht wird, die einen intensiven Austausch zwischen den Lehrenden und den \nStudierenden erfordert. So heißt es im Modulhandbuch für das Studium Psychologie \nBachelorstudiengang (gültig in Verbindung mit der Prüfungsordnung BPO 2022, S. 88) zum \nBegleitseminar: Dieses \"wiederholt und vertieft Kenntnisse und Grundfertigkeiten zum \nwissenschaftlichen Arbeiten und ermöglicht den Studierenden Feedback zur eigenen \nArbeit im Forschungsprozess durch die Rückmeldung im Plenum bestehend aus anderen \nBachelorarbeitsschreibenden\" (ähnlich: Modulhandbuch für das Studium Psychologie \nMasterstudiengang, S. 38). \n \nDie Reduzierung der Gruppengröße auf 15 Teilnehmende steht auch in Einklang mit den \nVorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von \nStudium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni \n\n21 \n \n2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und \nMasterstudiengängen). Diese schlagen zwar für ein Seminar eine Gruppengröße von 15 \nbis 30 Teilnehmenden vor. Allerdings soll die Gruppengröße maßgeblich von dem zu \nerwartenden unterschiedlich intensiven aktiven Anteil der Teilnehmer abhängen (wobei als \nBeispiel unter anderem \"methodenbezogene Veranstaltungen\" genannt werden). In \nHinblick auf das Begleitseminar zur Abschlussarbeit ist jedoch mit einem besonders \nintensiven aktiven Anteil der Teilnehmer zu rechnen, weil diese - wie bereits beschrieben \n- dort nicht zuletzt Gelegenheit haben sollen, jeweils ihre eigene Arbeit im \nForschungsprozess zu besprechen. \n \nZudem hat die Antragsgegnerin mit Antwortschreiben vom 14. November 2025 klargestellt, \ndass es sich, soweit diese Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis als \"Seminare\" \nausgewiesen worden seien, um einen redaktionellen Schreibfehler handelt und die \nVeranstaltung tatsächlich auf eine Teilnehmerzahl von 15 begrenzt sei. \n \nAuch im Übrigen bestehen in Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angesetzten \nGruppengrößen keine Bedenken (vgl. zuletzt ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom \n9. März 2023 a.a.O. Rn. 30 ff.). \n \nc. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nGemäß § 13 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen \nAufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der \njährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. \n \nBei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder \naus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot \nmaterielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit \ngehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des \nLehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt \nkapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die \nGesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen \ndagegen nicht verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die \nVerpflichtung, \ndas \nZulassungswesen \ndergestalt \nzu \noptimieren, \ndass \nstudiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium \nzugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden \ndieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor \n\n22 \n \ndem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten \njedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber \ndiejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist lediglich eine Kapazitätsbemessung \nunter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. In diesen \nGrenzen bleibt er befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund \nbildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu \"widmen\". Die in § 12 \nKapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser \nstaatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88, juris \nRn 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.). \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten \nAnteilquoten von 65,8% für den Bachelorstudiengang und jeweils 17,10 % für die \nMasterstudiengänge (vgl. Rektoratsbeschluss vom 8. April 2025, Tabelle \"Kapazität der \nStudiengänge Studienjahr 2025/26\", Bl. 112 KU) nicht zu beanstanden \n \nBei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem \ngrundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die \nBelange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Im Verhältnis zwischen \nBachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu insbesondere die \ngesetzgeberische \nLeitentscheidung, \ndass \nder \nBachelorabschluss \nden \nersten \nberufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die \nFunktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im \nInteresse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den \nArbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von \nweiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG \nOsnabrück, Beschluss vom 2. November 2011 - 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher \nbedarf \nes \nbei \neiner \nReduzierung \nder \nAusbildungskapazität \nin \neinem \nzulassungsbeschränkten \nStudiengang \naufgrund \nder \nEinrichtung \nweiterführender \nStudiengänge einer eingehenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber für \nden grundständigen Studiengang. Eine solche Abwägung ist erfolgt. \n \nDas Rektorat hat in seinem Beschluss vom 8. April 2025 ausgeführt, dass die Universität \nmöglichst vielen Bachelor-Studierenden ein Masterstudium ermöglichen möchte. \nInsbesondere sei in den Berufsfeldern der Gesundheitswissenschaften, in denen \nPsychologen tätig werden, eine spezialisierte Vertiefung unabdingbar und in der Regel \nauch Voraussetzung. Dies treffe insbesondere alle therapeutischen und klinischen Berufe \nfür die Bereiche des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters. Ein Masterabschluss sei \nVoraussetzung für die sich anschließende Therapeutenausbildung oder Weiterbildung. \n\n23 \n \nAuch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur Sicherung und Förderung \ndes wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von enormer Wichtigkeit, \nausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu \nstellen. Durch die Setzung der Anteilquote werde den Masterstudienprogrammen \nAusbildungskapazität zur Verfügung gestellt, die dem Bachelorprogramm entsprechend \nnicht zur Verfügung stehe. In dem Masterstudiengang Psychologie werde mit einer hohen \nNachfrage \ngerechnet. \nFür \nden \nMasterstudiengang \nKlinische \nPsychologie \nund \nPsychotherapie werde mit einer besonders hohen Nachfrage gerechnet. Wäge man die \neinzelnen Interessen ab, müssten die Interessen der Bachelor-Studienbewerber hinter \ndenen der Studienbewerber auf die Masterstudiengänge der Psychologie insoweit \nzurückstehen, als dass die genannten Studienplatzzahlen in den Masterprogrammen zu \nLasten des Bachelorprogramms vorgehalten werden müssten. Letztendlich komme es \nallen zukünftigen Bachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so \naufgeteilt würden, dass ein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene \nBerufsziel zu erreichen. \n \nDiese Begründung ist weder willkürlich noch kapazitätsvernichtend, sondern hält sich im \nRahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem \ngrundständigen Bachelorstudiengang weiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen \nwurde als den Masterstudiengängen. Auch im Verhältnis der beiden Masterstudiengänge \nzueinander bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festsetzung, zumal für \nbeide dieselbe Anteilsquote festgelegt wurde. \n \nDas Gericht legt im Folgenden die vom Rektorat festgelegten Werte zu Grunde (die \nAntragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung ohne nähere Begründung geringfügig \nmodifizierte Anteilquoten verwandt). \n \nStudiengang \nAnteilquote \nRektorat \nKapazitätsberechnung \nPsy. B.Sc. \n0,658 \n0,66 \nPsy. M.Sc. \"alt\" \n0,171 \n0,171 \nPsy. M.Sc. \"neu\" \n0,171 \n0,169 \n \nd. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit \nPsychologie von 2,6572 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen \nCurricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. \n \nDer anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben \n1,8920 (2,8755 x 0,658), der des Masterstudiengangs \"alt\" 0,2422 (1,4167 x 0,1710) und \n\n24 \n \nder des Masterstudiengangs \"neu\" 0,5230 (3,0585 x 0,171), sodass sich der genannte \ngewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von \n2,6572 (1,8920 + 0,2422 + 0,5230) ergibt. \n \nStudiengang \nAnteilquote \nCap \nanteiliger CA \nPsy. B.Sc. \n0,658 \n2,8755 \n1,8920 \nPsy. M.Sc. \"alt\" \n0,171 \n1,4167 \n0,2422 \nPsy. M.Sc. \"neu\" \n0,171 \n3,0585 \n0,5230 \n \n5. Schwundberechnung \n \nDie Schwundberechnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n \nDie von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmethode (sog. \"Hamburger Modell\") \nentspricht, wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im \nGrundsatz den zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, \nBeschluss vom 17. Februar 2011 - 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht ausweislich der \naktualisierten Kapazitätsberechnung zum 30. September 2025 zutreffend von einer \nSchwundausgleichsquote von 0,9275 (Schwund 1,0782) für den Bachelorstudiengang und \njeweils 1 (kein Schwund) für die Masterstudiengänge aus. \n \nEs begegnet auch keinen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin beim Übergang zwischen \neinzelnen Fachsemestern eine Erfolgsquote größer als \"1\" ausgewiesen und in die \nBerechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung \neines \"positiven Schwunds\" ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 BremHZG \nanwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 3, § 17 KapVO schließen allein die kapazitätssenkende \nWirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten Schwundfaktors insgesamt \naus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung des Mittelwerts der \nAuslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen Semesters auf \"1\" erfolgen \nmuss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, wonach in die Schwundberechnung \nsowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge einzubeziehen sind. Danach \nist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen \nbestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche Zugänge in höheren \nSemestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu gesteigertem Verzehr \nan Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrundeliegenden Logik \neiner \nabgangsbedingten \nErsparnis \nan \nAusbildungsaufwand \nausgleichend \ngegenübergestellt werden darf (vgl. Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 V \n1880/22, Rn. 78 mit weiteren Nachweisen). \n\n25 \n \n \nAuch die Annahme eines Schwundwertes von 1 (kein Schwund) für den \nMasterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \n \nDa in Hinblick auf den erst zum vergangenen Wintersemester 2024/2025 eingeführten \nStudiengang keine ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind (vgl. \nStudienverlaufsstatistik, Bl. 39 der Kapazitätsunterlagen), ist von der Hochschule anstelle \neiner konkreten Schwundberechnung eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zu \nverlangen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 7 V 1885/21, juris Rn. 88; \nanders bei einem neu eingeführten Modellstudiengang: OVG Lüneburg, Beschluss vom \n21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06, juris Rn. 47). \n \nIn einem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine \nempirisch belegten Werte vorhanden sind, ist zunächst den Hochschulen ein gewisser \nPrognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem \nErmessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im \nEinzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass \ndie Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt \nhat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12, juris Rn. 114). \n \nDas Gericht hat hier keine tragfähigen Anhaltspunkte, die eine Korrektur des betreffenden \nWertes durch konkret begründbare Alternativwerte nahelegen könnten. Ein Abstellen auf \ndie empirisch belegten Werte des früheren Masterstudiengangs \"Klinische Psychologie\" \nbei der Antragsgegnerin (der zum Wintersemester 2020/2021 ausgelaufen ist) erscheint \nnicht zwingend geboten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Unterschiede zum \n\"heutigen\" \nStudiengang \nhingewiesen: \nIm \nGegensatz \nzu \ndem \ndamaligen \nMasterstudiengang Klinische Psychologie befähige der aktuellen Masterstudiengang \nKlinische \nPsychologie \nund \nPsychotherapie \nnach \ndem \nreformierten \nPsychotherapeutengesetz zum Erwerb der Approbation als Psychotherapeutin oder \nPsychotherapeut. Der Studiengang sei bundesweit stark nachgefragt. Dies dürfte unter \nanderem darauf zurückzuführen sein, dass vor Einrichtung dieser Studiengänge der Weg \nzum Beruf des Psychotherapeuten über eine lange und teure postgraduale Ausbildung \ngeführt habe. Zudem hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Annahme eines \nSchwundwertes von 1 durch die bisherigen Studierendenzahlen bestätigt werde: Der neue \nMasterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie weise bisher keinen \nSchwund auf. Die gesamte Kohorte sei im 3. Semester noch vollständig. Hinzu kommt, \n\n26 \n \ndass auch im \"alten\" Masterstudiengang Psychologie ein Schwundwert von 1 auf \nGrundlage verlässlicher empirischer Werte ermittelt wurde. \n \n6. Studienplätze \n \nAusgehend von folgender Deputatsbilanz: 237 SWS \nHauptberufliches Personal \n230 SWS \nDeputatsreduzierungen \n \n0 SWS \nbereinigte Lehraufträge \n \n7 SWS. \n \nergeben sich nach folgender Rechenformel: \n \n2 x Lehrangebot \nGewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor \n \n \nfür den Bachelorstudiengang Psychologie: \n \n474\n2,6572 × 0,658 × 1,0782 = 126,55 \n \n(aufgerundet) 127 Plätze (+ 7). \n \nfür die Masterstudiengänge Psychologie: \n \n474\n2,6572 × 0,171 × 1 = 30,50 \n \n(aufgerundet) jeweils 31 Plätze (+ 1). \n \nDenn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und \nbei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte \"kaufmännische\" Rundung; vgl. \nVG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Dezember 2017 - NC 6 K 8950/17, juris Rn. 140). \n \nTatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie \n120 Personen immatrikuliert worden. Damit stehen hier noch weitere sieben Plätze zur \nVerfügung. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin jeweils 27 Studienplätze \nvergeben und angenommen worden. Hier wären demnach jeweils noch vier Plätze zu \nvergeben. \n \n\n27 \n \n7. Horizontale Substituierbarkeit \n \nDa beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder \nAntragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu dem Masterstudiengang \nPsychologie begehren, sind diese in diesem \"alten\" Masterstudiengang verbleibenden \nPlätze dem Bachelorstudiengang und dem \"neuen\" Masterstudiengang Klinische \nPsychologie \nund \nPsychotherapie \nim \nWege \nder \nsogenannten \n\"horizontalen \nSubstituierbarkeit\" zur Verfügung zu stellen. \n \nDie Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote \nder Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das bedeutet, \ndass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der \nZulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der \nLehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern \nausgeglichen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird \nin anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von \nkapazitätswirksamen \nImmatrikulationen \nausgeschöpft, \nist \ndieses \n\"ungenutzte\" \nLehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur \nVerfügung zu stellen. Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote \ninnerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang \ngegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame \n\"Überbuchungen\" in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit \"aufgezehrt\" werden. \nDiese \"überbuchten\" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung \ngegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG \nHamburg, Beschluss vom 5. April 2018 - 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). \n \nFür die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang \nPsychologie orientiert sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg \nvorgenommenen Berechnung (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018, a. a. O.; \nmodifiziert durch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16, juris Rn. \n80 und Beschluss vom 9. März 2022 - 2 B 491/21, juris). \n \nFür die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang \nPsychologie müssen die freien Studienplätze zunächst in Semesterwochenstunden pro \nJahr (2*SWS) umgewandelt werden. Dies geschieht durch eine studiengangsbezogene \nUmkehr der Rechenformel, durch die die Aufnahmekapazität bestimmt wird. Dazu ist \nzunächst die Zahl der freien Studienplätze in einem Studiengang durch Division durch den \nSchwundfaktor dieses Studiengangs zu korrigieren. Die so ermittelte Zahl ist sodann mit \n\n28 \n \ndem Curricularnormwert zu multiplizieren (bzw. mit dem gewichteten Curricularanteil \ndieses Studiengangs zu multiplizieren und anschließend durch die Anteilquote zu \ndividieren). \n \n4 (freie Plätze im Masterstudiengang \"alt\") : 1,00 (Schwundfaktor Master alt\") \n \nx 1,4167 (CNW Master \"alt\") = \n5,6668 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr). \n \nDieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze der \nZielstudiengänge umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs \ndividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird. Hierbei hält es die Kammer für \ngerechtfertigt, dem Zielstudiengang Master Klinische Psychologie und Psychotherapie die \nAnteilsquote beider Masterstudiengänge zuzuschlagen. Die Antragsgegnerin hat mit der \nFestlegung von Anteilsquoten nicht nur das Verhältnis der drei Studiengänge \nuntereinander festgelegt, sondern zugleich eine Gewichtung im Verhältnis Bachelor- und \nMasterprogramme vorgenommen. \n \n5,6668 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) \n \nx 0,658 (Anteilquote Bachelor) = 3,7287 \nx 0,342 (Anteilquoten Master) = 1,938. \n \nAuf der Grundlage der Formel \n \n3,7287 (ungenutzte Lehrkapazität) : 2,8755 (CNW Bachelor)) x 1,0782 \n(Schwundfaktor Bachelor) = 1,4 (abgerundet 1). \n \nergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Bachelorstudiengang Psychologie zur \nVerfügung steht. \n \nAuf der Grundlage der Formel \n \n1,938 (ungenutzte Lehrkapazität) : 3,0583 x 1 (Schwundfaktor Master) \n \n= 0,6346 (aufgerundet 1). \n \nergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Masterstudiengang Klinische \nPsychologie und Psychotherapie zur Verfügung steht. \n \n\n29 \n \n8. Verbliebene Studienplätze \n \nDamit beträgt die Gesamtzahl der für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und \nPsychotherapie \nverfügbaren \nStudienplätze \n32 \n(31 \nnach \nder \ngerichtlichen \nKapazitätsberechnung + 1 im Wege der horizontalen Substituierung ermittelter). Da die \nAntragsgegnerin 27 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben hat, stehen für die \nVerteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen der im Tenor genannten \nVerfahren 5 Studienplätze zur Verfügung. \n \n9. Innerkapazitäre Vergabe \n \nSoweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf \ninnerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht \nglaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im \ninnerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig \nerkennbar. \n \nDer Antragstellerin steht auch kein Anspruch innerhalb der Kapazitäten auf Auswahl nach \nHärtegesichtspunkten (§ 4 Abs. 4 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang \n\"Klinische Psychologie und Psychotherapie\" an der Universität Bremen vom 13. Dezember \n2023 - Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 4 der Universität Bremen vom 14. Dezember 2023 -\nin Verbindung mit § 31 BremStPlVVO) zu. \n \nEine außergewöhnliche Härte liegt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 der Aufnahmeordnung \ninsbesondere vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der \nBewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. \nNach § 31 Abs. 1 Satz 3 BremStPlVVO liegt eine außergewöhnliche Härte auch vor, wenn \ndie Bewerberin oder der Bewerber aus sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen \nan den Studienort gebunden ist. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die \nAntragstellerin einen solchen außergewöhnlichen Härtefall aus familiären Gründen \ndargelegt hat, weil sie sich nach eigenen Angaben privat an der regelmäßigen Pflege \n \n beteilige und ihre erkrankte \nim Alltag unterstütze. \n \nEs fehlt jedenfalls an einem fristgerechten Härtefallantrag bei der Antragsgegnerin. Der \nvon der Antragstellerin erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens und nach \nÜbersendung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2025 im Rahmen des \nWiderspruchs (konkludent) gestellte Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles kann keine \nBerücksichtigung mehr finden. Die Vergabe von Studienplätzen nach der Härtefallquote ist \n\n30 \n \nvorweg von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen abzuziehen und \ngrundsätzlich im Auswahlverfahren bzw. dem darauffolgenden Nachrückverfahren zu \nvergeben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 35 Abs. 3 BremStPlVVO). \n \nAuch ein Härtefallantrag kann deshalb nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 22 Abs. 2 \nSatz 3 BremStPlVVO gestellt werden (vgl. § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 \nBremStPlVVO). Damit wird insbesondere den praktischen Anforderungen bei der \nBewältigung eines Massenverfahrens Rechnung getragen (vgl. VG Bremen, Beschluss \nvom 21. Juli 2023 - 7 V 770/23, juris Rn. 21 mit Verweis auf Hamburgisches OVG, \nBeschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11, juris Rn. 17). Die Frist für das \nWintersemester 2025 endete am 15. Juli 2025. \n \nDer \nHärtefallantrag \nder \nAntragstellerin, \nsoweit \nersichtlich \nerstmals \nmit \ndem \nWiderspruchsschreiben vom 5. August 2025 vorgebracht, wahrte diese Frist nicht. \n \n10. Nebenentscheidungen \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine \nzusätzliche Kapazität im Umfang von fünf Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen \nStudienplätzen stehen 17 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine \nKostenteilung angemessen erscheint. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n31 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \nDr. Kommer \nLammert \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-12-15/7-v-2858-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2025-12-15/7-v-2858-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397578","retrieved":"2026-07-09 05:49:36.596505+00:00"}}