{"status":"available","doknr":"OLD397570","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"6 K 273/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 273/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \nBeklagte, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richter John \nund Koch ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2016 beschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n \nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber \neingeholt, ob die \n \n- \nim Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 10 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, 28 BBesG in \nder am 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anla-\nge 1 BremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neurege-\nlung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungs-\n\n- 2 - \n- 3 - \nbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom \n25.11.2014 (Brem.GBl. 564) und \n \n- \nim Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf §§ 1 Abs. 1, \n§ 10 BremBesG, 15b BremBesG i. V. m. Anlage I und Anlage 1 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) \n \nberuhende Alimentation des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis De-\nzember) und 2014 - bezogen auf die Besoldungsgruppe A 11 - mit \nArt. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung \n(BGBl. I 2034) unvereinbar ist. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDer Kläger verfolgt die Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2013 (Juli bis \nDezember) und 2014 verfassungswidrig gewesen ist, und die Verurteilung der Beklagten \nzur Gewährung einer höheren Besoldung. \n \nDer 1973 geborene Kläger bewarb sich nach seinem Realschulabschluss bei der Beklag-\nten für den Eintritt in die Polizei. Die Beklagte ernannte den Klägern unter Berufung in ein \nBeamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 01.09.1992 zum Polizeihauptwacht-\nmeister-Anwärter. Mit Wirkung vom 01.09.1995 ernannte sie ihn unter Berufung in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 7). \nZuvor war bereits mit Bescheid vom 11.08.1995 das Besoldungsdienstalter des Klägers \nauf den 01.05.1994 festgesetzt worden. \n \nZwischen 1996 und 1999 absolvierte der Kläger ein Studium an der Hochschule für öf-\nfentliche Verwaltung. Am 24.08.1999 bestand er die Prüfung für den Laufbahnabschnitt \ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Unter gleichzeitiger Ernennung auf Lebenszeit \nerfolgte mit Wirkung vom 08.06.2001 seine Beförderung zum Polizeikommissar (Besol-\ndungsgruppe A 9). Der Kläger war ab Oktober 2008 im Einsatzdienst tätig. Die Beklagte \nbeförderte den Kläger zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2010 zum Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11). \n \nDie Tochter des nicht verheirateten Klägers wurde am .2013 geboren. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom 22.09.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner \nDienstbezüge. Die Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig. Sie verstoße gegen das \nAlimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nIm Jahr 2013 erfolgte die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A im Land \nBremen nach § 1 Abs. 1 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, 28 BBesG in \nder am 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anlage 1 BremBesG. Die \nBeamten erhielten ein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Besoldungsdienstaltersstu-\nfen richtete. Des Weiteren hatten Beamte der Besoldungsgruppe A 11 Anspruch auf eine \njährliche Sonderzahlung nach § 10 BremBesG und unter bestimmten Voraussetzungen \nauf eine allgemeine Stellenzulage nach Nr. 12 b) Anlage I BremBesG. Durch das Gesetz \nzur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288) war die Besoldung der Be-\nsoldungsgruppe A 11 mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlung ab 01.04.2011 um \n1,5 Prozent und ab 01.04.2012 um 1,9 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag i. H. v. \n17 Euro erhöht worden. \n \nDas Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) sah vor, \ndie Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 12a ab 01.07.2013 um \n1 Prozent und ab 01.07.2014 um 1 Prozent zu erhöhen. Begründet wurde dies damit, \ndass die Haushaltsnotlage des Landes Bremen eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung \ndes Tarifergebnisses auf alle Beamten nicht zulasse (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). \nDie allgemeine Stellenzulage wurde um 2,65 Prozent (2013) und 2,95 Prozent (2014) \nerhöht. \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts in der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, son-\ndern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG wurden \ndie am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten in das neue Besol-\ndungssystem übergeleitet. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch vom 22.09.2013 mit Widerspruchsbescheid vom \n04.02.2014 zurück. Die Gewährung einer höheren Besoldung sei nicht möglich, da Be-\nsoldungsleistungen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürften. Die ge-\nsetzliche Grundlage begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorgaben \nder Alimentationspflicht seien beachtet worden. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass \nTariferhöhungen im öffentlichen Dienst vollständig auf die Beamten übertragen werden. \n\n- 4 - \n- 5 - \nVon Empfängern höherer Bezüge könne bei der Anpassung der Besoldungsbezüge ein \nbegrenzter Sparbeitrag gefordert werden. \n \nDurch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 28.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 11 rückwirkend \nzum 01.05.2013 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von 30 Euro und ab \n01.05.2014 um 1,5 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag von 40 Euro erhöht. Zu-\ndem wurde die Erhöhung der allgemeinen Stellenzulage entsprechend vorgezogen. \n \nMit Wirkung vom 01.12.2014 setzte die Beklagte den Kläger auf die Funktionsstelle des \nLeiters des Wach- und Einsatzdienstes um. \n \nDer Kläger hat bereits am 06.03.2014 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, seine Ali-\nmentation sei nicht mehr amtsangemessen, weil eine Abkoppelung der Beamtenbesol-\ndung von der Entwicklung der Löhne in der Privatwirtschaft stattgefunden habe. Die Löh-\nne der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft hätten sich zwischen 1983 und 2012 um \n141 Prozent erhöht. Die Entwicklung der Beamtenbezüge habe mit dieser Entwicklung \nnicht Schritt gehalten. Die finanzielle Situation der Beklagten könne diese Verletzung des \nAlimentationsprinzips nicht rechtfertigen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.02.2014 aufzuheben und \nfestzustellen, dass das Nettoeinkommen des Klägers ab dem 01.07.2013 zu nied-\nrig bemessen ist, und \n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger amtsangemessen zu alimentieren sowie \nauf die nachzuzahlenden Bezüge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien \nsei die Besoldung amtsangemessen. Beim Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit \nden Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst müsse berücksichtigt werden, dass es in \nden Jahren 2005 und 2006 zu einer signifikanten Absenkung der Sonderzahlungen ge-\nkommen sei. Bei dem Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwick-\nlung des Nominallohnindex müsse der Nominallohnindex für Niedersachsen herangezo-\n\n- 5 - \n- 6 - \ngen werden. Denn der Nominallohnindex für das Land Bremen gebe die gesamtwirt-\nschaftliche Lage des Landes nicht wieder. Grund dafür sei, dass viele in Bremen tätige \nArbeitnehmer in Niedersachsen wohnen würden. Hinsichtlich des Verbraucherpreisindex \nlägen bezüglich des Landes Bremen nicht für den gesamten zu betrachtenden Zeitraum \nDaten vor. Daher müsse vollständig auf Daten für das Bundesgebiet zurückgegriffen \nwerden. Bei der Bewertung der für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 errechne-\nten Differenzen müsse berücksichtigt werden, dass diese statistische Ausreißer enthiel-\nten. Die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2009 habe für die R 1-Besoldung ledig-\nlich 2,1 Prozentpunkte betragen. \n \nDas Gericht hat mit Schreiben vom 23.11.2015 das Statistische Bundesamt um Informa-\ntionen, insbesondere zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Bremen, zur \nEntwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen und zur Entwicklung des Verbrau-\ncherpreisindex im Land Bremen, ersucht. Das Statistische Bundesamt hat diese Informa-\ntionen mit Schreiben vom 11.01.2016 zur Verfügung gestellt. Auf das Schreiben wird Be-\nzug genommen. Ferner hat das Gericht mit Schreiben vom 23.11.2015 die Beklagte um \nAuskunft zur Höhe der dem Kläger und einem durchschnittlichen, in Vollzeit tätigen Poli-\nzeivollzugsbeamten in den Jahren 2013 bis 2015 gewährten Zulage nach § 4 Abs. 1 \nNr. 1 EZulV gebeten. Auf das Antwortschreiben der Beklagten vom 16.03.2016 wird Be-\nzug genommen. \n \nDie Beteiligten haben einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 11.02.2016 und 16.02.2016 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Generalakte \n\"amtsangemessene Alimentation\" und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Be-\nklagten verwiesen. \n \nII. \n \nDas Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \ndie Alimentation des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 mit \nArt. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Auf diese Frage kommt es im Sinne von Art. 100 \nAbs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kammer über \ndie Klage des Klägers an (1.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Alimenta-\ntion des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG \nunvereinbar ist (2.). \n\n- 6 - \n- 7 - \n \n1. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes \n \nFür die Entscheidung über die Klage ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorla-\ngegegenstandes entscheidungserheblich. Verstoßen die besoldungsrechtlichen Rege-\nlungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, ist der Klage teilweise statt-\nzugeben. Anderenfalls ist die Klage vollständig abzuweisen. \n \na) Die Klage ist teilweise zulässig. Zwar ist die Klage, soweit sie auf Verurteilung der Be-\nklagten zur Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung gerichtet ist, unzulässig. Für \ndie Zulässigkeit der Leistungsklage fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klage-\nbefugnis. Denn eine gesetzliche Grundlage für den Zahlungsanspruch besteht offensicht-\nlich nicht. Die Besoldung der Beamten bedarf nach § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. \n§ 2 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung einer gesetzlichen Grundlage. Auf-\ngrund dieses Gesetzesvorbehalts kann das Gericht Beamten und Richtern auch dann, \nwenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, im Wege der Leis-\ntungsklage keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zusprechen \n(BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 BvL 13/08; BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07). \n \nDer erste Klageantrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung nach § 88 VwGO \ndahingehend auszulegen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen das aus Art. 33 \nAbs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 71) angestrebt wird. \nDer so verstandene Antrag ist zulässig. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegen-\nüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht dem nicht entge-\ngen, da im Wege der allgemeinen Leistungsklage das Ziel der Einhaltung des Alimentati-\nonsprinzips wie erläutert nicht erreicht werden kann. Die Klagebefugnis ist ebenfalls ge-\ngeben. Der begehrten Feststellung steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung \n(vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86) nicht entgegen. Der Kläger hat \nden streitgegenständlichen Anspruch zeitnah geltend gemacht, indem er mit Schreiben \nvom 22.09.2013 Widerspruch gegen die ihm gewährte Besoldung erhoben hat. \n \nb) Die Begründetheit des Feststellungsantrags hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. \nIm Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der \nden Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG \nhätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegen-\nstandes. Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis \nDezember) und 2014 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, muss die Kam-\n\n- 7 - \n- 8 - \nmer der Klage teilweise stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. \nSonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die dem \nKläger bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgebli-\nchen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Ausle-\ngung zugänglich ist. \n \n2. Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 \n \nDie Besoldung des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 verstößt \ngegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nNach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung \nder Beamten und Richter maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - \n2 BvL 17/09, juris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 71). \nDieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten und Richter sowie ihre Familien lebens-\nlang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem \nAmt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt \nund des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der \nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebens-\nstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 72). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf \nderen Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besol-\ndungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 72). \n \nBei der Verwirklichung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemesse-\nnen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, \nUrt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Verbunden damit ist eine Beschränkung der gerichtlichen Kon-\ntrolle darauf, ob die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation die prozedura-\nlen Anforderungen missachtet und die Höhe der Alimentation evident unzureichend ist \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 96ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 \n- 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.). Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber nicht vollstän-\ndig genügt. Zwar ist die Höhe der Alimentation nicht evident unzureichend (a), jedoch hat \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Gesetzgeber die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforderungen \nmissachtet (b). \n \na) Keine evident unzureichende Höhe der Alimentation \n \nDie Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die Besoldung des Klägers in \nden Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 nicht evident unzureichend gewesen ist. \nEs fehlt bereits an einer Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation, so dass \ndie Prüfung, ob die Vermutung durch weitere Kriterien gestützt wird, entbehrlich ist. \n \nDie Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation setzt voraus, dass mindes-\ntens drei der fünf maßgeblichen Kriterien für eine zu niedrige Besoldung sprechen. Maß-\ngebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 97ff.; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.): \n \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im \nLand Bremen (aa), \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (bb), \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Ver-\nbraucherpreisindex im Land Bremen (cc), \n- \nder Vergleich innerhalb und zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bre-\nmen (dd) und \n- \nder Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (ee). \n \nVon diesen folgt nur aus zwei Kriterien, konkret der Differenz zwischen der Besoldungs-\nentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und der \nDifferenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnin-\ndex im Land Bremen, eine Indizwirkung. \n \naa) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land \nBremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. \n \nZu vergleichen ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \n\n- 9 - \n- 10 - \njuris Rn. 81). Zu betrachten ist der Zeitraum rückwirkend ab der Geltendmachung der \nBesoldungserhöhung, vorliegend für das Jahr 2013 der Zeitraum vom 01.01.1999 bis \n31.12.2013 sowie für das Jahr 2014 der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014. Dabei \nist eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten ein Indiz für eine unzureichende \nAlimentation (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 80). Ferner ist der fünf Jahre davorliegende Zeit-\nraum, vorliegend der Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008, zu untersuchen, um sta-\ntistische Ausreißer zu identifizieren (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris \nRn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). \n \nDie Differenz in Prozentpunkten zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und \nder Besoldungsentwicklung (y) folgt aus folgender Rechenformel: \n \nDDDDDDDDDDDDDDDDDD IIII PPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPP= (100 + XX) -(100 + YY)\n(100 + YY)\n100 \n \nDanach hat die Differenz der Entwicklung im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 \n7 Prozentpunkte (\n(100+28,2)-(100+19,85)\n(100+19,85)\n100) und im Zeitraum vom 01.01.2000 bis \n31.12.2014 6,9 Prozentpunkte (\n(100+28)-(100+19,72)\n(100+19,72)\n100) betragen. Die statistische Validi-\ntät dieser Werte wird dadurch untermauert, dass im Überlappungszeitraum 01.01.1994 \nbis 31.12.2008 mit einer Differenz von 8,2 Prozentpunkten (\n(100+25,3)-(100+15,76)\n(100+15,76)\n100) \nebenfalls eine Überschreitung der Grenze von 5 Prozentpunkten zu verzeichnen ist. \n \nDie den Berechnungen zugrunde liegende Besoldungsentwicklung und Entwicklung der \nTarifeinkommen ergeben sich wie folgt: \n \n(1) Die prozentuale Besoldungserhöhung folgt aus dem Vergleich der monatlichen Be-\nsoldung am Anfang des Betrachtungszeitraums mit der monatlichen Besoldung am Ende \ndes Betrachtungszeitraums. Danach ist die A 11-Besoldung (Endstufe) zwischen \n01.01.1999 und 31.12.2013 um 19,85 Prozent gestiegen: \n \nPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPP AAAAAAAAAAAAAA= BBBBBBBBBBBBBBBBBB 31.12.2013 -BBBBBBBBBBBBBBBBBB 01.01.1999\nBBBBBBBBBBBBBBBBBB 01.01.1999\n100 \n \n19,85 = 3798,51 EUR -3169,42 EUR\n3169,42 EUR\n100 \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDie Gesamtbesoldung im Januar 1999 (Anfang des Betrachtungszeitraums) von \n3.169,42 Euro ergibt sich aus der Addition der Grundbesoldung für Januar 1999 von \n2.850,27 Euro, der Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 c) Anlage I BBesG a. F. i. H. v. \n63,68 Euro und der anteiligen Sonderzahlung und des Urlaubsgelds von insgesamt \n255,47 Euro. \n \nDie Höhe der Sonderzahlung nach dem Sonderzuwendungsgesetz (SZG) vom \n23.05.1975 hat aufgrund der Einführung von § 13 SZG zwischen dem Jahr 1993 und \ndem Jahr 2003 einheitlich 2.809,98 Euro betragen. Bei der Höhe der jährlichen Sonder-\nzahlung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SZG die Polizeivollzugszulage (Nr. 9 Anlage I \nBBesG a. F.) einzubeziehen gewesen. Als weitere Einmalzahlung haben Beamte der \nBesoldungsgruppe A 11 bis einschließlich des Jahres 2003 Urlaubsgeld i. H. v. \n255,65 Euro nach dem Urlaubsgeldgesetz vom 15.11.1977 erhalten. Um die Sonderzah-\nlung und das Urlaubsgeld in der Januarbesoldung angemessen zu berücksichtigen, sind \ndiese bei der Besoldungshöhe für Januar 1999 zu 1/12 hinzu zu addieren. \n \nBei der Berechnung der Alimentation ist hingegen weder die Polizeivollzugszulage nach \nNr. 9 Anlage I BBesG a. F. (seit Januar 2010: Nr. 6 Anlage I BremBesG) noch eine Er-\nschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV mitzurechnen. Zwar sind zur Ermittlung der \nGesamthöhe der Alimentation neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestand-\nteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 72). Das gilt aber nur, soweit diese auf das Amt und nicht auf den Dienstposten \nbezogen sind (so im Ergebnis ebenfalls BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, \njuris Rn. 56). Das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip verlangt, dass der \nBeamte entsprechend seines Amts angemessen besoldet wird. Unter Amt ist dabei das \nAmt im statusrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Lose-\nblatt, Stand: Januar 2016, Einf. Vor § 1 BBesG Rn. 6c). Daher sind alle Beamten, die \ndasselbe Statusamt bekleiden, in gleicher Höhe zu besolden. Soweit Unterschiede der \nDienstposten eine höhere als die amtsbezogene Besoldung erfordern, kann der Dienst-\nherr dem durch Gewährung zusätzlicher Funktionszulagen Rechnung tragen (BVerwG, \nBeschl. v. 11.12.2008 - 2 C 121/07, juris Rn. 33). Von dieser Option hat der Dienstherr \nmit der Polizeivollzugszulage und der Erschwerniszulage, die der Kläger in den Jahren \n2013 und 2014 erhalten hat, Gebrauch gemacht. So sollen beispielsweise mit der Poli-\nzeivollzugszulage die besonderen Belastungen durch Außendienst und Vollzugsmaß-\nnahmen ausgeglichen werden. Zu den mit der Zulage abzugeltenden Belastungen gehört \ndas Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung \nin kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen zu treffen, und die Bereitschaft, in Erfül-\n\n- 11 - \n- 12 - \nlung der übertragenen Aufgaben Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 22.02.2011 - 2 B 72/10, juris Rn. 6). Aufgrund dieser Bezogenheit auf die Funkti-\nonsstelle sind die Polizeivollzugs- und Erschwerniszulage, anders als die allgemeine \nStellenzulage, kein Maßstab für die Amtsangemessenheit der Besoldung. \n \nBei der Berechnung der Besoldung im Dezember 2013 i. H. v. 3.798,51 Euro ist zu be-\nrücksichtigen, dass in den Jahren 2004 bis 2006 das Urlaubsgeld vollständig gestrichen \nund die jährliche Sonderzahlung reduziert worden ist (vgl. Bremisches Sonderzahlungs-\ngesetz vom 11.05.2004 (Brem.GBl. 207) und Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vor-\nschriften vom 18.06.2006 (Brem.GBl. 353)). Seit 2006 beträgt die jährliche Sonderzah-\nlung für die Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 nach § 10 Abs. 1 BremBesG \n710 Euro. Rechtsgrundlage für die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage ist im Jahr \n2013 Nr. 12 b) Anlage I BremBesG gewesen. \n \n \n01.01.1999 \n31.12.2013 \nGrundbesoldung \n2.850,27 EUR \n3.658,23 EUR \nMonatliche Zulage \n63,68 EUR \n81,11 EUR \nSonderzahlung \n2.809,98 EUR \n710 EUR \nUrlaubsgeld \n255,65 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n3.169,42 EUR \n3.798,51 EUR \n \nZwischen 01.01.2000 und 31.12.2014 ist die A 11-Besoldung (Endstufe) um 19,72 Pro-\nzent (\n3895,77 EUR-3253,93 EUR\n3253,93 EUR\n100) gestiegen. \n \n \n01.01.2000 \n31.12.2014 \nGrundbesoldung \n2.932,93 EUR \n3.753,10 EUR \nMonatliche Zulage \n65,53 EUR \n83,50 EUR \nSonderzahlung \n2.809,98 EUR \n710 EUR \nUrlaubsgeld \n255,65 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n3.253,93 EUR \n \n3.895,77 EUR \n \n \nZwischen 01.01.1994 und 31.12.2008 ist die A 11-Besoldung (Endstufe) um 15,76 Pro-\nzent (\n3412,35 EUR-2947,77 EUR\n2947,77 EUR\n100) gestiegen. Bei der Berechnung der Besoldung ist zu beach-\n\n- 12 - \n- 13 - \nten, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 11 im Januar 1994 neben einer Stellenzulage \nnach Nr. 27 Abs. 1 c) Anlage I BBesG a. F. einen Ortszuschlag (§ 39 BBesG a. F.) als \nmonatliche Zulage erhalten haben. \n \n \n01.01.1994 \n31.12.2008 \nGrundbesoldung \n2.189,53 EUR \n3.279,89 EUR \nMonatliche Zulage \n502,77 EUR \n73,29 EUR \nSonderzahlung \n2.809,98 EUR \n710 EUR \nUrlaubsgeld \n255,65 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n2.947,77 EUR \n3.412,35 EUR \n \n(2) Die zugrunde gelegte Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst von 28,2 \nProzent (01.01.1999-31.12.2013), 28 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) und 25,3 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) beruht auf den vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung \ngestellten Daten zur Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag \n(BAT) bis 2005 und der Erhöhung der Tarifgehälter nach dem Tarifvertrag für den öffent-\nlichen Dienst der Länder (TV-L) ab 2006. \n \nDer Verwendung dieser Daten steht nicht entgegen, dass sie die Entwicklung der Tarif-\ngehälter nicht exakt wiedergeben (im Ergebnis ebenso BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - \n2 BvL 17/09, juris Rn. 141; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 125). \nDie Daten des Statischen Bundesamts berücksichtigen keine Änderungen bei Einmalzah-\nlungen (Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung) und Tariferhöhungen durch Festbeträge. \nNeben der Streichung des Urlaubsgeldes i. H. v. 255,65 Euro bzw. 332,34 Euro (Vergü-\ntungsgruppen X bis Vc nach dem BAT) durch Kündigung des Tarifvertrags über ein Ur-\nlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003 und Abschluss des Tarifver-\ntrags für den öffentlichen Dienst der Länder bleiben daher insbesondere Kürzungen bei \nder Jahressonderzahlung unberücksichtigt. Diese ist zunächst weitgehend parallel zu der \nSonderzahlung der Beamten und Richter reduziert worden. Sie hat am 01.01.1999 und \n01.01.2000 89,66 Prozent eines Monatsgehalts (vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum \nBAT vom 05.03.1999) betragen. Seit dem Jahr 2006 wird den Tarifangestellten nach § 20 \nAbs. 2 TV-L abhängig von der Entgeltgruppe eine Jahressonderzahlung zwischen 35 und \n95 Prozent des Dezembergehalts gewährt. In der mit der A 11-Besoldung vergleichbaren \nEntgeltgruppe 10 beträgt sie 80 Prozent. Das entspricht einer Gehaltskürzung von \n\n- 13 - \n- 14 - \n0,75 Prozent (1 -\n12,80\n12,8966100) bezogen auf die Zeiträume 01.01.1999 bis 31.12.2013 \nund 01.01.2000 bis 31.12.2014. \n \nAuf der anderen Seite berücksichtigen die Daten des Statistischen Bundesamts keine \nTariferhöhungen durch Fest- bzw. Sockelbeträge. Zum 01.03.2009 ist das Tarifgehalt um \neinen Festbetrag von 40 Euro erhöht worden (vgl. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV-L \nvom 01.03.2009) und zum 01.01.2012 um einen Festbetrag von 17 Euro (vgl. Änderungs-\ntarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10.03.2011). Dies entspricht einer prozentualen Erhö-\nhung bezogen auf die Entgeltgruppe 10 (Endstufe) von ca. 1,5 Prozent. Ebenfalls unbe-\nrücksichtigt ist, dass der Gesetzgeber seit mehreren Jahren dazu übergangen ist, die \nTarifgehälter deutlich früher als die Besoldung von Richtern und Beamten zu erhöhen. \nDas ist bei der Bewertung der Alimentation zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 91). Die Erhöhung der A 11-Besoldung im Jahr 2012 \nist erst zum 01.04.2012 (Tarifgehälter: 01.01.2012), im Jahr 2013 zum 01.05.2013 (Tarif-\ngehälter: 01.01.2013) und im Jahr 2014 zum 01.05.2014 (Tarifgehälter: 01.01.2014) er-\nfolgt. Bezogen auf die A 11-Besoldung (Endstufe) bedeutet dies allein im Jahr 2014 einen \nfinanziellen Nachteil von annähernd 400 Euro. \n \nIn der Gesamtschau besteht somit eine Verzerrung zuungunsten der Besoldungsemp-\nfänger. Weil selbst ohne Berichtigung der Verzerrung die Differenz zwischen der Entwick-\nlung der Besoldung und der Tarifgehälter deutlich oberhalb der Grenze von \n5 Prozentpunkten liegt, besteht kein Bedarf, die Daten des Statistischen Bundesamts zu \nkorrigieren. \n \nbb) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nomi-\nnallohnindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. \n \nMaßgeblich ist auch bei diesem Kriterium die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren. Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte löst keine Indizwirkung aus \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 105; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 84). Die prozentuale Differenz zwischen der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) beträgt nach der \nRechenformel \n(100+XX)-(100+YY)\n(100+YY)\n100 \n \n- \nvom 01.01.1999-31.12.2013 7,6 Prozentpunkte (\n(100+29)-(100+19,85)\n(100+19,85)\n100) und \n- \nvom 01.01.2000-31.12.2014 8,2 Prozentpunkte (\n(100+29,6)-(100+19,72)\n(100+19,72)\n100). \n\n- 14 - \n- 15 - \n \nAuch wenn die Differenz im Überlappungszeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008 mit \n5,3 Prozentpunkten (\n(100+21,9)-(100+15,76)\n(100+15,76)\n100) geringer ausfällt, liegt sie immer noch \noberhalb der maßgeblichen Grenze von 5 Prozentpunkten. Der Beklagten ist zwar zuzu-\ngeben, dass die Grenze von 5 Prozentpunkten im Zeitraum 1995 bis 2009 nicht über-\nschritten worden ist. Die Differenz hat nur 3,3 Prozentpunkte (\n(100+21,6)-(100+17,72)\n(100+17,72)\n100) \nbetragen. Bei der Berechnung dieser Differenz ist im Hinblick auf die Besoldungsentwick-\nlung die Erhöhung der A 11-Besoldung zum 01.01.1995 nicht als Erhöhung im Betrach-\ntungszeitraum zu berücksichtigen. Denn diese ist eine auf das Jahr 1994 bezogene Be-\nsoldungserhöhung gewesen, deren Inkrafttreten für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 \nauf den 01.01.1995 hinausgeschoben worden ist. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung \ndes maßgeblichen Gesetzes als Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-\ngungsbezügen in Bund und Ländern 1994 vom 24.08.1994 (BGBl. I 2229). Anstelle einer \nprozentualen Erhöhung von 19,87 Prozent ist deshalb von der Besoldungserhöhung im \nZeitraum 1995 bis 2009 von 17,72 Prozent auszugehen. \n \nDie Differenz im Zeitraum 1995 bis 2009 lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass die \nhöheren Werte für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 statistische Ausreißer ent-\nhalten, die einer Korrektur bedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris \nRn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 81). Sie resultiert vor-\nnehmlich daraus, dass der Nominallohnindex zwischen 1995 und 2009 nur um \n21,6 Prozent gestiegen ist. Zwischen 1999 und 2013 hat die Steigerung 29 Prozent und \nzwischen 2000 und 2014 29,6 Prozent betragen. Diese Unterschiede können insbeson-\ndere mit den Bedingungen am Arbeitsmarkt erklärt werden. Der Zeitraum 1995 bis 2009 \nweist die Besonderheit auf, dass er sowohl die hohe Arbeitslosigkeit ab Mitte der 90er \nJahre als auch die Wirtschaftskrise im Jahr 2009 erfasst. In den Jahren 1996 bis 1999 \nsind durchschnittlich mindestens 4 Mio. erwerbsfähige Menschen arbeitslos gewesen \n(Arbeitslosenquote von über 10 Prozent). Dies dürfte einer der zentralen Gründe sein, \nweshalb die Löhne in der Privatwirtschaft in Bremen nach den Daten des Statistischen \nBundesamts von 1995 bis 1998 nur um 4,4 Prozent gestiegen sind. Im Jahr 2009 ist das \nBruttoinlandsprodukt um 4 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken und die Arbeitslo-\nsenquote erstmals seit 2005 gestiegen. Die Löhne in der Privatwirtschaft in Bremen sind \nin diesem Jahr nur um 0,6 Prozent gestiegen. Im Gegensatz dazu ist das Bruttoinlands-\nprodukt zwischen 2010 und 2014 durchschnittlich um 3,5 Prozent jährlich gestiegen. Die \nArbeitslosenquote ist von 8,1 Prozent (2009) auf 6,7 Prozent (2014) gesunken. Dass in \neiner solchen Situation die Löhne in der Privatwirtschaft stärker steigen als Mitte bis Ende \nder 90er Jahre, liegt auf der Hand. So hat die Erhöhung im Land Bremen zwischen 2010 \n\n- 15 - \n- 16 - \nund 2013 10,8 Prozent, also mehr als doppelt so viel wie zwischen 1995 und 1998, be-\ntragen. \n \nDie positive Entwicklung des Arbeitsmarkts seit 2010 ist kein statistischer Ausreißer. Un-\nter einem statistischen Ausreißer ist ein Extremwert zu verstehen, der auf ein qualitatives, \nvon der Gesamtheit abweichendes Element hinweist (Rönz/Strohe, Lexikon Statistik, \n1994, S. 28). Eine positive Entwicklung des Arbeitsmarkts als wahrscheinliche Ursache \nder höheren Steigerung der Löhne seit 2010 ist nicht ein solcher Ausnahmefall. Zum ei-\nnen finden Veränderungen des Arbeitsmarkts stetig in unterschiedlicher Weise statt. Zum \nanderen beruhen die unterschiedlichen Zunahmen des Nominallohnindex nicht auf einem \neinzelnen Ereignis, sondern auf langjährigen Entwicklungen des Arbeitsmarkts und der \nLöhne. So schwankt die jährliche Steigerung des Nominallohnindex zwischen 2010 und \n2014 lediglich im Bereich zwischen 1,4 und 4,2 Prozent. Die Unterschiede in der Steige-\nrung des Nominallohnindex beruhen somit auf differierenden Entwicklungsrichtungen in \nden Betrachtungszeiträumen, nicht auf einem statistischen Ausreißer. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen von 29 Pro-\nzent (01.01.1999-31.12.2013), 29,6 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 21,9 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) und 21,6 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den vom \nStatistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Entgegen der Ansicht der Be-\nklagten ist nicht auf die Entwicklung des Nominallohnindex in Niedersachsen abzustellen. \nDas dafür angeführte Argument, der Nominallohnindex im Land Bremen spiegele die fi-\nnanzielle Situation des Bundeslandes nicht angemessen wider, verkennt die Funktion \ndes Nominallohnindex. Dieser misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomo-\nnatsverdienstes, nicht jedoch Veränderungen der Finanzsituation des Bundeslandes. \n \n(3) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbrau-\ncherpreisindex im Land Bremen liegt hingegen unterhalb der Grenze von 5 Prozentpunk-\nten, was die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation nicht unterstützt. \n \nEbenfalls bezüglich dieses Kriteriums ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren zu betrachten. Eine Indizwirkung besteht bei einer Abweichung von mehr als \n5 Prozentpunkten (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 108; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 87). Die prozentuale Differenz zwischen der \nEntwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der \nA 11-Besoldung (y) beträgt nach der Rechenformel \n(100+XX)-(100+YY)\n(100+YY)\n100 \n \n\n- 16 - \n- 17 - \n- \nvom 01.01.1999-31.12.2013 3,5 Prozentpunkte (\n(100+24,1)-(100+19,85)\n(100+19,85)\n100) und \n- \nvom 01.01.2000-31.12.2014 4,2 Prozentpunkte (\n(100+24,7)-(100+19,72)\n(100+19,72)\n100). \n \nDiese Werte sind nicht durch statistische Ausreißer zuungunsten der Beamten beein-\nflusst. Zwar hat die Differenz bezogen auf den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.2008 mit \n9,88 Prozentpunkten (\n(100+27,2)-(100+15,76)\n(100+15,76)\n100) deutlich oberhalb der Grenze von \n5 Prozentpunkten gelegen. Dieser Wert resultiert neben dem geringeren Anstieg der Be-\nsoldung zwischen 1994 und 2008 aus einem Anstieg der Verbraucherpreise, der mit \n27,2 Prozent mehr als drei Prozent über der Steigerung in den anderen Betrachtungszeit-\nräumen gelegen hat. In den Jahren 1991 bis 1994 ist es zu einem starken Anstieg der \nVerbraucherpreise gekommen. Die durchschnittliche Teuerungsrate hat in diesen Jahren \nbei 3,5 Prozent in den alten Bundesländern gelegen. Der Überlappungszeitraum 1994 bis \n2008 deckt diese Phase im Gegensatz zu den anderen Betrachtungszeiträumen teilweise \nab. Bei unterschiedlichen Zeiträumen sind solche differierenden Entwicklungen nicht un-\ngewöhnlich. Sie ermöglichen daher allein keinen Rückschluss auf einen statistischen \nAusreißer. Gegen einen solchen spricht, dass die Varianz in der jährlichen Steigerung \nder Verbraucherpreise zwischen 1994 und 2014 mit 3 Prozent (Minimalwert: -0,4 Prozent \n(2009), Maximalwert: 2,7 Prozent (1994)) nicht übermäßig groß gewesen ist. Auch hat \ndie Differenz im weiteren Überlappungszeitraum 1995 bis 2009 lediglich 4,8 Prozent-\npunkte (\n(100+23,4)-(100+17,72)\n(100+17,72)\n100) betragen. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen von \n24,1 Prozent (01.01.1999-31.12.2013), 24,7 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 27,2 Pro-\nzent (01.01.1994-31.12.2008) und 23,4 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den \nvom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Da ein Verbraucherpreis-\nindex für das Land Bremen erst ab dem Jahr 2005 vorliegt, sind die davorliegenden Stei-\ngerungen dem Verbraucherpreisindex für das Bundesgebiet (vor 2005) bzw. die alten \nBundesländer (vor 1995) entnommen worden. Diese Kombination der Verbraucher-\npreisindizes ist vorzunehmen, weil sie die maßgeblichen Verhältnisse im Land Bremen \nzwar nicht exakt, aber dafür so genau wie möglich widerspiegelt. \n \n(4) Der Besoldungsvergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen un-\nterstützt die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation ebenfalls nicht. Eine \nsolche Indizwirkung ist regelmäßig bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei \nvergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden \n\n- 17 - \n- 18 - \nfünf Jahren gegeben (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 112; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 92). \n \nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In den Jahren 2008 bis 2013 und 2009 bis 2014 ist \nder Abstand zwischen der Jahresbesoldung A 5 (y) und A 11 (x) nach der Rechenformel \n100 -(\nXX\nYY100) bei ca. 40 Prozent konstant geblieben. Der Abstand zur A 9-Besoldung \nhat sich ebenfalls nicht verändert, während der Abstand zur A 13-Besoldung zugunsten \nder A 11-Besoldung auf 19 Prozent gesunken ist. \n \nJahresbesoldung 2008 \n2013 \n2009 \n2014 \nA 11 (Endstufe) \n40.003,06 EUR \n45.239,24 EUR \n42.160,16 EUR \n46.360,16 EUR \nA 5 (Endstufe) \n24.033,58 EUR \n27.147,72 EUR \n25.391,28 EUR \n27.897,92 EUR \nA 9 (Endstufe) \n32.121,34 EUR \n36.472,56 EUR \n33.887,04 EUR \n37.492,40 EUR \nA 13 (Endstufe) \n48.133,14 EUR \n53.994,84 EUR \n50.729,14 EUR \n55.216,68 EUR \nAbstand in Prozent \nA 11/A 5 \n39,92 \n39,99 \n39,77 \n39,82 \nA 11/A 9 \n19,70 \n19,38 \n19,62 \n19,13 \nA 11/A 13 \n-20,32 \n-19,35 \n-20,32 \n-19,10 \n \nDie zugrunde gelegte Jahresbesoldung umfasst neben der Grundbesoldung etwaige \nSonderzahlungen nach § 10 BremBesG und allgemeine Stellenzulagen. Besoldungsän-\nderungen während des Jahres sind ebenfalls berücksichtigt worden. \n \nMaßgeblich für die Bestimmung der Jahresbesoldung ist die vom Gesetzgeber im Bremi-\nschen Besoldungsgesetz festgelegte Besoldung unabhängig davon, ob diese verfas-\nsungskonform ist. Denn aus der Verfassung lässt sich eine genau bestimmte Ausgestal-\ntung der Besoldung nicht ableiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit einen Gestal-\ntungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Das gilt auch hinsichtlich des aus Art. 33 \nAbs. 5 GG folgenden Mindestabstands der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Exis-\ntenzminimum. Die Nettobesoldung muss mindestens 15 Prozent höher als der sozialhilfe-\nrechtliche Bedarf liegen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 94). Die-\nse Anforderung kann bei unteren Besoldungsgruppen unter bestimmten Voraussetzun-\ngen (verheirateter Alleinverdiener mit Kindern) zweifelhaft sein (vgl. im Hinblick auf die \nAlimentation in Nordrhein-Westfalen: Stuttmann, NVwZ 2016, 184ff.). Grund dafür ist eine \nu. U. nicht ausreichende Kompensation familienbezogener finanzieller Belastungen. In \neiner solchen Konstellation wäre der Gesetzgeber indes nicht verpflichtet, die finanziellen \nBelastungen durch eine Erhöhung der Grundbesoldung oder Sonderzahlung auszuglei-\n\n- 18 - \n- 19 - \nchen. Er könnte genauso gut die für den vorliegenden Vergleich nicht maßgeblichen fa-\nmilienbezogenen Leistungen (z. B. familienbezogene Beihilferegelungen) verbessern. \n \ndd) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ergibt keine \nHinweise auf eine evident unzureichende Alimentation. Eine dafür notwendige erhebliche \nGehaltsdifferenz ist in der Regel gegeben, wenn das streitgegenständliche jährliche Brut-\ntoeinkommen einschließlich von Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt \nder übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 115; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 98). \n \nDiese Anforderung ist nicht erfüllt. Im Jahr 2013 hat die Abweichung der A 11-\nJahresbesoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. 45.239,24 Euro von der durchschnittlichen \nBesoldung in Bund und Ländern i. H. v. 45.333,38 Euro lediglich 0,21 Prozent \n(\n45333,38 EUR-45239,24 EUR\n45333,38 EUR\n100) betragen. \n \nDie Jahresbesoldung ist die Summe aus der über das Jahr erhaltenen regulären Grund-\nbesoldung (Grundgehalt und allgemeine Stellenzulage ohne Polizeivollzugszulage) plus \neiner etwaigen Sonderzahlung. \n \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n47.410,73 EUR \n47.410,73 EUR \nBaden-Württemberg \n46.110,39 EUR \n46.110,39 EUR \nBayern \n45.317,16 EUR \n2.738,17 EUR \n48.055,33 EUR \nBerlin \n41.638,62 EUR \n640,00 EUR \n42.278,62 EUR \nBrandenburg \n43.909,02 EUR \n43.909,02 EUR \nBremen \n44.529,24 EUR \n710,00 EUR \n45.239,24 EUR \nHamburg \n45.585,72 EUR \n45.585,72 EUR \nHessen \n44.289,42 EUR \n2.293,20 EUR \n46.582,62 EUR \nMecklenburg-Vorp. \n44.431,98 EUR \n1.394,76 EUR \n45.826,74 EUR \nNiedersachsen \n45.048,48 EUR \n45.048,48 EUR \nNordrhein-Westfalen 44.624,28 EUR \n1.157,90 EUR \n45.782,18 EUR \nRheinland-Pfalz \n44.922,24 EUR \n44.922,24 EUR \nSaarland \n44.581,32 EUR \n44.581,32 EUR \nSachsen \n44.261,64 EUR \n44.261,64 EUR \nSachsen-Anhalt \n44.686,62 EUR \n44.686,62 EUR \nSchleswig-Holstein \n44.555,28 EUR \n44.555,28 EUR \nThüringen \n45.831,36 EUR \n45.831,36 EUR \n Bund und Länder \n45.333,38 EUR \n \nIm Jahr 2014 ist dieser Abstand konstant geblieben. Er hat bei einer A 11-Besoldung \n(Endstufe) in Bremen i. H. v. 46.360,16 Euro und einer durchschnittlichen Besoldung in \n\n- 19 - \n- 20 - \nBund und Ländern i. H. v. 46.456,59 Euro erneut 0,21 Prozent (\n46456,59 EUR-46360,16 EUR\n46456,59 EUR\n100) \nbetragen. \n \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n48.854,92 EUR \n48.854,92 EUR \nBaden-Württemberg \n47.275,32 EUR \n47.275,32 EUR \nBayern \n46.654,08 EUR \n2.818,95 EUR \n49.473,03 EUR \nBerlin \n42.646,86 EUR \n640,00 EUR \n43.286,86 EUR \nBrandenburg \n44.965,98 EUR \n44.965,98 EUR \nBremen \n45.650,16 EUR \n710,00 EUR \n46.360,16 EUR \nHamburg \n46.839,24 EUR \n46.839,24 EUR \nHessen \n45.738,20 EUR \n2.365,68 EUR \n48.103,88 EUR \nMecklenburg-Vorp. \n45.920,76 EUR \n1.393,86 EUR \n47.314,62 EUR \nNiedersachsen \n45.823,73 EUR \n45.823,73 EUR \nNordrhein-Westfalen 45.662,88 EUR \n1.184,89 EUR \n46.847,77 EUR \nRheinland-Pfalz \n45.371,52 EUR \n45.371,52 EUR \nSaarland \n45.493,98 EUR \n45.493,98 EUR \nSachsen \n46.033,50 EUR \n46.033,50 EUR \nSachsen-Anhalt \n45.938,70 EUR \n45.938,70 EUR \nSchleswig-Holstein \n45.404,46 EUR \n45.404,46 EUR \nThüringen \n46.374,35 EUR \n46.374,35 EUR \n Bund und Länder \n46.456,59 EUR \n \nb) Unzureichende Begründung der Entscheidung über die Alimentation \n \nTrotzdem genügt die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation des Klägers \nin den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 den Anforderungen des Alimentations-\nprinzips nicht. Denn sie hat die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforde-\nrungen missachtet. \n \nSinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen ist es, die beschränkte gerichtliche \nKontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im Hin-\nblick auf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen, um damit den Vorga-\nben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht zu werden, ohne den gesetzgeberischen Entschei-\ndungsspielraum unverhältnismäßig einzuschränken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - \n2 BvL 4/10, juris Rn. 164). Aufgrund dieser Zielsetzung gelten die prozeduralen Anforde-\nrungen unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung. Daher bemisst \nsich ihr Umfang nicht danach, inwieweit der Gesetzgeber Tarifabschlüsse für Arbeitneh-\nmer des öffentlichen Dienstes auf Beamte und Richter überträgt (a. A. VG Gelsenkirchen, \nUrt. v. 23.09.2015 - 1 K 5754/13, juris Rn. 200). Zum Umfang der prozeduralen Anforde-\n\n- 20 - \n- 21 - \nrungen führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - \n2 BvL 17/09, juris Rn. 130; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 113): \n \n\"Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fort-\nschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der \nberücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den ver-\nfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich \nin einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Ge-\nsetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der \nAusgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn \nkann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur er-\nreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen \nund dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisie-\nrung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, \ndas heißt nachträgliche Begründung.\" \n \nZu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Krite-\nrien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbe-\nsondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 06.03.2007 - 2 BvR 556/04, juris Rn. 73; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 - \n2 BvL 3/00, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, juris Rn. 46) und \ndie Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urt. v. 06.03.2007 - 2 BvR 556/04, \njuris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. \nv. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, juris Rn. 44). Der Gesetzgeber muss also vor seiner Ent-\nscheidung über die Alimentation Daten über diese Kriterien einholen und auf dieser \nGrundlage eine nachvollziehbare Abwägung vornehmen. Das ist in der Gesetzesbegrün-\ndung zu dokumentieren. \n \nDiesen Anforderungen hat der bremische Gesetzgeber nicht genügt, obwohl ihm durch \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die W-Besoldung die prozedura-\nlen Anforderungen in den wesentlichen Grundzügen bekannt sein mussten (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10, juris Rn. 163ff.). Es fehlt bereits an einer Erhebung der \nfür die Abwägungsentscheidung notwendigen Daten. Die Begründung des Gesetzes zur \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien \nHansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) beschränkt sich darauf, den Inhalt \ndes Gesetzes darzustellen und zu erläutern, weshalb die Tarifergebnisse nicht bzw. nicht \nvollständig auf die Beamten und Richter übertragen worden sind (vgl. Bürgerschafts-Drs. \n\n- 21 - \n- 22 - \n18/912 und Bürgerschafts-Drs. 18/917). Als Grund dafür wird die Haushaltsnotlage des \nLandes Bremen angeführt (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). Der Gesetzesbegründung \nkönnen keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Ent-\nscheidung die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshal-\ntungskosten bekannt gewesen sind. Es wird zwar ausgeführt, dass es nicht sachwidrig \nsei, von Beamten höherer Besoldungsgruppen einen begrenzten Sparbeitrag zu fordern, \nda sie von einer allgemeinen Teuerung weniger stark betroffen seien (Bürgerschafts-\nDrs. 18/912, S. 3). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine abstrakte Überlegung, \ndie keinen Rückschluss auf die tatsächliche Preisentwicklung zulässt. \n \nDas Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversor-\ngungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) hat diesen Mangel nicht beseitigt. Die Begründung der gesetzgeberi-\nschen Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es aufgrund der Ent-\nscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, \nUrt. v. 01.07.2014 - 21/13) angezeigt sei, die Unterschiede bei der Höhe der Übertra-\ngung der Tarifabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 auf die verschiedenen Besol-\ndungsgruppen und -ordnungen zu verringern (Bürgerschafts-Drs. 18/1598, S. 2f.). Daten \nüber die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskos-\nten lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. \n \nZuletzt sind auch durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2015/2016 in der Freien Hansestadt Bremen vom 29.09.2015 \n(Brem.GBl. 422) die prozeduralen Anforderungen nicht nachgeholt worden. Die Geset-\nzesbegründung enthält zwar Daten zur Entwicklung der Löhne in der Privatwirtschaft und \nder Verbraucherpreise (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/48, S. 14). Die Begründung dient je-\ndoch der Erläuterung der Entscheidung über die Alimentation in den Jahren 2015 und \n2016, nicht der streitgegenständlichen Alimentation in den Jahren 2013 und 2014. \n \nDer Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, die beschränkte gerichtliche Kon-\ntrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im Hinblick \nauf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen (vgl. BVerfG, Urt. v. \n14.02.2012 - 2 BvL 4/10, juris Rn. 164), verlangt, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG \nanzunehmen, wenn allein gegen die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprin-\nzips verstoßen worden ist. Andernfalls würde sich die gerichtliche Kontrolle allein darauf \nbeschränken, ob eine evident unzureichende Alimentation vorliegt. Verstöße gegen die \nprozeduralen Anforderungen würden sanktionslos bleiben. Da keine Gründe gegeben \nsind, die einen Verstoß gegen die prozeduralen Anforderungen rechtfertigen, hat die Ali-\n\n- 22 - \n \nmentation des Klägers in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG verstoßen. \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-273-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":17},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-273-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397570","retrieved":"2026-07-09 05:49:35.911300+00:00"}}