{"status":"available","doknr":"OLD397568","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"6 K 280/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 280/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Finanzen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen, \nBeklagte, \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Richter John \nund Koch ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2016 beschlossen: \nDas Verfahren wird ausgesetzt. \n \nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber \neingeholt, ob die \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n- \nim Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2013 auf § 1 Abs. 1 BremBesG, \n§ 10 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, 28 BBesG in \nder am 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anla-\nge 1 BremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neurege-\nlung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungs-\nbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom \n25.11.2014 (Brem.GBl. 564) und \n \n- \nim Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2014 auf §§ 1 Abs. 1, \n§ 10 BremBesG, 15b BremBesG i. V. m. Anlage I und Anlage 1 \nBremBesG in der Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung der \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) \n \nberuhende Alimentation der Klägerin im Jahr 2013 (Juli bis Dezem-\nber) - bezogen auf die Besoldungsgruppe A 6 - und im Jahr 2014 - \nbezogen auf die Besoldungsgruppe A 7 - mit Art. 33 Abs. 5 GG in \nseiner ab dem 01.09.2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2034) unver-\neinbar ist. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Klägerin verfolgt die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2013 (Juli bis \nDezember) und 2014 verfassungswidrig gewesen ist, und die Verurteilung der Beklagten \nzur Gewährung einer höheren Besoldung. \n \nDie 1985 geborene Klägerin war nach Erreichen eines erweiterten Realschulabschlusses \nim Jahr 2002 mehrere Jahre in verschiedenen Arbeitsverhältnissen in der Privatwirtschaft \ntätig. Von September 2007 bis August 2010 absolvierte sie bei der Beklagten im Rahmen \neines Berufsausbildungsverhältnisses eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. \n \nNach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung (Gesamtnote: ) ernannte die Beklagte \ndie Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2010 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf \nProbe zur Verwaltungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6). Das Besoldungsdienstalter \nwurde mit Bescheid vom 01.09.2010 auf den 01.02.2006 festgesetzt. \n \nDie Klägerin ist seit 01.09.2010 als Sekretärin beim tätig. Zum 01.03.2012 \nwurde der Klägerin der Dienstposten der Sekretärin der übertra-\ngen. Ihre Ernennung auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 01.09.2013. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom 16.09.2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Höhe ihrer \nDienstbezüge. Die Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig. Sie verstoße gegen das \nAlimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nIm Jahr 2013 erfolgte die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A im Land \nBremen nach § 1 Abs. 1 BremBesG, § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. §§ 27, 28 BBesG in \nder am 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. Anlage I und Anlage 1 BremBesG. Die \nBeamten erhielten ein Grundgehalt, dessen Höhe sich nach Besoldungsdienstaltersstu-\nfen richtete. Des Weiteren hatten Beamte der Besoldungsgruppe A 6 Anspruch auf eine \nallgemeine Stellenzulage und eine jährliche Sonderzahlung nach § 10 BremBesG. Durch \ndas Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2011/2012 \nin der Freien Hansestadt Bremen vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 288) war die Besoldung \nder Besoldungsgruppe A 6 mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlung ab 01.04.2011 \num 1,5 Prozent und ab 01.04.2012 um 1,9 Prozent und einen zusätzlichen Festbetrag \nvon 17 Euro erhöht worden. \n \nDas Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) sah vor, \ndie Grundgehaltssätze und Zulagen in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 ab \n01.07.2013 um 2,65 Prozent und ab 01.07.2014 um 2,95 Prozent zu erhöhen. Die Erhö-\nhung sei notwendig, um eine Abkoppelung von der Lohnentwicklung der tarifgebundenen \nArbeitnehmer im öffentlichen Dienst entgegenzuwirken (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 1). \n \nZum 01.01.2014 trat § 15b BremBesG in Kraft. Danach richtet sich die Höhe des Grund-\ngehalts in der Besoldungsordnung A nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, son-\ndern nach dienstlichen Erfahrungszeiten. Nach Maßgabe des § 20 BremBesG wurden \ndie am 31.12.2013 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten in das neue Besol-\ndungssystem übergeleitet. \n \nMit Wirkung vom 01.01.2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsobersekretärin (Besol-\ndungsgruppe A 7) befördert. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch vom 16.09.2013 mit Widerspruchsbescheid vom \n04.02.2014 zurück. Die Gewährung einer höheren Besoldung sei nicht möglich, da Be-\nsoldungsleistungen ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürften. Die ge-\nsetzliche Grundlage begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorgaben \nder Alimentationspflicht seien beachtet worden. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass \nTariferhöhungen im öffentlichen Dienst vollständig auf die Beamten übertragen werden. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nDurch das Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 28.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) wurde die Besoldungserhöhung in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 \nvom 01.07.2013 auf den 01.05.2013 und vom 01.07.2014 auf den 01.05.2014 vorgezo-\ngen. \n \nMit Schreiben vom 28.01.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Wahrnehmung \ndes Dienstpostens der Sekretärin der Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats rückwirkend \nab 01.01.2014 eine Zulage nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremBesG in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 und dem Grund-\ngehalt der Besoldungsgruppe A 9. \n \nDie Klägerin hat bereits am 06.03.2014 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, ihre Ali-\nmentation sei nicht mehr amtsangemessen, weil eine Abkoppelung der Beamtenbesol-\ndung von der Entwicklung der Löhne in der Privatwirtschaft stattgefunden habe. Die Löh-\nne der Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft hätten sich zwischen 1983 und 2012 um \n141 Prozent erhöht. Die Entwicklung der Bezüge in den Besoldungsgruppen des mittle-\nren Dienstes habe mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten. Außerdem habe die Be-\nklagte die Tariferhöhungen erst mit zeitlichem Verzug auf die Beamtenbesoldung über-\ntragen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.02.2014 aufzuheben und \nfestzustellen, dass das Nettoeinkommen der Klägerin ab dem 01.07.2013 zu nied-\nrig bemessen ist, und \n2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin amtsangemessen zu alimentieren so-\nwie auf die nachzuzahlenden Bezüge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien \nsei die Besoldung amtsangemessen. Beim Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit \nden Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst müsse berücksichtigt werden, dass es in \nden Jahren 2005 und 2006 zu einer signifikanten Absenkung der Sonderzahlungen ge-\nkommen sei. Bei dem Vergleich zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwick-\n\n- 5 - \n- 6 - \nlung des Nominallohnindex müsse der Nominallohnindex für Niedersachsen herangezo-\ngen werden. Denn der Nominallohnindex für das Land Bremen gebe die gesamtwirt-\nschaftliche Lage des Landes nicht wieder. Grund dafür sei, dass viele in Bremen tätige \nArbeitnehmer in Niedersachsen wohnen würden. Hinsichtlich des Verbraucherpreisindex \nlägen bezüglich des Landes Bremen nicht für den gesamten zu betrachtenden Zeitraum \nDaten vor. Daher müsse vollständig auf Daten für das Bundesgebiet zurückgegriffen \nwerden. Bei der Bewertung der für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 errechne-\nten Differenzen müsse berücksichtigt werden, dass diese statistische Ausreißer enthiel-\nten. Die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2009 habe für die R 1-Besoldung ledig-\nlich 2,1 Prozentpunkte betragen. \n \nDas Gericht hat mit Schreiben vom 23.11.2015 das Statistische Bundesamt um Informa-\ntionen, insbesondere zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Bremen, zur \nEntwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen und zur Entwicklung des Verbrau-\ncherpreisindex im Land Bremen, ersucht. Das Statistische Bundesamt hat diese Informa-\ntionen mit Schreiben vom 11.01.2016 zur Verfügung gestellt. Auf das Schreiben wird Be-\nzug genommen. \n \nDie Beteiligten haben einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 24.11.2015 und 11.02.2016 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzel-\nheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Generalakte \n\"amtsangemessene Alimentation\" und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Be-\nklagten verwiesen. \n \nII. \n \nDas Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob \ndie Alimentation der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 mit \nArt. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Auf diese Frage kommt es im Sinne von Art. 100 \nAbs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für die Entscheidung der Kammer über \ndie Klage der Klägerin an (1.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Alimenta-\ntion der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 mit Art. 33 Abs. 5 GG \nunvereinbar ist (2.). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n1. Entscheidungserheblichkeit des Vorlagegegenstandes \n \nFür die Entscheidung über die Klage ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorla-\ngegegenstandes entscheidungserheblich. Verstoßen die besoldungsrechtlichen Rege-\nlungen gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, ist der Klage teilweise statt-\nzugeben. Anderenfalls ist die Klage vollständig abzuweisen. \n \na) Die Klage ist teilweise zulässig. Zwar ist die Klage, soweit sie auf Verurteilung der Be-\nklagten zur Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung gerichtet ist, unzulässig. Für \ndie Zulässigkeit der Leistungsklage fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klage-\nbefugnis. Denn eine gesetzliche Grundlage für den Zahlungsanspruch besteht offensicht-\nlich nicht. Die Besoldung der Beamten bedarf nach § 1 Abs. 2 BremBesG i. V. m. \n§ 2 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung einer gesetzlichen Grundlage. Auf-\ngrund dieses Gesetzesvorbehalts kann das Gericht Beamten und Richtern auch dann, \nwenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, im Wege der Leis-\ntungsklage keine gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldungsleistungen zusprechen \n(BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 BvL 13/08; BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 - 2 C 49.07). \n \nDer erste Klageantrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung nach § 88 VwGO \ndahingehend auszulegen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen das aus Art. 33 \nAbs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 71) angestrebt wird. \nDer so verstandene Antrag ist zulässig. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegen-\nüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht dem nicht entge-\ngen, da im Wege der allgemeinen Leistungsklage das Ziel der Einhaltung des Alimentati-\nonsprinzips wie erläutert nicht erreicht werden kann. Die Klagebefugnis ist ebenfalls ge-\ngeben. Der begehrten Feststellung steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung \n(vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.03.1990 - 2 BvL 1/86) nicht entgegen. Die Klägerin hat \nden streitgegenständlichen Anspruch zeitnah geltend gemacht, indem sie mit Schreiben \nvom 16.09.2013 Widerspruch gegen die ihr gewährte Besoldung erhoben hat. \n \nZuletzt ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Hinblick auf die Feststellung der \nUnteralimentation im Jahr 2014 nicht durch die rückwirkend ab 01.01.2014 gewährte Zu-\nlage nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremBesG entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis wäre zu \nverneinen, wenn die Klägerin aus der verfolgten Feststellung keinen Vorteil ziehen könn-\nte. Dem ist allerdings nicht so. Die Klägerin hat im Jahr 2014 über ein Statusamt der Be-\nsoldungsgruppe A 7 verfügt. Das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip \nverlangt, dass der Beamte entsprechend seines Amts angemessen besoldet wird. Unter \n\n- 7 - \n- 8 - \nAmt ist dabei das Amt im statusrechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. Schweg-\nmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: Januar 2016, Einf. Vor § 1 BBesG Rn. 6c). Als \nInhaberin eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 7 kann die Klägerin daher nur be-\nzüglich der Besoldungsgruppe A 7 eine angemessene Alimentation geltend machen. \nSomit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis nur vor, wenn die Klägerin im Falle der Feststel-\nlung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation der Besoldungsgruppe A 7 von einer \nnachfolgenden Änderung der Besoldungsvorschriften profitieren könnte. Diese Möglich-\nkeit besteht. Zwar würde die Klägerin voraussichtlich nicht von einer Anhebung der \nGrundgehälter der Besoldungsgruppe A 7 profitieren. Der Unterschied zwischen dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 und der Besoldungsgruppe A 9 hat im Jahr 2014 \nin der Besoldungsstufe 5, in der sich die Klägerin seit Februar 2014 befunden hat, ca. \n250 Euro (= 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 7) betragen. Von \neiner Erhöhung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 7 würde die Klägerin demzu-\nfolge erst bei einer Erhöhung von mehr als 10 Prozent profitieren. Geringere Erhöhungen \nwürden durch die Zulage nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremBesG aufgezehrt. Eine Erhöhung \ndes Grundgehalts um mehr als 10 Prozent infolge der Feststellung des Verstoßes gegen \ndas Alimentationsprinzip erscheint unwahrscheinlich. Allerdings hat der Gesetzgeber \naufgrund seines Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 73) unterschiedliche Möglichkeiten, wie er eine ver-\nfassungskonforme Alimentation herstellt. Beispielsweise könnte er eine zu niedrige Ali-\nmentation dadurch beseitigen, dass er die Sonderzahlung für die Besoldungsgruppe A 7 \nerhöht. Davon würde auch die Klägerin profitieren, weil die Zulage nach § 18 Abs. 1 \nSatz 2 BremBesG lediglich den Unterschiedsbetrag zum Grundgehalt umfasst. \n \nb) Die Begründetheit des Feststellungsantrags hängt allein vom Vorlagegegenstand ab. \nIm Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der \nden Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG \nhätte die Kammer anders zu entscheiden als im Falle der Gültigkeit des Vorlagegegen-\nstandes. Erweisen sich die für die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis \nDezember) und 2014 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, muss die Kam-\nmer der Klage teilweise stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. \nSonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die der \nKlägerin bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeb-\nlichen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Ausle-\ngung zugänglich ist. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \n2. Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 \n \nDie Besoldung der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 verstößt \ngegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n \nNach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das für die Besoldung \nder Beamten und Richter maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - \n2 BvL 17/09, juris Rn. 92; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 71). \nDieses verpflichtet den Dienstherrn, die Beamten und Richter sowie ihre Familien lebens-\nlang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem \nAmt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt \nund des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der \nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebens-\nstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 72). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf \nderen Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besol-\ndungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 72). \n \nBei der Verwirklichung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemesse-\nnen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (BVerfG, \nUrt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Verbunden damit ist eine Beschränkung der gerichtlichen Kon-\ntrolle darauf, ob die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation die prozedura-\nlen Anforderungen missachtet und die Höhe der Alimentation evident unzureichend ist \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 96ff.; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 \n- 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.). Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber nicht vollstän-\ndig genügt. Zwar ist die Höhe der Alimentation nicht evident unzureichend (a), jedoch hat \nder Gesetzgeber die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforderungen \nmissachtet (b). \n \n\n- 9 - \n- 10 - \na) Keine evident unzureichende Höhe der Alimentation \n \nDie Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die Besoldung der Klägerin in \nden Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 nicht evident unzureichend gewesen ist. \nEs fehlt bereits an einer Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation, so dass \ndie Prüfung, ob die Vermutung durch weitere Kriterien gestützt wird, entbehrlich ist. \n \nDie Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation setzt voraus, dass mindes-\ntens drei der fünf maßgeblichen Kriterien für eine zu niedrige Besoldung sprechen. Maß-\ngebliche Kriterien sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 97ff.; \nBVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 75ff.): \n \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im \nLand Bremen (aa), \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (bb), \n- \ndie Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Ver-\nbraucherpreisindex im Land Bremen (cc), \n- \nder Vergleich innerhalb und zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bre-\nmen (dd) und \n- \nder Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (ee). \n \nVon diesen folgt nur aus zwei Kriterien, konkret der Differenz zwischen der Besoldungs-\nentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst und der \nDifferenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nominallohnin-\ndex im Land Bremen, eine Indizwirkung. \n \naa) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der \nAngestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit im Land \nBremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. \n \nZu vergleichen ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 81). Zu betrachten ist der Zeitraum rückwirkend ab der Geltendmachung der \nBesoldungserhöhung, vorliegend für das Jahr 2013 der Zeitraum vom 01.01.1999 bis \n31.12.2013 sowie für das Jahr 2014 der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2014. Dabei \n\n- 10 - \n- 11 - \nist eine Abweichung von mehr als 5 Prozentpunkten ein Indiz für eine unzureichende \nAlimentation (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 101; BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 80). Ferner ist der fünf Jahre davorliegende Zeit-\nraum, vorliegend der Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.2008 bzw. 01.01.1995 bis \n31.12.2009, zu untersuchen, um statistische Ausreißer zu identifizieren (BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 81). \n \nDie Differenz in Prozentpunkten zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen (x) und \nder Besoldungsentwicklung (y) folgt aus folgender Rechenformel: \n \nDDDDDDDDDDDDDDDDDD IIII PPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPP= (100 + XX) -(100 + YY)\n(100 + YY)\n100 \n \nDanach hat die Differenz der Entwicklung bezogen auf die Besoldungsgruppe A 6 im \nZeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 6 Prozentpunkte (\n(100+29,5)-(100+22,12)\n(100+22,12)\n100) \nbetragen. Die statistische Validität dieses Wertes wird dadurch untermauert, dass im \nÜberlappungszeitraum 01.01.1994 bis 31.12.2008 eine ähnliche Differenz von 7,1 Pro-\nzentpunkten (\n(100+25,3)-(100+17,04)\n(100+17,04)\n100) zu verzeichnen ist. \n \nBezogen auf die Besoldungsgruppe A 7 hat die Differenz der Entwicklung im Zeitraum \nvom 01.01.2000 bis 31.12.2014 bei 5,9 Prozentpunkten (\n(100+29,3)-(100+22,09)\n(100+22,09)\n100) gele-\ngen. Anzeichen dafür, dass diese Differenz durch statische Ausreißer beeinflusst worden \nist, bestehen nicht. Denn im Überlappungszeit 01.01.1995 bis 31.12.2009 hat die Diffe-\nrenz 6,2 Prozentpunkte (\n(100+26,5)-(100+19,15)\n(100+19,15)\n100) betragen. \n \nDie den Berechnungen zugrunde liegende Besoldungsentwicklung und Entwicklung der \nTarifeinkommen ergeben sich wie folgt: \n \n(1) Die prozentuale Besoldungserhöhung folgt aus dem Vergleich der monatlichen Be-\nsoldung am Anfang des Betrachtungszeitraums mit der monatlichen Besoldung am Ende \ndes Betrachtungszeitraums. Danach ist die A 6-Besoldung (Endstufe) zwischen \n01.01.1999 und 31.12.2013 um 22,12 Prozent gestiegen: \n \nPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPPP AAAAAAAAAAAAAA= BBBBBBBBBBBBBBBBBB 31.12.2013 -BBBBBBBBBBBBBBBBBB 01.01.1999\nBBBBBBBBBBBBBBBBGG 01.01.1999\n100 \n\n- 11 - \n- 12 - \n \n22,12 = 2418,35 EUR -1980,25 EUR\n1980,25 EUR\n100 \n \nDie Gesamtbesoldung im Januar 1999 (Anfang des Betrachtungszeitraums) von \n1.980,25 Euro ergibt sich aus der Addition der Grundbesoldung für Januar 1999 von \n1.798,33 Euro, der Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Anlage I BBesG a. F. i. H. v. \n14,64 Euro und der anteiligen Sonderzahlung und des Urlaubsgelds von insgesamt \n167,28 Euro. Die Höhe der Sonderzahlung nach dem Sonderzuwendungsgesetz (SZG) \nvom 23.05.1975 hat aufgrund der Einführung von § 13 SZG zwischen dem Jahr 1993 und \ndem Jahr 2003 einheitlich 1.675,06 Euro betragen. Als weitere Einmalzahlung haben \nBeamte der Besoldungsgruppe A 6 und A 7 bis einschließlich des Jahres 2003 Urlaubs-\ngeld i. H. v. 332,34 Euro nach dem Urlaubsgeldgesetz vom 15.11.1977 erhalten. Um die \nSonderzahlung und das Urlaubsgeld in der Januarbesoldung angemessen zu berücksich-\ntigen, sind diese bei der Berechnung der Besoldungshöhe für Januar 1999 zu 1/12 hinzu \nzu addieren. \n \nBei der Berechnung der Besoldung im Dezember 2013 i. H. v. 2.418,35 Euro ist zu be-\nrücksichtigen, dass in den Jahren 2004 bis 2006 das Urlaubsgeld vollständig gestrichen \nund die jährliche Sonderzahlung reduziert worden ist (vgl. Bremisches Sonderzahlungs-\ngesetz vom 11.05.2004 (Brem.GBl. 207) und Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vor-\nschriften vom 18.06.2006 (Brem.GBl. 353)). Seit 2006 beträgt die jährliche Sonderzah-\nlung für die Beamten der Besoldungsgruppen bis A 8 nach § 10 Abs. 1 BremBesG \n840 Euro. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Stellenzulage ist im Jahr 2013 \nNr. 12 a) aa) Anlage I BremBesG gewesen. \n \n \n01.01.1999 \n31.12.2013 \nGrundbesoldung \n1.798,33 EUR \n2.329,69 EUR \nMonatliche Zulage \n14,64 EUR \n18,66 EUR \nSonderzahlung \n1.675,06 EUR \n840 EUR \nUrlaubsgeld \n332,34 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n1.980,25 EUR \n2.418,35 EUR \n \nZwischen 01.01.1994 und 31.12.2008 ist die A 6-Besoldung (Endstufe) um 17,04 Prozent \n(\n2156,27 EUR-1842,34 EUR\n1842,34 EUR\n100) gestiegen. Bei der Berechnung der Besoldung ist zu beachten, \ndass Beamte der Besoldungsgruppe A 6 im Januar 1994 neben einer Stellenzulage nach \n\n- 12 - \n- 13 - \nNr. 27 Abs. 1 b) aa) Anlage I BBesG a. F. einen Ortszuschlag (§ 39 BBesG a. F.) als mo-\nnatliche Zulage erhalten haben. \n \n \n01.01.1994 \n31.12.2008 \nGrundbesoldung \n1.241,28 EUR \n2.069,38 EUR \nMonatliche Zulage \n433,78 EUR \n16,89 EUR \nSonderzahlung \n1.675,06 EUR \n840 EUR \nUrlaubsgeld \n332,34 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n1.842,34 EUR \n \n2.156,27 EUR \n \n \nDie A 7-Besoldung (Endstufe) ist zwischen 01.01.2000 und 31.12.2014 um 22,09 Prozent \n(\n2678,96 EUR-2194,22 EUR\n2194,22 EUR\n100) gestiegen. Bei der Berechnung der Alimentation für das Jahr \n2014 ist die der Klägerin gewährte Zulage nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremBesG in Höhe \ndes Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 und \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 nicht zu berücksichtigen. Zwar sind zur Er-\nmittlung der Gesamthöhe der Alimentation neben dem Grundgehalt auch weitere Besol-\ndungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen (BVerfG, \nUrt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 93; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 72). Für Leistungsbezüge gilt das allerdings nur, wenn die Kriterien \nder Vergabe hinreichend bestimmt sind und ein Rechtsanspruch auf Gewährung der \nLeistungsbezüge besteht. Andernfalls können sie ein Alimentationsdefizit nicht kompen-\nsieren (vgl. im Hinblick auf die Leistungsbezüge der W-Besoldung BVerfG, Urt. v. \n14.02.2012 - 2 BvL 4/10, juris Rn. 162). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der \nder Klägerin gewährten Zulage handelt es sich um eine Leistungszulage. § 18 BremBesG \ndient der Ersetzung von § 45 BBesG in der Fassung vom 31.08.2006. Beide Vorschriften \nermöglichen die Gewährung einer Zulage bei Wahrnehmung einer herausgehobenen \nFunktion. Dadurch sollen Leistungsanreize zur Übernahme solcher Funktionen geschaf-\nfen werden (Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: Januar 2016, § 45 BBesG \nRn. 2; vgl. auch die Gesetzbegründung Bundestags-Drs. 14/6390, S. 16). Die Leistungs-\nzulage nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremBesG kann ein Alimentationsdefizit nicht ausglei-\nchen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung einer solchen Zulage besteht. \nNach dem Wortlaut der Vorschrift (\"kann\") steht die Entscheidung über die Gewährung \nund die Höhe der Zulage im Ermessen des Dienstherrn (ebenso im Hinblick auf \n§ 45 BBesG Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: Januar 2016, § 45 BBesG \nRn. 7 m. w. N.). \n\n- 13 - \n- 14 - \n \n \n01.01.2000 \n31.12.2014 \nGrundbesoldung \n2.000,64 EUR \n2.589,75 EUR \nMonatliche Zulage \nZulage nach Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Anlage I \nBBesG a. F. (2000); Zulage nach Nr. 12 a) \naa) Anlage I BremBesG (2014) \n15,06 EUR \n19,21 EUR \nSonderzahlung \n1.809,90 EUR \n840,00 EUR \nUrlaubsgeld \n332,34 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n2.194,22 EUR \n \n2.678,96 EUR \n \n \nZwischen 01.01.1995 und 31.12.2009 ist die A 7-Besoldung (Endstufe) um 19,15 Prozent \n(\n2412,40 EUR-2024,63 EUR\n2024,63 EUR\n100) gestiegen. Die monatliche Zulage im Januar 1995 hat aus einer \nStellenzulage und dem Ortszuschlag nach § 39 BBesG a. F. bestanden. Die Stellenzula-\nge hat ihre Rechtsgrundlage in Nr. 27 Abs. 1 b) aa) Anlage I BBesG a. F. (1995) bzw. \nNr. 27 Abs. 1 a) aa) Anlage I BBesG a. F. (2009) gehabt. \n \n \n01.01.1995 \n31.12.2009 \nGrundbesoldung \n1.403,64 EUR \n2.325,03 EUR \nMonatliche Zulage \n442,47 EUR \n17,37 EUR \nSonderzahlung \n1.809,90 EUR \n840 EUR \nUrlaubsgeld \n332,34 EUR \n \nMonatsbesoldung \n(= Grundbesoldung + monatliche Zulage + \n1/12 Sonderzahlung + 1/12 Urlaubsgeld) \n2.024,63 EUR \n \n2.412,40 EUR \n \n \n(2) Die zugrunde gelegte Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst von 25,3 \nProzent (01.01.1994-31.12.2008) und 26,5 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf \nden vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten zur Erhöhung der Ta-\nrifgehälter nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bis 2005 und der Erhöhung \nder Tarifgehälter nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab \n2006. \n \nFür den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 wird von einer Steigerung der Tarif-\ngehälter im öffentlichen Dienst i. H. v. 29,5 Prozent sowie für den Zeitraum 01.01.2000 \nbis 31.12.2014 i. H. v. 29,3 Prozent ausgegangen. Diese Werte ergeben sich aus den \n\n- 14 - \n- 15 - \nvom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Werten von 28,2 Prozent (01.01.1999-\n31.12.2013) bzw. 28 Prozent (01.01.2000-31.12.2014) plus einer zusätzlichen Erhöhung \nvon einem Prozent. Diese zusätzliche Erhöhung ist erforderlich, um die tatsächliche Ent-\nwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst ausreichend genau abzubilden. Die Da-\nten des Statischen Bundesamts geben die Entwicklung der Tarifgehälter nicht exakt wie-\nder. Sie berücksichtigen keine Änderungen bei Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Jahres-\nsonderzahlung) und Tariferhöhungen durch Festbeträge. Hinsichtlich der Einmalzahlun-\ngen ist dies unproblematisch. Sie haben sich in den mit den Besoldungsgruppen A 6 und \nA 7 vergleichbaren Tarifgruppen kaum verändert. Zwar ist das Urlaubsgeld i. H. v. \n332,34 Euro (Vergütungsgruppen X bis Vc nach dem BAT) durch Kündigung des Tarif-\nvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003 gestrichen \nworden. Dagegen hat sich die Jahressonderzahlung seit 1999 leicht erhöht. Diese ist in \nden 90er Jahren zunächst weitgehend parallel zu der Sonderzahlung der Beamten und \nRichter reduziert worden. Sie hat am 01.01.1999 und 01.01.2000 89,66 Prozent eines \nMonatsgehalts (vgl. Vergütungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT vom 05.03.1999) betragen. \nSeit dem Jahr 2006 wird den Tarifangestellten nach § 20 Abs. 2 TV-L abhängig von der \nEntgeltgruppe eine Jahressonderzahlung zwischen 35 und 95 Prozent des Dezemberge-\nhalts gewährt. In den mit den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 vergleichbaren Entgelt-\ngruppen 6 und 7 beträgt sie 95 Prozent und damit sogar etwas mehr als zu Beginn der \nJahre 1999 und 2000. \n \nErgebnisrelevant ist dagegen, dass die Daten des Statistischen Bundesamts keine Tarif-\nerhöhungen durch Fest- bzw. Sockelbeträge berücksichtigen. Zum 01.03.2009 ist das \nTarifgehalt um einen Festbetrag von 40 Euro erhöht worden (vgl. Änderungstarifvertrag \nNr. 2 zum TV-L vom 01.03.2009) und zum 01.01.2012 um einen Festbetrag von 17 Euro \n(vgl. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TV-L vom 10.03.2011). Dies entspricht einer pro-\nzentualen Erhöhung bezogen auf die Entgeltgruppen 6 und 7 (Endstufe) von etwa zwei \nProzent. Ebenfalls unberücksichtigt ist, dass der Gesetzgeber seit mehreren Jahren dazu \nübergangen ist, die Tarifgehälter früher als die Besoldung von Beamten zu erhöhen. Das \nist bei der Bewertung der Alimentation zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 91). Die Erhöhung der A 6- und A 7-Besoldung im \nJahr 2012 ist erst zum 01.04.2012 (Tarifgehälter: 01.01.2012), im Jahr 2013 zum \n01.05.2013 (Tarifgehälter: 01.01.2013) und im Jahr 2014 zum 01.05.2014 (Tarifgehälter: \n01.01.2014) erfolgt. Bezogen auf die A 7-Besoldung (Endstufe) bedeutet dies im Jahr \n2014 einen finanziellen Nachteil von ca. 300 Euro. \n \nIn der Gesamtschau besteht somit eine nicht unerhebliche Verzerrung zuungunsten der \nBesoldungsempfänger der Besoldungsgruppen A 6 und A 7. Diese ist ergebnisrelevant. \n\n- 15 - \n- 16 - \nBereits ab einer zusätzlichen Tarifsteigerung von 0,5 Prozent würde die Differenz zwi-\nschen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tarifsteigerungen mehr als 5 \nProzentpunkte betragen. Auch unter Berücksichtigung entgegenstehender Effekte, ins-\nbesondere der Streichung des Urlaubsgelds, ist es in den Entgeltgruppen 6 und 7 infolge \nder Erhöhung durch die Festbeträge in den Jahren 2009 und 2012 zu einer in den Daten \ndes Statistischen Bundesamtes nicht ausreichend wiedergegebenen, zusätzlichen Tarif-\nsteigerung gekommen. Diese ist in der Gesamtschau aller Umstände mit mindestens \n1 Prozent zu veranschlagen. Aufbauend auf den Daten des Statistischen Bundesamts \nführt diese zusätzliche Tarifsteigerung zu einer Gesamterhöhung der Tarifgehälter von \n29,5 Prozent (01.01.1999-31.12.2013) bzw. 29,3 Prozent (01.01.2000-31.12.2014). \n \nbb) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Nomi-\nnallohnindex im Land Bremen liegt oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten. \n \nMaßgeblich ist auch bei diesem Kriterium die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren. Eine Abweichung um bis zu 5 Prozentpunkte löst keine Indizwirkung aus \n(BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 105; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - \n2 BvL 19/09, juris Rn. 84). Die prozentuale Differenz zwischen der Entwicklung des No-\nminallohnindex im Land Bremen (x) und der Besoldungsentwicklung (y) beträgt nach der \nRechenformel \n(100+XX)-(100+YY)\n(100+YY)\n100 \n \n- \nfür die Besoldungsgruppe A 6 vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 5,6 Prozentpunkte \n(\n(100+29)-(100+22,12)\n(100+22,12)\n100) sowie im Überlappungszeitraum vom 01.01.1994 bis \n31.12.2008 4,2 Prozentpunkte (\n(100+21,9)-(100+17,04)\n(100+17,04)\n100) und \n- \nfür die Besoldungsgruppe A 7 vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 6,1 Prozentpunkte \n(\n(100+29,6)-(100+22,09)\n(100+22,09)\n100) sowie im Überlappungszeitraum vom 01.01.1995 bis \n31.12.2009 2,1 Prozentpunkte (\n(100+21,6)-(100+19,15)\n(100+19,15)\n100). \n \nAuch wenn die Differenz in den Überlappungszeiträumen mit 4,2 bzw. 2,1 Prozentpunk-\nten deutlich unterhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten liegt, lässt dies nicht den Rück-\nschluss zu, dass die höheren Werte für die Jahre 1999 bis 2013 und 2000 bis 2014 sta-\ntistische Ausreißer enthalten, die einer Korrektur bedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, \njuris Rn. 81). Der Unterschied resultiert vornehmlich daraus, dass der Nominallohnindex \nzwischen 1994 und 2008 nur um 21,9 Prozent und zwischen 1995 und 2009 nur um \n\n- 16 - \n- 17 - \n21,6 Prozent gestiegen ist. Zwischen 1999 und 2013 hat die Steigerung 29 Prozent und \nzwischen 2000 und 2014 29,6 Prozent betragen. Diese Unterschiede können insbeson-\ndere mit den Bedingungen am Arbeitsmarkt erklärt werden. In den Jahren 1996 bis 1999 \nsind durchschnittlich mindestens 4 Mio. erwerbsfähige Menschen arbeitslos gewesen \n(Arbeitslosenquote von über 10 Prozent). Dies dürfte einer der zentralen Gründe sein, \nweshalb die Löhne in der Privatwirtschaft in Bremen nach den Daten des Statistischen \nBundesamts von 1995 bis 1998 nur um 4,4 Prozent gestiegen sind. Der Zeitraum 1995 \nbis 2009 weist zudem die Besonderheit auf, dass er sowohl die hohe Arbeitslosigkeit ab \nMitte der 90er Jahre als auch die Wirtschaftskrise im Jahr 2009 erfasst. Im Jahr 2009 ist \ndas Bruttoinlandsprodukt um 4 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken und die Ar-\nbeitslosenquote erstmals seit 2005 gestiegen. Die Löhne in der Privatwirtschaft in Bre-\nmen sind in diesem Jahr nur um 0,6 Prozent gestiegen. Im Gegensatz dazu ist das Brut-\ntoinlandsprodukt zwischen 2010 und 2014 durchschnittlich um 3,5 Prozent jährlich ge-\nstiegen. Die Arbeitslosenquote ist von 8,1 Prozent (2009) auf 6,7 Prozent (2014) gesun-\nken. Dass in einer solchen Situation die Löhne in der Privatwirtschaft stärker steigen als \nMitte bis Ende der 90er Jahre, liegt auf der Hand. So hat die Erhöhung im Land Bremen \nzwischen 2010 und 2013 10,8 Prozent, also mehr als doppelt so viel wie zwischen 1995 \nund 1998, betragen. \n \nDie positive Entwicklung des Arbeitsmarkts seit 2010 ist kein statistischer Ausreißer. Un-\nter einem statistischen Ausreißer ist ein Extremwert zu verstehen, der auf ein qualitatives, \nvon der Gesamtheit abweichendes Element hinweist (Rönz/Strohe, Lexikon Statistik, \n1994, S. 28). Eine positive Entwicklung des Arbeitsmarkts als wahrscheinliche Ursache \nder höheren Steigerung der Löhne seit 2010 ist nicht ein solcher Ausnahmefall. Zum ei-\nnen finden Veränderungen des Arbeitsmarkts stetig in unterschiedlicher Weise statt. Zum \nanderen beruhen die unterschiedlichen Zunahmen des Nominallohnindex nicht auf einem \neinzelnen Ereignis, sondern auf langjährigen Entwicklungen des Arbeitsmarkts und der \nLöhne. So variiert die jährliche Steigerung des Nominallohnindex zwischen 2010 und \n2014 lediglich im Bereich zwischen 1,4 und 4,2 Prozent. Die Unterschiede in der Steige-\nrung des Nominallohnindex beruhen somit auf differierenden Entwicklungsrichtungen in \nden Betrachtungszeiträumen, nicht auf einem statistischen Ausreißer. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Nominallohnindex im Land Bremen von 29 Pro-\nzent (01.01.1999-31.12.2013), 29,6 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 21,9 Prozent \n(01.01.1994-31.12.2008) und 21,6 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den vom \nStatistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Entgegen der Ansicht der Be-\nklagten ist nicht auf die Entwicklung des Nominallohnindex in Niedersachsen abzustellen. \nDas dafür angeführte Argument, der Nominallohnindex im Land Bremen spiegele die fi-\n\n- 17 - \n- 18 - \nnanzielle Situation des Bundeslandes nicht angemessen wider, verkennt die Funktion \ndes Nominallohnindex. Dieser misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomo-\nnatsverdienstes, nicht jedoch Veränderungen der Finanzsituation des Bundeslandes. \n \n(3) Die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbrau-\ncherpreisindex im Land Bremen liegt hingegen unterhalb der Grenze von 5 Prozentpunk-\nten, was die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation nicht unterstützt. \n \nEbenfalls bezüglich dieses Kriteriums ist die Entwicklung über einen Zeitraum von 15 \nJahren zu betrachten. Eine Indizwirkung besteht bei einer Abweichung von mehr als \n5 Prozentpunkten (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 108; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 87). Die prozentuale Differenz zwischen der \nEntwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen (x) und der Entwicklung der \nA 6- bzw. A 7-Besoldung (y) beträgt nach der Rechenformel \n(100+XX)-(100+YY)\n(100+YY)\n100 \n \n- \nfür die A 6-Besoldung vom 01.01.1999 bis 31.12.2013 1,6 Prozentpunkte \n(\n(100+24,1)-(100+22,12)\n(100+22,12)\n100) sowie für den Überlappungszeitraum 01.01.1994 bis \n31.12.2008 8,7 Prozentpunkte (\n(100+27,2)-(100+17,04)\n(100+17,04)\n100) und \n- \nfür die A 7-Besoldung vom 01.01.2000 bis 31.12.2014 2,1 Prozentpunkte \n(\n(100+24,7)-(100+22,09)\n(100+22,09)\n100) sowie für den Überlappungszeitraum 01.01.1995 bis \n31.12.2009 3,6 Prozentpunkte (\n(100+23,4)-(100+19,15)\n(100+19,15)\n100). \n \nDiese Werte sind nicht durch statistische Ausreißer zuungunsten der Beamten beein-\nflusst. Zwar hat die Differenz bezogen auf den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.2008 (A 6-\nBesoldung) mit 8,7 Prozentpunkten deutlich oberhalb der Grenze von 5 Prozentpunkten \ngelegen. Dieser Wert resultiert neben dem geringeren Anstieg der Besoldung zwischen \n1994 und 2008 aus einem Anstieg der Verbraucherpreise, der mit 27,2 Prozent mehr als \ndrei Prozent über der Steigerung in den anderen Betrachtungszeiträumen gelegen hat. In \nden Jahren 1991 bis 1994 ist es zu einem starken Anstieg der Verbraucherpreise ge-\nkommen. Die durchschnittliche Teuerungsrate hat in diesen Jahren bei 3,5 Prozent in \nden alten Bundesländern gelegen. Der Überlappungszeitraum 1994 bis 2008 deckt diese \nPhase im Gegensatz zu den anderen Betrachtungszeiträumen teilweise ab. Bei unter-\nschiedlichen Zeiträumen sind solche differierenden Entwicklungen nicht ungewöhnlich. \nSie ermöglichen daher allein keinen Rückschluss auf einen statistischen Ausreißer. Ge-\ngen einen solchen spricht vor allem, dass die Varianz in der jährlichen Steigerung der \n\n- 18 - \n- 19 - \nVerbraucherpreise zwischen 1994 und 2014 mit 3 Prozent (Minimalwert: -0,4 Prozent \n(2009), Maximalwert: 2,7 Prozent (1994)) nicht übermäßig groß gewesen ist. \n \nDie zugrunde gelegte Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Bremen von \n24,1 Prozent (01.01.1999-31.12.2013), 24,7 Prozent (01.01.2000-31.12.2014), 27,2 Pro-\nzent (01.01.1994-31.12.2008) und 23,4 Prozent (01.01.1995-31.12.2009) beruht auf den \nvom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Daten. Da ein Verbraucherpreis-\nindex für das Land Bremen erst ab dem Jahr 2005 vorliegt, sind die davorliegenden Stei-\ngerungen dem Verbraucherpreisindex für das Bundesgebiet (vor 2005) bzw. die alten \nBundesländer (vor 1995) entnommen worden. Diese Kombination der Verbraucher-\npreisindizes ist vorzunehmen, weil sie die maßgeblichen Verhältnisse im Land Bremen \nzwar nicht exakt, aber dafür so genau wie möglich widerspiegelt. \n \n(4) Der Besoldungsvergleich zwischen den Besoldungsordnungen im Land Bremen un-\nterstützt die Vermutung einer evident unzureichenden Alimentation ebenfalls nicht. Eine \nsolche Indizwirkung ist regelmäßig bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei \nvergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 Prozent in den zurückliegenden \nfünf Jahren gegeben (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 112; BVerfG, \nBeschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 92). \n \nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In den Jahren 2008 bis 2013 ist der Abstand zwi-\nschen der Jahresbesoldung der Besoldungsgruppe A 6 und A 5 nach der Rechenformel \n100 -(\nXX\nYY100) bei ca. 5 Prozent konstant geblieben. Der Abstand zur A 9-Besoldung ist \nebenfalls unverändert geblieben, während der Abstand zur A 13-Besoldung sogar um \n3 Prozent zugunsten der A 6-Besoldung gesunken ist. \n \nJahresbesoldung \n2008 \n2013 \nA 6 (Endstufe) \n25.286,88 EUR \n28.777,72 EUR \nA 5 (Endstufe) \n24.033,58 EUR \n27.147,72 EUR \nA 9 (Endstufe) \n32.121,34 EUR \n36.472,56 EUR \nA 13 (Endstufe) \n48.133,14 EUR \n53.994,84 EUR \nAbstand in Prozent \nA 6/A 5 \n4,96 \n5,66 \nA 6/A 9 \n-27,03 \n-26,74 \nA 6/A 13 \n-90,35 \n-87,63 \n \nGleiches ist für die A 7-Besoldung festzustellen. Zwischen 2009 und 2014 ist der Abstand \nzur A 5- und A 9-Besoldung konstant geblieben und zur A 13-Besoldung gesunken. \n \n\n- 19 - \n- 20 - \nJahresbesoldung \n2009 \n2014 \nA 7 (Endstufe) \n28.772,34 EUR \n31.848,48 EUR \nA 5 (Endstufe) \n25.391,28 EUR \n27.897,92 EUR \nA 9 (Endstufe) \n33.887,04 EUR \n37.492,40 EUR \nA 13 (Endstufe) \n50.729,14 EUR \n55.216,68 EUR \nAbstand in Prozent \nA 7/A 5 \n11,75 \n12,40 \nA 7/A 9 \n-17,78 \n-17,72 \nA 7/A 13 \n-76,31 \n-73,37 \n \nDie zugrunde gelegte Jahresbesoldung umfasst neben der Grundbesoldung etwaige \nSonderzahlungen nach § 10 BremBesG und allgemeine Stellenzulagen. Besoldungsän-\nderungen während des Jahres sind ebenfalls berücksichtigt worden. \n \nMaßgeblich für die Bestimmung der Jahresbesoldung ist die vom Gesetzgeber im Bremi-\nschen Besoldungsgesetz festgelegte Besoldung unabhängig davon, ob diese verfas-\nsungskonform ist. Denn aus der Verfassung lässt sich eine genau bestimmte Ausgestal-\ntung der Besoldung nicht ableiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit einen Gestal-\ntungsspielraum (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, juris Rn. 94; BVerfG, Be-\nschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 73). Das gilt auch hinsichtlich des aus Art. 33 \nAbs. 5 GG folgenden Mindestabstands der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Exis-\ntenzminimum. Die Nettobesoldung muss mindestens 15 Prozent höher als der sozialhilfe-\nrechtliche Bedarf liegen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 94). Die-\nse Anforderung kann bei unteren Besoldungsgruppen unter bestimmten Voraussetzun-\ngen (verheirateter Alleinverdiener mit Kindern) zweifelhaft sein (vgl. im Hinblick auf die \nAlimentation in Nordrhein-Westfalen: Stuttmann, NVwZ 2016, 184ff.). Grund dafür ist eine \nu. U. nicht ausreichende Kompensation familienbezogener finanzieller Belastungen. In \neiner solchen Konstellation wäre der Gesetzgeber indes nicht verpflichtet, die finanziellen \nBelastungen durch eine Erhöhung der Grundbesoldung oder Sonderzahlung auszuglei-\nchen. Er könnte genauso gut die für den vorliegenden Vergleich nicht maßgeblichen fa-\nmilienbezogenen Leistungen (z. B. familienbezogene Beihilferegelungen) verbessern. \n \nIm Übrigen bestehen hinsichtlich der Besoldung der Klägerin - insbesondere im Hinblick \nauf das Jahr 2013 - mangels familienbezogener finanzieller Belastungen keine Anhalts-\npunkte dafür, dass der Mindestabstand der Besoldung zum sozialhilferechtlichen Exis-\ntenzminimum nicht gewahrt worden ist. \n \ndd) Der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ergibt keine \nHinweise auf eine evident unzureichende Alimentation. Eine dafür notwendige erhebliche \n\n- 20 - \n- 21 - \nGehaltsdifferenz ist in der Regel gegeben, wenn das streitgegenständliche jährliche Brut-\ntoeinkommen einschließlich von Sonderzahlungen 10 Prozent unter dem Durchschnitt \nder übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - 2 BvL 17/09, \njuris Rn. 115; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 98). \n \nDiese Anforderung ist nicht erfüllt. Im Jahr 2013 hat die Abweichung der A 6-\nJahresbesoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. 28.777,72 Euro von der durchschnittlichen \nBesoldung in Bund und Ländern i. H. v. 28.910,27 Euro lediglich 0,5 Prozent \n(\n28910,27 EUR-28777,72 EUR\n28910,27 EUR\n100) betragen. \n \nDie Jahresbesoldung ist die Summe aus der über das Jahr erhaltenen regulären Grund-\nbesoldung (Grundgehalt und Stellenzulage) plus einer etwaigen Sonderzahlung. \n \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n29.686,06 EUR \n29.686,06 EUR \nBaden-Württemberg \n29.821,26 EUR \n29.821,26 EUR \nBayern \n29.142,36 EUR \n1.792,01 EUR \n30.934,37 EUR \nBerlin \n25.967,08 EUR \n640,00 EUR \n26.607,08 EUR \nBrandenburg \n27.543,48 EUR \n27.543,48 EUR \nBremen \n27.937,72 EUR \n840,00 EUR \n28.777,72 EUR \nHamburg \n29.374,56 EUR \n29.374,56 EUR \nHessen \n27.555,36 EUR \n1.532,81 EUR \n29.088,17 EUR \nMecklenburg-Vorp. \n27.877,26 EUR \n967,74 EUR \n28.845,00 EUR \nNiedersachsen \n28.207,08 EUR \n420,00 EUR \n28.627,08 EUR \nNordrhein-Westfalen 28.180,20 EUR \n1.048,36 EUR \n29.228,56 EUR \nRheinland-Pfalz \n30.281,88 EUR \n30.281,88 EUR \nSaarland \n28.736,28 EUR \n28.736,28 EUR \nSachsen \n28.170,68 EUR \n28.170,68 EUR \nSachsen-Anhalt \n28.078,62 EUR \n120,00 EUR \n28.198,62 EUR \nSchleswig-Holstein \n27.996,24 EUR \n660,00 EUR \n28.656,24 EUR \nThüringen \n28.897,56 EUR \n28.897,56 EUR \n Bund und Länder \n28.910,27 EUR \n \nIm Jahr 2014 hat die A 7-Besoldung (Endstufe) in Bremen i. H. v. 31.848,48 Euro der \ndurchschnittlichen Besoldung in Bund und Ländern i. H. v. 31.864,73 Euro sogar beinahe \nentsprochen. \n \n\n- 21 - \n- 22 - \n \nGrundbesoldung \nSonderzahlung \nJahresbesoldung \nBund \n34.111,50 EUR \n34.111,50 EUR \nBaden-Württemberg \n32.243,10 EUR \n32.243,10 EUR \nBayern \n31.614,00 EUR \n1.944,11 EUR \n33.558,11 EUR \nBerlin \n28.719,55 EUR \n640,00 EUR \n29.359,55 EUR \nBrandenburg \n30.468,42 EUR \n30.468,42 EUR \nBremen \n31.008,48 EUR \n840,00 EUR \n31.848,48 EUR \nHamburg \n32.447,16 EUR \n32.447,16 EUR \nHessen \n30.751,26 EUR \n1.703,76 EUR \n32.455,02 EUR \nMecklenburg-Vorp. \n31.128,12 EUR \n1.043,52 EUR \n32.171,64 EUR \nNiedersachsen \n30.963,25 EUR \n420,00 EUR \n31.383,25 EUR \nNordrhein-Westfalen 31.307,52 EUR \n1.174,03 EUR \n32.481,55 EUR \nRheinland-Pfalz \n31.531,68 EUR \n31.531,68 EUR \nSaarland \n31.516,68 EUR \n31.516,68 EUR \nSachsen \n31.602,75 EUR \n31.602,75 EUR \nSachsen-Anhalt \n31.128,54 EUR \n120,00 EUR \n31.248,54 EUR \nSchleswig-Holstein \n30.766,62 EUR \n660,00 EUR \n31.426,62 EUR \nThüringen \n31.846,40 EUR \n31.846,40 EUR \n Bund und Länder \n31.864,73 EUR \n \nb) Unzureichende Begründung der Entscheidung über die Alimentation \n \nTrotzdem genügt die gesetzgeberische Entscheidung über die Alimentation der Klägerin \nin den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 den Anforderungen des Alimentations-\nprinzips nicht. Denn sie hat die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden prozeduralen Anforde-\nrungen missachtet. \n \nSinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen ist es, die beschränkte gerichtliche \nKontrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im Hin-\nblick auf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen, um damit den Vorga-\nben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht zu werden, ohne den gesetzgeberischen Entschei-\ndungsspielraum unverhältnismäßig einzuschränken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 - \n2 BvL 4/10, juris Rn. 164). Aufgrund dieser Zielsetzung gelten die prozeduralen Anforde-\nrungen unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung. Daher bemisst \nsich ihr Umfang nicht danach, inwieweit der Gesetzgeber Tarifabschlüsse für Arbeitneh-\nmer des öffentlichen Dienstes auf Beamte und Richter überträgt (a. A. VG Gelsenkirchen, \nUrt. v. 23.09.2015 - 1 K 5754/13, juris Rn. 200). Zum Umfang der prozeduralen Anforde-\nrungen führt das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 - \n2 BvL 17/09, juris Rn. 130; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09, juris Rn. 113): \n \n\"Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fort-\nschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der \n\n- 22 - \n- 23 - \nberücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den ver-\nfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich \nin einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Ge-\nsetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der \nAusgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn \nkann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur er-\nreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen \nund dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisie-\nrung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, \ndas heißt nachträgliche Begründung.\" \n \nZu den bei der Abwägung über die amtsangemessene Alimentation maßgeblichen Krite-\nrien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbe-\nsondere die Entwicklung und Höhe der Einkommen in der Privatwirtschaft (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 06.03.2007 - 2 BvR 556/04, juris Rn. 73; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 - \n2 BvL 3/00, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, juris Rn. 46) und \ndie Entwicklung der Lebenshaltungskosten (BVerfG, Urt. v. 06.03.2007 - 2 BvR 556/04, \njuris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 12.02.2003 - 2 BvL 3/00, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. \nv. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91, juris Rn. 44). Der Gesetzgeber muss also vor seiner Ent-\nscheidung über die Alimentation Daten über diese Kriterien einholen und auf dieser \nGrundlage eine nachvollziehbare Abwägung vornehmen. Das ist in der Gesetzesbegrün-\ndung zu dokumentieren. \n \nDiesen Anforderungen hat der bremische Gesetzgeber nicht genügt, obwohl ihm durch \ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die W-Besoldung die prozedura-\nlen Anforderungen in den wesentlichen Grundzügen bekannt sein mussten (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 14.02.2012 - 2 BvL 4/10, juris Rn. 163ff.). Es fehlt bereits an einer Erhebung der \nfür die Abwägungsentscheidung notwendigen Daten. Die Begründung des Gesetzes zur \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien \nHansestadt Bremen vom 25.06.2013 (Brem.GBl. 323) beschränkt sich darauf, den Inhalt \ndes Gesetzes darzustellen und zu erläutern, weshalb die Tarifergebnisse nicht bzw. nicht \nvollständig auf die Beamten und Richter übertragen worden sind (vgl. Bürgerschafts-Drs. \n18/912 und Bürgerschafts-Drs. 18/917). Als Grund dafür wird die Haushaltsnotlage des \nLandes Bremen angeführt (Bürgerschafts-Drs. 18/912, S. 3). Der Gesetzesbegründung \nkönnen keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass dem Gesetzgeber bei seiner Ent-\nscheidung die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshal-\ntungskosten bekannt gewesen sind. Es wird zwar ausgeführt, dass es nicht sachwidrig \n\n- 23 - \n- 24 - \nsei, von Beamten höherer Besoldungsgruppen einen begrenzten Sparbeitrag zu fordern, \nda sie von einer allgemeinen Teuerung weniger stark betroffen seien (Bürgerschafts-\nDrs. 18/912, S. 3). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine abstrakte Überlegung, \ndie keinen Rückschluss auf die tatsächliche Preisentwicklung zulässt. \n \nDas Gesetz zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversor-\ngungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 \n(Brem.GBl. 564) hat diesen Mangel nicht beseitigt. Die Begründung der gesetzgeberi-\nschen Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass es aufgrund der Ent-\nscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW, \nUrt. v. 01.07.2014 - 21/13) angezeigt sei, die Unterschiede bei der Höhe der Übertra-\ngung der Tarifabschlüsse für die Jahre 2013 und 2014 auf die verschiedenen Besol-\ndungsgruppen und -ordnungen zu verringern (Bürgerschafts-Drs. 18/1598, S. 2f.). Daten \nüber die Entwicklung der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskos-\nten lassen sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. \n \nZuletzt sind auch durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenver-\nsorgungsbezüge 2015/2016 in der Freien Hansestadt Bremen vom 29.09.2015 \n(Brem.GBl. 422) die prozeduralen Anforderungen nicht nachgeholt worden. Die Geset-\nzesbegründung enthält zwar Daten zur Entwicklung der Löhne in der Privatwirtschaft und \nder Verbraucherpreise (vgl. Bürgerschafts-Drs. 19/48, S. 14). Die Begründung dient je-\ndoch der Erläuterung der Entscheidung über die Alimentation in den Jahren 2015 und \n2016, nicht der streitgegenständlichen Alimentation in den Jahren 2013 und 2014. \n \nDer Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, die beschränkte gerichtliche Kon-\ntrolle des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung durch Vorgaben im Hinblick \nauf das Verfahren der Entscheidungsfindung auszugleichen (vgl. BVerfG, Urt. v. \n14.02.2012 - 2 BvL 4/10, juris Rn. 164), verlangt, einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG \nanzunehmen, wenn allein gegen die prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprin-\nzips verstoßen worden ist. Andernfalls würde sich die gerichtliche Kontrolle allein darauf \nbeschränken, ob eine evident unzureichende Alimentation vorliegt. Verstöße gegen die \nprozeduralen Anforderungen würden sanktionslos bleiben. Da keine Gründe gegeben \nsind, die einen Verstoß gegen die prozeduralen Anforderungen rechtfertigen, hat die Ali-\nmentation der Klägerin in den Jahren 2013 (Juli bis Dezember) und 2014 gegen Art. 33 \nAbs. 5 GG verstoßen. \n \n\n- 24 - \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Stybel \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-280-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":17},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2016-03-17/6-k-280-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397568","retrieved":"2026-07-09 05:49:35.816658+00:00"}}