{"status":"available","doknr":"OLD397567","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-20","aktenzeichen":"6 K 255/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 255/15\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n- Kläger -\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n- Beklagte -\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin \nSchmidt und den ehrenamtlichen Richter Schäfer aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 20. Oktober 2020 für Recht erkannt:\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\nHinsichtlich des nicht eingestellten Teils des Verfahrens wird die \nBeklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der \nPolizei \nBremen \nvom \n21.03.2013 \nin \nGestalt \ndes \nWider-\nspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 21.05.2013 \n\n2\nverpflichtet, dem Kläger eine Verwendungszulage in Höhe von \n225,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nseit \nRechtshängigkeit \nbeziehungsweise bei späterem Eintritt der Fälligkeit seit \nFälligkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage für die \nWahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum 01.10.2010 bis zum 30.04.2014.\nDer am\n1953 geborene Kläger war im Polizeidienst der Beklagten tätig. Die Ernen-\nnung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte zum\n1973, die Lebenszeit-\nernennung zum\n1980. Er wurde mit Wirkung vom 01.10.2004 zum Kriminalober-\nkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt und trat mit Ablauf des 30.04.2014 in den \nRuhestand.\nIm entscheidungsrelevanten Zeitraum wurde der Kläger wie folgt eingesetzt:\n\n15.01.2007 bis 31.03.2009: Dienstposten\n \n. Dieser Dienstposten wurde von der Beklagten mit \nA 9/A 10 bewertet.\n\n01.04.2009 \nbis \n31.03.2011: \nDienstposten\n \n. Dieser Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit A 11 bewertet.\n\n01.04.2011 \nbis \n30.04.2014: \nDienstposten\n \n. Dieser Dienstposten wurde von der Beklagten \nmit A 11 bewertet.\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 13.12.2011 die Zahlung einer Verwendungs-\nzulage für die auf Dauer angelegte Wahrnehmung des höher bewerteten Dienstpostens, \nworaufhin ihm die Polizei Bremen mit Schreiben vom 26.03.2012 mitteilte, dass sie \nbeabsichtige, den Antrag zunächst ruhend zu stellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom \n\n3\n11.01.2013 erklärte der Kläger, er sei mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden \nund beantragte erneut die Gewährung einer Verwendungszulage. \nMit Bescheid vom 21.03.2013 lehnte die Polizei Bremen den Antrag ab. Der Bewilligung \nstehe entgegen, dass Ansprüche vor dem 01.01.2008 verjährt seien und dem Kläger die \nDienstposten nicht vorübergehend vertretungsweise, sondern dauerhaft übertragen \nworden seien. Außerdem lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da \nden Dienstposten keine konkrete Planstelle zugeordnet gewesen sei.\nHiergegen legte der Kläger am 10.04.2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 21.05.2013 wies der Senator für Inneres den Widerspruch als unbegründet zurück. \nAm 12.06.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die \nZahlung einer Verwendungszulage rückwirkend ab dem 01.09.1997 verfolgt hat. \nHinsichtlich der haushaltsrechtlichen Einwendungen liege die Beweislast über die \ntatsächliche Höhe des grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Verwendungszulage \nbeim Dienstherrn. Könne dieser nicht mehr in transparenter Weise Klarheit über die \nAnspruchshöhe schaffen, dürfe dies nicht zu seinen Lasten gehen. Zudem weist der Kläger \ndarauf hin, dass er bereits 2013 Klage erhoben habe und damit ein Prozessrisiko \neingegangen sei. Kollegen, die gleichzeitig Klage erhoben hätten, sei im vergangen Jahr \ndie volle Verwendungszulage zugesprochen worden. Das berechtigte Interesse an der \nhilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit seines höherwertigen Einsatzes \nfolge \naus \nihrer \npräjudiziellen \nWirkung \nfür \nden \nweiter \nhilfsweise \nverfolgten \nSchadensersatzanspruch. \nDie \nebenfalls \nstreitgegenständlichen \naußergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten stellten einen Verzugsschaden bzw. einen Folgeschaden wegen \nFürsorgepflichtverletzung dar. Die kostenauslösende Tätigkeit sei hierbei das anwaltliche \nSchreiben vom 11.01.2013 an die Polizei Bremen.\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n1.\nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n21.03.2013 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 21.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, an den Kläger für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.04.2014 eine \nVerwendungszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 mit der Maßgabe der jeweils \nunterschiedlichen Grundgehaltstabellen zu zahlen und den Betrag jeweils pro \nrata ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu \nverzinsen;\n\n4\n2.\nhilfsweise festzustellen, dass der langjährige Einsatz des Klägers auf einem \nüber seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig war;\n3.\nbei Zuspruch des unter 2. genannten Hilfsantrages die Beklagte zu verurteilen, \nan \nden \nKläger \neinen \nBetrag \nin \nHöhe \ndes \ngeltend \ngemachten \nStellenzulagendifferenzbetrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Wege des \nSchadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen;\n4.\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in \nHöhe von 1.761,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nMit Schriftsatz vom 15.09.2020 legte die Beklagte eine umfangreiche Berechnung vor, \nwonach eine volle Verwendungszulage mangels auskömmlicher Stellenfinanzierung \nausscheide. Auf die Berechnungsunterlagen wird verwiesen. Insgesamt stehe dem Kläger \nfür den maßgeblichen Zeitraum vom 01.10.2010 bis 39.04.2014 ein Betrag in Höhe von \n44,19 Euro zu. Die Beklagte hat dem Gericht auf eine Anfrage zur Abgabe einer \nprozessualen Erklärung mit Schriftsatz vom 12.10.2020 ein Schreiben der Polizei Bremen \nvom 09.10.2020 vorgelegt, wonach in Abstimmung mit dem Senator für Inneres ein \nAnspruch des Klägers auf den errechneten Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit anerkannt werde.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Personalakte des Klägers und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nSoweit der Kläger den zwischenzeitlichen streitgegenständlichen Zeitraum 01.09.1997 bis \n30.09.2010 nicht in seinen Klageantrag übernommen hat, handelt es sich um eine \nkonkludente teilweise Klagerücknahme. Das Verfahren wird insoweit nach § 92 Abs. 1 und \n3 VwGO eingestellt.\nDie verbleibende Klage hat nur teilweise Erfolg. \n\n5\nI. Sie ist hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einer Verwendungszulage zulässig, aber \nnur teilweise begründet. Der Kläger kann lediglich eine Verwendungszulage in Höhe von \n225,10 Euro beanspruchen.\nSoweit die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage in Höhe \nvon 44,19 Euro nebst Zinsen anerkannt hat, ist sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO \nohne Sachprüfung ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verpflichten. \nDie Beklagte hat auf die gerichtliche Anfrage zur Abgabe einer prozessualen Erklärung mit \nSchriftsatz vom 12.10.2020 auf die Stellungnahme der Polizei Bremen vom 09.10.2020 \nverwiesen. In dieser hat die Polizei Bremen in Abstimmung mit dem Senator für Inneres \nauf die Anfrage des Gerichts anerkannt, dass ein Anspruch des Klägers auf den von ihr \nerrechneten Betrag in Höhe von 44,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit besteht. Durch die \nÜbersendung dieser Stellungnahme ohne einschränkenden Zusatz hat die Beklagte \neindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich dem Anspruch des Klägers in dieser \nHöhe zu unterwerfen und den Rechtsstreit diesbezüglich nicht fortsetzen zu wollen. Als \nProzesshandlung ist die Anerkennung grundsätzlich unwiderruflich, so dass der Antrag auf \nuneingeschränkte Klageabweisung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \ndem Erlass des (Teil-)Anerkenntnisurteils nicht entgegensteht. Gründe für eine Ausnahme \nvon diesem Grundsatz (vgl. hierzu Elzer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 38. Edition \nStand: 01.09.2020, § 307 ZPO Rn. 30) sind nicht erkennbar.\nDarüber hinaus hat der Kläger abzüglich des sich aus dem Teilanerkenntnis ergebenden \nBetrags lediglich einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung einer Verwendungs-\nzulage in Höhe von 180,91 Euro.\nNach dem bis 31.12.2016 geltenden § 1 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1999 (nachfolgend BremBesG a.F.) gelten \ndie am 31.08.2006 geltenden bundesrechtlichen Besoldungsvorschriften fort, soweit sich \naus dem Bremischen Besoldungsgesetz nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung hat \nbewirkt, dass § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom \n31.08.2006 (nachfolgend BBesG a. F.) weiterhin auf die bremischen Beamtinnen und \nBeamten Anwendung gefunden hat. Danach erhält ein Beamter eine Verwendungszulage, \nwenn ihm die Aufgaben eines höherwertigen Amts vorübergehend vertretungsweise \nübertragen werden, er 18 Monate diese Aufgaben ununterbrochenen wahrgenommen hat \nsowie die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die \nÜbertragung dieses Amts vorliegen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. wird die Zulage \n\n6\nin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe \nund dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt \nzugeordnet ist.\nMit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien \nHansestadt Bremen zum 01.01.2017 ist § 1 Abs. 2 BremBesG a. F. entfallen. Im Zeitraum \nvom 01.01.2017 bis 30.04.2019 haben sich Ansprüche auf Verwendungszulage nach der \nÜbergangsvorschrift des § 79 BremBesG gerichtet. Danach setzt ein Anspruch voraus, \ndass der Beamte vor dem 01.01.2017 einen Zulagenanspruch nach § 46 BBesG a. F. \ngehabt hat und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Mit Wirkung vom \n01.05.2019 hat der bremische Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die Gewährung \nvon Verwendungszulagen aufgehoben.\nDie danach für den vorliegend geltend gemachten Anspruchszeitraum erforderlichen \nVoraussetzungen sind nur teilweise erfüllt.\n1. Der Kläger hat dem Grunde nach für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.04.2014 einen \nAnspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage.\nFür einen Anspruch auf Verwendungszulage müssen drei persönliche Voraussetzungen \nerfüllt sein: Erstens müssen vorübergehend vertretungsweise die Aufgaben eines \nhöherwertigen Amts übertragen worden sein, zweitens müssen die Aufgaben des \nhöherwertigen Amts länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen worden sein \nund drittens müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um den Beamten \nin das höherwertige Amt zu befördern. \nWeitere Voraussetzung für den streitgegenständlichen Anspruch ist, dass ein entstandener \nAnspruch auf Verwendungszulage noch durchsetzbar ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, \nwenn er verjährt ist.\nDiese Voraussetzungen sind im Zeitraum 01.10.2010 bis 30.04.2014 erfüllt. Der Kläger \nwar seit dem 01.04.2009 als Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) durchgän-\ngig auf einem nach A 11 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Da ein Anspruch auf Gewäh-\nrung einer Verwendungszulage erst nach einer 18-monatigen ununterbrochenen Wahrneh-\nmung des Amtes entsteht, beginnt der Anspruchszeitraum am 01.10.2010 und endet mit \ndem Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 01.05.2014. \n\n7\n2. Die für die Gewährung einer Verwendungszulage erforderlichen haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen liegen jedoch nur teilweise vor. \nDie nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. notwendigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für \ndie Übertragung des höherwertigen Amtes sind erfüllt, wenn der Beförderung des \nbetreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (BVerwG, \nBeschluss vom 29.12.2014 - 2 B 110/13 -, juris Rn. 10). \nDie Beklagte hat vorliegend die Einwendung der fehlenden haushaltrechtlichen Voraus-\nsetzungen erhoben und diese durch die Vorlage von Daten und Unterlagen substantiiert. \nAus diesem Grund ist eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die materielle \nBeweislast ausgeschlossen (a). Für einzelne Monate liegen die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen deshalb nicht vor, weil aufgrund einer haushaltslosen Zeit oder einer \nHaushaltssperre die Übertragung des höherwertigen Statusamtes von vornherein nicht \nmöglich gewesen ist (b). In den weiteren Monaten sind die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen mangels (ausreichender) freier Planstellen nicht bzw. nur teilweise erfüllt \ngewesen (c).\na) Anders als in früheren Entscheidungen der Kammer zur Gewährung von Verwendungs-\nzulagen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 16.01.2018 - 6 K 247/15 -, juris Rn. 58 ff.) konnten \nvorliegend die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht deshalb bejaht werden, weil \ndie Beklagte deren Fehlen nicht hinreichend belegt hat.\nZwar handelt es sich beim Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die \nVerwendungszulage um eine Einwendung, für die der Dienstherr die materielle Beweislast \nträgt (vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urteil vom 16.01.2018 - 6 K 250/15 -, juris Rn. \n43 f.; im Ergebnis ebenso OVG Thüringen, Urteil vom 20.08.2018 - 2 KO 301/16 -, juris \nRn. 33; VG Münster, Urteil vom 07.07.2016 - 4 K 1085/12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Leipzig, \nUrteil vom 07.09.2017 - 3 K 1243/11 -, juris Rn. 35). Allerdings ist eine Entscheidung nach \nMaßgabe \nder \nmateriellen \nBeweislast \nnur \nzulässig, \nwenn \ndas \nGericht \nentscheidungserhebliche Tatsachen nicht weiter aufklären kann (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 26.11.2019 - 2 LA 48/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Dafür müssten vorliegend \ndie Tatsachen unaufklärbar sein, aus denen sich ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher \nHöhe die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage vorliegen. \nDas ist nicht der Fall. Zwar weist die von der Beklagten vorgelegte Berechnung einzelne \nUnrichtigkeiten auf. Die Kammer kann aber trotzdem auf Grundlage der Daten und \nUnterlagen, die die Beklagte vorgelegt hat, bestimmen, ob und inwieweit in den einzelnen \n\n8\nMonaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen sind. Daher hat die \nKammer die Streitsache spruchreif zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom \n26.11.2019 - 2 LA 48/18 -, juris Rn. 11).\nUnschädlich ist, dass die Berechnung erst sehr spät im Verfahren vorgelegt worden ist. Die \nVorlage ist innerhalb der gerichtlich festgelegten Anordnungsfrist nach § 87b Abs. 2 VwGO \nerfolgt, so dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 87b Abs. 3 VwGO \nnicht vorliegen. \nAuch für eine Zurückweisung nach § 93a Abs. 2 Satz 3 VwGO sind die Voraussetzungen \nnicht gegeben. Es fehlt bereits an einem Musterverfahren im Sinne der Vorschrift.\nDie Geltendmachung der (teilweise) fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nstellt zuletzt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Dafür müsste die Geltendmachung \nwegen der besonderen Umstände des Einzelfalls treuwidrig sein. Diese Voraussetzung ist \nnicht erfüllt. Eine Treuwidrigkeit folgt nicht daraus, dass die Beklagte erst ein halbes \nJahrzehnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Topfwirtschaft und \nmehreren gerichtlichen Aufforderungen und Fristsetzungen kurz vor der mündlichen \nVerhandlung eine Berechnung vorgelegt hat. Ein Beteiligter ist - wie § 87b VwGO \nverdeutlicht - nicht gehindert, die prozessualen zeitlichen Grenzen für den Parteivortrag \nvollständig auszuschöpfen. Eine Treuwidrigkeit folgt ebenfalls nicht aus einem \naußerprozessualen Verhalten der Beklagten. Insbesondere hat die Polizei Bremen nicht \nerklärt, die Ergebnisse früherer, weitgehend erfolgreicher Klageverfahren auf das \nvorliegende oder andere Verfahren übertragen zu wollen.\nb) Eine Sperrzeit, die die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes und damit einen \nAnspruch auf Verwendungszulage ausschließt, hat in den Zeiträumen Januar bis März \n2008, Juni bis Dezember 2010, Januar bis Mai 2012 und Januar bis Mai 2016 bestanden.\nFür eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen (vgl. § 49 Abs. 1 BremLHO); maßgeblich sind die einschlägigen \nVorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, Urteil vom \n25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 29.12.2014 - 2 B 110/13 -, juris \nRn. 10). Von daher scheidet eine Beförderung grundsätzlich aus, wenn nach Auslaufen \ndes Haushaltsgesetzes noch kein neues Haushaltsgesetz vom Parlament verabschiedet \nworden ist (sogenannte haushaltslose Zeit). In dieser Zeit sind nach Art. 132a Abs. 1 der \nBremischen Verfassung nur notwendige Ausgaben mit benannten Zielsetzungen zulässig. \nZu diesen Ausgaben gehören Beförderungen grundsätzlich nicht. Aufgrund dessen sind in \n\n9\nden Zeiträumen 01.01. bis 28.04.2008, 01.01. bis 01.06.2012 und 01.01. bis 22.06.2016 \nBeförderungen ausgeschlossen gewesen. Die Gewährung einer Verwendungszulage ist \ndeshalb für die betroffenen Monate nicht möglich, in denen zu keinem Zeitpunkt ein \nHaushaltsgesetz vorgelegen hat.\nLiegt ein Haushaltsgesetz vor, sind dessen und die weiteren haushaltsrechtlichen \nVorgaben für die Möglichkeit der Vornahme von Beförderungen maßgeblich. \nEntscheidungen der Exekutive zur Bewirtschaftung des Haushaltes können einen \nAnspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage danach nur ausschließen, wenn sie \nauf gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen (BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 \n- 2 C 16/13 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 29.12.2014 - 2 B 110/13 -, juris Rn. 10). Dazu \ngehört eine Haushaltssperre nach § 41 BremLHO (vgl. BVerwG, a. a. O.), die der Bremer \nSenat für den Zeitraum 11.05. bis 31.12.2010 erlassen hat. Danach sind nur notwendige, \nim Einzelnen benannte Ausgaben zulässig gewesen. Infolgedessen sind im Jahr 2010 \nBeförderungen nur bis einschließlich Anfang Mai möglich gewesen, was die Gewährung \nvon Verwendungszulagen ab Juni 2010 ausschließt.\nUnbeachtlich für den Anspruch auf Verwendungszulage sind hingegen die annähernd \njährlich ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen des Senators für Inneres. Diese beruhen \nnicht auf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.\nc) In dem verbleibenden Zeitraum, in dem Voraussetzungen für die Gewährung einer \nVerwendungszulage dem Grunde nach vorgelegen haben, sind die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nur teilweise erfüllt \ngewesen.\nFür eine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur \nVerfügung stehen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, bedarf es keiner festen \nVerknüpfung zwischen dem wahrgenommenen höherwertigen Dienstposten und einer \nbestimmten Planstelle (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris \nRn. 16). Fehlt es wie bei der Bremer Polizei an einer solchen Verknüpfung, ist eine \nsogenannte haushaltsrechtliche \"Topfwirtschaft\" gegeben. Bei einer solchen kann der volle \nZulagenbetrag nur bei einer identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und \nbesetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Zwar besteht auch ein Anspruch auf \nGewährung einer Verwendungszulage, wenn - wie vorliegend durchgängig - die Anzahl \nder Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Stellen übersteigt. Allerdings steht \ndem Anspruchsberechtigten dann nur ein anteiliger Betrag zu (BVerwG, Urteil vom \n25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B \n\n10\n43/19 -, juris Rn. 10). Die Höhe des monatlichen Anspruchs des Klägers auf \nVerwendungszulage ergibt sich daher aus der folgenden Formel (vgl. BVerwG, a. a. O.):\nMöGLIChER ANSPRUCh× \nAnzahl der freien Planstellen\nGesamtzahl der Anspruchsberechtigten\nDanach ergibt sich auf Grundlage der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Bedin-\ngungen und Rechenfaktoren der jeweils ausgewiesene monatliche Anspruch auf \nVerwendungszulage:\nMonat\nSperr-\nzeit\nmöglicher \nAnspruch in \nEuro\nfreie \nPlanstellen\nAnspruchs-\nberechtigte\nAnspruch in \nEuro\n01.10.2010\nJa\n280,37\n5,93\n197\n0,00 EUR\n01.11.2010\nJa\n280,37 \n7,73\n198\n0,00 EUR\n01.12.2010\nJa\n280,37\n7,73\n200\n0,00 EUR\n01.01.2011\n \n280,37\n6,73\n211\n8,93 EUR\n01.02.2011\n \n280,37\n0\n210\n0,00 EUR\n01.03.2011\n \n280,37\n0\n210\n0,00 EUR\n01.04.2011\n \n284,57\n0\n211\n0,00 EUR\n01.05.2011\n \n284,57\n0\n211\n0,00 EUR\n01.06.2011\n \n284,57\n0\n211\n0,00 EUR\n01.07.2011\n \n284,57\n0\n211\n0,00 EUR\n01.08.2011\n \n284,57\n0\n209\n0,00 EUR\n01.09.2011\n \n284,57\n0\n209\n0,00 EUR\n01.10.2011\n \n284,57\n0\n206\n0,00 EUR\n01.11.2011\n \n284,57\n0\n205\n0,00 EUR\n01.12.2011\n \n284,57\n0,8\n196\n1,16 EUR\n01.01.2012\nJa\n284,57\n1,83\n291\n0,00 EUR\n01.02.2012\nJa\n284,57\n1,83\n286\n0,00 EUR\n01.03.2012\nJa\n284,57\n2,58\n284\n0,00 EUR\n01.04.2012\nJa\n289,98\n2,58\n284\n0,00 EUR\n01.05.2012\nJa\n289,98\n4,58\n282\n0,00 EUR\n01.06.2012\n \n289,98\n4,68\n283\n4,79 EUR\n01.07.2012\n \n289,98\n5,83\n282\n6,00 EUR\n01.08.2012\n \n289,98\n7,83\n280\n8,11 EUR\n01.09.2012\n \n289,98\n9,78\n282\n10,07 EUR\n01.10.2012\n \n289,98\n9,78\n282\n10,04 EUR\n01.11.2012\n \n289,98\n10,62\n279\n11,03 EUR\n01.12.2012\n \n289,98\n11,62\n298\n11,32 EUR\n01.01.2013\n \n289,98\n10,63\n290\n10,61 EUR\n01.02.2013\n \n289,98\n4,9\n291\n4,88 EUR\n01.03.2013\n \n289,98\n5,7\n292\n5,66 EUR\n01.04.2013\n \n289,98\n5,7\n291\n5,68 EUR\n\n11\n01.05.2013\n \n287,50\n5,35\n290\n5,31 EUR\n01.06.2013\n \n287,50\n5,35\n290\n5,30 EUR\n01.07.2013\n \n287,50\n5,35\n293\n5,25 EUR\n01.08.2013\n \n287,50\n9,48\n289\n9,44 EUR\n01.09.2013\n \n287,50\n10,38\n288\n10,36 EUR\n01.10.2013\n \n287,50\n11,38\n288\n11,36 EUR\n01.11.2013\n \n287,50\n12,23\n285\n12,35 EUR\n01.12.2013\n \n287,50\n12,23\n285\n12,35 EUR\n01.01.2014\n \n287,50\n13,67\n282\n13,96 EUR\n01.02.2014\n \n287,50\n14,37\n282\n14,67 EUR\n01.03.2014\n \n287,50\n13,37\n282\n13,65 EUR\n01.04.2014\n \n287,50\n12,62\n283\n12,81 EUR\nDie Rechenfaktoren ergeben sich wie folgt:\naa) Der mögliche Anspruch ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. der Unterschieds-\nbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Statusamts und dem \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen \nhöherwertigen Dienstpostens entspricht. Vorliegend ist dies der Unterschiedsbetrag \nzwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 10 und A 11. Dessen Höhe variiert \nabhängig von der Erfahrungsstufe, dem Tätigkeitsumfang und der Besoldungsentwicklung.\nbb) Die Anzahl der freien Stellen ergibt sich aus der folgenden Differenz: \nStellen nach Stellenplan - besetzte Stellen\n(1) Als Minuend sind die im Stellenplan für den Bereich der Polizei Bremen \n(Vollzugsbereich \nund \nNicht \nVollzugsbereich) \nfestgelegten \nPlanstellen \nder \nBesoldungsgruppe A 11 heranzuziehen.\nDie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes \nim \nSinne \nvon \n§ 46 \nAbs. 1 \nBBesG \nsind \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn im jeweiligen Haushaltstitel des Haushaltsplans \neine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit für eine Beförderung zur Verfügung \nsteht. Entscheidungen der Exekutive bei der Bewirtschaftung des Haushaltes sind nur von \nBedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen \nberuhen (BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 13). \nDiese Rechtsprechung ist auch dafür maßgeblich, ob die haushaltsrechtlichen Vorausset-\nzungen bei der Polizei Bremen erfüllt sind. Die Beklagte macht insoweit geltend, bei der \n\n12\nErmittlung der verfügbaren Haushaltsmittel sei auf das im Haushaltsaufstellungsverfahren \nbeschlossene Personalbudget abzustellen. Dieses obliege der Ressourcenverantwortung \nder dezentralen Einheiten und ermögliche diesen, die Bewirtschaftung des Personals im \nHaushaltsrahmen eigenständig vorzunehmen und auf sich ändernde Rahmenbedingungen \nzu reagieren. Dies umfasse auch die Befugnis, die Wertigkeit von Stellen zu verändern, \nsolange die durch das Personalbudget bereit gestellten Finanzmittel insgesamt nicht \nüberschritten werden. Dem aus dem kameralen Haushaltsrecht stammenden Stellenplan \nkomme in diesem System keine maßgebliche Steuerungswirkung zu. Um den Bezug zum \nPersonalbudget herzustellen, seien die im Stellenplan geplanten Stellen (Stellen_Soll) \ndaher um eine 3%-Bewirtschaftungsmarge zu kürzen. Andernfalls werde das \nPersonalbudget überschritten.\nDie Kammer teilt diese Ansicht der Beklagten nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die \nMaßgeblichkeit der Festlegungen des Stellenplans aus § 49 Abs. 1 LHO Brandenburg \nabgeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 14). Diese Norm \nentspricht wörtlich dem § 49 Abs. 1 BremLHO (\"Ein Amt darf nur zusammen mit der Einwei-\nsung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.\"). Die insoweit wortgleichen §§ 49 \nder BHO und der Landeshaushaltsordnungen bringen zum Ausdruck, dass das Personal \nhaushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Haushaltsmitteln, sondern nach Planstellen \nbewirtschaftet wird. An dieser normativen Vorgabe ändert sich auch dann nichts, wenn sie \ndurch eine primär ausgabenorientierte Personalsteuerung mittels Personalkostenbudgets \nergänzt wird und diese Budgets so knapp bemessen werden, dass die zur Verfügung \ngestellten Planstellen nicht ausfinanziert sind (OVG Bremen, Beschluss vom 26.11.2019 -\n 2 LA 48/18 -, juris Rn. 23). \nDie zentrale Bedeutung des Stellenplans ist erst durch das Gesetz zur Änderung der \nLandeshaushaltsordnung vom 14.07.2020 (Brem.GBl. S. 617) deutlich verringert worden. \nNach dem neu gefassten § 50 Abs. 1 BremLHO ist für die Steuerung des Personalbudgets \ndes aktiv beschäftigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) die \nvom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl maßgeblich. Nach der \nGesetzesbegründung \n(Bürgerschafts-Drucksache \n20/395, \nS. 15) \nwird \ndas \naktiv \nbeschäftigte Personal der Kernverwaltung bis auf refinanziertes Personal über \nBeschäftigungszielzahlen, die in Vollzeiteinheiten gemessen werden, gesteuert. Aus \ndiesen leite sich das maßgebliche Personalbudget ab. Der Stellenplan werde auf Basis der \nBeschäftigungszielzahl aufgestellt, innerhalb der Stellen geschaffen, umgewandelt und \ngestrichen werden könnten. Diese gesetzgeberische Zielsetzung wird auch in der \nAufhebung des § 47 BremLHO deutlich, der Ausgabenbeschränkungen durch Wegfall- \nund Umwandlungsvermerke im Stellenplan ermöglicht hat. Ob aufgrund dieser \n\n13\ngesetzlichen Änderungen nicht mehr (allein) auf den Stellenplan abgestellt werden kann, \num die verfügbaren Haushaltsmittel für die Gewährung von Verwendungszulagen zu \nbestimmen, bedarf keiner inhaltlichen Entscheidung. Die Änderungen sind erst nach \nAufhebung der gesetzlichen Grundlage für die Verwendungszulage erfolgt und daher für \ndie streitgegenständliche Bestimmung der Höhe der Verwendungszulage nicht \nentscheidungserheblich.\nZuletzt ist die (alleinige) Heranziehung der in den Jahren 2008 bis 2019 in dem jeweiligen \nStellenplan vorgesehenen Stellen nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich aus den \nvorgelegten Daten der Beklagten ergibt, dass die Exekutive in einigen Monaten mehr \nStellen besetzt hat, als im jeweiligen Stellenplan vorgesehen gewesen sind. Dies ist in den \nMonaten Februar bis November 2011 sowie im März und April 2019 geschehen. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Entscheidungen der \nExekutive bei der Bewirtschaftung des Haushaltes nur von Bedeutung sind, wenn sie auf \nentsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen (BVerwG, Urteil \nvom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 13). Dass die Vorgabe des § 49 Abs. 1 BremLHO \nin einigen Fällen missachtet worden ist, ändert daher weder die Vorgabe selbst noch deren \nMaßgeblichkeit für die Vornahme von Beförderungen. Es bedarf daher keiner \nEntscheidung, ob die in einigen Verfahren zur Verwendungszulage klägerseitig geäußerte \nAnsicht zutreffend ist, dass wegen der nicht möglichen Übernahme der Festlegungen des \nStellenplans von einer Unaufklärbarkeit der zur Verfügung stehenden Finanzmittel \nauszugehen ist.\n(2) Den Subtrahenden der besetzten Stellen hat die Kammer aus der Berechnung der \nBeklagten übernommen.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der Zahl der \nbesetzbaren Planstellen für jeden Monat zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen \ninsbesondere durch Ruhestand, Tod oder Versetzung besetzbar oder bislang besetzbare \nPlanstellen durch Beförderung oder Versetzung nunmehr besetzt worden sind (BVerwG, \nUrteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 -\n 2 B 43/19 -, juris Rn. 10).\nDie Beklagte hat davon ausgehend die Anzahl der besetzten Planstellen durch \nVerwendung der für die Zahlung der Besoldung erstellten Abrechnungsdaten des \nProgramms Kidicap bestimmt. Dies ist ein geeignetes Vorgehen gewesen. Zwar kann es \nvorkommen, dass Änderungen in der Besetzung der Planstellen erst mit geringem \nzeitlichen Verzug in die Besoldungsabrechnung übernommen werden. Nach dem \n\n14\nVorbringen der Beklagten soll eine solche Verzögerung insbesondere bei Beförderungen \nauftreten. Dieses Vorbringen wird durch die vorgelegten Daten bestätigt. So ist in mehreren \nJahren (2011, 2013, 2017, 2018) der deutliche Anstieg der besetzten Stellen durch \nBeförderungen zum einheitlichen Beförderungstermin am 1. Januar nicht im Januar, \nsondern erst im Februar bzw. März eingetreten. Die teilweise verzögerte Erfassung von \nBeförderungen stellt die Verwendbarkeit der Daten für die Berechnung der Höhe der \nVerwendungszulage nicht in Frage. Es handelt sich nur um kurze Verzögerungen, die \nzudem zu einer geringfügigen Erhöhung des Anspruchs auf Verwendungszulage führen \nund damit nicht zulasten des Klägers gehen.\nDie Verwendung von Daten der Besoldungszahlungen ist außerdem insoweit vorteilhaft für \nden Kläger, dass eine Planstelle durch eine teilzeitbeschäftigte Person nicht vollständig \nbesetzt wird. Die Besoldungszahlungen orientieren sich am Umfang der Arbeitszeit, so \ndass teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamten von der Beklagten nur mit ihrem \njeweiligen Teilzeitanteil bestimmt worden sind. Erkennbar wird dies daran, dass fast alle \nAngaben zu den insgesamt besetzten Stellen Dezimalzahlen sind. Die Beklagte hat somit \nvon sich aus eine differenzierende Berücksichtigung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten \nBeamtinnen und Beamten vorgenommen. Daher kann offenbleiben, ob ein solches \nVorgehen nicht nur möglich, sondern sogar rechtlich geboten ist.\nBei der Bestimmung der besetzten Stellen durfte die Beklagte zudem Stellenbesetzungen \ndurch Beförderungen berücksichtigen. Die vorgenommenen Beförderungen sind nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil sie die Ansprüche auf Verwendungszulage reduzieren und diese \nAnsprüche vorrangig zu erfüllen sind. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. hat u. a. dem Zweck gedient, \nden Dienstherrn davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen \nhausgemachten Gründen abweichend von der Ämterordnung des Besoldungsrechts mit \nbeförderungsreifen Beamten zu besetzen, ohne diese zu befördern (BVerwG, Urteil vom \n13.12.2018 - 2 C 54/17 -, juris Rn. 16). Die Vorschrift will somit Beförderungen nicht \nverhindern, sondern im Gegenteil den Dienstherrn sogar dazu anhalten, beförderungsreife \nBeamte, die höherwertige Dienstposten wahrnehmen, bei Verfügbarkeit einer \nentsprechenden Planstelle zu befördern (OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2019 - 2 LA \n160/19 -, juris Rn. 14). Aus § 46 BBesG a.F. ergibt sich daher kein Anspruch darauf, dass \nder Dienstherr die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage schafft, \nindem er Planstellen freihält, anstatt sie durch Beförderungen zu besetzen (OVG Bremen, \nBeschluss vom 18.12.2019 - 2 LA 160/19 -, juris Rn. 14).\nAuch soweit einzelne Beförderungen entgegen der Vorgabe des § 49 Abs. 1 BremLHO \nerfolgt sind, sind diese zu berücksichtigen. Wird ein öffentliches Amt verliehen, obwohl eine \n\n15\nbesetzbare Planstelle nicht zur Verfügung steht, ist die beamtenrechtliche Ernennung \ndennoch wirksam (von Lewinski/Burbat, BHO, 2013, § 49 Rn. 6).\nOffenbleiben kann, ob unterwertig besetzte Planstellen als besetzte Stellen berücksichtigt \nwerden können (vgl. dazu OVG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2020 - 2 A 860/18 -, juris \nRn. 8). Dies sind Fälle, in denen eine Planstelle einer bestimmten Besoldungsgruppe \nverwendet wird, um eine Person in ein Statusamt einer niedrigeren Besoldungsgruppe zu \nernennen. Weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vorbringen der Beklagten \nzu dieser Frage im Schriftsatz vom 12.10.2020 ergeben sich Anhaltspunkte, dass eine \nsolche unterwertige Besetzung bei der Polizei Bremen praktiziert wird.\n(3) Nach diesen Maßgaben ergeben sich für die Differenzrechnung in den einzelnen \nMonaten folgende Faktoren und Ergebnisse: \nMonat\nStellen nach \nStellenplan\nbesetzte Stellen\nfreie Stellen\n01.10.2010\n256,63\n250,7\n5,93\n01.11.2010\n256,63\n248,9\n7,73\n01.12.2010\n256,63\n248,9\n7,73\n01.01.2011\n256,63\n249,9\n6,73\n01.02.2011\n256,63\n262,6\n0\n01.03.2011\n256,63\n262,6\n0\n01.04.2011\n256,63\n261,6\n0\n01.05.2011\n256,63\n260,6\n0\n01.06.2011\n256,63\n260,6\n0\n01.07.2011\n256,63\n260,6\n0\n01.08.2011\n256,63\n260,6\n0\n01.09.2011\n256,63\n259,73\n0\n01.10.2011\n256,63\n257,73\n0\n01.11.2011\n256,63\n256,83\n0\n01.12.2011\n256,63\n255,83\n0,8\n01.01.2012\n265,61\n263,78\n1,83\n01.02.2012\n265,61\n263,78\n1,83\n01.03.2012\n265,61\n263,03\n2,58\n01.04.2012\n265,61\n263,03\n2,58\n01.05.2012\n265,61\n261,03\n4,58\n01.06.2012\n265,61\n260,93\n4,68\n01.07.2012\n265,61\n259,78\n5,83\n01.08.2012\n265,61\n257,78\n7,83\n01.09.2012\n265,61\n255,83\n9,78\n01.10.2012\n265,61\n255,83\n9,78\n01.11.2012\n265,61\n254,99\n10,62\n01.12.2012\n265,61\n253,99\n11,62\n01.01.2013\n265,41\n254,78\n10,63\n01.02.2013\n265,41\n260,51\n4,9\n\n16\n01.03.2013\n265,41\n259,71\n5,7\n01.04.2013\n265,41\n259,71\n5,7\n01.05.2013\n265,41\n260,06\n5,35\n01.06.2013\n265,41\n260,06\n5,35\n01.07.2013\n265,41\n260,06\n5,35\n01.08.2013\n265,41\n255,93\n9,48\n01.09.2013\n265,41\n255,03\n10,38\n01.10.2013\n265,41\n254,03\n11,38\n01.11.2013\n265,41\n253,18\n12,23\n01.12.2013\n265,41\n253,18\n12,23\n01.01.2014\n264,85\n251,18\n13,67\n01.02.2014\n264,85\n250,48\n14,37\n01.03.2014\n264,85\n251,48\n13,37\n01.04.2014\n264,85\n252,23\n12,62\ncc) Die Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus der folgenden Formel:\nANSPRUChSBEREChTIGTE NACh BESTIMMUNG DURCh BEKLAGTE× (1 - KORREKTURFAKTOR) \nBei der Bestimmung der Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten ist für jeden Monat zu \nprüfen, ob einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind \n(Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr \nherausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, \nBeförderung, Ruhestand, Tod). Teilzeitbeschäftigte sind dabei entsprechend ihrer \nBeschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, \njuris Rn. 21; Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 10). Unerheblich ist \nhingegen, ob die Ansprüche anderer Anspruchsberechtigter verjährt sind oder nicht (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 2 B 43/19 -, juris Rn. 11).\nAufgrund der vierstelligen Zahl möglicher Anspruchsberechtigter konnte diese \nBestimmung vorliegend nicht durch das Gericht vorgenommen werden, sondern musste \ndurch die Verwaltung erfolgen. Die Bestimmung ist durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter \nder Bremer Polizei, des Senators für Inneres und des Senators für Finanzen erfolgt. Die \nKammer nimmt das Ergebnis der Bestimmung als Ausgangspunkt für Berechnung der \nGesamtzahl der Anspruchsberechtigten. Denn es ist aufgrund der von der Kammer \nvorgenommenen Überprüfung davon auszugehen, dass die Bestimmung der Beklagten \nkeine systematischen Mängel aufweist.\nDie bei der Bestimmung zugrunde gelegten Voraussetzungen, um eine Anspruchs-\nberechtigung zu bejahen, sind zusammen mit der Vorlage der Berechnung erläutert \nworden. Sie sind inhaltlich nicht zu beanstanden.\n\n17\nOb diese Voraussetzungen richtig angewendet worden sind, hat die Kammer anhand einer \nStichprobe von 21 Personen überprüft, die nach der Bestimmung der Beklagten als \nBeamtinnen und Beamte der Statusämter A 10 bzw. A 11 für bestimmte Zeiträume dem \nGrunde nach Anspruch auf eine Verwendungszulage gehabt haben. 11 der ausgewählten \nPersonen haben eine Klage auf Verwendungszulage erhoben. Die weiteren 10 Personen \nhat die Kammer aus den von der Beklagten vorgelegten Listen nach dem Zufallsprinzip \nausgewählt. \nBei diesen 21 Personen hat die Beklagte ganz überwiegend die Anspruchszeiträume \nzutreffend bestimmt. Allerdings hat die Stichprobe Hinweise auf Fehler ergeben. Diese sind \nim Verlauf der weiteren Ermittlung zwar teilweise entkräftet worden, haben sich aber auch \nteilweise bestätigt. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es bei den nicht überprüften \nVerfahren ebenfalls in Einzelfällen zu Fehlern gekommen ist. \nDiese Fehler machen das Ergebnis der Beklagte nicht unbrauchbar. Aufgrund der \nKomplexität des Verfahrens zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten sind \nergebnisrelevante Fehler nicht vollständig auszuschließen (vgl. zur ähnlichen Problematik \nbei der Durchführung einer Bevölkerungszählung: VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 -\n 4 K 841/13 -, juris Rn. 58). Für die Bestimmung der anspruchsberechtigten Beamtinnen \nund Beamten der Statusämter A 10 und A 11 hat die Beklagte eine Überprüfung von \n19.425 Datensätzen anhand von 2.876 Personalakten durchgeführt. In diesem Zusammen-\nhang musste nicht nur eine Vielzahl von Daten richtig erfasst werden, sondern mussten \nzudem mehrere rechtliche Bewertungen vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass die \nDokumentation und die Datenbanken der Beklagten nicht darauf ausgerichtet gewesen \nsind, Nachweise von Ansprüchen auf Verwendungszulage zu ermöglichen. Die Beklagte \nist erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Topfwirtschaft im Jahr \n2014 davon ausgegangen, dass eine größere Anzahl an Beamtinnen und Beamten \nAnspruch auf eine Verwendungszulage haben könnte.\nAuch wenn somit bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten unvermeidlich Fehler \nauftreten, hat die Kammer keine ernsthaften Zweifel, dass in der ganz überwiegenden Zahl \nder Prüffälle keine Fehler gemacht worden sind. In den 21 Prüffällen sind lediglich in fünf \nFällen (ca. 24 Prozent) für Teilzeiträume Unrichtigkeiten aufgetreten. Allerdings \nverdeutlicht \ndie \nPrüfung \nauch, \ndass \nnicht \nmit \nannähernd \n100-prozentiger \nWahrscheinlichkeit die genaue Zahl der Anspruchsberechtigten bestimmt werden kann. \nVielmehr ist jede Bestimmung mit einer Fehlertoleranz verbunden. Das bedeutet, dass mit \nannähernd 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit lediglich bestimmt werden kann, dass die \n\n18\nwahre Zahl der Anspruchsberechtigten in einem bestimmten Intervall um die von der \nBeklagten bestimmte Zahl liegt. Von den innerhalb dieses Intervalls liegenden möglichen \nZahlen ist die für den Kläger bestmögliche (= niedrigste) Zahl für die Berechnung \nheranzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte die materielle \nBeweislast für das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen trägt. Es muss \ndaher ausgeschlossen sein, dass der Kläger einen Nachteil dadurch erleidet, dass lediglich \ndas Intervall, in dem die wahre Zahl der Anspruchsberechtigten liegt, mit hinreichender \nSicherheit bestimmt werden kann. Dies wird dadurch erreicht, dass für die Berechnung der \nHöhe der Verwendungszulage aus diesem Intervall die niedrigste Zahl herangezogen wird.\nUm diese Zahl zu bestimmen, sind die möglichen Fehlerquellen bei der Bestimmung der \nAnspruchsberechtigten in Art und Umfang zu ermitteln. Daraus ergibt sich ein \nKorrekturfaktor, mit dem die von der Beklagten bestimmte Zahl der Anspruchsberechtigten \nzu reduzieren ist. Dadurch wird der unterste Bereich des Intervalls der Zahl der \nAnspruchsberechtigten festgelegt.\nDavon ausgehend legt die Kammer für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011 einen \nKorrekturfaktor von 0,4 und ab 01.01.2012 von 0,2 zugrunde. Dadurch reduziert sich die \nZahl der von Beklagten bestimmten Anspruchsberechtigten um 40 bzw. 20 Prozent. Diese \nbeiden Korrekturfaktoren beruhen auf folgenden Erwägungen:\n(1) Ein Korrekturfaktor von 0,25 (Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011) bzw. 0,05 (Zeitraum \nab 01.01.2012) resultiert daraus, dass die Beklagte bei der Bestimmung der Anspruchs-\nberechtigten unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Neubewertung von \nDienstposten Rückwirkung besitzt.\nBei der Bewertung von Dienstposten steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungs-\nspielraum zu. Dieser ist erst überschritten, wenn sich die Bewertung des Dienstpostens als \nMissbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zum \nNachteil des Beamten darstellen würde (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7/89 -, juris \nRn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 08.05.2013 - 2 B 214/12 -, juris Rn. 43); gleiches \ngilt bei sonstiger Willkür (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2/14 -, juris Rn. 15).\nEine Dienstpostenbewertung kann nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die \nVergangenheit Wirkung entfalten. Wird ein Dienstposten erstmals bewertet, gilt die \nBewertung grundsätzlich rückwirkend ab dessen Übertragung auf den Beamten (vgl. OVG \nSachsen, Urteil vom 30.10.2012 - 2 A 42/12 -, juris Rn. 23). Liegt allerdings bereits eine \nBewertung vor und wird diese geändert, wirkt die Änderung - jedenfalls bei der \n\n19\nBestimmung der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage - grundsätzlich nicht \nrückwirkend. \nIn der Rechtsordnung entfalten behördliche und gesetzliche Neuregelungen in der Regel \nnur Wirkungen für die Zukunft. Zwar ist dadurch eine rückwirkende Änderung der Dienst-\npostenbewertung nicht per se ausgeschlossen. Die Rückwirkung muss allerdings eindeutig \nerkennbar sein. Zudem ist der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der \nEntscheidung über die Rückwirkung dahingehend beschränkt, dass sie nicht zu einer \nReduzierung bereits entstandener Ansprüche auf Verwendungszulage führen darf. Die \nstreitgegenständliche Verwendungszulage ist eine gesetzlich vorgesehene Besoldung \ngewesen; sie unterfällt damit dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Eingriffe bedürfen einer \ngesetzlichen Grundlage. \nEine rückwirkende Anhebung von Dienstpostenbewertungen bei der Polizei Bremen stellt \neinen solchen Eingriff dar. Denn sie erhöht rückwirkend die Anzahl der Personen, die einen \nAnspruch auf Verwendungszulage haben, und reduziert damit die Höhe des Anspruchs auf \nVerwendungszulage der von Anfang an anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten. \nDies wird am Beispiel der Beamtin mit der Personalnummer 1563700, die Teil der \nStichprobe gewesen ist, deutlich. Die Beamtin ist 2005 zur Polizeioberkommissarin \n(Besoldungsgruppe A 10) ernannt worden. Vom 28.09.2005 bis 17.02.2008 hat sie mit \nA 11 bewertete Dienstposten wahrgenommen. Im Anschluss ist ihr der Dienstposten \"SB \nPolizeivollzugsdienst Kontaktdienst\" übertragen worden. Dieser ist zum damaligen \nZeitpunkt mit A 9/A 10 bewertet gewesen. Mangels Wahrnehmung eines höherwertigen \nDienstpostens hat damit ein Anspruch auf Verwendungszulage geendet. Erst am \n23.02.2010 ist der Dienstposten mit A 11 bewertet worden. Aufgrund der Voraussetzung \neiner 18-monatigen ununterbrochenen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens \nhat die Beamtin ab 23.08.2011 wieder einen Anspruch auf Gewährung einer \nVerwendungszulage gehabt. In der Berechnung der Beklagten ist die Beamtin hingegen \nab 01.01.2008 durchgängig als Anspruchsberechtigte berücksichtigt worden.\nDie Beklagte hat bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten Neubewertungen von \nDienstposten nicht nur in diesem Fall, sondern systematisch als rückwirkend behandelt. \nAus dem Schreiben der Polizei Bremen vom 09.10.2020 ergibt sich, dass bei der Bestim-\nmung der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstposten die Angaben zur Bewertung aus \ndem Computersystem der Beklagten übernommen worden sind. Dieses System enthält \nnach Angaben der Polizei Bremen lediglich die zuletzt zuerkannte Wertigkeit. Dem System \nkann also nicht entnommen werden, ob und wann in der Vergangenheit eine Bewertung \ngeändert und der Dienstposten daher höher bewertet worden ist.\n\n20\nEine Rückwirkung der Neubewertungen von Dienstposten ist für Anspruchsberechtigte wie \ndem Kläger nachteilig, weil sein Anteil an der Verwendungszulage sinkt, je mehr \nanspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte es gibt. Damit greift eine rückwirkende \nNeubewertung in Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ansprüche ein und bedarf daher einer \ngesetzlichen Grundlage. Eine solche existiert nicht. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des \n§ 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Mittel \"in diesem Zeitpunkt\", d.h. \nim Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorhanden sein müssen, dass \ndie Zulage aus bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten ist. Die rückwirkende Än-\nderung haushaltsrechtlicher Regelungen ist deshalb für die Erfüllung des Zula-\ngentatbestandes ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2016 - 2 B 92/15 -, \njuris Rn. 26). Die mit Schreiben der Polizei Bremen vom 28.09.2020 im Verfahren \n6 K 2100/14 erklärte Rückwirkung der im Jahr 2010 geänderten Bewertung von 91 \nDienstposten \"SB Polizeivollzugsdienst Kontaktdienst\" darf daher bei der Bestimmung der \nGesamtzahl der Anspruchsberechtigten nicht rückwirkend berücksichtigt werden. Gleiches \ngilt für die weiteren vorgenommenen Neubewertungen, die zur Anhebung der Wertigkeit \nvon Dienstposten nach A 11 geführt haben.\nHinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten fehlerhaft angenommen Rückwirkung \nauf die Bestimmung der Anspruchsberechtigten ist zu differenzieren. Im Zeitraum vom \n01.01.2008 bis 31.12.2011 ist der Fehler erheblich. Die Polizei hat im ersten Halbjahr 2010 \neine Nachbetrachtung zuvor bereits bewerteter Dienstposten vorgenommen. In diesem \nZusammenhang sind 163 bislang nach A 9/A 10 bewertete Dienstposten neu nach A 11 \nbewertet worden. Da die Gewährung einer Verwendungszulage eine 18-monatige \nunterbrochene Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes voraussetzt, hätten die \nInhaberinnen und Inhaber dieser Dienstposten erst im Verlauf des zweiten Halbjahrs 2011 \nals Anspruchsberechtigte berücksichtigt werden dürfen. Dies hat die Beklagte - wie der \ndargestellte Stichprobenfall verdeutlicht - missachtet. Die Kammer geht davon aus, dass \ndie Anzahl der Anspruchsberechtigten bis Ende 2011 dadurch um 25 Prozent überschätzt \nworden ist. Denn durch die Neubewertungen ist die Anzahl der nach A 11 bewerteten \nDienstposten von 500 auf 663 gestiegen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten auf \nhöherbewerteten Dienstposten an der Gesamtheit aller Beamtinnen und Beamten mit \nDienstposten der Wertigkeit A 11 hat demnach 25 Prozent betragen.\nIm nachfolgenden Zeitraum besteht hingegen nur ein deutlich geringerer Korrekturbedarf \nvon fünf Prozent, da die Anzahl der Höherbewertungen deutlich zurückgegangen ist. Nach \nden Angaben der Polizei Bremen sind im Jahr 2012 29 Dienstposten, im Jahr 2014 11 \n\n21\nDienstposten, im Jahr 2016 neun Dienstposten und im Jahr 2019 fünf Dienstposten von \nder Wertigkeit A 9/A 10 auf die Wertigkeit A 11 angehoben worden.\n(2) Ein weiterer Korrekturfaktor von 0,1 resultiert aus der Fehlerquelle möglicher \n\"allgemeiner Fehler\" bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten. In den von der \nKammer überprüften 11 Klageverfahren und 10 Stichproben sind in drei Fällen bei der \nErmittlung des Anspruchszeitraumes durch die Beklagte Fehler festgestellt worden:\n1.\nDer Beamte mit der Personalnummer 0048690 ist im Jahr 2002 zum Polizeiober-\nkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt worden. Vom 01.02.2007 bis zum \n31.01.2008 nahm er amtsangemessen einen mit A 9/A 10 bewerteten Dienstposten \nwahr. Ein A 11 bewerteter Dienstposten ist ihm erst am 01.02.2008 übertragen \nworden. Ein Anspruch auf Verwendungszulage ist daher erst 18 Monate später am \n01.08.2009 entstanden. Die Beklagte hat den Beamten hingegen in ihrer \nBerechnung im Jahr 2008 durchgängig und im Jahr 2009 außer im Monat Mai als \nAnspruchsberechtigten aufgeführt. Ebenfalls unzutreffend hat die Beklagte ihn im \nZeitraum 2015 bis 2017 durchgängig berücksichtigt. Der Beamte ist am 01.01.2014 \nzum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert worden. Ab \n16.02.2015 hat er einen A 13 bewerteten Dienstposten wahrgenommen. Damit ist \nein Anspruch auf Verwendungszulage ausgeschlossen gewesen, da eine \nBeförderung in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 nicht möglich gewesen \nist.\n2.\nDer Beamte mit der Personalnummer 00479960 hat neben dem Zeitraum \n01.01.2008 bis 31.05.2008 lediglich im Zeitraum 01.01.2015 bis 08.03.2015 dem \nGrunde nach einen Anspruch auf Verwendungszulage gehabt. Ihm ist am \n01.06.2008 ein mit A 12 bewerteter Dienstposten übertragen worden. Zu diesem \nhat er das Statusamt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) \ninnegehabt. Eine Beförderung zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe \nA 11) ist erst mit Wirkung vom 01.01.2014 erfolgt. Eine weitere Beförderung des \nBeamten ist ein Jahr später möglich gewesen, so dass ein erneuter Anspruch auf \nVerwendungszulage ab 01.01.2015 entstanden ist. Dieser Anspruch hat mit der \nmehr als ein Jahr dauernden Abordnung des Beamten zur Bundespolizei am \n09.03.2015 geendet, weil damit keine unterbrochene Wahrnehmung der Aufgaben \neines höherwertigen Amtes mehr vorgelegen hat. Zwar nimmt ein Beamter die \nAufgaben eines höherwertigen Amtes bereits dann ununterbrochen wahr, wenn er \nim maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend) einem, dem höheren \nStatusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist. Solange diese \n\n22\nhöherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die \nAbordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der \nununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 \n- 2 C 28/13 -, juris Rn. 13). Im Falle einer Abordnung zu einem anderen \nDienstherrn werden hingegen grundsätzlich keine Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes mehr wahrgenommen, in das der Beamte befördert werden könnte. Daher \nwird durch die Abordnung die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen \nAmtes auch dann unterbrochen, wenn dem Beamten im Rahmen der Abordnung \nebenfalls Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen werden (vgl. zu Fällen \neiner Versetzung BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 27/10 -, juris Rn. 31). Dies \nhat die Beklagte bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigten nicht beachtet. \nSie hat den Beamten mit der Personalnummer 00479960 auch während der \nAbordnungszeit bis November 2016 als Anspruchsberechtigten berücksichtigt.\n3.\nDer Beamte mit der Personalnummer 1947737 hat einen Anspruch auf Verwen-\ndungszulage für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2016. Er ist bereits 2004 zum \nKriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt worden und hat seit dem \n12.06.2006 einen mit A 11 bewerteten Dienstposten wahrgenommen. Am \n01.01.2017 ist er zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) befördert \nworden. Erst damit hat der Anspruch auf Verwendungszulage geendet. Die \nBeklagte den Beamten in ihrer Berechnung jedoch lediglich in den Zeiträumen \n01.01.2008 bis 31.01.2012 und damit insgesamt fast fünf Jahre zu wenig \nberücksichtigt. \nDavon ausgehend erachtet die Kammer eine weitere Reduzierung der Anzahl der von \nBeklagten bestimmten Anspruchsberechtigten um 10 Prozent für erforderlich, um ohne \nvernünftige Zweifel ausschließen zu können, dass allgemeine Fehler bei der Bestimmung \nder Anspruchsberechtigten zulasten des Klägers gehen. Die Quote allgemeiner \nBestimmungsfehler bei den 21 untersuchten Beamtinnen und Beamten liegt bei ca. 15 \nProzent. Allerdings relativiert sich dieser Wert dadurch, dass die festgestellten Fehler \nüberwiegend, aber nicht vollständig zu Lasten der tatsächlich Anspruchsberechtigten \ngegangen sind. Zudem ist der Effekt einer falschen Berücksichtigung von Abordnungen an \nandere Dienstherrn begrenzt. Die Polizei Bremen hat erklärt, dass längere Abordnungen \nan andere Dienstherrn im Zeitraum von 2008 bis 2019 nur hinsichtlich vier Beamten und \nBeamtinnen mit Statusamt A 10 und hinsichtlich zwei Beamten und Beamtinnen mit \nStatusamt A 11 erfolgt sind. Von daher ist eine Reduzierung der Anspruchsberechtigten \nnicht im Umfang der Fehlerquote geboten. \n\n23\nAllerdings kann die Reduzierung diese Fehlerquote nicht deutlich unterschreiten. Denn \nsowohl die Bestimmung der Fehlerquote selbst als auch deren Ergebnisrelevanz ist mit \nerheblichen Unsicherheiten verbunden. Diese resultiert insbesondere aus dem \nsogenannten Stichprobenfehler (vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 06.11.2014 -\n 4 K 841/13 -, juris Rn. 60), mit dem jede Zufallsstichprobe behaftet ist. Er resultiert daraus, \ndass es immer einen zufälligen Unterschied zwischen der Grundgesamtheit und der \nStichprobe gibt. Die Unsicherheiten gehen zu Lasten der Beklagten, da diese die materielle \nBeweislast trägt.\n(3) Zuletzt folgt ein weiterer Korrekturfaktor von 0,05 aus der Komplexität des \nBestimmungsverfahrens. Die Komplexität bedingt eine Vielzahl von möglichen \nFehlerquellen. \nEs \nkann \ndaher \nnicht \nausgeschlossen \nwerden, \ndass \nbei \nder \nStichprobenprüfung einzelne Fehlerquellen unentdeckt geblieben sind. Insoweit ist ein \nKorrekturfaktor von 0,05 ausreichend, um nachteilige unerkannte Fehler für den Kläger \nauszuschließen. Denn es ist - wie die anderen Fehlerquellen verdeutlichen - davon \nauszugehen, dass stärker ergebnisrelevante Fehlerquellen in der Stichprobenprüfung \nerkennbar geworden wären. \n(4) Keine Korrekturnotwendigkeit folgt hingegen aus dem Umstand, dass auf einigen der \nvorgelegten Monatslisten der Anspruchsberechtigten (Anlage 2 der jeweiligen \nBerechnung) bestimmte Personalnummern jeweils als Anspruchsberechtigte in Vollzeit \ndoppelt aufgeführt worden sind. Dies ist beispielsweise hinsichtlich der Personalnummern \n1891294, 1942581, 1947737, 1950495, 1971018 und 1972090 in der Liste der im Februar \n2009 anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten der Statusämter A 10 geschehen. \nDie Beklagte hat dazu erklärt, dass die Anlage 2 nur eine Abbildung einer zuvor \nvorgenommenen Berechnung sei. Falls Personalnummern doppelt aufgeführt worden \nseien, handle es sich um einzelne Übertragungsfehler, die beim Kopieren der Daten \nentstanden seien, die nicht zu einer Erhöhung der Anspruchsberechtigten geführt hätten. \nDie Kammer folgt diesem Vorbringen. Für einen nicht ergebnisrelevanten, reinen \nÜbertragungsfehler spricht zum einen, dass in der Liste zum Februar 2009 mehr als 320 \nPersonalnummern, davon mehr als 310 in Vollzeit, angegeben worden sind, wogegen die \nZahl der Anspruchsberechtigten mit 284 bestimmt worden ist. Zum anderen konnte die \nKammer einen vergleichbaren Fehler nur in wenigen anderen Monaten (März 2009, \nFebruar 2010) feststellen.\n(5) Nach diesen Maßgaben hat die Kammer für die Monate, in denen der Kläger die \nweiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verwendungszulage erfüllt, die \n\n24\nGesamtzahl der Anspruchsberechtigten berechnet. Die Berechnungsfaktoren und -\nergebnisse sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.\nMonat\nAnspruchsberechtigte \nnach Bestimmung \ndurch Beklagte\nKorrekturfaktor\nAnspruchs-\nberechtigte\n01.10.2010\n329\n0,4\n197\n01.11.2010\n330\n0,4\n198\n01.12.2010\n333\n0,4\n200\n01.01.2011\n352\n0,4\n211\n01.02.2011\n350\n0,4\n210\n01.03.2011\n350\n0,4\n210\n01.04.2011\n352\n0,4\n211\n01.05.2011\n351\n0,4\n211\n01.06.2011\n352\n0,4\n211\n01.07.2011\n351\n0,4\n211\n01.08.2011\n348\n0,4\n209\n01.09.2011\n348\n0,4\n209\n01.10.2011\n343\n0,4\n206\n01.11.2011\n342\n0,4\n205\n01.12.2011\n327\n0,4\n196\n01.01.2012\n364\n0,2\n291\n01.02.2012\n358\n0,2\n286\n01.03.2012\n355\n0,2\n284\n01.04.2012\n355\n0,2\n284\n01.05.2012\n353\n0,2\n282\n01.06.2012\n354\n0,2\n283\n01.07.2012\n352\n0,2\n282\n01.08.2012\n350\n0,2\n280\n01.09.2012\n352\n0,2\n282\n01.10.2012\n353\n0,2\n282\n01.11.2012\n349\n0,2\n279\n01.12.2012\n372\n0,2\n298\n01.01.2013\n363\n0,2\n290\n01.02.2013\n364\n0,2\n291\n01.03.2013\n365\n0,2\n292\n01.04.2013\n364\n0,2\n291\n01.05.2013\n362\n0,2\n290\n01.06.2013\n363\n0,2\n290\n01.07.2013\n366\n0,2\n293\n01.08.2013\n361\n0,2\n289\n01.09.2013\n360\n0,2\n288\n01.10.2013\n360\n0,2\n288\n01.11.2013\n356\n0,2\n285\n01.12.2013\n356\n0,2\n285\n01.01.2014\n352\n0,2\n282\n01.02.2014\n352\n0,2\n282\n01.03.2014\n352\n0,2\n282\n01.04.2014\n354\n0,2\n283\nc) Eine normative Korrektur des Berechnungsergebnisses dahingehend, dass die Verwen-\ndungszulage in voller Höhe zu gewähren ist, ist nicht möglich.\n\n25\n(1) Eine solche Korrekturmöglichkeit ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte \nbei der Polizei Bremen eine große Zahl an Beamtinnen und Beamten langjährig auf \nhöherwertigen Dienstposten eingesetzt hat und wegen der daraus resultierenden hohen \nZahl an Anspruchsberechtigten die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens \ndurch die Verwendungszulage kaum finanziell honoriert worden ist.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Erfüllung der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen auch dann nicht entbehrlich sei, falls der Dienstherr systematisch dafür \nsorge, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen der Zulage nicht erfüllt seien \n(BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 C 52/17 -, juris Rn. 28). Dieser Ansicht schließt sich \ndie Kammer auch im Hinblick auf die vorliegende Konstellation eines dauerhaften \nÜberhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern an. \nDieser Überhang ist bei der Polizei Bremen so groß gewesen, dass in einzelnen Monaten \ndie Gesamtzahl der Personen, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gehabt haben, \ngrößer gewesen ist, als die im Stellenplan vorgesehenen, (fast) vollständig besetzten \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 11. Beispielsweise hat für Januar 2012 die Zahl der \nPlanstellen 265,61 betragen; in dieser Zeit hat die Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten \nbei 291 gelegen. \nDie Kammer verkennt nicht, dass ein solcher dauerhafter Überhang von Beförderungs-\ndienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern im Widerspruch zu Art. 33 \nAbs. 5 GG steht. Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten \nKernbestand von Strukturprinzipien im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom \n28.04.2011 - 2 C 30/09 -, juris Rn. 15). Eine analoge Anwendung des § 46 BBesG a. F. \ndahingehend, dass im Falle eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten \nausnahmsweise \nauf \ndas \nErfordernis \nder \nErfüllung \nder \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen verzichtet werden kann, würde nichtsdestotrotz den erkennbaren Willen \ndes Gesetzgebers, nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwendungszulage zu \ngewähren, unterlaufen. Denn weder das Alimentations- noch das Leistungsprinzip zwingen \nden Gesetzgeber dazu, jede Aufgabenerfüllung, die über die statusamtsgemäße \nBeschäftigung des Beamten hinausgeht, finanziell zu honorieren (BVerwG, Beschluss vom \n15.04.2019 - 2 B 51/18 -, juris Rn. 11). \nZudem bewirkt ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten nicht, dass die \nZielsetzung des § 46 BBesG a. F. in keiner Weise mehr erreicht werden kann. Die \nVorschrift will neben der Schaffung eines Anreizes für Beamte den Dienstherrn dazu \nanhalten, beförderungsreife Beamte, die höherwertige Dienstposten wahrnehmen, bei \n\n26\nVerfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle zu befördern (OVG Bremen, Beschluss vom \n18.12.2019 - 2 LA 160/19 -, juris Rn. 14). Diese Steuerungswirkung besteht auch, wenn \nbei einem dauerhaften Überhang von Beförderungsdienstposten Planstellen frei werden. \nEine analoge Anwendung des § 46 BBesG a. F. wäre daher mit dem strengen \nGesetzesvorbehalt des § 1 BremBesG a. F. i.V.m. § 2 BBesG a. F. bzw. § 3 BremBesG für \nBesoldungszahlungen unvereinbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20.11.2019 - 2 LC \n63/18 -, juris Rn. 47).\nDie Beseitigung eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber \nentsprechenden Statusämtern kann demzufolge nicht durch eine gerichtliche Erweiterung \nder Besoldungsvorschriften, sondern nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von \nDienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit gelöst werden (vgl. \nBVerfG, Kammerbeschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 23; BVerwG, \nUrteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 18). Nach dem Vorbringen der Polizei \nBremen sei sie darum bemüht. Es handle sich jedoch um einen langwierigen Prozess, der \nimmer noch nicht abgeschlossen sei. Der Zielsetzung Art. 33 Abs. 5 GG ist in dieser \nSituation dadurch Rechnung zu tragen, dass Beamtinnen und Beamte die dauerhafte \nÜbertragung eines höherwertigen Dienstpostens abwehren können. Weil ein Beamter in \nAusübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status \nentsprechen, schützt ihn der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowohl vor \neiner unterwertigen als auch vor einer gegen seinen Willen ausgesprochenen dauerhaften \nÜbertragung einer höherwertigen Beschäftigung (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2019 -\n 2 B 51/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).\n(2) Das Berechnungsergebnis ist auch nicht deshalb zu korrigieren, weil die Kammer in \nmehreren früheren Entscheidungen bei der Polizei Bremen tätigen Beamten die volle \nVerwendungszulage zugesprochen hat. Im Vergleich zu den damaligen Entscheidungen \nbesteht vorliegend eine andere prozessuale Situation, da durch die vorgelegte Berechnung \nder Beklagten - wie dargelegt - eine gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der \nmateriellen Beweislast ausgeschlossen ist. \nEin Anspruch auf Gewährung einer vollen Verwendungszulage folgt ebenfalls nicht daraus, \ndass diese in anderen Verwaltungsbereichen der Beklagten gewährt worden ist. Maßstab \ndafür, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist nicht die gesamte Ver-\nwaltungsorganisation der Beklagten. Vielmehr ist auf den jeweiligen Behördenbereich ab-\nzustellen, zu dem der Kläger gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16/13 -, \njuris Rn. 21), vorliegend also die Polizei Bremen. Für unterschiedliche Höhen der \ngewährten Verwendungszulagen besteht infolgedessen ein sachlicher Grund.\n\n27\n3. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus entsprechender Anwendung von § 291 \nSatz 1 BGB (vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80/04 -, juris Rn. 4; \nUrteil vom 24.09.1987 - 2 C 27/84 -, juris Rn. 10). Soweit ein Anspruch auf \nVerwendungszulage erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit fällig geworden ist, ist die \nSchuld erst ab Fälligkeit zu verzinsen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB), d.h. vom \nErsten des Monats, der auf den Monat folgt, für den jeweils ein Anspruch auf eine \nVerwendungszulage besteht. Soweit darüber hinaus Verzugszinsen begehrt werden, sind \ndiese nach § 1 Abs. 2 BremBesG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 6 BBesG a.F. bzw. § 4 Abs. 5 \nBremBesG im Bereich der Beamtenbesoldung ausgeschlossen.\nII. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des langjährigen Einsatzes des Klägers auf \neinem höherwertigen Dienstposten und, bei Zuspruch dessen, auf Verurteilung der \nBeklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes gerichteten Hilfsanträge werden als \neinheitlicher Hilfsantrag gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines \nSchadensersatzes ausgelegt. Nach verständiger Würdigung seines Begehrens nach § 88 \nVwGO dienen nämlich beide Hilfsanträge allein dem gemeinsamen Ziel, anstelle der \nVerwendungszulage in voller Höhe die Zahlung eines Schadensersatzes in gleicher Höhe \nzu erreichen. \nÜber den so verstandenen Hilfsantrag ist nach weitgehender Erfolglosigkeit des \nHauptantrags im Umfang des Differenzbetrags zwischen voller und tatsächlich \nzustehender Verwendungszulage zu entscheiden. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. \nDer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger vor der Klageerhebung keinen \nAntrag auf Schadensersatz bei seinem Dienstherrn gestellt hat und dementsprechend kein \nnach § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenes Vorverfahren bezüglich eines solchen \nAnspruchs stattgefunden hat (vgl. zum Antragserfordernis bei Schadensersatzansprüchen: \nBVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 8/19 -, juris Rn. 39 ff.). Denn die Durchführung eines \nVorverfahrens ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Das ist der Fall, wenn bereits \nfeststeht, dass ein Antrag und Widerspruch keinen Erfolg haben würden, da die Beklagte \nsich im Klageverfahren vorbehaltslos und nicht nur hilfsweise zur Sache eingelassen hat \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 38). Vorliegend hat die \nBeklagte am 27.10.2020 ausdrücklich erklärt, dass sie Schadensersatzansprüche ihrer \nPolizeibeamten aufgrund eines höherwertigen Einsatzes für unbegründet hält. \nAllerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung \nder Fürsorgepflicht durch die Beklagte. Mit seinem Antrag strebt der Kläger an, über den \n\n28\nUmweg einer Fürsorgepflichtverletzung materiell die Zulage zu erhalten, deren \nVoraussetzungen nach § 46 BBesG a.F. nicht gegeben sind. Dem steht entgegen, dass \ndie Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten durch \nspezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Da das Besoldungswesen, zu \ndem Zulagen gehören (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BremBesG), abschließend durch den \nGesetzgeber geregelt ist, bleibt kein Raum, neben die gesetzlich geregelte Besoldung \nFürsorgeansprüche \nzu \nstellen, \ndie \nletztlich \nzu \neinem \nbesoldungsgleichen \nZahlungsanspruch führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 B 51/18 -, juris \nRn. 12; Urteil vom 17.11.2017 - 2 A 3/17 -, juris Rn. 27). \nHinsichtlich des langjährigen Einsatzes des Klägers auf einem höherwertigen Dienstposten \nist zudem nicht ersichtlich, welcher Schaden bei dem Kläger verursacht wurde. Hätte die \nBeklagte den Kläger entsprechend seinem Statusamt eingesetzt, wären in jedem Fall die \nVoraussetzungen für eine Verwendungszulage nicht gegeben und damit höhere \nLeistungen an den Kläger ausgeschlossen gewesen. Einen anderen Schaden hat der \nKläger nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob es dem \nKläger vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zuzumuten gewesen \nwäre, seinen höherwertigen Einsatz gegenüber dem Dienstherrn zu beanstanden (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 A 3/17 -, juris Rn. 28).\nIII. Soweit der Kläger schließlich die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst \nProzesszinsen begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nErstattung von Kosten für das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Polizei \nBremen vom 11.01.2013. Unabhängig davon, ob in Anbetracht der Regelung des § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die außerhalb des Vor- \nund Klageverfahrens entstanden sind, im Wege eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf \nVerzugsschaden geltend gemacht werden können, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich \nbei den durch das Schreiben vom 01.11.2013 entstandenen Kosten um erforderliche \nRechtsverfolgungskosten handelt. Denn dem Kläger ist auf seinen Antrag auf \nVerwendungszulage von der Polizei Bremen mit Schreiben vom 26.03.2012 mitgeteilt \nworden, dass beabsichtig sei, den Antrag zunächst ruhend zu stellen. Der Kläger hat sich \ngegen die Ruhendstellung zunächst nicht gewendet, so dass für die Polizei Bremen \nerkennbar gewesen ist, dass der Kläger auf eine zeitnahe Bescheidung seines Antrages \nbesteht. Erst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2013 hat er erklärt, \nmit dem Ruhen nicht mehr einverstanden zu sein. Dies hätte der Kläger ohne Weiteres \nauch ohne anwaltliche Vertretung mitteilen können.\n\n29\nIV. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage \nauf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO; die \nVoraussetzung des § 156 VwGO liegen nicht vor. Demnach können einem Beteiligten die \nKosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. \nDies kann im Fall einer Klage auf einen Geldbetrag bei einem Obsiegen von weniger als \n10 Prozent angenommen werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2013 - 16 E \n222/13 -, juris Rn. 3). Vorliegend beträgt die Höhe der Verwendungszulage, mit der der \nKläger obsiegt hat, deutlich weniger als 10 Prozent der beantragten Höhe. Sie bleibt damit \nganz erheblich hinter dem Begehren des Klägers zurück, so dass es der Billigkeit \nentspricht, ihm die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.\nKorrell\nDr. Sieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-20/6-k-255-15","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/397567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/397567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-20/6-k-255-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/397567","retrieved":"2026-07-09 05:49:35.769261+00:00"}}