{"status":"available","doknr":"OLD397000","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-07-16","aktenzeichen":"4 U 1448/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAnfangs- und Zieltarife in der privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogenen \nDaten des Versicherungsunternehmens (Festhaltung Senat, Urt. vom 04.02.2025, 4 U \n512/23 \nund \n4 \nU \n1627/22). \nAuf \ndie \nDatenschutzgrundverordnung \nkann \nder \nVersicherungsnehmer daher einen Auskunftsanspruch nicht stützten. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2025, Az.: 4 U 1448/22 \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1448/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 2115/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nI...... L......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \n...... ......krankenkasse Aktiengesellschaft, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, \n \nwegen Beitragsanpassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 16.07.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf 8.754,11 EUR festgesetzt. \n\n \n3 \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin greift im Rahmen einer Stufenklage Beitragsanpassungen ihrer privaten \nKrankenversicherung an und begehrt in der ersten Stufe Auskunft. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.06.2022 - auf das wegen der Einzelheiten \nBezug genommen wird - abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe den Anspruch zu \nUnrecht verneint. Ihr sei lediglich die Höhe der maßgeblichen konkretisierten, formell \nunwirksamen Beitragsanpassungen unbekannt. Sie könne daher den Anspruch nicht \nbeziffern. Sie habe auch einen Anspruch auf Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren. \nNur bei Kenntnis der auslösenden Faktoren sämtlicher erfolgter Beitragsanpassungen sei es \nder Klägerseite möglich, zu beurteilen, ob Beitragsanpassungen, die zwar formell nicht zu \nbeanstanden seien, womöglich materiell unwirksam seien. Es sei entschuldbar, veraltete \nNachträge nicht aufzubewahren. Dem Auskunftsanspruch müsse jedenfalls auf der \nGrundlage des Hilfsantrages entsprochen werden. \n \nSie beantragt, \n \n1) \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \nder \nKlägerseite \nAuskunft \nüber \nalle \nBeitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien \ngeschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur \nVersicherungsnummer KK-0000-0007 vorgenommen hat und hierzu geeignete \nUnterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben \nenthalten sind: \n \n• die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und \n2017 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der \nKlägerseite, \n \n• die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von \nVersicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, \n2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie \n \n• die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in \nsämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der \nVersicherungsnummer KK-0000-0007 seit dem 01.01.2012. \n \n2) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) \nnoch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der \nKlägerseite \nund \nder \nBeklagten \nbestehenden \nKrankenversicherung \nmit \nder \nVersicherungsnummer KK-0000-0007 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur \nZahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich \nfällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß \n\n \n4 \n \ndem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten \nAbsenkungen zu reduzieren ist. \n \n3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft \ngemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n \n4) Die Beklagte wird verurteilt, \n \na) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem \nAntrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum \nZeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die \nKlägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, \n \nb) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die \nKlägerseite zu zahlen. \n \n5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen \nanwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit \nRechtshängigkeit freizustellen. \n \nHilfsweise: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen \nDaten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer \nKK-0000-0007 - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren \n2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende \nInformationen zu entnehmen sind: \n \n• Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene \nBeitragsanpassung gemäß § 203 Abs 2 VVG \n \n• Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs \n \n• Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, sie habe den Anspruch mit \nSchreiben vom 09.10.2021 (Anlage KGR 1) erfüllt. \n \nII. \n \n\n \n5 \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache \noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere \nGründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die \nhiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. \n \n1. \nDie Stufenklage auf Auskunftserteilung hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren \n2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 ist nach Umdeutung in einen von der Stufenklage \nunabhängig geltend gemachten Anspruch (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 27.09.2023, VI ZR \n177/22, Rn. 24, - juris) zwar zulässig, aber unbegründet. \n \nAusgehend von der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der \nSenat in anderen Verfahren, die überwiegend von denselben Prozessbevollmächtigten \nbetreut wurden und in denen nahezu wortgleiche Anträge gestellt worden sind, bereits \nmehrfach entschieden, dass der Auskunftsanspruch mangels Anspruchsgrundlage \nzurückzuweisen ist (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 04.02.2025, 4 U 512/23, Urt. v. 04.02.2025, 4 U \n1627/22; Beschl. v. 18.03.2025, 4 U 1586/22; Beschl. v. 13.06.2024, 4 U 379/24; Urt. v. \n15.03.2022, 4 U 1905/21, alle juris). \n \na) Das Auskunftsverlangen kann nicht auf § 242 BGB gestützt werden, wenn die Klagepartei \n- wie hier - bereits erstinstanzlich nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr die \ngewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen sie \nunternommen haben will, um diese aufzufinden. Die Klagepartei hat ihr Vorbringen mit der \nBerufungsbegründung auch nicht ergänzt, sodass weiterer Sachvortrag wegen Verspätung \nzurückzuweisen ist. Auch wenn das Auskunftsrecht nach § 242 BGB nicht auf den Fall \nbeschränkt ist, dass dem Anspruchsteller die Unterlagen ohne sein Verschulden \nabhandengekommen sind, verlangen Treu und Glauben es aber jedenfalls nicht, dem \nAuskunftsuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen. \n \nb) Das Auskunftsbegehren ist auch nicht gem. § 3 Abs. 3, Abs. 4 VVG begründet, denn \ndiese Vorschrift erfasst nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die \nden derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte \nNachträge, deren Vorlage hier allein begehrt wird. Zudem bezieht sich Abs. 4 nur auf eigene \nErklärungen des Versicherungsnehmers. \n \nc) Aus demselben Grund scheidet auch ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG aus, da die \nMitteilung von durch Vertragsänderungen überholten Vertragsbestimmungen nicht auf diese \nVorschrift gestützt werden kann. \n \nd) Nach § 810 BGB kann lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine im fremden \nBesitz befindliche Urkunde begehrt werden. \n \nHinzu kommt, dass der Klagepartei keine unverjährten Rückzahlungsanspruch aufgrund \n\n \n6 \n \nunwirksamer Prämienerhöhung aus den Jahren bis 2012 bis 2017 als Grundlage eines \nAuskunftsanspruches zustehen. Ein Auskunftsverlangen kann im Allgemeinen als \nunbegründet angesehen werden, wenn – wie hier – der zugrunde liegende Hauptanspruch \nverjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist. Entgegen der Ansicht der Berufung kann \ndie vorliegende Klage die Verjährung dieser Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \nhemmen, weil die Voraussetzungen einer Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO nicht vorlagen und \ndie im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge entgegen \n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert haben (vgl. \nauch BGH, Urteil vom 27.9.2023, a.a.O.). \n \ne) Der Anspruch auf Auskunft über die erteilten Nachträge, Versicherungsscheine und \ngeeignete Unterlagen ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. \n \nDem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, wenn er zu anderen Zwecken als den in Satz \n1 des 63. Erwägungsgrundes geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C - \n307/22 - juris). Ebenso ist der zeitliche Anwendungsbereich der am 25.05.2018 in Kraft \ngetretenen Datenschutzgrundverordnung eröffnet, weil das Auskunftsersuchen nach diesem \nZeitpunkt angebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - C- 579/21, Rn 36 - juris). \nGleichwohl besteht der Anspruch nicht, denn es handelt sich insoweit nicht um \npersonenbezogene Daten. Die Begründungsschreiben nebst Anlagen und Nachträgen sind \nin ihrer Gesamtheit keine personenbezogene Daten. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom \n27.09.2023 - IV ZR 177/22 - juris) entschieden hat, folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der \ngesamten Begründungsschreiben samt Anlagen nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Ebenso \nverhält es sich mit den Nachträgen zum Versicherungsschein oder anderen \"geeigneten \nUnterlagen\" mit Angaben zur Höhe der Beitragsanpassungen, die den Mitteilungen der \nPrämienerhöhungen beilagen; es handelt sich dabei jeweils nicht in ihrer Gesamtheit um \npersonenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 - IV \nZR 102/23, Rn 10 - juris). Vielmehr enthalten die einzelnen Teile (wie z.B. Anschreiben und \nNachträge) jeweils einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers (vgl. \nBGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, Rn 49 - juris). \n \nDer Kläger kann keine Kopie von geeigneten Unterlagen, Versicherungsscheinen und \nNachträgen zu den Beitragserhöhungen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR \n177/22, Rn 54 - juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 15 \nAbs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, \nArt. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (vgl. \nEuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 487/21 - juris). Daher könne Art. 15 DSGVO nicht so \nausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. \n1 vorgesehene gewähre. Der Begriff \"Kopie\" beziehe sich nicht auf ein Dokument als \nsolches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher \nalle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien (vgl. \nEuGH aaO Rn. 32). Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen \nDokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich \nerweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre \nVerständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 41; vgl. BGH a.a.O.). Es ist nicht \nersichtlich, weshalb der Kläger für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der \nNachträge angewiesen sein sollte. \n \n\n \n7 \n \nf) \nEin Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung in \nBezug auf die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien kann nicht \nauf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, da der auslösende Faktor einer \nPrämienanpassung sich nicht auf eine Person bezieht. Ein Bezug zu einem bestimmten \nVersicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2024 - IV ZR 102/23 - juris). \nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Denn der \nVersicherer muss nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert \nhat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn 19 - juris). \n \n2. \nDer hilfsweise gestellte Auskunftsantrag ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht \nbegründet. \n \na) Der Hilfsantrag stellt eine zulässige Klageänderung gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO dar. Mit \ndem Hilfsantrag wird der Auskunftsanspruch aus Ziffer 1) lediglich in seinem Umfang \nbeschränkt. \n \nb) Der Klagepartei steht kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO zu. \n \naa) Die Vorschrift ist in zeitlicher Hinsicht für den gesamten, von dem Auskunftsbegehren der \nKlagepartei umfassten Zeitraum anwendbar, weil sich die Datenschutz-Grundverordnung \nauch auf Verarbeitungsvorgänge bezieht, die vor dem 25.05.2018 ausgeführt wurden, wenn \ndas Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EUGH C-579/21, Rn 36 \n- juris). \n \nbb) Es handelt sich jedoch nicht um personenbezogene Daten. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO \nsind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder \nidentifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofes der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf \nsensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von \nInformationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass \nes sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte \nVoraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder \nihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom \n04.05.2023 - C-487/21, juris; BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, juris, Rdn. 22 \nm.w.N.). In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der \nBestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift kommt das Ziel des \nUnionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die \npotenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form \nvon Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um \nInformationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (vgl. EuGH, Urteil vom \n04.05.2023 - C-487/21, Rn 23 - juris). \n \nNur bei einem Teil der Informationen, die sich üblicherweise auf einem Nachtrag eines \nVersicherungsscheines befinden, handelt es sich aber um personenbezogene Daten i.S.v. \nArt. 4 Nr.1 DSGVO. Zu den nicht mit der Person des Klägers verknüpften Informationen \nzählen auch die Daten zum Beitragsverlauf, wie Angaben zum Zeitpunkt und Höhe des Alt- \n\n \n8 \n \nund Neubeitrags für jede Beitragsanpassung, Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe \ndes Herkunfts- und Zieltarifs sowie Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. Bei diesen \nAngaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des \nVersicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 20 U 27/23, Rn 33 - juris). \nDenn der Erhöhungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter \nParameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die \nnicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine \nRückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt. \nVielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter \nabstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher \nWeise (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 20 U 27/23 - juris). Die Höhe einer \nBeitragserhöhung (oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz \ndes Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen \nmonatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine \ndurch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines \nVersicherungsnehmers verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus der Angabe, welcher \nBeitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, lässt sich nicht feststellen, um welchen \nVersicherungsnehmer es sich handelt. Die Beitragsanpassung erfolgt nicht auf der \nGrundlage des individuellen Vertrages oder des Verhaltens des Versicherungsnehmers, \nvielmehr ist der Umstand maßgeblich, ob bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit \nes zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage gekommen \nist, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (vgl. OLG Köln a.a.O.). Aus den \nvorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils \nwirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, \nsondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen \nVersicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). \n \nEine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des \nBundesgerichtshofes vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19 - juris) gerechtfertigt. In diesem Urteil \nhat \nder \nBundesgerichtshof \nangenommen, \ndass \nbei \neiner \nkapitalbildenden \nLebensversicherung das Prämienkonto nicht kategorisch aus dem Anwendungsbereich des \nArt. 15 DSGVO ausgeschlossen werden kann. Der Fall ist nicht vergleichbar. Denn anders \nals bei der hier in Rede stehenden Krankenversicherung unterliegt der Beitrag nicht einer \nErhöhung in einem gesetzlich vorgesehenen formalisierten Verfahren, der für alle \nVersicherungsnehmer in einer Beobachtungseinheit gleich läuft. Der Verlauf einer \nLebensversicherung kann sich sehr viel individueller gestalten, in dem z.B. der \nVersicherungsnehmer die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum aussetzt oder sich \neinen Teilbetrag auszahlen lässt oder weil sich die Kapitalanlage in ihrem Wert sehr \nunterschiedlich entwickeln kann. Es mag zwar nicht erforderlich sein, dass es durch die \nDaten zu einem Rückschluss auf eine konkrete Person kommen muss, weil z.B. auch andere \nPersonen von dem Datum betroffen sind (in diesem Sinne etwa OLG Hamm, Beschluss vom \n17.09.202024 - 6 U 39/24, Anlage K 2); OLG Frankfurt, Urteil vom 01.02.2024 - 3 U 366/21, \nAnlage K 2); OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - juris). Jedoch sind die Höhe der \nTarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels - wie bereits \nausgeführt - keine Daten über die in Rede stehende Person. Die Daten geben nur Auskunft \ndarüber, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser \nPerson hat. \n \n\n \n9 \n \nDer Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO ist zwar auch gegeben, wenn er \nmit anderen Zwecken als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der DSGVO genannten \nZwecken begründet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2023 - C-307/22 - juris). Gleichwohl \nkann der Sinn und Zweck der Regelung nicht unberücksichtigt bleiben, auch um einer \nvölligen Entgrenzung des Begriffs der personenbezogenen Daten vorzubeugen. Dabei darf \nauch nicht aus dem Blick geraten, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht \nvoraussetzungslose Ansprüche gewährt, sondern letztlich im Persönlichkeitsrecht einer \nnatürlichen Person wurzelt und damit „zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen“ \nmuss (Erwägungsgrund 2 DSGVO). Die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen \nAuskunftsrechts ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, \ngegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf \nVergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr in Art. 21 \nDSGVO \nvorgesehenes \nRecht \nauf \nWiderspruch \ngegen \ndie \nVerarbeitung \nihrer \npersonenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO \nvorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (EuGH \na.a.O.).Unter Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen damit zwar sowohl im Kontext verwendete \npersönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und \nGeburtsdatum, etc.), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) \noder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), \nals auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, \nKommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen \nPerson zu Dritten und ihrer Umwelt. Lediglich abstrakte Tarif- oder Vertragswerke wie \nAblauf- oder Zieltarife eines Versicherungsunternehmens oder Tarifsteigerungen in \neinzelnen Vertragsbereichen haben einen solchen identifizierbaren Bezug jedoch nicht, auch \nwenn sie auf das Versicherungsverhältnis einer natürlichen Person Anwendung finden. \n \nZur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der \neingangs zitierten Entscheidungen des Senats ergänzend Bezug genommen, an denen der \nSenat auch im vorliegenden Fall und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in \nder Berufungsbegründung vom 29.08.2025 und im Schriftsatz vom 14.07.2025 festhält. An \neiner Entscheidung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO sieht sich der Senat auch nicht \ndurch die dort von der Klagepartei zitierten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte \ngehindert. Diese dokumentieren lediglich, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung die \nFrage, ob Anfangs- und Zieltarife eines Versicherungsnehmers dessen personenbezogen \nDaten betreffen, unterschiedlich beantwortet wird (abgelehnt: OLG Köln, Urteil vom Urteil \nvom 13.6.2025, 20 U 176/24, Urteil vom 09.07.2024 - 20 U 27/23 - jeweils juris; Urteil vom \n21.06.2024 - 20 U 306/23 -; OLG Bamberg, Urteil vom 07.03.2024 - 1 U 122/23 - Anlage B \n16; bejaht: OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2024 - 6 U 39/24, OLG Oldenburg, Urteil vom \n20.6.2024 - 1 U 147/23; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2024 - 3 U 266/21, \nAnlagen K im Berufungsverfahren; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - 11 U 161/23 - \njuris). Die dem zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Art. 15 DSGVO auch Daten umfasst, die \nlediglich die Tarifkalkulation betreffen, jedoch keinen Bezug zu einem bestimmten \nVersicherungsnehmer aufweisen, ist indes durch die Rechtsprechung des BGH geklärt \n(BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23 –, Rn. 14, juris). Eine Divergenz, bei deren \nVorliegen die Zulassung der Revision und eine Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 \nAbs. 2 Nr. 3 ZPO nicht möglich wäre, liegt angesichts dessen nicht vor, weil hiervon nicht \njede Abweichung im Einzelfall trotz identischen Sachverhalts ausreicht, sondern ein höher- \noder gleichgelagertes Gericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben muss, der von \n\n \n10 \n \nder Rechtsprechung eines anderen Gerichts abweicht (BGH NJW-RR 2019, 524; \nZöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl. § 543 Rn 16). Daran fehlt es hier (gegen die Zulassung der \nRevision daher auch OLG Jena, Urteil vom 27. Dezember 2024 – 4 U 868/22 –, Rn. 95, \njuris). \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes von 8.754,11 EUR (1.459,02 EUR für jedes Jahr) ergibt \nsich aus § 3 ZPO. Im Fall einer – wenngleich unzulässigen – Stufenklage ist der Streitwert \nnach § 44 GKG zu bestimmen, d.h. es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend \ngemachte Werte maßgebend. Dies ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der \nsogleich rechtshängig wird, so dass gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der \nKlageschrift abzustellen ist. Bleibt die Klage – wie im Streitfall – auf der Auskunftsstufe \nstecken, kommt den gem. § 61 Satz 1 GKG, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfolgten Wertangaben \nder Klagepartei naturgemäß besondere Bedeutung zu. Sie sind für das Gericht jedoch nicht \nbindend, sondern nur indiziell zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom \n30.11.2023 - 8 W 2318/23 - juris). Bei der Bewertung einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG \nnur der höchste Anspruch – regelmäßig, so auch hier, der auf der letzten Stufe geltend \ngemachte Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit – maßgeblich. Dass die \nKlägerin diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was sie – nach ihrer \nDarstellung – nicht kann und wofür sie deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr \nsind in diesen Fällen die Erwartungen der Klagepartei bei Klageerhebung maßgebend (vgl. \nBGH, Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 219/13 - juris; OLG Nürnberg a.a.O.). \nOffensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über \ndie der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, \nBeschluss vom 12.06.2012 – X ZR 104/09, Rn 6 - juris). Eine Schätzung kann - mangels \nanderer Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse - anhand der durchschnittlichen \nAnspruchshöhe in einer Vielzahl von anderen Fällen erfolgen (a.A. OLG Nürnberg a.a.O.). \nDie Klägerseite hat den Wert des Rückzahlungsanspruchs, dem der Auskunftsanspruch \ndienen soll, auf der Basis von 579 von den Prozeßbevollmächtigten betreuten, nach ihrer \nEinschätzung vergleichbaren Sachverhalte auf insgesamt 8.754,11 EUR (entspricht einem \nBetrag von 1.459,02 EUR pro Jahr) geschätzt. 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