{"status":"available","doknr":"OLD396998","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-22","aktenzeichen":"4 U 1415/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den sittenwidrigen Verbau \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung sind erhöht, wenn zu dem streitgegenständlichen \nMotor (hier: EA 288) bereits umfangreiche Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes mit \nnegativem Ergebnis stattgefunden haben. \n \n2. Ein subjektiver Schädigungsvorsatz bezüglich eines sog. Thermofensters lässt sich für \nden Zeitraum bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18) jedenfalls nicht \naus dessen Verbau schließen. \n \n3. Für die Behauptung, in einem Fahrzeug sei ein sog. Fahrkurve verbaut, trägt der \nAnspruchsteller die Beweislast; träge der Fahrzeughersteller substantiiert vor, diese sei im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug nachträglich entfernt worden, obliegt es dem Käufer im \nRahmen seiner sekundären Darlegungslast, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. \n \n4. Die Art. 5 VG (EG) 715/2007, §§ 6, 27 EG-FGV sind nur insoweit drittschützend, als die \nweitere Nutzung im Straßenverkehr betroffen ist, nicht jedoch im Hinblick auf das \nwirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: 4 U 1415/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1415/22 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 38/22 \n \n \nVerkündet am: 22.12.2022 \n \nI......, Justizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nG...... K......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nW...... & G...... Rechtsanwalts GmbH, ... \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Schadensersatzes \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S..., \nRichterin am Oberlandesgericht P... und \nRichterin am Oberlandesgericht W... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 \n \n\n3 \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n17. Juni 2022 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n3. \nDieses Urteil sowie das unter Ziffer 1. des Tenors genannte landgerichtliche Urteil \nsind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.848,20 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nA \n \nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb \neines Audi Q3 Sport 2.0 TDI. \n \nDer Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 29. Januar 2019 beim Audi-Zentrum Hochstraße in \nMünchen das Fahrzeug als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 23.647,00 €. Das \nFahrzeug verfügt über einen Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse EU 6), ist \nmit einem SCR-Katalysator ausgestattet und hatte bei Übergabe an den Kläger einen \nKilometerstand von 61.708 km, zum 13. Juni 2022 von 81.651 km und zum 20. Dezember \n2022 von 83.638 km. Die Beklagte ist Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. \nDas Fahrzeug ist nicht von einem durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) angeordneten \n(verpflichtenden) Rückruf betroffen. \n \nWegen \nder \nweiteren \nEinzelheiten \ndes \nSachverhaltes \nund \nder \nerstinstanzlichen \nAntragstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2022 verwiesen. \n \nDas Landgericht Chemnitz hat mit vorgenanntem Urteil die Klage abgewiesen, da \nSchadenersatzansprüche des Klägers weder nach § 826 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. einem Schutzgesetz bestünden. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht \ngegeben. Bezogen auf das „Thermofenster“ stelle der Kläger nicht dar, dass die \nAbgasrückführung auf dem Prüfstand anders funktioniere als im normalen Fahrbetrieb. Die \n„Fahrkurvenerkennung“ sei bereits vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger entfernt \ngewesen. \nWegen \nder \nweiteren \nEinzelheiten \nder \nBegründung \nwird \nauf \ndie \nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. \n \nMit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt der Kläger \nsein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er wendet ein, das Landgericht \nhabe zu Unrecht die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB \nbzw. § 823 Abs. 2 BGB verneint. In dem streitgegenständlichen Motor sei eine Software - \nsogenanntes „Thermofenster“ - verbaut, aufgrund derer im normalen Straßenbetrieb in \n\n4 \nTemperaturbereichen unter 5 Grad Celsius mindestens das dreifache an Stickoxid \nausgestoßen werde, als dies für das Fahrzeug mit Euro 6 (80 mg/km) Abgasnorm zulässig \nsei. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine Softwarefunktion, aufgrund der anhand \nvon sogenannten „Fahrkurven“ der Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) erkannt und \ndaraufhin ca. 1.200 Sekunden nach Motorstart (so lange dauere die NEFZ-Prüfung) in einen \nanderen (den „schmutzigen“) Abgasmodus gewechselt und in diesem mindestens das 3,8-\nfache des zulässigen Stickoxides ausgestoßen werde. An dem erstinstanzlich erfolgten \nBestreiten mit Nichtwissen bezüglich der beklagtenseits erfolgten Behauptung der \nEntfernung der „Fahrkurvenerkennung“ werde festgehalten. Es sei unklar, ob und - wenn ja - \nwas die Beklagte in der Zwischenzeit mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug insoweit \n„angestellt“ habe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Abschalteinrichtung \nnoch immer vorhanden und vor allem auch zum Kaufzeitpunkt installiert gewesen sei. \nAllenfalls habe die Beklagte die Software und damit die Abschalteinrichtungen verändert \nbzw. komplexer gestaltet, um ihre Manipulation zu verschleiern. Darüber hinaus erfülle das \nOn-Board-Diagnose-System seine gesetzlich vorgesehene Funktion nicht, sondern sei von \nder Beklagten dergestalt manipuliert worden, dass es trotz eines stark erhöhten \nStickoxidausstoßes keine Störung anzeige. Die dargestellten Funktionen bzw. Einrichtungen \nstellten entgegen der Auffassung des Landgerichts unzulässige Abschalteinrichtungen dar \nund begründeten ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Die Beklagte habe die \nAbschalteinrichtungen aus eigenem Gewinnstreben nicht gegenüber dem KBA offengelegt \nund damit sowohl das KBA als auch die Käufer der Fahrzeuge langjährig und systematisch, \nbewusst und gewollt getäuscht. Der Kläger habe einen Vermögensschaden erlitten, indem \nihm ein Fahrzeug übergeben worden sei, das die Euro6-Norm und damit die \nVoraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht \nebenso wenig erfülle wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2022 die \nBeklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.647,00 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im \nTermin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um \nZug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi, Q3 Sport 2.0 TDI, mit der \nFahrgestellnummer ... zu zahlen, \n \nsowie hilfsweise, \n \ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2022 aufzuheben und zur erneuten \nVerhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, das im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug applizierte „Thermofenster“ könne unter Berücksichtigung \nder Rechtsprechung des BGH keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Es \nstelle bereits keine Abschalteinrichtung dar, jedenfalls erfülle es die Voraussetzungen einer \nzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007. Der \nVortrag des Klägers zur „Fahrkurvenerkennung“ sei unerheblich, nachdem eine solche bei \n\n5 \ndem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht hinterlegt sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten \nSchriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. \n \nB \n \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund des \nFahrzeugerwerbs Schadenersatz von der Beklagten verlangen. \n \nI. \n \nVertragliche Ansprüche des Klägers kommen nicht in Betracht, da der Kläger den \nKaufvertrag zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht mit der Beklagten \ngeschlossen hat. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280, 311 Abs. 2, 241 BGB sind \nnicht gegeben. Es lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die \nBeklagte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die \nVertragsverhandlungen bzw. den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (§ 311 Abs. 3 \nBGB; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 12. September 2022, Az.: 4 U 386/22 - juris). \n \nII. \n \nAnsprüche des Klägers aus Delikt sind ebenfalls nicht begründet. \n \n1. \nDem Kläger steht kein Anspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger \nSchädigung zu. \n \na) \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf \nKenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung \nseines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer \nbewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es \nferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, \ngerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB \ngeltend macht (vgl. zu Vorstehendem nur: BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII \nZR 295/20 - juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris). \n \nDamit der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Haftung der Beklagten wegen \nsittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der \n(mittlerweile) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitere Umstände \nhinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; \n\n6 \nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, Az.: VII ZR 252/20 - juris; BGH, Beschluss vom \n20. April 2022, Az.: VII ZR 720/21 - juris). Wie der BGH bereits in seiner Entscheidung vom \n25. Mai 2020 (Az.: VI ZR 252/19 - juris) dargestellt hat, kann das Verhalten eines \nFahrzeugherstellers insoweit eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen, wenn \ndieser \naufgrund \neiner \ngrundlegenden \nstrategischen \nEntscheidung \nbei \nder \nMotorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte \nTäuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr gebracht \nhat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die \ngesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem \nPrüfstand eingehalten werden, mithin diese manipulativ ausgestaltet waren. Die Annahme \nvon Sittenwidrigkeit setzt danach jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden \nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu \nverwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es \nhieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris - m.w.N.). Demnach ist zwar \ndas Kriterium der Prüfstandsbezogenheit grundsätzlich geeignet ist, um zwischen nur \nunzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer \nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH, \nBeschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 126/21 - juris; BGH, Beschluss vom 04. Mai \n2022, Az.: VII ZR 733/21 - juris - m.w.N.). Jedoch würden sich allein aus einer etwaig \nunterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkweise der unzulässigen Abschalteinrichtung \ngegenüber dem KBA keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die Beklagte tätige \nPersonen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu \nverwenden. Vielmehr müssten zudem Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass wissentlich \nunterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren auf \nein heimliches und manipulatives Vorgehen bzw. eine Überlistung des KBA und damit einen \nbewussten Gesetzesverstoß hindeuten. \n \nb) \nDafür, dass die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB vorliegen, ist grundsätzlich \nder Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März \n2022, Az.: VIa ZR 51/21 - juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - juris; \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n \nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachvortrag zur Begründung \neines Klageanspruchs schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht \nals in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des \nParteivortrages beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen \ndes geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht \nerforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. \nSind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme \neinzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende \nPartei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die \nbeweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: \nVI ZR 128/20 - juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). Unbeachtlich \nist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei allerdings dann, wenn die Partei \nohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich \nBehauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von \n\n7 \nWillkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei \nFehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, \na.a.O.; BGH, Urteil vom 26. April 2022, Az.: VI ZR 435/20 - juris). \n \nIn den sogenannten „Dieselfällen“ bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise \nbetroffenen Fahrzeuges greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht \ngründet, sein Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Dabei ist freilich zu \nbeachten, dass er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der \nGegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der \nAbgasrückführung \noder \n-verminderung \nregelmäßig \nkeine \nsichere \nKenntnis \nvon \nEinzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage \nder Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare \nGesichtspunkte \nstützen \nkann, \nso \ndass \netwa \n- wie \nbeim \nMotor \nEA189 des \nVolkswagenkonzerns - der Vortrag genügen kann, der Hersteller habe öffentlich zugegeben, \nder Motor weise eine illegale Abschalteinrichtung auf, und das KBA habe eine aktuelle \nÜberprüfung eingeleitet, weil es davon ausgehe, dass dieser Motor in das konkrete Fahrzeug \neingebaut worden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: VI ZR 493/19 - juris; \nBGH, Urteil vom 26. April 2022, a.a.O.). \n \nc) \nUmstände, die nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung das Verhalten der \nBeklagten als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier jedoch nach dem Vortrag des Klägers \nnicht festzustellen. Greifbare Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen dafür hat der Kläger \nweder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren dargelegt. \n \nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundesministerium für Verkehr \nund digitale Infrastruktur (BMVI), nachdem bekannt geworden war, dass die Beklagte \nhinsichtlich des von ihr hergestellten Motors des Typs EA 189 eine unzulässige \nAbschalteinrichtung verwendet hat, entsprechende Untersuchungen in Bezug auf die \nMotoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben und das KBA angewiesen hat, spezifische \nNachprüfungen \ndurch \nunabhängige \nGutachter \nzu \nveranlassen. \nDiese \n„KBA-\nFelduntersuchungen“ umfassten insgesamt 56 Messungen an 53 Fahrzeugmodellen mit dem \nZiel, u. a. die Motorvarianten des Typs EA 288 dahingehend zu überprüfen, ob sie \nunzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige Prüfstands- oder Zykluserkennungen, \nwie die in den Motoren des Typs EA 189 verbaute „Umschaltlogik“, enthielten (vgl. nur OLG \nDresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 05. \nMärz 2021, Az.: 9a U 410/20 - juris). Bei diesen Untersuchungen sind keine unzulässigen \nVorrichtungen oder Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der \nEmissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, Anlage B1). Darüber hinaus hat \ndie Beklagte im hiesigen Verfahren eine Vielzahl amtlicher Auskünfte des KBA (vgl. nur \nAnlagen B23 ff.), zuletzt vom 23. März 2022, vorgelegt, in denen das KBA gegenüber \nverschiedenen Gerichten erklärt hat, den Motor des Typs EA 288 EU 6 überprüft und eine \nunzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt zu haben. \n \nUnter Berücksichtigung dessen hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine greifbaren \nAnhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. für das Vorliegen einer \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung \n(gerade) \nim \nHinblick \nauf \nden \nim \nverfahrensgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor dargelegt (zu den diesbezüglichen \nAnforderungen an den Vertrag vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 2021, \n\n8 \nAz.: 8 U 8/21 - BeckRS 2021, 48386; OLG Köln, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 5 U 254/19 - \njuris). Im Einzelnen: \n \naa) „Thermofenster“ \n(1) \nAufgrund des klägerischen Vorbringens lässt sich bereits nicht feststellen, dass der \nTemperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Prüfstandbedingungen zugeschnitten \nist und aus diesem Grund von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen \nwäre. \n \nVor dem Hintergrund der konkreten Darstellung der Beklagten, wonach bei dem verbauten \nMotor des Typs EA 288 eine vollständige Abgasrückführung im Temperaturbereich zwischen \n- 24 Grad und + 70 Grad erfolgt, ist das Vorbringen des Klägers zur temperaturbedingten \nSteuerung der Abgasrückführung, das sich maßgeblich auf Messungen der Deutschen \nUmwelthilfe (Anlagen K4 und K5) bezieht, ohne dass die Messbedingungen im Einzelnen \nmitgeteilt werden und der Umstand berücksichtigt wurde, dass das gesetzliche \nZulassungsverfahren gerade nicht auf den „Realbetrieb“ im Straßenverkehr abgestellt hat, \nbereits nicht als erheblich anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021, Az.: VI ZR 128/20 - \njuris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Mai 2022, Az.: 15 U 180/22 - juris; OLG Hamm, Urteil \nvom 18. August 2022, Az.: 28 U 98/21 - juris). Aber selbst wenn der Senat den Vortrag des \nKlägers, die Abgasrückführung werde unterhalb von 17 Grad Celsius schrittweise und unter \n5 Grad Celsius ganz ausgeschaltet, als richtig unterstellt, wäre dem kein gezielter Zuschnitt \nauf den Prüfstand zu entnehmen, zumal der Kläger zugleich selbst angibt, der \nTemperaturbereich des Prüfstandes betrage 20 bis 30 Grad Celsius (vgl. nur BGH, Urteil \nvom 16. September 2921, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, \nAz.: 15 U 11/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). \n \n(2) \nSelbst wenn man - unabhängig von den Ausführungen unter (1) zur fehlenden Erheblichkeit \nseines Vorbringens - zugunsten des Klägers davon ausginge, dass eine derartige - von ihm \nbehauptete - temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige \nAbschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu \nqualifizieren wäre (vgl. auch EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020, C-693/18 - juris), \nwäre der damit - aus heutiger Sicht - gegebenenfalls vorliegende Gesetzesverstoß für sich \ngenommen nicht ausreichend, um in dem Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für \ndie Beklagte tätigen Personen ein schuldhaftes Handeln ihrerseits zu sehen. Denn \nhinsichtlich der von der Außentemperatur abhängigen Steuerung der Abgasrückführung setzt \ndie Annahme objektiver Sittenwidrigkeit voraus, dass die handelnden Personen bei der \nEntwicklung \nund/oder \nVerwendung \nder \ntemperaturabhängigen \nSteuerung \ndes \nEmissionskontrollsystems \nin \ndem \nBewusstsein \nhandelten, \neine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2022, Az.: III ZR 263/20 - juris; BGH, Beschluss \nvom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19; OLG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 2022, Az.: 7 U \n180/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). Für ein \nsolches Vorstellungsbild liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Es fehlt aber auch \nam subjektiven Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB. Die Beklagte hat die \ntemperaturabhängige Funktionsweise des AGR-Systems damit begründet, dass bei \nniedrigen Temperaturen wegen des Temperaturgefälles die Versottung des AGR-Systems \nund \ndamit \ndie \nBeschädigung \ndes \nMotors \ndrohten. \nDie \nRechtsfrage, \nob \neine \ntemperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige, durch die \n\n9 \nVermeidung längerfristiger Motorschäden nicht gerechtfertigte Abschalteinrichtung darstellt, \nwar bis zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020 (C-693/18) \numstritten (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 2022, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.). Nach \ndem Bericht der vom Bundesverkehrsminister eingesetzten „Untersuchungskommission \nVolkswagen“ vom April 2016 wird das Thermofenster von allen Autoherstellern mit der \nNotwendigkeit des Motorschutzes begründet; insoweit war ein Verstoß betreffend die \nAuslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2, Satz 2a VO (EG) Nr. 715/2007 nicht \neindeutig. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage genügt dagegen \nfür eine Haftung nicht. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage ist nicht dargetan, dass sich \nden für die Beklagte tätigen Personen insoweit eine Schädigung des Klägers hätte \naufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 50/21 - juris; \nOLG Schleswig, a.a.O.). Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte \nbeim Einbau des „Thermofensters“ die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewusst \nmissachtet hat (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Juli 2022, Az.: 12 \nU 12/22, BeckRS 2022, 17989; OLG Köln, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az.: 27 U \n20/21, BeckRS 2022, 28270; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - \njuris). \n \nbb) Fahrkurvenerkennung \nSoweit der Kläger behauptet, in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei eine \n„Fahrkurvenerkennung“ verbaut, genügt sein Vorbringen ersichtlich nicht den nach der \nRechtsprechung verlangten Darlegungsanforderungen. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich \nvorgetragen, dass die „Fahrkurvenerkennung“ am 31. Januar 2019, mithin vor Übergabe des \nFahrzeuges an den Kläger am 04. Februar 2019, entfernt worden ist. Dem ist der Kläger \nweder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, obwohl das Landgericht \nden Beklagtenvortrag der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, hinreichend \nentgegengetreten. Aufgrund der dem Kläger obliegenden Darlegungs- und Beweislast wäre \nes jedoch seine Aufgabe gewesen, konkret darzustellen, warum das streitgegenständliche \nFahrzeug nach wie vor über eine „Fahrkurvenerkennung“ verfügt. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass dem Kläger ein entsprechender Vortrag nicht möglich gewesen sein sollte, \nzumal er das Fahrzeug von einem privaten Händler erworben hat, bei welchem er \ndiesbezüglich entsprechende Informationen hätte einholen können. \n \ncc) OBD-System \nAuch die klägerseits behauptete konkrete Ausgestaltung des „On Board Diagnose-Systems“ \n(OBD-System) stellt kein Indiz für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht der Beklagten dar, \nund zwar selbst dann nicht, wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dass \ndas OBD-System so programmiert ist, dass selbst erhebliche Überschreitungen des als \nzulässig definierten Emissionsausstoßes nicht angezeigt werden. Dies hängt mit dem \ndefinierten Sinn und Zweck des OBD-Systems zusammen. Nach Art. 3 Nr. 9 VO \n715/2007/EG handelt es sich hierbei um ein System für die Emissionsüberwachung, das in \nder Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen \nanzuzeigen. \nDies \nbedeutet, \ndass \ndas \nOBD-System \neine \nFehlfunktion \neines \nemissionsrelevanten Bauteils oder Systems anzeigen muss, wenn diese Fehlfunktion dazu \nführt, dass die Abgasemissionen bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Daraus ist zu \nschließen, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten nur \nim Fall des Ausfalls oder der Fehlfunktion emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme \nbesteht. Hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der \nSchadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte \nSignale zu setzen bzw. zu speichern (OLG München, Beschluss vom 01. August 2022, Az.: \n\n10 \n35 U 3061/22; OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021, Az.: 18 U 21/20 - juris, Rz. 164; \nOLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021, Az.: 8 U 201/20 -, juris Rz. 44 f.; OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az.: 2 U 68/21 -, juris, Rz. 53). \n \n2. \nZu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers nach § 823 BGB i.V.m. \n§ 263 StGB verneint. Denn ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n§ 263 StGB scheidet von vornherein aus, wenn - wie hier - der Käufer eines \nGebrauchtwagens \nden \nFahrzeughersteller \nwegen \nVerwendung \nunzulässiger \nAbschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, da es jedenfalls an der \nerforderlichen Stoffgleichheit des nach klägerischer Darstellung erstrebten rechtswidrigen \nVermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden auf Käuferseite fehlt (vgl. nur \nBGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; OLG Hamm, Urteil vom 18. August 2022, \nAz.: 28 U 98/21 - juris; OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022, Az.: 10 U 603/22 - juris). \n \n3. \nSchließlich kommt aber auch ein Anspruch des Klägers nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \nArt. 5 VO (EG) 715/2007 oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV nicht in Betracht. \n \na) \nEs fehlt bereits am Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen. Die vorgenannten \nNormen bezwecken nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere \nnicht des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai \n2020, Az.: VI ZR 252/20; Urteil vom 16. September 2021, Az.: VII ZR 190/20 - juris; OLG \nHamm, a.a.O.). An der gefestigten Rechtsprechung des BGH ändern auch die \nSchlussanträge des Generalanwalts vom 02. Juni 2022 in der beim EuGH anhängigen \nRechtssache C-100/21 nichts. Zwar haben ausweislich der Stellungnahme der Europäischen \nKommission \nvom \n19. \nDezember \n2019, \nRn. \n75 \nff., \nin \nder \naufgrund \ndes \nVorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Gera inzwischen aus dem Register des \nEuropäischen Gerichtshofs gestrichenen Rechtssache C-663/19 die Richtlinie 2007/46/EG \nund die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insofern drittschützende Wirkung zugunsten der \nFahrzeugerwerber, als deren Interesse betroffen ist, „dass ein erworbenes Fahrzeug zur \nNutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund \nmangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden \nRechtsvorschriften untersagt wird“. Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar \nanwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 02. Juni \n2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines \nKraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG \nNürnberg, Beschluss vom 11. Juli 2022 - 2 U 3838/21, BeckRs 2022, 16603 Rn. 17 unter \nHinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni 2022 - C-100/21, \nECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41). Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen \nsollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG \ndahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines \nKraftfahrzeuges schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 \nausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02. Juni 2022 - C-\n100/21, ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie \n2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als \nSchutzgesetz ausscheidet (OLG München, Beschluss vom 14. September 2022 - 27 U \n2945/22 -, juris Rn. 5). \n\n11 \n \nb) \nJedenfalls fehlt es aber an einem Verschulden der Beklagten. \n \nIm Rahmen von § 823 Abs.2 BGB setzt das Verschulden voraus, dass der unerlaubt \nHandelnde bei der Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, wenn er seinen \nIrrtum hierüber nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, Az.: \nVI ZR 266/16 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - juris). \nEin unvermeidbarer Verbortsirrtum liegt aber auch dann vor, wenn die Fehlvorstellung des \nTäters durch die Auskunft einer sachkundigen Behörde bestätigt worden wäre, und zwar \nselbst dann, wenn kein Rat eingeholt worden ist. Steht fest, dass eine ausreichende \nErkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen \nAufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach \n§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. dem entsprechenden Schutzgesetz auch in dem Fall aus (vgl. BGH, \nUrteil vom 27. Juni 2017, Az.: VI ZR 424/16 - juris). \n \nGemessen daran befand sich die Beklagte zur Überzeugung des Senates zum Zeitpunkt des \nInverkehrbringens des Fahrzeuges sowie zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den \nKläger bezogen auf das „Thermofenster“ - eine „Fahrkurvenerkennung“ war in dem Fahrzeug \nbei Übergabe an den Kläger nicht mehr verbaut (s. oben unter 1.) - (jedenfalls) in einem \nunvermeidbaren Verbotsirrtum. \n \nDie Hersteller durften bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18 = \nThermofenster stellt unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO (EG) 715/2007 dar), wie \nbereits oben unter 1. ausgeführt, noch davon ausgehen, dass eine solche Steuerung \njedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig sei (= weite Auslegung von \nArt. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO 715/2007/EG). Denn zum einen hatten nahezu alle europäischen \nHersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet hatten und die \nRechtswidrigkeit \n- \ntrotz \numfangreicher \nUntersuchungen \n- \nvon \nden \nzuständigen \nÜberwachungsbehörden auch nicht beanstandet wurde. In dem VW-Bericht vom April 2016 \nhat die zuständige Untersuchungskommission die weite Auslegung der VO (EG) 715/2007 \nzugunsten der Hersteller sogar ausdrücklich bestätigt, denn auf Seite 123 des Berichts heißt \nes: „... Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die \nVerwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung \nerforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb \ndes Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite \nInterpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. \nKonsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung \nauf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann \ngerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar \ndargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden \ndroht, sei dieser auch noch so klein“. Zum anderen hatte, wie die von der Beklagten im \nVerfahren vorgelegten amtlichen Auskünfte belegen, dieses als zuständige Fachbehörde \neine Verwendung des beim Motor EA288 eingesetzten „Thermofensters“ in Kenntnis seiner \nAusgestaltung bis zur Entscheidung des EuGH nicht beanstandet. Bis zur Entscheidung des \nEuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) war eine Auslegung, wonach das Thermofenster \nkeine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, damit keineswegs unvertretbar (vgl. BGH, \nBeschluss vom 13. Oktober 2021, Az.: VII ZR 179/21 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom \n05. Januar 2022, Az.: 2 U 86/21 BeckRS 2022, 256) und mithin für die Beklagte nicht \nvorhersehbar, dass der Verbau eines Thermofensters möglicherweise gegen das \n\n12 \nUnionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 \nBGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 kommt deshalb auch dann nicht in Betracht, \nwenn es sich bei der Verordnung um ein Schutzgesetz handeln sollte (so ausdrücklich OLG \nSchleswig, Beschluss vom 27. Juni 2022, Az.: 7 U 44/22 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom \n22. September 2022, Az.: 4 U 230/20 - BeckRS 2022, 25179). \n \nC \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. \nDie für die Senatsentscheidung maßgeblichen rechtlichen Fragen der deliktischen Haftung \ndes Motorenherstellers sind durch die Rechtsprechung des BGH sowohl zu § 826 BGB als \nauch zur Haftung nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz geklärt, \nzumal die Haftung wegen des behaupteten „Thermofensters“ letztlich jedenfalls wegen eines \nunvermeidbaren Verbotsirrtums der Beklagten ausscheidet. \n \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. \n \nD \n \nAus den unter C - zur Frage der Revisionszulassung - dargestellten Gründen war auch eine \nAussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO, wie vom Kläger beantragt, nicht \nveranlasst. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-22/4-u-1415-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-22/4-u-1415-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396998","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.515233+00:00"}}