{"status":"available","doknr":"OLD396997","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"4 U 1409/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Gegenüberstellung von ursprünglichem und erhöhtem Tarif in Verbindung mit einem \nAsterisk im Nachtrag zum Versicherungsschein zeigt dem Versicherungsnehmer hinreichend \ndeutlich auf, welcher Tarif von einer Erhöhung betroffen ist, auch wenn in dem beigefügten \nErhöhungsschreiben dies nicht gesondert erläutert wird. \n \n2. \nKönnen \naus \neiner \nin \nder \nVergangenheit \nliegenden \nBeitragserhöhung \nkeine \nRechtswirkungen \nfür \ndie \nZukunft \nmehr \ngeltend \ngemacht \nwerden, \nbesteht \nein \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht mehr. \n \n3. Kann der Versicherungsnehmer aus den ihm überlassenen Unterlagen selbst entnehmen, \nwelche Prämienanpassungen der Versicherer in der Vergangenheit vorgenommen hat, \nkommt ein hierauf bezogener Auskunftsanspruch nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Januar 2023, Az.: 4 U 1409/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1409/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 2319/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nDr. M...... T......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \ngegen \n \n... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Beitragsanpassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht W...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 17.01.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.02.2023 wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf bis zu 7.000 Euro festzusetzen. \n\n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \n1. \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien wegen der Unwirksamkeit der \nPrämienanpassungen zu, § 812 BGB. Die Prämienanpassungen zum 01.01.2016 und zum \n01.01.2017 in dem Tarif VHV3A nebst gesetzlichen Zuschlag GZA10 sind wirksam (a). Ob \ndie Prämienanpassung zum 01.01.2015 wirksam war kann offenbleiben, da die \nPrämienanpassungen zum 01.01.2016 und 01.01.2017 eine wirksame Rechtsgrundlage für \nden Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe darstellen (b). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - \nund IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die \nNeufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, \nderen nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 \nVVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen \nGründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende \nPrämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen \nVoraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil \nvom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, \ndass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung \nentscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der \nerforderlichen \ngegenüber \nden \nkalkulierten \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete \nHöhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., \nRdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert \nüberschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird \n(vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). \n \nDie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder \nsein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die \nAngabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. \nDagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die \nRechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung \nder Rechnungsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht \nden Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu \nermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). \n \na) \n\nDie Beitragserhöhung zum 01.01.2016 im Tarif VHV3C nebst gesetzlichem Zuschlag GZA10 \nist wirksam und entspricht den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG. Im Anschreiben vom \n25.11.2015 heißt es unter anderem wie folgt: \n \nLeistungen und Beiträge müssen sich in der privaten Krankenversicherung stets die Waage \nhalten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im \nJahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser \nVergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. \n \nIm Nachtrag zum Versicherungsschein sind die geänderten Beiträge mit einem Stern \nmarkiert und alter sowie neuer Beitrag genannt. In den wichtigen Hinweisen zu ihrer \nKrankenversicherung heißt unter der Rubrik „Weshalb müssen die Beiträge angepasst \nwerden?“ \n \nUm ein für ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im \nVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG), vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen \nmit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmen, \ngesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. \nDabei \nsind \nwir \nverpflichtet, \nneben \nden \nLeistungsausgaben \nauch \nalle \nanderen \nRechnungsgrundlagen zu aktualisieren. ... \n \nDem Versicherungsnehmer wird damit hinreichend deutlich mitgeteilt, dass auslösender \nFaktor die geänderten Leistungsausgaben sind. Es ist dem Schreiben zu entnehmen, dass \nGrund für die Beitragsanpassungen ein Ungleichgewicht zwischen Leistungen der Beklagten \nund den Beiträgen der Versicherungsnehmer ist. Ebenso ist für ihn ersichtlich, dass nicht \nsein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, denn es wird auf die gesetzliche \nVerpflichtung zur Prüfung hingewiesen. Darüber hinaus wird ihm mitgeteilt, dass nicht jede \nVeränderung zu einer Anpassung führt, sondern ein bestimmter gesetzlich festgelegter Wert \nüberschritten werden muss. Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend \nbeschrieben. Welcher Tarif von der Beitragsanpassung betroffen ist, ergibt sich aus der \nGegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der zudem mit einem \nSternchen gekennzeichnet ist und der Erläuterung „Beitrag wurde geändert“. Der Senat hat \ndie gleichlautende Anpassung mit Urteil vom 16.08.2022 (4 U 2792/21 - nicht veröffentlicht) \nfür wirksam gehalten. Daran hält er fest. \n \nDie Beitragserhöhung zum 01.01.2017 im Tarif VHV3A nebst gesetzlichem Zuschlag GZA10 \nist ebenfalls wirksam. In dem Anschreiben vom 24.11. 2016 an den Kläger heißt es wie folgt: \n \nLeistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind \nalle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den \ntatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die \nBeiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. \n \nIm Nachtrag zum Versicherungsschein sind der alte und der neue Beitrag genannt. In den \nwichtigen Hinweisen zu dem Anschreiben heißt es u.a. wie folgt: \n \nUm für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im \nVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen \nmit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, \ngesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. \n\nDabei \nsind \nwir \nverpflichtet, \nneben \nden \nLeistungsausgaben \nauch \nalle \nandere \nRechnungsgrundlagen zu aktualisieren. ... \n \nDem Versicherungsnehmer wird damit hinreichend deutlich mitgeteilt, dass auslösender \nFaktor die geänderten Leistungsausgaben sind. Es ist dem Schreiben zu entnehmen, dass \nGrund für die Beitragsanpassungen ein Ungleichgewicht zwischen Leistungen der Beklagten \nund den Beiträgen der Versicherungsnehmer ist. Ebenso ist für ihn ersichtlich, dass nicht \nsein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, denn es wird auf die gesetzliche \nVerpflichtung zur Prüfung hingewiesen. Darüber hinaus wird ihm mitgeteilt, dass nicht jede \nVeränderung zu einer Anpassung führt, sondern ein bestimmter gesetzlich festgelegter Wert \nüberschritten werden muss. Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend \nbeschrieben. Welcher Tarif von der Beitragsanpassung betroffen ist, ergibt sich aus der \nGegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der zudem mit einem \nSternchen gekennzeichnet ist und der Erläuterung „Beitrag wurde geändert“. Die \ngleichlautende Anpassung hat der Senat mit Urteil vom 16.08.2022 (4 U 2792/21 - nicht \nveröffentlicht) für wirksam gehalten. Daran hält er fest. \n \nb) Es kann offenbleiben, ob die Prämienanpassung im Tarif VHV3A zum 01.01.2015 für den \nKläger und die Versicherte S.G. wirksam war, denn die wirksamen Prämienanpassungen \nzum 01.01.2016 bei dem Kläger und zum 01.01.2017 bei der Versicherten S.G. in dem Tarif \nVHV3A bilden ungeachtet vorheriger unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem \nZeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner \ngesamten Höhe und umfassen auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen \nPrämienanpassungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat, \nUrteil vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21 - juris). Prämienansprüche, die vor dem 01.01.2018 \nfällig geworden sind, sind unstreitig verjährt. \n \n2. \nEin Feststellungsanspruch steht dem Kläger auch hinsichtlich der Beitragsanpassung zum \n01.01.2015 nicht zu. Wie bereits ausgeführt, bilden die wirksamen Beitragsanpassungen \nzum 01.01.2016 und 01.01.2017 geeignete Rechtsgrundlagen für den Prämienanspruch in \nseiner \ngesamten \nHöhe. \nZahlungsansprüche \naus \neiner \netwaig \nunwirksamen \nPrämienerhöhung bis zu diesem Zeitraum sind unstreitig verjährt. Aus der Feststellung der \nUnwirksamkeit der Prämienerhöhungen können für den Kläger keine Rechte mehr \nentspringen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insofern zwischen den \nParteien nicht mehr (vgl. hierzu Greger in Zöller, 34. Aufl., § 256 Rdnr. 3; vgl. Senat, \nBeschluss vom 15.08.2022 - 4 U 609/22 - juris). \n \n3. \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung, dass der in erster Instanz gestellte Antrag \nauf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren der Prämienerhöhungen zulässig und \nbegründet war, zu. Der Anspruch war von Anfang an nicht begründet. \n \nDer Senat hat bereits mit Urteil vom 29.03.2022 (4 U 1905/21 - juris) und mit Urteil vom \n16.08.2022 (4 U 246/22 - nicht veröffentlicht) einen Auskunftsanspruch verneint und sich den \nAusführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 15.11.2021 - 20 U \n269/21 (- juris, dort Rdnrn. 8 bis 17) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. \nDort führte das Oberlandesgericht Hamm Folgendes aus: \n \nbb) \n\nAuch ein Auskunftsanspruch aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem \nzwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag besteht nicht. \n \nZwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB \nauch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer \nVerpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die \nKreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 \nunter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil \nvom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen. \n \nAuch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt \nein \nsolcher \nAuskunftsanspruch \naber \nnach \nständiger \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das \nBestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. \nAugust 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20). Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Aus den ihm während der Laufzeit \ndes Vertrages übersandten Unterlagen kann er unschwer selbst ersehen, welche \nPrämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe dafür, \ndass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht \nvorgetragen. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang unterstellte Ansprüche des \nKlägers aus § 812 Abs. 1 BGB verjährt sind, kommt es demnach aus Rechtsgründen \nnicht an. \n \ncc) \nEin Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG scheidet ebenfalls aus. Dieser \nbezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine \nsowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf \nden Vertrag abgegeben hat. Darum geht es hier aber nicht (siehe auch LG Wuppertal, \nUrteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 35 f.). \n \ndd) \nSchließlich kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 810 \nBGB hergeleitet werden. Diese Vorschrift gibt keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAuskunft oder auf Übersendung von Unterlagen.“ \n \nHieran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Im Übrigen handelt es sich auch \nnicht um Daten im Sinne des DS-GVO, so dass ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO \nnicht in Betracht kommt. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 \nNr. 1 nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. \nDies ist beim auslösenden Faktor nicht der Fall. Unabhängig von den im Urteil des OLG \nHamm genannten Erwägungen wäre schließlich ein Bereicherungsanspruch, zu dessen \nVorbereitung der Auskunftsanspruch dient, ohnehin lediglich bei einer Veränderung der \nLeistungsausgaben von unter 5 % denkbar, denn § 8 Abs. 1 MB/KK ist wirksam und eine \ngeeignete Grundlage für eine Anpassung, auch wenn der gesetzliche Schwellenwert von \n10% nicht erreicht wird. Für eine solche Erhöhung, die zugleich einen Verstoß gegen § 155 \nVAG begründen würde, liegen im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl. \nSenat, Urteil vom 16.08.2022 - 4 U 246/22 - nicht veröffentlicht). Die materielle \nUnwirksamkeit hat der Kläger - auch in erster Instanz - nicht geltend gemacht. \n \n4. \nDer Senat rät zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \nP...... \nR...... \nW......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/4-u-1409-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/4-u-1409-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396997","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.489719+00:00"}}