{"status":"available","doknr":"OLD396996","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-30","aktenzeichen":"4 U 1398/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nVoreinstellungen \neines \nsozialen \nNetzwerks \nsind \nnach \ndem \nGrundsatz \nder \n\"Datenschutzfreundlichkeit\" so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig \nausgeführt wird, die unbedingt erforderlich ist, um den vorgesehenen rechtmäßigen Zweck \nzu erreichen; eine Suchbarkeitsvoreinstellung aus \"alle\" steht hiermit nicht im Einklang \n(Festhaltung Senat, Urteile vom 5.12.2023, 4 U 709/23 und 4 U 1094/23). \n \n2. Ein \"Kontrollverlust\" reicht allein für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 \nDSGVO nicht aus, wenn die hierauf abzielende Befürchtung unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist; für die eine solche Befürchtung tragenden \nUmstände, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller. \n \n3. Liegt der Datenschutzverstoß (hier \"Scraping\") bereits mehrere Jahre zurück, reicht die \nbloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein \nFeststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden \nUnterlassungsanspruch besteht dann nicht. \n \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. Januar 2024, Az.: 4 U 1398/23 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1398/23 \nLandgericht Chemnitz, 1 O 1604/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... D......, ... \n- Kläger, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, \n \ngegen \n \nM......, ... \ngesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Board of Directors \n- Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DS-GVO), \nPersönlichkeitsrechtsverletzung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 am 30.01.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz - Az. 1 O \n1604/22 - vom 10.07.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n \nII. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n\n3 \n \nIII. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich der Anträge zu 4), 5) und 6) gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung wegen der auf die übrigen Anträge entfallenden \nKosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nV. Die Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird für beide Instanzen - die erstinstanzliche Festsetzung in dem \nangefochtenen Urteil wird insoweit abgeändert - auf insgesamt 6.000,00 EUR festgesetzt. \n(Ziffer 1: 2.000 EUR, Ziffer 2: 500 EUR, Ziffer 3: 1.000 EUR, Ziffer 4: 500 EUR, Ziffer 5: \n1.000 EUR, Ziffer 6: 1.000 EUR) \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und \nNebenforderungen im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall auf dem von der \nBeklagten betriebenen sozialen Netzwerk Facebook im Zeitraum zwischen Januar 2018 und \nSeptember 2019 in Anspruch. \n \nUnter www.facebook.de stellt die Beklagte verschiedene Dienste zur Verfügung, deren \nNutzung kostenfrei ist, für die ein Nutzer aber im Gegenzug seine personenbezogenen \nDaten zur Verfügung stellt. Den Nutzern dient das Online-Netzwerk dazu, sich untereinander \nzu vernetzen, Kontakt zu \"Freunden\" zu halten und herzustellen sowie neue Menschen, \nGruppen, Unternehmen, Organisationen usw. kennenzulernen. Geregelt ist dies in einem \nNutzungsvertrag, den jeder Nutzer durch Bestätigung der Schaltfläche \"Registrieren\" \nabschließt, wobei es unumgänglich ist, zugleich den für das Portal festgelegten Allgemeinen \nNutzungsbedingungen zuzustimmen und die Datenrichtlinie zur Kenntnis zu nehmen. \nDanach erfasst die Beklagte nutzer- und gerätebezogene Daten über Nutzeraktivitäten \ninnerhalb und außerhalb des sozialen Netzwerks und ordnet sie den Facebook-Konten der \nbetroffenen Nutzer zu. Mit der Registrierung verbunden ist es, dass Vorname, Nachname, \nBenutzer-ID, \nNutzername \nund \nGeschlecht \nim \nInternet \nals \n\"immer \nöffentliche\" \nNutzerinformationen sichtbar sind und auch gesucht werden können. Abhängig von der sog. \nZielgruppenauswahl sind ggf. weitere Nutzerinformationen auffindbar (u. a. Telefonnummern, \nWohnort, Stadt, Beziehungsstatus, Geburtstag und E-Mail-Adresse); Voraussetzung hierfür \nist, dass der Nutzer zuvor die Zielgruppenauswahl auf \"öffentlich\" festgelegt hat. Im \nUnterschied hierzu kann ein registrierter Nutzer nach der Mobilfunknummer, die ein anderer \nNutzer eingegeben hat, auch dann suchen, wenn die Zielgruppenauswahl nicht auf öffentlich \ngestellt ist, soweit der Nutzer die entsprechende „Suchbarkeits-Einstellung“ entsprechend \neingestellt hatte. Dies war Ausgangspunkt des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls. \n \nDer Kläger registrierte sich im Jahr 2011 auf der Facebook-Plattform und gab dabei die \nzwingend für die Registrierung erforderlichen und stets öffentlich einsehbaren Daten „Name, \nVorname, Geschlecht und Nutzer-ID“ an. Sein Facebook-Konto war mit seiner \nE-Mail-Adresse „td-mab@web.de\" verknüpft und der Kläger gab seine Telefonnummer an. \n\n4 \nDie „Suchbarkeits-Einstellung“ bezüglich dieser Telefonnummer war bei dem Kläger seit dem \n15.06.2011 bis zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2024 auf „Alle“ eingestellt. \n \nZu einem nicht mehr näher aufklärbaren Zeitraum zwischen Januar 2018 und September \n2019 kam es auf dem von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerk zu zahlreichen \nScraping Attacken, von denen mehr als 500 Millionen Nutzer weltweit betroffen waren. Bis \nApril 2018 erfolgten diese Attacken über die Suchfunktion der Facebook-Plattform, bei der \nüber \nAnfragen \nfiktiver \nNutzer \nund \nTelefonnummern \nöffentlich \nzugängliche \nNutzerinformationen gescraped wurden, sobald eine Telefonnummer einem Nutzer \nzugeordnet werden konnte. Nach Deaktivierung dieser Suchmöglichkeit erfolgte das \nScraping über das sog. Contact-Import-Tool (im folgenden CIT), das sich sowohl auf der \nFacebook-Plattform direkt als auch auf dem an diese angebundenen Facebook-Messenger \nbefand. Dabei wurden weitere Telefonnummern als vermeintliche Kontakte fiktiver Nutzer \nhochgeladen, wodurch es in vielen Fällen gelang, die zu diesen Telefonnummern passenden \nkonkret-individuell angezeigten Nutzer zu identifizieren (\"one-to-one\") und ihnen ihre \nöffentlichen Nutzerinformationen zuzuordnen. Das CIT wurde daraufhin von der Beklagten \ndeaktiviert, auf der Plattform am 10.10.2018 und auf dem Messenger am 06.09.2019 und \ndurch \ndie \n\"Personen-die-du-kennen-könntest\" \n(People-you-may-know \nauch: \nsocial-connection check) Funktion ersetzt, die keine one-to-one Zuordnung mehr ermöglicht, \nsondern den hochgeladenen Kontakten eines Nutzers nur noch eine Liste mehrerer \nmöglicherweise in Betracht kommender Personen anzeigt. \n \nDer Kläger, dessen Telefonnummer in der Suchbarkeits-Einstellung auch im Zeitraum des \nScraping-Vorfalls auf „öffentlich“ voreingestellt war, ist hinsichtlich der nachfolgenden \npersonenbezogenen Datenpunkte: \n \n Telefonnummer \n Facebook Nutzer ID \n Vorname \n Land \n Geschlecht, \n nicht: Email-Adresse \n \nvon diesem Datenschutzvorfall unstreitig betroffen (vgl. Anl. KGR_S. 6 / B l. 340 eA LG). \n \nDer Kläger behauptet, auch der Datenpunkt „Nachname“ sei von der Facebook-Seite \ngeleaked worden und legt insoweit dar, dass der Datensatz des Leaks wie folgt aussehe: \n \n„490000000000,10000200000000,T...,D...,male,,,,Scherdel,6/24/2018 12,00,00 AM,,“ \n \nGestützt hierauf hat der Kläger erstinstanzlich eine Vielzahl von Datenschutzverstößen durch \ndie Beklagte behauptet, die sich sowohl auf die Erstregistrierung, die Weiterverarbeitung \nseiner Daten nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die \nBehandlung des Scraping-Vorfalls nach dessen Bekanntwerden erstrecken. Er hat die \nAuffassung vertreten, wegen dieser Verstöße und der erlittenen Ängste und Sorgen wegen \ndes eingetretenen Kontrollverlusts stünden ihm immaterieller Schadensersatz und weitere \nFolgeansprüche zu. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des \nLG Chemnitz vom 10.07.2023 Bezug genommen. \n \n\n5 \nDas Landgericht Chemnitz hat mit dem angefochtenen Urteil - auf das wegen der weiteren \nEinzelheiten Bezug genommen wird - die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \nzur Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,- €, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in \nHöhe von 540,50 € aus einem Streitwert von 5.000,- €, sowie dazu verurteilt, es zu \nunterlassen, personenbezogene Daten der Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer, \nunbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu \nmachen, wie geschehen anlässlich des sogenannten Facebook-Datenleaks. Es hat ferner \nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen Schäden aus dem \nunbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten zu ersetzen. \n \nHiergegen haben beide Parteien jeweils selbständige Berufungen eingelegt, mit denen sie \nihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. \n \nDer Kläger beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des \nLandgerichts abzuändern und insgesamt wie folgt zu erkennen: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für \nDatenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der \nTelefonnummer (00000000000) sowie weiterer personenbezogener Daten der \nKlägerseite \nwie \nVorname, \nNachname, \nE-Mail-Adresse, \nGeschlecht, \nGeburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht \nunterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite \nsämtliche materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch \nden \nunbefugten \nZugriff \nDritter \nauf \ndas \nDatenarchiv \nder \nBeklagten \n(„Facebook-Datenleak“), der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, \nkünftig entstehen werden. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Nichterteilung einer den \ngesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft \ni.S.d. Art. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen \nHöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 EUR \naber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die die Klägerseite \nbetreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch \nUnbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten außer der \nTelefonnummer der Klägerseite durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt \nbei \nder \nBeklagten \ndurch \n„Web \nScraping“, \ndie \nAnwendung \ndes \nKontaktimporttools oder auf andere Weise unbefugt erlangt werden konnten. \n \n5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR \n250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu \nvollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter \n(Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \n\n6 \nWiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten \nder Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer, unbefugten Dritten über eine \nSoftware zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, wie geschehen \nanlässlich des sogenannten Facebook-Datenleaks, das nach Aussage der \nBeklagten im Jahr 2019 stattfand. \n \n6. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der \nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR \n250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu \nvollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter \n(Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \nWiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten \nder Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer, ohne Einholung einer \nEinwilligung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestände zu \nverarbeiten. \n \n7. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \ndie \nKlägerseite \nvon \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nin \nHöhe \nvon \n973,66 \n€ \nzuzüglich \nZinsen \nseit \nRechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \ngegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nDie Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts \nChemnitz vom 10.07.2023, Az. 1 O 1604/22, im Umfang der Beschwer der \nBeklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024 persönlich \nangehört. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n16.10.2024 verwiesen. \n \nII. \n \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \n \nDie Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit er sich gegen die Zurückweisung eines \nUnterlassungsanspruchs (Ziffer 6) richtet. Sie ist mangels Beschwer auch bezüglich der \nZiffern 2 und 5 seiner Anträge unzulässig, weil diese vom Landgericht wie erstinstanzlich \nbeantragt zugesprochen wurden. Soweit der Kläger eine Erhöhung des vom Landgericht \nzugesprochenen Schmerzensgeldes wegen des Datenschutzverstoßes (Ziffer 1) beantragt \nbzw. sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs (Ziffer 4) wendet und eine \nVerurteilung zu Schmerzensgeld wegen einer mangelnden Auskunft begehrt (Ziffer 3), ist \nseine Berufung unbegründet. \n \nZur Berufung der Beklagten: \n \nA. \n\n7 \n \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie \ngemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn der Kläger hat seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der \nam 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. \n \nB. \n \n1. \nDer Zahlungsantrag Ziffer 1 ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 ZPO. Dem steht nicht \nentgegen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf mehrere behauptete \nVerstöße gestützt wird. Es liegt keine Häufung unzulässiger alternativer Klagegründe bzw. \nStreitgegenstände vor. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die \nvom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt \nbestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \nZum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom \nStandpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach \nerfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, \nden der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (vgl. BGH, \nUrteil vom 22.10.2013 – XI ZR 42/12, Rn 15). \n \nDer Kläger begehrt mit dem Klageantrag zu 1) eine Entschädigungsleistung, die sich auf \nmehrere behauptete Datenschutzverstöße gründet – vor und nach Inkrafttreten der DSGVO - \ninfolge der Veröffentlichung seiner Daten wegen des Scraping-Vorfalls und auf eine \nangeblich fehlende Information von Nutzern bzw. Behörden, damit auf einem einheitlichen \nLebenssachverhalt und einen dadurch näher bestimmten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil \nvom 05.12.2023, 4 U 1094/23; i.E. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, \nRn 51; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 17, 18). Dieser ist dadurch \ngekennzeichnet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Scrapings auf der von der Beklagten \nbetriebenen Facebook-Plattform angemeldet war. Maßgeblich ist, ob die Beklagte zu diesem \nZeitpunkt hinreichende Datenschutzvorkehrungen getroffen hatte, mit denen sie das \nAbgreifen der Daten hätte verhindern können, und wie sie im Nachhinein mit dem Vorfall \numgegangen ist. Miteinander verknüpft sind sämtliche Einzelaspekte dieses Vorgangs durch \ndie Daten, welche die Klagepartei bei der Registrierung hinterlegt hat. Dies stellt bei \nnatürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. \n \n2. \nDem Kläger steht jedoch bzgl. Antrag Ziffer 1 kein Anspruch auf immateriellen \nSchadensersatz zu. \n \na) \nAnsprüche nach Vorschriften des deutschen Rechts kommen von vornherein nicht in \nBetracht. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die \nAusführungen des Senats in dem Urteil vom 5.12.2023, Az. 4 U 1094/23 (dort unter II. 1. b) \na), Bezug genommen. \n \nb) \nAnsprüche aus dem insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Frage kommenden Art. 82 \nDSGVO sind nicht gegeben. Zwar ist der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet \nund hat die Beklagte auch gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Jedoch hat der \n\n8 \nKläger einen darauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen. \n \nDer Anwendungsbereich von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht \neröffnet. Denn auch wenn sich der Kläger bereits vor dem 24.05.2018, dem Inkrafttreten der \nDS-GVO, auf der Plattform der Beklagten angemeldet hat, war die Beklagte jedenfalls ab \ndiesem Zeitpunkt verpflichtet, den dort statuierten Vorschriften gerecht zu werden. Die \nBeklagte hat auch als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO gehandelt, da sie \nInhaberin des sozialen Netzwerkes ist, von dem die Daten des Klägers „gescrapt“ wurden \nund da sie innerhalb dieses Netzwerks selbst auch den entsprechenden Suchautomatismus \ndurch das CIT zur Verfügung gestellt hat, der im Rahmen des streitgegenständlichen \nDatenschutzvorfalls benutzt wurde. \n \naa) \nVorliegend waren daher nur Datenschutzverstöße nach Inkrafttreten der DSGVO am \n25.05.2018 zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Verstöße im Rahmen des \nAnmeldeprozesses, der beim Kläger im Jahr 2011 erfolgt ist, sind von Art. 82 DSGVO nicht \nerfasst. Dies betrifft den Vorwurf der unzureichenden Information bei erstmaliger Erhebung \nseiner Daten im Rahmen der Registrierung (Art. 13 DSGVO) und den Verstoß gegen die \nPflicht zu einer Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) vor Festlegung der Kriterien \nfür die Suchbarkeitsfunktion und die Einführung des CIT. \n \nbb) \nZugunsten des Klägers ist zu unterstellen, dass der streitgegenständliche Scraping-Vorfall \nsich entsprechend seinem Vorbringen im Jahr 2019 und damit nach Inkrafttreten der DSGVO \nereignet hat, denn die Beklagte hat diese Behauptung jedenfalls nicht substantiiert in Abrede \ngestellt. Soweit sie mit Nichtwissen bestreitet, dass seine Telefonnummer aus dem \nFacebook-Profil abgerufen worden sei, ist dies nicht ausreichend. Dabei geht es im \nWesentlichen um die Frage, wie die Scraper - unter Nutzung des CIT - an die \nTelefonnummer des Klägers gelangt sind. Dabei kann dahinstehen, wie die Scraper das Tool \nbenutzt haben, denn es steht zweifelsfrei fest, dass es benutzt wurde, um die Verknüpfung \nvon Name und Telefonnummer zu erhalten. Der Kläger hatte im relevanten Zeitraum die \nSuchbarkeit seiner Telefonnummer auf „alle“ gestellt und seine Telefonnummer wurde mit \nseiner Facebook-ID im Darknet veröffentlicht. Die Beklagte hat auch in ihrem vorgerichtlichen \nAntwortschreiben (Anlage KGR_5) eingeräumt, dass das Nutzerkonto des Klägers von dem \nvom Kläger behaupteten Scraping-Vorfall betroffen gewesen ist. Vor diesem Hintergrund \ngenügt ein einfaches Bestreiten nicht. \n \ncc) \nDie Beklagte hat jedenfalls mit der Belassung der Voreinstellung \"alle\" in den \nSuchbarkeitseinstellungen gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a, b, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO, Art. \n25 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO verstoßen. Insoweit wird zur Begründung auf das bereits \nvorerwähnte Urteil des Senats vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, Bezug genommen (dort \nunter II. 1. b) b. iii, iv). \n \ndd) \nOb der Beklagten Verstöße gegen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33, 34 \nDSGVO zur Last fallen, kann hier dahinstehen. Es braucht auch hier nicht entschieden zu \nwerden, ob ein solcher Verstoß überhaupt Grundlage für einen Schadensersatzanspruch \nnach Art. 82 DSGVO sein könnte. In Rechtsprechung und Literatur wird insofern zwar die \nAuffassung vertreten, die Formulierung in Art. 82 Abs. 1 DSGVO „wegen eines Verstoßes \n\n9 \ngegen diese Verordnung“ sei vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 146 weit \nauszulegen. Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO erfasse jede nicht mit der Verordnung in Einklang \nstehende Verarbeitung (Paal/Pauly, DS-GVO/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 82 Rn. 8 f.; \nLG Stuttgart ZD 2023, 278 Rn. 43 f.; LG Aachen v. 10.02.2023 – 8 O 177/22 Rn. 47; LG \nPaderborn ZD 2023, 290 Rn. 48; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 42. Ed. 01.08.2022, \nDSGVO Art. 82 Rn. 14; Ebner, ZD 2023, 282, beck-online). Zumindest für Verstöße gegen \ndie Melde- und Benachrichtigungspflichten legt jedoch bereits deren Wortlaut nahe, dass \ndiese als rein objektivrechtliche Pflichten zu verstehen sein sollen, die keinen \nindividualschützenden Charakter haben und daher als Schadensersatzgrundlage nicht in \nBetracht kommen (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG /TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 82 EUV \n2016/679, Rn. 3). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zu Art. 17, 18 \nDSGVO bereits entschieden hat, dass nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO \ndie Datenverarbeitung mit der Folge von Ansprüchen auf Löschen oder Einschränkung der \nVerarbeitung unrechtmäßig macht (EuGH, Urteil vom 04.05. 2023 – C-60/22 –, - juris, \nOrientierungssatz; vgl. Lapp, jurisPR-ITR 15/2023 Anm. 4). \n \nEine Entscheidung zu diesen Fragen kann dahinstehen, weil sich weder dem Klage- noch \ndem Berufungsvorbringen entnehmen lässt, dass der behauptete Schaden durch eine \nrechtzeitige Erfüllung dieser Pflichten noch hätte verhindert werden können (vgl. Senat \na.a.O.; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 148; OLG Köln, Urteil \nvom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 44). Auch ist nicht dargelegt, wie der Kläger \nwirkungsvoller einer mutmaßlichen Bedrohung hätte begegnen können, wenn er frühzeitiger \ninformiert worden wäre. Dies auch angesichts der aus der Anhörung ersichtlich gewordenen \nTatsache, dass er weder seine Telefonnummer noch seine Einstellung bei Facebook nach \nBekanntwerden änderte. \n \nc. \nGenauso dahinstehen können die Fragen, ob der Kläger zu Recht weitere Verstöße gegen \ndie DSGVO geltend macht und ob die Beklagte ihrer Pflicht zur Schaffung eines \nangemessenen \nSchutzniveaus \ndurch \ngeeignete \ntechnische \nund \norganisatorische \nSchutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Standes der Technik (Art. 32 DSGVO) \nnachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C-340/21). \n \nDenn der Kläger hat einen kausal auf diesen Verstößen beruhenden Schaden schon nicht \nnachweisen können. \n \nNach Art. 82 der DSGVO ist Schadensersatz zu leisten, wenn der Nachweis eines Verstoßes \ngegen die DSGVO, eines tatsächlich erlittenen materiellen oder immateriellen Schadens und \neines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß und dem Schaden erbracht wird; der \nbloße Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO reicht demnach nicht aus (EuGH, Urteil \nvom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 42; Urteil vom 14.12.2023, C-456/22, Rn. 21). Die \nDarlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der betroffenen Person (vgl. EuGH, Urteil vom \n04.05.2023, C-300/21, Rn. 50; Urteile vom 14.12.2023, C-340/21, Rn. 84 und C-456/22, \nTenor, S.2, GRUR-RS 2023, 35767; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23, Rn. \n151). \n \naa) \nDass er infolge von Verstößen gegen die DSGVO materielle Schäden erlitten hat, wird vom \nKläger bereits nicht behauptet. Aus der tatsächlich erfolgten Weitergabe seiner \nKreditkartendaten im Rahmen eines SMS - Phishings bei ihm im Jahre 2023 sind ihm keine \n\n10 \nNachteile erwachsen, weil der Kläger die Karte zeitnah sperren ließ. Weitere, vom Kläger \nbehauptete, konkrete Schäden (Bl. 54 d. Berufungsakte) wegen einer Vielzahl von Betrugs- \noder Spam-Anrufen, welche laut Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einem \nUmfang von 2 Anrufen/Woche erfolgen sollen, hat der Kläger schon nicht im Einzelnen \ndargelegt. Dabei ist davon auszugehen, dass auch der Nachname des Klägers von der \nFacebook - Plattform gescraped wurde. Dieser erscheint in dem von dem Kläger \nangegebenen Datensatz mit seiner Facebook - ID und ist vollständig auf der Facebook - \nSeite lesbar, wie sich aus dem Auszug des öffentlichen Teils der Seite, den die Beklagte \neingereicht hat, ergibt. Insoweit erklärt sich die Beklagte auch nicht substantiiert dazu, wie \nsie zu der Erkenntnis gelangt sein will, dass der Nachname gerade kein betroffener \nDatenpunkt sein soll. \n \nbb) \nEin Schadenersatzanspruch ist aber auch nicht gegeben, soweit der Kläger als Folge von \nder Beklagten anzulastenden bzw. zu ihren Lasten unterstellten Datenschutzverstößen \nimmaterielle Schäden in Form eines Verlusts der Kontrolle über die ihn betreffenden \npersonenbezogenen Daten verbunden mit dem Gefühl des Kontrollverlusts, des \nBeobachtetwerdens, der Hilflosigkeit und der Angst erlitten haben will. Daneben habe er eine \nKomfort- und Zeiteinbuße erlitten, weil er sich mit den Folgen des Datenlecks habe \nauseinandersetzen müssen und er habe Zeit und Mühe aufgewendet, um sich vor \ndrohendem (weiteren) Missbrauch zu schützen. \n \nDa der Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO für eine weite Auslegung des Begriffs des \nSchadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO spricht, braucht ein immaterieller Schaden, den die \nbetroffene Person erlitten hat, zwar keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit zu erreichen \nund sind auch immaterielle „Bagatellschäden“ dem Grunde nach nicht ausgeschlossen \n(EuGH, a.a.O.). So kann auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet \nund der daraus resultierende kurzzeitige Verlust der Hoheit über diese Daten einen \nimmateriellen Schaden darstellen, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung \nder betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte (vgl. EuGH, Urteil \nvom 14.12.2023 - C - 340/21, Rn. 82). Allerdings muss gleichwohl geprüft werden, ob die \nBefürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die \nbetroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH a.a.O., Rn 85). Die \nbetroffene Person muss auch in einem solchen Fall den Nachweis erbringen, dass sie \ntatsächlich einen über die bloße Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung \nhinausgehenden Schaden – so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (vgl. EuGH, \na.a.O., C 456/22, Rn. 22). \n \nHiervon ist im Streitfall auch nach Anhörung des Klägers nicht auszugehen. \n \n(a) \nSoweit der Kläger seinen geltend gemachten immateriellen Schaden auf die Veröffentlichung \nder Daten stützt, die auf seinem Profil bei der Beklagten als „immer öffentlich“ eingestellt \nwaren (Name, Geschlecht und Facebook-ID), scheidet die Annahme eines immateriellen \nSchadens schon deswegen aus, weil sich der Kläger durch seine im Zuge der Registrierung \nauf der Plattform der Beklagten erklärte Zustimmung mit den dabei geltenden \nNutzungsbedingungen damit einverstanden erklärt hat, dass diese Daten von der \nÖffentlichkeit wahrgenommen werden können. Hier bestand schon keine Verpflichtung der \nBeklagten, diese Daten des Klägers durch datenschutzkonforme Voreinstellungen oder \ntechnische Sicherheitsmaßnahmen vor einer Kenntnisnahme durch Dritte weitergehend zu \n\n11 \nschützen. Im Ergebnis können sich die vom Kläger vermeintlich verspürten Gefühle wie \nAngst, Unwohlsein oder Misstrauen nicht darauf beziehen, dass gerade solche \npersonenbezogenen Daten von den Scrapern im sog. Darknet veröffentlicht worden sind, die \ner selbst auf der Plattform der Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. OLG \nKöln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 26). \n \n(b) \nDer Kläger hat auch einen immateriellen Schaden hinsichtlich der Eröffnung der Möglichkeit \nder Verknüpfung seines Namens mit seiner Mobilfunknummer nicht nachweisen können, \nauch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er für die Suchbarkeit seiner \nTelefonnummer bei seiner Anmeldung nicht bewusst und auf Basis zureichender \nInformationen durch die Beklagte die Kategorie „alle“ gewählt hat, sondern dies allein auf der \nvon der Beklagten gewählten Voreinstellung beruht. \n \n(aa) \nZunächst kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, ob bei dem \nKläger überhaupt der behauptete Kontrollverlust hinsichtlich dieser konkreten Verknüpfung \nder Daten eingetreten ist. Dies kann nur durch einen Vergleich des Zustandes vor und nach \ndem Scraping-Vorfall ermittelt werden. Einerseits erschöpft sich hier der Sachvortrag des \nKlägers insoweit aber in der Wiedergabe der erkennbar für eine Vielzahl von Fällen \nwortgleich formulierten pauschalen Behauptung, „die Klägerseite gibt die Telefonnummer \nstets bewusst und zielgerichtet weiter und macht diese nicht wahl- und grundlos der \nÖffentlichkeit zugänglich, wie etwa im Internet.“. Diese Darstellung steht andererseits im \nWiderspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, er \nschätze, dass seine Telefonnummer, die er auch beruflich nutze, mindestens 150 \nTeilnehmern im In- und Ausland bekannt sei. Er habe auch deshalb von einem Wechsel der \nNummer abgesehen, weil die Bekanntheit seiner Nummer auch für seinen Beruf von Vorteil \nsei, ohne dass er indes diesen Vorteil beziffern oder konkret darzulegen vermochte, \nweswegen der Wechsel der Nummer nicht einfach mitgeteilt werden könne. Hier scheint \nschon Annahme nicht fernliegend, aufgrund der Bekanntheit der Nummer in beruflichen \nKreisen „diese mit Wissen und Wollen des Klägers“ an bisher unbekannte Dritte \nweitergereicht wird, um neue berufliche Kontakte anzubahnen, was zu einem unabhängig \nvon dem Scraping-Vorfall eingetretenem „Kontrollverlust“ führt, der jedoch keine \nEntschädigungspflicht auslöst und Zweifel an der Behauptung einer auf den Scraping-Vorfall \ngestützten berechtigten Sorge begründet. Hiergegen spricht auch, dass unstreitig noch zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Festnetznummer und \nvollständige Adresse mit Vor- und Nachnamen mit seinem Einverständnis bei \nwww.dasoertliche.de eingestellt und für jedermann öffentlich abrufbar war. Wie der Kläger \nkonkret mit seiner Mobilfunknummer umgeht und an wen er diese auf welchem Weg \nweitergibt, ist für die Beurteilung eines für die Prüfung des immateriellen Schadensersatzes \nmaßgeblichen Kontrollverlusts schon deshalb nicht entbehrlich, weil es sich dabei dem \nGrunde nach um Daten handelt, die ihrer Zweckbestimmung nach auf Kommunikation mit \nDritten und Offenlegung gegenüber diesen ausgerichtet sind und die im täglichen Leben \nauch regelmäßig anderen zugänglich gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Weitergabe \nder Mobilfunknummer an Dritte, sei es im privaten oder beruflichen Umfeld, regelmäßig \nRisiken mit sich bringt, da auch in diesen Fällen Dritte über personenbezogene Daten \nverfügen und es damit eben nicht mehr der alleinigen Kontrolle des Betroffenen unterliegt, ob \ndiese Personen unbefugt, unabsichtlich oder im Rahmen technischer Vorfälle die Nummer \nanderen Personen zugänglich machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, \nRn. 30). Mit der Veröffentlichung der Mobilfunknummer einer benannten Person im Internet \n\n12 \nist daher jedenfalls nicht zwingend ein auch nur kurzzeitiger Verlust der Hoheit über diese \nDaten im Sinne einer zusätzlichen und merklichen Einbuße einer vormals bestehenden - \nangeblich vollständigen - Kontrolle verbunden. \n \n(bb) \nEntgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem Mobilfunkanschluss einer \nbenannten Person auch nicht um hochsensible Daten, bei denen ein besonders hohes \nSchutzniveau zu gewährleisten ist. Nach Art. 9 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 51 sind dies \nvielmehr nur solche Daten, bei denen im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche \nRisiken für Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können, d. h. genetische oder \nbiometrische Daten, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen \nOrientierung, sowie Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische \nMeinungen, \nreligiöse \noder \nweltanschauliche \nÜberzeugungen \noder \ndie \nGewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Im Vergleich mit den in Art. 9 DSGVO benannten \nsensiblen Daten werden bei der Verarbeitung von Mobilfunknummern keine derartigen \ngrundrechtsrelevanten Eingriffsmöglichkeiten eröffnet. \n \n(c) \nOhnehin folgt aus einem - hier zu Gunsten des Klägers unterstellten - Kontrollverlust, der auf \nder Veröffentlichung der mit seinem Namen verknüpften Mobilfunknummer im Internet \nberuht, ein immaterieller Schaden erst dann, wenn sich hieraus die konkrete Befürchtung \nableiten lässt, dass ein Datenmissbrauch durch Dritte droht. \n \n(aa) \nDass bereits ein bloßer Kontrollverlust ohne eine solche aus den gegebenen Umständen \nableitbare Befürchtung ausreichend wäre, um daraus einen immateriellen Schaden \nabzuleiten, \nlässt \nsich \nentgegen \ndem \nBerufungsvorbringen \nden \n75. \nund \n85. \nErwägungsgründen nicht entnehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, \nRn. 33, 34). In beiden Erwägungsgründen werden Fallbeispiele für Schäden genannt. Diese \nAufzählung zeigt, dass der Schaden vergleichbar sein muss u. a. mit einer Diskriminierung, \nRufschädigung, finanziellem Verlust, Identitätsdiebstahl, Verlust der Vertraulichkeit von \nBerufsgeheimnissen oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen \nNachteilen. Im 85. Erwägungsgrund wird der Verlust der Kontrolle der Daten als Schaden \nzwar genannt, jedoch betrifft dieser Erwägungsgrund die Verpflichtung des Verantwortlichen \nzur Benachrichtigung. Im Erwägungsgrund Nr. 75, der den Schadensersatzanspruch betrifft, \nwird u. a. ausgeführt, dass es einen Schaden darstellen kann, wenn z. B. die betroffene \nPerson daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu \nkontrollieren, „wenn aus personenbezogenen Daten die rassische oder ethnische Herkunft, \npolitische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen“ hervorgehen und \nwenn „genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche \nVerurteilung und Straftaten“ und persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere solche, \ndie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen \n[betreffen]..“, verarbeitet werden. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass bestimmte „negative \nFolgen“ für die konkret betroffene Person eintreten müssen, die im Hinblick auf diese Person \neine Missbrauchsbefürchtung rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023, C -340/21 Rn. \n85). \n \n(bb) \nEine solche konkrete Befürchtung kann auch bei einer psychischen Beeinträchtigung \nunterhalb der Schwelle zu einer Angststörung gegeben sein, sofern diese hinreichend \n\n13 \nkonkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Erforderlich ist hierfür, dass der Betroffene \nUmstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach \nder Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive \nEmpfinden hat (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 164 - 165). Dies folgt daraus, dass es sich bei \nsolchen Umständen um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen \nhandelt, auf die mittelbar aus äußeren Tatsachen geschlossen werden muss. Hierfür trägt \nder Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast mit dem für § 286 ZPO erforderlichen \nBeweismaß, so dass erst eine Wahrscheinlichkeit ausreicht, die Zweifeln Schweigen \ngebietet, ohne dieses indes endgültig auszuschließen. \n \nDiesen Anforderungen genügt der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, ergänzt um die \ninformatorische Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024, nicht. \n \nVorliegend sind gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen bereits nicht \nsubstantiiert behauptet worden. Dass bloße negative Gefühle wie Unmut, Unzufriedenheit, \nSorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen \nErlebens sind, Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein können, hält der Senat \njedenfalls dann für nicht gerechtfertigt, wenn – wie hier – die Veröffentlichung der \nMobilfunknummer im Darknet ersichtlich keinerlei Einfluss auf die Lebensführung nach sich \ngezogen hat und damit ein konkreter Rückschluss von äußeren Umständen auf diese \ninneren Tatsachen nicht möglich ist (vgl. Senat, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, \na.a.O., OLG Köln, a.a.O.). Dass der Kläger „zusätzlich Zeit und Mühe aufgewendet“ hat, um \nsich vor drohendem (weiteren) Missbrauch zu schützen, lässt sich nicht feststellen. Aus der \nAnhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergibt sich \nvielmehr, dass er nach Kenntnisnahme von dem Scraping-Vorfall keine weiteren \nKonsequenzen aus dem Bekanntwerden seiner Telefonnummer im Darknet gezogen hat. Er \nhat insbesondere eine Änderung seiner Telefonnummer - zur Vorbeugung gegen den \nangeblich befürchteten Missbrauch und auch vor dem Hintergrund der geschilderten \nSchwierigkeiten und Befürchtungen - nicht in Betracht gezogen. Sein schriftsätzlicher, \nlediglich pauschal gehaltener Vortrag, er habe sich beobachtet gefühlt, sei hilflos gewesen \nund sich in Sorge und Angst befunden, lässt sich mit dieser Erklärung nicht in \nÜbereinstimmung bringen. Auch hat der Kläger sich nicht von Facebook abgemeldet, was \nwegen der dort für ihn vorhandenen Informationen in verschiedenen Foren in Teilen \nnachvollziehbar erscheint, oder zumindest die Suchbarkeitseinstellungen geändert bzw. die - \nnicht verpflichtend - auf seinem Profil hinterlegte Telefonnummer gelöscht. Eine derartige \nReaktion hätte aber umso mehr nahegelegen, als er in Bezug auf ihn belästigende Anrufe \nbehauptet hat, dass er infolge einer Spam - SMS, die er auf den Scraping-Vorfall zurückführt, \nseine Kreditkartendaten angegeben habe und hier nur deshalb frei von Schäden geblieben \nsei, weil er die Karte zeitnah habe sperren lassen. \n \nDer Senat hat sich daher keine ausreichende Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO davon \nverschaffen können, dass vom Kläger behauptete negativen Gefühle oder psychische \nBeeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall \nstehen. Einen Zusammenhang zu einer psychischen Beeinträchtigung konnte der Senat \nauch nicht zwischen der Krebserkrankung seiner Frau und den vermehrten Anrufen \nunbekannter Personen herstellen. Darüber ist eine Beeinträchtigung seiner Person \nzweifelhaft, weil der Kläger angegeben hat, dass er auch auf dem Festnetztelefon \nSpam-Anrufe erhalte, was ihn aber nicht weiter störe, weil „man da ja nicht rangehen \nmüsse“. Dies ist indes beim Mobilfunkanschluss nicht anders. \n \n\n14 \ncc) \nSchließlich \nlässt \nsich \naufgrund \nseines \nSachvortrags \nauch \nder \nerforderliche \nKausalzusammenhang zwischen dem Scraping-Vorfall und den vom Kläger behaupteten \nUnannehmlichkeiten - vermehrte Anrufe / SMS seit Beginn 2022 und derzeit in einem \nUmfang von zwei Belästigungen/Woche - nicht sicher feststellen. Die Beklagte hat diesen \nVortrag einerseits bestritten, andererseits kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem \nvermehrten Auftreten von belästigenden Anrufen und dem streitgegenständlichen \nScraping-Vorfall wegen fehlenden Sachvortrags nicht mit der notwendigen Sicherheit \nfestgestellt werden. Dass unerbetene, belästigende oder betrügerische Anrufe von Nummern \nmit Auslandsvorwahlen, angeblichen Bankmitarbeitern, mit automatischen Ansagen oder die \nMitteilung von angeblichen Sendungsbenachrichtigungen erfolgen, kann grundsätzlich schon \ndeshalb nicht allein und zwingend auf den Scraping-Vorfall bei Facebook zurückgeführt \nwerden, weil davon regelmäßig auch Personen, deren Daten nicht gescrapt wurden, in \nvergleichbarer Weise betroffen sind. Es ist allgemein - und auch den Senatsmitgliedern aus \neigener Erfahrung - bekannt, dass auch Personen, die keine sozialen Netzwerke nutzen, \nebenfalls derartige Anrufe und Mitteilungen erhalten. Ein Zusammenhang zwischen den \ngehäuften Kontaktaufnahmen ab dem Jahr 2022 mit dem Scraping-Ereignis aus dem Jahr \n2019, ist daher nicht belegt oder offensichtlich. Dagegen spricht auch, dass in dem \nDatensatz aus dem behaupteten Leak auch der Arbeitgeber (“Scherdel“) des Klägers \nhervorgeht, \nwas \ndie \nAnnahme \nzulässt, \ndass \ndie \nScraper \nauch \nanderweitige \nInformationsquellen abgegriffen haben. Die Befürchtung eines Missbrauchs gründet sich \ndamit nach Ansicht des Senats allein auf der allgemeinen - nicht der Beklagten \nanzulastenden - Gefahr, die mit der Nutzung eines internetfähigen Mobiltelefons einhergeht \nund die alle Nutzer in ähnlicher Weise trifft. \n \n3. \nDie vom Landgericht zugesprochene Feststellungsklage ist unzulässig, weil für den \nKlageantrag Ziffer 2 das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. \n \nEin Feststellungsantrag ist bereits dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht \ngänzlich abgeschlossen und der Kläger aus diesem Grund nicht im Stande ist, seinen \nAnspruch deshalb ganz oder teilweise zu beziffern (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019 – 9 U \n56/18). Das Feststellungsinteresse ist daher nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des \nGeschädigten keinerlei Besorgnis besteht, zumindest mit dem Eintritt eines Schadens zu \nrechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06). Vorliegend sind zwar die Daten \ndes Klägers noch im Internet abrufbar; wer bereits in der Vergangenheit darauf zugegriffen \nhat und dies ggfs. in Zukunft noch in missbräuchlicher Weise tun wird, ist unklar. Dabei kann \nauch nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger bereits ein Schaden zugefügt wurde, \nvon dem er bislang nur noch keine Kenntnis hat. Andererseits ist die von ihm behauptete \nWahrscheinlichkeit \neines \nSchadenseintritts \ninfolge \ndes \nScraping-Vorfalls \numso \nunwahrscheinlicher, je länger der Vorfall zurückliegt, denn der Kausalzusammenhang lässt \nsich nicht mehr beweisen. Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall und \ndem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht \nentstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger \neine Gefährdung seines Vermögens drohen könnte, bleibt die Möglichkeit eines \nSchadenseintritts rein theoretisch (OLG Köln, Urteil vom 07.12.20223 - 15 U 108/23, Rn. 50 \nff.). \n \nDer Befürchtung, es könnten materielle Schäden infolge einer - nach dem Scraping-Vorfall - \nnotwendigen Änderung der Telefonnummer eintreten, steht entgegen, dass der Kläger seine \n\n15 \nMobilfunknummer bislang nicht gewechselt hat und dies - seinen Bekundungen zufolge - \nauch zukünftig nicht beabsichtigt. Infolge des Scraping-Vorfalls sind auch keine Daten an die \nÖffentlichkeit gelangt, die Kriminellen ein betrügerisches Vorgehen bei Telefonanrufen \nerleichtern würden. Der Kläger selber ist durch den SMS - Vorfall aus dem Jahre 2023, bei \ndem \ner \nseine \nKreditkartendaten \nweitergegeben \nhatte, \nund \ndie \nAuskunft \ndes \n(Daten-)Sicherheitsbeauftragten seines Arbeitgebers im Jahr 2022, dass er von dem \nScraping-Vorfall betroffen sein könnte und deshalb vermehrt Anrufe unbekannter Nummern \nerhalte, besonders sensibilisiert. \n \nEs kann daher nach alldem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines \nmateriellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 \nU 19/23, Rn. 215; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 50 ff), unabhängig \ndavon, dass ein Feststellungsantrag auch nicht begründet wäre. \n \nDer Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, Rn. 92 ff.), ein \nFeststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, folgt der \nSenat nicht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Klägers noch ein \nmaterieller Schaden drohen könnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 – 7 U 19/23, \nRn. 214 ff., OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 58). \n \n4. \nDer Kläger hat zudem auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 5 seines \nAntrags. \n \nEs \nkann \nvorliegend \ndahinstehen, \nob \nim \nAnwendungsbereich \nder \nDatenschutzgrundverordnung ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder \n§§ 823, 1004 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn ein Löschungsanspruch nicht \ngeltend gemacht wird und ob – wie das OLG Hamm aaO. Rn 219 angenommen hat – der \nUnterlassungsantrag auch deswegen unzulässig ist, weil es sich hierbei um eine verdeckte \nLeistungsklage handelt, die überdies auf ein zukünftiges Tun gerichtet ist, ohne dass \ninsoweit die Voraussetzungen des § 259 ZPO gegeben sind. \n \nDenn der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. \n \na) \nAngesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch ausdrücklich mit der \nmöglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber \nunstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein \nRechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr \nzu erkennen, unbeschadet der durch den Vorlagebeschluss des BGH (a.a.O.) \naufgeworfenen Frage, ob dieser nicht ohnehin von einer Wiederholungsgefahr abhängt. \n \nEine solche Wiederholungsgefahr wäre jedenfalls zu verneinen. Dabei begründet ein einmal \nerfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Verletzung \neiner Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr \nnicht \nnur \nfür \nidentische \nVerletzungsformen, \nsondern \nauch \nfür \nandere \nVertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind \n(BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR \n55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. \n\n16 \n12; jew. m.w.N.). An die Entkräftung dieser Vermutung sind dabei strenge Anforderungen zu \nstellen. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine \neinmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19 –, \nRn. 23; Senat, Beschluss vom 4.10.2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5). Eine solche \nSondersituation ist vorliegend mit Blick auf die Deaktivierung des CIT und dessen Ersatz \ndurch die people-you-may-know (social-connection-check) Funktion gegeben, die nunmehr \nkeine konkreten Nutzer mehr benennt, sondern dem Suchenden eine Liste mit möglichen \nKontakten als Ergebnis der Suche auswirft. Eine solche aufwändige Umprogrammierung der \nSuchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde Nutzern erfordert einen \nderartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass dies alsbald wieder rückgängig \ngemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf genommen würde. \n \nb) \nEin Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, weil sich der hier festgestellte Schadenshergang \nschon deshalb vermeiden lässt, indem der Kläger durch eine einfache Änderung der \nVoreinstellungen bei der Suchbarkeit seine Telefonnummer der Suche entzieht (OLG Köln, \nUrteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 63). Würde er die Einstellungen von „alle“ auf „nur \nich“ zurücksetzen und würden seine Daten dann (erneut) gescraped, so wäre das indes ein \nanderer Schadenshergang. Alternativ könnte der Kläger seine Telefonnummer auch einfach \nlösche: Deren Angabe ist nicht zwingend für den Verbleib auf der Plattform. \n \nc) \nUnabhängig davon ist der Antrag jedenfalls auch zu unbestimmt und schon deshalb \nunzulässig. \n \nDer Begriff „unbefugte Dritte“ lässt das konkrete Rechtsschutzziel des Klägers nicht \nerkennen. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich \ngefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 \nS. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend \nverteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, \neinem Nachverfahren aufgelastet würde (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04, \nNJW 2008, 1384). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 \nZPO bei Unterlassungsanträgen dabei nicht schlechthin unzulässig. Sie können \nhingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder \nBezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht \n(vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214). Gerade dies ist vorliegend \naber nicht der Fall, da weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung \nheranzuziehende Klagebegründung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 217/122, \nBGHZ 201, 129; BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil \nvom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863) zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer \nals „unbefugter Dritter“ zu gelten hat. Der Streit hierüber wird dementsprechend in \nunzulässiger Weise in ein Nachverfahren verlagert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – \n15 U 108/23, Rn. 64). \n \nBerufung des Klägers \n \nDie selbständige Berufung des Klägers, mit der dieser über den zugesprochenen Betrag \nhinaus weiteren immateriellen Schadensersatz (Klageantrag Ziff. 1) auch wegen \nNichterteilung einer Auskunft begehrt (Klageantrag Ziff. 3) und sich gegen die Abweisung \neines \nweiteren \nAuskunftsanspruchs \n(Klageantrag \nZiff. \n4) \nsowie \neines \n\n17 \nUnterlassungsanspruchs (Klageantrag Ziff. 6) wendet, hat keinen Erfolg. \n \n1. \nDie vom Senat bereits in seinem Urteil vom 15.12.2023, Az. 4 U 1094/23, geäußerten \nZweifel, ob die Berufung des Klägers insofern die Anforderungen an eine wirksame \nBerufungsschrift erfüllt, gelten auch für die vorliegende Berufung. Insoweit wird auf das \ngenannte Urteil unter II. 2 a) verwiesen. \n \nDas kann aber dahinstehen. \n \n2. \nDenn selbst wenn man gleichwohl annähme, dass der Kläger in der Berufungsbegründung \nvom \n16.10.2023 \nsich \nnoch \nhinreichend \nmit \nder \nangefochtenen \nEntscheidung \nauseinandergesetzt hat, bliebe seine Berufung gleichwohl ohne Erfolg. Die damit verfolgten \nAnsprüche bestehen nicht. \n \na) \nFür einen Anspruch auf einen höheren immateriellen Schadensersatz als er vom Landgericht \nzuerkannt wurde, gilt dies schon deshalb, weil auch insoweit kein kausaler Schaden \nersichtlich ist. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. \n \nb) \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag Ziffer 4) zu, \ndenn der Anspruch ist durch das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2022 (Anlage B16) \nerfüllt worden, § 362 BGB. \n \nErfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn \ndie Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten \nGesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige \ninhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte \nAuskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in \nweitergehendem \nUmfang \nnicht \nbegründen. \nWesentlich \nfür \ndie \nErfüllung \ndes \nAuskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des \nAuskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III \nZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 m.w.N). Die Annahme eines derartigen \nErklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den \nGegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (BGH, Urteil \nvom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rn. 19 - 20; Senat, Urteil vom 31.08.2021 – 4 U 324/21, \nRn. 18). \n \nDies ist auch hier der Fall. Das zur Akte gereichte anwaltliche Antwortschreiben der \nBeklagten enthält eine Beschreibung des Scrapings, die Mitteilung, dass die Beklagte keine \nKopie der Rohdaten hält, die abgerufen worden seien und eine Auflistung der Datenpunkte, \ndie aus ihrer Sicht gescrapt wurden. Des Weiteren enthält das Schreiben eine Erläuterung \ndes Datenabrufs über die immer öffentlichen Daten, das Facebook-Profil und die \nKontaktimportfunktion sowie den Hinweis auf das Handeln möglicherweise mehrerer \nScraper. Die Beklagte hat einen Link übersandt, auf der über den individuellen Nutzer \ngespeicherte Daten eingesehen werden können. Ebenso ist ihrer Erklärung zu entnehmen, \ndass sie die Scraper namentlich nicht kennt. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, \ndass sie vollständig Auskunft erteilt hat. \n\n18 \n \nSoweit die Klagepartei weitergehend Auskunft darüber verlangt, wer Empfänger der Daten \nist, steht ihrem Anspruch § 275 Abs. 1 BGB entgegen. Insofern weist die Beklagte \nunwidersprochen darauf hin, dass ihr die Identitäten der Scraper nicht bekannt seien, \nweswegen ihr eine Auskunftserteilung unmöglich ist. Soweit der Kläger behauptet, die \nBeklagte könne dies über sogenannten „Log-Dateien“ ohne weiteres nachvollziehen, ist er \nfür diese Behauptung beweisfällig geblieben. \n \n3. \nEin Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Auskunftspflicht (Klageantrag Ziff. 3) \nsteht der Klagepartei schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte ihre Auskunftspflicht - wie \nunter Ziffer 2 b) ausgeführt - nicht verletzt hat. Unabhängig davon rechtfertigt die Verletzung \nder \nAuskunftspflicht \nnach \nArt. \n15 \nDSGVO \nhier \nschon \ndeshalb \nkeinen \nSchadensersatzanspruch, weil nicht dargelegt ist, welcher Schaden der Klagepartei daraus \nentstanden sein soll. \n \n4. \nDer unter Ziffer 6 geltend gemachte Antrag, es zu unterlassen, die Telefonnummer des \nKlägers unter den dort genannten Einschränkungen weiterzuverarbeiten, ist unzulässig. \n \nZum einen ist nach der Formulierung unklar, ob es sich hierbei überhaupt um einen \nUnterlassungsantrag oder nicht vielmehr um einen Antrag auf zukünftige Leistung handelt, \nohne dass die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorlägen. Es fehlt aber insbesondere an \neinem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist darauf gestützt, der Beklagten die \nWeiterverarbeitung auf der Grundlage einer für unwirksam erachteten Einwilligung zu \nuntersagen. Diesem Begehren kann aber mit einem Widerruf dieser Einwilligung nach Art. 7 \nAbs. 3 DSGVO jederzeit Rechnung getragen werden, ohne dass hierfür ein \nUnterlassungsanspruch geltend gemacht werden müsste. Darüber hinaus fehlt auch hier das \nRechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger ohne weiteres die Suchbarkeitseinstellungen ändern \noder auch seine Telefonnummer einfach löschen könnte (vgl. OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U \n108/23. Rn. 68). \n \n5. \nDer Antrag Ziffer 7 ist insoweit unbegründet, als er Anwaltskosten, die auf der \naußergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen \nberuhen, geltend macht, weil solche Ansprüche gegen die Beklagte nicht bestehen. \n \nIm Ergebnis ist auch der mit dem Antrag Ziffer 7 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung \nvon außergerichtlichen Anwaltskosten auch für diejenigen Kosten unbegründet, die dadurch \nentstanden sein sollen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich mit Schreiben \nvom 04.10.2022 (Anlage KGR_4) an die Beklagte gewandt und einen Anspruch auf Auskunft \ngeltend gemacht haben. Die Kostenerstattung kann sich hier jedenfalls nicht auf Verzug \nstützten. Unabhängig davon, auf welche mögliche Anspruchsgrundlage sich sodann eine \nsolche Kostenerstattung stützten könnte (vgl. zu den möglichen Anspruchsgrundlagen: OLG \nKöln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 75 ff) bestanden - zumal in Ansehung der \neigenen Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zum Scraping-Vorfall, die dem Kläger schon vor \ndem Schreiben vom 04.10.2022 bekannt war - zu dem konkreten Vorfall keine \ndurchsetzbaren Hauptansprüche, zu denen der Kostenerstattungsanspruch akzessorisch \nsein könnte, und war die anwaltliche Beauftragung für eine erstmalige Geltendmachung \neines Auskunftsanspruchs nicht erforderlich. \n\n19 \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 für die Anträge zu 1 und 2, im Übrigen aus \n§ 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO und \norientiert sich überwiegend an den Werten, die der Senat im Beschluss vom 31.07.2023 – \n4 W 396/23 – zugrunde gelegt hat. \n \nDie Revision war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht \nvon der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (a.a.O.) ab, was angesichts der \nVielzahl an anhängigen Rechtsstreiten zu demselben Sachverhalt und mit nahezu \nidentischem Vortrag seitens der Kläger künftig weiterhin auftreten wird. \n \nDer \nSenat \nsieht \ndagegen \nkeinen \nAnlass \nfür \ndie \nEinleitung \neines \nVorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des \nvorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den \nVerfahren C-189/22, C-741/21, C-687/21, C-667/21, C-340/21 und C-307/22. \n \nZur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens besteht nach Art. 267 AEUV keine \nPflicht, da das vorliegende Urteil in vollem Umfang mit Rechtsmitteln angefochten werden \nkann. Auch besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 \nZPO. Eine solche Aussetzung ist zwar möglich, wenn die Entscheidung des vorliegenden \nRechtsstreits von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem Europäischen Gerichtshof \nbereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt \nwurde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.3.2023 – VI ZR 225/21). \n \nDies ist hier aber nicht der Fall. \n \nDie Vorlagefragen im Verfahren C-189/22 und C-667/21 sind für den hier zu entscheidenden \nRechtsstreit nicht erheblich, da sie sich mit Problemen bei der Bemessung der Höhe des \nimmateriellen Schadensersatzes befassen, dem Kläger jedoch nach den obigen \nAusführungen schon dem Grunde nach gar kein immaterieller Schaden entstanden ist. \nGleiches gilt für die Vorlagefragen im Verfahren C-741/21, die sich damit befassen, ob Art. \n82 DSGVO jede Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition umfasst bzw. wiederum \nFragen der Bemessung und des Ausschlusses eines Ersatzanspruchs für immaterielle \nSchäden thematisieren. Auch die Vorlagefragen im Verfahren C-687/21 sind für die \nEntscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht erheblich, da der Senat weder von einer \nmangelnden Bestimmtheit des Art. 82 DSGVO ausgeht noch über eine vergleichbare \nFallgestaltung zu entscheiden hat. Unerheblich für das vorliegende Verfahren sind auch die \nVorlagefragen im Verfahren C-340/21, da der Anspruch des Klägers vorliegend zum einen \nnicht daran scheitert, dass ihm die Beweislast für das Vorliegen geeigneter technischer und \norganisatorischer Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO auferlegt wird und es zum \nanderen auch nicht um die Haftung der Beklagten für einen sog. „Hackerangriff“ geht. \n \nDie vom Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 97/22 formulierten Vorlagefragen führen hier \nauch nicht zu einer Pflicht des Senats, das Verfahren auszusetzen, da die in diesem \nVerfahren vorgelegten Fragen für den hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich \nsind. Die Vorlagefrage Nr. 4 („Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass für \n\n20 \ndie Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung bloße negative \nGefühle wie z. B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des \nallgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen? Oder ist für die \nAnnahme eines Schadens ein über diese Gefühle hinausgehender Nachteil für die betroffene \nnatürliche Person erforderlich?“) soll nach dem Bundesgerichtshof eine Klärung darüber \nherbeiführen, ob allein alltägliche negative Gefühle des Betroffenen einen Schaden \nbegründen können. Vorliegend scheitert der Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings \nnicht daran, dass der Senat seine behaupteten Gefühle (Angst, Sorge, Ungewissheit etc.) \nnicht als immateriellen Schaden einstufen würde, sondern letztlich daran, dass es an \nhinreichendem Vortrag des Klägers dazu fehlt, dass er solche Gefühle überhaupt \nwahrgenommen hat. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1398-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1398-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396996","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.445987+00:00"}}