{"status":"available","doknr":"OLD396995","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-30","aktenzeichen":"4 U 1396/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Liegt der Datenschutzverstoß (hier \"Scraping\") bereits mehrere Jahre zurück und sind die \nSchaltflächen, die diesen ermöglicht haben, zwischenzeitlich geändert worden, reicht die \nbloß theoretische Möglichkeit, dass es in Zukunft zu einem Schaden kommen könnte, für ein \nFeststellungsinteresse nicht aus. Auch ein Rechtsschutzinteresse für einen weitergehenden \nUnterlassungsanspruch besteht dann nicht. \n \n2. Für die erstmalige außergerichtlich Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs \ngegenüber einem sozialen Netzwerk ist die anwaltliche Beauftragung nicht erforderlich, \naußergerichtliche Kosten für dessen Inanspruchnahme sind daher nicht erstattungsfähig. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. Januar 2024, Az.: 4 U 1396/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1396/23 \nLandgericht Chemnitz, 1 O 1144/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... G......, ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nM......, ... \nvertreten durch die Mitglieder des Board of Directors \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DS-GVO), \nPersönlichkeitsrechtsverletzung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2024 am 30.1.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom \n10.07.2023, Az 1 O 1144/23 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt \nabgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nII. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. \n \nIII. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. \n(Ziffer 1: 500,00 EUR, Zif. 2: 1.000,00 EUR) \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klagepartei nimmt die Beklagte als Betreiberin des Sozialen Netzwerkes Facebook \nwegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung in der Zeit von 2018 \nbis 2019 im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall in Anspruch. Erstinstanzlich hat die \nKlägerin zuletzt noch die Zahlung immateriellen Schadensersatzes (mindestens 2.000,00 €), \nFeststellung der Einstandspflicht für künftige materielle Schäden, weiteren immateriellen \nSchadensersatz \nfür \ndie \nNichterteilung \neiner \nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \nentsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft in Höhe von mindestens 1.000,00 €, die \nErteilung einer Auskunft über weitere durch Scraping erlangte Daten betreffend die Klägerin, \ndie Unterlassung des Zugänglichmachens der Telefonnummer der Klägerin über das Contakt \nimport tool (CIT) und die Unterlassung der Weitergabe sonstiger personenbezogener Daten \nder Klägerseite ohne Einwilligung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Erlaubnistatbestände \nsowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangt. \n \nDas Landgericht hat die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger \nmaterieller Schäden und die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung des \nZugänglichmachens von Daten der Klägerin über das CIT für begründet gehalten und die \nBeklagte bei Klageabweisung im Übrigen entsprechend verurteilt. Wegen der Einzelheiten \nder Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. \n \nDie Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel vollumfänglicher Klageabweisung weiter. \nSie rügt das Urteil wie folgt: \n \nDas Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte gegen einzelne \nVorschriften der DS-GVO verstoßen habe. Die vom Landgericht - unzutreffend - \nangenommenen Verstöße seien zudem nicht vom Schutzbereich des Art. 82 DS-GVO \nerfasst. Das Landgericht habe verkannt, dass sowohl der Anspruch auf Feststellung der \nErsatzpflicht hinsichtlich künftiger materieller Schäden als auch der zugesprochene \nUnterlassungsanspruch \nmangels \nFeststellungsinteresse \nbeziehungsweise \nRechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig seien. \n \nDie Beklagte beantragt, \n\n \ndas Urteil des LG Chemnitz vom 10.07.2023 - 1 O 1144/22 - im Umfang der \nBeschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt im Umfang der Klagestattgabe das angefochtene Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat weder auf der \nGrundlage von Art. 82 DS-GVO noch auf der Grundlage anderer Vorschriften einen \nAnspruch auf die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden (2.) \nund die begehrte Unterlassung (3.). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten stehen ihr \nebenfalls nicht zu (4.). \n \n1. \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie \ngemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn der Kläger hat seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der \nam 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. \n \n2. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle \nkünftigen (materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm \ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlt, § 256 ZPO. \n \nGrundsätzlich hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden \nvon der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintrittes \nab (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11 - juris). Ausreichend ist, dass \nnach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden \nangenommen werden kann (BGH, a.a.O.). Bei der Verletzung eines absoluten Rechtes \ngenügt aber die ausreichende Möglichkeit des Eintrittes eines Schadens (vgl. BGH, Urteil \nvom 29.06.2021 - VI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Die Möglichkeit materieller Schäden reicht hier \nfür die Annahme eines Feststellungsinteresses mithin aus (so BGH, Urteil vom 29.06.2021 - \nVI ZR 52/18, Rn. 30 - juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus \nder Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt \neines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - \nVI ZR 133/06, Rn. 5 - juris). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist auch rund vier Jahre nach \ndem Vorfall kein Schaden eingetreten. Die Klagepartei macht zwar geltend, dass gleichwohl \nin der Zukunft aufgrund der Veröffentlichung ihrer Telefonnummer eine erhebliche \nBelästigung durch betrügerische Anrufe möglich sei, weil es nicht selten passiere, dass sich \nAnrufer als Bankmitarbeiter ausgäben, um an sensible Kontaktdaten der angerufenen \n\nPerson zu gelangen. Es bestehe daher weiter die Gefahr der missbräuchlichen Nutzung der \nentwendeten Daten. Diese Auffassung teilt der Senat schon deshalb nicht, weil die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts mit zunehmender Distanz zum Scraping-Ereignis \nabnimmt und sich der Kausalzusammenhang dadurch immer schwerer beweisen lässt. Dies \ngilt hier auch deshalb, weil die Klagepartei ihre Handy-Nummer im Internet auch bei anderen \nGelegenheiten verwendet. Im Hinblick darauf, dass vier Jahre nach dem Scraping-Vorfall \nund dem unbefugten Zugriff Dritter auf die Daten ein kausaler materieller Schaden nicht \nentstanden ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der \nKlagepartei eine Gefährdung ihres Vermögens drohen könnte, kann nach alledem davon \nausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu \nrechnen ist und sämtliche ihrer Befürchtungen zur künftigen Schadensentwicklung rein \ntheoretischer Natur sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn. 215 - juris, \nOLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 33/23; vgl. Senat, Urteil vom 05.12.2023 - 4 U 709/23 \n- juris). \n \nDer Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, Rn. 92 ff.), ein \nFeststellungsinteresse sei infolge des Kontrollverlusts über die Daten gegeben, folgt der \nSenat nicht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, \ndass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Klägers noch ein \nmaterieller Schaden drohen könnte (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15 2823 – 7 U 19/23, \nRn. 214 ff., OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 58). \n \n3. \nDie Klägerin hat zudem auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 5 ihres \nKlageantrags. \n \nEs \nkann \nvorliegend \ndahinstehen, \nob \nim \nAnwendungsbereich \nder \nDatenschutzgrundverordnung ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder \n§§ 823, 1004 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn ein Löschungsanspruch nicht \ngeltend gemacht wird und ob – wie das OLG Hamm aaO. Rn 219 angenommen hat – der \nUnterlassungsantrag auch deswegen unzulässig ist, weil es sich hierbei um eine verdeckte \nLeistungsklage handelt, die überdies auf ein zukünftiges Tun gerichtet ist, ohne dass \ninsoweit die Voraussetzungen des § 259 ZPO gegeben sind. \n \nDenn der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. \n \na) \nAngesichts des Umstandes, dass der Unterlassungsanspruch ausdrücklich mit der \nmöglichen Verwendung der Telefonnummer über das CIT begründet wird, dieses Tool aber \nunstreitig spätestens seit Oktober 2019 nicht mehr besteht, ist jedenfalls ein \nRechtsschutzbedürfnis für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag nicht mehr \nzu erkennen, unbeschadet der durch den Vorlagebeschluss des BGH (aaO) aufgeworfenen \nFrage, ob dieser nicht ohnehin von einer Wiederholungsgefahr abhängt. \n \nEine solche Wiederholungsgefahr wäre jedenfalls zu verneinen. Dabei begründet ein einmal \nerfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Verletzung \neiner Unterlassungsverpflichtung begründet zwar die Vermutung der Wiederholungsgefahr \nnicht \nnur \nfür \nidentische \nVerletzungsformen, \nsondern \nauch \nfür \nandere \nVertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind \n(BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20 –, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR \n\n55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. \n12; jew. m.w.N.). An die Entkräftung dieser Vermutung sind dabei strenge Anforderungen zu \nstellen. Sie ist ausnahmsweise dann als widerlegt anzusehen, wenn der Eingriff durch eine \neinmalige Sondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19 –, \nRn. 23; Senat, Beschluss vom 4.10.2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5). Eine solche \nSondersituation ist vorliegend mit Blick auf die Deaktivierung des CIT und dessen Ersatz \ndurch die people-you-may-know (social-connection-check) Funktion gegeben, die keine \nkonkreten Nutzer mehr benennt, sondern dem Suchenden eine Liste mit wahrscheinlich \ngemeinten \nNutzern \nals \nErgebnis \nder \nSuche \nauswirft. \nEine \nsolche \naufwändige \nUmprogrammierung der Suchfunktion eines Unternehmens mit weit über einer Milliarde \nNutzern erfordert einen derartigen Aufwand, dass nicht davon auszugehen ist, dass dies \nalsbald wieder rückgängig gemacht und die hiervon ausgehende Gefahr erneut in Kauf \ngenommen würde. \n \nb) \nEin Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, weil sich der hier festgestellte Schadenshergang \nschon deshalb vermeiden lässt, indem die Klägerin durch eine einfache Änderung der \nVoreinstellungen bei der Suchbarkeit ihre Telefonnummer der Suche entzieht (OLG Köln, \nUrteil vom 07.12.2023 - 15 U 108/23, Rn. 63). Würde sie die Einstellungen von „alle“ auf „nur \nich“ zurückstellen und würden ihre Daten dann (erneut) gescraped, so wäre das indes ein \nanderer Schadenshergang. \n \nc) \nLetztlich ist der Antrag jedenfalls auch zu unbestimmt und schon deshalb unzulässig. \n \nDer Begriff „unbefugte Dritte“ lässt das konkrete Rechtsschutzziel des Klägers nicht \nerkennen. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich \ngefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 \nS. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend \nverteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, \neinem Nachverfahren aufgelastet würde (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04, \nNJW 2008, 1384). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 \nZPO bei Unterlassungsanträgen dabei nicht schlechthin unzulässig. Sie können \nhingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder \nBezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht \n(vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214). Gerade dies ist vorliegend \naber nicht der Fall, da weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung \nheranzuziehende Klagebegründung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 217/122, \nBGHZ 201, 129; BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil \nvom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863) zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer \nals „unbefugter Dritter“ zu gelten hat. Der Streit hierüber wird dementsprechend in \nunzulässiger Weise in ein Nachverfahren verlagert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – \n15 U 108/23, Rn. 64). \n \n4. \nDie Berufung ist auch insoweit begründet, als das Landgericht der Klägerin vorgerichtliche \nRechtsverfolgungskosten zugesprochen hat. Wegen der noch in zweiter Instanz anhängigen \nHauptansprüche ergibt sich dies unmittelbar aus deren Abweisung. Im Ergebnis ist aber \nauch der mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziffer 7 geltend gemachte Anspruch auf \nFreistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten für diejenigen Kosten unbegründet, die \n\ndadurch entstanden sein sollen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich mit \nSchreiben vom 15.07.2022 (Anlage KGR_4) an die Beklagte gewandt und einen Anspruch \nauf Auskunft geltend gemacht haben. Die Kostenerstattung kann sich hier jedenfalls nicht auf \nVerzug stützten. Unabhängig davon, auf welche mögliche Anspruchsgrundlage sich sodann \neine solche Kostenerstattung stützten könnte (vgl. zu den möglichen Anspruchsgrundlagen: \nOLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 75 ff) bestanden - zumal in Ansehung \nder eigenen Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zum Scraping-Vorfall, die der Klägerin schon \nvor dem Schreiben vom 15.07.2022 bekannt war - zu dem konkreten Vorfall keine \ndurchsetzbaren Hauptansprüche, zu denen der Kostenerstattungsanspruch akzessorisch \nsein könnte, und war die anwaltliche Beauftragung für eine erstmalige Geltendmachung \neines Auskunftsanspruchs nicht erforderlich. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 \nAbs. 2 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an den Werten, die der Senat im Beschluss vom \n31.07.2023 – 4 W 396/23 – zugrunde gelegt hat. \n \nDie Revision war angesichts der divergierenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur \nder Frage der an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen gemäß 543 Abs. 2 \nNr. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des \nOberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 22.11.2023 – 4 U 20/23, Rn. 92 ff.) ab, was \nangesichts der Vielzahl an anhängigen Rechtsstreiten zu demselben Sachverhalt und mit \nnahezu identischem Vortrag seitens der Kläger künftig weiterhin auftreten wird. \n \n \n \n \n \nS..... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1396-23","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-30/4-u-1396-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396995","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.419781+00:00"}}