{"status":"available","doknr":"OLD396994","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-10-15","aktenzeichen":"4 U 138/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nFür \ndie \nBehauptung, \ndie \nvon \neiner \nKrankenversicherung \ngetroffenen \nLimitierungsmaßnahmen hätten die Belange der Versicherung nicht ausreichend gewahrt, \nwas sich auch auf seinen individuellen Vertrag auswirke, trägt der Versicherungsnehmer die \nBeweislast. \n \n2. Übergibt der Versicherer die zugrundeliegenden und an den Treuhänder ausgereichten \nUnterlagen, kann sich der Versicherungsnehmer hierzu nicht mehr mit Nichtwissen erklären; \neine Erläuterung dieser Unterlagen schuldet der Versicherer nicht. \n \n3. Das Gericht trifft keine Hinweispflicht, einen nicht erfolgversprechenden Klageantrag so \numzustellen, dass damit ein geändertes Klageziel verfolgt wird. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2024, Az.: 4 U 138/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 138/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1139/23 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... R......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P...... als Einzelrichterin \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 am 15.10.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 18.1.2024 - \n3 O 1139/23 - wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n\n \n \n3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer bei der Beklagten privat krankenversicherte Kläger verlangt von der Beklagten die \nFeststellung der Unwirksamkeit diverser Beitragsanpassungen, Rückzahlung vermeintlich \nüberzahlter Beiträge und Nutzungsersatz wegen behaupteter formeller und materieller Fehler \nbei der Beitragsanpassung und bei der Limitierungsmittelvergabe. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Beitragsanpassungen seien \nformell und materiell rechtmäßig. Die Änderungsmitteilungen genügten den Anforderungen \ndes § 203 Abs.5 VVG. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit, insbesondere \nrechtmäßige Verteilung von Limitierungsmitteln habe die Klagepartei nach Vorlage der \ngeheimhaltungspflichtigen Versicherungsunterlagen nicht den Anforderungen an die \n(sekundäre) Darlegungslast genügt. \n \nMit der Berufung beantragt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und \nZurückverweisung des Rechtsstreits. Daneben stellt er klar, dass er seine erstinstanzlichen \nAnträge weiter verfolge. Den Feststellungsantrag zu 1) ändere er in einen Leistungsantrag \ngerichtet auf Vergabe von Limitierungsmitteln, die die jeweilige Prämienerhöhung aufzehren. \nDie Antragsänderung stützt er auf das - nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung - \nergangene Urteil des BGH vom 20.3.2024 zu dem Az. IV ZR 68/22. Es müsse ihm erlaubt \nsein, seine Anträge dieser für ihn nicht vorhersehbaren Entwicklung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung anzupassen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. \n \n2. Es werden die Anträge aus der ersten Instanz vollumfänglich weiterverfolgt. \n \nhilfsweise: anstatt des Antrags Ziff. 1.) der ersten Instanz: \n \n„1) Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der \nzwischen \nder \nKlägerseite \nund \nder \nBeklagten \nbestehenden \nKranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00000000 L 00 \ndurch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren.“ \na) im Tarif VCH3A die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 i.H.v. 75,56 € \nb) im Tarif VCH3A die Beitragsanpassung zum 01.01.2023 i.H.v. 107,51.“ \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n18.01.2024 – 03 O 1139/23 zurückzuweisen. \n \nSie hält die Berufung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und verteidigt \n\n \n \ninsoweit das erstinstanzliche Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 15.10.2022 verwiesen. \n \nII. \nA \n \nEs spricht bereits vieles dafür, dass die Berufung unzulässig ist. Zur Begründung wird auf die \nAusführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 9.9.2024 - 4 U 209/24 in einer \nvergleichbaren Konstellation mit denselben Prozessbevollmächtigten verwiesen. \n \nB \nUngeachtet der Bedenken des Senats gegen die Zulässigkeit ist die Berufung indessen auch \nin der Sache unbegründet. \n \n1. \nDas Landgericht hat die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zutreffend als formell \nwirksam im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG angesehen. Hiergegen wendet sich der Kläger in \nseiner Berufungsbegründung nicht. \n \n2. \nDem \nKläger \nsteht \nkein \nAnspruch \nauf \nHerabsetzung \noder \nNeufestsetzung \nder \nstreitgegenständlichen Prämien unter Zuweisung weiterer Limitierungsmittel zu. \n \na) \nEr hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten die \nBelange der Versicherten im Sinne von § 155 Abs. 2 VAG nicht gewahrt haben und wie sich \nder Fehler auf sein Versicherungsverhältnis ausgewirkt hat. Dafür trägt der Kläger die \nBeweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). \n \nDa \nder \nKläger \ndie \nNachkalkulation \nnicht \nbeanstandet \nhat, \nsondern \nnur \ndie \nLimitierungsmaßnahmen, \nist \nim \nRahmen \nder \nzivilgerichtlichen \nKontrolle \nder \nLimitierungsmaßnahmen daher auch nur zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der \nVersicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der \nGesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges \nder Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine \nVersagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil \nvom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 33 - juris). Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße \ngegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versagung der \nZustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und \ndamit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden \nPrüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht \nmehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft \nunangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom \n20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 40 - juris). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus \nden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern \num eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die - abgesehen von bestimmten \ngesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsarten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche \ngesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (vgl. BGH a.a.O. Rn 41). Die Fehlerhaftigkeit \n\n \n \nder \nLimitierungsentscheidung \nführt \nlediglich \ndazu, \ndass \ndem \neinzelnen \nVersicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller \nAnspruch auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen \nkann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe \nnach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner \nneuen Höhe zu verrechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn 45). Hierbei kann es nur entscheidend sein, \nob sich der Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis \ndes klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV \nZR 68/22, Rn 58 - juris). Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die \nLimitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er \nhierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (vgl. BGH a.a.O., Rn 67). Der Umstand, dass \nder Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, \nführt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer \nsekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. BGH a.a.O., Rn 72). Will der \nVersicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung \ngeltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung \nbeschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 \nAbs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch \nindividuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen \nseiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung \nzugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR \n68/22, Rn 73 - juris). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen \nvorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im \nklägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der \nVersicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende \nLimitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären \nDarlegungslast des Versicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags \ndes Versicherungsnehmers ab (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - \njuris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret zu den Limitierungsmaßnahmen \nvorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger zu den \nLimitierungsentscheidungen bereits in erster Instanz vorgetragen hat, erfolgte dies ersichtlich \nins Blaue hinein und hatte keinen Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt. Er hat in der \nKlageschrift lediglich ausgeführt, dass das Bestreiten an bereits bekannten (wohl den \nProzessbevollmächtigten des Klägers bekannten) Sachverhalten ausgerichtet sei und der \nKläger davon ausgehe, dass die Sichtung der Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit \naufweisen werde. Das Landgericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung \nanwesenden weiteren Prozessbevollmächtigten und den Kläger zur Geheimhaltung \nverpflichtet und auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen (Anl. B 4) \nverwiesen. Gleichwohl hat der Kläger zu den vorgelegten Unterlagen keine konkrete \nStellungnahme abgegeben, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass ihn keine \nSubstantiierungslast zu den zugänglich gemachten Treuhänderunterlagen treffe. Ebenso \nwenig hat der Kläger mit der Berufungsbegründung konkret zu den von der Beklagten \nvorgelegten Treuhänderunterlagen Stellung genommen. Vielmehr hat er die Auffassung \nvertreten, zu einer weiteren Substantiierung nicht verpflichtet zu sein. Zu den von der \nBeklagten übergebenen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen müsse er schon deshalb \nnicht mehr Stellung nehmen, weil die Beklagte nicht ihrer (sekundären) Darlegungslast durch \nErläuterung ihrer eigenen Unterlagen nachgekommen sei. Diese Auffassung ist jedoch \nrechtsirrig, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom \n09.01.2024 - 4 U 1138/23 -, Rn. 32, juris), weil jedenfalls durch deren Übergabe die \nUnterlagen so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass es ihm zumutbar \n\n \n \ngewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen und weil der Versicherer durch die Übergabe der \nUnterlagen seiner sekundären Darlegungslast (zunächst) genügt hatte. Angesichts der ihm \nbekannten Konsequenzen bei Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 193 \nGVG lag es in der Entscheidung des Klägers, entweder den Hauptbevollmächtigten zu dem \nVerhandlungstermin \nzu \nentsenden \noder \nim \nAnschluss \nan \ndiesen \nTermin \nden \nUnterbevollmächtigten mit der gebotenen Stellungnahme zu beauftragen. Schon angesichts \nder ihn treffenden Beweislast für die Behauptung, seine konkreten Belange seien durch die \nVerteilung der Limitierungsmittel nicht gewahrt, durfte er sich demgegenüber nicht darauf \nzurückziehen, mangels versicherungsaufsichtsrechtlicher Kenntnisse hierzu überhaupt nicht \nStellung nehmen zu müssen. Ein Recht zur Behauptung ins Blaue hinein besteht insofern \nnicht, zumal es dem Versicherungsnehmer freigestanden hätte, zunächst auf seine Kosten \neinen versicherungsmathematischen Privatgutachter in den Verhandlungstermin zu \nentsenden und die Geheimhaltungsanordnung auf diesen erstrecken zu lassen. Entscheidet \nsich der Versicherungsnehmer demgegenüber sehenden Auges dafür, sich durch einen \nTerminsbevollmächtigten vertreten zu lassen, der zu der gebotenen Auseinandersetzung mit \ndiesen Unterlagen nicht bereit oder in der Lage ist, bleibt er von vornherein beweisfällig, \nohne dass es darauf ankäme, ob die Berufung auf die planvoll herbeigeführte Unmöglichkeit \neiner Stellungnahme zugleich eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers \ndarstellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn. 48 - juris). \nDie Beklagte war nach Vorlage der Treuhänderunterlagen auch nicht gehalten, schriftsätzlich \ndie Limitierungsmaßnahmen weiter zu erläutern. Die Beklagte trifft zwar eine sekundäre \nDarlegungslast, aber diese orientiert sich an dem zuvor gehaltenen Vortrag des Klägers (vgl. \nBGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Macht der klagende Versicherungsnehmer \ndie Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen geltend, genügt es in einem ersten Schritt \ndie Treuhänderunterlagen vorzulegen. Dann obliegt es dem Kläger dazu konkret Stellung zu \nnehmen und darzulegen, welche Beanstandungen er erhebt. Hierzu hat der Senat in seinem \nUrteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 31 - juris) wie folgt ausgeführt: \n \n„Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem \nersten \nSchritt \ndarf \nder \nVersicherungsnehmer \ndie \nmaterielle \nUnwirksamkeit \nder \nPrämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine \nBehauptung \nauf \nbestimmte \nTeilaspekte \nder \nErhöhung, \nwie \netwa \ndie \nLimitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum \nNachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der \nBeitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich \nbereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der \nVerhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni \n2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 \n–, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine \n\"Erklärungshilfe\", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, \nschuldet \ner \nhingegen \nnicht... \nDas \nerfordert \nkeinen \nAngriff \ngegen \neinzelne \nBerechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten \nRechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der \nVersicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz \ngrundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische \nUmstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, \nmit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der \nVersichertengemeinschaft) \ndie Beitragsanpassungen durch \neinen \nSachverständigen \nüberprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. \n10, juris).“ \n \nDaran hält der Senat fest. \n\n \n \nIm Übrigen kann von der Beklagten nach dem derzeitigen Stand auch schon deshalb keine \nweitere schriftsätzliche Erläuterung verlangt werden, weil damit die Geheimhaltung der \nGeschäftsunterlagen unterlaufen wird. Wäre sie verpflichtet ihr Limitierungskonzept zu \nerläutern, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Schriftsätze fertigt, zur \nGeheimhaltung verpflichtet worden ist, wäre sie gezwungen Geschäftsgeheimnisse zu \noffenbaren. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2023 in abstrakter Form \nihre Vorgehensweise bei Festlegung der Limiterungsmittel erläutert. Auch dazu hat sich der \nKläger nicht verhalten. \n \nEs besteht auch keine Veranlassung dem Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit zu \ngeben, die Treuhänderunterlagen erneut einzusehen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben. Der Kläger wäre mit weiterem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er \nhatte bereits in erster Instanz Gelegenheit zu einer konkreten Stellungnahme, die er nicht \ngenutzt hat. Daran ändert auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts. \n \nb) \nOhne Erfolg hat der Kläger in erster Instanz gerügt, dass dem Treuhänder die Unterlagen \nnicht \nvollständig \nvorgelegt \nworden \nsind. \nAllein \ndie \nUnvollständigkeit \nder \nTreuhänderunterlagen als solche kann dem Versicherungsnehmer keine Befugnis vermitteln, \ndie Wirksamkeit der Prämienanpassung zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - \n4 U 1138/23, Rn 27 - juris; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). \nAuf die Ausführungen des Senates im Urteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 27ff. - juris) \nwird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n \nc) \nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt. \nDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat in dem als Anlage BLD BE 2 vorgelegten \nHinweisbeschluss vom 6.6.2024 - 11 U 49/24 - zu einer ersichtlich gleichgelagerten \nBerufungsbegründung der hiesigen Prozessbevollmächtigten unter anderem folgendes \nausgeführt: \n„Die Berufungsbegründung setzt sich vorliegend mit dem angegriffenen Urteil nicht \nauseinander, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Rechtsansicht, der BGH \nhabe mit seinem Urteil vom 20.03.2024 seine bisherige Rechtsprechung geändert, \neinen neuen Anspruch „sui generis“ hergeleitet und das Landgericht habe gegen \nseine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen, was in der Folge dazu geführt habe, \ndass der Kläger nicht schon in erster Instanz seine Klage entsprechend dem nunmehr \nverfolgten Anspruch auf weitergehende Limitierung geändert habe. Dabei verkennt \nder Kläger allerdings, dass § 139 ZPO keine auf die Änderung des Prozessziels einer \nPartei abzielenden Hinweise fordert (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2022 - VI ZR 395/19, juris \nRn. 18). Eine Verletzung der Hinweispflicht ist dem Erstgericht demnach nicht \nvorzuwerfen. \nDaran vermag auch die Formulierung, dass das Urteil „vollumfänglich“ zur \nÜberprüfung gestellt wird und das Vorliegen von „materiellen Fehlern“ des Urteils zur \nformellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf den Einwand der dem Treuhänder nur \nunvollständig vorliegenden Unterlagen (S.2 der BB) bzw. dem Hinweis auf die \nübersandten \n„Anschreiben \nbzw. \nInformationsblätter“ \nzu \nden \nangegriffenen \nPrämienerhöhungen nichts zu ändern. Konkrete Einwendungen werden in der \nBerufungsbegründung nicht aufgezeigt. Diese befasst sich vielmehr ausschließlich mit \nden \nAuswirkungen \neiner \nvermeintlich \nfehlerhaften \nLimitierung \nund \nsucht \ndementsprechend um eine Antragsanpassung.“ \n \nDem schließt sich der Senat vorliegend an. \n\n \n \n \n3. \nDem Kläger steht dementsprechend auch kein Bereicherungsanspruch zu. \n \nC \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. \n \n \n \n \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-10-15/4-u-138-24","cited_norms":[{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-10-15/4-u-138-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396994","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.395422+00:00"}}