{"status":"available","doknr":"OLD396993","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-03-14","aktenzeichen":"4 U 1377/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nEiner \njuristischen \nPerson \nstehen \ndatenschutzrechtliche \nUnterlassungs- \nund \nBeseitigungsansprüche wegen der Verwendung von Daten aus Personalakten ihrer \nMitarbeiter nicht zu. \n \n2. Urlaubslisten eines Unternehmens stellen keine Geschäftsgeheimnisse dar. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 14. März 2023, Az.: 4 U 1377/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1377/22 \nLandgericht Zwickau, 7 O 574/20 \n \n \nVerkündet am: 14.03.2023 \n \n \nI...... \nJustizobersekretär/in \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n...-Eisenbahnverkehrsgesellschaft mbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer ... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte N......, ... \n \ngegen \n \nIG ......, ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ... \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte A...... & H......, ... \n \nwegen Auskunft und Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2023 am 14.03.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Zwickau vom \n11.02.2022 - 7 O 574/20 - wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nIII. \nDas Urteil sowie das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 7000,- € vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin begehrt Unterlassung der Verwendung von Daten aus ihrer Lohnbuchhaltung \nsowie im Wege der Stufenklage Auskunft über den Besitz sowie Herausgabe von weiteren \nUnterlagen mit vertraulichen Informationen aus ihrem Unternehmen. In dem zwischen den \nParteien vor dem Landgericht Zwickau anhängigen Verfahren 4 O 36/19 hat der Beklagte mit \nSchriftsatz vom 19.05.2020 zu Beweiszwecken zwei E-Mails der Klägerin vorgelegt, die \nderen Mitarbeiterin L...... an den Steuerberater der Klägerin gesandt hatte und aus denen \nsich urlaubs- und krankheitsbedingte Fehlzeiten des Geschäftsführers der Klägerin sowie \nweiterer Mitarbeiter im Juni und im Oktober 2016 ergeben. Frau L...... ist zwischenzeitlich bei \nder Klägerin ausgeschieden und derzeit Vereinsmitglied bei dem Beklagten. Auch der \nVorsitzende des Beklagten - Herr L...... - ist ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin. \n \nDie Klägerin hat den Beklagten wegen dieser E-Mails vor dem Landgericht auf Unterlassung \nund Herausgabe in Anspruch genommen und Verstöße gegen datenschutzrechtliche \nVorschriften und gegen das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) \ngerügt. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ob es sich bei dem Inhalt der vorgelegten Mails \num Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handele, könne im Ergebnis dahinstehen, weil der \nBeklagte sich jeweils auf beachtliche Belange berufen könne, aufgrund deren er \nberechtigterweise diese Daten im Verfahren habe vorlegen dürfen. Datenschutzrechtliche \nSchutznormen \nseien \nnicht \neinschlägig, \ndie \nVorlage \ndieser \nE-Mails \nin \neinem \nGerichtsverfahren stelle bereits keine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 DSGVO dar, \nder Beklagte sei überdies nicht Verantwortlicher im Sinne von Art. 7 DSGVO. Auch ein \nAuskunftsanspruch nach § 242 BGB komme nicht in Betracht. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, das Landgericht \nhabe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte sich auf ein berechtigtes Interesse an \nder Vorlage der streitgegenständlichen E-Mails in dem Parallelverfahren berufen könne. \nTatsächlich sei er aber nicht berechtigt, auf Daten der Lohnbuchhaltung der Klägerin \nzurückzugreifen und diese in einem Rechtsstreit zu verwenden. Das Landgericht habe \n\nüberdies nicht hinreichend berücksichtigt, dass derartige Arbeitnehmerdaten zu den \nGeschäftsgeheimnissen der Klägerin gehörten. Die Klägerin müsse befürchten, dass der \nBeklagte im Besitz von weiteren Geschäftsgeheimnissen sei. Daher sei er zur Auskunft \nverpflichtet. Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass das \nBundesdatenschutzgesetz nicht zur Anwendung komme. Die Vorlage geschützter \nArbeitnehmerdaten verletzte zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz \nauch die Klägerin als juristische Person für sich in Anspruch nehmen könne. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \n1. \nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dokumente und elektronische Daten, \ndie vertrauliche Informationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin \naus der Lohnbuchhaltung der Klägerin enthalten, in irgendeiner Weise zu gebrauchen \noder zu verwenden, Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu \nlassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, \ninsbesondere USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, CD, DVD, Blu-ray und sonstige \nphysische Laufwerke, zu speichern, aufzubewahren, zu besitzen und/oder solche \nDatenträger Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. \n \n2. \nDer Beklagte wird verurteilt, Dokumente und elektronische Daten, die vertrauliche \nInformationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin aus der \nLohnbuchhaltung der Klägerin enthalten, an die Klägerin herauszugeben und auf \netwaigen Datenträgern zu löschen. \n \n3. \nDer Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Dokumente \nund/oder elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise \nE-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen \nund/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, sich in seinem Besitz befinden und von \ndem Beklagten zu welchem Zeitpunkt in welcher Weise verwendet und/oder an welche \nDritte weitergegeben worden sind. \n \n4. \nDer \nBeklagte \nwird \nnach \nAuskunftserteilung \nverurteilt, \ndie \nRichtigkeit \nund \nVollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer 3. zu erteilenden Auskünfte an Eides \nstatt zu versichern. \n \n5. \nDer Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, alle Dokumente und/oder \nelektronische \nDaten, \ndie \nvertrauliche \nInformationen \nund \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise \nE-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen \nund/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, an die Klägerin herauszugeben und auf \netwaigen Datenträgern zu löschen. \n \n6. \nDer Beklagte wird nach Auskunftserteilung verurteilt, es zu unterlassen, Dokumente \n\nund/oder elektronische Daten, die vertrauliche Informationen und Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse der Klägerin beinhalten oder darstellen, wie beispielsweise \nE-Mails mit Daten oder Informationen aus der Lohnbuchhaltung der ehemaligen \nund/oder aktuellen Arbeitnehmer der Klägerin, in irgendeiner Weise zu gebrauchen \noder zu verwenden, Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu \nlassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, \ninsbesondere USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, CD, DVD, Blu-ray und sonstige \nphysische Laufwerke, zu speichern, aufzubewahren, zu besitzen und/oder solche \nDatenträger Dritten zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. \n \n7. \nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten \ni.H.v. 1.133,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus \nseit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. \n \nHilfsweise wird gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO beantragt, \ndie Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 11.02.2022 (Az. \n7 O 574/20), mit Entscheidungsgründen zugegangen am 11.07.2022, und des \nVerfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nZur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nA. \n \nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere nach § 517 ZPO fristgemäß erhoben. \nHiernach beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in \nvollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten \nnach der Verkündung. Vorliegend wurde der Lauf dieser Frist nicht durch die Zustellung des \nUrteilstenors an den Klägervertreter am 24.06.2022 ausgelöst, da das Urteil seinerzeit nicht \nin vollständiger Form abgefasst war. Vielmehr begann der Lauf der Berufungsfrist erst am \n11.07.2022 - 5 Monate nach Verkündung - und endete am 11.08.2022. Die am 18.07.2022 \neingelegte Berufung liegt noch innerhalb dieser Frist. \n \nB. \n \nDie Berufung ist jedoch nicht begründet. \n \nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe und \nAuskunftserteilung nicht zu. \n \n\n1. \nAnsprüche nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat das \nLandgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Nr. 1 \nDSGVO können sich juristische Personen wie die Klägerin nicht auf die in der DSGVO \nenthaltenen Ansprüche berufen. Vielmehr betrifft der Schutz der dort genannten \n„personenbezogenen Daten“ nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder \nidentifizierbare natürliche Person (“betroffene Person“) beziehen. Dass der Schutz der \nDSGVO sich nicht auf juristische Personen bezieht, ergibt sich in gleicher Weise aus \nErwägungsgrund 14 S. 2 DSGVO, der klarstellt, dass der „durch diese Verordnung gewährte \nSchutz [...] für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen \nungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten [soll]. Diese \nVerordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen \nund insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, \nRechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.“. Ob etwas anderes gilt, wenn ein \nunmittelbar auf eine juristische Person bezogenes Datum zugleich eine natürliche Person \nbetrifft, wie es zB bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist (so etwa Sydow/Marsch \nDS-GVO/BDSG/Ziebarth, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 4 Rn. 13), kann dahinstehen. \nVorliegend enthaltenen die streitgegenständlichen E-Mails zwar auch Daten, die den \nGeschäftsführer der Klägerin betreffen. Ansprüche macht die Klägerin jedoch allein im \neigenen Namen geltend. Ob, wie die Klägerin meint, Artikel 6, 17 und 83 DSGVO \nSchutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB bedarf hier daher schon deswegen keiner \nEntscheidung, weil eine mögliche Schutzwirkung sich allein auf natürliche Personen \nbeziehen könnte. \n \n2. \nDie Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz stützen. \nZwar stellt sie als juristische Person des privaten Rechts eine nichtöffentliche Stelle im Sinne \nvon § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 BDSG dar und ist damit Verpflichtete im Sinne des BDSG. \nFür nicht öffentliche Stellen gilt das Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte \nVerarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung \npersonenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert \nwerden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung \nausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Der \nUmstand, dass die Klägerin als nicht-öffentliche Stelle verpflichtet ist, die von ihr erhobenen \nDaten ihrer Arbeitnehmer zu schützen, führt aber nicht zu einem eigenen - im BDSG nicht \ngeregelten - Anspruch der Klägerin als juristische Person gegen einen Dritten. Unabhängig \ndavon, dass die Vorschriften des BDSG gem. § 46 Nr. 1 BDSG ebenfalls nur den Schutz \n„personenbezogener Daten“, d.h. aller Informationen normieren, die sich auf eine \nidentifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, enthält das \nBDSG keine Grundlage, aus der sich Ansprüche privater Arbeitgeber gegen private Dritte \nherleiten ließen. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen §§ 26, 42, 43 und \n53 BDSG sind bereits tatbestandlich nicht einschlägig. § 26 BDSG schützt nicht die Klägerin \nals juristische Person, sondern die personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten und regelt, \nfür welche Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten verarbeitet \nwerden dürfen. §§ 42 und 43 BDSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften und stellen \nebenfalls kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin dar. § 53 BDSG regelt, dass die mit der \nDatenverarbeitung befassten Personen die personenbezogenen Daten nicht unbefugt \nverarbeiten dürfen. \n \n3. \n\nEine Anspruchsgrundlage folgt insofern auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB \ni.V.m. den Vorschriften des BDSG. Diese können zwar grundsätzlich Schutzgesetze im \nSinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, jedoch nur zugunsten des betroffenen Einzelnen \n(Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn 65). Das BDSG gilt in seinem \nAnwendungsbereich seit Inkrafttreten der DSGVO überdies nur ergänzend zu deren \nVorschriften. Aufgrund der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit der DSGVO (Art. 288 Abs. 2 \nAEUV) und ihres Anwendungsvorrangs verbleibt dem nationalen Recht nunmehr nur dann \nein \nAnwendungsbereich, \nwenn \nder \nsachliche \nAnwendungsbereich \nder \nDSGVO \neingeschränkt ist oder wenn der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten durch eine \nÖffnungsklausel die Befugnis zur Konkretisierung der DSGVO oder Abweichung von ihren \nRegelungen \neingeräumt \nhat.). \nDie \nBetroffenenrechte \nbei \nder \nVerletzung \npersonenenbezogener Daten hat der Europäische Gesetzgeber aber in den Art. 12-22 \nDSGVO abschließend geregelt und hierbei juristische Personen ausdrücklich ausgenommen. \nDieser Anwendungsvorrang würde indes unterlaufen, wenn man aus der Verpflichtung einer \nnichtöffentlichen Stelle in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB eine Anspruchsgrundlage \nzugunsten \njuristischer \nPersonen \nableiten \nwürde, \nmit \nderen \ndie \nVerarbeitung \nunternehmensbezogener Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht untersagt werden könnte. \n \n4. \nAufgrund dieser Sperrwirkung kann sich die Klägerin für die von ihr geltend gemachten \nAnsprüche auch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. ihrem \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht berufen. Grundsätzlich genießen allerdings auch juristische \nPersonen des Privatrechtes zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Sie nehmen an diesem \nRecht insoweit teil, als sie aufgrund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktion dieses \nRechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen \nGeltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. \nSenat, Beschluss vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17, Rn. 9 - juris; vgl. Sprau, in: Grüneberg, \n82. Aufl., § 823 Rn. 91). Die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind \nindes einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter zu bestimmen (BVerfG, \nBeschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, BVerfGE 152, 152-215, Rn. 81). Vom \nSchutzgehalt der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die \nKlägerin aber als juristische Person nicht umfasst; da dieser Schutzgehalt sich auch \nverfassungsrechtlich allein auf natürliche Personen (“den Schutz des Einzelnen“) bezieht, \nderen freie Entfaltung es sicherstellen will, indes keinen gesamthaften Schutzanspruch \nhinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen enthält (BVerfG, Beschluss vom \n6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn 84, 89 - Recht auf Vergessen 1). Ein darüber \nhinausgehender äußerungsrechtlicher Schutzgehalt, auf den sich auch juristische Personen \nberufen können, ist hier nicht ersichtlich. Bei den Mitteilungen in den E-Mails handelt es sich \num Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht im Streit steht. Sie sind auch nicht \nehrenrührig und geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit \nzu beeinträchtigen. \n \n5. \nDer Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie \nLöschung aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 202a StGB (Ausspähen von Daten) zu. \n§ 202a StGB ist zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle, \nUrteil vom 22.12.2010 - 7 U 49/09 - juris). Jedoch hat die Klägerin nicht behauptet, dass sich \nMitarbeiter des Beklagten unbefugt Zugang zu ihren Daten, die nicht für ihn bestimmt waren \nund die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert waren, unter Überwindung einer \nZugangssicherung verschafft hätte. Vielmehr legt sie nahe, dass die Daten durch ihre \n\ndamalige Mitarbeiterin L...... an die Beklagte weitergegeben wurden. Der darin \nmöglicherweise liegende Vertrauensbruch fällt indes nicht unter den Tatbestand von § 202a \nStGB. \n \n6. \nAnsprüche auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe folgen schließlich auch nicht aus \n§§ 6, 7, 8 GeschGehG. Ob - wie das Landgericht angenommen hat - eine Verbreitung im \nProzess durch § 5 Nr. 2 GeschGehG gerechtfertigt wäre, kann vorliegend dahinstehen. Es \nliegt nämlich bereits kein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG vor. \n \na) \nIm vorliegenden Fall enthalten die von der Beklagten im Parallelprozess vorgelegten E-Mails \nInformationen zu Urlaubs- und Krankheitstagen von verschiedenen Mitarbeitern der Klägerin \nim Juni und Oktober 2016. Des Weiteren wird mitgeteilt, welchen Mitarbeitern Prämien in \nwelcher Höhe ausbezahlt worden sind. Über einen Arbeitnehmer enthält die E-Mail die \nInformation, dass er 40 Stunden a 8,00 EUR arbeiten wird. Hierbei handelt es sich um \nInformationen, die nicht allgemein bekannt sind und an deren Geheimhaltung die Klägerin \nschon im Hinblick auf den Schutz der persönlichen Daten ihrer Arbeitnehmer ein erhebliches \nInteresse hat. \n \nb) \nEinen wirtschaftlichen Wert im Sinne von § Nr. 2 Nr. 1a GeschGehG haben diese \nInformationen jedoch nicht. \n \naa) Anders als es der Wortlaut in § 2 Nr. 1a GeschGehG nahelegt, handelt es sich bei dem \nTatbestandsmerkmal des „wirtschaftlichen Werts“ nicht um eine gesetzliche Vermutung, \nwonach aus der fehlenden allgemeinen Bekanntheit oder Zugänglichkeit einer Information \nauf deren wirtschaftlichen Wert zu schließen ist (“daher“), sondern um eine eigenständiges \nMerkmal des Geheimhaltungsbegriffs, dessen Voraussetzungen gesondert festzustellen und \nvom Anspruchssteller zu beweisen sind (vgl. Keller in: Keller/Schönknecht/Glinke, \nGeschGehG, Kommentar (2021); § 2 Nr. 1 Rn 13; Köhler/Bornkamm/Feddersen, \nGeschGehG, (2023), § 2 Rn 39). Allein aus der Konjuktion „daher“ im Gesetzeswortlaut lässt \nsich auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und des mit den an die \nFeststellung eines Geschäftsgeheimnisses anknüpfenden erheblichen Einschränkungen der \nRechte Dritter gerade im Unternehmensverkehr nicht folgern, dass auch eine für sich \ngenommen belanglose Information allein dadurch, dass sie vom Berechtigten tatsächlich \ngeheimgehalten wird, automatisch zu eimem Geschäftsgeheimnis wird, auch wenn ihr \nobjektiv keinerlei Wert beigemessen werden kann (vgl. Glinke, aaO. § 2 Nr. 1 Rn 48). \n \nbb) Maßgeblich ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Erlangung, Nutzung \noder Offenlegung der Information ohne Zustimmung des Inhabers dessen wirtschaftliches \noder technisches Potential, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position \noder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches \nOberlandesgericht, Urteil vom 28.04.2022 - 6 U 39/21, Rn. 56 - juris, unter Hinweis auf \nBT-Drucks. 19/4724, S. 24; Erwägungsgrund 14 RL EU 2016/943). Eine Information weist \ndaher einen wirtschaftlichen Wert auf, wenn sie über einen tatsächlichen oder künftigen \nHandelswert verfügt, Relevanz für die Wettbewerbsposition eines Unternehmens hat oder \nwenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche \nNachteile mit sich bringt (vgl. Alexander a.a.O., § 2 Rn 40). Nach der von der Klägerin \nzitierten Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 26.02.1987, 6 ABR 46/84 - juris) kann \n\nauch Lohn- und Gehaltsdaten als Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ein solcher \nwirtschaftlicher Wert zukommen, weil die Geheimhaltung dieser Daten für den \nwirtschaftlichen Erfolg eines Betriebs insoweit von Vorteil sein kann, als die Konkurrenz mit \ndieser Kenntnis ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern könnte (so BAG a.a.O. Rn. 18). \nVorliegend ist aber nicht ersichtlich, welchen wirtschaftlichen Wert die in den \nstreitgegenständlichen Mail enthaltenen Angaben über die abgeleisteten Urlaubszeiten von \nMitarbeitern der Klägerin für Dritte haben könnten, erlauben sie doch weder einen \nRückschluss auf den Personalbestand noch auf die Urlaubs- oder Gehaltsstruktur der \nKlägerin. Bei der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des \nBundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 14.05.1987 - 6 ABR 39/84 - juris) ging es um das \nEinsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttolohn- und Gehaltsdaten der Mitarbeiter. \nNachdem der Betriebsrat eine Aufstellung über Löhne und Gehälter veröffentlicht hatte, hat \ndas Bundesarbeitsgericht es nicht beanstandet, das grundsätzlich bestehende Einsichtsrecht \nwegen des treuwidrigen Verhaltens des Betriebsrates einzuschränken. Diese Entscheidung \ngibt für den vorliegenden Fall nichts her, denn es geht nicht um Löhne und Gehälter \nsämtlicher Mitarbeiter. Auch die anderen von der Klägerin zitierten Entscheidungen sind mit \ndem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts \nDüsseldorf vom 11.03.2021 (15 U 6/20 - juris) waren CAD Konstruktionszeichnungen, bei \ndenen es sich fraglos um Geschäftsgeheimnisse handelt. In dem vom Bundesgerichtshof \nentschiedenen Fall vom 01.07.1960 (I ZR 72/59 - juris) ging es um Pläne für eine \nWurftaubenpresse. Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.05.1996 \n(II ZR 190/95 - juris) waren abgetretene Vergütungsansprüche eines Geschäftsführers einer \nGmbH. Der Bundesgerichtshof führte dort u.a. aus: \n \n„Schutzobjekt des § 85 GmbHG ist ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- \noder Geschäftsgeheimnis, das dem Täter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied \ndes Aufsichtsrats oder Liquidator bekannt geworden ist. Damit wird - anders als mit § 17 \nUWG - jedes Geheimnis der GmbH erfaßt, gleich ob es einen materiellen oder immateriellen \nWert hat (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 85 Rdn. 3). Es muß eine Tatsache \nvorliegen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht und nur einem eng \nbegrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig ist. An der Geheimhaltung muß \ndie GmbH ein berechtigtes Interesse haben. Dieses objektive Interesse ist gegeben, wenn \ndie Bekanntgabe der Tatsache der GmbH möglicherweise einen materiellen oder \nimmateriellen Schaden zufügt, insbesondere ihre Wettbewerbsfähigkeit bedroht oder zu \nAnsehensminderung und Vertrauensverlust führen könnte (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO). Ob \naußerdem noch der Wille der GmbH, die Tatsache geheimzuhalten, hinzutreten muß (so die \nh.M., vgl. Hachenburg/Kohlmann, GmbHG, 8. Aufl., § 85 Rdn. 19 m.w.N.), braucht hier nicht \nvertieft zu werden, weil bereits der übrige Tatbestand im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.“ \n \n§ 85 GmbHG knüpft aber an andere Voraussetzungen als § 2 GeschGehG an. Unabhängig \ndavon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Informationen der Klägerin möglicherweise einen \nmateriellen oder immateriellen Schaden zufügen könnten, der ihre Wettbewerbsfähigkeit \nbedroht oder zu einem Ansehensverlust führen könnten. \n \nc) \nEs kann bei dieser Sachlage offenbleiben, ob die Informationen Gegenstand von den \nUmständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren berechtigten \nInhaber (§ 2 Nr. 1 b) GeschGehG) sind. Erforderlich hierfür ist, dass das Unternehmen die \nInformationen aktiv durch spezifische Schutzkonzepte und Schutzstrategien vor einem \nrechtswidrigen Erlangen, Nutzen und Offenlegen schützt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom \n\n16.07.2021 - 14 U 319/21, Rn. 33 - juris). Notwendig sind nicht nur Maßnahmen, die ein \nAusspähen von außen verhindern, sondern auch Vorgaben gegenüber den eigenen \nMitarbeitern. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Anschluss an die \nAusführungen des Klägers auf die Hinweise des Senas in der mündlichen Verhandlung zu \nseinen Gunsten unterstellt werden. Da es an einem wirtschaftlichen Wert dieser Information \nfehlt, kam es hierauf jedoch nicht mehr an. \n \n6. \nDer Klägerin steht ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB zu. Besteht schon dem \nGrunde nach kein Anspruch auf Unterlassung, besteht auch kein Auskunftsanspruch. \n \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt \nes sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Anträge Ziffer 1 und 2 wurden auf jeweils \n10.000,00 EUR geschätzt, der Antrag nach Ziffer 3 war gem. § 44 GKG nicht zu \nberücksichtigen, die Anträge 4, 5 und 6 wurden für den Fall nach Auskunftserteilung gestellt \nund führen daher ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Streitwerts. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-03-14/4-u-1377-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":3},{"jurabk":"GeschGehG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GeschGehG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GeschGehG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GeschGehG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GeschGehG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-03-14/4-u-1377-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396993","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.366392+00:00"}}