{"status":"available","doknr":"OLD396992","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-05","aktenzeichen":"4 U 1376/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nAuch \nbei \neiner \nunzureichenden \nmedizinischen \nRisikoaufklärung \nscheidet \nein \nSchadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch \nden wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist. \n \n2. Bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist grundsätzlich auf die \nSachkunde in dem Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 5. Februar 2024, Az.: 4 U 1376/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1376/23 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 2002/19 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nH...... B......, ... \nvertreten durch die Mutter ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin N...... K......, ... \n \ngegen \n \nB...... R......, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, ... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ... \n \nwegen ärztlichen Behandlungsfehlers \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 05.02.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024 wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 55.006,89 € \nfestzusetzen. \n \n\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 16.03.2014 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter \närztlicher Behandlung am 12.04.2016 geltend. \n \nSie erhielt am 21.04.2015 in einem MVZ, in dem die Beklagte beschäftigt war, ihre erste \nMasern-Mumps-Röteln-Impfung (im Folgenden MMR-Impfung). Ihre allein sorgeberechtigte \nMutter war zuvor aufgeklärt worden und hatte eingewilligt. Am 01.07.2015 ließ sich die \nBeklagte mit einer eigenen Praxis nieder. Der Klägerin wurden weitere Impfungen (z. B. \ngegen Pneumokokken am 16.07.2015 und eine Dreifachimpfung DTP am 23.09.2015) \nverabreicht. Die Klägerin stellte sich von November 2015 bis 09.03.2016 mehrfach wegen \nakuter Infekte vor. Am 12.04.2016 dokumentiert die Beklagte ein trockenes, nicht juckendes \nEkzem an den Oberarmen. Des Weiteren wurde die zweite MMR-Impfung zum Abschluss \nder Grundimmunisierung verabreicht. Am 22.04.2016 stellte sich die Klägerin erneut vor. \nDokumentiert wurde eine akute Infektion der oberen Atemwege und ein Ekzem zunehmend \nim Gesicht, an den Händen und in den Kniebeugen sowie leichter Juckreiz. Am 03.05.2016 \nwurde eine atopische Dermatitis und nach einer Laboruntersuchung am 11.05.2016 eine \nReaktion auf Hühnereiweiß diagnostiziert und von der Beklagten eine hühnereiweißfreie \nErnährung für vier bis sechs Wochen empfohlen. Die Klägerin befand sich vom 24.01. bis \n27.01.2017 im ...klinikum A... in stationärer Behandlung (Anlage K5). Dort wurden als \nDiagnosen \nu. \na. \natopisches \nEkzem \nsowie \nAllergie \ngegen \nNahrungsmittel \nund \nKatzenschuppen diagnostiziert. Sie war vom 06.02. bis 06.03.2017 im Spezialklinikum \nNeukirchen (Anlage K7), wo eine superinfizierte atopische Dermatitis in Exacerbation, \nmultiple \nSensibilisierungen \ngegen \nInhalations- \nund \nNahrungsmittelallergene, \nNahrungsmittelunverträglichkeiten und eine Darmdysbiose festgestellt wurden. Mit Bescheid \ndes Landratsamtes ... vom 27.11.2018 (Anlage K8) wurde der aktuelle Grad der \nBehinderung von 40 mit der Zuerkennung des Merkzeichens H festgestellt. Die Mutter der \nKlägerin hat einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt. \n \nDie Klägerin meint, die Beklagte habe ihr entgegen den maßgeblichen Richtlinien und dem \nImpfkalender die zweite MMR-Impfung verabreicht. Sie sei in Begleitung ihrer Patentante \n(Zeugin J... F...) am 12.04.2016 wegen des Ekzems in die Praxis gekommen. Die Impfung \nsei ohne Aufklärung und Zustimmung ihrer sorgeberechtigten Mutter verabreicht worden. \nWegen der zahlreichen Infektionen bis März 2016 hätte diese bei ordnungsgemäßer \nAufklärung nicht in die Impfung eingewilligt. Zudem sei vor der Impfung kein Allergietest \ndurchgeführt worden. Als Folge der Impfung habe die Klägerin ein massives Ekzem und \nFieber entwickelt. In der Folgezeit sei es zu Pseudokrupp-Anfällen, akuten Infektionen der \noberen \nAtemwege, \nzu \neiner \nsuperinfizierten \natopischen \nDermatitis, \nzu \nNahrungsmittelallergien sowie zu einer Leberstörung gekommen. Es handele sich hierbei um \neinen Impfschaden. Die Verabreichung des Lebendimpfstoffes sei bei Patienten mit \nabgeschwächter Immunantwort und Hühnereiweiß-Allergie kontraindiziert. Im Übrigen habe \ndie Beklagte in ihrem Schreiben in ihrem Schreiben an die KSV Sachsen vom 16.10.2016 \neingeräumt, dass die Impfung einen Schub der bereits beginnenden Neurodermitis ausgelöst \nhabe. Die Klägerin habe Anspruch auf Schmerzensgeld von 25.000,00 €. Darüber hinaus sei \nein überobligatorischer Pflegeaufwand für die schweren Ekzeme sowie die Zubereitung von \nspeziellen Nahrungsmitteln in Höhe von 25.006,89 EUR angefallen. \n \nDie Beklagte meint, die Impfungen seien entsprechend den Richtlinien und Empfehlungen \n\ndurchgeführt worden. Die sorgeberechtigte Mutter sei mit den Impfungen auch einverstanden \ngewesen. Sie habe von der Beklagten eine vollständige Impfaufklärung über den Zeitpunkt \nverschiedener Impfungen und auch über mögliche Impfreaktionen bzw. -risiken erhalten. Im \nÜbrigen sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, denn die Mutter habe \nausweislich der Anamnese nur „manche“ Impfungen abgelehnt und auch andere Impfungen \nverabreichen lassen. Eine Allergie gegen Hühnereiweiß sei zu keinem Zeitpunkt berichtet \nworden. Der Termin zur Impfung vom 12.04.2016 sei im Impfkalender eingetragen gewesen. \nEs sei schon zu bestreiten, dass die Klägerin am 12.04.2016 mit ihrer Patentante erschienen \nsei. Es sei kaum plausibel, dass sich diese mit einer Impfung einverstanden erklärt haben \nsoll, obwohl die Vorstellung nur wegen eines Ekzems erfolgt sei. Darüber hinaus werde \nbestritten, dass im unmittelbaren Anschluss an die Impfung ein massives Ekzem aufgetreten \nsei, denn die Klägerin sei zehn Tage nach der Impfung wegen eines Infektes erneut \nvorstellig geworden und habe von keinen Impfschäden berichtet. Es sei zwar eine Reaktion \nim Mai 2016 auf Hühnereiweiß festgestellt worden, aber keine Allergie. Unzutreffend sei, \ndass die von der Klägerin geschilderten Erkrankungen auf die MMR-Impfung zurückzuführen \nseien. Das Schmerzensgeld sei zu hoch angesetzt. Die Mehraufwendungen seien zu \nbestreiten und die Berechnung sei nicht nachzuvollziehen. \n \nDas Landgericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M...... (Facharzt für \nKinder- und Jugendmedizin) eingeholt und die Klage mit Urteil vom 28.06.2023 - auf das \nwegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beanstandet, dass das Landgericht die \nVerletzung ihres Selbstbestimmungsrechtes nicht beachtet habe. Der Eingriff sei mangels \nAufklärung und Zustimmung rechtswidrig gewesen. Hierzu seien weder ihre Mutter noch die \nZeugin Freitag angehört worden. Im Hinblick auf die zahlreichen Infekte und das \naufgetretene Ekzem sei kein Raum für eine hypothetische Einwilligung. Das Landgericht \nhabe die unmittelbare dauerhafte gesundheitliche Schädigung, die zu einem anerkannten \nGrad der Behinderung geführt habe, nicht berücksichtigt. Das Landgericht hätte sich nicht \nauf die Dokumentation der Beklagten zu dem nachfolgenden Kontakt am 22.04.2016 \nverlassen dürfen, da die handschriftlichen Karteikarten (Anlagen K2 und K3) von der \nelektronischen \nDokumentation \nabwichen. \nDie \nDokumentation \nsei \ndaher \nnicht \nfälschungssicher. Das Landgericht habe zudem das Beweisangebot, ein immunologisches \nSachverständigengutachten einzuholen und die Heilpraktikerin anzuhören, übergangen. Die \nStellungnahme der Beklagten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung \nund Schaden bejaht habe, sei gleichfalls nicht beachtet worden. Schließlich habe das \nLandgericht die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... in der mündlichen \nVerhandlung nicht gewürdigt, der angegeben habe, dass eine Neurodermitis immer eine \nfehlgeleitete Immunantwort darstelle und durch jede Form von natürlicher Immunantwort des \nKörpers getriggert werden könne. Die Widersprüche zwischen den Angaben des \nSachverständigen Prof. Dr. M...... und der Stellungnahme des Dr. B...... seien nicht aufgelöst \nworden. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nI. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, \nwelches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von \n25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nauf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit. \n \n\nII. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.006,89 € nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nIII. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren \nzukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht \nvorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aufgrund der fehlerhaften \nBehandlung von Juli 2014 bis November 2016 entstanden sind und noch entstehen werden, \nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen \nsind oder übergehen werden. \n \nIV. \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin weitere 3.001,66 € zur Erstattung der \nangefallenen \naußergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten \nnebst \nZinsen \nin \nHöhe \nvon \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf \nSchmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 630 a ff. BGB zu. \n \n1. \nEs kann offenbleiben, ob die sorgeberechtigte Mutter der Klägerin vor der MMR-Impfung am \n12.04.2016 aufgeklärt und dieser zugestimmt hat. Die Beklagte muss zwar eine \nordnungsgemäße Aufklärung darlegen und beweisen. Jedoch trägt die Klägerin die \nDarlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die sie Ersatz verlangt, auch \nwirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf \nandere Ursachen zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11, Rdnr. 10 - \njuris; vgl. Martis/Winkhart in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. A 2113). Auch bei einer \nunzureichenden Risikoaufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht \nfeststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung \nrechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30.09.2019 - 4 U \n1291/19 - juris). \n \nDiesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Das Landgericht hat gestützt auf die \nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... die Kausalität der MMR-Impfung vom \n12.04.2016 für die bei der Klägerin aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nverneint. \n \n\nDer Senat ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden, soweit \nnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der \nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Dies ist hier nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers \nentgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren \nund gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom \n11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - \njuris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre \nEinwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder \nauf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst durch Dritte in medizinische Bibliotheken \nmedizinische Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches \nSachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U \n1885/20 - juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier \neinem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen \nKausalzusammenhängen \nderjenigen \neines \ngerichtlichen \nSachverständigen \nentgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten \ngrundsätzlichen Bindung an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus \n(vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U 657/21, Rdnr. 18 - juris). Weil der Patient in \nArzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er ohne \nkonkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen \nBeweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass ein Privatgutachten vorliegt, \nzumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine \nBehauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht \nund fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich \nwidersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine \nWiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 05.07.2022 - 4 U \n657/21, Rdnr. 8 - juris). Dies ist hier der Fall. \n \nDer Sachverständige Prof. Dr. M...... hat in seinem gut begründeten ausführlichen \nSachverständigengutachten dargestellt, dass es medizinisch-wissenschaftlich keinerlei \nHinweise dafür gebe, dass eine MMR-Impfung über eine „Allergisierung via Hühnereiweiß“ \nzu einer allergischen oder atopischen Erkrankung führen könne. Gutachterlich sei \nauszuschließen, dass der heutige Zustand der Klägerin kausal auf die Impfung durch die \nBeklagte zurückzuführen sei. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Landgericht im Hinblick auf die Stellungnahme der Beklagten ausgeführt hat, dass \neine Neurodermitis immer eine fehlgeleitete Immunantwort darstelle und diese getriggert \nwerde durch jede Form von natürlicher Immunantwort des Körpers, hat er - entgegen der \nAuffassung der Klägerin - die Kausalität nicht bejaht, sondern dahingehend erläutert, dass \ndie Neurodermitis in der Regel genetisch begründet sei, mitunter verstärkt durch \nUmwelteinflüsse, jedoch eine MMR-Impfung keine Neurodermitis erzeugen könne. Die \nNeurodermitis bestand bei der Klägerin im Übrigen schon vor der Impfung. \n \nSoweit von der Heilpraktikerin D...... Bläschen an den Händen der Klägerin festgestellt \nworden sei, handele es sich nach den Angaben des Sachverständigen nicht um eine \nNeurodermitis, sondern um eine andere Krankheit, nämlich die Hand-Mund-Fuß-Krankheit. \nSo habe es auch damals die Heilpraktikerin auch als „Hand-Fuß-Mund-Exanthem“ \nbezeichnet (Anlage K 4). Auch diese Erkrankung ist nicht durch die MMR Impfung ausgelöst \nworden. \n \nDer Sachverständige Prof. Dr. M...... hat sich auch mit der Stellungnahme des Kinderarztes \n\nDr. B...... (Anlage K 41) auseinandergesetzt und dessen die Behauptung, Asthma und \nEkzeme seien auf die Impfung zurückzuführen seien, nachvollziehbar entkräftet: Es gebe \nzwar auch in Deutschland Impfschäden im Zusammenhang mit einer MMR-Impfung, aber die \nKlägerin habe ganz andere Symptome und keine Erkrankung, die als Impfschaden infolge \neiner MMR-Impfung anerkannt sei. Studien, die auf der Internetseite des RKI dazu \nzusammengefasst seien, zeigten, dass man bei einem allergischen Kind höchstens eine \nAkutreaktion zu erwarten habe, die hier aber nicht aufgetreten sei. Unabhängig davon enthält \ndie Stellungnahme des Hausarztes Dr. B...... vom 05.12.2019 (Anlage K 41) keine \ntragfähigen Feststellungen, die das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung erschüttern \nkönnten oder eine weitere Nachfrage an den Sachverständigen geböten. Es ist schon nicht \nersichtlich, wie Dr. B...... zu der Aussage kommt, dass mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit die MMR-Impfung die Gesundheitsstörung aus dem allergischen \nFormenkreis verursacht habe. Er zählt auch andere mögliche Ursachen auf, unter anderem \nein weiteres Arzneimittel, das Nicht-Stillen und eine andere mikrobielle Chemotherapie, die \nsämtlich das Risiko von allergischen Erkrankungen erhöhen sollen. Der Sachverständige \nProf. Dr. M...... hat die Stellungnahme daher nachvollziehbar als „nicht wissenschaftlich“ \nbewertet. \n \nEiner Einvernahme der Zeugin D...... war nicht veranlasst. Denn es kann als wahr unterstellt \nwerden, dass die Zeugin Heilpraktikerin ist, die Klägerin am 13.04.2016 gesehen hat und \nden Verdacht auf eine Hand-Mund-Fuß-Erkrankung bzw. schwere Nesselsucht gestellt hat. \nSie hat nach ihren schriftlichen Angaben (Anlage K44) die Mutter gebeten, sich beim \nKinderarzt vorzustellen. Tatsächlich ist eine Wiedervorstellung in unmittelbarem zeitlichen \nZusammenhang mit der Impfung nicht erfolgt, sondern bei der Beklagten erst zehn Tage \nnach der Impfung am 22.04.2016. Die Wiedervorstellung erfolgte wegen einer akuten \nInfektion der oberen Atemwege und zunehmenden Ekzemen im Gesicht, Händen und \nKniebeugen, wobei nur ein leichter Juckreiz dokumentiert wurde. \n \nSoweit die Klägerin meint, der Dokumentation könne kein Glauben geschenkt werden, da es \nWidersprüche zwischen der handschriftlichen Dokumentation und der elektronischen \nDokumentation gebe, verfängt dies nicht. Die handschriftliche Dokumentation liegt nur bis \nApril 2015 vor. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich am 01.07.2015 \nniedergelassen habe und die handschriftliche Dokumentation nur im eingeschränkten \nUmfang in die elektronische Dokumentation übertragen habe. Dies ist eine plausible \nErklärung für die Lücken. Ein begründeter Verdacht für eine gefälschte Dokumentation liegt \nnicht vor. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die \nDokumentation vom 22.04.2016 fehlerhaft sein soll. Sie behauptet, keine konkreten \ninhaltlichen Fehler der Dokumentation. \n \nAuch die Stellungnahme der Beklagten vom 16.10.2016 (Anlage K31) zu einem möglichen \nImpfschaden gegenüber dem KSV belegt die Kausalität nicht. Die Beklagte hat unter \nanderem ausgeführt, dass die durchgeführte Impfung einen Schub der bereits beginnenden \nNeurodermitis \nausgelöst \nhaben \nkönne, \naber \nein \nZusammenhang \nmit \neiner \nHühnereiweiß-Allergie unwahrscheinlich sei, weil die Klägerin keine schweren allergischen \nReaktionen auf Hühnerei gezeigt habe. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des \nSachverständigen, der vor dem Landgericht angab, dass jede Form von natürlicher \nImmunantwort die Neurodermitis triggern könne. D. h. es kann sich um eine Impfung oder \nauch jede andere Infektion handeln. \n \nDer Einholung eines immunologischen Gutachtens bedurfte es nicht. Die Auswahl des \n\nSachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Eine fehlerhafte \nErmessensausübung liegt vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus dem falschen \nSachgebiet auswählt. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist grundsätzlich auf die \nSachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (vgl. Senat, \nUrteil vom 12.07.2022 - 4 U 836/21, Rdnr. 18 - juris). Die Behandlung fällt in den \nFachbereich \neines \nKinder- \nund \nJugendarztes. \nDiesem \nFachbereich \ngehört \nder \nSachverständige an. Zudem ist der Sachverständige nach seinen Angaben auch \nKindergastroenterologe und Spezialist für Nahrungsmittelallergie in seiner Klinik. In seinen \nFachbereich fällt auch die Beurteilung der Frage, ob die verabreichte Impfung eine \nNahrungsmittelallergie oder andere Erkrankungen auslösen kann. \n \n2. \nUnabhängig davon, dass ein Kausalzusammenhang zwischen MMR Impfung vom \n12.04.2016 und einem Gesundheitsschaden nicht ersichtlich ist, hat der Sachverständige \nauch \nBehandlungsfehler \nüberzeugend \nverneint. \nNach \nden \nAusführungen \ndes \nSachverständigen Prof. Dr. M...... habe der Zeitpunkt der Impfung dem Facharztstandard \nentsprochen. Es kann daher offen bleiben, ob der Impfzeitpunkt den Empfehlungen der \nSächsischen Impfkommission entsprochen hat, denn der Sachverständige hat dargetan, \ndass \ndie \nEmpfehlungen \nder \nständigen \nImpfkommission \nsowie \nder \nSächsischen \nImpfkommission keine verbindliche Richtlinien seien, die den Facharztstandard bindend \nvorgeben. Der Impfzeitpunkt sei im Übrigen vollständig im Rahmen der Empfehlungen der \nSTIKO gewesen. \n \nEin Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte vor der Impfung \nkeinen Test auf eine Hühnereiweiß-Allergie durchgeführt hat. Nach den Ausführungen des \nSachverständigen gebe es keinen anerkannten Facharztstandard, vor einer zweiten \nMMR-Impfung stets Allergietests durchzuführen. Dafür bestehe medizinisch wissenschaftlich \nkeine generelle Indikation. Im Übrigen habe bei den späteren Untersuchungen die \nnachgewiesene Rast-Klasse für Hühnereiweiß lediglich eine schwache Positivität \naufgewiesen und der für die Diagnose einer Allergie geforderte eindeutige Zusammenhang \nzwischen Exposition mit dem Allergen und klinischer Symptomatik habe bei der Klägerin \nnicht bestanden. Schließlich werde der Impfstoff nicht auf Hühnereiweiß-Basis hergestellt, \nsondern auf Basis von Hühner-Fibroblasten. Diese hätten allenfalls kaum nachweisbare \nSpuren von Hühnereiweiß ohne allergisierende Potenz. Internationale Studien belegten, \ndass auch Kinder mit bekannter Hühnereiweißallergie gefahrlos geimpft werden könnten. \nEine Kontraindikation für eine Impfung sei nicht gegeben gewesen. Ausschließlich Kinder mit \nsehr schwerer Hühnereiweiß-Allergie sollten unter besonderen Schutzmaßnahmen geimpft \nwerden. \n \nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M...... war die \nKlägerin nicht immungeschwächt, und es habe wegen der vorangegangenen Infekte und der \nEkzeme auch keine Kontraindikation für die MMR-Impfung vorgelegen. In dem Zeitraum vor \nder Impfung waren bei der die Klägerin lediglich gelegentliche und altersentsprechend \nnormale Infekte aufgetreten. \n \n3. \nDer Senat empfiehlt die Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-05/4-u-1376-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630a","ref_norm":"630a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-05/4-u-1376-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396992","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.341214+00:00"}}