{"status":"available","doknr":"OLD396991","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-10-23","aktenzeichen":"4 U 1372/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung fällt nicht in den Schutzbereich des \nVertrages zwischen dem Versicherer und einem von diesem beauftragten Gutachter. \n \n2. Dies gilt auch für Minderjährige, die als Versicherte in den Unfallversicherungsvertrag \neinbezogen sind. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 23. Oktober 2023, Az.: 4 U 1372/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1372/23 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 1619/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR...... S......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D......, ... \n \ngegen \n \nChirurgische Gemeinschaftspraxis Dipl. Med. S...... B......, Dr. med. U...... S......, ... \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K......, ... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 23.10.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, den 07.11.2023 bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 51.875,00 EUR \nfestzusetzen. \n\n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger als versicherte Person nimmt die Beklagte, die im Auftrag der von seiner Mutter \ngehaltenen \nUnfallversicherung \nein \northopädisches \nGutachten \nerstellt \nhat, \nauf \nSchadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Begutachtung in Anspruch. \n \nEr behauptet, bei richtiger Gutachtenerstellung wäre seine Unfallversicherung zur Leistung \nverpflichtet gewesen, da innerhalb unverjährter Frist eine Nachbegutachtung erfolgt und \ndiese zu einer höheren Invaliditätsfeststellung geführt hätte. \n \nDas Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die \nVoraussetzungen einer Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung \nzugunsten eines Dritten lägen nicht vor. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner \nBerufung, zu deren Begründung er die Ansicht vertritt, die Voraussetzungen eines \nAnspruchs aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, im Einzelnen \nseien das Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises \nund Schutzbedürftigkeit des Dritten, seien gegeben. Er als versicherte Person komme \ntypischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung. Ein rechtsgeschäftlicher Wille \nder Parteien des Gutachtervertrages, ihn, den Kläger, in den Schutzbereich des Vertrages \neinzubeziehen, folge daraus, dass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass der \nVersicherer seine Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Nachbegutachtung \ngegenüber dem Kläger im Rahmen der Regulierungsentscheidung verwenden werde. Ein \nInteresse des Gläubigers an dem Schutz des Dritten bestehe unter Beachtung der \nBesonderheiten des Versicherungsverhältnisses im vorliegenden Fall, insbesondere unter \nBeachtung des Alters des Klägers zum Zeitpunkt der Begutachtung, auch weil die \nUnfallversicherung die Möglichkeit der Nachbegutachtung innerhalb bestimmter Fristen in \nihre Versicherungsbedingungen aufgenommen habe. Da die Beklagte gewusst habe, dass \nihr Gutachten auch für den Kläger und für die Feststellung seines Invaliditätsgrades bestimmt \ngewesen sei, sei Erkennbarkeit gegeben. Schließlich könne der Kläger als lediglich \nmitversicherte Person keine eigenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend \nmachen, was das Landgericht verkannt habe. Es komme daher auf die Richtigkeit der \nBegutachtung zum Gesundheitszustand und zur Invalidität des Klägers an, so dass darüber \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben sei. \n \nEr beantragt, \n \nUnter Abänderung des am 13.07.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts \nChemnitz, Geschäftszeichen: 5 O 1619/21, die Beklagte zu verurteilen, \na) an den Kläger EUR 51.875,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 08.07.2021 zu zahlen. \nb) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,8 \nGeschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von EUR \n51.875 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin in Höhe eines \nBetrages in Höhe von EUR 2.964,77 EUR, nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit \nfreizustellen. \n \n\nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und streitstandes wird auf den Akteninhalt und \ndie angefochtene Entscheidung ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers \ngegen die Beklagte verneint. \n \n1. \nVertragliche Ansprüche bestehen nicht, weil weder die Mutter des Klägers als \nVersicherungsnehmerin noch der Kläger als versicherte Person einen Vertrag mit der \nBeklagten über die Durchführung der Untersuchung zum Nachweis des Vorliegens \nder den Versicherungsfall aus der Unfallversicherung auslösenden Verletzung \ngeschlossen hat. Vielmehr hat der Unfallversicherer unstreitig von seinem, \nüblicherweise mit Vereinbarung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen \nbestehenden Recht Gebrauch gemacht, Ärzte auf eigene Kosten mit der \nUntersuchung des Versicherungsnehmers zu beauftragen, wobei hier konkret den \nKläger als versicherte Person die Obliegenheit trifft, an der Untersuchung mitzuwirken. \nDas Vertragsverhältnis bestand mithin nicht zwischen dem Kläger bzw. seiner Mutter \nund der Beklagten, sondern zwischen dem Unfallversicherer und der Beklagten. \n \n2. \nOhne Erfolg macht die Berufung weiterhin geltend, dass eine Haftung der Beklagten \nunter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in \nBetracht käme. Denn der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung fällt nicht in \nden Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherer und dem von \ndiesem beauftragten Gutachter. Zwar kommt nach den Grundsätzen des Vertrags mit \nSchutzwirkung zugunsten Dritter eine Haftung von Berufsgruppen in Betracht, die \nüber eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren \nVertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten \nbestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden \nBeweiskraft ausgestattet sein sollen, die nicht nur für das Innenverhältnis bestimmt \nsind. Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei einem von einem Arzt für \neine Versicherung erstatteten Gutachten oder einer der Versicherung erteilten \nAuskunft vorliegen. Da jedoch keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der \nInteressen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der \neigenen Regulierungsentscheidung besteht, scheidet die Annahme eines Vertrags mit \nSchutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens insbesondere \ndann aus, wenn sie wie hier bei einer Unfallversicherung erfolgt, bei der es sich um \neine allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung handelt (so BGH, Urteil \n\nvom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für \neinen Unfallversicherer auch: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, \nAz.: 4 U 105/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 7 U 74/18 –, Rn. \n27 - 28, juris). Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine solche Pflicht allenfalls \ndann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon \nbetroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt, wie sie etwa \ndann denkbar ist, wenn diese - wie möglicherweise bei einer Krankenversicherung - \nwesentliche Lebensgrundlagen des Versicherten berühren, dessen Leben und \nGesundheit von der Eintrittsbereitschaft des Versicherers für eine Behandlung \nabhängen können (BGH, a.a.O.; vgl. auch Staudinger/Klumpp (2020) BGB § 328, Rn. \n273 m.w.N.). Auf Versicherungen, die wie im Falle des Klägers lediglich eine \nGeldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen allerdings nicht übertragen. \n \nIm Rahmen einer Unfallversicherung bestehen auch keine über das übliche Maß \nhinausgehenden \nbesonderen \nTreuepflichten, \ndie \neine \nEinbeziehung \ndes \nVersicherungsnehmers bzw. der versicherten Person in den Schutzbereich des \nVertragsverhältnisses geböten, das zwischen der Versicherung und dem von ihr zur \nFeststellung ihrer Leistungspflicht beauftragten Gutachter besteht. Der Einbeziehung \nder \nversicherten \nPerson \nin \nden \nSchutzbereich \ndes \nfremden \nGutachten-Vertragsverhältnisses steht vielmehr grundsätzlich entgegen, dass der \nDritte, hier der Kläger als versicherte Person oder auch die Versicherungsnehmerin, \ndie zugleich gesetzliche Vertreterin des Klägers war, selbst eigene Rechte aus dem \nVersicherungsvertragsverhältnis geltend machen und insbesondere - unabhängig von \nder Begutachtung des Versicherers - eine erneute bzw. eigene Gutachtenerstellung \nauch innerhalb der Nachbegutachtungsfrist verlangen oder in Auftrag geben kann, \nwenn er mit dem Ergebnis der von der Versicherung veranlassten Begutachtung nicht \neinverstanden \nist \noder \nauch \nvon \nihm \nwahrgenommene \nneue/andere \nGesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten sind. Sie ist hier nicht auf eine \nBeauftragung durch den Versicherer angewiesen. Dies steht der Annahme eines \nVertrags mit Schutzwirkung für Dritte entgegen, da dieses von der Rechtsprechung \nentwickelte Institut allein dazu dient, einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht \nangemessen gewährleisteten Schutz des Dritten zu eröffnen (vgl. BGH, a.a.O.). \nEntgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht sind nach den vorliegenden \nVersicherungsbedingungen (9.4 Debeka-AUB 2022) sowohl der Versicherer als auch \ndie Mutter des Klägers als Versicherungsnehmerin, damals auch gesetzliche \nVertreterin des Klägers, berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu \ndrei Jahren, bzw. bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lj., bis zu fünf Jahren nach \ndem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Auch die versicherte Person kann \nselbst einen Arzt beauftragen, den Grad der Invalidität erneut ärztlich bemessen zu \nlassen. Sie ist hier nicht auf eine Beauftragung durch den Versicherer angewiesen. \nAus diesem Grund bleibt auch der Hinweis der Berufung auf eine Entscheidung des \nBGH ohne Erfolg (Urteil vom 11.9.2019 - IV ZR 20/18, Rn. 23, juris), der sich lediglich \nentnehmen lässt, dass sich der Versicherungsnehmer aufgrund der überlegenen \nSach- und Rechtskunde des Unfallversicherers auf dessen - die Invaliditätsleistung \nbetreffende - Erklärungen verlassen kann. Hieraus lässt sich nicht schließen, die im \nUnfallversicherungsvertragsverhältnis \nbestehenden \nTreuepflichten \nder \nVertragsparteien würden verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer in \nbesonderer Weise auf die Ausführungen des vom Unfallversicherer beauftragten \nGutachters verlassen könne und müsse. \n \n\nEine Einbeziehung des Klägers ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nGläubigernähe geboten, auch nicht unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters \ndes Klägers. Die Versicherungsnehmerin als gesetzliche Vertreterin des Klägers hätte \nbei \nneu \nauftretenden \noder \ngeänderten \nGesundheitsbeeinträchtigungen \neine \nfristgemäße Nachbegutachtung veranlassen können. Diese Pflicht oblag nicht der \nUnfallversicherung; hieraus folgt auch keine besondere, die Schutzbedürftigkeit des \nKlägers begründende Fürsorgepflicht, die die Ausweitung des Schutzbereichs des \nVertrages mit der Beklagten begründen kann. \n \nGegen die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des \nGutachtenvertrages spricht nach Ansicht des Senats auch, der sich insoweit dem \nnachfolgend zitierten Beschluss des OLG Schleswig (Beschluss vom 9. August \n2010 – 4 U 105/09 –, Rn. 10 - 11, juris) anschließt, dass dies zu einem für den \nGutachter nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde. Zwar hat er in der Regel \nKenntnis vom Zweck des Gutachtens und von der faktischen Bedeutung des \nGutachtens für den Versicherungsnehmer. Daraus folgt aber nicht bereits, dass der \nGutachter bereit gewesen wäre, das eigentlich bei seinem Auftraggeber liegende \nLeistungsrisiko zu übernehmen. Dies würde eine andere Vertragsgestaltung und \nHonorierung \nvoraussetzen. \nAusgangspunkt \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in \ndenen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht \nobliegt, ihm gleichsam deren „Wohl und Wehe” anvertraut ist (BGH, Urteil vom \n20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). Die ergänzende Vertragsauslegung \nmüsste zu dem Ergebnis führen, dass die Parteien des Gutachtervertrages den Willen \nhatten, zu Gunsten des Versicherungsnehmers eine Schutzpflicht zu begründen. Dies \nkann im Rahmen der Unfallversicherung nicht angenommen werden, zumal die \nwirtschaftlichen Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers \ngegenläufig sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger zitierten \nRechtsprechung. Die Fälle der Gutachterhaftung aufgrund eines Vertrages mit \nSchutzwirkung für Dritte betreffen Gutachten, bei denen der Sachverständige nach \ndem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber \nDritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über \nVermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW \n2004, 3035). Dies gilt insbesondere für Wertgutachten und Ankaufgutachten. Sie sind \nmaßgeblich für Vermögensdispositionen sowohl des Auftraggebers als auch des \npotentiellen Vertragspartners des Dritten. Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für \nVermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des \nGutachtens vorgelegt wird und dienen soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz \ndieser Dritten (BGH, Urteil vom 20. 4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035). \nGeschützt wird das Vertrauen des Dritten in die Richtigkeit des Gutachtens. Ein \nsolches Vertrauen ist beim Kläger jedoch nicht vorhanden gewesen. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-23/4-u-1372-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-23/4-u-1372-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396991","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.317868+00:00"}}