{"status":"available","doknr":"OLD396990","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-01-28","aktenzeichen":"4 U 1361/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Das Verschweigen einer im maßgeblichen Zeitraum vor Beantragung einer \nBU-Versicherung liegenden ADHS-Behandlung mit Ritalin und einer Alkoholintoxikation in \nVerbindung mit einem positiven Drogen-Screening trotz einer hierauf abzielenden \nAntragsfrage indiziert die Arglist des Versicherungsnehmers. \n \n2. Bei einem minderjährigen Versicherungsnehmer ist dessen Vater, der sich maßgeblich um \ndessen Versicherungsangelegenheiten kümmert, nicht als am Geschäft unbeteiligter Dritter \nanzusehen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 28. Januar 2025, Az.: 4 U 1361/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1361/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 171/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nK...... P......, Fachklinik R......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei K......, ...... \n \ngegen \n \n...... Lebensversicherungs-AG, ...... \nvertreten durch die Vorstandvorsitzende ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 28.01.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 04.02.2025, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen \nVerhandlung wird aufgehoben. \n\n \n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.143,35 € \nfestzusetzen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt die Feststellung des Fortbestandes seiner im Jahre 2017 bei der \nBeklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. \n \nAm 15.11.2017 ließ der Vater des Klägers sich vom damals als Agenten für die Beklagte \ntätigen Zeugen Dr. K...... hinsichtlich möglicher Versicherungen für den seinerzeit kurz zuvor \nvolljährig gewordenen Kläger beraten. In den Räumlichkeiten der Familie des Klägers kam \nes zum Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. \nWegen des Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. Unstreitig beantwortete \nnicht der Kläger selbst die Gesundheitsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern \nder Vater. Streit besteht zwischen den Parteien darüber, welche Fragen der Zeuge Dr. K...... \ngestellt, und was der Vater des Klägers hierauf geantwortet hat. Der Kläger unterzeichnete \nzum Schluss selbst die Antragsformulare. \n \nDer Kläger litt vor Antragstellung jahrelang an einem ADHS, das mit Ritalin therapiert wurde. \nAus dem gleichen Grund befand er sich noch bis zur Antragstellung nicht nur in \nhausärztlicher, sondern auch in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2016 wurde er zudem \nwegen Alkoholmissbrauchs stationär behandelt. \n \nUnter anderem folgende Fragen sind in dem von der Beklagten vorgelegten Antragsformular \n(Anl. BLD 1, dort S. 10) mit „nein“ beantwortet: \n \n„Werden Ihnen derzeit Medikamente verordnet? Darunter fallen alle Arten von \nverschreibungspflichtigen Medikamenten, unabhängig von ihrer Darreichungsform \n(z.B. Tabletten, Spritzen); nicht gemeint sind Verhütungsmittel.“ \n \n„Waren Sie bei Ärzten oder Therapeuten (Psychologen, Psychotherapeuten, \nPhysiotherapeuten, Krankengymnasten, Heilpraktiker) in Behandlung, Untersuchung \noder Beratung? Nicht anzugeben sind: akute Erkältungskrankheiten, akute Magen-, \nDarm- und Harnwegsinfekte, unauffällige altersbezogene Vorsorgeuntersuchungen, \nzahnärztliche Behandlungen, Schwangerschaft/Geburt.“ \n \n„Welche der folgenden Aussagen trifft auf Sie zu? \n \na. Ich wurde in den letzten 10 Jahren wegen Alkoholgenuss ärztlich beraten oder \nbehandelt. \n \nb. Ich wurde in den letzten 10 Jahren wegen des Konsums von Drogen oder \nBetäubungsmitteln ärztlich beraten oder behandelt.“ \n \nAm \n08.05.2022 \nstellte \nder \nKläger \neinen \nLeistungsantrag \nin \nseiner \nBerufsunfähigkeitsversicherung (Anl. BLD 3) und zwar mit der Begründung ständig \nwiederkehrender Schübe im Rahmen einer nicht näher beschriebenen psychotischen \nErkrankung und nicht näher beschriebener Entgiftungskuren, wegen derer er ab März, \nspätestens jedoch ab September 2020 nicht mehr in seinem Beruf arbeitsfähig gewesen sei. \n \n\n \n \nIm Rahmen der Leistungsprüfung erhielt die Beklagte von der vormaligen Kinderärztin des \nKlägers die Auskunft, dieser sei seit Beginn der Schulzeit bis Ende 2017 wegen ADHS mit \nRitalin behandelt worden und deshalb auch in psychotherapeutischer Behandlung gewesen \n(Anl. BLD 5). Des Weiteren sei am 28.11.2016 ein Drogenscreening durchgeführt worden \n(Anl. BLD 9). Die Beklagte hat zwei Entlassungsberichte des P......-Klinikums L...... von \nNovember 2020 und März 2021 beigezogen, denen zufolge der Kläger eigenanamnestisch \nangegeben hatte, bereits seit seinem sechzehnten Lebensjahr Drogen konsumiert zu haben, \ndavon „seit ca. 4 Jahren täglich mit bis zu 20 Gramm Cannabis über fünf Tage“, daneben \nzahlreiche andere Drogen (Anl. BLD 13 und 14). \n \nNach diesen Auskünften hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2022 (Anl. K 3) den \nBaustein \nzur \nBerufsunfähigkeitsvorsorge \nwegen \narglistiger \nTäuschung \nbei \nden \nGesundheitsangaben angefochten. Hierbei hat sie sich unter anderem auf die \nFalschbeantwortung sämtlicher oben aufgeführter Gesundheitsfragen bezogen. \n \nDas Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen mit dem angefochtenen Urteil \n- auf das wegen der Begründung verwiesen wird, abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. \n \nEr rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere eine fehlerhafte \nGlaubwürdigkeitsbeurteilung und eine Verletzung materiellen Rechts durch die Verkennung \ndes § 123 Abs. 2 BGB. \n \nEr beantragt, \n \n1. \nDas Endurteil des Landgerichtes Leipzig vom 12.09.2024, Az. 03 O 171/23, wird \nabgeändert. \nEs \nwird \nfestgestellt, \ndass \nder \nBerufsunfähigkeitsversicherungsvertrag \nder \nParteien \ngemäß \ndem \nVersicherungsschein ...... StartPolice Perspektive, 000000000020, im Hinblick \nauf die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 23.08.2022 wegen arglistiger \nTäuschung nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht. \n \n2. \nDie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Herrn \nRechtsanwalt S...... K...... mit Sitz in Z...... auf Erstattung der vorgerichtlich \nentstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.673,14 € freizustellen. \n \ndie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\n \n \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \ndie Feststellung, dass seine Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht. \n \n1. \nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. \nGemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten \nRechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu \nlegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der \nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Die Vorschrift betont die Funktion des Berufungsverfahrens als vornehmliches \nInstrument \nzur \nFehlerkontrolle \nund \n-beseitigung \nanstelle \neiner \nzweiten \nvollen \nTatsacheninstanz und weist die Feststellung der für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerheblichen Tatsachen in erster Linie dem erstinstanzlichen Tatrichter zu (BT-Drucks. \n14/4722, S. 61, 64, 100). Eine erneute Beweisaufnahme und -würdigung durch das \nBerufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig und erforderlich, wenn \nkonkrete \nAnhaltspunkte \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \noder \nVollständigkeit \nder \nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung \ngebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die \nvorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern \nergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind \n(BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, WM 2004, 845, 846). Ein solcher \nVerfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den \nAnforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht genügt, d. h. unvollständig oder in sich \nwidersprüchlich ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn \nsie wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt (BGH, Urteil vom \n12.03.2004, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2024 – 2 U 65/23 –, juris; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 13.03.2017 - 4 U 158/16, juris Rn. 14 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift \nliegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht \nnotwendig \nüberwiegende \n- Wahrscheinlichkeit \ndafür \nbesteht, \ndass \nim Fall \nder \nBeweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also \nderen Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02, ZfSch 2003, \n591, 592). \n \nAll dies liegt vorliegend nicht vor. Dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist oder \ngegen allgemeine Denkgesetze verstößt, trägt die Berufung nicht vor und ergibt sich auch \nsonst nicht. Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung hat das Erstgericht sowohl auf Seiten des \nZeugen Dr. K......, als auch auf Seiten der Zeugen P...... und G...... erschöpfend etwaige \nBegünstigungs- oder Belastungstendenzen oder mögliche Interessenkonflikte in Betracht \ngezogen und bewertet. Dass es hiernach zu dem Schluss kommt, Begünstigungstendenzen \nbeim Zeugen K...... seien zu verneinen, weil dieser sich inzwischen im Ruhestand befinde, so \ndass er kein Eigeninteresse mehr am Ausgang des Rechtsstreits zugunsten der Beklagten \nhabe, ist plausibel und nicht zu beanstanden. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass das \nLandgericht beim Zeugen P...... ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des \nRechtsstreits gesehen hat, nachdem dieser betont hatte, wie sehr ihm - verständlicherweise - \nam Wohl des Klägers - seines Sohnes - gelegen sei. Weiter ist nachvollziehbar, dass es der \nAussage des Zeugen P...... weniger Glauben geschenkt hat als derjenigen des Zeugen \nDr. K......, weil diese Aussage auch in Widerspruch zu derjenigen seiner Lebensgefährtin, der \n\n \n \nZeugin G......, steht. Mit der Berufung hat der Kläger keine durchgreifenden Gesichtspunkte \naufgezeigt, weshalb eine Wahrscheinlichkeit für ein anderes Beweisergebnis bei erneuter \nVernehmung der Zeugen bestehen sollte. Allein der Wunsch, das Berufungsgericht möge die \nZeugenaussagen anders würdigen als das Landgericht, genügt hierfür nicht. \n \nNach alldem durfte das Landgericht die Feststellung treffen, dass dem Zeugen P...... \nsämtliche Gesundheitsfragen, wie im Antragsformular angegeben, vorgelesen oder gezeigt \nwurden und der Zeuge diese wissentlich falsch beantwortet hat. \n \n2. \nDas Antwortverhalten des Zeugen P...... durfte das Landgericht als arglistig werten. Die \nMöglichkeit der Anfechtung ist dem Versicherer nach § 22 VVG i.V.m. §§ 123 ff. BGB \neröffnet, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. \nVoraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, \nsie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der \nVersicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner \nEntscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann \n(statt aller: Senatsbeschluss vom 18.09.2020 - 4 U 1059/20, juris Rz. 4 m.w.N.). Der künftige \nVersicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen \ngrundsätzlich erschöpfend zu beantworten (BGH, Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 67/02; \nSenat, Beschluss vom 21.03.2024 – 4 U 1975/23 –, juris). Der für die Arglist erforderliche \nTäuschungsvorsatz setzt neben der Kenntnis der Gefahrerheblichkeit des betreffenden \nUmstandes die Billigung der Erkenntnis voraus, dass der Versicherer, der den Antrag in \nKenntnis des wahren Sachverhalts entweder gar nicht oder nur zu anderen Konditionen \nangenommen hätte, durch das Vorgehen getäuscht und dadurch in der Entscheidung über \nden Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird (vgl. Senat, Beschluss vom \n18.09.2020 – 4 U 1059/20 –, Rn. 11 - 12, m.w.N., - juris). Es gibt zwar keinen allgemeinen \nSatz der Lebenserfahrung dahingehend, dass eine unrichtige Beantwortung von Fragen \nnach dem Gesundheitszustand immer oder nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des \nVersicherers Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 24.11.2010 - IV ZR 252/08 und \nSenatsbeschluss, a.a.O.). Umgekehrt gilt aber auch, dass es sich bei der Arglist und dem \nArglistvorsatz um eine innere Tatsache handelt, so dass der Beweis nur durch Indizien \ngeführt werden kann. Dabei ist auf die konkreten Umstände und insbesondere auf die Art, \nSchwere und Zweckrichtung der Falschangaben, den Umfang der verschwiegenen \nTatsachen, die Dauer der Störungen, die Auswahl der genannten und nicht genannten \nBefunde sowie die zeitliche Nähe zur Antragstellung abzustellen (Senat, a.a.O., juris Rz. 33; \nOLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2018 - 11 U 72/16; OLG München, Urteil vom \n30.03.2012 - 25 U 5453/09; und Senatsbeschluss vom 18.11.2018 - 4 U 927/18). Das starke \nVerharmlosen gewisser Umstände indiziert die Arglist hierbei ebenso, wie das Verschweigen \nentweder schwerer oder chronischer Erkrankungen (Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, \n32. Aufl., § 22 Rz. 15/16). Steht fest, dass Angaben beim Vertragsschluss objektiv falsch \ngewesen sind, trifft den Versicherungsnehmer zudem eine sekundäre Darlegungslast, in \nderen Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es \ndazu gekommen ist (Senat, a.a.O; Beschluss vom 29.04.2021 – 4 U 2453/20 –, Rn. 15 - 18, \njuris). \n \nVorliegend hat der Zeuge P...... der Beklagten die bereits jahrelange ADHS-Erkrankung des \nKlägers und deren Therapie mit der dauerhaften Gabe von Ritalin, die nur rund ein Jahr \nzurückliegende Behandlung wegen einer Alkoholintoxikation und das durchgeführte \nDrogenscreening verschwiegen. Es handelt sich bei allen aufgezählten Umständen nicht um \n\n \n \nBanalitäten insbesondere bei der jahrelangen Ritalin-Medikation um einen gravierenden \nUmstand, dessen Verschweigen der Zeuge in keiner Weise plausibel erklären konnte und \ndas \naufgrund \nder \nSchwere \nder \nErkrankung \nund \nder \nzeitlichen \nNähe \nzum \nVersicherungsantrag bereits für sich genommen für arglistiges Verschweigen spricht. \n \n3. \nDie vorsätzliche Täuschung war auch kausal für den Vertragsschluss. Dies hat der Kläger \nnicht substantiiert in Abrede gestellt. Einer Belehrung über die Folgen einer arglistigen \nFalschbeantwortung der Antragsfragen bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR \n306/13; Senat, Beschluss vom 05.04.2022 - 4 U 1975/23 Rn 37 - juris). \n \n4. \nDas Landgericht durfte weiter davon ausgehen, dass die arglistige Täuschung durch den \nZeugen P...... dem Kläger zuzurechnen ist. Dem steht § 123 Abs. 2 BGB nicht entgegen. \nDiese Vorschrift regelt den Fall, dass Täuschender und Erklärungsempfänger der \nanzufechtenden Erklärung auseinanderfallen. Erklärungsempfänger war vorliegend der \nKläger, denn dieser sollte Vertragspartner werden, und ihm gegenüber hat die Beklagte das \nAngebot auf Abschluss des Versicherungsvertrages angenommen. Hat - wie hier - ein \nanderer die Täuschung verübt, so kann dann nicht angefochten werden, wenn dieser ein \n„Dritter“ im Sinne der Vorschrift ist. Dritter ist dabei nur, wer am Rechtsgeschäft nicht beteiligt \nist (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 83. Aufl. § 123, Rz. 13 m.w.N.). Der Begriff des \"Dritten\" \nwird grundsätzlich eng ausgelegt (st. Rspr. seit BGHZ 20, 36 = NJW 1956, 705; Senat, Urteil \nvom 03.04.2018 – 4 U 698/17 –, juris Rz. 40; Überblick bei MüKo-BGB/Armbrüster, BGB, 7. \nAufl. 2015, § 123 Rn. 64). Dritter ist damit nur der am Geschäft Unbeteiligte, wer dagegen im \nLager des Erklärungsempfängers steht, ist im Zweifel nicht Dritter. Insbesondere ist auch \nnicht als Dritter abzusehen, wer maßgeblich am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt \nhat (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, ob der Kläger \ndas Verhalten seines Vaters im Einzelnen kannte oder gar billigte, war der Zeuge P...... \nschon deshalb nicht als „unbeteiligter Dritter“ anzusehen, weil er nach eigenem Bekunden \nein großes Interesse daran hatte, seinen Sohn bestmöglich abzusichern und nach eigener \nAussage alles für ihn zu tun bereit war, was angesichts der Krankheitsgeschichte des \nKlägers auch ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus hat der Zeuge die \nAntragsgespräche mit dem Zeugen Dr. K...... geführt, die Gesundheitsfragen für den Kläger \nbeantwortet und damit maßgeblich zur Annahme des Vertrages beigetragen. Die Folge ist \naber, dass der Kläger sich das Verhalten des Zeugen P...... zurechnen lassen muss und die \nauf der Täuschung des Vaters beruhende Vertragsannahme durch die Beklagte wirksam \nanfechtbar war. \n \nNach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \nIII. \n \nDer beabsichtigte Streitwert errechnet sich wie folgt: Dreieinhalbfacher Jahresbetrag des \nmonatlichen Rentenbetrags zuzüglich dreieinhalbfacher Jahresbetrag der monatlichen \nBeitragszahlung, hiervon 50 % (weil Eintritt des Versicherungsfalles nicht unstreitig oder \nfestgestellt) = 31.500,00 € (42 x 750,00 €) plus 2.786,70 € (42 x 66,35 €) = 34.286,70 € x 50 \n% = 17.143,35 €, §§ 3, 9 ZPO, (BGH, Beschluss vom 01.12.2004 - IV ZR 150/04, juris). \n \nS...... \nP...... \nDr. L......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396990","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-28/4-u-1361-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396990","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396990","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-01-28/4-u-1361-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396990","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.294016+00:00"}}