{"status":"available","doknr":"OLD396989","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-13","aktenzeichen":"4 U 1325/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür eine Zwischenfeststellungsklage ist kein Raum, wenn es an der erforderlichen \nVorgreiflichkeit fehlt, weil die Feststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus \nkeine Bedeutung mehr gewinnen kann. Neben der gegen die Accountsperre eines sozialen \nNetzwerkes gerichteten Leistungsklage kommt danach eine Zwischenfeststellungsklage, \ndass die Sperrung rechtswidrig war, nicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13. Februar 2024, Az.: 4 U 1325/23 \n \nHinweisbeschluss vom 5. Februar 2024 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1325/23 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 1506/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nP...... U......, ... \n- Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR...... Rechtsanwaltskanzlei, ... \n \ngegen \n \n......, ... \nvertreten durch die Mitglieder des Board of Directors \n \n- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ... \n \nwegen Vornahme einer Handlung u.a. \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 13.02.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n14.07.2023, Az. 2 O 1506/21, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Streitwert wird - für beide Instanzen - auf 5.250,00 EUR festgesetzt. \n \n\nGründe: \n \nI. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch – auch in nach dem Hinweisbeschluss geänderter Besetzung erneut einstimmig \ngefassten – Beschluss zurückzuweisen. \nSie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch \nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \ndurch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu \nBegründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.02.2024 Bezug genommen. Der \nSchriftsatz des Klägers vom 08.02.2024 bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. \n \nII. \nErgänzend ist auszuführen: \n \n1. \n \nEiner Zurückweisung bezüglich des Antrages Ziffer 1 der Berufung steht das Urteil des OLG \nStuttgart vom 20.12.2023, Az. 4 U 49/23, nicht entgegen. \n \nIn dem Urteil führt das OLG Stuttgart wie folgt aus: \n \nDie Beklagte macht zu Unrecht geltend, der Kläger habe vor der Klarstellung nicht erkennen \nlassen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen er für rechtswidrig gehalten habe. Die \nSperrungen und Löschungen vom 16.05.2018, 28.11.2021 und 23.12.2021 hatte der Kläger \nschon vorher konkret benannt und hierzu auch vorgetragen. Er hatte sich auch ausdrücklich \nauf Art. 17 DSGVO berufen. Soweit der Kläger den Antrag so formuliert hatte, dass „alle“ \nLösch- und Sperrvermerke zu löschen seien, waren jedenfalls die Vermerke zu den drei \nkonkret bezeichneten Vorfällen von seinem Begehren umfasst. \n \nDerartiger konkretisierender Vortrag ist im hiesigen Verfahren nicht erfolgt. Der Kläger hat \nnicht benannt, welche weiteren Sperrungen/Löschungen es gegeben haben soll und damit \nauch unter Beiziehung der Klagebegründung (vgl. BGH, Urteil vom 15.6.2021 – VI ZR \n576/19, Rn. 32) nicht i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt erkennen lassen, \nwelche Vorgänge über den 17.07.2021 hinaus Gegenstand einer Verurteilung sein sollen. \nAus der Antragstellung „alle“ ist lediglich zu entnehmen, dass mehrere Vorgänge gemeint \nsein müssen, die sich jedoch weder inhaltlich noch zeitlich zuordnen lassen. Eine \nVollstreckungsfähigkeit eines solchen Antrags scheitert schon daran, dass keine zeitliche \nBeschränkung erkennbar wird und, wovon auch der Kläger ausgeht (Bl. 31 d.A.), \nSperrungen/Löschungen wegen eines gesetzeswidrigen Handelns nicht umfasst sein sollen, \ndiese aber vom Antrag umfasst sind. \n \nDaran \nändert \nsich \nauch \ndann \nnichts, \nwenn \naufgrund \nder \nUnwirksamkeit \nder \nNutzungsbedingungen sämtliche Sperrungen unwirksam wären und deswegen ein \numfassender Löschungsanspruch bestünde, weil auch in diesem Fall dem Kläger die \nKonkretisierung der Einzelereignisse obläge. \n \n2. \n\n \nDer Feststellungsantrag Ziffer 2 ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 \nAbs. 2 ZPO zulässig. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe dieser \nVorschrift kein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des \nRechtsverhältnisses, um das es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt, weil die \nFeststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus keine Bedeutung hat oder \nmehr gewinnen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 86). Über \ndie möglichen Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen \nAccountsperrung und Beitragslöschung wurde vorliegend aber bereits im Rahmen der \numfassend formulierten Leistungsanträge des Klägers positiv entschieden (vgl. OLG \nKarlsruhe Urt. v. 26.5.2023 – 10 U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075 Rn. 96, beck-online; a.A., \nwenngleich ohne Begründung: OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19). \n \n3. \n \nSoweit der Kläger der Ansicht sein sollte, dass der Unterlassungsantrag Ziffer 5 und der \nhilfsweise dazu gestellte Antrag zulässig (und begründet) seien, weil der gestellte Antrag \nnach seiner Ansicht schon dem Wortlaut nach die Beklagte nicht daran hindert, rechtswidrige \nBeiträge vor einer Anhörung zu löschen, ist damit eine andere Zielrichtung als aus dem \nAntrag erkennbar angesprochen. Der Kläger begehrt ein Unterlassen der Sperrung des \nKontos in jedem Fall bzw. hilfsweise, „soweit es nicht um behauptete Verstöße gegen \ngesetzliche Vorschriften“ gehe, kein Unterlassen hinsichtlich einer Beitragslöschung. Der \nSenat hat dargelegt, warum dies ohne vorherige Anhörung und Möglichkeit zur \nGegenäußerung nicht in jedem Fall rechtswidrig sein soll. Für die dargelegten Fälle ist eine \nbloße Beitragslöschung unter Beibehaltung der Vertragsbeziehung nicht zumutbar. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. \n \nFür die Streitwertfestsetzung hat der Senat gemäß §§ 45 II, 47, 48 GKG folgende Beträge \nangesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20; BGH, Beschluss vom \n27.05.2021 – III ZR 351/20): \n \nDatenlöschung und \nRücksetzung Zähler \n1.250 Euro \nUnterlassungsantrag (Ziffer 2) \nwg. Identität mit Ziffer 3/4 \n0,00 Euro \nWiederherstellung Beitrag \nund Feststellung (Ziffer 3/4) \n2.500 Euro \nUnterlassung (Ziffer 5) \n1.500 Euro \nHilfsantrag zu Ziffer 5, wg. \nwirtschaftlicher Identität \n0,00 Euro \n \nSumme: \n5.250,- € \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-13/4-u-1325-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-13/4-u-1325-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396989","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.272695+00:00"}}