{"status":"available","doknr":"OLD396988","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-05-06","aktenzeichen":"4 U 1316/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Trotz Vorgreiflichkeit ist eine Zwischenfeststellungsklage unzulässig, wenn die Vorfrage \nüber den Rechtsstreit hinaus keine Bedeutung zwischen den Parteien erlangen kann. \n \n2. Wird zur Begründung für eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung \nlediglich angegeben, diese beruhe \"auf einer Kostensteigerung im Gesundheitswesen bzw. \nder Änderung von Rechtsgrundlagen (z.B. höhere Lebenserwartung)\"reicht dies für eine \nformal ordnungsgemäße Begründung nicht aus. \n \n3. Demgegenüber erfordert eine solche Begründung nicht die Feststellung, die ermittelten \nLeistungsangaben seien nicht nur vorübergehender Natur. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. Mai 2025, Az.: 4 U 1316/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1316/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 988/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... W......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherung a.G., ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht Dr. L...... als Einzelrichter \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2025 am 06.05.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n22.08.2024 - 03 O 988/22 - wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nIII. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n\n \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.216,73 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen im Rahmen einer \nprivaten Krankenversicherung. \n \nDer Kläger unterhält bei der Beklagten seit 2001 eine private Kranken- und \nPflegeversicherung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) \nund der zugehörigen Tarifbedingungen (Anlage BLD 1a, 1b). In den AVB/Tarifbedingungen \nist vorgesehen, dass bei einer Abweichung von mehr als 5 % alle Beiträge der \nBeobachtungseinheit überprüft und - soweit erforderlich - mit Zustimmung des Treuhänders \nangepasst werden können (§ 8b Abs. 1 AVG i.V.m. Nr. 20 der Tarifbedingungen). \n \nDie Beklagte passte während der Vertragslaufzeit mehrfach die Versicherungsbeiträge an, \ndie der Kläger vorbehaltlos zahlte. Die Beitragsanpassungen wurden durch entsprechende \nMitteilungs- und Informationsschreiben der Beklagten angekündigt und erläutert. \n \nDie Beklagte nahm u.a. folgende Beitragsanpassungen vor: \n \nim Tarif BSS/PVN eine Erhöhung zum 01.05.2013 in Höhe von 25,32 € monatlich, \nim Tarif BSS/PVN eine Erhöhung zum 01.05.2014 in Höhe von 35,00 € monatlich, \nim Tarif BSS/PVN eine Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 40,07 € monatlich, \nim Tarif BSS/PVN eine Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 70,04 € monatlich. \n \nWährend der Kläger sich erstinstanzlich gegen diese vier Beitragsanpassungen wandte, geht \ner in der Berufung gegen die Erhöhung zum 01.01.2020 nicht mehr vor. \n \nIm Schreiben an den Kläger zur Beitragsanpassung zum 01.05.2013 heißt es u.a.: \n \n''[…] \nFolgendes hat zu der Beitragsänderung geführt: \nEine notwendige Neukalkulation der Beiträge \nIn verschiedenen Tarifen müssen die Beiträge zum 01.05.2013 aufgrund der Kostensteigerung im \nGesundheitswesen beziehungsweise der Änderung von Rechnungsgrundlagen (z.B. höhere \nLebenserwartung) neu kalkuliert werden. \n[…]'' \n \nIn der beigefügten Kundeninformation wird u.a. wie folgt ausgeführt: \n \n„[…] \nPrüfung der Beiträge \nGrundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in \nder Vergangenheit und die voraussichtlichen Krankheitskosten. Diese steigen trotz aller Bemühungen \num die Kostendämpfung im Gesundheitswesen stärker als die Lebenshaltungskosten. Zu dieser \nEntwicklung trägt auch der medizinisch-technische Fortschritt wesentlich bei […]. Dies hat zur Folge, \ndass auch die Beiträge für Krankenversicherungstarife dieser Entwicklung angepasst werden müssen. \nDie seit Jahren steigende durchschnittliche Lebenserwartung wirkt sich ebenfalls ausgabensteigernd \n\n \n \naus und erhöht den Beitrag. Daher enthalten die Tarifbedingungen eine Anpassungsklausel, die \nvorsieht, dass bei einer Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen von mehr als \n5% eine Beitragsüberprüfung stattfindet. Diese Prüfung wird für jede Beobachtungseinheit getrennt \ndurchgeführt.“ \n[…]'' \n \nIm Schreiben an den Kläger zur Beitragsanpassung zum 01.04.2014 heißt es u.a.: \n \n''[…] \nIn verschiedenen Tarifen ist zum 01.05.2014 eine Neukalkulation der Beiträge notwendig. \nDie Beiträge müssen aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen beziehungsweise der \nBerücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen neu kalkuliert werden. \n[…]'' \n \nIn der beigefügten Kundeninformation führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: \n \n''[…] \nPrüfung der Beiträge \nGrundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in \nder Vergangenheit und die voraussichtlichen Krankheitskosten. Diese steigen trotz aller Bemühungen \num die Kostendämpfung im Gesundheitswesen stärker als die Lebenshaltungskosten. Zu dieser \nEntwicklung trägt auch der medizinisch-technische Fortschritt wesentlich bei, der z. B. durch teure \nGerätemedizin, neue Operationstechniken und Arzneimittel sowohl im ambulanten als auch im \nstationären Bereich zum Teil hohe Mehrausgaben mit sich bringt. Dies hat zur Folge, dass auch die \nBeiträge für Krankenversicherungstarife dieser Entwicklung angepasst werden müssen. Die seit \nJahren steigende durchschnittliche Lebenserwartung wirkt sich ebenfalls ausgabensteigernd aus und \nerhöht den Beitrag. \nEin unabhängiger Treuhänder vertritt die Interessen der Versicherten und prüft, ob die \nBeitragsveränderungen notwendig und zumutbar sind. Als Ergebnis seiner Prüfungen hat er den \ngeänderten Beiträgen zum 01.01.2018 zugestimmt und damit bestätigt, dass die Anpassung den \ngesetzlichen Anforderungen entspricht. \nDaher enthalten die Tarifbedingungen eine Anpassungsklausel, die vorsieht, dass bei einer \nAbweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Leistungen von mehr als 5 % eine \nBeitragsüberprüfung stattfindet. Diese Prüfung wird für jede Beobachtungseinheit getrennt \ndurchgeführt. Die Beobachtungseinheiten der Unisextarife: 1. Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre 2. \nMänner und Frauen ab 21 Jahre Die Beobachtungseinheiten der Bisextarife: 1. Kinder und \nJugendlichen bis 20 Jahre 2. Männer ab 21 Jahre 3. Frauen ab 21 Jahre \n[…]'' \n \nIm Schreiben an den Kläger zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 heißt es u.a.: \n \n''[…] \nIn verschiedenen Tarifen müssen die Beiträge aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen \nbeziehungsweise der Berücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen zum 01.01.2017 neu \nkalkuliert werden. \n[…]'' \n \nIn der beigefügten Kundeninformation führt die Beklagte u.a. wie folgt aus: \n \n''[…] \nBeitragsveränderungen \nGrundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in \nder Vergangenheit und die daraus abgeleiteten, voraussichtlichen Krankheitskosten. Daher ist in den \nVersicherungsbedingungen fast aller Tarife eine Anpassungsklausel enthalten, die bei einer \n\n \n \nAbweichung der kalkuliertem von den erforderlichen Leistungen von mehr als 5 % eine \nBeitragsüberprüfung unter Einbeziehung sämtlicher Rechnungsgrundlagen vorsieht. Liegt die \nAbweichung \nunter \ndieser \nGrenze, \nist \neine \nBeitragsüberprüfung \nund \nsomit \nauch \neine \nBeitragsanpassung nicht möglich. \nIn den vergangenen Jahren sind die Behandlungskosten, nicht zuletzt aufgrund des medizinischen \nFortschritts, stetig gestiegen. Eine Anpassung der Kalkulation war dennoch in vielen Fällen nicht \nmöglich, da die festgestellte Abweichung den vorgeschriebenen Grenzwert nicht überschritten hat. So \nist in einigen Tarifen erstmals nach 7 bzw. 9 Jahren wieder eine Neukalkulation möglich, weil vorher \ndie Voraussetzungen nicht gegeben waren. Bei der Neukalkulation wurde nicht nur die Entwicklung \nder Leistungen in den letzten Jahren berücksichtigt, sondern auch die übrigen Rechnungsgrundlagen \nüberprüft und gegebenenfalls angepasst. Dies kann nach einer oftmals mehrere Jahre andauernden \nPhase der Beitragsstabilität zu „Beitragssprüngen“ führen. […] Ein unabhängiger Treuhänder vertritt \ndie Interessen der Versicherten und prüft, ob die Beitragsveränderungen notwendig und zumutbar \nsind. Als Ergebnis seiner Prüfungen hat er den geänderten Beiträgen zum 01.01.2017 zugestimmt und \ndamit bestätigt, dass die Anpassung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. \n[…]'' \n \nNach Erhebung seiner der Beklagten am 01.07.2022 zugestellten Stufenklage machte der \nKläger die Unwirksamkeit der Anpassungen geltend und beantragte im Wesentlichen \nRückzahlung in Höhe von 6.628,09 €. Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nBeitragserhöhungen \nstellte \nder \nKläger \nunstreitig. \nDie \nBeklagte \nmeinte, \ndie \nAnpassungsschreiben genügten den Anforderungen. Sie erhob die Einrede der Verjährung. \n \nDas Landgericht Leipzig hat mit dem Kläger am 23.08.2024 zugestelltem Endurteil vom \n22.08.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen. Es hält die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen für wirksam. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.09.2024 beim Oberlandesgericht \neingegangenen und nach Fristverlängerung am 19.12.2024 begründeten Berufung. Er \nbegehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen vor dem 01.01.2019 \nund macht Überzahlungen für 12 Beitragsmonate (01.01.2019 bis 01.12.2019) geltend. Er \nhält die Beitragsanpassungen für formell unwirksam. Die von der Beklagten hierzu erteilten \nInformationen genügten den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Insbesondere könne \ndaraus nicht entnommen werden, dass eine Schwellenwertüberschreitung bzw. auf welcher \nRechnungsgrundlage die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Ihm sei nicht hinreichend \ndeutlich mitgeteilt worden, aus welchen Gründen eine Erhöhung erfolgt sei. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.08.2024, Az.: 03 O 988/22, wird \nabgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge \nverurteilt: \n \n1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der \nzwischen \nder \nKlägerseite \nund \nder \nBeklagten \nbestehenden \nKranken-/ \nPflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 094650020 unwirksam \nwaren: \nin den Tarifen für Christian Werge \na) im Tarif BSS die Erhöhung zum 01.05.2013 in Höhe von 25,32 € \nb) im Tarif BSS die Erhöhung zum 01.05.2014 in Höhe von 35,00 € \nc) im Tarif BSS die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 40,07 € \n\n \n \nund die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages \nverpflichtet war. \n2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1.204,68 € nebst Zinsen \nhieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte \na) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie \naus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) \naufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, \nb) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit \nzu verzinsen hat. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beitragsanpassungen seien in formeller Hinsicht \nnicht zu beanstanden. \n \nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen \nsowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.03.2025 Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n \n1. \nDie Feststellungsanträge Ziff. 1. sind unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen \nFeststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Ist einem Kläger eine Klage auf Leistung \nmöglich \nund \nzumutbar \nund \nerschöpft \nsie \ndas \nRechtsschutzziel, \nfehlt \ndas \nFeststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den \nStreitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes \ngerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR \n467/15 –, juris Rn. 14). Zwar kann demgegenüber ein Feststellungsinteresse etwa \nhinsichtlich der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen bestehen, wenn allein mit einem \nerstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig \nfestgestellt wäre, dass Versicherungsnehmer zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den \nstreitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet \nsind (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 19). Jedoch erfordert dies, \ndass sich an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses noch Rechtsfolgen für \ndie Gegenwart und/oder Zukunft ergeben können. Spätestens aber trat vorliegend mit der \nErhöhung zum 01.01.2020, welche die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der \nPrämie enthält, bezüglich der vorherigen Beitragsanpassungen eine Heilung mit ex \nnunc-Wirkung ein, weshalb das Klageziel der Herabsetzung der Prämien für die Zukunft nicht \nvorliegt. Auch der Feststellungsantrag bezieht sich dementsprechend auf die Vergangenheit. \nDamit ist nicht erkennbar, dass sich noch weitere Ansprüche des Klägers aus den \nstreitgegenständlichen Anpassungen für die Zukunft ergeben könnten. \n \n\n \n \nAuch als Zwischenfeststellungsklage wäre der Antrag Ziff. 1. unzulässig. Zwar ersetzt bei \neiner Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO die Vorgreiflichkeit das \nFeststellungsinteresse. Indes setzt die Zwischenfeststellungsklage ihrerseits voraus, dass \ndas Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits \nerschöpfend regelt (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 26). Zwar ist kein \nbesonderes Feststellungsinteresse wie in § 256 Abs. 1 ZPO nötig und genügt grundsätzlich \nschon die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen \nden Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder \ngewinnen kann (BGH, Beschluss vom 21.04.1977 - X ZB 24/74; Urteil vom 09.03.1994 - VIII \nZR 165/93). Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass diese Möglichkeit erkennbar sein muss, \nsei \nes \nals \nVoraussetzung \neiner \nZwischenfeststellungsklage, \ndes \nallgemeinen \nRechtsschutzbedürfnisses oder der Umdeutung eines wegen Vorrangs der Leistungsklage \nunzulässigen \nFeststellungsantrags \nnach \n§ \n256 \nAbs. \n1 \nZPO \nin \neine \nZwischenfeststellungsklage (hierzu BGH, Urteil vom 17.04.2018 – XI ZR 446/16 –, juris Rn. \n17). Trotz Vorgreiflichkeit ist die Zwischenfeststellungsklage daher versagt, wenn sie sinnlos \nist, weil die Vorfrage über den Rechtsstreit hinaus keine Bedeutung zwischen den Parteien \nerlangen kann (Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 42), denn auch die \nZulässigkeit \neiner \nZwischenfeststellungsklage \nhängt \ndavon \nab, \ndass \nirgendein \nRechtsschutzinteresse an der begehrten Zwischenfeststellung besteht (OLG Nürnberg vom \n09.01.1953, BayJMBl.53, 67). Soweit der BGH in einer hier ähnlichen Konstellation den \nFeststellungsantrag als zulässige Zwischenfeststellungsklage angesehen hatte, war die \nbegehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den \nLeistungsantrag und ging zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers \nhinaus (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, juris Rn. 17; vgl. OLG Rostock, Urteil \nvom 27.09.2022 – 4 U 132/21 –, juris Rn. 112). Vorliegend ist hingegen nicht vorgetragen, \nwelche Bedeutung eine Feststellung der Unwirksamkeit der Neufestsetzungen über die \nbegehrte Rückzahlung – die auch auf als unwirksam erachtete Anpassungen gestützt \nwerden kann, die länger zurückliegen – und über die gesondert beantragte Feststellung der \nPflicht zur Nutzungsherausgabe hinaus noch haben könnte. \n \n2. \nDie Berufung hat auch hinsichtlich des Zahlungsantrags Ziff. 2 keinen Erfolg. \n \nZwar ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der auf die \nErhöhungen zum 01.05.2013 bzw. 01.05.2014 geleisteten Beträge aus § 812 Abs. 1 BGB \nentstanden, weil diese Zahlungen mangels wirksamer Neufestsetzung ohne rechtlichen \nGrund erfolgten. Da die Erhöhung zum 01.01.2017 jedoch wirksam war, begann hinsichtlich \nder bis dahin zu viel geleisteten Beiträge Ende 2016 die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 \nBGB) zu laufen, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 bereits Verjährung \neingetreten war, während hinsichtlich des in der Berufungsinstanz noch gegenständlichen \nZeitraums vom 01.01.2019 bis 01.12.2019 wegen der Heilung zum 01.01.2017 bereits kein \nRückzahlungsanspruch entstanden ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch \nerhoben. \n \nOb die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. \n5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom \n10.3.2021 – IV ZR 353/19 -, NJW-RR 2021, 541). \n \na) Die Beitragsanpassung zum 01.05.2013 war unwirksam. Mit dem Schreiben über die \nNeufestsetzung an den Kläger vom März 2013 (Anlage BLD 3b) hätte die Beklagte die dafür \n\n \n \n„maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitteilen müssen. Diese Mitteilung \nerfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende \nVeränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen \nmuss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage \nverändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe \nbeeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16. \nDezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26). Aus dem Wort \"maßgeblich\" \nfolgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die \nPrämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob \neine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen \noder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz \n(VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte \nüberschreitet oder nicht (BGH, a. a. O., Rn. 29). Die Pflicht zur Mitteilung der maßgeblichen \nGründe \ndient \nnicht \nder \nMöglichkeit \neiner \nPlausibilitätsprüfung \ndurch \nden \nVersicherungsnehmer, sondern hat den Zweck, ihm zu verdeutlichen, dass weder sein \nindividuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch eine Angabe der \nRechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, a. a. O., Rn. \n35). \n \nDie maßgebliche Rechnungsgrundlage - hier die kalkulierten Versicherungsleistungen - \nwurde vorliegend nicht in einer hinreichenden Art und Weise angegeben. Zwar mag sich aus \ndem Begriff der „Kostensteigerung im Gesundheitswesen“ noch ergeben, dass es um die \nVersicherungsleistungen geht, doch folgte aus der Formulierung „beziehungsweise der \nÄnderung von Rechnungsgrundlagen (z.B. höhere Lebenserwartung)“ keine Festlegung \nhierauf, denn eine zu berücksichtigende Rechnungsgrundlage kann eben gerade auch die \nSterbewahrscheinlichkeit sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2022 - 4 U 1672/21 -, juris \nRn. \n34). \nWeder \nwurde \ndaraus \ndeutlich, \ndass \ndie \nRechnungsgrundlage \n„Versicherungsleistungen“ \nbetroffen \nwar, \nnoch \ndie \nBeitragserhöhung \ndurch \ndie \nÜberschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes ausgelöst wurde. \n \nAuch aus dem beigefügten Informationsblatt ergibt sich nichts anderes. Soweit dort auf die \nvermehrt in Anspruch genommenen „Leistungen“ und gestiegene „Mehrausgaben“ bzw. \nKosten als auslösender Faktor hingewiesen wird, genügt dies nicht, weil sich hier auch \nAusführungen zur durchschnittlichen Lebenserwartung finden. Die Ausführungen der \nBeklagten, wonach die gestiegene Lebenserwartung zwar erwähnt werde, aber für die \ngestiegenen Ausgaben im Bereich der Versicherungsleistungen und nicht als eigenständiger \nauslösender Faktor „Sterbewahrscheinlichkeit“, wird diese Differenzierung aus der gewählten \nFormulierung nicht hinreichend deutlich. \n \nSoweit die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf verweist, am Ende der \nInformationsbroschüre „Tipps und Trends für unsere Versicherten – WIR FÜR SIE – ZUM \nTHEMA“ finde sich noch ein farbig hinterlegter Kasten, in dem die „Auswirkungen einer \nBeitragsanpassung“ näher erläutert würden und wo die Beklagte nochmals deutlich gemacht \nhabe, welche Rechnungsgrundlage hier einschlägig sei, so findet sich dieser in der Anlage \nBLD 3b nicht. Die gestalterisch hervorgehobenen Teile des Informationsschreibens, auf \nwelche die Beklagtenseite hingewiesen hat, haben indes bereits keinen solch dezidierten \nInhalt. Daher kann offenbleiben, dass sie im Gesamtkontext des mehrseitigen Schreibens \nnach dem Empfängerhorizont eines verständigen Versicherungsnehmers ohnehin „unter \n\n \n \nferner liefen“ zu verorten wären. \n \nb) Die Beitragsanpassung zum 01.05.2014 war ebenso unwirksam. Mit dem Schreiben über \ndie Neufestsetzung an den Kläger vom März 2014 (Anlage BLD 3c) hätte die Beklagte die \ndafür „maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG mitteilen müssen. Diese Mitteilung \nerfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende \nVeränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen \nmuss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage \nverändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe \nbeeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16. \nDezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26). Aus dem Wort \"maßgeblich\" \nfolgt, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die \nPrämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob \neine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen \noder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz \n(VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte \nüberschreitet oder nicht (BGH, a. a. O., Rn. 29). Die Pflicht zur Mitteilung der maßgeblichen \nGründe \ndient \nnicht \nder \nMöglichkeit \neiner \nPlausibilitätsprüfung \ndurch \nden \nVersicherungsnehmer, sondern hat den Zweck, ihm zu verdeutlichen, dass weder sein \nindividuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch eine Angabe der \nRechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH, a. a. O., Rn. \n35). \n \nDie maßgebliche Rechnungsgrundlage - hier die kalkulierten Versicherungsleistungen - \nwurde vorliegend nicht in einer hinreichenden Art und Weise angegeben. Zwar mag sich aus \ndem Begriff der „Kostenentwicklung im Gesundheitswesen“ noch ergeben, dass es um die \nVersicherungsleistungen geht, doch folgte aus der Formulierung „beziehungsweise der \nBerücksichtigung der aktuellen Rechnungsgrundlagen“ gerade keine Festlegung hierauf, \ndenn \neine \nzu \nberücksichtigende \nRechnungsgrundlage \nkann \nauch \ndie \nSterbewahrscheinlichkeit sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 2022 - 4 U 1672/21 -, juris \nRn. \n34). \nWeder \nwurde \ndaraus \ndeutlich, \ndass \ndie \nRechnungsgrundlage \n„Versicherungsleistungen“ \nbetroffen \nwar, \nnoch \ndie \nBeitragserhöhung \ndurch \ndie \nÜberschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes ausgelöst wurde. \n \nAuch aus dem beigefügten Informationsblatt ergibt sich nichts anderes. Soweit dort auf die \nvermehrt in Anspruch genommenen „Leistungen“ und gestiegene „Mehrausgaben“ bzw. \nKosten als auslösender Faktor hingewiesen wird, genügt dies nicht, weil sich hier auch \nAusführungen zur durchschnittlichen Lebenserwartung finden. Die Ausführungen der \nBeklagten, wonach die gestiegene Lebenserwartung zwar erwähnt werde, aber für die \ngestiegenen Ausgaben im Bereich der Versicherungsleistungen und nicht als eigenständiger \nauslösender Faktor „Sterbewahrscheinlichkeit“, wird diese Differenzierung aus der gewählten \nFormulierung nicht hinreichend deutlich. \n \nSoweit die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf verweist, am Ende der \nInformationsbroschüre „Tipps und Trends für unsere Versicherten – WIR FÜR SIE – ZUM \nTHEMA“ finde sich noch ein farbig hinterlegter Kasten, in dem die „Auswirkungen einer \nBeitragsanpassung“ näher erläutert würden und wo die Beklagte nochmals deutlich gemacht \nhabe, welche Rechnungsgrundlage hier einschlägig sei, so findet sich dieser in der Anlage \n\n \n \nBLD 3c nicht. Die gestalterisch hervorgehobenen Teile des Informationsschreibens, auf \nwelche die Beklagtenseite hingewiesen hat, haben indes bereits keinen solch dezidierten \nInhalt. Daher kann offenbleiben, dass sie im Gesamtkontext des mehrseitigen Schreibens \nnach dem Empfängerhorizont eines verständigen Versicherungsnehmers ohnehin „unter \nferner liefen“ zu verorten wären. \n \nc) Die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 ist hingegen wirksam. \n \naa) Die Beitragsanpassung ist formell wirksam. Das Schreiben über die Neufestsetzung vom \nNovember 2016 (Anlage BLD 3d) enthält die insoweit „maßgeblichen Gründe“ nach § 203 \nAbs. 5 VVG. Nach den vorstehend unter a) und b) aufgezeigten Maßstäbe sind die \nInformationen in der beigefügten Informationsbroschüre „Tipps und Trends für unsere \nVersicherten – WIR FÜR SIE – ZUM THEMA“ hinreichend differenziert. Unter dem Punkt \n„Beitragsveränderungen“ wird (ausschließlich) auf die voraussichtlichen Krankheitskosten \nund ein Überschreiten des Schwellenwertes von 5 % abgestellt. \n \nDer Wirksamkeit der Anpassung steht nicht entgegen, dass es an der Angabe, die \nLeistungsausgaben seien nicht nur vorübergehender Natur, fehlt. Der Wortlaut des § 203 \nAbs. 5 VVG erfordert eine solche Mitteilung nicht (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 4 \nU 1693/21 –, juris Rn 34). Auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich dies nicht \nentnehmen. Der BGH hat ausgeführt, dass die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die \nNeufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage \n(also \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten), \nderen \nnicht \nnur \nvorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat, erfordert, nicht aber, dass \nauch mitzuteilen ist, dass diese Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend \nverändert hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, juris Rn. 25f). Die \nPflicht zur Mitteilung der maßgeblichen Gründe hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer \nzu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des \nVersicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte \nVeränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dies wird \ndurch eine Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, \nerreicht (BGH, a. a. O., Rn. 35). Eine Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzung, dass die \nVeränderung nicht nur vorübergehend sein darf, bedarf es demnach nicht. \n \nbb) \nDie \nmaterielle \nUnwirksamkeit \nder \nPrämienanpassung \nwird \nvom \nKläger \nim \nBerufungsrechtszug nicht mehr geltend gemacht. \n \nd) Die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bildet ungeachtet vorheriger \nunwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die \nRechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfasst auch \nPrämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (vgl. BGH NJW-RR \n2021, 541 = NJW 2021, 2588 Ls.; Senat, Urt. v. 26.4.2022 – 4 U 1906/21 -, NJOZ 2022, \n938,). Ab der Prämienanpassung zum 01.01.2017 bestand daher ein Anspruch der \nBeklagten auf Zahlung der Prämien in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen \nGesamthöhe (zu den Gründen für die Heilungsmöglichkeit eines Begründungsmangels siehe \neingehend BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 -, NJW 2019, 919, beck-online Rn. \n66-70). \n \n3. \nDer Feststellungsantrag Ziff. 3. auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist aus den \n\n \n \nvorstehend genannten Gründen ebenfalls unbegründet. Auch soweit der auf Rückzahlung \ngerichtete Hauptanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt ist, wären davon abhängige \nNutzungsersatzansprüche nicht mehr durchsetzbar, wie sich aus § 217 BGB ergibt (vgl. OLG \nSaarbrücken, Urteil vom 17.5.2024 – 5 U 32/23 -, NJW-RR 2024, 961). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 \nNr. 10, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Für den Streitwert im Berufungsverfahren ist \nauf den im Berufungsverfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch i.H.v. 1.206,68 € \nabzustellen, \nohne \ndass \ndem \nwirtschaftlich \nidentischen \nFeststellungsantrag \neine \nstreitwerterhöhende Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - \njuris). Der Wert des Feststellungsantrages für die gezogenen Nutzungen wird auf 1% des \nWertes des Zahlungsantrages geschätzt (vgl. Senat, Urteil vom 15.02.2022 - 4 U 1672/21 -, \njuris). \n \n \n \nDr. L......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-06/4-u-1316-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-06/4-u-1316-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396988","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.245485+00:00"}}