{"status":"available","doknr":"OLD396985","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-11","aktenzeichen":"4 U 1283/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin Kontrollverlust infolge eines Datenschutzvorfalls bei einem Plattformbetreiber ist von dem \nNutzer dazulegen und zu beweisen. Waren die betroffenen Daten bereits zuvor Gegenstand \nmehrfacher Datenabgriffe durch unbekannte Dritter und hatte der Nutzer diese Daten zudem \nselbst auf seiner Homepage veröffentlicht, fehlt es an einem Kontrollverlust. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 11. Februar 2025, Az.: 4 U 1283/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1283/24 \nLandgericht Dresden, 3 O 340/24 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nZ...... A......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nM...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n......, ...... \nvertreten durch ihre CEO ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W...... & C...... LLP, ...... \n \nwegen Schadensersatz und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schlüter, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Lubini und \nRichterin am Oberlandesgericht Riechert \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2025 am 11.02.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom \n09.08.2024 - 3 O 340/24 - wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n \n \n3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \n(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gem. §§ 540, 313a ZPO abgesehen.) \n \nDie Berufung ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). \n \nA. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung - noch - zulässig. \n \nNach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände \nbezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und \nderen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder \nVollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb \neine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, \nwelche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und \nwelche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. \nBesondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der \nBerufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. \nDie Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es \nreicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder \nallgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu \nverweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18, juris Rn. 11; \nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 – VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. \nJanuar 2015 – VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – III ZB 49/12, \njuris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen \nUrteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen \n(BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 – III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. \nDezember 2015 – IX ZB 35/15, juris Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 77/23 \n–, juris Rz. 25). Diesen Anforderungen ist vorliegend noch genügt. \n \nDie Klägerseite hat sich hinreichend mit den aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaften Ausführungen \ndes Landgerichts zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach Art. 82 \nDSGVO auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere gerügt, dass es entgegen der Auffassung \ndes Landgerichts nicht erforderlich sei, dass der (behauptete) Kontrollverlust direkt und \nausschließlich auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei, sondern vielmehr \ngenüge es vorliegend, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der \nstreitgegenständliche Vorfall zu dem Schaden beigetragen habe. Damit ist die Berufung der \nKlägerseite \nim \nErgebnis \n(noch) \nausreichend \nbegründet, \nauch \nwenn \ndie \nBerufungsbegründung nur einen geringen Grad an Individualisierung aufweist, denn dies \ndürfte vorliegend der Natur des Massenverfahrens geschuldet sein (vgl. OLG Düsseldorf, \nUrteil vom 20. Oktober 2023 – I-7 U 189/22 –, juris). Unerheblich ist es für eine formell \nordnungsgemäße Berufungsbegründung im Übrigen, ob die Ausführungen schlüssig oder \n\n \n \nauch nur vertretbar sind oder rechtlich neben der Sache liegen (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. \n2024, § 520 Rn. 36). \n \nB. \n \nDie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sowie \ngemäß Art. 79 Abs. 2, Satz 2 DSGVO gegeben, denn die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in Deutschland. Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der \nam 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. \n \nC. \n \n1. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 \nDSGVO zu (Antrag Ziffer 1.). Ob die Beklagte hat bei der Verarbeitung der Daten gegen die \nBestimmungen der DSGVO verstoßen hat und ob die Klagepartei hinreichend dargelegt hat, \nvon dem Datenschutzvorfall betroffen zu sein, kann im Ergebnis offenbleiben (a). Bei \nunterstellter Betroffenheit wäre der Klägerin bereits nach eigenem Vortrag kein kausaler \nSchaden in Form eines Kontrollverlustes entstanden (b). \n \na) \nZwar hat die Klägerin behauptet, wegen eines Fehlers in der API Schnittstelle (die es zwei \nunabhängigen Software-Komponenten ermöglicht, Informationen auszutauschen), hätten \nunbefugte Dritte willkürlich E-Mail-Adressen und/oder Handynummern in das System der \nBeklagten einspeisen und die Nutzer-IDs erlangen und damit das öffentlich einsehbare Profil \ndes Nutzers sichten und entsprechend Daten erbeuten können. Die Beklagte hat auch \nzugestanden, aufgrund eines Fehlers in ihrer Software-Programmierung (“Bug“) sei es zu \neiner „Schwachstelle“ in ihrem System gekommen, weshalb durch die Eingabe einer \nE-Mail-Adresse oder Telefonnummer in ihre Systeme herausgefunden werden konnte, ob mit \ndieser E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ein Account verbunden gewesen sei, und wenn \nja, welcher. Dass dies auf einem Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten aus Art. 32 \nDSGVO zu hinreichenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen beruhte, \nhat sie allerdings bestritten. Ob das Bestreiten hinreichend ist, muss der Senat vorliegend \naber nicht entscheiden. \n \nEine Betroffenheit der Klägerin von einem zu ihren Gunsten unterstellten Verstoß gegen eine \nsolche Pflicht ist ausweislich der Webseite www.haveibeenpwnd.com für E-Mail-Adresse, \nName, Social-Media-Profil und Benutzername ersichtlich, während die Klägerin ihre \nTelefonnummer unstreitig nicht bei der Beklagten hinterlegt hatte. \n \nDie gegen die Betroffenheit von der Beklagten erhobenen Einwände verfangen nicht. Für \ndas Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist zwar der \nAnspruchsteller, hier also die Klagepartei, darlegungs- und beweisbelastet. Weiterer Vortrag \nhierzu war von der Klägerin aber zunächst nicht geschuldet. Das Angebot der Webseite \nwww.haveibeenpwnd.com ist hinreichend verlässlich, um jedenfalls die individuelle \nBetroffenheit von Sicherheitsvorfällen darzulegen und damit die sekundäre Darlegungslast \ndes \nBetreibers \nauszulösen. \nDer \nSenat \nhält \neinen \nAuszug \naus \nder Webseite \nhaveibeenpwnd.com für ein hinreichendes Indiz, es sei denn, die Beklagte legt dezidiert dar, \naufgrund welcher Umstände die Webseite bezogen auf die Klagepartei keine verlässliche \nGrundlage für die Annahme der Betroffenheit ist. Denn die Verantwortlichen sammeln nach \n\n \n \neigenen Angaben Daten aus derartigen Vorfällen und ermöglichen es den Nutzern, damit \nfestzustellen, ob und in welchen Fällen ihre Daten offengelegt wurden. Dass die \nzugrundeliegende Methodik im Einzelnen nicht bekannt und daher die Aussagekraft dieser \nSeite auch in der Rechtsprechung umstritten ist, steht dem nicht entgegen. Fraglos kann mit \neinem Auszug aus dieser Seite ein tauglicher Beweis nicht geführt werden, weil es sich \nhierbei lediglich um ein Augenscheinsobjekt handelt, das keine Beweiskraft für seinen Inhalt \nhat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aufnahme einer E-Mail-Anschrift in den \nDatenbestand dieser Seite ein Indiz für deren Einbeziehung in einen Datenschutzvorfall ist, \nauch weil der Betroffene regelmäßig keine Möglichkeit hat, die Aufnahme seiner \nE-Mail-Anschrift in den Datenbestand dieser Seite zu beeinflussen und - gerichtsbekannt - \nnach einem größeren Datenschutzvorfall nicht automatisch alle E-Mail Anschriften, die bei \neinem Plattformbetreiber hinterlegt sind, auch bei www.haveibeenpwand.com zu einem \nTreffer führen. Die daraus folgende Eingrenzung führt daher dazu, dass der Betroffene auf \nder ersten Stufe seiner Darlegungslast genügt, was wiederum dazu führt, dass nunmehr der \nBetreiber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert und einzelfallbezogen \ndarlegen muss, weshalb gerade die jeweilige Klagepartei von einem Datenschutzvorfall nicht \nbetroffen sein soll. Diese Verteilung erscheint auch deswegen angemessen, weil der Nutzer \nin der Regel keinen Einblick in die Einzelheiten der Verarbeitung seiner Daten bei dem \nPlattformbetreiber und in den Umfang des Datenschutzvorfalls hat und es ihm in der Regel \nauch nicht möglich ist, deren Verbleib im Darknet im Einzelnen nachzuweisen. Jedenfalls in \nden Fällen, in denen - wie hier - ein Datenschutzvorfall mit mehreren Millionen abhanden \ngekommenen Nutzerdaten unstreitig ist und der Plattformbetreiber aufgrund einer eigenen \nUntersuchung einzelne Nutzer als Betroffene individualisiert und angeschrieben hat, spricht \nauch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er tatsächlich in der Lage ist, mitzuteilen, \nwelche seiner Nutzer im Einzelfall von einem Datenabfluss betroffen waren und welche nicht \nund dies durch Bezugnahme auf seine Untersuchungsergebnisse und die zugrunde liegende \nMethodik auch zu belegen. Der Senat hält es daher in diesen Fällen für angemessen, ihm \neine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Erfolgt ein solcher Vortrag nicht, ist eine \nBetroffenheit mit den aus dem Auszug ersichtlichen Daten für das weitere Verfahren zu \nunterstellen; legt die Beklagte hingegen dar, was ihre Untersuchung ergeben hat und wieso \ndiese die Annahme rechtfertigen, dass die Daten der jeweiligen Klagepartei nicht betroffen \nsind, ist hierüber ggf. Beweis zu erheben. Diese Verteilung der Darlegungslast gilt allerdings \ndann \nnicht, \nwenn \nder \nbetroffene \nNutzer \nbereits \ndie \nVerwendung \nder \nbei \nwww.haveibeenpwnd.com hinterlegten E-Mail-Anschrift bei der Anmeldung zur Plattform \nnicht nachgewiesen hat oder die Beklagte bezogen auf die jeweilige Klagepartei darstellt, \naufgrund welcher konkreten Umstände sie davon ausgeht, dass die Treffermitteilung bei \nwww.haveibeenpwnd.com im Einzelfall keine verlässliche Grundlage sein kann, etwa weil mit \nder jeweiligen Klagepartei im Zeitpunkt des Datenschutzvorfalls kein Nutzungsverhältnis \nbestand (Senat, Urteil vom 15.10.2024 - 4 U 422/24 - juris, Rn. 52). Diesen Anforderungen \nwird der Vortrag der Beklagten - ohne dass es hierauf entscheidend ankäme - nicht gerecht, \nzumal sie sich selbst mit der Anlage B10 auf die Webseite www.haveibeenpwnd.com berufen \nhat. \n \nb) \nWer von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für ihn negative Folgen gehabt \nhat, muss nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 \nDSGVO darstellen (vgl. EuGH Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21, Rn 84; vgl. EuGH, Urteil \nvom 20.06.2024 - C - 590/22, Rn 34, 36 - juris). Wenn sich eine Person, die auf dieser \nGrundlage \nSchadensersatz \nfordert, \nauf \ndie \nBefürchtung \nberuft, \ndass \nihre \npersonenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich \n\n \n \nverwendet werden, ist daher zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen \nbesonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen \nwerden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C - 340/21, Rn 85 - juris). Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR - 10/24 - juris) \nkann auch der bloße Kontrollverlust einen immateriellen Schaden darstellen, selbst wenn \nkonkret keine missbräuchliche Verwendung der betroffenen Daten bewiesen ist. Freilich \nmuss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen - \nd.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden - Schaden erlitten hat (vgl. \nEuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-590/22 - juris; vgl. BGH a.a.O.). \n \nEin solcher Kontrollverlust konnte hier indes nicht mehr eintreten. Die E-Mail-Adresse der \nKlägerin info@......com ist nach dem von ihr selbst vorgelegten Ausdruck der Webseite \nwww.haveibeenpwnd.com bereits mehrfach im Zeitraum zwischen 2008 und 2020, d.h. vor \ndem streitgegenständlichen Scraping-Ereignis, von einem Datenschutzvorfall betroffen \ngewesen (Anl. K6 - auszugsweise -). Der Senat hat die Seite www.haveibeenpwnd.com \nselbst in Augenschein genommen (Datum des Abrufs: 27.01.2025). Hiernach kam es vor \ndem streitgegenständlichen Vorfall bereits bei 12 anderen Anbietern zum Verlust unter \nanderem der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse der Klägerin, nämlich im Jahre 2008 \n(MySpace), 2012 (Dropbox), 2013 (tumblr), 2016 (LinkedIn), 2017 (MyHeritage), 2018 \n(Houzz sowie SHEIN), 2019 (Verifications.io sowie Evite und Data Enrichment Exposure \nFrom PDL Customer), und 2021 (Epik und nochmals LinkedIn), bevor es zum \nstreitgegenständlichen Datenschutzvorfall Anfang 2023 kam; verzeichnet sind vier weitere \nunverifizierte Datenschutzvorfälle aus den Jahren 2016, 2018 und 2019. Zwar steht das \nRisiko, dass auch Dritte das Datum nicht datenschutzkonform verarbeitet haben, der \nDarlegung eines Kontrollverlustes nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR \n10/24 a.a.O.). Dies gilt jedoch nur, solange sich dieses nicht unstreitig vor dem Eintritt des \nDatenschutzvorfalls verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 a.a.O.). \nSo liegt es aber hier. \n \nSoweit die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben hat, dass sie seit dem \nDatenschutzvorfall bei der Beklagten nach ihrer Einschätzung seit etwa fünf Jahren - in \nerhöhtem Maße Spam-Mails, -SMS und -Anrufe erhalte, führt dies zu keinem anderen \nErgebnis. Denn die Daten der Klägerin sind nicht nur vor dem streitgegenständlichen \nScraping-Ereignis mehrfach von Datenschutzvorfällen bei anderen Diensteanbietern \nbetroffen gewesen, sondern die Klägerin hat auch angegeben, seit etwa zehn bis 15 Jahren \neine Webseite www......com zu betreiben, auf der ihre Anschrift, Telefonnummer und \nE-Mail-Adresse öffentlich einsehbar ist. Den Beweis dafür, dass der Kontrollverlust - wie die \nKlägerin meint - gerade dadurch eingetreten ist, dass man über ihre bei der Beklagten \ngehackten E-Mail-Adresse zu ihren Daten auf ihrer Homepage gelangt sei, konnte die \nKlägerin jedoch nicht erbringen. Es ist vielmehr allgemeinkundig und senatsbekannt, dass \nauch Personen ohne Twitter-Account von Spam betroffen sind, wie ihn die Klägerin \ngeschildert hat. Hinzu kommt, dass sie von solchen Anrufen bzw. Kontaktaufnahmen seit \netwa fünf Jahren berichtet. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck der \nWebseite www.haveibeenpwnd.com erschienen die 2021 durch den Missbrauch einer API \nerlangten Datensätze der Beklagten aber erst Anfang 2023 in einem Hackerforum. \n \nSoweit ausweislich der Webseite www.haveibeenpwnd.com auch das Social-Media-Profil \nund der Benutzername der Klägerin in Verbindung mit ihrem Klarnamen bei der Beklagten \ngescraped worden war, so hat die Klägerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen, da sie \nlediglich behauptet hat, „u. a.“ ihre E-Mail-Adresse hinterlegt zu haben. Auch insoweit ist die \n\n \n \nKlägerin für einen Kontrollverlust beweisfällig geblieben. Zu einer ausreichenden Darlegung \nhätte wegen der zahlreichen vorausgegangenen Datenschutzvorfälle insbesondere auch \nVortrag gehört, welche weiteren Daten außer der E-Mail-Adresse nur bei Twitter und nicht \nauch bei MySpace, Dropbox, tumblr, LinkedIn, MyHeritage, Houzz, Epik sowie SHEIN \nhinterlegt worden waren, um einen kausalen Kontrollverlust nachweisen zu können. \n \n2. \nDa es an einem kausalen Schaden fehlt, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf \nFeststellung einer weiteren Ersatzpflicht (Antrag Ziffer 3.) zu. Die Möglichkeit des Eintritts \nkünftiger - hier materieller - Schäden als Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse ist nur \ndann ohne weiteres zu bejahen, wenn auf Grund eines eingetretenen und andauernden \nKontrollverlustes eine künftige Schadensentwicklung nicht nur rein theoretischer Natur ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn 49 - juris). \n \n3. \nDer Unterlassungsantrag gemäß Ziffer 4. der Berufungsanträge ist unzulässig, denn er ist \nnicht hinreichend bestimmt. \n \nEin Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen \nAnspruch \nkonkret \nbezeichnet, \ndadurch \nden \nRahmen \nder \ngerichtlichen \nEntscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft \nder begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des \nKlägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine \nZwangsvollstreckung \naus \ndem \nUrteil \nohne \neine \nFortsetzung \ndes \nStreits \nim \nVollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig \nder Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. \nBGH; Urteil vom 09.03.2021 - VI ZR 73/20, Rn. 15 -, juris). \n \nDer vorliegende Antrag hat indes keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn die Klagepartei \nbegehrt die Unterlassung, bestimmte Daten Dritten zugänglich zu machen, ohne dass eine \nEinwilligung der Klagepartei oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten vorliegt. Damit \nwürde \ndie \nPrüfung \nder \nFrage, \nob \ndie \nVoraussetzungen \nvorliegen, \nin \ndas \nVollstreckungsverfahren verlagert werden. \n \na) \nSchon die Formulierung „berechtigtes Interesse“ ist unbestimmt und bedarf der Subsumtion \nim konkreten Einzelfall. Dies kann nicht auf der Vollstreckungsverfahren abgewälzt werden \n(Senat, Urt. v. 17.09.2024 – 4 U 506/24, juris). \n \nb) \nEbenso wenig kann die Prüfung der Frage, ob eine ausreichende Einwilligung vorliegt, auf \ndas \nVollstreckungsverfahren \nverlagert \nwerden. \nSoweit \nder \nBGH \nim \nLeitentscheidungsverfahren einen entsprechenden Unterlassungsantrag trotz seiner weiten \nFormulierung als bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen hat, so war dies darauf \nzurückzuführen, dass er sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend \nauslegen ließ, dass der Kläger ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung seiner Telefonnummer \ndurch \ndie \nBeklagte, \ndie \nüber \ndie \nnotwendige \nVerarbeitung \nfür \ndie \nZwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht, begehrte: \n \n„Vielmehr begehrt der Kl., dass die Bekl. seine Telefonnummer nicht ... auf Basis einer von \n\n \n \nihm erteilten Einwilligung weiterverarbeitet, da diese Einwilligung nach seinem Verständnis \nmangels Transparenz unwirksam ist, weil ihm das Ausmaß der Datenverarbeitung betreffend \nseine Telefonnummer bei Erteilung der Einwilligung nicht verständlich war. Der \nUnterlassungsantrag konkretisiert darüber hinaus... die inkriminierte Verletzungshandlung, \nnämlich die behauptete unrechtmäßige Verarbeitung auf Grundlage einer unwirksamen \nEinwilligung. Aus welchen Gründen die Einwilligung unwirksam sein soll, ergibt sich aus der \nweiteren Formulierung des Antrags. Nach Ansicht des Kl. wurde diese „wegen der \nunübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Bekl. erlangt (…), namentlich \nohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf \n,privat’ noch durch Verwendung der Kontakt-Import-Funktion verwendet werden kann, wenn \nnicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der \nFacebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird“. \n \nDer so verstandene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, da der Bekl. ohne \nweiteres deutlich wird, für welche Zwecke sie die Telefonnummer des Kl. noch verarbeiten \ndarf und für welche der Kl. die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt.“ (BGH, Urt. v. \n18.11.2024 – VI ZR 10/24 -, juris Rn. 63 f.). \n \nDies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da die Klägerin die Unterlassung nicht näher \nkonkretisiert, sondern allgemein für den Fall einer fehlenden Einwilligung begehrt („...ohne \ndass eine Einwilligung der Klägerseite oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten \nvorliegt“). \n \nc) \nDarüber hinaus ist auch die beantragte Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die \nTitulierung einer Unterlassungsverpflichtung kann - auch unter Berücksichtigung der \nGrundsätze der Effektivität und Äquivalenz - eine gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare \nVerpflichtung zur Handlung nur beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Unterlassung \nausschließlich genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt. \nOb ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der \nAuslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu \nbeurteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 221 - juris). \n \nVorliegend fordert die Klagepartei mit dem Antrag im Schwerpunkt ein aktives Tun, das nicht \nnach § 890 ZPO, sondern als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist. Die \nKlagepartei will gar kein Unterlassen der Datenverarbeitung durch die Beklagte, sondern sie \nwill, dass sie die von der Beklagten bereitgestellten Dienste und die Datenverarbeitung durch \ndiese unter dem Vorbehalt der Einwilligung oder des berechtigten Interesses erfolgen. \n \n4. \nDer Klagepartei steht kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu (Ziffer 5. des \nKlageantrages), denn der Anspruch ist erfüllt worden, § 362 BGB. \n \nNach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen \neine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten \nverarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese \npersonenbezogenen Daten und bestimmte weitere Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 \nSatz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die \nGegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung (vgl. OLG Hamm im Urteil vom \n15.08.2023 - 7 U 19/23, Rn 244 ff. - juris). \n \nVorliegend ist der Auskunftsantrag durch Erfüllung erloschen. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. \n\n \n \n1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten \nWillen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die \nAuskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung \nnicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann \neinen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für \ndie Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung \ndes Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen \nErklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den \nGegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es \nbeispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten \nKategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon \nausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann \nder Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH Urt. v. 15.6.2021 \n- VI ZR 576/19 -, juris). \n \nDie Beklagte ist in diesem Sinne ihren Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen. \nMit den Ausführungen in der Klageerwiderung hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass \nund über welche Datensätze bezüglich der Klägerin sie verfügt und dass ihr \ndarüberhinausgehende Auskünfte darüber, durch welche Empfänger diese Daten erlangt \nwerden konnten, nicht möglich sind. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie vollständig \nAuskunft erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich und die Klagepartei trägt auch nicht vor, woher der \nBeklagten \ndie \nIdentität \nder \nEmpfänger \nbekannt \nsein \nsoll. \nInsofern \nwäre \ndas \nAuskunftsverlangen auch auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet und damit nach \n§ 275 BGB nicht geschuldet, als es auf Herausgabe und Mitteilung von Daten gerichtet ist, \nüber die die Beklagte nicht verfügt. \n \n5. \nIm Anschluss hieran kommt auch kein an die Verletzung einer Auskunftspflicht anknüpfender \nweiterer immaterieller Schadensersatz (Ziff. 2. des Klageantrages) in Betracht, ohne dass es \ninsofern darauf ankäme, ob die Verletzung einer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO \ntauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO sein kann (vgl. BSG, \nUrteil vom 24. September 2024 – B 7 AS 15/23 R –, juris). \n \n6. \nAufgrund \ndes \nVorstehenden \nsind \nAnsprüche \nauf \nErstattung \nvorgerichtlicher \nRechtsverfolgungskosten ebenfalls zu verneinen. \n \nD. \n \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision sind nach der Entscheidung des BGH vom \n18.11.2024 - VI ZR 10/24 - nicht mehr gegeben. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 3, ZPO, 48 Abs. 2 GKG. Die \nAnträge auf Feststellung auf Auskunft sind mit jeweils 500,- EUR zu bemessen. Die \nZahlungsanträge haben Werte von 3.000,- EUR und 1.000,- EUR. Der Unterlassungsantrag \nist mit 1.500,- EUR zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2024 - VI ZR 7/24, juris). \nIm Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senates vom 31.07.2023 (4 W \n\n \n \n396/23 und 4 W 388/23 - beide in juris) Bezug genommen. \n \n \n \n \n \nS...... \nDr. L...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-11/4-u-1283-24","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-11/4-u-1283-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396985","retrieved":"2026-07-09 05:48:55.156393+00:00"}}